Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1732-W/03
Gebührenbefreiung bei Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1732-W/03vom 04.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur dann von den festen Gebühren befreit, wenn die Verfahrenshilfe gewährt wird. Wird dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den festen Gebühren gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid vom 13. Jänner 2003 des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien betreffend Gebühr entschieden:
Die
Berufung gegen die Vorschreibung der Eingabengebühr gemäß
§
14 TP 6 Abs. 1 GebG wird als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung
gegen die Vorschreibung der Beilagengebühr gemäß
§ 14 TP 5
Abs. 1 GebG wird Folge gegeben und diese Vorschreibung in der Höhe von
damals S 50,-- (entspricht € 3,63) aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe an den
Verfassungsgerichtshof vom 5. Oktober 2001 stellte der Bw. einen Antrag auf
Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen den Bescheid des AMS. Laut Eingangsstempel
des Verfassungsgerichtshofes wurde diese Eingabe einfach ohne Beilagen
überreicht. Diesem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom
Verfassungsgerichtshof nicht Folge gegeben und wurde der Bw. von diesem
aufgefordert, die für diese Eingabe erforderlichen Bundesstempelmarken
nachzureichen. Diesem Ersuchen ist der Bw. nicht nachgekommen.
Mit Bescheid vom
13. Jänner 2003 wurde dem Bw. vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für diese Eingabe gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG eine Gebühr in der Höhe von S 180,--
und gemäß
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG eine Gebühr für eine
Beilage in der Höhe von S 50,-- vorgeschrieben.
Gegen diese
Gebührenvorschreibungen wurde vom Bw. eine Berufung eingebracht, welche vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. Oktober 2003 als unbegründet abgewiesen
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Festgehalten wird, dass
nur die Eingabe an den Verfassungsgerichtshof
vom 5. Oktober 2001 Gegenstand dieses Verfahrens ist. Mit
dieser Eingabe wurde die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen den Bescheid des
AMS beantragt.
Gemäß
§ 14 TP 6
Abs. 1 GebG in der zum Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe geltenden
Fassung unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und
juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in
Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die
Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von
S 180,--.
Ein Antrag auf Bewilligung der
Verfahrenshilfe stellt eine Eingabe von einer Privatperson an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises dar, welche die Privatinteressen des Einschreiters betreffen.
Damit sind für diese Eingabe die Voraussetzungen des § 14 TP 6 Abs. 1
GebG erfüllt und unterliegt diese Eingabe einer Gebühr von S
180,--.
Nach den Bestimmungen der
Zivilprozessordnung ist nun einer Partei soweit Verfahrenshilfe zu
gewährleisten, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung
des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts zu
bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht
als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Verfahrenshilfe kann
für einen bestimmten Rechtsstreit insbesondere die einstweilige Befreiung
von der Entrichtung der Gerichtsgebühren, Ausfertigungskosten und anderen
bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfassen.
Nach dem
Verfassungsgerichtshof- und Verwaltungsgerichtshofgesetz gelten diese
Bestimmungen der Zivilprozessordnung auch im Verfahren vor den
Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts sinngemäß. Damit sind
auch die Bestimmungen über die Befreiungen von den bundesgesetzlich
geregelten Abgaben auch im Bereich der Stempelgebühren anwendbar. Die
Zuerkennung der Befreiung tritt in diesem Fall anders als sonst im Bereich des
Gebührengesetzes nicht ex lege, sondern erst mit Beschluss des
Gerichtshofes, mit welchem die Verfahrenshilfe bewilligt wird - also erst nach
dem Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld - ein (nach dem
Gebührengesetz in der zum Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe
geltenden Fassung).
Wird - wie im Berufungsfall -
dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist
auch keine Befreiung von den Stempelmarken gegeben, da die Gebührenschuld
gemäß
§ 11 Z. 1 GebG in der zum Zeitpunkt der Überreichung
der Eingabe geltenden Fassung bereits mit Überreichung der Urkunde
entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde. Die
Vorschreibung der Gebühr für die Eingabe gemäß
§ 14 TP
6 Abs. 1 GebG in der Höhe von S 180,-- besteht daher zu Recht.
Die Vorschreibung der
Gebühr für die Beilage gemäß
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG in
der Höhe von S 50,-- konnte aufgehoben werden, da laut Eingangsstempel
des Verfassungsgerichtshofes diese Eingabe nur einfach und ohne Beilagen
überreicht wurde.
Im Berufungsverfahren gegen den
Gebührenbescheid ist vom unabhängigen Finanzsenat nur zu prüfen,
ob die Vorschreibung rechtmäßig erfolgte. Wirtschaftliche Gründe
können in diesem Verfahren keine Berücksichtigung finden. Solche
Gründe könnten nur in einem erst noch einzubringenden
Nachsichtsansuchen behandelt werden.
Das gegenständliche
Verfahren betrifft die Eingabe an den Verfassungsgerichtshof vom
5. Oktober 2001. Vom unabhängigen Finanzsenat können daher
nur solche Ausführungen berücksichtigt werden, die auch dieses
Verfahren betreffen. Auf jene Vorbringen des Bw. in seinen Eingaben, welche
nicht dieses Verfahren betreffen, kann vom unabhängigen Finanzsenat nicht
eingegangen werden, da diesem nur eine Entscheidung in diesem anhängigen
Verfahren obliegt. Die weiteren Vorbringen fallen (noch) nicht in die
Zuständigkeit des unabhängigen Finanzsenates.
Aus diesen Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
4. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1732-W/03
- Stammnummer
- 8622
- Gültig
- 04.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF