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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300031/2024

Versuchte Abgabenhinterziehung durch Nichteinreichung einer Einkommensteuererklärung, Steuerberater als unmittelbarer Täter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300031/2024vom 03.09.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit den vorstehend bezeichneten Aufgaben war Steuerberater ***5*** betraut, bei welchem weder hinsichtlich der Qualifikation noch hinsichtlich der Verlässlichkeit - zum damaligen Zeitpunkt - Zweifel bestanden. Herr ***4*** nahm regelmäßig persönlich Kontakt mit Herrn ***5*** auf, um sich über den aktuellen Stand seiner steuerlichen Angelegenheiten zu informieren. Er hat seinem Steuerberater zudem sämtliche für die Beurteilung des steuerlichen Sachverhalts und ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner steuerlichen Vertretung erforderlichen Informationen rechtzeitig übermittelt und gegebenenfalls vorhandene Rückfragen rasch geklärt. Werden steuerrechtliche Pflichten delegiert, ist der Geschäftsführer grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, sich Detailkenntnisse auf diesen Gebieten anzueignen. Die im Falle der Übertragung von Obliegenheiten bestehende Verpflichtung des Vollmachtgebers zur inhaltlichen Kontrolle zur Durchführung des Ihm erteilten Auftrages findet im Regelfall dort ihre Grenzen, wo sich der Normadressat eines berufsmäßigen Parteienvertreters bedient und diesen mit der Durchführung der vom Gesetz gebotenen Rechtshandlungen beauftragt." (siehe dazu BFG vom 13.09.2016, RV/7300031 /2016). (Hervorhebungen durch den Verteidiger) ***4*** vertraute auf die fachliche Einschätzung und die Informationen seines Steuerberaters, nämlich, dass a) der Steuerberater von den verlängerten Beraterfristen Gebrauch (Quotenliste) machte und in der Folge auf die Aussage, dass b) sämtliche, von der Steuerprüfung betroffenen Jahre "im Zuge der Prüfung festgesetzt werden würden. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass ***4*** durch die Zustellbevollmächtigung des ***5*** keine Kenntnis davon erlangen konnte, dass das Finanzamt bereits die Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen beanstandet und ihn aus der Quotenliste herausgenommen hat. Somit hatte der Beschuldigte keine Veranlassung, an der Zuverlässigkeit seines steuerlichen Vertreters zu zweifeln. Es liegt auch kein Auswahlverschulden vor. ***5*** beriet und vertrat ***4*** nicht nur im Zusammenhang mit der Abgabe von Einkommensteuererklärungen (2015 ff) mit Übernahme des Mandats ab 2016. Der Steuerberater hat ***4*** bereits im Jahr 2012 innerhalb der Kanzlei ***29*** vertreten und seine Aufgaben stets sehr genau, fristgerecht und zur vollsten Zufriedenheit seines Klienten erledigt. Während der COVID-19-Pandemie erlebte ***4*** Herrn ***5*** ebenfalls als exzellenten Steuerberater, welcher sehr komplexe Sachverhalte rasch erfassen konnte und die ***16***, in welcher ***4*** Geschäftsführer ist, durch die Beantragung von COVID-19-Förderungen in einer herausfordernden Zeit wirtschaftlich stark förderte. Bei Auswahl und Beauftragung des Steuerberaters ***5*** konnte ***4*** aufgrund seiner guten Erfahrung mit dem Steuerberater daher annehmen, dass der Steuerberater seine steuerlichen Pflichten einwandfrei wahrnehmen würde. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann mit guten Gründen bekräftigt werden, dass ***4*** hinsichtlich der Delegierung der abgabenrechtlichen Pflichten und die Wahrnehmung dieser durch die fachkundige Person des Steuerberaters ***5*** weder ein Auswahlverschulden traf noch wurden Überwachungs- oder Kontrollpflichten verletzt. Im Gegenteil: Es wurden aus Sicht des Beschuldigten - wie vorstehend umfassend ausgeführt - nicht nur organisatorische Maßnahmen gesetzt, sondern auch sämtliche Schritte unternommen, um unter vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in zumutbarer Weise zu ermöglichen und rechtsrichtig vorzugehen. Die Begründung der groben Fahrlässigkeit durch den Amtsbeauftragten im Rahmen der Spruchsenatsvorlage lässt nicht erkennen, worin eine qualifizierte Pflichtwidrigkeit und eine qualifizierte Vorhersehbarkeit vorliegen soll, auch nicht, worin ein objektiv besonders ***30*** Sorgfaltsverstoß vorliegen soll, der auch subjektiv vorzuwerfen ist. Herr ***4*** hat im Rahmen der Delegierung der steuerlichen Pflichten an fachkundige Personen auf deren steuerliche Schlussfolgerungen und Beurteilungen vertraut, sodass ihm schon dahingehend kein Vorwurf gemacht werden kann, welcher iSd § 34 FinStrG einem besonders schweren Sorgfaltsverstoß nahekommt, der auch subjektiv schwer vorzuwerfen ist. Das einzige Versehen betreffend die Einkommensteuerverkürzung im Jahr 2015 ist, dass für das gesamte Jahr 2015 ein Beleg in Höhe von EUR 5.000,00 versehentlich nicht an den Steuerberater übermittelt wurde, dies lässt weder eine Häufung noch eine Schwere einer Pflichtverletzung erkennen, welche eine grobe Fahrlässigkeit rechtfertigen würde. ***4*** hatte weiters - entgegen der Annahme der Amtsbeauftragten - weder Kenntnis von der mangelhaften Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten durch den mit dieser Angelegenheit betrauten Steuerberater ***5***, noch bestand für ***4*** ein Grund, an der Ordnungsmäßigkeit des mit der - entsprechend dem Auftrag - Wahrnehmung der steuerlichen Gebarung betrauten Steuerberaters zu zweifeln. Es liegt daher aufgrund der vorstehenden umfassenden Ausführungen nach Ansicht des Verteidigers im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der umfassenden vorstehenden sachverhaltsmäßigen Ausführungen sowie unter Berücksichtigung der Judikaturkriterien kein objektiv besonders ***30*** Sorgfaltsverstoß vor, der auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt daher nicht vor. Aus Sicht des Verteidigers fehlt sowohl der objektiv besonders schwere Sorgfaltsverstoß sowie das subjektiv schwer vorwerfbare Verschulden der groben Fahrlässigkeit des § 34 Abs. 1 FinStrG. Damit liegt insgesamt kein finanzstrafrechtlich vorwerfbares Fehlverhalten iS des § 34 Abs. 1 FinStrG für die Zeiträume 2015 bis 2019 vor. Entgegnung zum Vorwurf des § 33 Abs. 1 FinStrG Der Amtsbeauftragte kommt in seiner rechtlichen Würdigung und Subsumtion im Rahmen der Spruchsenatsvorlage (Seite 8 unten) zwar zu grober Fahrlässigkeit nach § 34 Abs. 1 FinStrG, geht jedoch in der Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vom 8.2.2023 und bei der Anschuldigung in der Spruchsenatsvorlage vom 30.11.2023 (Seite 2 oben) von § 33 Abs. 1 FinStrG und daher von bedingt vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten aus. Im konkreten Fall war der Abgabenbehörde das Entstehen des Abgabenanspruchs von ***4*** dem Grunde nach bekannt, weil das Finanzamt aufgrund der bis zum Jahr 2015 abgegebenen Einkommensteuererklärungen von der unternehmerischen Tätigkeit des ***4*** gewusst hat. Die Nichtabgabe der Steuererklärungen (2016-2019) erfüllt daher schon objektiv nicht den Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG. Da die Abgabenbehörde aufgrund der Nichtabgabe im Schätzungsweg für die Jahre 2016-2018 keine zu niedrige Abgabenfestsetzung vornahm, sondern diese ganz im Gegenteil zu hoch ausfiel, ist auch das Bewirken einer Verkürzung in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem festgesetzten und dem tatsächlichen Abgabenbetrag undenkbar. Beweis: Beschwerdevorentscheidungen vom 2.11.2022 Auch eine versuchte Abgabenhinterziehung kommt nicht in Betracht, da ***4*** durch die Nichtabgabe der Steuererklärung keine zu niedrige Festsetzung erreichen wollte. ***4*** hat seinem Steuerberater sämtliche Unterlagen richtig und vollständig bereitgestellt und hatte keine Kenntnis davon, dass sein Steuerberater die Einkommensteuererklärungen nie abgegeben hat." Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28.2.2024: "Festgestellt wird, dass der Besch. ***5*** nicht erschienen ist. Beschluss auf Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Besch. gem. § 126 FinStrG Beschluss auf Verbindung der Finanzstrafverfahren SpS 64/23-W-2 und SpS 246/23-W-2 Generalien im Strafakt überprüft und ergänzt: ***1***: geb. ***27***, Sorgepflichten für zwei Kinder, monatliches Nettoeinkommen ca. € 3.500,--, unbescholten Vertr. verweist auf seine Stellungnahme vom 21.2.2024 Besch. gibt an: Ich bekenne mich nicht schuldig und verweise auf die Stellungnahme meines Vertr. Ich habe ***5*** immer alle Unterlagen übermittelt und auch seine Honorare pünktlich bezahlt und mich auf ihn verlassen. Ich kannte ***5*** seit meinem 16. Lebensjahr, er hat unsere Firmen immer hervorragend vertreten. AB beantragt wie schriftlich und teilt mit, dass volle Schadensgutmachung geleistet wurde, bezüglich Lohnabgaben keine Schadensgutmachung. Vertr. beantragt Einstellung. Besch. schließt sich den Ausführungen des Vertr. an. Die Amtsbeauftragte hat am 29.2.2024 Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates angemeldet. Sachverhalt: Der Beschuldigte fungierte als steuerlicher Berater des Abgabepflichtigen ***1*** und war in dieser Funktion verpflichtet, für seinen Mandanten zu den im Punkt objektiver Tatbestand angeführten Terminen Einkommensteuererklärungen einzureichen. Ihn traf kraft freiwilliger Pflichtenübernahme die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten des Abgabenpflichtigen hinsichtlich der Einreichung der Einkommensteuererklärungen 2016, 2017, 2018 und 2019 (§§ 133, 134 BA0). Er hatte bei Eintritt der jeweiligen Erklärungsverpflichtung, der ihm bekannt war, nicht alle Belege, um richtige Steuererklärungen einreichen zu können, wobei er es unterlassen hat, sich die vollständigen Unterlagen von seinem Mandanten fristgerecht zu besorgen. Die für die Erstellung der verfahrensgegenständlichen Jahreserklärungen erforderlichen Unterlagen waren im Zeitpunkt des Eintrittes der Erklärungsverpflichtung vollständig beim Abgabepflichtigen vorhanden. Wegen Nichtabgabe von Einkommensteuerjahreserklärungen ergingen im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung Schätzungsbescheide für die Jahre 2016, 2017 und 2018 mit Abgabennachforderungen auf Basis der vom Beschuldigten der Prüferin übermittelten Unterlagen. Das Rechtsmittelverfahren gegen die Schätzungsbescheide, in dem ein neuer steuerlicher Vertreter eingeschritten ist, erbrachte jeweils niedrigere Festsetzungen mittels Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde, die in Rechtskraft erwuchsen. Hinsichtlich der Einkommensteuer 2019 seines Mandanten waren der Abgabenbehörde im Zeitpunkt des Eintrittes der Erklärungsverpflichtung am 31.8.2020 lediglich Vorauszahlungen in der Höhe von € 11.484,00 bekannt. Die tatsächliche Zahllast an Einkommensteuer 2019 wurde erst durch die nachfolgende Steuerberatungskanzlei mit einem Differenzbetrag von € 13.082,00 erklärt und führte zu einer bescheidmäßigen Festsetzung vom 25.11.2022. Zur Beweiswürdigung siehe die finanzstrafrechtlichen Prüfpunkte objektiver Tatbestand und subjektiver Tatbestand. Zum objektiven Tatbestand Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 nach der Fallvariante 1. mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurde bewirkt oder nach der Fallvariante 2. wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnte. Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Abs. 2: Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere a) bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer 1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht; 2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht. Die Abgabenansprüche für die 4 angelasteten Verkürzungen der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommensteuer sind somit mit Ablauf des Jahres 2016, des Jahres 2017, des Jahres 2018 und des Jahres 2019 entstanden. Zur "Kenntnis der Behörde von der Entstehung des Abgabenanspruches" gibt es aktuell unterschiedliche Rechtsprechung der Höchstgerichte. So hat der OGH in einer Grundsatzentscheidung vom 9.5.2018 wie folgt ausgeführt: "OGH 13Os40/18h (13Os56/18m) v 09.05.2018: Es wird hinsichtlich zu veranlagender Abgaben nach ständiger Judikatur (RIS-Justiz RS0086590 und RS0124712) - bezogen auf ein Steuersubjekt - mit Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung je Steuerart (unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags) ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begründet. Solcherart bildet die Jahressteuererklärung - allenfalls als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzel-aspekte - das kleinste (nicht mehr teilbare) Element des Sachverhalts, also eine selbständige Tat im materiellen Sinn (13 Os 142/08v, JBl 2010, 318; RIS-Justiz RS0086590 [T2] und RS0124712). Entsprechendes gilt für das Unterlassen der Abgabe einer Jahressteuererklärung: Selbständige Tat ist die Nichtabgabe bis zum gesetzlich vorgesehenen Endzeitpunkt (13 Os 58/13y, SSt 2013/48; RIS-Justiz RS0086590 [T4] und RS0124712 [T6]; siehe auch § 33 Abs. 3 lit. a zweiter Fall FinStrG). Nach § 33 Abs. 3 lit. a erster Fall FinStrG ist die Abgabenverkürzung bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden. Angesprochen ist damit der Fall der Abgabenfestsetzung in Entsprechung einer unrichtigen Abgabenerklärung. Wenn die Behörde einer solchen unrichtigen - mit korrespondierendem Verkürzungsvorsatz abgegebenen - Erklärung nicht folgt, sondern die Abgaben aufgrund amtswegiger Prüfung sogleich in der richtigen Höhe festsetzt, ist die Tat im Sinn des § 13 Abs. 2 FinStrG versucht (SSt 52/59, RIS-Justiz RS0087158). Im Fall der Nichtabgabe von Jahressteuerklärungen ist die Abgabenverkürzung gemäß § 33 Abs. 3 lit. a zweiter Fall FinStrG dann bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs mit Ablauf der Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten. Dabei ist - ausgehend vom bereits dargelegten finanzstrafrechtlichen Tatbegriff - auch die Frage nach der (Un-)Kenntnis der Abgabenbehörde von der Anspruchsentstehung auf eine bestimmte Abgabenart je Veranlagungsjahr zu beziehen (Lässig in WK2 FinStrG § 33 Rz 35 mwN). Insoweit stellte der Oberste Gerichtshof jüngst klar, dass ein im Sinn des § 33 Abs. 3 lit. a zweiter Fall FinStrG vollendetes Finanzvergehen auch dann nicht ins Versuchsstadium zurücktritt, wenn die Behörde die in Rede stehenden Abgaben nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (ganz oder teilweise) in der richtigen Höhe festsetzt (RIS-Justiz RS0126994 [T1]; mit eingehender Begründung 13 Os 79/17t, JSt-NL VÖStV 2018/7, 6; siehe auch Schmoller, Grundsatzjudikatur des OGH - Verhältnis zwischen Versuch und Vollendung bei Finanzvergehen, ZWF 2018, 93)." Es ist demnach im gerichtlichen Finanzstrafverfahren darauf abzustellen, dass die Abgabenbehörde nach Entstehung des Abgabenanspruches mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungsjahres auch tatsächlich Kenntnis davon erlangt hat, dass für ein bestimmtes Jahr als Tatzeitraum eine Einkommensteuerpflicht gegeben ist. Bei Eintritt der jeweiligen Erklärungsverpflichtung - siehe dazu die tatenbezogenen Ausführungen unten - hatte die Behörde keine Kenntnis, dass tatsächlich eine Einkommensteuerschuld besteht. In einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren wäre demnach wohl Abgabenhinterziehung im Ausmaß der Differenz zwischen den jeweiligen Vorauszahlungen und der tatsächlich in einem Tatzeitraum angefallenen Abgabenschuld als vollendete Abgabenhinterziehung zu ahnden gewesen. Nach alter Judikatur des VwGH hat bereits eine steuerliche Erfassung "Kenntnis von der Entstehung von Abgabenansprüchen dem Grunde nach" bedeutet. Der durch steuerliche Erfassung ausgelöste Anspruch auf "Ertragsteuern" begründet eine Art Dauerschuldverhältnis. Der VwGH hat sich in der Tatdefinition, Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum als kleinste nicht mehr teilbare Einheit, dem OGH angeschlossen, anderes ergibt sich jedoch bisher hinsichtlich der Auslegung von "Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches". VwGH v. 28.3.2023, Ra 2021/16/0097: Da bei § 33 Abs. 1 FinStrG das Tatbild nicht mit einem schlichten Unterlassen vertypt und damit als unechtes Unterlassungsdelikt konzipiert ist (vgl. dazu Lehmkuhl in Höpfel/Ratz Hrsg] WK2 StGB (2023), § 2 Rz 9 ff; Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, 11 Lfg, Rz 58 zu § 33), setzt die Vollendung der Abgabenhinterziehung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges, somit der Abgabenverkürzung, voraus. Mit der schlichten Unterlassung der Einreichung der Abgabenerklärung für die Einkommensteuer 2015 des X.Y. entgegen §§ 133, 134 BAO konnte der Revisionswerber das Tatbild der Abgabenhinterziehung somit nicht erfüllen. Der tatbestandsmäßige Erfolg trat erst mit der Bewirkung der Abgabenverkürzung ein. Nach den - von der Revision nicht bestrittenen Feststellungen - erging im Jahr 2015 ein Bescheid über die Einkommensteuervorauszahlung 2015, sodass der Annahme der Vollendung des Delikts der Abgabenhinterziehung nach der zweiten Alternative des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG die Kenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Anspruches entgegenstand (vgl. etwa VwGH 25.4.2016, Ro 2014/16/0068). VwGH 25.4.2016, Ro 2014/16/0068: Mit der Begründung, dass die Abgabenbehörde zum Ablauf der Erklärungsfrist keine Kenntnis vom Betrieb der Vermittlungsagentur gehabt habe, ging das Bundesfinanzgericht von der Vollendung der Abgabenverkürzung nach der zweiten Alternative des § 33 Abs. 3 lit a FinStrG aus. Dem stehen allerdings die oben wiedergegebenen, bereits vor dem 30. Juni 2009 vom Finanzamt geführten, auch das Jahr 2008 betreffenden Ermittlungen entgegen, sodass nicht eine Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches und damit auch hier keine Vollendung des Delikts der Abgabenhinterziehung angenommen werden kann. Der VwGH sah damit durch ein Rechtsmittelverfahren zu Vorauszahlungen, das vor der Entstehung des Abgabenanspruches für das verfahrensgegenständliche Jahr abgehalten wurde oder durch vor Eintritt der Erklärungsverpflichtung begonnene Ermittlungen, bereits die Kenntnis von der Entstehung eines Abgabenanspruches als gegeben an. Diesen Judikaten folgend ist zwar demnach auch nach Rechtsansicht des VwGH eine tatbezogene Prüfung vorzunehmen, aber es genügt eine Entstehung des Abgabenanspruches an Einkommensteuer "dem Grunde nach" für eine der Einkunftsarten die dem einheitlichen Abgabenanspruch zugrundliegen. Diese Vorgaben sind verfahrensgegenständlich erfüllt, da sowohl Vorauszahlungsbescheide vorliegen als auch § 109a Mitteilungen, die nach Entstehung des jeweiligen Abgabenanspruches bei der Abgabenbehörde eingingen. Es war der Behörde bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung auch nicht bekannt, dass aus einer weiteren Einkunftsart allenfalls mit einem Verlustanteil zu rechnen sein könnte. Es liegen demnach objektiv 4 Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 lit. a, erste Fallvariante FinStrG im Versuchsstadium zur weiteren Prüfung vor, mit der Annahme, dass jeweils durch Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen versucht wurde bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu verkürzen. Die Finanzstrafbehörde hat zum Eintritt der jeweiligen Erklärungsverpflichtung folgende Aufstellung vorgelegt: [Grafik]   Dazu ist seitens des BFG zur Tatenprüfung festzustellen: 2016: 22.10.2018 Schätzungsauftrag, 24.8.2022 Erstbescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung mit einer Nachforderung von € 18.547,00, 2.11.2022 BVE Zahllast € 15.256 Die Vorauszahlungen betrugen € 5.004,00 Die 109a Mitteilung der ***45*** langte am 24.2.2017 bei der Abgabenbehörde ein. Die Erklärungsverpflichtung trat gesetzlich am 30.6.2017 ein, laut Quote am 30.4.2018. Nach der Beschwerdevorentscheidung und der Buchung vom 2.11.2022 ergab sich durch die Nichtabgabe der Jahreserklärung eine Nachforderung von € 10.252,00. 2017: 8.3.2019 Schätzungsauftrag, 24.8.2022 Erstbescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung mit einer Nachforderung von € 52.720,00, 2.11.2022 BVE Zahllast € 26.747,00 Die Vorauszahlungen betrugen € 11.484,00. Die 109a Mitteilung der ***45*** langte am 20.2.2018 bei der Abgabenbehörde ein. Die Erklärungsverpflichtung trat am 30.6.2018 ein. Nach der Beschwerdevorentscheidung und der Buchung vom 2.11.2022 ergab sich durch die Nichtabgabe der Jahreserklärung eine Nachforderung von € 15.263,00. 2018: 25.2.2020 Schätzungsauftrag, 29.8.2022 Erstbescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung mit einer Nachforderung von € 27.880,00, 2.11.2022 BVE Zahllast € 17.173,00 Die Vorauszahlungen betrugen € 11.484,00. Die 109a Mitteilung der ***45*** langte am 20.2.2019 bei der Abgabenbehörde ein. Die Erklärungsverpflichtung trat gesetzlich am 30.6.2019 ein. Die Abberufung erfolgte am 6.12.2019. Nach der Beschwerdevorentscheidung und der Buchung vom 2.11.2022 ergab sich durch die Nichtabgabe der Jahreserklärung eine Nachforderung von € 5.689,00. 2019: 4.8.2021 Schätzungsauftrag, am 22.11.2022 wurde verspätet die Erklärung eingereicht, die zu einem Bescheid vom 25.11.2022 mit einer Nachforderung von € 13.082,00 geführt hat. Die Vorauszahlungen betrugen € 11.484,00. Die 109a Mitteilung der ***45*** langte am 2.3.2020 bei der Abgabenbehörde ein. Die Erklärungsverpflichtung trat gesetzlich am 30.6.2020 ein. Mit Erlass wurde im Jahr 2020 die Abgabefrist pandemiebedingt auf den 31.8.2020 erstreckt. VwGH 25.6.1998, 96/15/0167: Der Bundesminister für Finanzen hat von der ihm durch § 134 Abs. 1 Satz 2 BAO eingeräumten Verordnungsermächtigung zur allgemeinen Erstreckung der Frist keinen Gebrauch gemacht; erlassmäßige Zufristungen führen nicht zu einer Änderung der gesetzlichen Erklärungsfrist (vgl. auch Ritz, BAO-Kommentar, § 134 Tz 3). Der Abgabepflichtige ist in FinanzOnline erfasst, daher galt für ihn die zweite Frist des § 134 BAO, die Einkommensteuererklärung 2016 wäre demnach am 30.6.2017 einzureichen gewesen, die Einkommensteuererklärung 2017 am 30.6.2018, die Einkommensteuererklärung 2018 am 30.6.2019 und die Einkommensteuererklärung 2019 am 30.6.2020. Eine abgabenrechtliche Anzeige- und Offenlegungspflicht wird verletzt, wenn eine Jahreserklärung nicht zu dem gesetzlich vorgegebenen Termin eingereicht wird. Diese Verletzungen liegen für die verfahrensgegenständlichen Einkommensteuererklärungen der Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 vor und wurden durch den Beschuldigten - keine Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis - auch schon angenommen. Tatzeitpunkte: Wer sich erlasskonform verhält, der agiert sozialadäquat (Leitner ua, Finanzstrafrecht3 Rz 872) und liegt somit auch für Zwecke des FinStrG im "grünen Bereich" (Lässig in WK § 33) Sozialadäquates und damit nicht tatbildliches Verhalten liegt demnach bis zu den mit Erlässen, für das Jahr 2019 stand pandemiebedingt eine Frist bis 31.8.2020 zur Einreichung der Jahreserklärungen offen - zugestandenen Quotenfristen vor. Die Tatzeitpunkte zum Eintritt der Verpflichtung die Einkommensteuererklärungen einzureichen sind daher 2016: 30.4.2018 2017: 30.6.2018 2018: 6.12.2019 2019: 31.8.2020 Zur Anlastung in der Beschwerde der Amtsbeauftragten, der Beschuldigte habe versuchte Abgabenhinterziehungen zu verantworten, ist jedoch der tatsächliche Eintritt einer Verkürzung einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe in Folge der Unterlassung der Einreichung der jeweiligen Jahreserklärung zu prüfen. VwGH 28.05.2008, 2008/15/0011: Tathandlung einer Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer kann auch die Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuererklärung sein. Unbeschadet der Bestimmung des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG - § 33 Abs. 3 leg. cit. enthält lediglich Legaldefinitionen des Bewirkens einer Abgabenverkürzung und des Zeitpunktes der technischen Vollendung des Vergehens, nicht aber die Tatbestände der Abgabenhinterziehung -, ist dabei für die Tathandlung nicht entscheidend, ob ein Steuerpflichtiger aktenmäßig beim zuständigen Finanzamt erfasst ist. Gleiches gilt für den Fall, dass der Abgabenanspruch dem Grunde nach bekannt ist. Bei einem solchen Steuerpflichtigen kann die Unterlassung der Abgabe der Umsatzsteuererklärung im Hinblick auf die Möglichkeit der Ermittlung der Abgaben durch Schätzung nach § 184 BAO auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines absolut untauglichen Versuches betrachtet werden. Überdies ist zu bedenken, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verkürzung einer Abgabe schon dann bewirkt ist, wenn die Abgabe dem Abgabengläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem er diese nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Umstand allein, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Veranlagung auf Grund einer Schätzung durchgeführt wird, vermag an der durch die Unterlassung der Einbringung der Abgabenerklärung eingetretenen Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die eine Abgabenverkürzung bewirkte, nichts zu ändern (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, 93/13/0055). Besteht entsprechender Verkürzungsvorsatz und wird die Abgabe (auf Basis einer Schätzung) in zutreffender Höhe festgesetzt, liegt demnach nur ein relativ untauglicher Versuch vor. Da nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 3 lit. a, erster Fall FinStrG eine Verkürzung erst im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung bewirkt werden kann, ist in diesem Zusammenhang die (auf Selbstbemessungsabgaben bezogene) Rechtsprechung, nach welcher Abgabenhinterziehung schon dann vorliegt, wenn eine Abgabe nicht zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt entrichtet wird, ohne Bedeutung. OGH 20.10.1982, 11 Os 145, 146/82: Eine Abgabenverkürzung wird nicht schon dann bewirkt, wenn die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe verspätet und Zufolge der Nichtabgabe der Steuererklärung im Wege einer Schätzung gemäß § 184 BAO erst zu einem Zeitpunkt geschieht, in welchem bei pflichtgemäßer Einreichung die Abgaben bereits festgesetzt worden wären, sondern erst dann, wenn aus diesem Grund die Einleitung eines abgabenrechtlichen Verfahrens überhaupt unterbleibt oder wegen der Verweigerung der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkung des Abgabenschuldners am Veranlagungsverfahren die Einschätzung durch das Finanzamt zu einem zum Nachteil des Fiskus unrichtigen, der wahren wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen nicht entsprechenden Ergebnis führt. OGH 15.4.1982, 13 Os 182/81: Kommt eine Schätzung zum sachlich zutreffenden Ergebnis oder liegt dieses sogar über der richtigen Bemessungsgrundlage, so kann eine Abgabenverkürzung gar nicht zustande kommen, Die bloß verspätete Erfüllung einer Abgabenschuldigkeit ist nur bei den vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnenden Abgaben, z.B. bei Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und auch hier lediglich als Finanzordnungswidrigkeit strafbar. OGH 18.02.1999, 12 Os 139/98 Will sich der Täter durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen einer Abgabenfestsetzung zur Gänze entziehen, dann fällt ihm die Hinterziehung in voller Höhe seiner wahren Abgabenverbindlichkeiten zur Last. Ist schließlich der Vorsatz des Täters weder auf das Unterbleiben jeglicher Festsetzung noch auf eine zu niedrige Festsetzung der Abgaben, sondern bloß darauf gerichtet, dass jene zwar verspätet, jedoch der Höhe nach richtig festgesetzt werden, dann betrifft er überhaupt keine Abgabenverkürzung; in solchen Fällen kommt daher eine Tatbeurteilung als Abgabenhinterziehung mangels eines darauf ausgerichteten Vorsatzes vorweg nicht in Betracht (SSt 53/14). Die Nichtabgabe der vorgeschriebenen Steuererklärungen ist grundsätzlich nur als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen. Dadurch kann zwar auch eine Abgabenverkürzung bewirkt werden, wenn entweder die Einleitung eines abgabenrechtlichen Verfahrens überhaupt unterbleibt oder eine Einschätzung nach § 184 BAO vorgenommen wird, welche zu einem unter der wahren Höhe der Steuerbemessungsgrundlage liegenden Ergebnis führt. Wird die Einschätzung nach § 184 BAO jedoch zutreffend vorgenommen oder liegt ihr Ergebnis über der richtigen Bemessungsgrundlage, so ist eine Verkürzung der Abgabenschuld begrifflich ausgeschlossen. Nach § 14 Abs. 1 FinStrG besteht für einen Täter bei Rücktritt vom Versuch die Möglichkeit Straffreiheit zu erlangen. Dies ist demnach ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Diese Bestimmung stellt jedoch auf ein aktives Tun eines Täters ab. Er muss einen contrarius actus setzen, etwa durch Nachreichung einer Jahreserklärung. Keinen Rücktritt vom beendeten Versuch begründet das Unterbleiben der Tatvollendung ohne Zutun des Täters, da der contrarius actus fehlt (VwGH 19.10.1995, 94/16/0123). Die Schätzungen für E 2016, 2017, 2018 lagen über den tatsächlichen Abgabennachforderungen, die sich erst im Rechtsmittelverfahren ergeben haben, daher wurden die Abgaben nicht "nicht oder zu niedrig festgesetzt" und ist demnach das Tatbild des § 33 Abs. 3 lit. a i.V. § 13 FinStrG in Folge untauglicher Versuche nicht erfüllt. Zudem stellt die Übergabe der Unterlagen an die Betriebsprüferin Rücktritte vom Versuch dar, die als Strafaufhebungsgrund zu werten sind. Da jedoch jeweils der objektive Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. a gegeben ist, ist der Spruchsenat rechtsrichtig dazu von Finanzordnungswidrigkeiten zu drei Taten ausgegangen. Für das Jahr 2019 basiert die Abgabenfestsetzung letztlich auf einer nach Fristablauf eingereichten Jahreserklärung. Die Jahreserklärung 2019 wurde nicht vom Beschuldigten eingereicht, daher stellt die Nachreichung der Steuererklärung keinen Strafaufhebungsgrund eines Rücktritts vom Versuch für den Beschuldigten dar. Der Differenzbetrag zwischen E-Vorauszahlungen und tatsächlicher Zahllast an Einkommensteuer 2019 in der Höhe von € 13.082,00 ist objektiv als strafbestimmender Wertbetrag einer versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1, 3 lit. a, erste Fallvariante i.V. 13 FinStrG anzusehen. Täter und subjektiver Tatbestand Der Abgabepflichtige ist ***47*** ***39***, seine Einkommensteuern für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 wären den gesetzlichen Vorgaben folgend mittels Einreichung von Jahreserklärungen offen zu legen gewesen, damit es zu deren bescheidmäßiger Festsetzung komme. Eine allfällige Täterschaft des Abgabepflichtigen ist durch das BFG mangels Beschwerde gegen die Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens nicht zu prüfen. Die ***14*** ist unter FN ***42*** im Firmenbuch erfasst. ***Bf1*** vertrat seit 29.09.2011 als alleiniger Geschäftsführer. Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 06.07.2018 zu ***21*** wurde über die Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. ***5*** war von 29.2.2016 bis 13.9.2022 Zustellbevollmächtigter und Vertreter zur Einreichung der Abgabenerklärungen. Der steuerliche Vertreter als unmittelbarer Täter: VwGH v. 28.3.2023, Ra 2021/16/0097: Unmittelbarer Täter im Sinn des § 11 erster Fall FinStrG - und daher auch Mittäter - kann nur derjenige sein, den eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht trifft. Im Fall der Bevollmächtigung eines steuerlichen Vertreters (§ 83 BAO) durch den Abgabenpflichtigen kommt auch der steuerliche Vertreter als unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Betracht (vgl. RIS-Justiz RS 0086880). Im Fall einer Abgabenverkürzung durch Unterlassung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG sind auch Feststellungen zur realen Handlungsmöglichkeit des Täters, die pflichtgemäße Handlung vorzunehmen, erforderlich. In diesem Fall ist darüber hinaus zu prüfen, ob sich der Vorsatz des Täters auf die Möglichkeit bezogen hat, die Abgabenverkürzung durch Vornahme der pflichtgemäß gebotenen Handlung abzuwenden. Zum objektiven Tatbestand eines vorsätzlichen, vollendeten Unterlassungsdelikts gehört die tatsächliche Handlungsmöglichkeit des Täters. Der Täter muss aufgrund der physisch-realen Möglichkeiten in der Lage sein, das gebotene Tun vorzunehmen. Die objektive Handlungsmöglichkeit gehört zum objektiven und subjektiven Tatbestand des Unterlassungsdelikts und ist dann nicht gegeben, wenn dem Unterlassenden die Vornahme der gebotenen Handlung in Ermangelung notwendiger Hilfsmittel, intellektuellen Fähigkeiten oder Erfahrungen unmöglich ist. Der Vorsatz des Unterlassungstäters muss sich auf das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Situation, sowie auf die Möglichkeit einer eigenen erfolgsabwendenden Handlung beziehen und auch die eigene Garantenstellung umfassen (OGH RS 0089546; vgl. etwa OGH 27.1.2022; 12 Os 76/21z, mwN). OGH v. 19.7.2023, 13Os21/23x, 19.07.2023, RS0086711 Eine Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabenpflichtigen, wie sie die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 FinStrG umschreiben, setzt - für die betroffene Person - keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabeverfahren voraus. Täter nach diesen beiden Gesetzesstellen kann vielmehr jedermann sein, der für den Abgabenpflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich - wie die vorliegend maßgebende Abfassung der Steuererklärung - spezifisch auf abgabenrechtliche Anzeige -, Offenlegungspflichten und Wahrheitspflichten (des Steuerpflichtigen) erstrecken. Der Abgabenpflichtige beauftragte seinen Steuerberater, den Beschuldigten, mit seiner steuerlichen Vertretung, wobei vereinbart wurde, dass der Steuerberater die Jahressteuererklärungen erstellen sollte. Den Steuerberater traf daher kraft freiwilliger Pflichtenübernahme die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten des Abgabenpflichtigen hinsichtlich der Einreichung der Jahressteuererklärung 2016, 2017, 2018 und 2019 (§§ 133, 134 BA0). Der Beschuldigte ist demnach als unmittelbarer Täter anzusehen, da er sich vertraglich verpflichtet hat, die steuerlichen Agenden seines Mandanten wahrzunehmen und die verfahrensgegenständlichen Jahreserklärungen einzureichen. Es wäre dem Beschuldigten oblegen, im Rahmen seines Vertretungsverhältnisses die Einkommensteuerjahreserklärungen für seinen Mandanten bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung einzureichen, er hat dies in Kenntnis dieser Verpflichtung und der jeweiligen Einreichtermine unterlassen und somit die Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungsverpflichtung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist der Senat den Angaben des Abgabepflichtigen gefolgt, dass es der Beschuldigte unterlassen hat, sich fristgerecht alle für die Erstellung der Jahreserklärungen benötigten Unterlagen übermitteln zu lassen. Selbst im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung hat er es auf eine Schätzung ankommen lassen. Die vorhandenen Unterlagen wurden erst durch die nachfolgende Steuerberatungskanzlei aufgearbeitet, was eben für drei Jahre zu Gutschriften im Vergleich zu den Schätzungsbescheiden geführt hat. Die drei Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für die Jahre 2016, 2017 und 2018 sind auch in subjektiver Hinsicht gegeben. Dies hat der Beschuldigte auch zumindest bereits faktisch akzeptiert, da er keine Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates erhoben hat. Anders verhält es sich jedoch bei der Einkommensteuer 2019. Dazu wurde trotz Beauftragung durch den Beschuldigten bis 31.8.2020 keine Jahreserklärung eingereicht und die Abgabenbehörde kannte zu diesem Zeitpunkt lediglich Vorauszahlungen in Höhe von ca. der Hälfte der tatsächlichen Zahllast. Es wäre dem Beschuldigten jedoch möglich gewesen, sich alle bei seinem Mandanten vorhandenen Unterlagen zu besorgen und eine richtige Erklärung einzureichen. Der Beschuldigte hat es zum Tatzeitpunkt ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Behörde auf Basis ihrer unvollständigen Kenntnislage zum wahren Einkommen seines Mandanten, da über mehrere Jahre hinweg bereits keine Steuererklärungen eingereicht worden waren, zu niedrig schätzen würde. Hinsichtlich der versuchten Verkürzung der Einkommensteuer 2019 des ***4*** hat der Beschuldigte das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1, 3 lit. a, erste Fallvariante, i.V. § 13 FinStrG zu verantworten und nicht nur eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, die durch einen Schuldspruch wegen versuchter Abgabenhinterziehung nunmehr konsumiert wird. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen. Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt. Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro geahndet. Gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG gilt: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist. Abs. 2 Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Der strafbestimmende Wertbetrag bei den Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht € 70.224,04 aus, daher beträgt die Strafdrohung dazu € 35.112,02. Der strafbestimmende Wertbetrag zur versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1, 3 lit. a i.V. § 13 FinStrG macht € 13.082,00 aus, die Strafdrohung € 26.164,00. Der Spruchsenat ging von einem Einkommen des Beschuldigten von € 1.000,00 aus. Aus seinem Schuldenregulierungsverfahren ergibt sich seine schlechte wirtschaftliche Lage. Am 30.8.2022 wurde durch das Landesgericht Wiener Neustadt zu ***22*** über das Vermögen von ***Bf1*** das Konkursverfahren eröffnet. Der zweite Sanierungsplan wurde am 23.2.2023 angenommen. Die Insolvenzgläubiger erhalten eine Quote von 30 %, zahlbar wie folgt: Eine Quote von 10 % binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans, wobei das Erfordernis hiefür einschließlich des Erfordernisses für sämtliche offenen Masseverbindlichkeiten bei sonstiger Versagung der Bestätigung bis spätestens 05.05.2023 beim Masseverwalter zu erlegen ist, weitere Quoten von je 5 % binnen 8 und 16 Monaten und 10 % binnen 24 Monaten, jeweils ab Annahme des Sanierungsplanes. Das Respiro beträgt 14 Tage. Bei der Strafbemessung war zudem laut Spruchsenatserkenntnis der ordentliche Lebenswandel mildernd und der mehrfache Tatentschluss erschwerend. Hinzu kommt die versuchte Abgabenhinterziehung statt einer Finanzordnungswidrigkeit. Dabei ist mildernd, dass es beim Versuch geblieben ist und dieser nicht zu einem endgültigen Abgabenausfall geführt hat, jedoch wurde die richtige Jahreserklärung nicht durch den Beschuldigten nachgereicht und hat sein Mandant in der Folge die Abgabennachforderung beglichen. Die ihn selbst betreffenden lohnabhängigen Abgaben, zu denen der Spruchsenat teilrechtskräftig Finanzordnungswidrigkeiten bestraft hat, haften weiterhin aus. Der Beschuldigte ist weder zur mündlichen Verhandlung beim Spruchsenat erschienen noch hat er sich am Beschwerdeverfahren vor dem BFG beteiligt, daraus schließt der Senat auf seine grundsätzliche Schuldeinsicht und gänzliche Überlastung, die dem Umstand, dass er als steuerlicher Vertreter von seiner Berufsausbildung her naturgemäß ein höheres Verschulden bei Nichtwahrnehmung steuerlicher Agenden hat als ein nicht einschlägig gebildeter Abgabepflichtiger, mildernd entgegenstehen. Die neu ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe sind nach Ansicht des Finanzstrafsenates des Bundesfinanzgerichts schuld- und tatangemessen und entsprechen auch spezialpräventiven (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen bei einem verbleibenden Arbeitsleben von angenommenen ca. 10 Jahren) und generalpräventiven (Abschrecken potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Vorgaben. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Beschwerdeverfahren nicht vor. Wien, am 3. September 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300031/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300031.2024
Stammnummer
145835
Gültig
03.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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