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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300031/2024

Versuchte Abgabenhinterziehung durch Nichteinreichung einer Einkommensteuererklärung, Steuerberater als unmittelbarer Täter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300031/2024vom 03.09.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es wurde der Betriebsprüfung eine Saldenliste und Buchhaltungsunterlagen, die aber hinsichtlich der Einnahmen offensichtlich unvollständig sind (es ist nur ein Konto 4900 Provisionserlöse mit einem Saldo von 1.268,33 gebucht) sowie ein elektronisch erstellter Bankkontoauszug übermittelt. 2018: Für 2018 gibt es weder Steuererklärungen noch Saldenlisten. Es wurde jedoch wie für die Vorjahre ein elektronisch erstellter Bankkontoauszug übermittelt. Verfahrensablauf Am 26.3.2019 erfolgte telefonisch die Anmeldung der Außenprüfung gem. § 147 BAO für die Jahre 2015-2017 und Nachschau gem. § 144 BAO für 2018 und 2019. Der Prüfungsbeginn war am 11.4.2019. Es erfolgte keine Selbstanzeige vor Prüfungsbeginn. Am 10.3.2020 erfolgte telefonisch die Anmeldung für die Erweiterung der Außenprüfung gem. § 147 BAO für 2018. Der Prüfungsauftrag wurde per Email am 17.3.2020 übermittelt und erneut angefragt, ob allenfalls für die Einkommensteuer 2018 eine Selbstanzeige erstattet würde. Der Verfahrensablauf wurde einerseits durch Probleme, die sich aus der Corona Krise ergeben haben, andererseits durch langwierige Urgenzen (telefonisch, schriftlich und per Email) seitens des Finanzamtes mit dem steuerlichen Vertreter wegen der Vorlage von Steuererklärungen und Unterlagen verzögert. Nach Androhung und Festsetzung einer Zwangsstrafe wurden am 21.6.2022 vom steuerlichen Vertreter die elektronisch erstellten Bankkontoauszüge für die Jahre 2015 bis 2018 vom betrieblichen Bankkonto Raika ***17*** übermittelt. Nach Auswertung dieser Bankkontoauszüge wurde von der Betriebsprüfung am 30.6.2022 per Email eine Zusammenfassung der Gutschriften am Bankkonto zur Stellungnahme an den steuerlichen Vertreter übermittelt. Es erfolgt jedoch keine Stellungnahme dazu! Letztendlich erfolgte am 5.7.2022, von der Post hinterlegt am 11.7.2022, die Vorladung zur Schlussbesprechung für den 22.7.2022. Der Termin wurde vorweg am 6.7.2022 dem steuerlichen Vertreter telefonisch mitgeteilt, und ebenfalls, dass bis zum Termin der Schlussbesprechung, wenn gewünscht, ein Besprechungstermin möglich sei, und Unterlagen vorgelegt werden können. Da weder der Abgabepflichtige noch sein steuerlicher Vertreter zur Schlussbesprechung erschienen sind ist diese gem. § 149 Abs. 2 BAO entfallen. Tz. 2 Feststellungen, Schätzung Die Prüfungsfeststellungen werden auf Grund der Aktenlage und der zum Zeitpunkt der Berichtserstellung vorgelegten Unterlagen getroffen. 2015: Es wurden sowohl bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als auch aus Gewerbebetrieb Differenzen zwischen den Gutschriften am betrieblichen Bankkonto und den Einnahmen in der Buchhaltung sowie einer Gutschrift von einem Rechtsanwalt, die als Aufwand verbucht worden ist, festgestellt: Differenz Geschäftsführerbezug ***18*** € 6.666,66. Honorare Versicherungsmakler, Differenz € 5.000,00 Von der Betriebsprüfung werden die Differenzen gewinnerhöhend hinzugerechnet und der Aufwand berichtigt. Weiters beträgt das Betriebsausgabenpauschale bei den Einkünften aus der Tätigkeit als Geschäftsführer gem. § 22 Z.2 EStG nur 6% statt der bisher geltend gemachten 12% der Einnahmen. 2016-2018: Die Umsätze (unecht befreit, daher keine steuerliche Auswirkung) und die Einkünfte werden von der Betriebsprüfung wie im Folgenden dargestellt im Schätzungsweg auf Grund der übermittelten Unterlagen ermittelt. Die Einnahmen ergeben sich auf Grund der Gutschriften am betrieblichen Bankkonto und wurden soweit aus dem Buchungstext ersichtlich den Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb zugeordnet. Die Ausgaben werden auf Grund der vorgelegten Unterlagen (2016 und 2017) bzw. mittels Pauschalierung berücksichtigt. Der Gewinnfreibetrag wird entsprechend dem Verhältnis des Gewinns aus selbständiger Arbeit zum Gewinn aus Gewerbebetrieb aufgeteilt." Gegen die Bescheide nach der abgabenbehördlichen Prüfung wurde nach Fristverlängerung Beschwerde erhoben. Gegen den Abgabepflichtige, ***47*** ***39***, wurde am 8.2.2023 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und es wurden ihm Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG für Einkommensteuer 2015 in Höhe von € 6.781,00 Einkommensteuer 2016 in Höhe von € 10.252,00 Einkommensteuer 2017 in Höhe von € 15.263,00 Einkommensteuer 2018 in Höhe von € 5.689,00 Einkommensteuer 2019 in Höhe von € 13.082.00 Summe: € 51.067,00 zur Last gelegt. In der Rechtfertigung vom 8.3.2023 wird seitens des ***4*** dazu vorgebracht: "2. Rechtfertigung und Schilderung des Sachverhalts Bei den vorgehaltenen Abgabennachforderungen handelt es sich - mit Ausnahme des Jahres 2015 - um Nachforderungen, welche entstanden sind, da keine Steuererklärungen abgegeben worden sind. a. 2015: Die Unterlagen 2015 wurden lückenlos dem beauftragten Steuerberater, der ***14*** übergeben, von dieser gebucht und letztlich Jahresabschluss und Steuererklärung von dieser erstellt. Die Nachbelastung an EST resultiert aus zwei nicht gebuchten monatlichen Geschäftsführerbezügen sowie einer Pauschalzahlung der ***19*** (€ 5.000,-). Warum diese nicht gebucht wurden, ist nicht bekannt. Sämtliche Zahlungen wurden über das Bankkonto abgewickelt. Seitens unseres Mandanten wurden keinerlei Vorkehrungen getroffen, diese Einnahmen zu verschleiern oder nicht zu erfassen. Es handelt sich um einen Buchhaltungsfehler, welcher von ***4*** weder veranlasst wurde, in seiner Sphäre gelegen wäre noch zu verantworten ist. b. 2016 bis 2019 Für diese Jahre war ***5***, Steuerberater, mit der Erstellung der Erklärungen beauftragt und auch bevollmächtigt (Bescheid über die elektronische Akteneinsicht vom 29.2.2016). Herr ***5*** folgte der ***14*** nach und hat deren Kundenstock übernommen. Unser Mandant hat sich regelmäßig nach dem Stand hinsichtlich seiner Steuererklärungen erkundigt - er hat nicht billigend in Kauf genommen, dass hier "nichts geschieht". Es wurde ihm bestätigt - "ist in Arbeit" und "alles in Ordnung". Leider erhielt er diese Auskünfte lediglich, um über die Untätigkeit (oder Überlastung) des beauftragten Steuerberaters hinweg getäuscht zu werden. Das war aber erst später erkennbar. Letztlich begann im Jahr 2019 eine Prüfung. Er wurde mit Verweis auf die Untätigkeit der Behörde (was sich im Nachhinein als nicht richtig herausgestellt hat) regelmäßig vertröstet. Unter anderem wurde ihm mitgeteilt, dass die Erklärungen nicht abzugeben seien, da dies im Rahmen der Prüfung miterledigt würde. Dies hat der ehemalige Steuerberater nun nochmals bestätigt - damals erfolgten die Rückfragen telefonisch (Anlage - jetziges Bestätigungsmail). Es handelt sich bei den Jahren 2016 - 2019 nicht um falsch erklärte Einkünfte - sondern um gar nicht erstattete Jahreserklärungen. Es ist somit zu prüfen, ob der Vorsatz - allenfalls Eventualvorsatz - im Rahmen des Unterlassens gegeben war. Zunächst ist festzuhalten, dass der Erfolg des Unterlassens nicht eingetreten ist. In einem solchen Fall, in dem das E Signal bereits vergeben ist, kann auch nicht von einer erfolgreichen Hinterziehung durch Nichtabgabe der Erklärungen ausgegangen werden. Die Folge wäre ja nicht eine EST von Null, sondern eine entsprechende (korrekte - jedenfalls hohe) Schätzung, sodass sich keine Verkürzung der Steuer ergeben würde. Aber das war ja nicht der Plan. Es war ein Steuerberater bevollmächtigt und beauftragt die Steuererklärungen zu erstellen. Dieser Auftrag steht im Widerspruch zum Vorsatz. Die Prüfung wurde durch weitere Untätigkeit des beauftragten Steuerberaters - Nichterscheinen bei der Schlussbesprechung - abgeschlossen. Hätte unser Klient Kenntnis des Schlussbesprechungstermins gehabt, wäre er jedenfalls erschienen - mit oder ohne Steuerberater. Es kam im Rahmen der Prüfung zu einer Veranlagung der angesprochenen Jahre. Diese wurden zunächst im Schätzungsweg festgesetzt - die zunächst festgesetzte Einkommensteuer war höher, als die in weiterer Folge nach Aufarbeitung tatsächlich richtig festzusetzende Einkommensteuer. Zwischenzeitlich wurde über das Vermögen des Kollegen ***5*** das Konkursverfahren eröffnet. Nachdem wir im August 2022 erfahren hatten, dass die Prüferin über die wesentlichen Informationen nicht verfügte, haben wir die Belege des ***4*** unverzüglich über den Masseverwalter des ***5*** zurückgeholt und im Einvernehmen mit der Prüferin die Jahre 2015 - 2019 aufgearbeitet. Das Vollmachtsverhältnis zu ***5*** wurde unverzüglich aufgelöst. Wir regen an, zum Nachweis für die unverzügliche Kooperation nach der direkten Kontaktaufnahme auch die Prüferin Frau ***20*** einzuvernehmen. Auch kann der Vorsatz des Unterlassens im Hinblick auf die Erlangung falscher (zu niedriger) Schätzungsbescheide nicht sinnvoll vermutet werden. Unser Mandant hat einen Steuerberater beauftragt, die Jahreserklärungen zu erstellen und einzureichen - und diesen auch entsprechend hierfür bevollmächtigt. Die Unterlagen wurden übermittelt und regelmäßig Rückfragen gestellt, wie es um die Steuerbescheide bzw. dann die Betriebsprüfung stünde. Mit der Übermittlung der Unterlagen sowie dem entsprechenden Auftrag zur Erstellung und Übermittlung der Steuererklärungen hat unser Mandant die erforderlichen Schritte gesetzt, um eine entsprechende Unterlassung nicht zu bewirken - oder diese auch nur in Kauf zu nehmen. Abschließend halte ich nochmals fest, dass keinerlei wie auch immer gearteter Vorsatz gegeben war, Steuererklärungen nicht zu erstellen bzw. nicht abzugeben. Auch hinsichtlich 2015 wurden die Unterlagen vollständig an den Steuerberater übergeben. Die Betriebsprüferin konnte aus genau diesen Unterlagen die Differenzen feststellen - es handelte sich aber um einen Buchhaltungsfehler von dem unser Mandant keinerlei Kenntnis hatte. Ich ersuche daher abschließend, das Finanzstrafverfahren einzustellen." Am 13.4.2022 erfolgte eine Zwangsstrafenfestsetzung mit Zustellung zu Handen ***5***: Erinnerung vom 28.10.2021, angedrohte Zwangsstrafe wegen folgender unterlassener Handlungen: Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2016 und 2017 samt Beilagen sowie die Anlagenverzeichnisse 2015, 2016 und 2017 wurden nicht fristgerecht eingebracht. Es wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe mit 500,00 Euro festgesetzt. Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis 02.05.2022 die bisher unterlassene Handlung nachzuholen, sowie die Steuererklärungen 2018 und die Bankkontoauszüge 01.01.2015-31.12.2018 vorzulegen. Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Falls Sie dieser Aufforderung nicht Folge leisten, werden die Bemessungsgrundlagen im Schätzungsweg nach § 184 BAO ermittelt. Am 18.4.2023 wurde gegen ***5*** ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und ihm zu Last gelegt, als steuerlicher Vertreter des Herrn ***47*** ***39*** dazu beigetragen haben, dass vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommensteuer 2015 in Höhe von € 6.781,00 Einkommensteuer 2016 in Höhe von € 10.252,00 Einkommensteuer 2017 in Höhe von € 15.263,00 Einkommensteuer 2018 in Höhe von € 5.689,00 Einkommensteuer 2019 in Höhe von € 13.082.00 Summe: € 51.067,00 bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen wurde. Am 22.5.2023 wurde ***5*** als Beschuldigter einvernommen: "F: Bekennen Sie sich zum Tatvorwurf schuldig, teilweise schuldig oder nicht schuldig? Besch.: Nicht schuldig F: Was sagen Sie zum Tatvorwurf? Besch.: Frech. Das bezeichnet es am ***41*** ***39*** hat nur verzögert, verzögert, verzögert. Ich habe der Frau ***30*** an dem einen Tag, wo sie in der Kanzlei war, sämtliche Unterlagen, die ich hatte gegeben und meine Mitarbeiterin die Frau ***23*** hat ihr im Nachgang alle elektr. Dateien übermittelt. Und damit war meinerseits der Sachverhalt vollkommen offen. F: Sind Sie noch steuerlicher Vertreter von ***4***? Besch.: Nein. F: In welchem Zeitraum waren Sie steuerlicher Vertreter des Herrn ***4***? Besch.: Schwierig zu sagen. Ich habe die Großfamilie ***39*** seit 1997 vertreten. Ihn selbst denke ich ungefähr seit 2016, 2017 aber das müsste aus den § 90 Daten ersichtlich sein. F: Was war der konkrete Auftrag? Welche Aufgaben waren von der Beauftragung als steuerliche Vertretung umfasst/vereinbart? Besch.: Die Erstellung der Steuererklärungen anhand seiner vorgefertigten Buchhaltung. F: Wer war für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2015-2018/2019 zuständig? Besch.: 2019 nicht mehr ich. 2018 habe ich glaube ich auch keine Unterlagen gehabt oder irgendwann erst bekommen. F: Wer war für die Einreichung jener Jahreserklärung zuständig? Besch.: Ich. Aber im konkreten Fall haben wir mit Frau ***20*** ausgemacht, dass nichts eingereicht wurde und im Zuge der Prüfung festgesetzt wird. F: Die früheren Erklärungen? Besch.: Bei den normalen Fälligkeiten kam nichts von ***4***, er hat den STB gewechselt aber ich weiß es nicht mehr genau. Dann kam die Prüfung und während der Prüfung wurde das ausgemacht. F: Wurden die Honorarnoten von Herrn ***4*** beglichen? Besch.: Ich glaube dafür ist gar nicht fakturiert worden. F: Lt Rechtfertigung von Hrn. ***39*** vom 08.03.2023 seien Sie mit der Erstellung der Erklärung beauftragt und bevollmächtigt gewesen. Was sagen Sie dazu? Besch.: Grundsätzlich ist jeder für seine Abgabenbelange verantwortlich. Wir können nur etwas machen, wenn wir vollständige Unterlagen erhalten. Alleine die Bankkonten waren nicht vorhanden. Aus Vorerfassung sollen wir Steuererklärung machen (EAR ohne Beleg). Herr ***4*** hat ganz andere Prioritäten gehabt zu dem Zeitpunkt. Hat mit meiner Unterstützung seine Gesellschaft saniert, alles während der Pandemie. Seine persönliche Steuererklärung war so ziemlich das Letzte an das gedacht wurde. Die ***18*** war ein Startup das fremdfinanziert wurde, es war angedacht, dass alle Geldmittel in Eigenkapital gewandelt werden. Da sind aber einige Rückzieher gekommen und mein Fokus war dann die ***18*** am Leben zu halten. Seine Maklertätigkeit war 2015 so ziemlich beendet. War aber nicht klar, auf was er sich konzentrieren will, das hat er offengelassen und nicht konkret kommuniziert. Das war ein Prozess. ***18*** hat hochkomplexe KI Produkte für die Versicherung entwickelt. Er war konfrontiert mit Produktaufbau aber gleichzeitig mit Geldforderungen. F: Weshalb wurden die Erklärungen nicht (fristgerecht) abgegeben? Besch.: Wir haben uns um die ***18*** gekümmert, das die ganze Zeit. F: Standen Sie mit ***4*** bzgl. der Einkommensteuererklärungen in Kontakt? Besch.: Für die Erklärungen vor der Pandemie war seine Intention: Verzögern. F: Lt. Rechtfertigung von Hrn. ***39*** habe sich dieser regelmäßig nach dem Stand hinsichtlich der Steuererklärungen erkundigt. Stimmt das? Besch.: Unzweifelhaft waren wir in regelm. Kontakt aber immer wegen der ***18***. Er hat sich nur oft über den Stand der BP erkundigt. F: Lt. Hrn ***39*** hätten Sie ihn regelmäßig "vertröstet" und mitgeteilt, dass die Erklärungen "in Arbeit" seien und "alles in Ordnung" sei. Was sagen Sie dazu? Besch.: Das Datenwerk das ich hatte, war zum ZP der Prüfung vollständig. Das habe ich auch übermittelt. Die Abgabenerklärung 2016, da hatte ich keine Unterlagen, konnte ich gar nicht machen. Grund dafür waren die Änderungen und Unsicherheiten in der Tätigkeit von ***4***. Ich habe ihn nicht vertröstet. F: Mangels Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2016-2018 wurden diese am 24.08.2022 im Rahmen der Außenprüfung von Amts wegen festgesetzt und die Bescheide an Sie als Zustellbevollmächtigter zugestellt. Haben Sie die Bescheide Herrn ***4*** weitergeleitet und ihn über die Steuerschuld informiert? Besch.: Ich habe ihn im August informiert durch die Buchungsmitteilung vor den Bescheiden, dann hat er gekündigt. F: Auf Grund dessen? Besch.: Ja. F: Wurden die zur Erstellung der Erklärungen nötigen Unterlagen übermittelt? Waren diese vollständig? Besch.: Waren nicht vollständig. ***4*** wollte die Konten nicht herausgeben, nur auf oftmalige Nachfrage. Ist sicher als Absolvent der WU kundig im Rechenwesen. Gab sicher keine Abstimmung über die GF-Bezüge. Das wird 2019 gewesen sein. F: War er bei der ***18*** zuverlässiger? Besch.: Die ***18*** war eine Katastrophe. Wir waren 2017/2018 im Übernahmeprozess, da ist Herr ***39*** mit der HRK gekommen. Dieser Prozess ist gescheitert, weil die Zusammenarbeit nicht funktioniert hat mit ***24***. ***24*** Leute haben die HRK Buchhaltung hergerichtet und strukturiert. Sind zwar in der gleichen Kanzlei gesessen, aber die Zusammenarbeit war furchtbar. Einen Jahresabschluss der ***18*** zu machen, war extrem aufwändig. F: Wann wurden die Buchhaltungsunterlagen übermittelt? Besch.: s.o. (Erst im Zuge der BP) F: Haben Sie Hrn. ***39*** die an Sie übermittelten Vorauszahlungsbescheide weitergeleitet? Besch.: Grundsätzlich weitergeleitet. F: Wie erklären Sie sich, dass bzgl. der ESt 2015 seitens der Betriebsprüfung Differenzen zwischen den Gutschriften am betrieblichen Bankkonto und den Einnahmen in der Buchhaltung festgestellt wurde? Besch.: Ich habe mir das Bankkonto nicht angeschaut, es am letzten Drücker bekommen und an die BP weitergeleitet. Herr ***39*** wollte wissen, wofür die BP das braucht. Die Einnahme wurde so erklärt wie übermittelt. F: Weshalb wurde in der ESt-Erklärung 2015 eine Betriebsausgabenpauschale von 12% geltend gemacht, wenn im Falle des Hrn. ***4*** nur 6% zustehen? Besch.: Weil er am Standpunkt war, er ist dort auch Versicherungsmakler und Unternehmensberater. War in Absprache mit ihm. F: Beschreiben Sie kurz den Verlauf der Betriebsprüfung in der Sache Ihres Klienten Hrn. ***39***: Besch.: Ich habe mit Fr. ***30*** ein gutes Kommunikationsverhältnis gehabt. Sie hat sich lange Zeit nicht gemeldet, dann war die Pandemie und während der Pandemie haben wir andere Sorgen gehabt. F: Frau ***30*** meinte es war immer gute Kommunikation, aber es hat mit den Unterlagen immer gedauert? Besch.: Frau ***30*** hat alles, was ich hatte von Frau ***23*** bekommen. Mehr hatte ich nicht. Im Juni/Juli musste ich Herrn ***39*** stark bitten das Bankkonto zu übermitteln. Bei den von Frau ***23*** übermittelten Unterlagen könnte das 2018er Jahr in den ZIP-Exporten gewesen sein, das müsste ich mir anschauen. F: Inwiefern war Herr ***39*** in die Betriebsprüfung involviert? Besch.: Gar nicht, nur, wenn wir Unterlagen gebraucht haben, haben wir sie abverlangt und teilweise auch bekommen, Prüfung ist am Anfang dahingeplätschert, dann wurde sie verzögert. F: Haben Sie ihn über die Betriebsprüfung informiert? Besch.: Ja. F: Vorhalt Email vom 01.03.2023: Am 01.03.2023 informierten Sie Hrn. ***39*** per Email, dass die Betriebsprüferin Frau ***30*** Unterlagen von Ihrer Mitarbeiterin am 11.04.2019 (Anm. BP-Beginn) erhalten habe. Welche Unterlagen meinten Sie damit? Besch.: Herr ***39*** ist davon ausgegangen, dass das was er erstellt vollständig sei und alle vorhandenen Unterlagen wurden übergeben. Er hat seine GF-Bezüge am Jahreslohnzettel nicht erfasst. F: Wussten Sie, dass ein Finanzstrafverfahren gegen ihn läuft? Besch.: Ja er hat mich angerufen. F: Vorhalt: Am 13.04.2022 wurde eine Zwangsstrafe festgesetzt, da ESt-Erklärungen sowie Bankkontoauszüge 2015-2018 nicht beigebracht wurden. Was sagen Sie dazu? Besch.: Ich habe Frau ***30*** gesagt, was soll ich machen, wenn ich keine Unterlagen hab. Herr ***39*** wusste nicht wo oben und unten ist, er war völlig überfordert. Er musste die ***18*** über Wasser halten. Er hatte enorme jährliche Kosten. F: Warum sind Sie den Aufforderungen der Betriebsprüferin zur Vorlage der vollständigen, angeforderten Unterlagen und Steuererklärungen während der Prüfung nicht nachgekommen? Besch.: Weil ich die Unterlagen nicht hatte. Herr ***39*** wollte es immer hinauszögern. F: Im Mail an ***4*** vom 01.03.2023 schreiben Sie auch "bis zu meiner aktiven Kontaktaufnahme am 10.03.2020 gab es keine Kommunikation. Explizit war mit Frau ***30*** vereinbart, dass Sie die Veranlagung aufgrund der übermittelten Daten durchführt und unsererseits nichts zu tun ist." Was sagen Sie dazu? Besch.: Zu dem Zeitpunkt waren die Unterlagen vollständig, nur das Bankkonto hat gefehlt. Wir reden nur über 2015 bis 2017, 2018 da habe ich dann nix mehr gehabt. F: Was meinen Sie mit aktiver Kontaktaufnahme? (Anm. Am 10.03.2020 war die Anmeldung der erweiterten BP für 2018-2019) Besch.: Am 10.03. habe ich Frau ***30*** angerufen. Danach, am selben Tag, wurde die Prüfung erweitert. F: Warum sind Sie in Ihrer Rolle als steuerlicher Vertreter nicht zur Schlussbesprechung der Betriebsprüfung am 06.07.2022 erschienen? Besch.: Ich habe kein Mandat mehr gehabt bzw. kein eindeutiges. Wollte alleine nicht hingehen, habe mich nicht ausgekannt bei den festgestellten Differenzen. F: Haben Sie Ihren Klienten über den Termin informiert? Besch.: Ja. Meinte, dass es über den Schätzungsweg festgesetzt werden sollte und die Beträge im Nachhinein über ein Rechtsmittel korrigiert. F: Möchten Sie noch etwas zu Protokoll geben? Besch.: Nein. Am 25.5.2023 erging folgende Mail seitens der ***13*** an die Amtsbeauftragte: "Nach Rücksprache mit ***4*** darf ich Ihnen mitteilen, dass das Verhältnis zwischen ***4*** und seinem früheren Steuerberater mittlerweile völlig zerrüttet ist. Herr ***4*** ist nicht nur Gläubiger des ***5*** aufgrund von Falschberatung (Nichtberatung wie in diesem Fall), sondern auch weil er diesem kurzfristig mit Geld ausgeholfen - also ein Darlehen gewährt hat. Es hat sich leider herausgestellt, dass die Grundlagen für die Kreditgewährung ex post nicht ganz nachvollziehbar sind. Auch ist uns bekannt, dass nach dem Scheitern des Sanierungsverfahrens des ***5*** auch strafrechtliche Untersuchungen eingeleitet wurden. Es ist für meinen Mandanten zu befürchten, dass ***5*** Schutzbehauptungen tätigt, um seine eigenen Nachteile zu reduzieren. Die bis jetzt durch Herrn ***39*** erlittenen Nachteile erscheinen ausreichend. Die schriftliche Auskunft des ***5*** - aus Zeiten der normalen Kommunikation - haben wir vorgelegt. Wir möchten von einer Entbindung der Verschwiegenheitsverpflichtung daher Abstand nehmen." Am 28.11.2023 erging die Stellungnahme der Amtsbeauftragten an den Spruchsenat. Am 21.2.2024 hat die neue Vertretung von ***4***, die ***40***, zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat folgende Stellungnahme abgegeben: "Herr ***5*** fungierte im Zeitraum vom 29.02.2016 bis 13.09.2022 als steuerlicher Vertreter von Herrn ***4*** (siehe dazu Seite 2 letzter Absatz der Spruchsenatsvorlage vom 30.11.2023 unter "Allgemeines"). Unter Berücksichtigung des Faktums der im verdachtsgegenständlichen Zeitraum vorliegenden steuerlichen Vertretung in Abgabensachen argumentiert der Amtsbeauftragte - in Bezug auf die subjektive Tatseite - mit Prüfungskriterien zur groben Fahrlässigkeit, was auszugsweise zitiert dargestellt wird, wie folgt: Für das Jahr 2015: "Den Abgabepflichtigen trifft - ungeachtet seiner beruflichen Beanspruchung - die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Information der mit den abgabenrechtlichen Agenden betrauten Personen (vgl. VwGH 29.9.1993, 89/13/0051f). Anmerkung des Verteidigers: das angeführte von der Behörde zitierte Judikat behandelt NUR § 34 FinStrG. Für das Jahr 2016-2019: "Wie der Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist der Abgabenpflichtige angehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1984, 83/14/0224). Bedient sich ein Steuerpflichtiger zur Besorgung seiner steuerlichen Angelegenheiten dritter Personen, ist er angehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen (Hinweis E 21.2.1984, 83/14/0224) Das Ausmaß der notwendigen Überwachung wird durch den Grad der Zuverlässigkeit und Fachkunde des Erfüllungsgehilfen bestimmt, wobei eine stichprobenartige Überprüfung ausreicht (vgl. VwGH 17.1.1984, 83/14/0152). Anmerkung des Verteidigers, sämtliche angeführten von der Behörde zitierten Judikate behandeln NUR § 34 FinStrG. Trotz finanzstrafrechtlicher Würdigung des zugrundeliegenden Sachverhalts und Subsumtion im Sinne einer groben Fahrlässigkeit (§ 34 Abs. 1 FinStrG), geht die Finanzstrafbehörde tatsachen- und systemwidrig iSd Anschuldigung von vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten aus. Da der Amtsbeauftragte daher ERKENNBAR und EINDEUTIG vom Prüfungsmaßstab der groben Fahrlässigkeit auszugehen scheint, wird nachstehend daher auch vom Verteidiger dieser Prüfungsmaßstab angewandt und auch dieser Vorwurf entkräftet. Zunächst wird jedoch im Detail die Begründung der Verdachtslage der Behörde betreffend Herrn ***4*** dargestellt 3. Die Begründung der Verdachtslage durch die Behörde betreffend die Jahre 2015-2019 lautet auszugsweise und nachstehend zitiert wie folgt Hinsichtlich der Jahre 2016-2019: Wer als Unternehmer tätig wird, hat die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Will der Abgabepflichtige diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, oder ist er dazu, etwa aufgrund fehlender Sachkenntnisse oder beruflicher Beanspruchung, nicht imstande, kann er die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch anderen Personen anvertrauen. Dies befreit ihn jedoch nicht von jedweder finanzstrafrechtlichen Verantwortung. Wie der Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist der Abgabenpflichtige angehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vorn 21. Februar 1984, 83/14/0224). Bedient sich ein Steuerpflichtiger zur Besorgung seiner steuerlichen Angelegenheiten dritter Personen, ist er angehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen (Hinweis E 21.2.1984, 83/14/0224). Das Ausmaß der notwendigen Überwachung wird durch den Grad der Zuverlässigkeit und Fachkunde des Erfüllungsgehilfen bestimmt, wobei eine stichprobenartige Überprüfung ausreicht (vgl. VwGH 17.1.1984, 83/14/0152). Nach der Rspr. ist ***4*** trotz Beauftragung eines Steuerberaters nicht von seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung entbunden. Vielmehr hat er dafür Sorge zu tragen, dass die übertragenen Aufgaben auch erfüllt und der Verpflichtung eingehalten wird. ***4*** musste Kenntnis davon haben, dass die Erklärungen nicht abgegeben wurden und somit auch Einkünfte nicht erklärt wurden, wenn er sich, wie in dessen Rechtfertigung dargelegt, sich regelmäßig nach dem Stand hinsichtlich der Steuererklärungen erkundigt hat. Dem ist zu vernehmen, dass er somit durchaus davon wusste, dass eine Abgabe der Erklärungen über Jahre hinweg (2016-2019) nicht erfolgte. Er hat sich dennoch, wie in der Rechtfertigung angeführt wird, "vertrösten" lassen und sich somit sichtlich damit abgefunden, indem der abgabenrechtlichen Verpflichtung nicht entsprochen wurde. Auch widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es gerade einem langjährigen und erfahrenen Unternehmer wie ***4*** nicht aufgefallen sei, dass für die Jahre 2016-2019 keine Einkommensteuer abgeführt/fällig wurde. Trotz Kenntnis über die Nichtabgabe und vermeintlicher Untätigkeit des steuerlichen Vertreters, hat sich ***4*** damit abgefunden, anstatt sich beispielsweise an einen anderen steuerlichen Vertreter zu wenden. Trotz Kenntnis über die vermeintliche Untätigkeit dessen Steuerberaters, hat er nichts unternommen, dass der Verpflichtung nachgekommen wird und somit aus Sicht der Amtsbeauftragen zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Folgt man der Aussage von ***5***, nämlich, dass ***4*** die Agenden der ***16*** im Blick hatte und hinsichtlich seiner persönlichen Steuererklärungen die Festsetzung verzögern wollte, so wäre sogar von Wissentlichkeit oder gar Absicht auszugehen. Hinsichtlich des Jahres 2015: Die Nachforderung der Einkommensteuer betreffend das Jahr 2015 ergibt sich It. BP-Bericht aus der Differenz zwischen den Gutschriften am betrieblichen Bankkonto und den Einnahmen in der Buchhaltung, sowie einer aufwandserhöhenden Gutschrift von einem Rechtsanwalt Darüber hinaus wurde Betriebsausgabenpauschale entsprechend der Tätigkeit als Geschäftsführer von 12% auf 6% berichtigt. In der Rechtfertigung bringt ***4*** durch dessen Vertreter vor, dass zwei Geschäftsführerbezüge sowie eine Pauschalzahlung der ***19*** iHv € 5.000 nicht verbucht worden seien. Warum die Verbuchung nicht erfolgte, sei nicht bekannt, sämtliche Zahlungen seien über das Bankkonto abgewickelt worden. Den Abgabepflichtigen trifft - ungeachtet seiner beruflichen Beanspruchung - die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Information der mit den abgabenrechtlichen Agenden betrauten Personen (vgl. VwGH 29.9.1993, 89/13/0051). ***5*** gab im Rahmen der Einvernahme glaubhaft an, dass die Einnahmen wie von ***4*** übermittelt erklärt wurden. Das Bankkonto von ***4*** habe er der Betriebsprüferin erst nach Anfrage dieser abverlangt und weitergeleitet, aber nicht mehr angesehen. Dass die Betriebsausgabenpauschale mit 12% verbucht wurde, sei It. ***5*** nach Rücksprache mit dem Erstbeschuldigten erfolgt. Es sei nicht klar gewesen, inwieweit er die Tätigkeit als Versicherungsmakler weiterführte. Die Tätigkeit sei 2015 an sich beendet gewesen, doch habe er nicht konkret kommuniziert, worauf er sich konzentrieren möchte. Demnach ist davon auszugehen, dass ***4*** entgegen der Ausführungen in der Rechtfertigung jene für eine korrekte Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 erforderlichen Unterlagen nicht vollständig bzw. korrekt übergeben sowie Tatsachen, nämlich über die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer und/oder Versicherungsmakler, nicht klargestellt hat und aufgrund dessen die Erklärung unrichtig erstellt wurde. Es ist davon auszugehen, dass durch ***4*** die Verkürzung der Einkommensteuer 2015 zumindest bedingt vorsätzlich bewirkt wurde." II. Rechtfertigung: Aufgrund der in der vorstehenden Begründung der Behörde angewandten Prüfkriterien zur groben Fahrlässigkeit und der Schlussfolgerungen sowie der Subsumtion des Amtsbeauftragten auf Seite 8 der Spruchsenatsvorlage vom 30.11.2023, nach der aufgrund der Aktenlage seitens des Amtsbeauftragten der umseitige Tatbestand der Finanzvergehen nach § 34 Abs. 1 durch ***4*** als erfüllt anzusehen sei, wird nachstehend auf § 34 Abs. 1 FinStrG eingegangen. A. Entgegnung zum Vorwurf des § 34 Abs. 1 FinStrG Entsprechend der Würdigung des Amtsbeauftragten - siehe vorhin - darf dazu wie folgt ausgeführt und entgegnet werden: Bei der Beurteilung des Vorliegens groben Verschuldens ist im Einzelfall eine Gesamtbewertung des konkreten Sachverhaltes vorzunehmen. Dahingehend darf der Verteidiger ausführen, dass die Begründung der groben Fahrlässigkeit im Rahmen der Spruchsenatsvorlage anhand der vorstehenden Kriterien nicht erkennen lässt, worin eine qualifizierte Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit vorliegen soll auch nicht, worin ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß vorliegen soll, der auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Ordnungsgemäße Delegierung der steuerlichen Pflichten Im verdachtsgegenständlichen Zeitraum war Herr ***4*** als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten tätig. Er war weiters Geschäftsführer zahlreicher auf Versicherungsvermittlung spezialisierter Unternehmen (***25***, ***16***, ***26***). Da ***4*** über keine fachlich einschlägige und für die ordnungsgemäße steuerliche Gebarung erforderliche Ausbildung und steuerliche Kenntnis verfügt und einen umfassenden Aufgabenbereich hatte, hat er die Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten an eine verantwortliche und verlässliche Person, nämlich Herrn Steuerberater ***5***, delegiert. Herr ***5*** fungierte im Zeitraum von 29.02.2016 bis 13.09.2022 als steuerlicher Vertreter von Herrn ***4*** (siehe auch Seite 2 der Spruchsenatsvorlage vom 30.11.2023) und verfügte als Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder über eine einschlägige Ausbildung, um steuerliche Beratungsleistungen durchzuführen. Herr ***4*** hat sich zur Besorgung seiner steuerlichen Angelegenheiten folglich eines dafür qualifizierten Steuerberaters bedient und hat diesem - entgegen dem Vorbringen von ***5*** ua in seiner Einvernahme vom 22.5.2023 - sämtliche Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Grundsätzliches zur Ausgestaltung der Delegierung ***4*** hat organisatorische Schritte gesetzt, um für eine ordnungsgemäße steuerliche Gebarung zu sorgen, da er selbst aufgrund seiner Ausbildung und der ihm obliegenden umfassenden Tätigkeiten nicht in der Lage war, auch noch die steuerlichen Angelegenheiten zu übernehmen. Dies zeigt sich ***23*** an folgendem Ablauf: Die Belegaufbereitung und ordnungsgemäße und vollständige Erfassung der Geschäftsfälle im Rahmen einer monatlichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgte im verdachtsgegenständlichen Zeitraum durch Herrn ***4*** im Programm "***31***" selbst. Die erstellten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen wurden samt Belegen (physisch in Ordnern) rechtzeitig - innerhalb der zur für Abgabe der Steuererklärungen eingeräumten "Beraterfristen" ("Quotenliste") - an den Steuerberater ***5*** übergeben. Herr ***5*** erhielt daher eine vollständige vorerfasste elektronische Buchhaltung (***31***) samt dazugehöriger Belegsammlung in Papierform. Darüber hinaus hat Herr ***5*** Herrn ***4*** von sich aus niemals aufgefordert, das Bankkonto zu übermitteln. Das Bankkonto wurde erstmals im Zuge der Steuerprüfung abverlangt und am 23.04.2019 an Herrn ***5*** übermittelt. Herr ***5*** war für die Erfassung, Kontrolle, steuerliche Einordnung und Beurteilung sämtlicher Geschäftsfälle sowie die Erstellung und Einreichung der Einkommensteuererklärungen verantwortlich. Nach Erfassung und Kontrolle sämtlicher Geschäftsfälle sollte die Erstellung der Einkommensteuererklärung und die rechtzeitige Erklärung via FinanzOnline (innerhalb der "Beraterfristen") durch den Steuerberater erfolgen. Ablauf im konkreten Fall: Im Jahr 2016 (kurz vor der Beauftragung von ***5***) wurde Herrn ***4*** durch ***5*** deutlich kommuniziert, dass dieser seine Klienten in die Quotenliste aufnehmen werde und von nun an für ihn die Einkommensteuererklärungen unter verlängerter Abgabefrist (sog. verlängerte "Beraterfristen") abgeben könne. Diese Information war ausschlaggebend für die Beauftragung des Steuerberaters ***5***. Abgabepflichtige, welche sich durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten lassen, können längere Abgabefristen für ihre Jahressteuererklärungen (Einkommen* bzw. Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) in Anspruch nehmen, indem zB. die Steuerberater die Abgabepflichtigen "auf ihre Quote nehmen", statt der gesetzlich normierten Frist 30. Juni des Folgejahres (für elektronisch eingereichte Steuererklärungen) wird die Frist dann bis Ende März des zweitfolgenden Jahres verlängert {grundsätzlich ist der 31. März des zweitfolgenden Jahres Stichtag, wobei alljährlich eine Toleranzfrist von einem Monat gewährt wird). Bei Nichterfüllen der Quoten können Parteienvertretern Zwangsstrafen vorgeschrieben werden und im schlimmsten Fall können die Parteienvertreter von der Quotenregelung eines Folgejahres ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung dieser "Beraterfristen'' darf nachstehend wie folgt zu den einzelnen verdachtsgegenständlichen Jahren ausgeführt werden: Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015: Der organisatorische Ablauf gestaltete sich im Jahr 2017 (verlängerte "Beraterfristen'' für die Erklärung 2015 bis 30.4.2017) wie nachfolgend auch in Punkt II.A. 2.1.1. näher ausgeführt. ***4*** übermittelte die Unterlagen für das Jahr 2015 (physische Belege und elektronische Buchhaltung im Programm "***31***") Anfang des Jahres 2017 vollständig an seinen Steuerberater. Das Bankkonto von ***4*** wurde von seinem Steuerberater nicht abverlangt. Dieses hat ***5*** erst im Rahmen der Betriebsprüfung von ***4*** angefordert und an die Betriebsprüferin übermittelt (Beilage./1) Insgesamt wurden in der Einkommensteuererklärung 2015 zwei monatliche Geschäftsführerbezüge zu EUR 3.333,33 (daher insgesamt EUR 6.666,66) und eine Pauschalzahlung der ***19*** iHv EUR 5.000,00 nicht erklärt. Die bezeichneten Geschäftsführerbezüge waren von ***4*** in der elektronischen Buchhaltung erfasst worden und fanden sich in Form von Lohnzetteln auch bei den übergebenen physischen Belegen. ***5*** hat daher die erforderlichen Unterlagen erhalten, um diese Geschäftsführerbezüge korrekt zu verbuchen. Bei der Pauschalzahlung iHv EUR 5.000 handelte es sich um ein monatliches Honorar, welches im Jahr 2015 11-mal ordnungsgemäß erklärt wurde, wobei der zwölfte Beleg (Eingang am Bankkonto war der 31.12.2015) versehentlich nicht in der Einkommensteuererklärung 2015 berücksichtigt wurde. Dieses zwölfte Honorar war auf dem Bankkonto erkennbar, welches ***5*** jedoch nicht angefordert hatte. Es gab bei Erstellung der Einkommensteuererklärung auch keine Rückfrage von ***5*** zu dieser Pauschalzahlung, obwohl es sich um eine monatlich wiederkehrende Leistung iHv EUR 5.000,- handelte. Diese systematische Fristverlängerung, die Quotenregelung, war bislang im verdachtsgegenständlichen Zeitraum - gesetzlich nicht normiert, sondern in internen Arbeitsanweisungen der Finanzverwaltung festgehalten. Nunmehr wurde diese Regelung durch den neu eingeführten § 134a BAO gesetzlich geregelt. Hinsichtlich der Betriebsausgabenpauschalierung von 12% (statt 6%) weist der Verteidiger darauf hin, dass es sich dabei um eine rein steuerrechtliche Frage handelt, welche allein der Steuerberater beurteilen kann. ***4*** hat sich eben in zumutbarer Weise - mangels eigener ausreichender steuerlicher Kenntnisse - eines Steuerberaters bedient. Er kann nicht beurteilen, ob die Betriebsausgabenpauschale hinsichtlich der von ihm ausgeübten Tätigkeiten 6% oder 12% beträgt. Der Steuerberater ***5*** hätte den Sachverhalt richtig beurteilen und die Pauschale korrekt ansetzen müssen. Wenn ***5*** sich nunmehr darauf beruft (siehe Beilage /1, Seite 4), dass die Festsetzung der Betriebsausgabenpauschale in Abstimmung mit dem Beschuldigten erfolgt sei, kann dies nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden, da es allein seine Aufgabe war, die steuerlich zulässige Betriebsausgabenpauschale korrekt festzusetzen. Dieser einkommensteuerrechtliche Sorgfaltsverstoß betreffend die Einkommensteuerverkürzung im Jahr 2015 bei einer Nachforderung in Höhe von EUR 6.781,- ist dem Beschuldigten daher betreffend der Erfassung der 2 Geschäftsführerbezüge sowie der steuerlichen Beurteilung der Betriebsausgabenpauschalierung weder zurechenbar noch vorwerfbar und sein Versehen nur darin zu sehen, dass für das gesamte Jahr 2015 ein Beleg in Höhe von EUR 5.000,- versehentlich nicht an den Steuerberater übermittelt wurde. Dieser Sorgfaltsverstoß lässt daher weder eine Häufung noch eine Schwere einer Pflichtverletzung erkennen, welche eine grobe Fahrlässigkeit rechtfertigen würde. Dem Steuerberater war weiters erkennbar, dass es sich bei den EUR 5,000,- um eine monatlich regelmäßig wiederkehrende Zahlung handelte und hätte dieser seinen Klienten darauf hinweisen können, dass der letzte Beleg (12/2015) fehlte oder hätte er auch zur Überprüfung das Bankkonto anfordern können. Darüber hinaus ist die Strafbarkeit in Bezug auf die Einkommensteuererklärung 2015 -- selbst wenn man ein grob fahrlässiges Verhalten unterstellen würde, wegen Verjährung erloschen. Einkommensteuererklärungen 2016-2019 Herr ***4*** ging - mangels gegenteiliger Information durch seinen Steuerberater - im Zeitraum 2016- 2018 weiterhin davon aus, dass seine Einkommensteuererklärungen für 2016 bis spätestens 30.4.2018 für 2017 bis spätestens 30.4.2019 für 2018 bis spätestens 30.4.2020 innerhalb der verlängerten "Beraterfristen" abzugeben seien. Die Unterlagen wurden von ***4*** einmal im Jahr physisch und elektronisch (für das Jahr 2016 auf einem USB-Stick. für die Jahre 2017 und 2018 per E-Mail, siehe Beilagen .12 und .13) rechtzeitig übermittelt, sodass der Steuerberater die Einkommensteuererklärung jeweils bis zum Ende der verlängerten Beraterfristen abgeben hätte können, nämlich für 2016 am 19.1.2018 für 2017 am 5.4.2019 für 2018 am 6.4.2020 Rückfragen des Steuerberaters wurden von ***4*** rasch (meistens binnen Tagesfrist) beantwortet. Herr ***5*** hat zu keiner Zeit die Übermittlung von Unterlagen urgiert und Herrn ***4*** auch nie kommuniziert, dass es Probleme mit der fristgerechten Einbringung der Einkommensteuererklärungen gebe. Aus diesem Grund ging ***4*** davon aus, alles Notwendige dafür getan zu haben, dass die Steuererklärungen rechtzeitig und richtig an das Finanzamt übermittelt werden. Tatsächlich hat ***5*** trotz Erhalt aller notwendigen Unterlagen die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 - so wie es sich jetzt nach Aufarbeitung darstellt - innerhalb der Beraterfristen nicht abgegeben. Entsprechend der vorstehend beschriebenen Regelungen über die Quotenliste bedeutete dies für den konkreten Fall, dass ***4*** für 2017 aus der Quote herausgefallen ist. ***5*** hätte folglich die Einkommensteuererklärung 2017 von ***4*** bis spätestens 30.6.2018 elektronisch übermitteln müssen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Erst für das Jahr 2018 wurde ***4*** wieder in die Quotenliste einbezogen. ***5*** hat seinen Klienten weder über die Tatsache informiert, dass er nunmehr in seinem Fall von der Quotenvereinbarung ausgeschlossen war, noch hat er die Einkommensteuererklärungen 2017 und 2018 unter Einhaltung der vorgegebenen Fristen (30.08.2018 und 30.4.2020) abgegeben. Beweis: Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung von ***5*** vom 22.5.2023, E-Mail von ***4*** an ***5*** vom 5.4.2019, E-Mail von ***4*** an ***5*** vom 6.4.2020, E-Mail-Korrespondenz zwischen ***4*** und ***5*** vom 21.6./22.06.2022, Auszug aus dem Steuerakt 2018 ***5*** informierte seinen Klienten zudem nicht über Zustellungen, welche aus der Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen resultierten. Am 28.5.2018 wurde eine Erinnerung mit Androhung einer Zwangsstrafe iHv EUR 150,- (für das Jahr 2016) an ***5*** übermittelt. Weiters wurde ***5*** betreffend das Jahr 2017 eine Erinnerung vom 23.11.2018 und eine Erinnerung mit Androhung einer Zwangsstrafe iHv EUR 300,- zugestellt. All diese zu Händen des Steuerberaters zugestellten Schriftstücke wurden dem Beschuldigten nie übermittelt. Da die angedrohten Strafen nicht festgesetzt wurden, erlangte ***4*** erst im Rahmen der Aufarbeitung des steuerlichen Sachverhalts durch den nachfolgenden Steuerberater ***28*** Kenntnis von diesen. ***4*** hat die Abgabe der Einkommensteuererklärungen zu diesem Zeitpunkt nicht urgiert, weil er von der Einhaltung der "Beraterfristen" ausgegangen ist. Dies verdeutlicht auch die Tatsache, dass ***4*** seine Unterlagen jeweils vor dem Zeitpunkt übermittelte, bevor die für das jeweilige Veranlagungsjahr verlängerte Beraterfrist endete. Auch wenn er sich regelmäßig nach den Einkommensteuererklärungen erkundigte, wusste ***4*** - mangels Aufklärung durch seinen Steuerberater - nicht, dass die Beraterfristen für die Abgabe der Steuererklärung zum Zeitpunkt der Rückfrage bereits verstrichen waren bzw. der Steuerberater für seinen Klienten ***4*** aus der "Quotenliste" herausgefallen ist. ***4*** hat sich daher nicht, wie von dem Amtsbeauftragten angenommen, vertrösten lassen und sich sichtlich damit abgefunden, der Abgabeverpflichtung nicht nachzukommen. Auch die Begründung mit dem "Widerspruch zu einer allgemeinen Lebenserfahrung" geht völlig ins Leere, entspricht dies doch in keinster Weise einer nach finanzstrafrechtlichen Maßstäben erforderlichen Begründung. Hinsichtlich dieser "Begrifflichkeiten" darf auf das finanzstrafrechtliche Kommentarschriftum sowie die jüngste Rspr. des OGH verwiesen werden, wonach die nicht beweisbegründete Unterstellung von Sachverhaltselementen idR daran erkennbar ist, dass die Behörde Worte wie "zweifellos, offenbar, offenkundig" verwendet, sodass diese Ausführungen und Begründungen jedenfalls für finanzstrafrechtliche Beweismaßstäbe irrelevant sind. Vielmehr hat er ein fundiertes organisatorisches System zur Erfüllung seiner Abgabeverpflichtung geschaffen, in welchem er durch defizitäre Information seines Steuerberaters zu fehlerhaften Annahmen in Bezug auf seine Abgabenpflicht gekommen ist und diese letztlich aus diesen Gründen nicht wahrnehmen konnte. Durch die Annahme, dass die Steuererklärungen im Rahmen der "Quotenfristen" abgegeben werden können und vor dem Hintergrund der Betriebsprüfung Anfang 2019, stand ***4*** auch keine große Zeitspanne zur Verfügung, in welcher er hätte bemerken können, dass die Erklärungen der Vorjahre nicht innerhalb der Beraterfristen abgegeben worden sind (die verlängerte Beraterfrist für die Erklärung 2016 endete schon im Jahr 2018). Betriebsprüfung 2019 Am 29.3.2019 wurde die Betriebsprüfung über ***4*** eröffnet. Am 30 03.2019 wurde ***4*** von ***5*** im Zuge eines persönlichen Termins über die Steuerprüfung informiert. Der Steuerberater teilte ***4*** bei diesem Termin ausdrücklich mit, dass ab diesem Zeitpunkt sämtliche, von der Steuerprüfung betroffenen Jahre, im Rahmen der Betriebsprüfung festgesetzt werden würden. Für ***4*** bestünde kein Handlungsbedarf, weil der Prüferin bereits alle benötigten Informationen vorlägen. In § 77 Abs. 6 WTBG ist der Vertrauensgrundsatz für das Verhältnis zwischen Steuerpflichtigem und Steuerberater verankert. Danach sind weder Mandant noch Steuerberater verpflichtet, den wechselseitig erhaltenen Informationen mit Misstrauen zu begegnen und sie zu überprüfen. Solange keine Ungereimtheit oder die Unzuverlässigkeit des Steuerberaters klar erkennbar sind, treffen den Mandanten keine Nachprüfungs- und Erkundigungspflichten. ***4*** hatte auch keinen Grund, nicht auf die Einschätzung seines Steuerberaters zu vertrauen. In Bezug auf die Tätigkeit des Steuerberaters ***5*** war keine Unzuverlässigkeit oder Ungereimtheit erkennbar. Im Gegenteil: Der Steuerberater erklärte ***4*** plausibel, dass kein Handlungsbedarf von seiner Seite bestünde, weil die Festsetzung durch die Betriebsprüferin im Rahmen der Betriebsprüfung erfolgen würde und klärte ihn auch nicht darüber auf, dass er im konkreten Fall von den Beraterfristen ausgenommen worden war. ***4*** hat seine Auswahl- und Kontrollpflichten erfüllt und konnte sich nach dem Vertrauensgrundsatz auf die korrekte Auftragserfüllung verlassen. Steuerberaterwechsel 2022 Erst am 12.8.2022 kamen beim Beschuldigten erstmals Zweifel über die Richtigkeit der Angaben seines Steuerberaters auf, als er nicht zuordenbare Buchungen auf seinem Steuerkonto entdeckte. Auf Rückfrage bei ***5***, welche zunächst unbeantwortet blieb, erklärte ihm sein Steuerberater mit E-Mail vom 25.8.2022, dass das Betriebsprüfungsergebnis offensichtlich eingebucht worden sei, die Zahlen jedoch ungeprüft seien, da die Bescheide noch nicht vorliegen würden. Diese würden mit RSb-Brief (zu Händen des zustellbevollmächtigten Steuerberaters) zugestellt werden. Als Herr ***4*** die von seinem Steuerberater angekündigten Bescheide am 13.9.2022 noch nicht erhalten hatte, beauftragte er Steuerberater ***28*** mit der Überprüfung der Sach- und Rechtslage (Steuerberaterwechsel) und erhielt noch am selben Tag nach Einsicht in den Steuerakt durch den Steuerberater einen detaillierten Bericht, in welchem ***41*** dem Beschuldigten mitteilte, dass die Bescheide 2015-2017 bereits am 24.8.2022 ausgestellt worden waren. ***4*** erhielt diese nach elektronischem Abruf durch ***41***. Auch den Prüfungsbericht erhielt ***4*** nicht von ***5***, sondern wurde eine Kopie des Berichts am 17.10.2022 von der Betriebsprüferin an Steuerberater ***41*** übergeben. Erst nach dem Steuerberaterwechsel konnte eine umfassende Aufarbeitung der Jahre ab 2015 erfolgen, im Zuge welcher ***4*** erst bewusst wurde, dass sein ehemaliger Steuerberater ***5*** ihm wesentliche Informationen vorenthalten und ihn nicht richtig über seine steuerliche Situation aufgeklärt hatte. Aus dem Bericht gemäß § 150 BAO geht hervor, dass weder die von der Betriebsprüferin angeforderte Stellungnahme zur Zusammenfassung der Gutschriften am Bankkonto abgegeben noch der Vorladung zur Schlussbesprechung (Zustellung hinterlegt bei ***5*** am 11.7.2022) Folge geleistet wurde. ***4*** erkannte erst zu diesem Zeitpunkt, dass es durch defizitäre Informationen seines Steuerberaters zu fehlerhaften Annahmen seinerseits und zwar nicht nur über die Möglichkeit der Abgabe seiner Steuererklärungen unter den verlängerten Beraterfristen, sondern auch über den Ablauf der Betriebsprüfung gekommen ist. Am 22.11.2022, etwa 2 Monate nach erfolgtem Steuerberaterwechsel, wurde nach Aufarbeitung des steuerlichen Sachverhalts die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 von ***41*** abgegeben. Beweis: E-Mail vom 25.8.2022, E-Mail-Korrespondenz zwischen ***4*** und Steuerberater ***41*** vom 13.9.2022, Auszug aus dem Steuerakt 2019, Keine Sorgfaltswidrigkeit in der Auswahl oder Überwachung des Steuerberaters Kein Überwachungsverschulden Herrn ***4*** wird vom Amtsbeauftragten hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Zeitraums 2016- 2019 die Sorgfaltswidrigkeit der Überwachung vorgeworfen (siehe Seite 5 f. der Spruchsenatsvorlage vom 30.11.2023), indem auf Judikatur verwiesen wird, welche sich allesamt mit dem § 34 Abs. 1 FinStrG beschäftigt. Hierzu darf der Verteidiger ausführen, dass den Beschuldigten kein Überwachungsverschulden trifft.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300031/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300031.2024
Stammnummer
145835
Gültig
03.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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