Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0010-W/04
Eingabengebühr für Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0010-W/04vom 03.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Verfahrenshilfe nicht gewährt, so kann eine Befreiung von der Eingabengebühr auf Grund des § 64 ZPO nicht eintreten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 30. Mai
2003, St. Nr. XY betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 18. März 2003 brachte der
Berufungswerber (Bw.) beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf
"Wiederaufnahme der Beschwerde vom 10.11.1998 nach § 45 VwGHG"
ein. Gleichzeitig stellte der Bw. einen Antrag auf Verfahrenshilfe.
Unter Zahl 2002/17/0044-4wurde vom Verwaltungsgerichtshof
mit Beschluss vom 30. April 2002 der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
abgewiesen.
Gleichzeitig wurde mit Beschluss ebenfalls vom 30. April
2002 der Antrag des Bw. auf Wiederaufnahme des mit Beschluss und Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2001, Zl. 2000/17/0211-19
abgeschlossenen Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen.
Da trotz Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof vom
5. Juni 2002 die Gebühr in Höhe von S 2.500,00 nicht nachgereicht
wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof für den bei ihm am 19. März 2002
eingelangten Wiederaufnahmeantrag des Berufungswerbers einen amtlichen Befund
aufgenommen.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien setzte daher in der Folge mit dem angefochtenen Bescheid die Gebühr
gemäß
§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in
Höhe von € 180.00 (das entspricht S 2.500,00) sowie gemäß
§ 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) eine Gebührenerhöhung
im Ausmaß von 50 % der nicht entrichteten Gebühr, d.s. € 90,00
(entspricht S 1.250,00) fest.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung bringt der Bw. vor, dass er den Antrag auf Verfahrenshilfe gleichzeitig
mit dem Wiederaufnahmeantrag gestellt habe.
Entsprechend dem Verfahrenshilfeanträge -
Merkblatt Punkt IV a) seien Beilagen und Verfahrenshilfeanträge ab 1.
Jänner 2002 von der Eingagen- und Beilagengebühr nach dem
Gebührengesetz befreit. befreit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass der Bw. beim Verwaltungsgerichtshof
einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens mit gleichzeitigem Antrag auf
Verfahrenshilfe gestellt hat.
Gegenstand des bei der h.o. Behörde anhängigen
Verfahrens ist, ob für den, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten
Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens vom 18. März 2003 eine
Gebühr von S 2.500,00 (€ 180,00) zu entrichten ist.
§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in der
zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gültigen Fassung
lautet:
"Für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens
einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften - einschließlich
der Beilagen -, ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine
Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben von
Stempelmarken auf einer Ausfertigung der Schriftsätze oder durch Einzahlung
mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten. Die
Stempelmarken sind durch amtliche Überstempelung mit einer Amtsstampiglie
des Gerichtshofes so zu entwerten, dass der Stempelaufdruck zum Teil auf dem
farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier
ersichtlich wird. Bei Entrichtung durch Erlagscheineinzahlung ist der
postamtlich bestätigte Nachweis der Beschwerdeschrift anzuschließen;
eine Rückgabe des Zahlungsnachweises an den Beschwerdeführer ist nur
nach Anbringen eines deutlichen Sichtvermerkes durch die Einlaufstelle des
Gerichtshofes möglich; auf der beim Gerichtshof verbleibenden
Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der Einlaufstelle zu bescheinigen,
dass die durch Erlagscheineinzahlung erfolgte Gebührenentrichtung
nachgewiesen wurde. Im übrigen gelten - mit Ausnahme des § 14 des
Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die
auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des
Gebührengesetzes sinngemäß. Die Erhebung der Gebühr, die
eine in Wertzeichen zu entrichtende Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, ist, obliegt in erster
Instanz dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Die
Gebühr ist eine ausschließliche Bundesabgabe."
Diese Gebühren sind zwar keine Gebühren im Sinne
des Gebührengesetzes, jedoch sind die Bestimmungen des
Gebührengesetzes auf diese Gebühren anzuwenden, sofern nicht hier
speziellere Bestimmungen vorgesehen sind.
Zur Entrichtung der Gebühr ist gemäß
§
13 Abs. 1 GebG bei Eingaben derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die
Eingabe eingebracht wird.
Die österreichische Rechtsordnung kennt jedoch im
Verfahren vor den Höchstgerichten das Institut der Verfahrenshilfe. Dadurch
ist gewährleistet, dass niemandem - auch jenen nicht, die außer
Stande sind, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie
erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten einer Prozessführung zu
bestreiten - der Zugang zu den Höchstgerichten aus finanziellen
Gründen versagt bleibt.
Nach den Bestimmungen des § 63 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO) ist nun einer Partei soweit Verfahrenshilfe zu
gewährleisten, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung
des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes zu
bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht
als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß
§ 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO kann die
Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit insbesondere die
einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren,
Ausfertigungskosten und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen
Gebühren umfassen.
Nach dem Verfassungsgerichtshof- und
Verwaltungsgerichtshofgesetz gelten diese Bestimmungen der Zivilprozessordnung
auch im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts
sinngemäß. Damit sind die Bestimmungen über die Befreiungen von
den bundesgesetzlich geregelten Abgaben auch im Bereich der Gebühren
anwendbar. Die Zuerkennung der Befreiung tritt in diesem Fall anders als sonst
im Bereich des Gebührenrechtes nicht ex lege, sondern erst mit Beschluss
des Gerichtshofes - also hier erst nach dem Zeitpunkt der Entstehung der
Gebührenschuld - ein.
Wird - wie im Berufungsfall - dem Antrag auf Gewährung
der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den
Gebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß
§ 24
abs. 3 VwGG bereits mit Überreichung des Wiederaufnahmeantrages entstanden
ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde.
Bemerkt wird, dass auch in dem vom Bw. angesprochenen
Verfahrenshilfeanträge - Merkblatt in Punkt IV b) , Gebühr
für die Beschwerde (§ 24 Abs. 3 VwGG) der letzte Absatz lautet wie
folgt:
"wird die
Verfahrenshilfe nicht bewilligt, so fällt für eine bereits
eingebrachte Beschwerde (ebenso wie Anträge auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens) die Beschwerdegebühr
in Höhe von € 180,00 gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG
an."
Im Berufungsfall ist daher (nach erfolgter Abweisung des
Antrages auf Verfahrenshilfe) für den bereits am 18. März 2002
gestellten Wiederaufnahmeantrag die Gebühr gemäß
§ 24 Abs.
3 VwGG angefallen.
Weiters ist dazu zu sagen, dass für den gleichzeitig
mit dem Wiederaufnahmeantrag beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Antrag auf
Verfahrenshilfe selbst eine Gebührenfestsetzung nicht erfolgt
ist.
Wird eine Gebühr, die
nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet wurde, mit
Bescheid festgesetzt, so ist gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten
Gebühr zu erheben.
§ 9 GebG sieht somit
zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive
Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der
Gebühr in Stempelmarken vor. In seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 1998,
97/16/0446 hat der Verwaltungsgerichtshof dazu dargetan, dass infolge der
Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als eine objektive
Säumnisfolge diese nicht als Strafe betrachtet werden kann. Durch den
Umstand, dass die Stempel- und Rechtsgebühren keine Abgaben im Sinne des
§ 2 FinStrG sind, kann der Bw. auch nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der
Behörde.
Wurde die Gebühr also im
Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde (bzw. des Wiederaufnahmeantrages)
nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die
Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.
Wirtschaftliche
Verhältnisse oder eine finanzielle Notlage können im ordentlichen
Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung finden. Sie können nur in
einem allfälligen Nachsichtsverfahren geltend gemacht werden.
Der Berufung war somit ein
Erfolg zu versagen.
Wien, am 3.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 64 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0010-W/04
- Stammnummer
- 21720
- Gültig
- 03.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF