…Meister als Berichterstatter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gottfried Warter MBA und Dr. Reinhold Hauk in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, ehem. Steuerberater, whft. XXX, vertreten durch Dr. Hellmut Prankl, Rechtsanwalt, Erzabt-Klotz-Strasse 12/II, 5020 Salzburg, wegen des Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß…
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Finanzamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die…
…sowie die Laienbeisitzer Dr. Walter Zisler und Dr. Johannes Dock als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A, Taxiunternehmer, geb. xxxx, whft. XXX, vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 15, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2…
…einem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet bzw. am 11. August 2005 entrichtet. Ein weiterer Teilbetrag wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2005 am 17. Februar 2006 entrichtet (Buchungsabfrage). Alle diese Säumnisse wurden von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Zusätzlich wäre neben der Einreichung der…
…X, zu Recht erkannt: I. Aus Anlass der Berufung wird der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses insoweit abgeändert, als 1. das Wort "fortgesetzt" aufgehoben und 2. die Wortfolge "Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung" durch die Wortfolge "Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung" ersetzt wird sowie weiters 3. die Geldstrafe gemäß …
…Gerda Pramhas sowie die Laienbeisitzer Dr. Ernst Grafenhofer und Dr. Karl Penninger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen D, vertreten durch die Meyndt Ransmayr Schweiger und Partner Rechtsanwälte OEG, Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, 4020 Linz, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs.1…
…herausgestellt hätte, habe der Steuerberater allerdings weder die steuerrechtlichen Angelegenheiten, noch die sonstigen Buchführungspflichten wahrgenommen. Zum Beweis für dieses Vorbringen verwies der Berufungswerber auf seine niederschriftlichen Vernehmungen vor dem Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 14.6.1999 und 22.6.1999, und einen…
…33 FinStrG zu beurteilen. Wenn bis zur Erlassung des angefochtenen Abgabenbescheides eine das Vorliegen der Abgabenhinterziehung aussprechende Entscheidung der Strafbehörde nicht bereits vorliege, habe die Abgabenbehörde die Hinterziehung als Vorfrage zu beurteilen und habe diesfalls die maßgeblichen Hinterziehungskriterien des Straftatbestandes nachzuweisen (VwGH 26. Februar 2004…
… der Bw. sei "bewusst von dritter Seite als Baustellenleiter und damit leicht einzubindender und zu Belastender, letztlich als Zielfigur für die Finanzverwaltung benutzt" worden (Zitat/Bw.) und der wirkliche Abgabenhinterzieher habe sich eines vermehrten Engagements des Bw. durch Aufdrängen der Provision versichern wollen. Abschließend stellt…
…St 132/89, wistra 1990, 202, 203). Das für die subjektive Tatseite des Deliktes der Abgabenhinterziehung erforderliche „Verwirklichenwollen“ des Sachverhaltes könne in dem Verhalten des Bf. keinesfalls erblickt werden. Vielmehr sei dieser aufgrund der (von ihm wahrgenommenen) Auskünfte der A davon überzeugt gewesen, dass für…
…kann nur derjenige sein, den eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht trifft. Im Fall der Bevollmächtigung eines steuerlichen Vertreters (§ 83 BAO) durch den Abgabenpflichtigen kommt auch der steuerliche Vertreter als unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Betracht (vgl. RIS-Justiz RS 0086880…
…Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz I, Rz. 16 zu § 51). Wird der strafrelevante Sachverhalt der genannten Finanzordnungswidrigkeiten durch den strafrechtlich relevanten Sachverhalt umfasst, welcher als Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gewertet wird, konsumiert eine Strafbarkeit wegen letzterer die Strafbarkeit wegen der genannten Finanzordnungswidrigkeiten. Andernfalls…
…an sich eine äußerst strenge Bestrafung zu fordern wäre: Gerade derjenige Pflichtenträger, welcher in seinem weiteren Berufe als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Einhaltung unter anderem der abgabenrechtlichen Pflichten bei seinen Klienten zu fordern hat, vermag diesen Standard im Rahmen seiner eigenen Geschäftsführertätigkeit nicht umzusetzen. Dem…
…sei Aufgabe des Steuerberaters, jene Belege, welche als betriebliche Ausgaben ausscheiden, von vornherein auszuscheiden und nicht in die Steuererklärung aufzunehmen. Diesbezüglich fehle dem Beschuldigten jeder Hinterziehungsvorsatz, er habe sich auf die Fachkunde seines Steuerberaters verlassen können. Der Beschuldigte habe zu keiner Zeit einen Abgabenhinterziehungsvorsatz gehabt…
…Schlussbesprechung vom 18. August 2003). Das Verschulden erschließe sich aus der Tatsache, dass dem Beschuldigten aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Steuerberater seine steuerlichen Pflichten hinlänglich bekannt gewesen seien. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde »des Beschuldigten vom 23. Juli 2004, in welcher im…
…hat damit das Delikt des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Denkbar erschiene die Qualifikation der dem Bw von der Erstinstanz zur Last gelegten Tat als versuchte Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG…
…Umfang zu Recht ergangen ist. Infolge des anzuwendenden Verböserungsverbotes gemäß § 161 Abs.3 FinStrG steht eine Qualifizierung des Verhaltens des Beschuldigten in Bezug auf die strafrelevanten Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen und die verspätet übermittelten Voranmeldungen als Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG (siehe oben) nicht zur…
…niemals tun, weil eine Abgabenhinterziehung letztendlich als Anwältin Konsequenzen nach sich ziehen kann, etwa ein Disziplinarverfahren bei der Rechtsanwaltskammer oder aber auch die Aberkennung der Befugnis zur Selbsterklärung. Die UVA's habe ich monatlich selbst erstattet. Die Jahreserklärungen hat dann mein Steuerberater erstellt, ich habe…
…sodass gemäß § 126 FinStrG in seiner Abwesenheit verhandelt und das Erkenntnis gefällt werden konnte. Der finanzstrafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getretene Zweitbeschuldigte ist österreichischer Staatsbürger und bezieht als Steuerberater ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.000.-. Er ist vermögenslos und hat keine…
…über die Untätigkeit (oder Überlastung) des beauftragten Steuerberaters hinweg getäuscht zu werden. Das war aber erst später erkennbar. Letztlich begann im Jahr 2019 eine Prüfung. Er wurde mit Verweis auf die Untätigkeit der Behörde (was sich im Nachhinein als nicht richtig herausgestellt hat) regelmäßig vertröstet.…