Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0014-F/03
Steuerhinterziehungen eines pfuschenden Finanzbeamten, welcher - teilweise in Kenntnis der Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen - die Erstellung von Voranmeldungen unterlässt und auch seinem Auftraggeber nichts von dieser abgabenrechtlichen Verpflichtung berichtet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0014-F/03vom 30.06.2003Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erstellt ein pfuschender Finanzbeamter als Steuerberater ohne Berufsbefugnis in Kenntnis der Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für seinen Auftraggeber keine Umsatzsteuervoranmeldungen und belehrt ihn auch nicht über dessen Verpflichtung zur Einreichung derartiger Voranmeldungen bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen (hier: im Falle der Nichtentrichtung der Vorauszahlungen), hat er selbst Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG (jedenfalls) in Form der Beitragstäterschaft gemäß § 11, 3. Fall FinStrG zu verantworten; der auftraggebende Unternehmer hingegen, dem lediglich die Kenntnis über die Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung der Vorauszahlungen nachgewiesen werden kann, verantwortet Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG.
Erstellt ein pfuschender Finanzbeamter als Steuerberater ohne Berufsbefugnis (ohne Kenntnis von einer allfälligen Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen) für seinen Auftraggeber keine Umsatzsteuervoranmeldungen und belehrt ihn auch nicht über dessen Verpflichtung zur Erstellung und Aufbewahrung derartiger Voranmeldungen, weshalb solche im Unternehmen auch nicht angefertigt werden, sind ihm selbst Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.c FinStrG in Form der Bestimmungstäterschaft gemäß § 11, 2. Fall FinStrG vorzuwerfen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Feldkirch 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux
sowie die Laienbeisitzer Dr. Herbert Lenz und Dr. Alfons Ender als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen 1.) MM als
Erstbeschuldigten, vertreten durch Dr. Georg Mandl, Dr. Andreas Mandl, Mag.
Karoline Mandl, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Churerstraße 3, und
2.) RL als Zweitbeschuldigten, vertreten durch Dr. Edwin Gantner, Rechtsanwalt
in 6780 Schruns, Battloggstraße 97, beide wegen Abgabenhinterziehungen
nach § 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 lit.a FinStrG über die
Berufungen des Erstbeschuldigten vom 15. Mai 2003 und des Amtsbeauftragten vom
22. Mai 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Feldkirch als Organ des Finanzamtes Feldkirch vom 04. April 2003,
StrNrn. 2001/00467-001 und 002, nach der am 30. Juni 2003 in
Anwesenheit des Erstbeschuldigten, seines Verteidigers Dr. Georg Mandl, des
Zweitbeschuldigten, seines Verteidigers Dr. Edwin Gantner, des Amtsbeauftragten
Mag. Norbert Wanker sowie der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn, jedoch
in Abwesenheit eines Vertreters der nebenbeteiligten Fa. MM und Mitges.
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
A.I.
Der Berufung des
Erstbeschuldigten
MM wird
teilweise
stattgegeben
, das erstinstanzliche
Erkenntnis in seinem ihn betreffenden Spruchteil aufgehoben und in der Sache
selbst erkannt:
A.I.1. MM ist
schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Feldkirch als abgabenrechtlich
verantwortlicher Geschäftsführer der Firma MM und Mitges., sohin als
Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, im Zeitraum vom Februar 1999 bis
Dezember 2001 vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, nämlich
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume
Oktober 1999, Dezember 2000, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni,
Juli, August, September, Oktober und November 2001 in Höhe von insgesamt S
384.351,-- und betreffend die Monate Jänner 1999 bis November 2001
Lohnsteuern in Höhe von insgesamt S 13.996,--, Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt S 52.072,--
und Zuschläge zu diesen in Höhe von insgesamt S 4.980,-- nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt und hiedurch Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs.1lit.a FinStrG begangen.
Gem. § 49 Abs. 2
iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird über ihn deswegen eine
Geldstrafe in Höhe von
€
3.000,--
(in Worten: Euro
dreitausend)
und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
eine Ersatzfreiheitsstrafe von
fünfzehn Tagen
verhängt.
Gem. § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat MM
an Verfahrenskosten
€
300,--
(Euro dreihundert)
zu entrichten.
A.I.2.
Gemäß
§ 28 Abs.1 FinStrG haftet die nebenbeteiligte Firma
MM und Mitges. zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeschuldigten.
A.I.3.
Das gegen MM beim Finanzamt Feldkirch überdies unter der
StrNr. 2001/00467-001 wegen des Verdachtes von Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume
Jänner bis November 2000 und von Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49
Abs.1 lit.a FinStrG wegen vorsätzlich nicht bis zum 5. Tag nach
Fälligkeit entrichteter bzw. abgeführter Lohnabgaben betreffend die
Zeiträume Jänner 1997 bis November 2001 in Höhe von S 151.560,--
(Berechungsdifferenzen laut Lohnsteuerprüfungsbericht vom 07.02.2002) am
17.07.2002 eingeleitete Finanzstrafverfahren wird gemäß
§§ 82 Abs.3 lit. c, 1. Alternative, 136 und 157 FinStrG
[UVZ-Verkürzungen Jänner bis November 2000] bzw. gemäß
§§ 136, 157 FinStrG [restliche Fakten] eingestellt.
A.II. Im
Übrigen wird die Berufung des Erstbeschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
B.I.
Der
Berufung des
Amtsbeauftragten
wird
teilweise
Folge
gegeben, der Spruchteil des
erstinstanzlichen Erkenntnisses betreffend den Zweitbeschuldigten RL aufgehoben
und in der Sache selbst erkannt:
B.I.1. RL ist
schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Feldkirch in seiner Eigenschaft
als Buchhalter bzw. Steuerberater der Firma MM und Mitges. ohne Berufsbefugnis
vorsätzlich
B.I.1.a. im
Dezember 1999 bzw. März 2000 bis Februar 2001 entgegen der Bestimmung der
§§ 18 Abs.1 und 21 Abs.1 UStG 1994 betreffend die
Voranmeldungszeiträume Oktober 1999 und Jänner bis Dezember 2000 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt, noch diese aufbewahrt und die
diesbezügliche Verpflichtung auch nicht seinem Auftraggeber mitgeteilt und
hiedurch den Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der MM und Mitges.,
nämlich den Geschäftsführer MM, dazu bestimmt, diese seine
abgabenrechtliche Verpflichtung zu verletzen, sowie
B.I.1.b. im
Zeitraum Februar bis Dezember 2001 dazu beigetragen, dass unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechende
Voranmeldungen betreffend die Monate Jänner bis November 2001 durch den
obgenannten Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der MM und Mitges. eine
Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt S
313.447,-- bewirkt worden ist, und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten, indem er in Kenntnis der diesbezüglichen
abgabenrechtlichen Pflichten unter Verletzung seines Beratungsvertrages die
diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht erstellt hat und auch
seinem Auftraggeber nicht zur Kenntnis gebracht hat, dass derartige
Steuererklärungen zu erstellen und bis zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt bei der Abgabenbehörde einzureichen gewesen
wären.
RL hat hiedurch Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit
nach § 51 Abs.1 lit.c FinStrG [zu Faktum B.I.1.a.] und der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG [zu Faktum
B.I.1.b.] begangen.
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG iVm. § 21 Abs.1 und 2 FinStrG wird daher über ihn
eine Geldstrafe in Höhe von
€
4.500,--
(in Worten: Euro
viertausendfünfhundert)
und gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
vier
Wochen
verhängt.
Die von RL zu tragenden
Verfahrenskosten werden gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG mit
€
363,--
(in Worten: Euro dreihundertdreiundsechzig)
bestimmt.
B.I.2.
Das gegen RL beim Finanzamt Feldkirch überdies am 07.11.2002 zu StrNr.
2001/00467-002 wegen des Vorwurfes, er habe betreffend die
Voranmeldungszeiträume Oktober 1999 und Jänner bis Dezember 2000 durch
sein Verhalten den Tatbestand von Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG verwirklicht und betreffend die Monate Jänner 1997 bis
November 2001 eine vorsätzliche nicht spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit erfolgte Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnabgaben der
obgenannten MM und Mitges. zu verantworten und diesbezüglich
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG
begangen, wird gemäß
§§ 82 Abs. 3 lit. c,
1. Alternative, 136 und 157 FinStrG eingestellt.
B.II.
Das Mehrbegehren des Amtsbeauftragten des Inhaltes, RL betreffend die genannten
Voranmeldungszeiträume Oktober 1999 und Jänner bis Dezember 2000 wegen
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
schuldig zu sprechen, wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch
als Organ des Finanzamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 04.04.2003, StrNrn. 2001/00467-001 und 002, war der Erstbeschuldigte MM
für schuldig erkannt worden, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes
Feldkirch im Rahmen seiner Tätigkeit als abgabenrechtlich verantwortlicher
Geschäftsführer der MM und Mitges. in wiederholter Tatbegehung
I. im Zeitraum Dezember 1999 bis Dezember 2001
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die
Nichteinreichung bzw. die verspätete Einreichung der jeweiligen
Umsatzsteuervoranmeldungen, bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der
diesbezüglichen Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate Oktober
1999, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August,
September, Oktober, November, Dezember 2000, Jänner, Februar, März,
April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober und November 2001 eine
Verkürzung derselben in Höhe von insgesamt € 29.891,94
[tatsächlich S 411.322,06] und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten, sowie
II. im Zeitraum vom Februar 1997 bis Dezember 2001
vorsätzlich betreffend die Monate Jänner 1997 bis November 2001 selbst
zu berechnende Abgaben in Höhe von insgesamt € 15.685,27
[tatsächlich S 215.834,02], nämlich Lohnsteuern in Höhe von
€ 9.659,16 [S 132.912,93], Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zu diesen inHv.
6.026,10 € (82.920,94 S) nicht spätestens am 5. Tag
nach Fälligkeit entrichtet
und hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG [Faktum I.] und der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
[Faktum II.] begangen, weswegen über ihn gemäß
§§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 FinStrG iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,-- und
für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe
von drei Wochen verhängt wurde.
Die von MM zu tragenden Verfahrenskosten wurden
gemäß
§ 185 FinStrG pauschal mit € 363,--
festgesetzt.
Überdies wurde hinsichtlich der über MM
verhängten Geldstrafe die Haftung der Firma MM und Mitges. gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG zur ungeteilten Hand mit dem
Erstbeschuldigten ausgesprochen.
Demgegenüber wurde das zu
StrNr. 2001/00467-002 beim Finanzamt Feldkirch gegen den Zweitbeschuldigten RL
wegen des Verdachtes,
er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Feldkirch im Rahmen
seiner Tätigkeit als die abgabenrechtlichen Belange der MM und Mitges.
Wahrnehmender in wiederholter Tatbegehung vorsätzlich
I. im Zeitraum von Dezember 1999 bis Dezember 2001 an den
jeweiligen monatlichen Fälligkeitszeitpunkten unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen, nämlich durch die Nichteinreichung bzw. verspätete
Einreichung derselben, bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate Oktober 1999, Jänner 2000
bis November 2001 eine Verkürzung derselben in Höhe von €
29.891,94 [tatsächlich S 411.322,06] bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
II. im Zeitraum von Februar 1997 bis Dezember 2001
betreffend die Monate Jänner 1997 bis November 2001 Lohnsteuern in
Höhe von € 9.659,16 [tatsächlich S 132.912,93],
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen in Höhe von insgesamt € 6.026,10 [tatsächlich S
82.920,94] nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet bzw. abgeführt
und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG [Faktum I.] und Finanzordnungswidrigkeiten nach §49
Abs.1 lit.a FinStrG [Faktum II.] begangen,
gemäß
§ 136 FinStrG
eingestellt.
Der Entscheidung des
Spruchsenates liegt folgender, sich aus der gegebenen Aktenlage
erschließender Sachverhalt zugrunde:
Die MM und Mitges., im strafrelevanten Zeitraum bestehend
aus den Gebrüdern MM und HM, betrieb seit 1987 am Standort F eine Pizzeria
und wurde unter der StNr. 268/5984 beim Finanzamt Feldkirch steuerlich
geführt.
Bis einschließlich 1998 sind dem diesbezüglichen
Veranlagungsakt keine Auffälligkeiten zu entnehmen, die Gesellschaft
erzielte bei Umsätzen zwischen 4 bis 5 Millionen S auch entsprechende
Gewinne (mit Ausnahme 1996); Jahressteuererklärungen wurden offenkundig
eingereicht. Die Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen ist nicht
dokumentiert.
Betreffend 1999 ergibt sich als erste Auffälligkeit,
dass die Umsatzsteuervorauszahlungen für Juli 1999, fällig am
15.09.1999, in Höhe von S 41.885,-- und für Oktober 1999, fällig
am 15.12.1999, in Höhe von S 50.904,-- bis zu den genannten Zeitpunkten
nicht entrichtet worden sind und offenkundig ebenso die diesbezüglichen
Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum Ablauf der genannten Tage bei der
Abgabenbehörde nicht eingereicht worden sind (siehe Finanzstrafakt,
Kontoausdruck vom 19.11.2001, Bl. 28).
Diesbezüglich wurde am 13.02.2001 zu Beginn einer
Betriebsprüfung Selbstanzeige erstattet (Finanzstrafakt Bl. 11 verso,
13).
Eine Selbstanzeige entfaltet gemäß
§ 29
FinStrG für denjenigen, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht
hat, strafbefreiende Wirkung, wenn der Behörde ohne Verzug die für die
Feststellung der Verkürzung oder des Abgabenausfalles bedeutsamen
Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden.
Die Zahllast für Juli 1999 wurde am 20.02.2001
entrichtet (Finanzstrafakt, Buchungsabfrage vom 14.6.2002, Bl. 56).
Eine Entrichtung der Zahllast für Oktober 1999, welche
am 27.06.2001 unter Ausweisung einer Nachfrist bis zum 06.08.2001 festgesetzt
wurde, erfolgte offenbar mangels vorhandener finanzieller Mittel nicht (siehe
wiederum die zuletzt genannte Buchungsabfrage).
Da eine Entrichtung im Sinne der Normen der BAO
hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung betreffend Oktober 1999 nicht erfolgt
ist, sind die Voraussetzungen einer Straffreiheit der am 13.02.2001 erstatteten
Selbstanzeige schon aus diesem Grunde gemäß
§ 29
Abs. 2 FinStrG nicht gegeben.
Die am 15.03.2000 fällige Umsatzsteuervorauszahlung
für Jänner 2000 in Höhe von S 17.580,-- wurde rechtzeitig
entrichtet (Buchungsabfrage, Finanzstrafakt Bl. 54).
Die am 15.04.2000 fällige Umsatzsteuervorauszahlung
für Februar 2000 in Höhe von S 19.837,-- wurde am 26.04.2000
entrichtet (Buchungsabfrage, Finanzstrafakt Bl. 54), weshalb offenbar von
einer strafbefreienden Selbstanzeige entsprechend den Usancen der
Finanzverwaltung auszugehen ist.
Die am 15.05.2000 fällig Umsatzsteuervorauszahlung
für März 2000 in Höhe von S 15.721,-- wurde am 23.06.2000
entrichtet (Buchungsabfrage, Finanzstrafakt Bl. 54), weshalb offenbar von
einer strafbefreienden Selbstanzeige entsprechend den Usancen der
Finanzverwaltung auszugehen ist.
Die am 15.06.2000 fällige Umsatzsteuervorauszahlung
für April 2000 in Höhe von S 19.817,-- wurde ebenfalls am
23.06.2000 entrichtet (Buchungsabfrage, Finanzstrafakt Bl. 54), weshalb von
einer strafbefreienden Selbstanzeige auszugehen ist.
Die am 17.07.2000 fällige Umsatzsteuervorauszahlung
für Mai 2000 in Höhe von S 47.390,-- wurde am 29.12.2000
entrichtet (Buchungsabfrage, Finanzstrafakt Bl. 55), weshalb entsprechend
den genannten Usancen ebenfalls von einer strafbefreienden Selbstanzeige
auszugehen ist.
Die am 16.08.2000 fällige Umsatzsteuervorauszahlung
für Juni 2000 in Höhe von S 29.745,-- wurde am 04.01.2001
entrichtet (Buchungsabfrage, Finanzstrafakt Bl. 55); es gilt die obige
finanzstrafrechtliche Bewertung.
Die am 15.09.2000 fällige Umsatzsteuervorauszahlung
für Juli 2000 in Höhe von S 38.046,-- wurde ebenfalls am
04.01.2001 entrichtet (Buchungsabfrage, Finanzstrafakt Bl. 55); es gilt das
oben Gesagte.
Die am 16.10.2000 fällige Umsatzsteuervorauszahlung
für August 2000 in Höhe von S 30.414,-- wurde am 05.01.2001
entrichtet (Buchungsabfrage, Finanzstrafakt Bl. 55); es gilt das oben
Gesagte.
Die am 15.11.2000 fällige Umsatzsteuervorauszahlung
für September 2000 in Höhe von S 31.700,-- wurde am 10.01.2001
entrichtet (Buchungsabfrage, Finanzstrafakt Bl. 55); es gilt das oben
Gesagte.
Die am 15.12.2000 fällige Umsatzsteuervorauszahlung
für Oktober 2000 in Höhe von S 16.180,-- wurde am 22.01.2001
entrichtet (Buchungsabfrage, Finanzstrafakt Bl. 56); es gilt das oben
Gesagte.
Die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2000 in
Höhe von S 17.923,-- wurde rechtzeitig entrichtet (Buchungsabfrage,
Finanzstrafakt Bl. 56).
Nach Beginn der Betriebsprüfung am 13.02.2001 hat das
Unternehmen die Entrichtung der in der Folge fällig werdenden
Umsatzsteuervorauszahlungen eingestellt. Ebenso unterblieb die Einreichung
entsprechender Voranmeldungen.
So wurde auch die am 15.02.2001 fällige
Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2000 nicht entrichtet und wurde
diesbezüglich auch keine Voranmeldung eingereicht.
Im Zuge der mit der genannten Betriebsprüfung
verbundenen Umsatzsteuernachschau erfolgte auch eine Überprüfung bzw.
Festsetzung der Zahllasten betreffend die Monate Jänner bis Dezember 2000
und Jänner bis April 2001. Dabei ergab sich für den erstgenannten
Zeitraum ein Mehrbetrag von S 46.971,-- (BP-Bericht vom 29.10.2001, Tz. 16,
Finanzstrafakt Bl. 17 verso).
Der Berufungssenat ist der Ansicht, dass dieser
Gesamtbetrag nicht zur Gänze dem Voranmeldungszeitraum Dezember 2000,
für welchen bislang keine Buchung am Abgabenkonto erfolgt war, zugerechnet
werden kann. In Anbetracht der von der Fa. MM und Mitges. in den Jahren 1999 bis
2001 erzielten und bekannt gewordenen Zahllasten erscheint der Ansatz von
lediglich S 20.000,-- für Dezember 2000 geboten, um allfällige
Unabwägbarkeiten jedenfalls mit der für ein Strafverfahren notwendigen
Sicherheit ausschließen zu können. Die in der Berufungsverhandlung
anwesenden und dazu befragten Parteien haben gegen eine derartige Bewertung
keinen Einwand erhoben.
Die am 15.02.2001 fällige Umsatzsteuervorauszahlung
für Jänner 2001 wurde nicht entrichtet, ebenso wurde keine
Voranmeldung eingereicht.
Die am 15.03.2001 fällige Umsatzsteuervorauszahlung
für Februar 2001 wurde nicht entrichtet, ebenso wurde keine Voranmeldung
eingereicht.
Die am 15.04.2001 fällige Umsatzsteuervorauszahlung
für März 2001 wurde nicht entrichtet, ebenso wurde keine Voranmeldung
eingereicht.
Die am 15.05.2001 fällige Umsatzsteuervorauszahlung
für April 2001 wurde nicht entrichtet, ebenso wurde keine Voranmeldung
eingereicht.
Betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner,
Februar, März und April 2001 ermittelte der Prüfer vorerst eine
Zahllast von S 272.725,-- (genannter BP-Bericht, Tz. 16, Finanzstrafakt
Bl. 17 verso). Der Betrag reduzierte sich nach Berücksichtigung der
von der GesbR vorgebrachten Argumente auf € 10.068,09 (umgerechnet S
138.540,--, siehe Berufungsvorentscheidung vom 25.01.2002, Finanzstrafakt
Bl. 24). Dieser Betrag ist daher auch - wie in der Berufungsverhandlung
erörtert und unwidersprochen - der gegenständlichen Entscheidung zu
Grunde zu legen.
Die am 15.06.2001 fällige Umsatzsteuervorauszahlung
für Mai 2001 wurde nicht entrichtet, ebenso wurde keine Voranmeldung
eingereicht.
Die am 15.07.2001 fällige Umsatzsteuervorauszahlung
für Juni 2001 wurde nicht entrichtet, ebenso wurde keine Voranmeldung
eingereicht.
Die am 15.08.2001 fällige Umsatzsteuervorauszahlung
für Juli 2001 wurde nicht entrichtet, ebenso wurde keine Voranmeldung
eingereicht.
Die am 15.09.2001 fällige Umsatzsteuervorauszahlung
für August 2001 wurde nicht entrichtet, ebenso wurde keine Voranmeldung
eingereicht.
Die am 15.10.2001 fällige Umsatzsteuervorauszahlung
für September 2001 wurde nicht entrichtet, ebenso wurde keine Voranmeldung
eingereicht.
Die am 15.11.2001 fällige Umsatzsteuervorauszahlung
für Oktober 2001 wurde nicht entrichtet, ebenso wurde keine Voranmeldung
eingereicht.
Da - wie gesagt - also auch für die Folgemonate weder
Vorauszahlungen entrichtet noch Voranmeldungen eingereicht wurden, führte
das Finanzamt Feldkirch eine USt-Sonderprüfung durch, in welcher
unbestritten die Zahllasten für Mai 2001 mit S 21.600,--, für Juni
2001 mit S 30.431,--, für Juli 2001 mit S 33.894,--, für August 2001
mit S 37.223,--, für September 2001 mit S 22.231,-- und für Oktober
2001 mit S 15.910,-- festgestellt wurden (Niederschrift vom 11.12.2001,
Finanzstrafakt Bl. 38f).
Die am 15.12.2001 fällige Umsatzsteuervorauszahlung
für November 2001 wurde ebenfalls nicht entrichtet (Buchungsabfrage,
Finanzstrafakt Bl. 57). Erst der Masseverwalter im Konkursverfahren
über das Vermögen des HM reichte am 28.02.2002 eine entsprechende
Voranmeldung beim Finanzamt Feldkirch ein, aus welcher sich eine Zahllast von
S 13.617,-- ergibt (Finanzstrafakt Bl. 53).
Eine im Februar 2002 durchgeführte
Lohnsteuerprüfung bei der Fa. MM und Mitges. betreffend die Zeiträume
1995 bis 2001 ergab Fehlberechnungen der Lohnabgaben betreffend den gesamten
Zeitraum, woraus eine Nachbelastung des Abgabenkontos mit Lohnsteuern in
Höhe von S 121.517,--, Dienstgeberbeiträgen in Höhe von S
27.341,-- und Zuschlägen zu letzteren in Höhe von S 2.702,--
resultierte (Bericht vom 07.02.2002, Finanzstrafakt Bl. 50).
Ebenso waren aber für die Zeiträume Jänner
1999 bis Dezember 2001 bloße Abfuhrdifferenzen festzustellen, also
errechnete Lohnabgaben welche an das Finanzamt nicht abgeführt bzw.
entrichtet worden waren, in Höhe von insgesamt S 71.048,--, nämlich
Lohnsteuern in Höhe von insgesamt S 13.996,--, Dienstgeberbeiträge in
Höhe von insgesamt S 52.072,-- und Zuschläge zu letzteren in Höhe
von S 4.980,-- (genannter Lohnsteuerprüfungsbericht, Finanzstrafakt
Bl. 50).
Offenkundig
wurde also über mehrere Jahre hindurch im Zusammenhang mit der Fa. MM und
Mitges. den abgabenrechtlichen Pflichten nicht oder nur teilweise entsprochen.
Zu klären ist, wem die diesbezügliche Verantwortung in
finanzstrafrechtlicher Hinsicht anzulasten ist.
Der Erstsenat stellte in diesem Zusammenhang fest, der
Erstbeschuldigte MM wäre nach der Aktenlage und seinen Angaben zufolge
für die abgabenrechtlichen Belange der MM und Mitges. zuständig und
verantwortlich gewesen. Deshalb habe er entsprechend den gesetzlich auferlegten
Mindestverpflichtungen als sich am wirtschaftlichen Verkehr beteiligender
Unternehmer für die zeitgerechte und korrekte Einreichung der jeweiligen
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen zu sorgen bzw. die
zeitgerechte Entrichtung der gegenständlichen Selbstberechnungsabgaben zu
gewährleisten gehabt.
Da MM nicht immer vor Ort anwesend war, habe er den
Zweitbeschuldigten RL mit den Buchhaltungstätigkeiten betraut. Dieser war
gehalten, die jeweiligen Zahllasten zu berechnen und die ausgefüllten
Zahlscheine im Betrieb des Erstbeschuldigten abzuliefern. Dieser seiner Aufgabe
habe RL entsprochen, indem er nämlich jeweils die Zahllasten betreffend die
Lohnabgaben und die Umsatzsteuervorauszahlungen errechnet, die entsprechenden
Zahlscheine ausgefüllt und sie im Betrieb des Erstbeschuldigten abgegeben
habe.
Dort wären sie überwiegend vom Mitarbeiter WB
übernommen worden. WB habe diese Zahlscheine jeweils auch dem
Erstbeschuldigten vorgelegt, der es allerdings aufgrund der finanziell
prekären Situation unterlassen habe, sie im inkriminierten Zeitraum zur
Einzahlung zu bringen.
RL habe keinen Auftrag seitens des MM gehabt,
Umsatzsteuervoranmeldungen auszufüllen und diese dem Finanzamt zu
übermitteln.
Der Erstbeschuldigte habe daher zum einen willentlich unter
Verletzung der im erstinstanzlichen Spruch zu Faktum I. angeführten
Verpflichtung die in Rede stehende Verkürzungen bewirkt und dies für
gewiss gehalten und zum anderen willentlich Lohnabgaben nicht fristgerecht
entrichtet.
Den Einwendungen des Erstbeschuldigten begegnete der
erstinstanzliche Senat mit dem Hinweis auf die Verantwortung des
Zweitbeschuldigten RL, der sich dahingehend verantwortete, dass er lediglich den
Auftrag gehabt hätte, die Zahllasten zu errechnen und die entsprechenden
Zahlscheine auszufüllen und zu übergeben. Dieser seiner Aufgabe habe
er entsprochen. Keinen Auftrag habe er dahingehend gehabt, UVA's zu erstellen
und diese der Finanzbehörde zu übermitteln. Die Unterlagen zur
Berechnung der Zahllasten habe er jeweils von WB erhalten und die
ausgefüllten Zahlscheine habe er auch überwiegend an WB
übergeben. Er habe weder eine Bankvollmacht gehabt noch einen Zugriff auf
Bareinnahmen, um irgendwelche Überweisungen vornehmen zu können.
Der am 13.12.2002 vernommene WB habe zu Protokoll gegeben,
dass er hauptsächlich als Pizzakoch bei der Fa. MM und Mitges. tätig
gewesen sei. Er sei darüber hinaus bei Abwesenheit der
Geschäftsführer für die Aufrechterhaltung des Betriebes
zuständig gewesen. Er habe auch den Auftrag gehabt, andrängende
Lieferanten bar zu bezahlen. Das hiefür notwendige Geld habe er aus den
Bareinnahmen der letzten Tage, welches im Tresor verwahrt gewesen sei,
entnommen. Es habe auch zu seinem Aufgabengebiet gehört, die Unterlagen zur
Erstellung der Buchhaltung an RL zu übergeben.
RL habe jeweils die ausgefüllten Zahlscheine ihm [WB]
übergeben bzw. in den Briefkasten geworfen. Er selbst habe dann diese
Zahlscheine "immer" M.M. vorgelegt.
Wenn genügend Geld vorhanden gewesen sei, hätte man Zahlungen
geleistet, ansonsten hätte man zugewartet.
Der Erstsenat zweifelte nicht an diesen Angaben von RL und
WB. Hätte WB - so die Meinung des Spruchsenates - den Auftrag gehabt, auch
die Finanzamtverbindlichkeiten zu begleichen und wäre auch hiefür
genügend Geld vorhanden gewesen, so hätte WB diesem Auftrag sicherlich
entsprochen. Gegenteiliges habe das Verfahren nicht ergeben.
Die Nichtbegleichung offener Abgabenschulden resultierte
einzig und allein aus der Illiquidität der Fa. MM und Mitges.
Der Erstbeschuldigte bestreite den objektiven Sachverhalt
nicht, meine indes nicht schuldig gehandelt zu haben, habe er sich doch auf
seinen Buchhalter RL und seinen Mitarbeiter WB verlassen. Dies insbesondere auch
deshalb, da er großteils ortsabwesend gewesen sei.
Auch in diesem Punkte wäre MM durch die Aussage des WB
widerlegt worden, denn dieser wusste zu berichten, dass der Erstbeschuldigte
zumindest an den Wochenenden immer im Gastbetrieb aufgetaucht sei.
Die die subjektive Tatseite betreffende Verantwortung des
Erstbeschuldigten wäre daher als bloße Schutzbehauptung zu verwerfen.
Einem Buchhalter, der keine Bankvollmacht habe und von dem man wisse, dass er -
ohne erkennbaren Anlass - keine UVA's erbringt, während zugleich
finanzielle Engpässe auftreten, in der in Rede stehenden Richtung freie
Hand zu lassen, ohne zumindest bedingt vorsätzlich zu handeln, widerspreche
jeder Lebenserfahrung. Ein zumindest bedingter Vorsatz sei daher dem
Erstbeschuldigten [offenbar betreffend die Nichteinreichung der
Umsatzsteuervoranmeldungen] zwanglos zu unterstellen.
Durch die laufenden Buchungsmitteilungen betreffend das
Abgabenkonto sei das Unternehmen ständig über den Kontostand und die
einzelnen Buchungen informiert worden. Dies wäre auch dem Erstbeschuldigten
aufgefallen, der indes darauf nicht reagiert habe, was sich schlicht dadurch
erklären ließe, dass seinerseits nicht das notwendige Interesse
gegenüber abgabenrechtlichen Verpflichtungen bestanden habe und
andererseits sich die finanziellen Verhältnisse als derart desolat
darstellten, dass man gar nicht in der Lage gewesen wäre, die der Republik
Österreich geschuldeten Beträge zu entrichten.
In seiner Berufung wendet der
Erstbeschuldigte dagegen ein, der Zweitbeschuldigte RL habe beispielsweise in
seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung selbst
angegeben, dass MM selten zugegen war und auch des Öfteren im Ausland und
abwesend gewesen sei. RL habe ihn nie darauf aufmerksam gemacht, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen seien. Anlässlich der Einvernahme
vom 18.11.2002 habe RL angegeben, dass er nicht einmal gewusst habe, dass durch
die rechtzeitige Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen ein
Finanzstrafverfahren vermieden werden könne. Folgerichtig führe der
Amtsbeauftragte in seiner Stellungnahme auch aus, dass RL aufgrund seiner
langjährigen Tätigkeit als Betriebsprüfer die einschlägigen
Normen betreffend die Voranmeldungen hinlänglich bekannt sein müssen,
worauf auch der Erstbeschuldigte vertrauen hätte dürfen. MM habe alle
finanztechnischen Angelegenheiten an RL delegiert. RL habe die jeweils
ausgefüllten Zahlscheine an WB überreicht und dieser hätte dann
die Einzahlung vornehmen sollen. Er selbst sei monatelang im Ausland und jeden
Sommer sechs Monate in Spanien gewesen, wobei es nie Schwierigkeiten gegeben
hätte. WB wäre nicht nur als Koch im gegenständlichen Betrieb
tätig gewesen, sondern habe die Belege an RL übergeben und für
diesen eine Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben angefertigt. Ein
Fehlverhalten von RL und WB in diesem Zusammenhang könne dem
Erstbeschuldigten nicht angelastet werden. Wieso WB die
Finanzamtsverbindlichkeiten sicher beglichen hätte, wenn er den
diesbezüglichen Auftrag gehabt hätte, sei in Hinblick auf die
alljährlichen mehrmonatigen Ortsabwesenheiten des MM nicht nachvollziehbar.
Der Erstbeschuldigte beantragt daher die Einstellung des
ihn betreffenden Finanzstrafverfahrens und begehrt in eventu unter Hinweis auf
seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und seiner schlechten finanziellen
Situation eine Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe.
Der Amtsbeauftragte kritisiert in
seiner Berufung gegen die Verfahrenseinstellung betreffend den
Zweitbeschuldigten, dass diesbezüglich eine unrichtige Beweiswürdigung
des Spruchsenates vorliege bzw. die vorliegenden Beweisergebnisse dieser
widersprächen. Der Erstbeschuldigte habe sich einer fachkundigen Person,
nämlich des RL bedient. Strittig seien indes die Ansichten über das
Anforderungsprofil und über den Umfang der Aufgabenbereiche des
Zweitbeschuldigten. Unbestrittenermaßen sei festzustellen, dass RL
über keine Geld- oder Zahlungsvollmacht verfügt habe, im Übrigen
aber MM laut seiner Aussage am 04.04.2003 an RL die finanztechnischen
Angelegenheiten an diesen delegiert hatte. Der Zweitbeschuldigte habe jedoch
lediglich die monatlichen Zahllasten oder Gutschriften berechnet und auf einem
Zahlschein ausgewiesen, jedoch keine Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt, obwohl
ihm die diesbezüglichen Normen aufgrund seiner langjährigen
Tätigkeit als Betriebsprüfer hinlänglich bekannt gewesen sind.
Durch die laufenden Buchungsmitteilungen betreffend das Abgabenkonto musste
insbesondere auch dem Zweitbeschuldigten aufgefallen sein, dass keine
Voranmeldungen - da nicht erstellt - und auch keine Einzahlung verbucht worden
ist. Offenbar war also das Unternehmen infolge chronischer finanzieller
Engpässe gar nicht in der Lage, Vorauszahlungen zu entrichten. Dennoch aber
habe der Zweitbeschuldigte keine Voranmeldungen erstellt.
Es werde daher eine Aufhebung des erstinstanzlichen
Erkenntnisses in dem dem Zweitbeschuldigten betreffend Umfang, ein Schuldspruch
wegen seiner Beitragstäterschaft am Finanzvergehen nach §§ 11, 3.
Fall, 33 Abs.2 lit.a FinStrG, in eventu nur ein Schuldspruch wegen der
unmittelbaren Täterschaft am Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit
nach § 51 Abs.1 lit.c FinStrG [woraus sich erschließt, dass eine
Aufhebung der Verfahrenseinstellung wegen der ebenfalls ursprünglich zum
Vorwurf gemachten Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
nicht beantragt wird], sowie die Verhängung einer tat-, schuld- und
täterpersönlichkeitsgerecht ausgemessenen Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe begehrt.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Sowohl die Berufung des
Erstbeschuldigten als auch die des Amtsbeauftragten erweisen sich teilweise als
berechtigt:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 in
der im Spruch gegenständlichem Zeitraum geltenden Fassung hatte der
Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen desselben
spätestens am 15. (dem Fälligkeitstag) des zweitfolgenden (im Falle
der Vorverlegung des Fälligkeitstages des nächstfolgenden) Monates
eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer
zuständigen Finanzamt (hier das Finanzamt Feldkirch) einzureichen, in der
er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Vorauszahlung selbst
zu berechnen hat. Diese Voranmeldung galt als Steuererklärung. Eine sich
solcherart ergebende Vorauszahlung an Umsatzsteuer hat der Unternehmer bzw. der
Wahrnehmende der steuerlichen Interessen für diesen spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten. Die Verpflichtung zur Einreichung der
Voranmeldung entfiel, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet wurde oder sich für den diesbezüglichen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hat.
Wurden Voranmeldungen eingereicht, so hatten die
Unternehmer eine Zweitschrift anzufertigen. Unternehmer die für einen
Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen hatten, waren
verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des
amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der
Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergab sich für diesen
Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch einen Überschuss. Die
Durchschriften der Voranmeldungen sowie die Aufstellungen der
Besteuerungsgrundlage gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des
§ 18 Abs. 1 UStG 1994.
Gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht
sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
dieser Verpflichtung zur Abgabe entsprechend der Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sonder für gewiss hält. Dabei ist eine
derartige Verkürzung gem. § 33 Abs. 3 lit. b leg. cit.
bewirkt, wenn derartige selbst zu berechnende Abgaben ganz oder teilweise nicht
(zum Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Gem. § 49 Abs.1 lit. a FinStrG macht sich
einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich selbst zu
berechnende Abgaben, wie beispielsweise derartige Vorauszahlungen an
Umsatzsteuern oder Lohnabgaben nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der
geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird.
Gem. § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG macht
sich ebenso einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer - ohne ihn durch den
Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich
eine abgabenrechtlichen Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von
Aufzeichnungen verletzt, indem er entgegen den Bestimmung des § 18 Abs.1
UStG die Einstellung bzw. Aufbewahrung der oben beschriebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen unterlässt (siehe dazu
Reger / Hacker / Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz I, Rz. 16 zu § 51).
Wird der strafrelevante Sachverhalt der genannten
Finanzordnungswidrigkeiten durch den strafrechtlich relevanten Sachverhalt
umfasst, welcher als Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG gewertet wird, konsumiert eine Strafbarkeit wegen letzterer
die Strafbarkeit wegen der genannten Finanzordnungswidrigkeiten. Andernfalls
kommt letztere tatsächlich zum Tragen.
Aus der gegebenen Akten- und
Beweislage ergibt sich, dass im strafrelevanten Zeitraum offenkundig der
Zweitbeschuldigte RL in seiner Eigenschaft als Steuerberater ohne Berufsbefugnis
von MM mit den "finanztechnischen" Angelegenheiten des Unternehmens betraut
gewesen ist. Dazu gehörte unbestritten die Berechnung der
spruchgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben, wobei
man sich offenkundig der beruflichen Fachkenntnisse des RL als
Betriebsprüfer bzw. Veranlagungsreferent zunutze machen konnte. Es
entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass - wie vom Zweitbeschuldigten in
der Berufungsverhandlung auf Befragen auch eingeräumt - mit einem
derartigen Dienstleistungsauftrag auch selbstredend ein entsprechender Anspruch
auf fachliche Betreuung und Rechtsbelehrung hinsichtlich der korrekten
Erfüllung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen
verbunden gewesen ist. Eine anderweitige Interpretation der Vereinbarung
zwischen MM als Auftraggeber und RL als Auftragnehmer hieße gleichsam, ein
vernunftorientiertes Verhalten des MM und des RL zu verneinen. Waren doch die
Trümpfe des Zweitbeschuldigten im Wettbewerb mit anderen Steuerberatern
sein niedrigeres Honorar und sein Fachwissen, welches er als Betriebsprüfer
haben musste. Gerade aber dieses Fachwissen hat MM für das Unternehmen
logischerweise eingefordert; für ein bloßes Aufaddieren der
Belegsummen von Eingangs- und Ausgangsrechnungen wurde der Zweitbeschuldigte
nicht benötigt, dafür ist offenbar auch der Zeuge WB zur
Verfügung gestanden. Auch haben andere Steuerfachleute die Fa. MM und
Mitges. im strafrelevanten Zeitraum - so auch die Aussage des Zweitbeschuldigten
- nicht beraten.
Der Berufungssenat gelangt daher zu dem Schluss, dass dem
Zweitbeschuldigten die steuerliche Beratung der Fa. MM und Mitges. hinsichtlich
der Selbstbemessungsabgaben übertragen war, was
vereinbarungsgemäß neben deren Berechnung auch die Beratung der
Entscheidungsträger des Unternehmens hinsichtlich der von ihnen zu
erfüllenden steuerlichen Pflichten beinhaltete - ein Aspekt, der dem
Zweitbeschuldigten in Anbetracht der Wettbewerbsrelevanz auch bewusst gewesen
ist.
Hinweise darauf, dass RL Voranmeldungen erstellt und diese
an die MM und Mitges., an MM oder WB bzw. direkt an die Abgabebehörde
übermittelt hätte, sind der Aktenlage jedoch nicht zu entnehmen.
Ebenso ist der Aktenlage kein Hinweis zu entnehmen, dass MM
über die Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen beim
Finanzamt im Falle der Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bis zum
Ablauf des Fälligkeitstages durch (den solches bestreitenden) RL oder eine
andere Person informiert worden wäre.
Im Zweifel zugunsten für
den Erstbeschuldigten ist daher mit der für ein Strafverfahren notwendigen
Sicherheit der Nachweis nicht zu führen, MM habe hinsichtlich der
Nichteinreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen vorsätzlich gehandelt,
womit der gegen ihn erhobene Vorwurf begangener Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG - siehe oben - nicht aufrecht erhalten werden
kann.
Hinsichtlich der Entrichtung bzw. Abfuhr der
strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben kam dem Zweitbeschuldigten mangels
Verfügungsberechtigung über entsprechende Mittel und Bankkonten
offenkundig tatsächlich keine Aufgabe zu. RL hat offenkundig lediglich die
diesbezüglichen Zahlscheine vorbereitet, auf welchen die zu bezahlenden
Selbstbemessungsabgaben vermerkt gewesen sind.
Der nochmals in der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich
befragte WB gab dabei an, dass er in der Pizzeria der Fa. MM und Mitges. im
strafrelevanten Zeitraum und auch vorher (insgesamt 14 Jahre) beschäftigt
gewesen ist und sich dort als Pizzakoch, Wareneinkäufer und Buchhalter
betätigt hat. Lieferanten wären gleich bei Lieferung von den im
Geschäftstresor aufbewahrten Tageslosungen bezahlt worden.
Entscheidungsträger im Unternehmen wäre MM gewesen, welcher auch
entschieden habe, ob Umsatzsteuervorauszahlungen oder Lohnabgaben entrichtet
werden. Die diesbezüglichen Zahlscheine habe er regelmäßig jeden
Monat bekommen. Nach Genehmigung der Zahlung durch MM (sein "OK") habe er
eingezahlt, sonst habe er die Zahlscheine im Tresor hinterlegt. MM wäre
vielleicht zwei Monate im Jahr nicht anwesend gewesen, sonst habe er ihn jeden
Tag gesehen, weil er über dem Geschäft gewohnt habe. Bei
Ortsabwesenheit des MM habe er von diesem fernmündlich die Anweisung
betreffend die Selbstbemessungsabgaben eingeholt. Zwei- oder dreimal in zehn
Monaten habe er die diesbezügliche Anweisung auch vorerst von HM bekommen,
wobei er nach der Rückkehr des MM diesen über noch nicht erfolgte
Zahlungen informierte. Dessen Anordnung an WB lautete, zu zahlen, wenn das Geld
vorhanden sei [ergänze: was offenbar eben ab Anfang Februar 2001
beständig nicht der Fall gewesen war].
Aus dieser Befragung ergibt sich für den
Berufungssenat in der Gesamtschau von WB das Bild eines unselbständigen
Erfüllungsgehilfen des Entscheidungsträgers MM in dem Unternehmen,
welcher jedenfalls hinsichtlich der Geldflüsse an die Abgabenbehörde
unter der Kontrolle und Weisung des Erstbeschuldigten gestanden ist.
Die Darstellung des WB ist lebensnahe und überzeugend,
da der Angestellte WB - von Zweitbeschuldigten zur Bezahlung der bereits
fälligen Selbstbemessungsabgaben gemahnt, siehe dessen Angaben vor dem
Spruch- und Berufungssenat - im Bewusstsein, andernfalls eine Pflichtverletzung
zu begehen, eben nur allzu dringlich eine Weisung einzuholen wünschte, um
sich auch gegenüber seinem Arbeitgeber im Falle einer Pflichtverletzung
abzusichern, was eben auch geschehen ist.
Es ist steuerliches Allgemeinwissen, dass
Selbstbemessungsabgaben bis zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten und
selbstredend auch noch bis zum fünften Tag nach Fälligkeit zu
entrichten bzw. abzuführen sind.
Die oben geschilderte Anordnung des MM an WB gibt eine
Einsicht hinsichtlich der subjektiven Tatseite bezüglich den
Erstbeschuldigten: Offenkundig war also MM durch WB über die sich -
ungünstig - entwickelnde Finanzlage des Unternehmens auch beständig,
zumindest in groben Zügen informiert worden. Bedenkt man weiters, dass ja
beständig Einnahmen in Form der Tageslosungen lukriert worden sind, womit
offenbar vorab die für dringlicher gehaltenen Aufwendungen wie die
Forderungen der Lieferanten etc. beglichen werden sollten und auch worden sind
(sonst hätte ja der Betrieb nicht weitergeführt werden können),
bedeutet eine solche Anordnung übersetzt: Nur bezahlen, wenn nach
Begleichung der für wichtiger gehaltenen Forderungen noch Geld übrig
ist! Es war damit für den weisunggebenden Erstbeschuldigten sehr
wahrscheinlich, dass die diesbezügliche Zahllast für einzelne Monate
damit nicht zeitgerecht oder gar nicht (beispielsweise für Oktober 1999)
abgedeckt werden konnte. Damit aber hat sich MM offenbar abgefunden.
Auffällig ist auch, dass ab Februar 2001 keinerlei
Umsatzsteuervorauszahlungen mehr - offenbar bedingt durch die schwierige
Finanzlage des Unternehmens - entrichtet worden sind. Dies war offensichtlich
zusätzlich dann bereits ein grundsätzlicher unternehmerischer Usus,
welchen MM, wollte er diesen - auch beispielsweise in einer denkmöglichen
ausnahmsweise zweimonatigen Abwesenheit - verhindern, durch gegenteilige
vorherige Anordnung an WB und Rücksprache mit seinem Bruder HM konkret
anordnen hätte müssen. Dies ist offenkundig eben nicht
geschehen.
Der Berufungssenat geht daher davon aus, dass der
Erstbeschuldigte zumindest bedingt vorsätzlich die Nichtentrichtung der
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Monate Oktober 1999, Dezember
2000 bis November 2001 in der oben beschriebenen Höhe von insgesamt S
455.399,-- zu verantworten hat.
Ein derartiges Verhalten erfüllt - siehe oben - den
Tatbestand von Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG.
Unzutreffend wäre ein
derartiger Vorwurf jedoch hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume
Jänner bis November 2000, da - wie dargestellt - entweder von
strafbefreienden Selbstanzeigen im Sinne des § 29 FinStrG oder sogar
von rechtzeitigen Entrichtungen auszugehen ist. Insoweit war daher
diesbezüglich hinsichtlich des Erstbeschuldigten mit einer
vollständigen Einstellung des Finanzstrafverfahrens vorzugehen.
Lag die Berechnung der
Lohnabgaben in den Händen des Zweitbeschuldigten und deren Entrichtung bzw.
Abfuhr auf Basis der Weisungen des Erstbeschuldigten in den Händen des
Zeugen WB, lässt sich der Beweis eines schuldhaften Verhaltens des
Erstbeschuldigten hinsichtlich der Fehlberechnungen an Lohnabgaben
offensichtlich nicht erbringen. Auch diesbezüglich war daher das
Finanzstrafverfahren gegen den Erstbeschuldigten einzustellen.
Anders gelagert sind die
diesbezüglichen Abfuhrdifferenzen, welche der weisunggebende
Erstbeschuldigte ( offenbar wiederum: Zahlen, wenn noch ausreichend Geld da
ist!) als Finanzordnungswidrigkeiten iSd. § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG zu verantworten hat.
Das Vorbringen des Zweitbeschuldigten, ihm wäre die
abgabenrechtliche Verpflichtung eines Unternehmers zur Einreichung erstellter
Umsatzsteuervoranmeldungen im Falle der nicht rechtzeitigen und
vollständigen Entrichtung der diesbezüglichen Vorauszahlung bis zum
Fälligkeitszeitpunkt sowie die anderweitige Verpflichtung, im Falle der
rechtzeitigen Entrichtung der Vorauszahlung eine derartige Berechnung der
Zahllast bzw. die Voranmeldung im steuerlichen Rechenwerk des Unternehmens
abzulegen und aufzubewahren, unbekannt gewesen, steht in völligem Gegensatz
zu grundsätzlichem Basiswissen eines Finanzbeamten in der Lage des
Zweitbeschuldigten und ist daher völlig unglaubwürdig. Offenkundig
lediglich aus Gründen der Zeit- und Arbeitsersparnis hat RL jedoch
wissentlich die diesbezügliche Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen
trotz seiner diesbezüglichen vertraglichen Verpflichtung gegenüber der
Fa. MM und Mitges. unterlassen.
Daraus erschließt sich in logischer Konsequenz auch
die von ihm nach eindringlicher Befragung in der Berufungsverhandlung
bestätigte Unterlassung dergestalt, seinen Auftraggeber vertragswidrig
über derartige abgabenrechtliche Verpflichtungen hinsichtlich der
Umsatzsteuervoranmeldungen wider besseres Wissen nicht belehrt zu haben.
Damit aber hat er den Erstbeschuldigten als
tatsächlich Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der Fa. MM und
Mitges. wissentlich dazu bestimmt, diese seine Pflichten im Sinn der
§§ 18 Abs. 1 und 21 Abs. 1 UStG hinsichtlich der
Voranmeldungszeiträume Oktober 1999, Jänner bis Dezember 2000 zu
verletzen. Er hat hiedurch selbst den Tatbestand von Finanzordnungswidrigkeiten
gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG in Form einer
Bestimmungstäterschaft nach § 11, 2. Alternative, FinStrG zu
verantworten.
Noch ohne Auswirkung für den Zweitbeschuldigten blieb
die Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für Oktober 1999 und
Dezember 2000, da diesfalls im Zweifel zugunsten für RL angenommen wird, er
wäre in Unkenntnis von der nicht rechtzeitigen Entrichtung der
Vorauszahlungen gewesen.
Das hat sich mit Beginn der
Betriebsprüfung am 13.02.2001, zu deren Vorbereitung auf Seite eines
Unternehmens ein enges Einvernehmen zwischen der Geschäftsleitung und dem
Steuerberater hergestellt zu werden pflegt, jedenfalls geändert, da ja
schon bei Beginn der Betriebsprüfung hinsichtlich zweier Monate
Selbstanzeige erstattet werden musste und dem erfahrenen Finanzbeamten und
Betriebsprüfer (gemeint hier: dem Zweitbeschuldigten) selbstredend auch die
schwierige Finanzlage aufgrund seiner Einsichtnahme in die
Buchhaltungsunterlagen nicht verborgen geblieben ist.
War jedoch dem Zweitbeschuldigten die Tatsache, dass die
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate ab Jänner 2001 nicht
rechtzeitig entrichtet werden würden, bekannt und verhinderte er
wissentlich die zeitgerechte Einreichung entsprechender
Umsatzsteuervoranmeldungen, indem er derartige wider besseres Wissen nicht
erstellte, naturgegebenermaßen (da ja auch nicht erstellt) ihre
Einreichung bei der Abgabenbehörde nicht veranlasste und auch seinen
Auftraggeber über diese abgabenrechtlichen Pflichten nicht aufklärte,
obwohl dies vom seinem Leistungsauftrag grundsätzlich miterfasst gewesen
wäre, so hat RL einen Beitrag zur diesbezüglichen Abgabenhinterziehung
im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch seinen
Auftraggeber geleistet.
Der Zweitbeschuldigte hat
daher betreffend die Monate Jänner bis November 2001 eine Hinterziehung von
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt S 313.447,-- im Sinne
dieser Gesetzesstelle und in Form einer Beitragstäterschaft
gemäß
§ 11, 3. Alternative FinStrG zu verantworten.
Der dem Erstbeschuldigten angedrohte Strafrahmen, innerhalb
dessen gemäß
§ 49 Abs. 2 iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG die ihm aufzuerlegende tatsächliche Geldstrafe
auszumessen ist, beträgt nunmehr lediglich S 277.700,-- (€
20.181,24).
Dabei ist für MM als mildernd seine
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die wenngleich nicht strafbefreiende
Selbstanzeige betreffend die Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 1999,
sowie die schwierige finanzielle Situation des Unternehmens, welche ihn
offensichtlich zu seinem Verhalten verleitet haben, die teilweise
Schadensgutmachung in Höhe von € 6.936,51, als erschwerend die
Mehrzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum zu
berücksichtigen.
Ebenso ist bei den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen betreffend den Erstbeschuldigten insbesondere seine
derzeitige schlechte finanzielle Situation als wesentlicher Aspekt zur
Herabsetzung der Geldstrafe zu bedenken, weshalb mit einer Geldstrafe von
lediglich € 3.000,--, das sind lediglich 14,86 % des
erwähnten Strafrahmens, das Auslangen gefunden werden kann.
Die gleichen Argumente gelten
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei trotz des
Umstandes, dass die schlechte wirtschaftliche Situation des Erstbeschuldigten
bei deren Ausmessung naturgegebenermaßen nicht berücksichtigt werden
kann, da ja eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der
Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzen ist, eine Geldstrafe von
15 Tagen als tat- und schuldangemessen anzusehen ist.
Der hinsichtlich des Zweitbeschuldigten vom Gesetzgeber
angedrohte Strafrahmen beträgt gemäß
§ 33 Abs. 5
FinStrG bis zu S 626.894,-- (€ 45.558,16).
Mildernd hinsichtlich des Zweitbeschuldigten sind zu
berücksichtigen seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und seine
Angaben, die zur Aufhellung des Sachverhaltes beigetragen haben, als erschwerend
der lange Tatzeitraum und die Deliktskonkurrenz in Form der begangenen
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG.
Gerade im Falle des Zweitbeschuldigten ist auf spezial- und
generalpräventive Aspekte Bedacht zu nehmen. Die erforderliche
Generalprävention spricht gegen RL, der als (ehemaliger) Finanzbeamter
pfuscht und dann durch sein fehlerhaftes Verhalten dazu beiträgt, dass
zusätzlich noch entsprechende Finanzvergehen begangen werden. Die
Überlegung ist nicht von der Hand zu weisen, die Öffentlichkeit
erhalte den Eindruck, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen
auch für - wenngleich in der Folge ehemalige - Finanzbeamte eine
Nebensächlichkeit ist, die man daher generell nicht zu beachten
bräuchte.
Andererseits spricht in spezialpräventiver Hinsicht zu
seinen Gunsten, dass der Zweitbeschuldigte dargelegt hat, seine
diesbezügliche beratende Tätigkeit einzugrenzen, und weiters der
Umstand, dass offenkundig von der Gesamtschau seiner Persönlichkeit her
dieses ihm nunmehr vorgeworfene Fehlverhalten als mit der Einbindung in sein
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
FinanzordnungswidrigkeitAbgabenhinterziehungUmsatzsteuervoranmeldungAufbewahrungBestimmungTatbeitragpfuschender Finanzbeamter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-F/03
- Stammnummer
- 7614
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF