Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0584-W/04
Eingabengebühr für Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0584-W/04vom 20.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom 22. September 2003
betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe:
Der Berufungswerber (Bw.) richtete in seiner Eigenschaft
als berufsmäßiger Parteienvertreter am 10. Mai 2001 eine Beschwerde
gemäß Art. 144 B-VG gegen den Bescheid der Y an den
Verfassungsgerichtshof und stellte gleichzeitig den Eventualantrag auf Abtretung
der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144 Abs. 3
B-VG sowie den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Am gleichen Tag erhob
der Bw. auch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.
Mit Beschluss vom 11. Juni 2001 lehnte der
Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie an den
Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Antrag auf Bewilligung der
Verfahrenshilfe wurde abgewiesen. Die Beschwerde langte am 13. Juli 2001 beim
Verwaltungsgerichtshof ein.
Mit Beschluss vom 7. August 2001 wurde die vom
Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof
zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof begründete, der
Beschwerdeführer (Bf.) habe am 10. Mai 2001 beim Verwaltungsgerichtshof
Beschwerde gegen den Bescheid der Y eingebracht. Am selben Tag habe der Bf. auch
Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher die Behandlung dieser
Beschwerde abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den
Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten habe. Werde gegen ein und
denselben Bescheid sowohl Beschwerde vor dem Verwaltungs- als auch vor dem
Verfassungsgerichtshof erhoben, dann sei die in der Folge vom
Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem
Verwaltungsgerichtshof abgetretene zweite Beschwerde mangels Berechtigung zu
ihrer Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes
zurückzuweisen.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. August
2001 wurde der Bw. aufgefordert "das festgestellte Stempelgebrechen binnen einer
Woche durch Nachreichung von S 2.500,-- in Bundesstempelmarken oder durch
postamtliche Bareinzahlung von S 2.500,-- mittels Erlagschein - der
Originalbeleg ist dem Verwaltungsgerichtshof binnen der gleichen Frist
vorzulegen - auf das Konto des Finanzamtes für
Gebühren/Verkehrst. Kontonummer.... zu beheben. Sollte dieser Aufforderung
nicht entsprochen werden, so müsste ein Befund aufgenommen und dem
zuständigen Finanzamt übersendet werden."
In der Folge setzte das Finanzamt X mit den im Spruch
angeführten Bescheiden Gebühr für eine Eingabe gemäß
§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) und eine
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 Gebührengesetz
(GebG) 1957 im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr fest, da
die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden
sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein,
dem Bf. sei zur Erstattung einer Beschwerde an den
"Verfassungsgerichtshof"
Verfahrenshilfe gewährt worden, so dass der
"Berufungswerber" von den Gebühren
befreit gewesen sei.
Soweit nachfolgend für die Abtretung der Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof eine Gebühr von S 2.680,00 vorgeschrieben worden
sei, sei der Gebührenbetrag fristgerecht am 12. Juli 2001 im Betrag von S
2.680,00 an das Finanzamt X einbezahlt worden. Durch ein Versehen sei die
nähere Ausführung des Verwendungszweckes, Geschäftszahl etc.
unterblieben. Auf Grund der Note des Finanzamtes vom 26. Juli 2001 sei mit
Telefax vom 31. Juli 2001 die Zuordnung der Zahlung bekannt gegeben worden. Die
Eingabengebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG sei somit vom
Berufungswerber längst bezahlt worden. Der Berufung wurde eine Kopie der
postamtlichen Auftragsbestätigung beigelegt, abgestempelt am 12. Juli 2001.
Ebenfalls in Kopie beigelegt wurde das Antwortschreiben an das Finanzamt, wie
der einbezahlte Betrag von S 2.680,00 zu verwenden sei. "Zahlungsgrund bzw.
Weisung für die Verwendung des Betrages: Gem. Beilage". Diese
angesprochenen Beilage war eine Kopie eines Schreibens des
Verfassungsgerichtshofes, beim Bw. eingelangt am 5. Juli 2001, womit als Anlage
der Beschluss des VfGH vom 11. Juni 2001, dass dem Antrag auf Bewilligung der
Verfahrenshilfe nicht Folge gegeben und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt
wird, übermittelt wurde und gleichzeitig die Aufforderung erging, die
fehlende Gebühr binnen einer Woche zu entrichten und den Nachweis über
die erfolgte Entrichtung an den VfGH zu senden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Jänner 2004 wurde
die Berufung abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der VfGH den
Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und gleichzeitig die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten habe. Die
gegenständliche Beschwerde unterliege daher sowohl der Gebühr nach
§ 17a VfGG als auch der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG.
Ermittlungen hätten ergeben, dass der gegenständliche Erlagschein
über ATS 2.680,00 vom Bw. am 12. Juli 2001 dem VfGH im Faxweg
übermittelt worden sei. Damit sei die Gebühr für die
gebührenpflichtige VfGH-Beschwerde vom 8. Mai 2001 entrichtet worden. Eine
zusätzliche Anrechnung der entrichteten Gebühr auf die an den VwGH
abgetretene Beschwerde sei nicht möglich.
Die Berufung gegen den Bescheid über die
Gebührenerhöhung wurde als objektive Rechtsfolge der nicht
vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr abgewiesen.
In seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wendet der Bw. ein, die
Gebühr für die VfGH-Beschwerde sei ordnungsgemäß entrichtet
worden, zumal der Antrag auf Verfahrenshilfe des Bf. abgewiesen worden
sei.
Für die VwGH-Beschwerde sei keine Gebühr zu
entrichten gewesen, da dem Bf. für die Erstattung einer VwGH-Beschwerde
Verfahrenshilfe gewährt worden sei und demnach der Bf. im Rahmen der
VwGH-Beschwerde gebührenbefreit gewesen sei. Als Beweis wurde eine
Ablichtung des Beschlusses des VwGH vom 12. Februar 2001 über die
Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes und
der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren und der
Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 17 a VfGG in der Fassung des BGBl. I Nr. 88/1997
bestimmt, dass für Anträge einzelner, mit Ausnahme von
Gebietskörperschaften, nach § 15 Abs. 1 - einschließlich
der Beilagen - spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine
Gebühr von 2 500 S zu entrichten ist.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 VfGG sind die an den
Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 137 bis 145 des
Bundes-Verfassungsgesetzes gerichteten Anträge schriftlich zu
stellen.
Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch den
angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde ein Recht im Sinne des Abs. 1
nicht verletzt wurde, und handelt es sich nicht um einen Fall, der nach Art. 133
von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, so
hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die
Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den
Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof
abzutreten (Art. 144 Abs. 3 B-VG).
§ 24 Abs. 3 VwGG in der Fassung des BGBl. I Nr.
60/1999 bestimmt, dass für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens
einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften -
einschließlich der Beilagen - spätestens im Zeitpunkt ihrer
Überreichung eine Gebühr von 2 500 S zu entrichten ist.
Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen
derselben beim Gerichtshof zu verstehen (VwGH 30. 4. 1999, 98/16/0130, 27. 5.
1999, 99/16/0118, 5. 7. 1999, 99/16/0182). Mit dem Einlangen der Beschwerde beim
VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs. 3 VwGG
erfüllt (VwGH 5. 7. 1999, 99/16/0182).
Im Falle der Abtretung einer zunächst an den VfGH
gerichteten Beschwerde an den VwGH fällt außer der Gebühr
für die Beschwerde an den VfGH nach § 17 a VfGG auch die Gebühr
nach § 24 Abs. 3 VwGG an.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 5.
7. 1999, 99/16/0182, festgestellt, dass es sich bei § 17 a VfGG einerseits
und § 24 Abs. 3 VwGG andererseits um jeweils verschiedene
Abgabentatbestände handelt, die aufeinander in keiner Weise Bezug nehmen.
Der Gesetzgeber differenziere auch im § 207 Abs. 2 BAO idF der
Abgabenänderungsgesetzes 1997, BGBl. 1998/I/009, zwischen Gebühren
nach § 17 a VfGG und Gebühren nach § 24 Abs. 3 VwGG. Mit dem
Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim VwGH sei der gebührenpflichtige
Tatbestand iSd § 24 Abs. 3 VwGG somit (selbständig) erfüllt. Die
Frage, ob es sich bei der Sukzessivbeschwerde um
eine Beschwerde handelt oder ob in
Wahrheit zwei Beschwerden vorliegen, müsse nicht gelöst werden, weil
es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, ein und denselben Sachverhalt zwei oder
mehreren Abgaben zu unterwerfen.
Nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) ist
einer Partei insoweit Verfahrenshilfe zu leisten, als sie außerstande ist,
die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder
aussichtslos erscheint.
Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten
Rechtsstreit, insbesondere die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der
Gerichtsgebühren, Ausfertigungskosten und anderer bundesgesetzlich
geregelter staatlicher Gebühren gewährt werden.
Nach § 61 VwGG gelten für die Voraussetzungen und
die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das
zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß.
Gemäß
§ 63 Abs. 1 ZPO ist Verfahrenshilfe
einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie
außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten und die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar
mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Damit sind auch die Bestimmungen über die Befreiungen
von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben im Bereich der Stempelgebühren
anwendbar. Die Zuerkennung der Befreiung tritt in diesem Fall - anders als sonst
im Bereich des Gebührenrechts - nicht ex lege, sondern erst mit Beschluss
des Gerichtshofes - also erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld - ein.
Wird dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe
nicht statt gegeben, so ist auch keine Befreiung von den Stempelgebühren
gegeben, da die Gebührenschuld bereits mit Überreichung der Urkunde
entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde.
Im gegenständlichen Fall wurde die zu Zahl x
gewährte Verfahrenshilfe in der Folge durch die Beigebung eines
Rechtsanwaltes und die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der
Eingabengebühr für die Erhebung der zu Zahl y protokollierten
Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde vom 8. Mai 2001 konsumiert, weil die
Verfahrenshilfe jeweils nur für ein
bestimmtes verwaltungsgerichtliches
Verfahren bewilligt werden kann. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom
27. Juni 2001 abweisend erledigt.
Mangels Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den
Verfassungsgerichtshof im Rahmen des dortigen Verfahrens zu Zahl z (§ 61
Abs. 4 VwGG) war die Gebühr für dieses Verfahren zu entrichten, was
auch geschehen ist und durch Vorlage der Kopie des Erlagscheinabschnittes vom
12. 7. 2001 nachgewiesen wurde. Der Betrag war laut Mitteilung des Bw. vom 31.
Juli 2001 zur Entrichtung der Gebühr für die unter Zahl z erfasste
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einbezahlt worden.
Mangels Beantragung der Verfahrenshilfe für die
schließlich vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof zu Zahl
w abgetretene Beschwerde, welche mit Beschluss vom 7. August 2001
zurückgewiesen wurde, war diese in Folge dessen auch nicht von der
Verfahrenshilfe erfasst, weshalb die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
der Eingabengebühr nicht zum Tragen kommen konnte.
Somit erfolgte die Festsetzung der Gebühr für die
unter Zahl w erfasste Beschwerde zu Recht.
Das VwGG weist in § 24 Abs. 3 VwGG darauf hin, dass im
Übrigen - mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes
1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die auch für
Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes
sinngemäß gelten.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder einer anderen im § 3 Abs.
2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v H der
verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die
Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen
zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16. 3. 1987, 86/15/0114). Ermessen
besteht hie bei keines.
Der Sachverhalt wurde dem Bw. zur allfälligen
Stellungnahme vorgelegt. Eine ergänzende Stellungnahme wurde nicht
übermittelt.
Die Berufung ist im Sinne obiger Ausführungen als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Oktober
2004
Normen und Schlagworte
- § 64 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 61 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0584-W/04
- Stammnummer
- 12366
- Gültig
- 20.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF