Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0964-W/07
Keine Gebührenbefreiung, wenn dem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht stattgegeben wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0964-W/07vom 09.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.P., W., gegen die Bescheide
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
2. November 2005 betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Eingabe vom 6. Dezember 2004, beim
Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 13. Dezember 2004 und bei diesem
unter den Zahlen 2004/04/0222 und 2004/04/0223 erfasst, des Herrn H.P., des
Berufungswerbers, lautet auszugsweise:
"ANTRAG
1.
Wiederaufnahme - Beschwerdeverfahren MA
x,
§ 45
(1) 4. 5
VwGG
2.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäss.
46
(3)
VwGG
.....
5.
Verfahrenshilfe - Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verhandlung gemäss
§
61
(1)
VwGG
- ZPForm 1.
....."
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom
Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. März 2005 wegen
offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Nachdem vom Berufungswerber, trotz Aufforderung durch den
Verwaltungsgerichtshof, die für diese Eingabe anfallenden Gebühren in
der Höhe von zwei mal € 180,-- nicht entrichtet wurden, hat der
Verwaltungsgerichtshof einen amtlichen Befund aufgenommen und diesen an das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien weitergeleitet.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde für diese Eingabe mit Bescheiden vom 2. November 2005
gemäß
§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die
Gebühr für zwei Anträge in der Höhe von insgesamt
€ 360,-- sowie gemäß
§ 9 Abs. 1
Gebührengesetz (GebG) eine Gebührenerhöhung von
€ 180,-- festgesetzt.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass diese Vorschreibungen rechtswidrig und nichtig seien. Die
weiteren Ausführungen betreffen nicht das gegenständliche
Verfahren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Eingabe an den
Verwaltungsgerichtshof vom 6. Dezember 2004, bei diesem eingelangt am
13. Dezember 2004 und unter den Zahlen 2004/04/0222 und 2004/04/0223
erfasst, mit den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Unbestritten ist, dass beim Verwaltungsgerichtshof die
Eingabe mit den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht wurde.
§ 24 Abs. 3 VwGG bestimmt, dass für Beschwerden,
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf
Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner spätestens im Zeitpunkt ihrer
Überreichung eine Gebühr von € 180,-- zu entrichten ist.
Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen derselben beim
Gerichtshof zu verstehen (VwGH 30. 4. 1999, 98/16/0130,
27. 5. 1999, 99/16/0118 und 5. 7. 1999, 99/16/0182). Mit dem
Einlangen dieser Eingabe am 13. Dezember 2004 beim
Verwaltungsgerichtshof wurden die gebührenpflichtigen Tatbestände im
Sinne des § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt. Die Gebührenschuld entsteht
unabhängig davon, ob bzw. wie der angerufene Gerichtshof die Eingabe
behandelt. Dass vom Verwaltungsgerichtshof den Anträgen mit Beschluss vom
16. Februar 2005 nicht stattgegeben wurde, hat keinen Einfluss auf die
bereits entstandene Gebührenschuld.
Weiters gelten im Übrigen - mit Ausnahme des § 11
Z. 1 und des § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der
jeweils geltenden Fassung - die auch für Eingaben maßgeblichen
sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes.
Nach § 12 Abs. 1 GebG ist, wenn in einer Eingabe
mehrere Ansuchen gestellt werden, die Eingabengebühr für jedes
Ansuchen zu entrichten.
Beim Verwaltungsgerichtshof wurde die Eingabe mit einem
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und einem Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand eingebracht. Da neben dem Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt
wurde, enthält die Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof zwei Ansuchen.
Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß
§ 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Gebühr zu
entrichten.
Der Tatbestand des § 24 Abs. 3 VwGG wurde sowohl mit
dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als auch mit dem Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt. Im gegenständlichen
Fall ist daher die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG sowohl für den
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als auch für den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu leisten. Die Gebühr für diese
beiden Anträge beträgt daher nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle
insgesamt € 360,--. Eine Gebührenbefreiung für diese Eingabe
ist im Gebührengesetz nicht vorgesehen und findet auch in den anderen
Gesetzen keine Deckung.
Die österreichische Rechtsordnung kennt aber im
Verfahren vor den Höchstgerichten das Institut der Verfahrenshilfe. Dadurch
ist gewährleistet, dass niemandem - auch jenen nicht, die außer
Stande sind, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie
erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten einer Prozessführung zu
bestreiten - der Zugang zu den Höchstgerichten aus finanziellen
Gründen versagt bleibt.
Nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ist nun einer
Partei soweit Verfahrenshilfe zu gewährleisten, als sie außerstande
ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder
aussichtslos erscheint. Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten
Rechtsstreit insbesondere die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der
Gerichtsgebühren, Ausfertigungskosten und anderen bundesgesetzlich
geregelten staatlichen Gebühren umfassen.
Nach dem Verfassungsgerichtshof- und
Verwaltungsgerichtshofgesetz gelten diese Bestimmungen der Zivilprozessordnung
auch im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes
sinngemäß. Damit sind auch die Bestimmungen über die Befreiungen
von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben auch im Bereich der festen
Gebühren anwendbar. Die Zuerkennung der Befreiung tritt in diesem Fall
anders als sonst im Bereich des Gebührenrechtes nicht ex lege, sondern erst
mit Beschluss des Gerichtshofes - also erst nach dem Zeitpunkt der Entstehung
der Gebührenschuld - ein.
Wird - wie im Berufungsfall - dem Antrag auf Gewährung
der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den
Gebühren gegeben. Die Gebührenschuld ist gemäß
§ 24
Abs. 3 VwGG bereits mit Überreichung der Urkunde entstanden. Eine
nachträgliche Befreiung wurde nicht wirksam.
Die Vorschreibung der Gebühr in der Höhe von
insgesamt € 360,-- erfolgte somit zu Recht.
Die weiteren Ausführungen des Berufungswerbers
betreffen verschiedene Verfahren - anhängig bei Gerichten oder anderen
Behörden -, welche mit dem gegenständlichen Verfahren in keinem
Zusammenhang stehen.
Wird eine feste Gebühr - so wie im vorliegenden Fall -
mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß
§ 9 Abs. 1
GebG eine Erhöhung von 50 % der nicht entrichteten Gebühr
festzusetzen. Die Gebührenerhöhung wird als objektive Rechtsfolge
einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung fester Gebühren
zwingend angeordnet, wobei ein Verschulden des Abgabepflichtigen keine
Voraussetzung der Erhöhung darstellt.
Wien, am 9.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0964-W/07
- Stammnummer
- 34635
- Gültig
- 09.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF