Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1745-W/07
Keine Gebührenbefreiung, wenn Antrag auf Verfahrenshilfe nicht stattgegeben wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1745-W/07vom 18.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird einem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den Gebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß § 17a Z. 3 VfGG bereits mit Überreichung der Eingabe entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Verfassungsgerichtshof auf eine Eingabe hin auch tätig wird und macht die Gebührenpflicht auch nicht von einer bestimmten Art der Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofes abhängig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn D.S., L.N., gegen die Bescheide
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
26. April 2007 betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 25. Juli 2006 wurde von Herrn D.S., dem
Berufungswerber, an den Verfassungsgerichtshof eine Eingabe mit einem Antrag auf
Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Verbotsgesetzes
1947 und einem Antrag auf Verfahrenshilfe gerichtet. Diese Eingabe langte beim
Verfassungsgerichtshof am 1. August 2006 ein. Der Antrag auf
Verfahrenshilfe wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom
25. September 2006 abgewiesen.
Da der Berufungswerber die Gebühr in der Höhe von
€ 180,-- trotz Aufforderung nicht entrichtete, wurde vom
Verfassungsgerichtshof ein amtlicher Befund aufgenommen und dieser an das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien weitergeleitet.
Mit Bescheiden vom 26. April 2007 setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für diese Eingabe
vom 25. Juli 2006 gemäß
§ 17a
Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) die Gebühr mit € 180,-- sowie
gemäß
§ 9 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) eine
Gebührenerhöhung im Betrage von € 90,-- fest.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Vorschreibung der Gebühr und der
Gebührenerhöhung zu Unrecht erfolgt sei. Die weiteren
Ausführungen betreffen nicht das gegenständliche Verfahren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand dieses Verfahrens ist, ob der an den
Verfassungsgerichtshof gerichtete Antrag vom 25. Juli 2006, beim
Verfassungsgerichtshof eingelangt am 1. August 2006, einer Gebühr
nach § 17a VfGG unterliegt oder nicht.
Der § 17a VfGG bestimmt, dass für Anträge
Einzelner - einschließlich der Beilagen - spätestens im Zeitpunkt
ihrer Überreichung eine Gebühr von € 180,-- zu entrichten
ist. Weiters gelten im Übrigen - mit Ausnahme des § 11 Z. 1 und des
§ 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden
Fassung - die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen
des Gebührengesetzes sinngemäß.
Der Tatbestand des § 17a VfGG wurde mit der Eingabe an
den Verfassungsgerichtshof vom 25. Juli 2006 erfüllt. Das Gesetz
verlangt nicht, dass der Verfassungsgerichtshof auf eine Eingabe hin auch
tätig wird und macht die Gebührenpflicht auch nicht von einer
bestimmten Art der Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofes
abhängig.
Eine Gebührenbefreiung für diese Eingabe ist im
Gebührengesetz nicht vorgesehen und findet auch in den anderen Gesetzen
keine Deckung. Auch widerspricht die Gebührenvorschreibung nicht dem
Artikel 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, da es sich um die Auswirkung einer
generellen Norm handelt, die alle Abgabenschuldner in einer ähnlichen
Situation in gleicher Weise trifft. Im Gegenteil, die Nichtvorschreibung der
Gebühr würde dem Artikel 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes
widersprechen, da dies zu einer Benachteiligung der anderen Abgabenschuldner in
ähnlichen Situationen führen würde.
Die österreichische Rechtsordnung kennt aber im
Verfahren vor den Höchstgerichten das Institut der Verfahrenshilfe. Dadurch
ist gewährleistet, dass niemandem - auch jenen nicht, die außer
Stande sind, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie
erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten einer Prozessführung zu
bestreiten - der Zugang zu den Höchstgerichten aus finanziellen
Gründen versagt bleibt.
Damit aber tritt die Einführung einer höheren
Gebühr für Beschwerden dem Grundsatz des Artikels 2 siebentes
Zusatzprotokoll der EMRK, der das Recht auf Überprüfung eines Urteils
durch ein übergeordnetes Gericht fordert, nicht entgegen.
Nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ist nun einer
Partei soweit Verfahrenshilfe zu gewährleisten, als sie außerstande
ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder
aussichtslos erscheint. Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten
Rechtsstreit insbesondere die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der
Gerichtsgebühren, Ausfertigungskosten und anderen bundesgesetzlich
geregelten staatlichen Gebühren umfassen.
Nach dem Verfassungsgerichtshof- und
Verwaltungsgerichtshofgesetz gelten diese Bestimmungen der Zivilprozessordnung
auch im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts
sinngemäß. Damit sind auch die Bestimmungen über die Befreiungen
von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben auch im Bereich der Gebühren
anwendbar. Die Zuerkennung der Befreiung tritt in diesem Fall anders als sonst
im Bereich des Gebührenrechtes nicht ex lege, sondern erst mit Beschluss
des Gerichtshofes ein.
Wird - wie im Berufungsfall - dem Antrag auf Gewährung
der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den
Gebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß
§ 17a Z.
3 VfGG bereits mit Überreichung der Eingabe entstanden ist und eine
nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde.
Wird eine feste Gebühr - so wie im vorliegenden Fall -
mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß
§ 9 Abs. 1
GebG eine Erhöhung von 50 % der nicht entrichteten Gebühr
festzusetzen. Die Gebührenerhöhung wird als objektive Rechtsfolge
einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von festen Gebühren
zwingend angeordnet, wobei ein Verschulden des Abgabepflichtigen keine
Voraussetzung der Erhöhung darstellt.
Die weiteren Ausführungen im Berufungsverfahren
stellen sich im Wesentlichen als eine Aneinanderreihung von rechtlichen
Begriffen aus den verschiedensten verfassungs- und einfachgesetzlichen
Bestimmungen dar. Ein Zusammenhang der vom Berufungswerber theoretisierend
aufgezählten möglichen Rechtsverletzungen mit dem konkreten, durch
seine Eingabe hergestellten Sachverhalt, der den Tatbestand des § 17a VfGG
erfüllte, ist nicht erkennbar.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1745-W/07
- Stammnummer
- 31037
- Gültig
- 18.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF