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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300031/2024

Versuchte Abgabenhinterziehung durch Nichteinreichung einer Einkommensteuererklärung, Steuerberater als unmittelbarer Täter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300031/2024vom 03.09.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Einen Steuerberater kann kraft freiwilliger Pflichtenübernahme die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Agenden seines Mandanten treffen. Demnach ist er bei entsprechender Möglichkeit, alle für die Erstellung einer Jahreserklärung benötigten Unterlagen vor Eintritt der Erklärungsverpflichtung zu bekommen, als unmittelbarer Täter einer versuchten Abgabenhinterziehung durch Unterlassung der Einreichung der Erklärung anzusehen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***33***, den Richter ***34*** und die fachkundigen Laienrichter ***35*** und ***36*** ***51*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a und § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Amtsbeauftragten vom 15.5.2024 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 28. Februar 2024, Geschäftszahl ***3***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3.9.2024 in Abwesenheit des Beschuldigten, in Anwesenheit der Amtsbeauftragten ***44*** sowie der Schriftführerin ***37*** zu Recht erkannt: Der Schuldbeschwerde der Amtsbeauftragten wird dahingehend stattgegeben, dass zu Punkt 2 des Erkenntnisses des Spruchsenates erkannt wird, dass der Beschuldigte vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu bewirken versucht hat, dass die bescheidmäßig festzusetzende Einkommensteuer seines Mandanten ***47*** ***39*** für das Jahr 2019 in der Höhe von € 13.082,00 zu niedrig festgesetzt wird. Der Beschuldigte hat zur Einkommensteuer 2019 des ***47*** ***39*** nicht die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, sondern den Versuch der Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1, in der Fallvariante Abs. 3 lit. a, (erste Fallvariante) i.V. § 13 FinStrG begangen. Im Übrigen wird die Schuldbeschwerde als unbegründet abgewiesen und für die versuchte Abgabenhinterziehung sowie die unverändert belassenen Schuldsprüche mit Strafneubemessung vorgegangen und nach § 33 Abs. 5 i. V § 21 FinStrG eine Geldstrafe von € 15.200,00 ausgesprochen. Für den Nichteinbringungsfall wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Tagen bestimmt. Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG werden die Kosten des Verfahrens in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 28. Februar 2024, ***3***, wurde ***Bf1*** schuldig erkannt, er habe in Wien 1.) selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer für 01-12/2018 in Höhe von € 1.322,62 01-12/2019 in Höhe von € 6.005,42 01-12/2020 in Höhe von € 18.497,47 01-12/2021 in Höhe von € 20.453,59 01-12/2022 in Höhe von € 9.961,62 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für 01-07/2018 in Höhe von € 427,93 01-07/2019 in Höhe von € 2.116,62 01-07/2020 in Höhe von € 4.309,04 01-07/2021 in Höhe von € 4.697,25 01-07/2022 in Höhe von € 2.433,10 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt). 2.) durch die Nichtabgabe der Erklärungen zur Einkommensteuer für ***1*** für 2016, 2017, 2018 und 2019 eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt. Er habe hiedurch zu a) die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, zu a) die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür unter Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG nach § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 10.000.-bestraft. Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 FinStrG hat der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500.- und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen. B) Hingegen wird das gegen ***1*** zu Straflistennr. GF - ***2*** geführte Finanzstrafverfahren gemäß § 136 FinStrG eingestellt. Zu den Entscheidungsgründen wird im Erkenntnis ausgeführt: "Vorweg sei festgehalten, dass der Beschuldigte ***Bf1*** zur heutigen mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat trotz ordnungsgemäßer Ladung und zweifachen Aufrufs der Sache unentschuldigt nicht erschienen ist, sodass gemäß § 126 FinStrG in seiner Abwesenheit verhandelt und das Erkenntnis gefällt werden konnte. Der finanzstrafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getretene Zweitbeschuldigte ist österreichischer Staatsbürger und bezieht als Steuerberater ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.000.-. Er ist vermögenslos und hat keine Sorgepflichten. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und Verlesung des Strafaktes steht nachstehender Sachverhalt fest: Ad A) 1.): Das Finanzstrafverfahren gründet auf den Außenprüfungsberichten vom 06.10.2022 hinsichtlich der Lohnabgaben 01/2018 bis 12/2020 und vom 21.12.2022 hinsichtlich der Lohnabgaben 01/2021 bis 10/2022. Im Zuge der PLB-Prüfung mit Bericht vom 06.10.2022 wurde festgestellt, dass sich Differenzen aus der Gegenüberstellung der Lohnkonten mit den gemeldeten bzw. abgeführten Lohnkonten (Anmerkung: Mit Lohnkonten kann nur lohnabhängige Abgaben gemeint sein) für die Jahre 2018 bis 2020 ergaben. Im Zuge der PLB-Prüfung mit Bericht vom 21.12.2022 wurde festgestellt, dass sich Differenzen aus der Gegenüberstellung der Lohnkonten mit den gemeldeten bzw. abgeführten Lohnkonten (Anmerkung: Mit Lohnkonten kann nur lohnabhängige Abgaben gemeint sein) für das Jahr 2021 und die Monate 01-08/2022 ergeben. Im gesamten Zeitraum wurden keine Lohnabgaben entrichtet. Verpflichtung: Als jahrelang im Geschäftsleben stehender Steuerberater wusste der Zweitbeschuldigte über seine Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen zu den jeweiligen Fälligkeitsdaten Bescheid. Bei der nicht rechtzeitigen Abgabe der unter A) 1.) des Spruches bezeichneten Erklärungen hielt der Zweitbeschuldigte eine verspätete, nämlich nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit erfolgte Entrichtung der im Spruch angeführten Abgaben ernstlich für möglich und fand sich damit ab. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Feststellungen der Betriebsprüfung im Bericht vom 6.10.2022. Die strafbestimmenden Wertbeträge gründen sich auf die Ergebnisse des im Strafakt erliegenden Betriebsprüfungsberichtes, verbunden mit den Berechnungen der Finanzbehörde. Im strafbestimmenden Wertbetrag sind keinerlei Sicherheitszuschläge enthalten. Ad A) 2.): ***1*** bezog in den Jahren 2015 bis 2018 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Geschäftsführer sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Versicherungsmakler. ***Bf1*** fungierte im Zeitraum von 29.02.2016 bis 13.09.2022 als steuerlicher Vertreter des Erstbeschuldigten Im Zuge einer Außenprüfung beim Abgabepflichtigen ***4*** (Bericht vom 25.08.2022) wurde festgestellt, dass hinsichtlich des Jahres 2015 die veranlagten Einkünfte in zu geringer Höhe gemeldet und dadurch Einkommensteuer verkürzt wurde. Konkret wurden Differenzen zwischen den Gutschriften am betrieblichen Bankkonto und den Einnahmen in der Buchhaltung festgestellt. Die Differenz wurde gewinnerhöhend hinzugerechnet und der Aufwand, auch hinsichtlich der 12% statt 6%-ig geltend gemachten Betriebsausgabenpauschale berichtigt Zudem wurden für die Jahre 2016-2018 keine Einkünfte erklärt respektive Jahreserklärungen eingebracht. Die Einkommensteuer (ESt) wurde im Rahmen der Betriebsprüfung aufgrund der übermittelten Unterlagen geschätzt und festgesetzt. Gegen die Festsetzung der ESt 2015-2018 wurde mit 17.10.2022 Beschwerde erhoben. Dabei wurde erklärt, dass die Festsetzung im Schätzungsweg auf die vollkommene Untätigkeit des betrauten steuerlichen Vertreters zurückzuführen sei. Herr ***4*** habe davon keinerlei Kenntnis gehabt. Dem strafbestimmenden Wertbetrag liegt die tatsächliche, nach Beschwerde berichtigte, Höhe der Einkommensteuer abzüglich der unterjährig abgeführten Beträge (EVZ) zugrunde. Im Rahmen der Würdigung der Abgabengebarung wurde zudem festgestellt, dass auch betreffend die Einkommensteuer 2019 ebenso unterlassen wurde, die Einkünfte bis zum Fälligkeitstag offen zu legen und dementsprechend Einkommensteuer verkürzt wurde. Die Jahreserklärung für das Jahr 2015 wurde durch den beauftragten Steuerberater ***14*** (Anm. ***5***) eingebracht. Auch hinsichtlich der Jahre 2016 bis 2019 war ***5*** als Steuerberater mit der Erstellung der Erklärungen für den Erstbeschuldigten beauftragt und bevollmächtig. Der Erstbeschuldigte erkundigte sich regelmäßig nach dem Stand hinsichtlich der Steuererklärungen. Bei der nicht rechtzeitigen Abgabe der unter A) 2.) des Spruches bezeichneten Erklärungen hielt der Zweitbeschuldigte die Verletzung einer abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht tretender Fälligkeit erfolgte Entrichtung der im Spruch angeführten Abgaben ernstlich für möglich und fand sich damit ab. (Anmerkung: Der letzte Satz wurde wortwörtlich aus dem Erkenntnis des Spruchsenates übernommen) Der Zweitbeschuldigte hat sich trotz Aufforderung zur Rechtfertigung weder im Ermittlungsverfahren zu den Vorwürfen geäußert, noch erschien er zur heutigen Verhandlung vor dem Spruchsenat, weshalb mangels anderer Beweisergebnisse die Feststellungen der Betriebsprüfung dem Erkenntnis bedenkenlos zu Grunde gelegt werden konnten. Dazu hat der Spruchsenat erwogen: Gem. § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer die in dem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstatte abzuführen. Weiters besagt § 79 Abs. 3 EStG, dass das Finanzamt die Höhe der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und den Arbeitergeber in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar machen kann, wenn die fällige Abfuhr der Lohnsteuer unterbleibt und eine besondere Erinnerung keinen Erfolg hat. Der Dienstgeberbeitrag ist gem. § 43 Abs. 1 FLAG für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Nach § 49 Abs. 1 lit. a begeht eine Finanzordnungswidrigkeit, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird. Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer, ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt. Nach § 8 (1) FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Das Verhalten des Zweitbeschuldigten erfüllt das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht. Es war daher diesbezüglich mit einem Schuldspruch des Zweitbeschuldigten vorzugehen. Ad B): Nach der Bestimmung des § 109a Abs. 5 EStG haben die zur Mitteilung nach § 109a EStG Verpflichteten den in der Verordnung genannten Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) den Inhalt der Mitteilungen bekannt zu geben. Diese Mitteilung war für den Erstbeschuldigten bereits erfolgt. Nach § 33 (1) FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Abgabenverkürzung bewirkt. Nach § 33 (3) a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Eine Unkenntnis der Behörde lag infolge der Erklärungen gemäß § 109a Abs. 5 EStG nicht vor, sodass das diesbezüglich wegen § 33 Abs. 1 FinStrG geführte Verfahren gegen den Erstbeschuldigten gemäß § 136 FinStrG einzustellen war. Im Übrigen darf sich der Steuerpflichtige auf einen erteilten Rat verlassen, wenn er bei der Auswahl der Auskunftsperson entsprechend sorgfältig vorgeht. Durch die Rechtsprechung ist klargestellt, dass als geeignete Auskunftsstelle nicht nur die zuständige Abgabenbehörde, sondern insbesondere auch ein befugter Parteienvertreter in Betracht kommt (VwGH 17.10.2010, 2006/17/0006). Setzt ein Geschäftsherr andere Personen zur Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen ein, kommt - unter bestimmten Voraussetzungen - eine mangelnde Sorgfalt lediglich im Bereich der Auswahl bzw. Überwachung der betrauten Personen in Betracht (VwGH, 22.9.2000, 96/15/0200), wohlgemerkt aber nur im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer groben Fahrlässigkeit nach § 34 FinStrG. Die Anforderungen an die Überwachung dürfen nach der Rechtsprechung jedoch nicht überspannt werden. Vor allem dann, wenn die beauftragte Person schon jahrelang für das Unternehmen tätig ist und keine Zweifel an der fachlichen Qualifikation bestehen, kann auch keine stichprobenartige Kontrolle mehr verlangt werden (VwGH 4.5.1982, 81/14/0190; 21.2.1996, 93/14/0167). Mit den vorstehend bezeichneten Aufgaben war ein Steuerberater betraut, bei welchem weder hinsichtlich der Qualifikation noch hinsichtlich der Verlässlichkeit Zweifel bestanden. Der Beschuldigte hat seinem Steuerberater zudem sämtliche für die Beurteilung des steuerlichen Sachverhalts und ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner steuerlichen Vertretung erforderlichen Informationen rechtzeitig übermittelt und gegebenenfalls vorhandene Rückfragen geklärt. Werden steuerrechtliche Pflichten delegiert, ist der Geschäftsführer grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, sich Detailkenntnisse auf diesen Gebieten anzueignen. Die im Falle der Übertragung von Obliegenheiten bestehende Verpflichtung des Vollmachtgebers zur inhaltlichen Kontrolle zur Durchführung des ihm erteilten Auftrages findet im Regelfall dort ihre Grenzen, wo sich der Normadressat eines berufsmäßigen Parteienvertreters bedient und diesen mit der Durchführung der vom Gesetz gebotenen Rechtshandlungen beauftragt (BFG vom 13.09.2016, RV/7300031/2016). Ein grob fahrlässiges, geschweige denn vorsätzliches (auch nicht i.S.d. § 51 FinStrG) Verhalten des Erstbeschuldigten, der sich auf seine steuerliche Vertretung verlassen hat, konnte daher nicht festgestellt werden. Infolge der Kenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches kam eine Bestrafung nach § 33 Abs. 1 FinStrG auch des Zweitbeschuldigten nicht in Betracht, aus den oben geschilderten Erwägungen aber wohl eine wegen der Finanzordnungswidrigkeit des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Nach der Bestimmung des § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des Verkürzungsbetrages geahndet. Nach der Bestimmung des § 51 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro geahndet. Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung war im Einzelnen mildernd: der ordentliche Lebenswandel; erschwerend: der mehrfache Tatentschluss. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruht zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle." **** Dagegen richtet sich die frist- und formgerechte Beschwerde der Amtsbeauftragten mit folgendem Inhalt: "I./ ***Bf1***, St.-Nr.: ***BF1StNr3***, GZ: ***6***, geboren am ***7*** in ***8***, Staatsangehörigkeit: Österreich, wohnhaft ***9***, ***10*** als steuerlicher Vertreter wegen §§ 49 Abs. 1 lit. a, 51 Abs. 1 lit. a FinStrG 1. Beschwerdegegenstand: Die zuständige Amtsbeauftragte (kurz: AB) der Finanzstrafbehörde des Amtes für Betrugsbekämpfung erhebt an das Bundesfinanzgericht binnen offener Frist Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates auf Bestrafung vom 28.02.2024, GZ ***11***-W-l, welches der AB mit 24.04.2024 zugestellt wurde. Die Beschwerde wurde am 29.02.2024 schriftlich angemeldet. 2. Sachverhalt: Im Zuge einer Außenprüfung beim Abgabepflichtigen ***1*** (Bericht vom 25.08.2022, St.-Nr. ***12***) wurde festgestellt, dass hinsichtlich des Jahres 2015 die veranlagten Einkünfte in zu geringer Höhe gemeldet wurde. Zudem wurden für die Jahre 2016-2018 keine Einkünfte erklärt respektive Jahreserklärungen eingebracht. Die Einkommensteuer (ESt) wurde im Rahmen der Betriebsprüfung aufgrund der übermittelten Unterlagen geschätzt und festgesetzt. Gegen die Festsetzung der ESt 2015- 2018 wurde mit 17.10.2022 durch die steuerliche Vertretung ***13*** Beschwerde erhoben. Dabei wurde erklärt, dass die Festsetzung im Schätzungsweg auf die vollkommene Untätigkeit des langjährig betrauten steuerlichen Vertreters ***Bf1*** zurückzuführen sei. Herr ***4*** habe davon keinerlei Kenntnis gehabt. Einkommensteuer 2016 in Höhe von € 10.252,00 Einkommensteuer 2017 in Höhe von € 15.263,00 Einkommensteuer 2018 in Höhe von € 5.689,00 Einkommensteuer 2019 in Höhe von € 13.082,00 Dem strafbestimmenden Wertbetrag liegt die tatsächliche, nach Beschwerde berichtigte, Höhe der Einkommensteuer abzüglich der unterjährig abgeführten Beträge (EVZ) zugrunde. Im Rahmen der Würdigung der Abgabengebarung wurde zudem festgestellt, dass auch betreffend die Einkommensteuer 2019 ebenso unterlassen wurde, die Einkünfte bis zum Fälligkeitstag offen zu legen und dementsprechend Einkommensteuer verkürzt wurde. Aufgrund dieser Feststellungen wurde mit 08.02.2023 das Finanzstrafverfahren gegen Herrn ***4*** eingeleitet und dieser aufgefordert, sich zum ihm angelasteten Sachverhalt zu rechtfertigen. Dieser brachte am ***12***.03.2023, vertreten durch Steuerberater ***13***, eine schriftliche Rechtfertigung ein. Darin wird zusammengefasst wie folgt ausgeführt. Die Jahreserklärung für das Jahr 2015 sei durch den beauftragten Steuerberater ***14*** (Anm. ***5***) eingebracht worden. Die Nachforderung würde aus zwei nicht gebuchten monatlichen Geschäftsführerbezügen sowie einer Pauschalzahlung der ***15*** resultieren. Warum dies nicht verbucht wurde, sei nicht bekannt, es handle sich um einen Buchhaltungsfehler, welcher nicht von ***4*** zu verantworten sei und von dem er keinerlei Kenntnis gehabt habe. Erkenntnisbeschwerde - ***48*** Hinsichtlich der Jahre 2016 bis 2019 sei ***5*** als Steuerberater mit der Erstellung der Erklärungen beauftragt und bevollmächtigt gewesen. Der Erstbeschuldigte habe sich regelmäßig nach dem Stand hinsichtlich der Steuererklärungen erkundigt. Er habe nicht billigend in Kauf genommen, dass "nichts geschieht", sondern sei vom Steuerberater über dessen Untätigkeit getäuscht bzw. vertröstet worden. Vorsätzliches Unterlassen wird dementiert, da ein Steuerberater zur Erstellung und Einreichung von Steuererklärungen beauftragt gewesen sei. Mit der Übermittlung der Unterlagen und dem entsprechenden Auftrag habe Herr ***4*** die erforderlichen Schritte gesetzt, um die entsprechende Unterlassung nicht zu bewirken. Aufgrund der Belastung des Steuerberaters ***5*** wurde mit 18.04.2023 das Finanzstrafverfahren gegen diesen eingeleitet, da der Verdacht besteht, dass dieser dazu beigetragen hat, dass in den Jahren 2015-2019 Einkommensteuer verkürzt wurde. ***5*** wurde hinsichtlich dieses Verdachts am 22.05.2023 als Beschuldigter einvernommen. Dabei gab er niederschriftlich an, dass er von ***4*** zur Erstellung und Einreichung der Einkommensteuererklärung 2015-2018 beauftragt gewesen sei. Hinsichtlich des Jahres 2019 sei er nicht mehr zuständig gewesen. Der Auftrag hätte die Erstellung der Erklärung anhand der von ***4*** vorgefertigten Buchhaltung umfasst. Da Jahreserklärungen nicht eingebracht wurden, sei mit der zuständigen Betriebsprüferin ausgemacht gewesen, dass die Einkommensteuer im Zuge der Prüfung festgesetzt werde. Auf die Frage warum Erklärungen nicht abgegeben wurden, wurde geantwortet, dass Herr ***4*** andere Prioritäten gehabt habe, nämlich sich vor der persönlichen Steuererklärung um dessen Firma, die ***16***, zu kümmern. Für die Erklärungen vor der Pandemie sei Verzögern ***39*** Intention gewesen. Regelmäßiger Kontakt habe zwischen ***48*** und ***39*** bestanden, allerdings nur bezüglich der ***16***. Erst über den Stand der Betriebsprüfung habe er sich erkundigt. Der Zweitbeschuldigte habe nicht für alle Zeiträume Unterlagen erhalten bzw. seien die übermittelten Unterlagen unvollständig gewesen. Grund für die Nichtabgabe der Erklärungen seien demnach fehlende Unterlagen, Unsicherheiten und Änderungen in Bezug auf die weitere Tätigkeit als Versicherungsmakler des Herrn ***39*** sowie der Fokus auf die ***16*** gewesen. Neben dem geschilderten Sachverhalt fanden betreffend den Beschuldigten ***5*** selbst zwei Außenprüfungen statt (Berichte vom 06.10.2022 und 21.12.2022). Dabei wurden sogenannte Abfuhrdifferenzen, Differenzen zwischen eingehaltenen und abgeführten Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag), festgestellt. Konkret wurden für die Jahre 2018-2021 und die Monate 01-08/2022 keine Lohnabgaben abgeführt. Diesbezüglich wurde das Finanzstrafverfahren am 23.01.2023 eingeleitet und mit 28.03.2023 dem Spruchsenat zur Fällung eines Erkenntnisses vorgelegt. Die Aktenvorlage an den Spruchsenat betreffend die Beitragstäterschaft erfolgte am 30.11.2023 unter Verweis auf Zusammenführung der Fälle gem. § 61 FinStrG. Am 28.02.2024 fand sohin die mündliche Verhandlung wegen beider Vergehen in Anwesenheit des ***4***, jedoch in unentschuldigter Abwesenheit des ***5***, statt. Dieser wurde nachweislich geladen (Zustellung mit 30.01.2024) und zur Sache wurde zweifach aufgerufen. Das Verfahren gegen ***4*** wurde durch den Spruchsenat als Finanzstrafbehörde mangels gegebener subjektiver Tatseite eingestellt. Hingegen befand der Spruchsenat den Beschuldigten ***5*** nach §§ 49 Abs. 1 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,-, Kosten in Höhe von € 500,- und im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe mit 25 Tagen. Das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG sei mangels Bewirkung einer Abgabenverkürzung, da keine Unkenntnis der Abgabenbehörde über den Abgabenanspruch bestanden habe, nicht verwirklicht worden. 3. Zulässigkeit der Beschwerde: Da am 29.02.2024 seitens der AB Beschwerde schriftlich angemeldet und das Erkenntnis der AB am 24.04.2024 zugestellt wurde, ist die Beschwerde rechtzeitig. Auch ist die Amtsbeauftragte gem. § 151 Abs. 1 lit. b zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates aktivlegitimiert. 4. Beschwerdegründe: Die Beschwerde richtet sich dem Grunde nach gegen das Erkenntnis auf Bestrafung des ***Bf1***, konkret gegen die Modifikation auf § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Die Bestrafung wegen der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend die Lohnabgaben 2018-2021, 01-08/2022 wird nicht in Zweifel gezogen. Eine Bestrafung hinsichtlich des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 iVm § 13 sowie nach § 49 Abs. 1 lit, a FinStrG und entsprechende Verhängung einer schuld- und tatangemessenen Strafe wird beantragt. Die Beschwerde richtet sich hingegen nicht gegen die Einstellung des Verfahrens zu ***4***. Begründend wird dazu wie folgt ausgeführt: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Objektiver Tatbestand Gem. § 11 3. Fall FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der sonst zu einer Ausführung beiträgt. Zwar stellt das bloße Wissen um eine Tat noch keinen Beitrag zur Ausführung dar, aber die Förderung kann auch in einem Unterlassen bestehen, sofern dem Beitragstäter eine Garantenstellung hinsichtlich des vom unmittelbaren Täter beeinträchtigten Rechtsguts zukommt. (Anmerkung: Der zu verwendende elektronische Akt des BFG kann keine Fußnoten darstellen, daher werden die Fußnoten in Klammern wiedergegeben: "Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG, Band 1, 5. Aufl. (2018), § 11, 11. Rechtsprechung zu § 11"). ***5*** war mit der Erstellung und Einreichung der Jahreserklärungen seines Klienten ***4*** beauftragt. In der Einvernahme vom 22.05.20.23 führte er aus, dass er nur für die Jahre 2015-2018 für die Erstellung der Einkommensteuererklärung zuständig gewesen sei, für das Jahr 2018 allerdings keine Unterlagen gehabt habe. Festzuhalten ist, dass ***5*** im Zeitraum von 29.02.2016 bis 13.09.2022 als steuerlicher Vertreter des ***4*** aufgetreten ist. Das Auftragsverhältnis sei erst gekündigt worden, nachdem die im Rahmen der Betriebsprüfung festgesetzten Abgabenbescheide vom 22.08.2022 an dessen Klienten weitergeleitet wurden. Aufgrund dessen und auf Grund der Angaben des ***4*** ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch für das Jahr 2019 zur Erstellung und Einreichung der Jahreserklärung beauftragt war. Durch dessen Nichtvornahme der Erstellung und Abgabe der Einkommensteuererklärungen, hat er somit dazu beigetragen, dass die Abgabe nicht festgesetzt und Einkommensteuer für die Jahre 2016-2019 verkürzt wurde. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Der Umstand allein, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Veranlagung auf Grund einer Schätzung bzw. der verspäteten Meldung durchgeführt wurde, vermag an der durch die Nichteinbringung der Abgabenerklärungen eingetretenen Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die eine Abgabenverkürzung bewirkte, nichts zu ändern. (Anmerkung: VwGH vom 27. Mai 1981, 13/1256/80, und vom 15. Dezember 1993, 93/13/0055) Fest steht, dass die Einkünfte hinsichtlich der Jahre 2016-2019 nicht (zum Fälligkeitstag) erklärt wurden und die Einkommensteuer 2016-2018 von Amts wegen geschätzt und festgesetzt wurde. Nach Ansicht des Spruchsenates sei, wie im gegenständlichen Erkenntnis begründet, der objektive Tatbestand nicht erfüllt, da Meldungen nach § 109a EStG der Abgabenbehörde vorlagen und bei dieser infolge dessen keine Unkenntnis über den Abgabenanspruch (Einkommensteuer) vorgelegen sei. Es ist zutreffend, dass in den Jahren 2016-2019 Meldungen iSd § 109a EStG vorlagen: | Jahr | § 109a Meldungen | | Gesamtbetrag der Einkünfte | 2016 | Meldung nach § 109a EStG von ***45*** ***49*** ***45*** Wien ***50*** | 252,45 252,45 1.240,63 | 53.334,81 | 2017 | ***45*** Wien ***50*** | 833,60 1.258,91 | 77.483,96 | 2018 | ***45*** Wien ***50*** | 847,10 1.077,96 | 57.598,64 | 2019 | ***45*** Wien ***50*** | 1.669,44 850,39 | 77.112,53 Die Nichtabgabe von Steuererklärungen einer steuerlich erfassten Person stellt, so die Behörde bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung in Kenntnis der Entstehung des Abgabenanspruches ist, lediglich den Versuch der Verkürzung der davon betroffenen Abgabe dar, da die Abgabenbehörde nach § 184 BAO von ihrem Recht Abgaben zu schätzen Gebrauch machen kann. (Anmerkung: BFG vom 21.11.2023, RV/6300013/2020). Gem. § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Die objektive Tatseite ist demnach nicht erfüllt, da die grundsätzliche Kenntnis über den Anspruch von Einkommensteuer bestanden hat, wenngleich von der gemeldeten Höhe allein unter Berücksichtigung der Steuerfreiheit bis € 11.693,00 nicht zwingend von einer Steuerschuld ausgegangen werden konnte. Doch hat die Abgabenbehörde im Rahmen der Betriebsprüfung mangels Abgabe der Jahreserklärungen von ihrem Recht der Festsetzung im Schätzungsweg zu Recht Gebrauch gemacht. Es liegt demnach eine versuchte Abgabenverkürzung iSd §§ 13, 33 Abs. 3 lit. a zweite Fallvariante FinStrG vor. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 FinStrG sind als Auffangtatbestände zu sehen und kommen nur zur Anwendung, falls durch die Tathandlung nicht ein anderes Finanzvergehen verwirklicht wird. Die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG ist demnach nur subsidiär anzuwenden. Subjektive Tatseite Gem. § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. In der Einvernahme vom 22.05.2023 gibt ***5*** an, dass ***4*** nur verzögert hätte und er sämtliche ihm zu Verfügung stehenden Unterlagen an die Betriebsprüferin weitergeleitet hatte und der Sachverhalt somit vollkommen offengelegt gewesen sei. Hinsichtlich der Nichtabgabe beruft er sich darauf, dass die ihm vorgelegten Unterlagen nicht vollständig gewesen seien und zum Zeitpunkt der Prüfung mit der Betriebsprüferin vereinbart war, dass die Einkommensteuer im Rahmen der Prüfung festgesetzt werden soll. Der Beschuldigte ***5*** kannte zum Tatzeitpunkt seine (Garanten-)Stellung im Hinblick auf die Erklärung der Einkünfte - sprich er wusste vom Auftragsverhältnis und seinen übernommenen Aufgaben. Zudem ist und war ihm insbesondere aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Steuerberater sowie seiner langjährigen unternehmerischen Erfahrung bei zahlreichen Firmen hinlänglich bekannt, dass Einkünfte vollständig und rechtzeitig offen zu legen und entsprechende Jahreserklärungen einzubringen sind und die daraus resultierende Steuerschuld abzuführen ist. Nach Würdigung des Sachverhalts sind die Schilderungen von ***4*** glaubwürdig und die unterlassene Offenlegung auf die Untätigkeit von ***5*** zurückzuführen. Wie auch der Spruchsenat sieht die AB die subjektive Tatseite hinsichtlich der Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung als gegeben. Zudem wusste er auch, speziell durch seine berufliche Erfahrung, um die Verkürzungsfolge Bescheid, ist seiner Verpflichtung dennoch nicht nachgekommen und hat somit zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Demnach wird das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 13 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 1 FinStrG als erfüllt angesehen. Wie bereits erwähnt, verhält sich § 51 Abs. 1 subsidiär zu § 33 Abs. 1 FinStrG. Hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wird auf das Erkenntnis des Spruchsenates verwiesen. 6. Beschwerdeanträge: Aus den genannten Gründen richten sich an das Bundesfinanzgericht die Anträge 1) gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG in der Sache selbst zu entscheiden und Verurteilung wegen der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG auszusprechen 2) eine tat- und schuldangemessene Bestrafung zu verhängen. **** Mit Vorhalt vom 29.5.2024 wurde die Amtsbeauftragte zur ergänzenden Bekanntgabe von für das Verfahren bedeutsamer Daten ersucht: "Aus der Aktenlage ergibt sich bisher folgendes Bild: 2016: 22.10.2018 Schätzungsauftrag, 24.8.2022 Erstbescheid € 18.547,00, 2.11.2022 BVE € 15.256 Die Vorauszahlungen betrugen € 5.004,00 Die 109a Mitteilung der ***45*** langte am 24.2.2017 bei der Abgabenbehörde ein. Die Erklärungsverpflichtung trat am 19.1.2018 ein. Nach der Beschwerdevorentscheidung und der Buchung vom 2.11.2022 ergab sich durch die Nichtabgabe der Jahreserklärung eine Nachforderung von € 10.252,00 2017: 8.3.2019 Schätzungsauftrag, 24.8.2022 Erstbescheid € 52.720,00, 2.11.2022 BVE € 26.747,00 Die Vorauszahlungen betrugen € 11.484,00. Die 109a Mitteilung der ***45*** langte am 20.2.2018 bei der Abgabenbehörde ein. Die Erklärungsverpflichtung trat am 5.4.2019 ein. Nach der Beschwerdevorentscheidung und der Buchung vom 2.11.2022 ergab sich durch die Nichtabgabe der Jahreserklärung eine Nachforderung von € 15.263,00. 2018: 25.2.2020 Schätzungsauftrag, 29.8.2022 Erstbescheid € 27.880,00, 2.11.2022 BVE € 17.173,00 Die Vorauszahlungen betrugen € 11.484,00. Die 109a Mitteilung der ***45*** langte am 20.2.2019 bei der Abgabenbehörde ein. Die Erklärungsverpflichtung trat am 6.4.2020 ein. Nach der Beschwerdevorentscheidung und der Buchung vom 2.11.2022 ergab sich durch die Nichtabgabe der Jahreserklärung eine Nachforderung von € 5.689,00 2019: 4.8.2021 Schätzungsauftrag, am 22.11.2022 wurde verspätet die Erklärung eingereicht, die zu einem Bescheid vom 25.11.2022 mit einer Nachforderung von € 13.082,00 geführt hat. Die Vorauszahlungen betrugen € 11.484,00. Die 109a Mitteilung der ***45*** langte am 2.3.2020 bei der Abgabenbehörde ein. Die Erklärungsverpflichtung trat am 30.4.2021 ein. Zustellbevollmächtigter und Vertreter zur Einreichung der Abgabenerklärungen: ***5*** 29.2.2016 bis 13.9.2022. Die Abgabenbehörde war dank der § 109a Mitteilungen bei Eintritt der Schätzungsberechtigung jeweils in Kenntnis der Entstehung des Abgabenanspruches (so der jüngsten Judikatur des VwGH folgend), daher kann verfahrensgegenständlich jeweils nur der Versuch der Verkürzung der bescheidmäßg festzusetzenden Einkommensteuer vorliegen. Die in der Auflistung angeführten Tage zum Eintritt der jeweiligen Erklärungsverpflichtung ergeben sich aus der Rechtfertigung der Kanzlei ***38*** für ***4***. Es wird ersucht, in Ergänzung des Beschwerdevorbringens die Daten für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 bekannt zu geben und zu belegen, an denen tatsächlich eine Erklärungsverpflichtung (Steuerberaterfristen) eingetreten ist, da in der Folge zu prüfen sein wird, ob der Beschuldigte zu diesen Tatzeitpunkten eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommensteuer seines Mandanten durch Nichteinreichung von Jahreserklärungen jeweils ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat." **** Die Finanzstrafbehörde hat zum Eintritt der jeweiligen Erklärungsverpflichtung folgende Aufstellung vorgelegt: [Grafik]   **** In der mündlichen Verhandlung wurde wie folgt festgestellt, vorgehalten und besprochen: "Um 10:00 Uhr ruft die Schriftführerin die Sache auf. Bekanntgegeben wird, dass statt ***43***, der verhindert ist, Frau ***36*** als Laienrichterin mitwirken wird. Der Beschuldigte ist nicht erschienen, die Zustellung der Ladung ist ausgewiesen. Beschluss auf Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten (§ 126 FinStrG). AB ***44*** spricht sich nicht gegen den Austausch auf die Laienbeisitzerin aus. Sie gibt bekannt, dass sie nur heute statt der verhinderten AB *** vertritt und beantragt die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses an ***. Die Vorsitzende erteilt dem Berichterstatter das Wort, der den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt. Die AB verweist auf die Amtsbeschwerde. Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigte gibt die Vorsitzende bekannt, dass im Akt aufscheint, dass er als Steuerberater ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.000.-hat. Er ist vermögenslos, keine Sorgepflichten. V: Die Finanzstrafbehörde hat zum Eintritt der jeweiligen Erklärungsverpflichtung eine Aufstellung vorgelegt: Dazu habe ich die nachfolgenden Daten zum Sachverhalt zusammengestellt: 2016: 22.10.2018 Schätzungsauftrag, 24.8.2022 Erstbescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung mit einer Nachforderung von € 18.547,00, 2.11.2022 BVE Zahllast € 15.256 Die Vorauszahlungen betrugen € 5.004,00 Die 109a Mitteilung der ***45*** langte am 24.2.2017 bei der Abgabenbehörde ein. Die Erklärungsverpflichtung trat gesetzlich am 30.6.2017 ein, laut Quote am 30.4.2018. Nach der Beschwerdevorentscheidung und der Buchung vom 2.11.2022 ergab sich durch die Nichtabgabe der Jahreserklärung eine Nachforderung von € 10.252,00. 2017: 8.3.2019 Schätzungsauftrag, 24.8.2022 Erstbescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung mit einer Nachforderung von € 52.720,00, 2.11.2022 BVE Zahllast € 26.747,00 Die Vorauszahlungen betrugen € 11.484,00. Die 109a Mitteilung der ***45*** langte am 20.2.2018 bei der Abgabenbehörde ein. Die Erklärungsverpflichtung trat am 30.6.2018 ein. Nach der Beschwerdevorentscheidung und der Buchung vom 2.11.2022 ergab sich durch die Nichtabgabe der Jahreserklärung eine Nachforderung von € 15.263,00. 2018: 25.2.2020 Schätzungsauftrag, 29.8.2022 Erstbescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung mit einer Nachforderung von € 27.880,00, 2.11.2022 BVE Zahllast € 17.173,00 Die Vorauszahlungen betrugen € 11.484,00. Die 109a Mitteilung der ***45*** langte am 20.2.2019 bei der Abgabenbehörde ein. Die Erklärungsverpflichtung trat gesetzlich am 30.6.2019 ein. Die Abberufung erfolgte am 6.12.2019. Nach der Beschwerdevorentscheidung und der Buchung vom 2.11.2022 ergab sich durch die Nichtabgabe der Jahreserklärung eine Nachforderung von € 5.689,00. 2019: 4.8.2021 Schätzungsauftrag, am 22.11.2022 wurde verspätet die Erklärung eingereicht, die zu einem Bescheid vom 25.11.2022 mit einer Nachforderung von € 13.082,00 geführt hat. Die Vorauszahlungen betrugen € 11.484,00. Die 109a Mitteilung der ***45*** langte am 2.3.2020 bei der Abgabenbehörde ein. Die Erklärungsverpflichtung trat gesetzlich am 30.6.2020 ein. Mit Erlass wurde im Jahr 2020 die Abgabefrist pandemiebedingt auf den 31.8.2020 erstreckt. Wer sich erlasskonform verhält, der agiert sozialadäquat (Leitner ua, Finanzstrafrecht3 Rz 872) und liegt somit auch für Zwecke des FinStrG im "grünen Bereich" (Lässig in WK § 33) Sozialadäquates und damit nicht tatbildliches Verhalten liegt demnach bis zu den mit Erlässen zugestandenen Quotenfristen vor. Die Tatzeitpunkte zum Eintritt der Verpflichtung die Einkommensteuererklärungen einzureichen sind: 2016: 30.4.2018 2017: 30.6.2018 2018: 6.12.2019 2019: 31.8.2020 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Beschuldigte nicht bekämpft. Hinsichtlich der Jahre 2016, 2017 und 2018 hat das Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide nach der Betriebsprüfung zu niedrigeren Abgabenfestsetzungen geführt als die Schätzungen ergeben haben. Anders ist es jedoch bei der E 2019, da stand den Vorauszahlungen von € 11.484,00 letztlich eine Zahllast von € 24.566,00 gegenüber. Der Differenzbetrag zwischen Vorauszahlungen und tatsächlicher Zahllast an Einkommensteuer 2019 in der Höhe von € 13.082,00 ist objektiv als strafbestimmender Wertbetrag einer versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1, 3 lit. a, erste Fallvariante i.V. 13 FinStrG anzusehen. Die tatsächliche Zahllast war fast doppelt so hoch wie die der Behörde durch die Vorauszahlungen bekannte. AB verweist auf das schriftliche Vorbringen. Schluss des Beweisverfahrens. Die Amtsbeauftragte beantragt der Beschwerde stattzugeben." Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Gemäß § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen. Abs. 2: Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben. Soweit Abgabenerklärungen, für die die Einreichung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zugelassen ist, in einer solchen Weise eingereicht werden, entfällt die Verpflichtung zur Verwendung der amtlichen Vordrucke. Die Versicherungsnummer (§ 30c Abs. 1 Z 1 ASVG), die Firmenbuchnummer (§ 30 Firmenbuchgesetz) und die Melderegisterzahl (§ 16 Meldegesetz 1991), sofern diese bekannt ist, sind anzugeben, wenn dies für die Abgabenerklärungen vorgesehen ist. § 134 BAO aktuelle Fassung: "Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken. Abs. 2: Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen." § 134 BAO in der für dieses Verfahren gültigen Fassung: "§ 134 Abs. 1 BAO: Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden. Abs. 2: Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen." Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Abs. 3: Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war. Gemäß § 14 Abs. 1 FinStrG gilt, wird der Täter wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er den Erfolg abwendet. Ein Rücktritt vom Versuch ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen. Abs. 2: Straffreiheit tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Versuch a) Verfolgungshandlungen (Abs. 3) gesetzt waren und dies dem Täter, einem anderen an der Tat Beteiligten oder einem Hehler bekannt war oder b) anlässlich der Durchführung eines Zollverfahrens bereits eine Erklärung über ein- oder auszuführende Waren abgegeben wurde. Abs. 3: Verfolgungshandlung ist jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde, das Bundesfinanzgericht oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat. Gemäß § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. § 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Teilrechtskraft und Prüfungsumfang: In Folge der Beschwerde der Amtsbeauftragten, die sich nicht gegen die Bestrafung zu den Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG richtet und des Umstandes, dass keine Beschwerde des Beschuldigten vorliegt, ist hinsichtlich dieser Finanzvergehen Teilrechtskraft eingetreten. Das angefochtene Erkenntnis enthält (einmal mehr, siehe ständige Judikatur des BFG) keine Feststellungen zu bewirkten Taten. Tat ist nach ständiger Judikatur des OGH sowie des VwGH die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, eine Tatzeitraumbenennung 1-12. eines Jahres oder 1-7 ist demnach nicht zulässig, weil diese Bezeichnung keinen gesetzlich denkmöglichen Tatzeitraum bestimmt. Da jedoch hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten eben Teilrechtskraft eingetreten ist, ist das BFG nicht mehr angehalten im Rahmen seiner Richtigstellungsaufgabe nach § 161 FinStrG eine Aufgliederung vorzunehmen. Es verbleibt demnach die Prüfung im Sinne der Anlastungen in der Beschwerde der Amtsbeauftragten und eine Entscheidung über einen Strafausspruch. Zum Verwaltungsgeschehen: Im Bericht vom 25.8.2022 zu einer abgabenbehördlichen Prüfung bei ***4*** für die Jahre 2015 bis 2018 und einer USt Nachschau für 2019 und 2020 (StNr. ***32***) wird ausgeführt: Tz. 1 Tätigkeit, Verfahrensstand, Verfahrensablauf Der Abgabepflichtige bezog in den Jahren 2015 bis 2018 einerseits Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Geschäftsführer, und andererseits Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Versicherungsmakler. Letztere sind auslaufend. Veranlagungsstand, Steuererklärungen und Unterlagen 2015: Vollständige Steuererklärungen (Einkommensteuer, Umsatzsteuer) liegen vor. Die Veranlagung ist entsprechend den Steuererklärungen erfolgt. Der Betriebsprüfung wurden Buchhaltungsunterlagen und ein elektronisch erstellter Bankkontoauszug vom betrieblichen Bankkonto (Raika ***17***) übermittelt. Die Jahre 2016 bis 2018 sind noch nicht veranlagt und es wurden auch keine Steuererklärungen abgegeben! 2016: Es wurde der Betriebsprüfung eine Beilage zur Steuererklärung "E1a", in der die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb gemeinsam erfasst sind, eine Saldenliste und Buchhaltungsunterlagen sowie ein elektronisch erstellter Bankkontoauszug übermittelt. 2017:

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300031/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300031.2024
Stammnummer
145835
Gültig
03.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF