Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0095-Z4I/02
Antrag auf Erstattung oder Erlass der Abgaben, nachträglicher Antrag auf Anerkennung der Rückwareneigenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0095-Z4I/02vom 24.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird nach Durchführung einer Betriebsprüfung und einem Nacherhebungsverfahren vom Beteiligten vorgebracht, dass der betreffende Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet gewesen wäre, weil es sich bei den in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren um Rückwaren gemäß Artikel 185 ZK gehandelt habe, die einer Abgabenbefreiung unterliegen würden, liegt ein Antrag auf Erstattung oder Erlass der Abgaben gemäß Artikel 236 ZK vor.
Grundsätzlich kann ein derartiger Antrag wiederholt gestellt werden, dies setzt jedoch ein neues rechtliches bzw. tatsächliches Vorbringen des Beteiligten voraus, da in derselben Sache nur einmal abzusprechen ist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Herbert Laimböck, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung
des Hauptzollamtes Wien vom 31. August 2001, GZ. 100/28068/98-48,
betreffend Erstattung oder Erlass der Abgaben, entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Aktenlage hat die Bf. hat
die D. Produktions Ges.m.b.H. in den Jahren 1996 bis 1998 bei der
Überführung von einfuhrabgabenpflichtigen Waren in den zollrechtlich
freien Verkehr indirekt vertreten und ist dabei gemäß Artikel 201
Absatz 3 ZK Zollschuldner geworden. Mit Bescheid vom 30. Dezember 1998
ist der Bf. mitgeteilt worden, dass für sie als Anmelder bei der
Überführung von eingangsabgabenpflichtigen Waren in den zollrechtlich
freien Verkehr die Eingangsabgabenschuld entstanden sei. Da der einer Zollschuld
entsprechende Abgabenbetrag mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten
Betrag buchmäßig erfasst worden wäre, werde der Differenzbetrag
weiterhin gesetzlich geschuldet und sei gemäß Artikel 220 Absatz 1 ZK
nachzuerheben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass bei
einer 1998 bei der D. Produktions Ges.m.b.H. durchgeführten Nachschau vom
Hauptzollamt Wien festgestellt worden sei, dass die in den betreffenden
Verzollungsfällen angegebenen Einfuhrpreise von den tatsächlichen
Einfuhrpreisen abweichen. Die D. Produktions Ges.m.b.H. habe Trockenfrüchte
und Verpackungsmaterial zur Verpackung an ein Tochterunternehmen in der Slowakei
geliefert. In der Folge sei anlässlich der Einfuhr der verpackten
Trockenfrüchte ein unrichtiger Wert angemeldet worden. Mit
Schreiben vom 26. August 1999 brachte die Bf. vor, dass die D. Produktions
Ges.m.b.H. sämtliche Rohstoffe bzw. Verpackungsmaterialien aus dem freien
Verkehr der Gemeinschaft ausgeführt habe. Im Drittland seien die
Trockenfrüchte in unterschiedlichen Einheiten und Zusammensetzungen in
Körbchen verpackt worden und nach der Veredelung wieder zur
D. Produktions Ges.m.b.H. zurückgeliefert worden. Da sich der Zustand
der Rohstoffe bzw. Verpackungsmaterialien durch das Umpacken nicht ändere,
habe es sich bei der Wiedereinfuhr der Waren um Rückwaren im Sinne des
Artikels 185 ZK gehandelt. Die Bf. habe es irrtümlich unterlassen, bei der
Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr eine
Befreiung von den Einfuhrabgaben zu beantragen. Es werde der Antrag gestellt,
die Rückwareneigenschaft für die Rohstoffe und Verpackungsmittel
anzuerkennen und die nachträglich erhobenen Einfuhrabgaben zu
erlassen. Mit Bescheid vom 5. April 2000 hat das Hauptzollamt Wien den
Antrag gemäß Artikel 236 ZK mit der Begründung abgewiesen, dass
das Umpacken der ausgeführten Waren im Drittland eine
begünstigungsschädliche Behandlung darstelle. Die
wiedereingeführte Ware habe sich nicht mehr im gleichen Zustand wie bei der
Ausfuhr befunden, da sie in eine neue Ware (Warenzusammenstellung)
übergegangen sei. Eine Zollbefreiung von Rückwaren komme nicht in
Betracht, weil die Voraussetzungen des Artikels 186 ZK nicht erfüllt
wären. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 17. Mai 2000
Berufung erhoben. Die exportierten Roh- und Verpackungsmaterialien wären
nach der Verpackung der Waren im Drittland im gleichen Zustand
wiedereingeführt worden, weshalb die Voraussetzungen für die
Einfuhrabgabenbefreiung von Rückwaren gemäß Artikel 186 ZK und
Artikel 846 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) vorliegen
würden. Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und
die mit Bescheid vom 30. Dezember 1998 vorgeschriebenen Einfuhrabgaben zu
erlassen. Das Schreiben vom 17. Mai 2000 wurde von der belangten
Behörde einerseits als Berufung gegen den Bescheid vom 5. April 2000
gewertet, andererseits als neuerlicher Antrag auf Anerkennung der
Rückwareneigenschaft und Erstattung oder Erlass der Abgaben. Der
neuerliche Antrag auf nachträgliche Befreiung von den Eingangsabgaben bzw.
auf Erstattung oder Erlass der Abgaben wurde mit Bescheid vom 22. Februar 2001
abgewiesen. Die Begründung deckt sich mit jener des Bescheides vom 5. April
2000. Die Begründung der dagegen eingebrachten Berufung vom 21.
März 2001 gleicht inhaltlich der Begründung der Berufung gegen den
Bescheid vom 5. April 2000. Mit Bescheid vom 31. August 2001 hat das
Hauptzollamt Wien die Berufung aus den bereits dargestellten Gründen als
unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom
12. September 2001.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die betreffenden Waren wurden
ohne Beantragung der Einfuhrabgabenbefreiung für Rückwaren in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und die Zollschuld
festgesetzt. Erst nach Durchführung einer Betriebsprüfung und
einem Nacherhebungsverfahren wurde nachträglich ein Antrag auf Anerkennung
der Rückwareneigenschaft gestellt und vorgebracht, dass der Betrag im
Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet gewesen wäre, weil es
sich bei den eingeführten Waren um Rückwaren gemäß Artikel
185 ZK gehandelt habe, die einer Abgabenbefreiung unterliegen würden. Bei
einem derartigen Antrag handelt es sich um einen Antrag auf Erstattung oder
Erlass der Abgaben gemäß Artikel 236 ZK. Einen solchen Antrag
gemäß Artikel 236 ZK hat die Bf. jedoch bereits am 26. August 1999
gestellt und wurde darüber vom Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom 5. April
2000 entschieden. Es ist zwar grundsätzlich möglich,
wiederholt einen derartigen Antrag zu stellen, dies setzt jedoch ein neues
rechtliches bzw. tatsächliches Vorbringen des Beteiligten voraus. Im
vorliegenden Fall ist das Vorbringen vom 17. Mai 2000 völlig identisch mit
jenem vom 26. August 1999. Über dieses Vorbringen ist bereits mit
Bescheid vom 5. April 2000 entschieden worden, d.h. über die betreffende
Sache wurde verbindlich abgesprochen. Da ein weiterer Abspruch in derselben
Sache unzulässig ist, hätte der Antrag vom 17. Mai 2000
zurückgewiesen werden müssen. Im Hinblick darauf, dass die belangte
Behörde unzulässigerweise eine Sachentscheidung getroffen hat, war wie
im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Salzburg,
24. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 185 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0095-Z4I/02
- Stammnummer
- 5153
- Gültig
- 24.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF