Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1633-W/04
Verfahrenshilfe wurde vom Verfassungsgerichtshof nicht gewährt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1633-W/04vom 19.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird vom Verfassungsgerichtshof dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den Gebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß § 17a VfGG bereits mit Überreichung der Beschwerde (beim Verfassungsgerichtshof am 30. März 2004 eingelangt) entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A.S., S., gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
3. September 2004 betreffend Gebühren entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 28. März 2004 überreichte Herr A.S., der
Berufungswerber, beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen den Bescheid
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom
3. März 2004, GZ 440.020/34-II/1/2004, und ersuchte
gleichzeitig um Bewilligung der Verfahrenshilfe. Mit Beschluss vom 9. Juni 2004
wurde vom Verfassungsgerichtshof der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Da trotz Aufforderung die Gebühr in der Höhe von
€ 180,-- nicht nachgereicht wurde, hat der Verfassungsgerichtshof
für die bei ihm am 30. März 2004 eingelangte Beschwerde des
Berufungswerbers einen amtlichen Befund aufgenommen.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien schrieb daher in der Folge mit Bescheid vom 3. September 2004 dem
Berufungswerber eine Gebühr gemäß
§ 17a
Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) eine Gebühr in der Höhe von
€ 180,-- vor.
In der gegen diesen Bescheid beim unabhängigen
Finanzsenat eingebrachten Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die
Vorschreibung der Gebühren zu Unrecht erfolgt sei. Die weiteren
weitwendigen Ausführungen betreffen nicht das gegenständliche
Verfahren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand dieses Verfahrens ist, ob die an den
Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde des Berufungswerbers vom
28. März 2004 gegen den Bescheid des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit vom 3. März 2004, GZ
440.020/34-II/1/2004, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am
30. März 2004, einer Gebühr in der Höhe von
€ 180,-- unterliegt oder nicht.
Im § 17a VfGG ist eine Eingabengebühr für
die dort angeführten Beschwerden und Anträge vorgesehen. § 17a
Abs. 1 VfGG in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld
maßgeblichen Fassung bestimmt, dass für Anträge gemäß
§ 15 Abs. 1 leg. cit. einschließlich der Beilagen eine
Eingabengebühr von € 180,-- zu entrichten ist. Die
Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und
wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Zu entrichten ist diese Gebühr,
indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein
entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien eingezahlt wird.
Diese Gebühren sind zwar keine Gebühren im Sinne
des Gebührengesetzes 1957 (GebG), jedoch sind die Bestimmungen des GebG auf
diese Gebühren anzuwenden, sofern nicht hier speziellere Bestimmungen
vorgesehen sind. Das Verfassungsgerichtshofgesetz weist im genannten Paragrafen
darauf hin, dass mit Ausnahme des § 11 Z. 1 und des § 14 des
Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, die
auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des
Gebührengesetzes sinngemäß gelten.
Wie den Ausführungen der Regierungsvorlage zu
entnehmen ist, sollte durch die Einführung dieser Gesetzesbestimmung die
Erhöhung des Kostendeckungsgrades in der Gerichtsbarkeit des
öffentlichen Rechtes erreicht werden. Dies ist durchaus gerechtfertigt.
Außerdem besteht der Sinn einer solchen Gebühr darin, den Gerichtshof
nicht mit Beschwerden zu belasten, die nur geringe Erfolgsaussichten
haben.
Unbestritten ist, dass beim Verfassungsgerichtshof eine
Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit vom 3. März 2004, GZ 440.020/34-II/1/2004,
eingebracht wurde. Der Tatbestand des § 17a VfGG wurde mit dieser
Beschwerde erfüllt. Die Gebühr ist im Zeitpunkt der Überreichung
der Beschwerde mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein
entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien einzuzahlen. Der Beschwerde ist der postamtlich bestätigte Nachweis
der Erlagscheineinzahlung anzuschließen. Da die Gebühr vom
Berufungswerber auch nach Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof nicht
einbezahlt wurde, war diese vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid festzusetzen.
Die österreichische Rechtsordnung kennt aber im
Verfahren vor den Höchstgerichten das Institut der Verfahrenshilfe. Dadurch
ist gewährleistet, dass niemandem - auch jenen nicht, die außer
Stande sind, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie
erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten einer Prozessführung zu
bestreiten - der Zugang zu den Höchstgerichten aus finanziellen
Gründen versagt bleibt.
Nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ist nun einer
Partei soweit Verfahrenshilfe zu gewährleisten, als sie außerstande
ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder
aussichtslos erscheint. Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten
Rechtsstreit insbesondere die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der
Gerichtsgebühren, Ausfertigungskosten und anderen bundesgesetzlich
geregelten staatlichen Gebühren umfassen.
Nach dem Verfassungsgerichtshof- und
Verwaltungsgerichtshofgesetz gelten diese Bestimmungen der Zivilprozessordnung
auch im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts
sinngemäß. Damit sind auch die Bestimmungen über die Befreiungen
von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben auch im Bereich der Gebühren
anwendbar. Die Zuerkennung der Befreiung tritt in diesem Fall anders als sonst
im Bereich des Gebührenrechtes nicht ex lege, sondern erst mit Beschluss
des Gerichtshofes - also hier erst nach dem Zeitpunkt der Entstehung der
Gebührenschuld - ein.
Wird - wie im Berufungsfall - dem Antrag auf
Gewährung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine
Befreiung von den Gebühren gegeben, da die Gebührenschuld
gemäß
§ 17a VfGG bereits mit Überreichung der Beschwerde
entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam
wurde.
Die weiteren Ausführungen in der Berufung stehen mit
diesem Verfahren in keinem Zusammenhang und stellen teilweise eine
Aneinanderreihung rechtlicher Begriffe aus den verschiedensten gesetzlichen
Bestimmungen dar. Ein Zusammenhang mit dem konkreten, durch seine Beschwerde
hergestellten Sachverhalt, der den Tatbestand des § 17a VfGG erfüllt,
ist nicht erkennbar.
Weiters können wirtschaftliche Verhältnisse oder
eine finanzielle Notlage im ordentlichen Rechtsmittelverfahren keine
Berücksichtigung finden. Diese Gründe wären in einem
einzubringenden Nachsichtsansuchen geltend zu machen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 19.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 17a Abs. 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1633-W/04
- Stammnummer
- 13600
- Gültig
- 19.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF