Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2280-W/02
Einbringung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof samt Verfahrenshilfeantrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2280-W/02vom 13.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 17a Abs. 1 VfGG in der Fassung des BGBl. I Nr. 88/1997 ist für Anträge einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften, nach § 15 Abs. 1 VfGG - einschließlich der Beilagen - spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2 500 S zu entrichten. Befreiungsbestimmungen in Materiengesetzen, die im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren zur Anwendung kamen, können im neuen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht zur Gebührenbefreiung führen.
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG in der Fassung des BGBl. I Nr. 106/1999 sind zwar Eingaben an Gerichte grundsätzlich gebührenfrei, jedoch sind von dieser Gebührenfreiheit Eingaben an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich ausgenommen. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe erfüllt somit alle Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
betreffend Stempelgebühr und Erhöhung vom 10. Jänner 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) richtete in seiner
Eigenschaft als berufsmäßiger Parteienvertreter für C. L.
Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG gegen den Bescheid des UVS des Landes
X an den Verfassungsgerichtshof und beantragte gleichzeitig
Gebührenfreiheit bzw. Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von den
Gerichtsgebühren, insbesondere von der Gebühr nach § 17a
Verfassungsgerichtshofgesetz.
Hiefür erhob das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern mit dem angefochtenen Bescheid Gebühren für eine
Eingabe gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957, für eine Eingabe
gemäß
§ 17 a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz und eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der nicht in Stempelmarken
entrichteten Gebühr.
In der dagegen eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein,
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof sei die
Assoziationsintegration des türkischen Staatsbürgers. Es ginge um die
grundsätzliche Frage der Umsetzung des Assoziationsratsbeschlusses Nr.
1/80, weshalb eine diesbezügliche höchstgerichtliche Klärung
abzuwarten sei.
Nach § 29 Abs. 4 Fremdengesetz (nunmehr § 47 Abs.
5 FrG 1997) seien EWR-relevante fremdenrechtliche Eingaben stets
gebührenfrei zu halten. Analog zu behandelnde Eingaben mit reinem
Gemeinschaftsrechtsbezug würden daher der selben Gebührenbefreiung
unterliegen, wolle man nicht unsachliche und diskriminierende Unterschiede
herbeikonstruieren.
Es gäbe sohin im Bereich des
Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 keine
durch nationales Gesetz bestimmte
"Organe der Gebietskörperschaften", die "in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises" tätig werden.
Soweit der genannte assoziationsintegrierte türkische
Staatsbürger versuche, bei Behörden seine Rechtsansprüche
durchzusetzen, stütze er sich dabei nicht auf den
"öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis" dieser Behörde, sondern auf
Gemeinschaftsrecht, nämlich auf Art. 5 EGV, der jede, auch durch nationales
Recht nicht bestimmte Behörde zum
Tätigwerden verpflichtet, wo immer eine gemeinschaftsrechtliche Umsetzung
verlangt aber noch nicht erfolgt sei.
Abgesehen davon, dass sich der Fall des genannten Fremden
allein im Gemeinschaftsrecht bewege, bewege er sich somit auch nicht im Bereich
des "öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises" der angerufenen Behörde
im Sinne des Gebührengesetzes.
Der Bw. beantragt daher, den berufungsgegenständlichen
Bescheid als rechtswidrig zu beheben und das
Gebührenvorschreibungsverfahren einzustellen respektive auszusprechen, dass
die vorgeschriebene Gebühr nicht zu Recht bestehe und daher nicht zu
entrichten sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 in der
zum Zeitpunkt der Eingabe geltenden Fassung unterliegen Eingaben von
Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer
festen Gebühr von S 180,-- (13 Euro).
Unter den Begriff "öffentlich-rechtlicher
Wirkungskreis" fällt nur jener Wirkungskreis, der der
Gebietskörperschaft unmittelbar durch ein Gesetz verpflichtend
übertragen worden ist (für den Verfassungsgerichtshof Art. 137 ff
B-VG). Der vom Bw. gestellte Verfahrenshilfeantrag erfüllt somit alle
Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe im Sinne des
Gebührengesetzes.
Der Hinweis des Berufungswerbers, dass sich der Fall
alleine im Gemeinschaftsrecht bewege, kann nicht zum erstrebten Erfolg
führen, da mit der Beschwerde die Erledigung einer Behörde angefochten
wurde und damit eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen des ihm
durch Gesetz verpflichtend übertragenen Wirkungskreises veranlasst werden
sollte.
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG in der
Fassung des BGBl. I Nr. 106/1999 sind zwar Eingaben an Gerichte
grundsätzlich gebührenfrei, jedoch sind von dieser
Gebührenfreiheit Eingaben an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich
ausgenommen.
§ 29 Abs. 4 FrG befreit Amtshandlungen im Zusammenhang
mit der Erteilung von Sichtvermerken (Aufenthaltstiteln - § 47 Abs. 5 FrG
1997) an begünstigte Drittstaatsangehörige von den
Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben.
Mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides ist das
Verwaltungsverfahren in dieser Sache abgeschlossen. Durch die Erhebung der
Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG gegen den Bescheid der letzten
Verwaltungsinstanz wird nicht das Verwaltungsverfahren fortgesetzt, sondern ein
neues - und zwar ein gerichtliches Verfahren - eben das vor dem
Verfassungsgerichtshof, eingeleitet (VwGH vom 26. 9, 1960, 719/60).
§ 17a Abs. 1 VfGG in der zum Zeitpunkt des Entstehens
der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung bestimmt, dass für
Anträge Einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften, nach §
15 Abs. 1 leg. cit. - einschließlich der Beilagen - spätestens im
Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr im Ausmaß von S 2.500,-
(180 Euro ) zu entrichten ist. Zu diesen Anträgen zählen auch
Beschwerden.
Das Verfassungsgerichtshofgesetz weist im genannten
Paragraphen darauf hin, dass mit Ausnahme des § 14 des
Gebührengesetzes 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden
Fassung, die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen
des Gebührengesetzes sinngemäß gelten.
Die in der Berufung zitierte Befreiungsbestimmung bezieht
sich nur auf das bereits abgeschlossene Verwaltungsverfahren und nicht auf das
neue gerichtliche Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.
Nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) ist
einer Partei insoweit Verfahrenshilfe zu leisten, als sie außerstande ist,
die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder
aussichtslos erscheint.
Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten
Rechtsstreit, insbesondere die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der
Gerichtsgebühren, Ausfertigungskosten und anderer bundesgesetzlich
geregelter staatlicher Gebühren gewährt werden.
Nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz gelten diese
Bestimmungen der ZPO im Verfahren vor den Gerichtshöfen des
öffentlichen Rechts sinngemäß. Damit sind auch die Bestimmungen
über die Befreiungen von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben im Bereich
der Stempelgebühren anwendbar. Die Zuerkennung der Befreiung tritt in
diesem Fall - anders als sonst im Bereich des Gebührenrechts - nicht ex
lege, sondern erst mit Beschluss des Gerichtshofes - also erst
nach dem Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld - ein.
Wird - wie im Berufungsfall - dem Antrag auf Gewährung
der Verfahrenshilfe nicht statt
gegeben, so ist auch keine Befreiung von den Stempelgebühren gegeben, da
die Gebührenschuld gemäß
§ 11 Z 1 GebG bereits mit
Überreichung der Urkunde entstanden ist und eine nachträgliche
Befreiung nicht wirksam wurde.
Wird eine Stempelgebühr mit Bescheid festgesetzt, so
hat das Finanzamt gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend eine
Erhöhung von 50 % der nicht ordnungsgemäß entrichteten
Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein
Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl.
VwGH 16. 3. 1987, 86/15/0114). Ermessen besteht hiebei keines.
Hinsichtlich der Anregung, das Verfahren bis zur
"höchstgerichtlichen Klärung" der Frage der Umsetzung des
Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 in die österreichische Rechtsordnung
auszusetzen wird folgendes ausgeführt:
Ist
wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig
oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein
Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung
über die Berufung ist, so kann gemäß
§ 281 Abs. 1 BAO die
Entscheidung über diese Berufung unter Mitteilung der hiefür
maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende
Interessen der Partei entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.
4. 1990, 89/16/0200, samt darin zitierter Vorjudikatur dargetan, dass es Zweck
des § 281 Abs. 1 BAO sei, aus Gründen der Prozessökonomie zu
vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren
erörtert werden müsse. Aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut des
§ 281 Abs. 1 BAO erhelle überdies, dass die Aussetzung der
Entscheidung über eine Berufung in das freie Ermessen der
Berufungsbehörde gestellt sei - das Gesetz räume einen Anspruch auf
eine Aussetzung des Verfahrens nicht ein (siehe auch VwGH vom 11. 11. 1987,
87/13/0104, 0105, ÖStZB 11/1988, S. 279).
Da das Berufungsverfahren in vorliegendem Fall durch eine
solche Klärung zu keinem anderen Ergebnis führen kann, wird von der
Aussetzung des Verfahrens Abstand genommen.
Die Berufung war daher aus den oben angeführten
Gründen als unbegründet abzuweisen.
Wien,
13. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 17a Abs. 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2280-W/02
- Stammnummer
- 9318
- Gültig
- 13.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF