Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1305-W/04
Eingabengebühr für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1305-W/04vom 18.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.P., vom 3. März 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 25. Februar 2004, St. Nr. XY, betreffend Gebühren und
Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 4. August 2003 langte beim Verfassungsgerichtshof eine
Beschwerde des Berufungswerbers (Bw.) gegen den Bescheid der Obersten Berufungs-
und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und
Rechtsanwaltsanwärter in Wien vom 5. Mai 2003, Zl. x ein. Gleichzeitig
beantragte der Bw. die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Unter der Zahl B 1042/03-4 wurde vom Verfassungsgerichtshof
mit Beschluss vom 18. September 2003 der Antrag auf Bewilligung der
Verfahrenshilfe mangels der Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO (§ 35
Abs. 1 VfGG) abgewiesen.
Da trotz Aufforderung die Gebühr in Höhe von
€ 180,00 nicht nachgereicht wurde, hat der Verfassungsgerichtshof für
die bei ihm am 4. August 2003 eingelangte Beschwerde des Berufungswerbers einen
amtlichen Befund aufgenommen.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien setzte daher in der Folge mit den gegenständlichen Bescheiden die
Gebühr gemäß
§ 17 a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz
(VfGG) in Höhe von € 180,00 sowie gemäß
§ 9 Abs. 1
Gebührengesetz 1957 (GebG) eine Gebührenerhöhung im Ausmaß
von 50 v.H. der nicht entrichteten Gebühr, d.s. € 90,00,
fest.
Die vom Bw. rechtzeitig eingebrachte Berufung richtet sich
gegen diese Bescheide.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass beim Verfassungsgerichtshof eine
Beschwerde gegen den Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission
für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter in Wien vom 5. Mai
2003, Zl. x , eingebracht wurde.
Gegenstand des bei der h.o. Behörde anhängigen
Verfahrens ist, ob für diese, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete
Beschwerde vom 4. August 2003 eine Gebühr von € 180,00 zu
entrichten ist.
§ 17 a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in
der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gültigen Fassung
lautet:
"Für Anträge einzelner, mit Ausnahme von
Gebietskörperschaften, nach § 15 Abs. 1 - einschließlich
Beilagen - ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine
Gebühr von S 2.500,00 zu entrichten. Die Gebühr ist durch
Aufkleben von Stempelmarken auf iner Ausfertigung des Antrages oder durch
Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszweckes zu entrichten...
Bei Entrichtung durch Erlagscheineinzahlung ist der postamtlich
bestätigte Nachweis der Beschwerdeschrift anzuschließen; eine
Rückgabe des Zahlungsnachweises an den Beschwerdeführer ist nur nach
Anbringen eines deutlichen Sichtvermerkes durch die Einlaufstelle des
Gerichtshofes möglich; auf der beim Gerichtshof verbleibenden
Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der Einlaufstelle zu bescheinigen,
dass die durch Erlagscheineinzahlung erfolgte Gebührenentrichtung
nachgewiesen wurde. Im übrigen gelten - mit Ausnahme des § 14 des
Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die
auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des
Gebührengesetzes sinngemäß. Die Erhebung der Gebühr, die
eine in Wertzeichen zu entrichtende Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, ist, obliegt in erster
Instanz dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Die
Gebühr ist eine ausschließliche Bundesabgabe."
Diese Gebühren sind zwar keine Gebühren im Sinne
des Gebührengesetzes, jedoch sind die Bestimmungen des
Gebührengesetzes auf diese Gebühren anzuwenden, sofern nicht hier
speziellere Bestimmungen vorgesehen sind.
Zur Entrichtung der Gebühr ist gemäß
§
13 Abs. 1 GebG bei Eingaben derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die
Eingabe eingebracht wird.
Die österreichische Rechtsordnung kennt jedoch im
Verfahren vor den Höchstgerichten das Institut der Verfahrenshilfe. Dadurch
ist gewährleistet, dass niemandem - auch jenen nicht, die außer
Stande sind, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie
erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten einer Prozessführung zu
bestreiten - der Zugang zu den Höchstgerichten aus finanziellen
Gründen versagt bleibt.
Nach den Bestimmungen des § 63 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO) ist nun einer Partei soweit Verfahrenshilfe zu
gewährleisten, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung
des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes zu
bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht
als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß
§ 64 Abs. 1 z 1 lit. a ZPO kann die
Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit insbesondere die
einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren,
Ausfertigungskosten und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen
Gebühren umfassen.
Nach dem Verfassungsgerichtshof- und
Verwaltungsgerichtshofgesetz gelten diese Bestimmungen der Zivilprozessordnung
auch im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts
sinngemäß. Damit sind die Bestimmungen über die Befreiungen von
den bundesgesetzlich geregelten Abgaben auch im Bereich der Gebühren
anwendbar. Die Zuerkennung der Befreiung tritt in diesem Fall anders als sonst
im Bereich des Gebührenrechtes nicht ex lege, sondern erst mit Beschluss
des Gerichtshofes - also hier erst nach dem Zeitpunkt der Entstehung der
Gebührenschuld - ein.
Wird - wie im Berufungsfall - dem Antrag auf Gewährung
der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den
Gebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß
§ 17 a
VfGG bereits mit Überreichung der Beschwerde entstanden ist und eine
nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde.
Wird eine Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet wurde, mit Bescheid
festgesetzt, so ist gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten
Gebühr zu erheben.
§ 9 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer
Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der
vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr in Stempelmarken vor.
In seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, 97/16/0446 hat der
Verwaltungsgerichtshof dazu dargetan, dass infolge der Ausgestaltung der
Gebührenerhöhung als eine objektive Säumnisfolge diese nicht als
Strafe betrachtet werden kann. Durch den Umstand, dass die Stempel- und
Rechtsgebühren keine Abgaben im Sinne des § 2 FinStrG sind, kann der
Bw. auch nicht in seinen Rechten verletzt sein. Die Vorschreibung der
Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der
Behörde.
Wurde die Gebühr also im Zeitpunkt der
Überreichung der Beschwerde nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe
bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu
Recht.
Wirtschaftliche Verhältnisse oder eine finanzielle
Notlage können im ordentlichen Rechtsmittelverfahren keine
Berücksichtigung finden. Sie können nur in einem allfälligen
Nachsichtsverfahren geltend gemacht werden.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Wien, am 18.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 17a Abs. 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 64 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1305-W/04
- Stammnummer
- 21957
- Gültig
- 18.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF