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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF FSRV/0014-F/03

Steuerhinterziehungen eines pfuschenden Finanzbeamten, welcher - teilweise in Kenntnis der Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen - die Erstellung von Voranmeldungen unterlässt und auch seinem Auftraggeber nichts von dieser abgabenrechtlichen Verpflichtung berichtet

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0014-F/03vom 30.06.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

soziales Umfeld eher nicht in Einklang zu bringen ist und daher eine positive Prognose zu stellen ist. Ebenso spricht zu seinen Gunsten, dass in Hinblick auf die begangenen Abgabenhinterziehungen der deliktische Erfolg nicht ihm, sondern ohne entsprechende Absprache dem Erstbeschuldigten bzw. der Nebenbeteiligten zugekommen ist. Es ist daher ausnahmsweise eine Geldstrafe von lediglich € 4.500,-- (das sind lediglich 9,87% des Strafrahmens!) und eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen als tat- und schuldangemessen bzw. mit den geschilderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Zweitbeschuldigten (sorgepflichtig für eine Tochter) in Einklang stehend zu verhängen. Die vorgeschriebenen Verfahrenskosten gründen sich auf die Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach diese pauschal mit 10 % der verhängten Geldstrafe, höchstens jedoch mit einem Betrag von € 363,-- vorzuschreiben sind. Die Haftung der nebenbeteiligten Fa. MM und Mitges. gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle und war entsprechend der reduzierten, über den Erstbeschuldigten verhängten Geldstrafe ebenfalls anzupassen. Mit seinem weiteren Begehren, den Zweitbeschuldigten auch hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Oktober 1999 und Jänner bis Dezember 2000 wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig zu sprechen, wird der Amtsbeauftragte auf die obigen Ausführungen verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht den Beschuldigten und der Nebenbeteiligten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafen und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Feldkirch zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafen die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden müssten. Feldkirch, 30. Juni 2003  

Normen und Schlagworte

FinanzordnungswidrigkeitAbgabenhinterziehungUmsatzsteuervoranmeldungAufbewahrungBestimmungTatbeitragpfuschender Finanzbeamter

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0014-F/03
Stammnummer
7614
Gültig
30.06.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF