Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1251-W/08
Keine Gebührenbefreiung für Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, wenn Verfahrenshilfe nicht gewährt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1251-W/08vom 30.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn G.S., A.S., gegen die Bescheide
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
28. März 2008 betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 15. Jänner 2006 reichte Herr G.S., der
Berufungswerber, beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde gegen den Bescheid
des xxx ein und ersuchte gleichzeitig um Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diese
Beschwerde langte beim Verwaltungsgerichtshof am 18. Jänner 2006
ein und wurde bei diesem unter der Zahl 2006/04/0018 erfasst. Der Antrag auf
Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss
vom 22. Februar 2006 abgewiesen. Mit Beschluss vom 26. April 2006
wurde vom Verwaltungsgerichtshof das Verfahren eingestellt.
Der Berufungswerber wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit
Schriftsätzen vom 28. Februar 2006 und vom 4. Mai 2006
aufgefordert, die Gebühr in der Höhe von € 180,-- durch
Bareinzahlung mittels Erlagschein bei einem Postamt oder Kreditinstitut auf das
Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien Konto Nr.
5504109, BLZ 60000 zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der
Geschäftszahl das Original des Einzahlungsbeleges zu übermitteln. Da
der Berufungswerber dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde vom
Verwaltungsgerichtshof ein amtlicher Befund aufgenommen und dieser an das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien weitergeleitet.
Mit Bescheiden vom 28. März 2008 wurde dem
Berufungswerber vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
für die Beschwerde gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG die Gebühr
mit € 180,-- sowie gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im
Betrage von € 90,-- vorgeschrieben.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Verjährungsfrist von einem Jahr nach § 207 Abs.
3 BAO bei Weitem überschritten wurde. Erwähnt wird im
Berufungsverfahren der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe und auch
der § 14 TP 6 GebG. Die weiteren Ausführungen betreffen nicht das
gegenständliche Verfahren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand dieses Verfahrens ist die an den
Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde gegen den Bescheid des xxx, beim
Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 18. Jänner 2006 und bei diesem unter
der Zahl 2006/04/0018 erfasst.
Nach § 24 Abs. 3 VwGG ist für Beschwerden,
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen eine
Gebühr in der Höhe von € 180,-- zu entrichten. Nach der
Ziffer 4 der genannten Gesetzesstelle entsteht die Gebührenschuld im
Zeitpunkt der Überreichung beim Verwaltungsgerichtshof. Unter
Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu
verstehen (VwGH 30. 4. 1999, 98/16/0130, 27. 5. 1999, 99/16/0118 und
5. 7. 1999, 99/16/0182). Mit dem Einlangen der Beschwerde am
18. Jänner 2006 beim Verwaltungsgerichtshof wurde der
gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des
§ 24 Abs. 3 Z. 4 VwGG erfüllt. Die
Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob bzw. wie der angerufene
Gerichtshof die Eingabe behandelt.
Die Gebühr ist nach § 24 Abs. 3 Z. 5 VwGG durch
Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. In der Ziffer 7 dieses
Paragrafen weist das Verwaltungsgerichtshofgesetz auch darauf hin, dass im
Übrigen - mit Ausnahme des § 11 Z. 1 und des § 14
Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267 - die auch für Eingaben
maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes
gelten.
Wenn im Berufungsverfahren der § 14 TP 6 GebG
erwähnt wird, ist hier darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung bei
Beschwerden, Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträgen
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 24 Abs. 3 Z. 7 VwGG nicht
gilt. Der § 14 GebG regelt die Tarife der festen Stempelgebühren
für Schriften und Amtshandlungen und in seiner Tarifpost 6 für
Eingaben.
Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG, wonach die
Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die das
Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung
über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird, gilt bei
Beschwerden, Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträgen
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 24 Abs. 3 Z. 7 VwGG auch
nicht. Diese Bestimmung würde auch im Widerspruch zu der Ziffer 4 des
§ 24 Abs. 3 VwGG stehen, nach welcher bei Beschwerden, Anträgen auf
Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträgen auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand die Gebührenschuld bereits im Zeitpunkt der Überreichung
entsteht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist für die Beschwerde
vom 15. Jänner 2006 die Gebührenschuld mit dem Einlangen
beim Verwaltungsgerichtshof am 18. Jänner 2006 entstanden.
Eine Verjährung der Abgabe ist nicht eingetreten, da
gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO die Verjährungsfrist bei den
Gebühren gemäß
§ 24 Verwaltungsgerichtshofgesetz drei Jahre
beträgt. Die Gebührenschuld ist für die gegenständliche
Beschwerde am 18. Jänner 2006 entstanden. Nach § 208 Abs. 1
lit. a BAO beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, ihn dem der
Abgabenanspruch entstanden ist, also für die gegenständliche
Beschwerde mit Ablauf des Jahres 2006, sodass das Recht auf Festsetzung dieser
Gebühr erst mit Ablauf des 31. Dezember 2009 verjährt. Wenn
im Berufungsverfahren auf § 207 Abs. 3 BAO verwiesen wird, nach welcher
Bestimmung das Recht zur Verhängung von "Zwangs- Ordnungs- und
Mutwillensstrafen" sowie zur Aufforderung von Kostenersätzen im
Abgabenverfahren in einem Jahr verjährt, ist für den Berufungswerber
nichts zu gewinnen, da es sich hier nicht um eine in diesem Absatz genannte
Abgabe handelt.
Die österreichische Rechtsordnung kennt aber im
Verfahren vor den Höchstgerichten das Institut der Verfahrenshilfe. Dadurch
ist gewährleistet, dass niemandem - auch jenen nicht, die außer
Stande sind, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie
erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten einer Prozessführung zu
bestreiten - der Zugang zu den Höchstgerichten aus finanziellen
Gründen versagt bleibt.
Nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ist nun einer
Partei soweit Verfahrenshilfe zu gewährleisten, als sie außerstande
ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder
aussichtslos erscheint. Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten
Rechtsstreit insbesondere die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der
Gerichtsgebühren, Ausfertigungskosten und anderen bundesgesetzlich
geregelten staatlichen Gebühren umfassen.
Nach § 61 VwGG gelten für die Voraussetzungen und
die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das
zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß. Damit sind auch die
Bestimmungen über die Befreiungen von den bundesgesetzlich geregelten
Abgaben auch im Bereich der festen Gebühren anwendbar. Die Zuerkennung der
Befreiung tritt in diesem Fall anders als sonst im Bereich des
Gebührenrechtes nicht ex lege, sondern erst mit Beschluss des Gerichtshofes
- also hier erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld -
ein.
Wird - wie im Berufungsfall - dem Antrag auf Gewährung
der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den
Gebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß
§ 24
Abs. 3 Z. 4 VwGG bereits mit Überreichung der Urkunde entstanden ist und
eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde.
Im gegenständlichen Fall wurde die Gebühr, obwohl
der Berufungswerber vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt dazu aufgefordert
wurde, nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Wird eine feste Gebühr
- so wie im vorliegenden Fall - mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine Erhöhung von 50 % der nicht
entrichteten Gebühr festzusetzen. Die Gebührenerhöhung wird als
objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von
Gebühren in Stempelmarken zwingend angeordnet, wobei ein Verschulden des
Abgabepflichtigen keine Voraussetzung der Erhöhung darstellt.
Die weiteren Ausführungen im Berufungsverfahren
beziehen sich auf bei anderen Behörden anhängig gewesene oder noch
immer anhängige Verfahren. Ein Zusammenhang der vom Berufungswerber
aufgezählten möglichen Rechtsverletzungen mit dem konkreten, durch
seine Beschwerde hergestellten Sachverhalt, der den Tatbestand des § 24
Abs. 3 VwGG erfüllt, ist nicht erkennbar.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 30.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1251-W/08
- Stammnummer
- 34991
- Gültig
- 30.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF