Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0745-W/03
Gebührenpflicht einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, wenn Verfahrenshilfe nicht gewährt wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0745-W/03vom 09.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn F.P., H., gegen die Bescheide
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
5. August 2002 betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 19. September 2000 wurde von Herrn
F.P., dem Berufungswerber, beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde gegen die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 5. Mai 2000, GZ 1,
eingebracht. Über den Antrag des Berufungswerbers dafür die
Verfahrenshilfe zu bewilligen, hat der Verwaltungsgerichtshof am
17. Dezember 2001 den Beschluss gefasst, dass der Antrag auf
Verfahrenshilfe abgewiesen wird.
Für die Beschwerde wurde vom Berufungswerber keine
Gebühr entrichtet. Da trotz Aufforderung die fehlende Gebühr nicht
nachgebracht wurde, wurde vom Verwaltungsgerichtshof ein amtlicher Befund
aufgenommen und dieser an das dafür zuständige Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien weitergeleitet.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wurde mit Bescheid vom 5. August 2002 für die beim
Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde gemäß
§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine
Gebühr in der Höhe von S 2.500,-- (entspricht € 181,68)
festgesetzt. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag wurde gemäß
§ 9 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der nicht
vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr in der Höhe von
S 1.250,-- (entspricht € 90,84) erhoben. Da diese Bescheide beim
ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden konnten, kam es am
14. Jänner 2002 zu einer Neuzustellung dieser beiden
Bescheide.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass laut Merkblatt über die Vergebührung von
Verfahrenshilfeanträgen bei einer Zurückweisung höchstens
S 300,-- und nicht S 2.500,-- zu entrichten wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg wird festgehalten, dass sich die zitierten
Gesetzesstellen jeweils auf die im Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld geltenden Fassung beziehen.
§ 24 Abs. 3 VwGG bestimmt, dass für Beschwerden,
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf
Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner, mit Ausnahme von
Gebietskörperschaften - einschließlich der Beilagen -,
spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von
S 2.500,-- zu entrichten ist. Unter Überreichung einer Eingabe ist das
Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (VwGH 30. 4. 1999, 98/16/0130,
27. 5. 1999, 99/16/0118 und 5. 7. 1999, 99/16/0182). Mit dem Einlangen
der Beschwerde am 27. September 2000 beim Verwaltungsgerichtshof wurde
der gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGG
erfüllt. Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob bzw.
wie der angerufene Gerichtshof die Eingabe behandelt.
Die Gebühr ist nach § 24 Abs. 3 VwGG durch
Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung der Schriftsätze oder
durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszweckes zu
entrichten. Das Verwaltungsgerichtshofgesetz weist in diesem Paragrafen auch
darauf hin, dass im Übrigen - mit Ausnahme des § 14
Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung
- die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des
Gebührengesetzes sinngemäß gelten.
Nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ist nun einer
Partei soweit Verfahrenshilfe zu gewährleisten, als sie außer Stande
ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder
aussichtslos erscheint. Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten
Rechtsstreit insbesondere die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der
Gerichtsgebühren, Ausfertigungskosten und anderen bundesgesetzlich
geregelten staatlichen Gebühren umfassen.
Nach § 61 VwGG gelten für die Voraussetzungen und
die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das
zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß. Damit sind auch die
Bestimmungen über die Befreiungen von den bundesgesetzlich geregelten
Abgaben auch im Bereich der Stempelgebühren anwendbar. Die Zuerkennung der
Befreiung tritt in diesem Fall anders als sonst im Bereich des
Gebührenrechtes nicht ex lege, sondern erst mit Beschluss des Gerichtshofes
- also erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld
- ein.
Wird - wie im Berufungsfall - dem Antrag auf
Gewährung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine
Befreiung von den Stempelgebühren gegeben. Wie oben ausgeführt, ist
die Gebührenschuld bereits mit Überreichung der Beschwerde entstanden.
Eine nachträgliche Befreiung ist im gegenständlichen Fall nicht
wirksam geworden.
Wenn in der Berufung vorgebracht wird, dass laut dem
Merkblatt über die Vergebührung von Verfahrenshilfeanträgen bei
Zurückweisung höchstens nur S 300,-- in Stempelmarken zu
entrichten seien, wird festgehalten, dass dieses in Kopie beigelegte Merkblatt
auszugsweise folgenden Inhalt hat:
"Wenn Ihnen die
Verfahrenshilfe bewilligt wird, so ist der Antrag auf Verfahrenshilfe
gebührenfrei.
Im Falle
der Ab- oder Zurückweisung Ihres Antrages hätten Sie aber
Gebühren in Form von Stempelmarken zu entrichten.
Diese
Gebühren betragen S 180,-- für den Antrag, sowie S 50,-- pro
Bogen (1 Bogen = 4 Seiten), insgesamt aber höchstens S 300,-- für
die Beilagen.
....."
In diesem Merkblatt wird festgehalten, dass bei Ablehnung
der Verfahrenshilfe die Gebühr für den Verfahrenshilfeantrag
S 180,-- beträgt. Weiter beträgt die Gebühr für die
Beilagen pro Bogen S 50,--, insgesamt aber höchstens S 300,-- je
Beilage. Dieses Merkblatt enthält jedoch keine Aussage darüber, dass
bei Ablehnung eines Verfahrenshilfeantrages die Gebühr insgesamt
höchstens nur S 300,-- betragen darf. Es wird festgehalten, dass
sowohl für den Verfahrenshilfeantrag als auch für die Beilagen eine
Gebühr zu entrichten ist. Welche Gebühr für eine Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten ist, ist diesem Merkblatt auch nicht zu
entnehmen. Die Höhe der Gebühr ergibt sich hier aus § 24 Abs. 3
VwGG.
Im gegenständlichen Fall wurde die Gebühr weder
vorschriftsmäßig in Stempelmarken noch in einer anderen im § 3
Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise entrichtet. Wird eine solche Gebühr mit
Bescheid festgesetzt, so ist gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG auch eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten
Gebühr zu erheben.
§ 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung
einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der
vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. In seinem
Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, 97/16/0446, hat der
Verwaltungsgerichtshof dazu dargetan, dass in Folge der Ausgestaltung der
Gebührenerhöhung als eine objektive Säumnisfolge diese nicht als
Strafe betrachtet werden kann. Durch den Umstand, dass die festen Gebühren
und die Hundertsatzgebühren keine Abgaben im Sinne des § 2 FinStrG
sind, kann der Berufungswerber auch nicht in seinen Rechten verletzt
sein.
Wirtschaftliche Verhältnisse oder eine finanzielle
Notlage können im ordentlichen Rechtsmittelverfahren keine
Berücksichtigung finden. Sie können nur in einem allfälligen
Nachsichtsverfahren geltend gemacht werden.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.Wien, am 9. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 61 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0745-W/03
- Stammnummer
- 21284
- Gültig
- 09.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF