Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1143-W/08
Gebührenpflicht einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde, wenn Verfahrenshilfe nicht gewährt wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1143-W/08vom 05.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma L.G.., W., gegen die Bescheide
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
9. Jänner 2007 betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 15. Juni 2005 überreichte die Firma L.G.., die
Berufungswerberin, beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 29. April 2005,
GZ. RV, und ersuchte gleichzeitig um Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diese
Beschwerde langte beim Verfassungsgerichtshof am 17. Juni 2005 ein und
wurde bei diesem unter der Zahl B erfasst. Der Antrag auf Bewilligung der
Verfahrenshilfe wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. November
2005 abgewiesen. Da die Gebühr für diese Beschwerde von der
Berufungswerberin nicht entrichtet wurde, wurde vom Verfassungsgerichtshof ein
amtlicher Befund aufgenommen und dieser an das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien weitergeleitet.
Mit Bescheid vom 9. Jänner 2007 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für die Beschwerde
gemäß
§ 17a VfGG die Gebühr mit € 180,-- sowie
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Betrage
von € 90,-- fest.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vorschreibung der
Gebühren und der Erhöhungen zu Unrecht erfolgt sei und dem
Berufungswerber ein Aufrechnungsrecht zustehe. Verwiesen wurde auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. 6. 1996, 93/16/0082,
wonach der Verfahrenshilfeantrag nicht nur zur Stützung des Hauptantrages
und der Parteienrechte diene, sondern dem Antragsteller auch erlaube, über
die Disposition des mit der Verfahrensleitung verbundenen Kostenrisikos zu
entscheiden. Die weiteren Ausführungen betreffen nicht das
gegenständliche Verfahren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand dieses Verfahrens ist die an den
Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 29. April 2005, GZ. RV, eingebracht am
15. Juni 2005, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 17. Juni 2005
und bei diesem erfasst unter der Zahl B.
Der § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in der
zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde geltenden Fassung lautet:
"Für
Anträge gemäß
§ 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen
ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu
entrichten:
1. Die
Gebühr beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister
für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen,
sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich"
verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender
Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der
Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um
mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten
Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997
verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden
Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.
2.
Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr
befreit.
3. Die
Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die
Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die
Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf
ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch
einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg
in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die
Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf
Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk
anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu
bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des
Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines
gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung
der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens
zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages
nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der
Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Für die
Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.
6. Im
Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des
Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des
§ 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2
und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."
Unbestritten ist, dass beim Verfassungsgerichtshof eine
Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
vom 29. April 2005, GZ RV, eingebracht wurde. Der Tatbestand des
§ 17a VfGG wurde mit der Beschwerde gegen diese Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 29. April 2005 erfüllt. Wie den
Ausführungen der Regierungsvorlage zu entnehmen ist, sollte durch die
Einführung dieser Gesetzesbestimmung die Erhöhung des
Kostendeckungsgrades in der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechtes
erreicht werden. Dies ist durchaus gerechtfertigt.
Die österreichische Rechtsordnung kennt aber im
Verfahren vor den Höchstgerichten das Institut der Verfahrenshilfe. Dadurch
ist gewährleistet, dass niemandem - auch jenen nicht, die außer
Stande sind, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie
erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten einer Prozessführung zu
bestreiten - der Zugang zu den Höchstgerichten aus finanziellen
Gründen versagt bleibt.
Nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ist nun einer
Partei soweit Verfahrenshilfe zu gewährleisten, als sie außerstande
ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder
aussichtslos erscheint. Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten
Rechtsstreit insbesondere die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der
Gerichtsgebühren, Ausfertigungskosten und anderen bundesgesetzlich
geregelten staatlichen Gebühren umfassen.
Nach dem Verfassungsgerichtshof- und
Verwaltungsgerichtshofgesetz gelten diese Bestimmungen der Zivilprozessordnung
auch im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts
sinngemäß. Damit sind auch die Bestimmungen über die Befreiungen
von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben auch im Bereich der Gebühren
anwendbar. Die Zuerkennung der Befreiung tritt in diesem Fall anders als sonst
im Bereich des Gebührenrechtes nicht ex lege, sondern erst mit Beschluss
des Gerichtshofes - also hier erst nach dem Zeitpunkt der Entstehung der
Gebührenschuld - ein.
Wird - wie im Berufungsfall - dem Antrag auf Gewährung
der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den
Gebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß
§ 17a Z.
3 VfGG bereits mit Überreichung der Eingabe entstanden ist und eine
nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde.
Wird eine feste Gebühr - so wie im vorliegenden Fall -
mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß
§ 9 Abs. 1
GebG eine Erhöhung von 50 % der nicht entrichteten Gebühr
festzusetzen. Die Gebührenerhöhung wird als objektive Rechtsfolge
einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in
Stempelmarken zwingend angeordnet, wobei ein Verschulden des Abgabepflichtigen
keine Voraussetzung der Erhöhung darstellt.
Zu dem Vorbringen des Berufungswerbers unter Verweis auf
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. 6. 1996, 93/16/0082, dass
der Verfahrenshilfeantrag nicht nur zur Stützung des Hauptantrages und der
Wahrung der Parteienrechte dient, sondern dem Antragsteller erlaube, auch
über die Disposition des mit der Verfahrensleitung verbundenen
Kostenrisikos zu entscheiden, wird bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof
nicht vollständig zitiert wurde. Der nur teilweise zitierte Absatz dieses
Erkenntnisses lautet wie folgt:
"Abgesehen
davon, daß die geltende Rechtslage diese zwingende Verbindung des
Aufschiebungsantrages mit der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht mehr
vorsieht, bestehen hinsichtlich der Akzessorietät entscheidende
Unterschiede zwischen einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
und einem Verfahrenshilfeantrag. Der Verfahrenshilfeantrag kann im allgemeinen
jederzeit, insbesondere auch VOR dem verfahrenseinleitenden Antrag gestellt
werden. Dem Antragsteller wird - auch durch entsprechende Fristbestimmungen -
die Möglichkeit gegeben, erst nach Abspruch über den
Verfahrenshilfeantrag darüber zu entscheiden, ob er das Verfahren
überhaupt einleitet oder nicht. Der Verfahrenshilfeantrag dient also nicht
NUR zur Stützung des Hauptantrages und der Wahrung von Parteienrechten,
sondern erlaubt dem Antragsteller die Disposition über das mit der
Verfahrenseinleitung verbundene Kostenrisiko. Keineswegs besteht zwischen beiden
Anträgen ein solcher Zusammenhang, daß ein Begehren von dem anderen
derart abhängig ist, daß es an das Bestehen des anderen gebunden
ist."
Dieser Absatz behandelt den Fall, in dem vorerst nur der
Verfahrenshilfeantrag eingebracht wurde und eine Beschwerde erst nach
Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag eingebracht werden soll. Im
gegenständlichen Fall wurde jedoch gleichzeitig mit dem
Verfahrenshilfeantrag auch die Beschwerde eingebracht.
Gemäß
§ 313 BAO haben die Parteien die
ihnen im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Durch diese
Gesetzesstelle wird die Geltendmachung der Kosten, die den Parteien im
Abgabenverfahren erwachsen, ausgeschlossen.
Zum weiteren Vorbringen der Berufungswerberin, dass ihr
eine Aufrechnung zustehe, wird bemerkt: Gemäß
§ 1441 ABGB kann
ein Schuldner seinem Gläubiger dasjenige nicht in Aufrechnung bringen, was
dieser einem Dritten und der Dritte dem Schuldner zu zahlen hat. Selbst eine
Summe, die jemand an eine Staatskasse zu fordern hat, kann gegen eine Zahlung,
die er an eine andere Staatskasse leisten muss, nicht abgerechnet werden.
Dass Forderungen gegenseitig zusammentreffen müssen,
wird schon im § 1438 ABGB als Voraussetzung der Kompensation erklärt.
Diese Voraussetzung wird im § 1441 erster Satz ABGB näher bestimmt.
Demnach bedeutet Gegenseitigkeit, dass der Gläubiger eines Schuldners
gleichzeitig dessen Schuldner ist und umgekehrt. § 1441 zweiter Satz ABGB,
wonach gegen Forderungen des Staates nur insoweit aufgerechnet werden kann, als
die Gegenforderung an die selbe Staatskasse zu leisten ist, stellt eine
Ausnahmeregelung dar, die nur zu Gunsten des Staates besteht und sowohl für
öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Forderungen gilt. Grund
für die Ausnahmeregelung war nicht die mangelnde Gegenseitigkeit - die
einzelnen Kassen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern sind
alle "dem Staat" zugeordnet -, sondern die Vermeidung von
Verrechnungsschwierigkeiten.
Eine Aufrechnung ist im gegenständlichen Fall gar
nicht möglich, da nach § 313 BAO die Parteien die ihnen im
Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben und somit die im
Berufungsverfahren geltend gemachte Forderung überhaupt nicht entstanden
ist.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 5.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1143-W/08
- Stammnummer
- 36068
- Gültig
- 05.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF