Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0014-F/03
Steuerhinterziehungen eines pfuschenden Finanzbeamten, welcher - teilweise in Kenntnis der Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen - die Erstellung von Voranmeldungen unterlässt und auch seinem Auftraggeber nichts von dieser abgabenrechtlichen Verpflichtung berichtet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0014-F/03vom 30.06.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
soziales Umfeld eher nicht in Einklang zu bringen ist und daher eine positive
Prognose zu stellen ist.
Ebenso spricht zu seinen Gunsten, dass in Hinblick auf die
begangenen Abgabenhinterziehungen der deliktische Erfolg nicht ihm, sondern ohne
entsprechende Absprache dem Erstbeschuldigten bzw. der Nebenbeteiligten
zugekommen ist.
Es ist daher ausnahmsweise eine Geldstrafe von lediglich
€ 4.500,-- (das sind lediglich 9,87% des Strafrahmens!) und eine
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen als tat- und schuldangemessen bzw. mit den
geschilderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Zweitbeschuldigten (sorgepflichtig für eine Tochter) in Einklang stehend zu
verhängen.
Die vorgeschriebenen
Verfahrenskosten gründen sich auf die Bestimmung des § 185
Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach diese pauschal mit 10 % der
verhängten Geldstrafe, höchstens jedoch mit einem Betrag von €
363,-- vorzuschreiben sind.
Die Haftung der nebenbeteiligten
Fa. MM und Mitges. gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle und war
entsprechend der reduzierten, über den Erstbeschuldigten verhängten
Geldstrafe ebenfalls anzupassen.
Mit seinem weiteren Begehren, den
Zweitbeschuldigten auch hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Oktober
1999 und Jänner bis Dezember 2000 wegen Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig zu sprechen, wird der
Amtsbeauftragte auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht den Beschuldigten und der Nebenbeteiligten aber das
Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafen und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Feldkirch zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafen
die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden müssten.
Feldkirch,
30. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
FinanzordnungswidrigkeitAbgabenhinterziehungUmsatzsteuervoranmeldungAufbewahrungBestimmungTatbeitragpfuschender Finanzbeamter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-F/03
- Stammnummer
- 7614
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF