Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0004-F/02
Sorgfaltsverletzungen des Geschäftsführers zweier Wirtschaftsprüfungskanzleien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0004-F/02vom 30.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Geschäftsführer zweier Wirtschaftsprüfungskanzleien, der unter grober Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt in den Rechenwerken seiner Gesellschaften ohne ausreichende Offenlegung in den diesbezüglichen Steuererklärungen unzulässige Bewertungsmethoden verwendet, deshalb überhöhte Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube zum Ansatz bringt und durch zu geringe Verzinsung seines eigenen Verrechnungskontos ein verdeckte Gewinnausschüttung veranlasst, hat fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Feldkirch 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat unter den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert im Beisein von Mag. Claudia Mauthner, Dr. Herbert Lenz und Dr.
Alfons Ender als weitere Mitglieder des Senates sowie Veronika Pfefferkorn als
Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Dr. R, vertreten durch Dr.
Wolfgang Moringer, Rechtsanwalt in 4040 Linz, wegen Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG über die Berufungen
des Beschuldigten und des Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Feldkirch
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. Oktober 2002,
Straf-Nr. XXX, nach der in Anwesenheit des Beschuldigten, seines
Verteidigers, der nebenbeteiligten A-GmbH und der W-GmbH, beide vertreten durch
ihren Geschäftsführer Dr. R, sowie des Amtsbeauftragten Dr. Walter
Blenk am 30. Juni 2003 durchgeführten Berufungsverhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der
Berufung des Beschuldigten wird teilweise dahingehend stattgegeben, dass der
Spruch des bekämpften Bescheides nunmehr zu lauten hat:
I.1. Dr. R ist schuldig, er hat
im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz
I.1.1. als
Geschäftsführer der A-GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen
Interessen, grob fahrlässig in den Jahren 1996 und 1997 unter Verletzung
seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die
Veranlagungsjahre 1995 und 1996 eine Verkürzung an Körperschaftsteuer
in Höhe von S 169.388,-- (umgerechnet € 12.310,--; 1995:
S 64.124,-- und 1996: S 105.204,--) und an Kapitalertragsteuer in
Höhe von S 86.138,-- (umgerechnet € 6.259,89; 1985: S 41.501,-- und
1996: S 44.637,--) bewirkt, indem er unter grober Außerachtlassung
der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt und deshalb unter
Nichtbeachtung des Umstandes, dass er bestimmte im Abgabenrecht bisher nicht
anerkannte und tatsächlich unzulässige Bewertungsmethoden ohne
ausreichende Offenlegung in den diesbezüglichen Steuererklärungen
verwendet, bei der Rückstellung für nicht konsumierte Urlaube 1996
einen überhöhten Ansatz geltend machte und durch die zu geringe
Verzinsung des eigenen Verrechnungskontos gegenüber der A-GesmbH für
1995 und 1996 eine verdeckte Gewinnausschüttung veranlasste (BP-Bericht vom
22.12.1998 zu St.Nr. X, Tz 17 und 19), sowie
I.1.2. als
Geschäftsführer der W-GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen
Interessen, grob fahrlässig im Jahr 1997 unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das
Veranlagungsjahr 1996 eine Verkürzung an Körperschaftsteuer in
Höhe von S 3.978,- (umgerechnet € 289,09) bewirkt, indem er unter
grober Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbare
Sorgfalt und deshalb unter Nichtbeachtung des Umstandes, dass er bestimmte im
Abgabenrecht bisher nicht anerkannte und tatsächlich unzulässige
Bewertungsmethoden ohne ausreichende Offenlegung in der diesbezüglichen
Steuererklärung verwendet, bei der Rückstellung für nicht
konsumierte Urlaube 1996 einen überhöhten Ansatz geltend machte
(BP-Bericht vom 7.1.1999 zu St.Nr. Y, Tz 19),
und hiemit Finanzvergehen der
fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG
begangen.
I.2. Gemäß
§ 34
Abs. 4 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird aus diesem Grund über Dr. R
eine Geldstrafe in Höhe von
€ 4.200,--
(Euro viertausendzweihundert)
und gemäß
§ 20
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
sechs Tagen
verhängt.
I.3. Gemäß
§
185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat Dr. R die Verfahrenskosten in Höhe von €
363,-- und die - gegebenenfalls gesondert vorzuschreibenden - Kosten
eines allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen.
I.4. Gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG haftet die A-GmbH für die obgenannte Geldstrafe zur
ungeteilten Hand mit dem Bestraften im Ausmaß von €
4.122,--.
I.5. Gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG haftet für die obgenannte Geldstrafe zur ungeteilten Hand
mit dem Bestraften die W-GmbH im Ausmaß von € 78,--.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als
unbegründet abgewiesen.
III. Die Berufung des
Amtsbeauftragten wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Feldkirch als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 18. Oktober 2002, SNr XXX,
wurde Dr. R nach der am selben Tag durchgeführten mündlichen
Verhandlung für schuldig erkannt, im Zuständigkeitsbereich des
Finanzamt Bregenz
1. als abgabenrechtlich verantwortlicher
Geschäftsführer der A-GmbH vorsätzlich in den Jahren 1996 und
1997 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, nämlich dadurch, dass bei den Rückstellungen
für nicht konsumierte Urlaube überhöhte Ansätze geltend
gemacht wurden und dass durch die Nichtverzinsung bzw zu geringe Verzinsung des
eigenen Verrechnungskontos gegenüber der A-GmbH eine verdeckte
Ausschüttung bewirkt wurde (Tz 17 und 19 des Betriebsprüfungsberichtes
vom 22.12.1998 zu St.Nr. X), für die Veranlagungsjahre 1995 und 1996
eine Verkürzung an Körperschaftsteuer in Höhe von S 196.388,-
(umgerechnet € 14.272,07) und an Kapitalertragsteuer in Höhe von
S 86.138,- (umgerechnet € 6.259,89) bewirkt zu haben,
sowie
2. als abgabenrechtlich verantwortlicher
Geschäftsführer der Firma W-GmbH vorsätzlich im Jahre 1997 unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht,
nämlich dadurch, dass bei den Rückstellungen für nicht
konsumierte Urlaube überhöhte Ansätze geltend gemacht werden
(Tz 19 des BP-Berichtes vom 7.01.1999, zu St.Nr. Y), für das
Veranlagungsjahr 1996 eine Verkürzung an Körperschaftsteuer in
Höhe von S 3.978,- (umgerechnet € 289,09) bewirkt zu
haben
und hiemit Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.
Gemäß
§ 33 Abs. 5
wurde über ihn deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 6.200,--
und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche verhängt.
Die vom Beschuldigten zu
entrichtenden Verfahrenskosten wurden gemäß
§ 185 FinStrG
pauschal mit € 363,-- vorgeschrieben.
Ebenso wurden die
nebenbeteiligten A-GmbH und W-GmbH gemäß
§ 28 Abs. 1
FinStrG zur Haftung zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften für die
verhängte Geldstrafe im Ausmaß von € 6.114,-- bzw. € 86,--
herangezogen.
Der Spruchsenat ging bei seiner
Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Dr. R ist Wirtschaftsprüfer
und Steuerberater, Unternehmensberater sowie gerichtlich beeideter
Sachverständiger. Er ist alleiniger Gesellschafter der
Wirtschafts-Treuhandgesellschaften A-GmbH mit Sitz in B sowie der W-GmbH mit
Sitz in RZ und gleichzeitig deren verantwortlicher
Geschäftsführer.
Im Jahre 1998 fand bei diesen
beiden Gesellschaften eine Buch- und Betriebsprüfung hinsichtlich der Jahre
1994 bis 1996 bzw 1997 statt (siehe die diesbezüglichen Arbeitsbögen
zu AB-Nr. 101087/98 und 101088/98). Dabei stellte der Prüfer ua fest, dass
bei den gebildeten Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube
überhöhte Stundensätze in Anwendung gebracht worden waren (Tz 17
bzw Tz 19 der diesbezüglichen Betriebsprüfungsberichte zu den
genannten AB-Nrn. bzw zu St.Nr. X und Y). Während bis
einschließlich 1995 richtig die tatsächlichen Stundensätze
(Bruttourlaubsentgelt, aliquote Anteile an den Sonderzahlungen und den darauf
entfallenden Lohnabgaben) angewendet worden waren, erfolgte laut Feststellung
des Betriebsprüfers ab 1996 unzulässigerweise der Ansatz von
"Selbstkostensätzen" mit Aufschlägen wie bei der Bewertung
von halbfertigen Arbeiten. Dadurch wurden die Gewinne für 1996 um
S 131.089,-- (A-GmbH) [Anmerkung des Berufungssenates in Hinblick auf die
in der Berufungsverhandlung vorerst geführte Diskussion über die
Berechnung der Rückstellung für 1996: Die Differenz zwischen dem vom
Beschuldigten vorerst errechneten Betrag von S 89.348,40 (Finanzstrafakt Bl.38)
und dem vom Prüfer errechneten Betrag von S 40.741,-- (Arbeitbogen,
Übersichtsblatt, gelber Zettel) resultiert tatsächlich aus dem Ansatz
unterschiedlicher Stundensätze.] und DM 1.697,-- (W-GmbH)
rechtswidrigerweise gekürzt.
Nach einhelliger Lehre und
Rechtsprechung dürfen nicht konsumierte Urlaubsansprüche nur mit den
tatsächlichen Aufwendungen (Bruttoentgelt, aliquote Sonderzahlungen und
darauf entfallende Lohnabgaben) bewertet werden. Weitere Ansätze und
Zuschläge wie z.B. für allgemeine Unkosten (wie sie insbesondere bei
den nicht abgerechneten Leistungen vorkommen) sind nicht statthaft. Auch ist es
nicht statthaft, bei der Bilanzierung eine einmal gewählte
Bewertungsmethode einfach zu ändern.
Bei der A-GmbH musste weiters
festgestellt werden, dass das Verrechnungskonto des Beschuldigten
(Verbindlichkeit gegenüber der GmbH) nur unzureichend verzinst wurde, was
als verdeckte Ausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988
zu werten ist (BP-Bericht zu St.Nr. X, Tz 19). Während für das
Jahr 1994 das Verrechnungskonto nach der herkömmlichen Berechnung
(Anfangsstand plus Endstand dividiert durch 2 mal 9%) verzinst wurde, ging der
Beschuldigte ab 1995 dazu über, nur noch die angefallenen Bankzinsen der
Gesellschaft von S 53.667,-- (1995) und S 76.441,-- (1996)
außerbücherlich zuzurechnen. Bei den ständig ansteigenden
Verbindlichkeiten des Beschuldigten gegenüber der GmbH (1994: S 2,35
Mio, 1995: S 3,7 Mio und 1996: S 4,45 Mio) hätte dies aber nur
einer durchschnittlichen Verzinsung von 1,77% (1995) bzw 1,87% (1996)
entsprochen, was völlig fremdunüblich ist. Der Gesellschaft wären
hinsichtlich des aus Eigenmitteln bestehenden Darlehensanteiles Zinsen zur
Gänze entgangen, weshalb für 1995 S 188.641,-- und für 1996
S 178.548,-- an verdeckter Ausschüttung dem Gewinn außerbilanziell
hinzugerechnet und dem Kapitalertragsteuerabzug unterzogen wurden.
Der Beschuldigte habe willentlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die
in Rede stehenden Verkürzungen von Körperschaftsteuer und
Kapitalertragsteuer bewirkt.
In seiner Beweiswürdigung
führte der Spruchsenat aus, die von der Betriebsprüfung vorgenommenen
und im Instanzenzug im Abgabenverfahren bestätigten Korrekturen der
Rückstellung für nicht konsumierte Urlaube unter Ansatz einer
fremdüblichen Verzinsung entsprechen der herkömmlichen
Rechtsauffassung von Lehre, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Von einer
vertretbaren Rechtsmeinung des Beschuldigten könne nicht mehr gesprochen
werden. Der Beschuldigte sei als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Fachmann in Fragen des Steuerrechtes und der Bilanzierung. Während er in
der Vergangenheit die nunmehrigen strittigen Ansätze korrekt errechnete und
diese richtig in den Bilanzen und Steuererklärungen der von ihm vertretenen
Gesellschaften ihren Niederschlag fanden, ging er bei der Bilanzerstellung
für die Jahre 1995 und 1996 dazu über, rechtlich unhaltbare und
völlig verfehlte Ansätze in den in Rede stehenden Punkten zu bilden,
mit der Absicht, die Steuerlast zu minimieren. Da ihm auf Grund seines Berufes
zu unterstellen sei, dass er in Kenntnis über die steuerrichtige
Vorgangsweise bei der Bildung einer Rückstellung für nicht konsumierte
Urlaube und bei der Verzinsung eines Verrechnungskontos ist, erschien dem
erstinstanzlichen Senat der Vorsatz evident.
In rechtlicher Hinsicht bewertete
der Spruchsenat das Verhalten des Beschuldigten als Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG.
Bei der Strafbemessung wurde vom
erstinstanzlichen Senat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und die
Schadensgutmachung, als erschwerend die wiederholte Begehung über einen
längeren Zeitraum berücksichtigt, weshalb er eine Geldstrafe in
Höhe von € 6.200,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche als tat- und
schuldangemessen veranschlagte.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Beschuldigten vom
02.12.2000, in welcher dieser insbesondere die Kürze der Verhandlung vor
dem erstinstanzlichen Senat bemängelt, wodurch ihm nicht ausreichend
Parteiengehör gewährt worden sei, und die Einstellung des Verfahrens
mangels Vorliegen eines Fehlverhaltens begehrt wird.
Ebenfalls liegt vor eine Berufung
des Amtsbeauftragten, in welcher eine deutliche Erhöhung der in erster
Instanz verhängten Geldstrafe beantragt wird.
In der nunmehrigen
Berufungsverhandlung hat eine ausführliche Erörterung der Sach- und
Rechtslage stattgefunden, in welcher der Beschuldigte letztendlich unter
Außerstreitstellung der objektiven Tatseite ein Geständnis
dahingehend abgelegt hat, dass er offenkundig die ihm gebotene, mögliche
und zumutbare Sorgfalt verletzt hat, indem er anlässlich des Ansatzes der
ihm an sich vorerst plausibel scheinenden, mit der herrschenden Rechtsmeinung in
Judikatur und Literatur jedoch in völligem Widerspruch stehenden
strafgegenständlichen Bewertungsmethoden unerklärlicherweise
völlig übersehen habe, diese Bewertungsmethoden auch gegenüber
der Abgabenbehörde entsprechend offenzulegen, wodurch diese
außerstande war, sich mit den Überlegungen auseinander zu setzen und
allenfalls - nach Ansicht der Abgabenbehörde - rechtsrichtige
Abgabenbescheide zu erlassen.
In objektiver Hinsicht sohin
letztendlich unbestritten, ist zur subjektiven Tatseite im gegenständlichen
Finanzstraffall anzumerken:
Völlig zu Recht hat die
Finanzstrafbehörde Bregenz gegen Dr. R ein Finanzstrafverfahren wegen des
Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1
FinStrG eingeleitet.
Einen Verdacht hegen, diesen
finanzstrafrechtlichen Vorwurf jedoch zu beweisen, sind zweierlei
Dinge.
Nach Meinung des Berufungssenates
ist mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit die
Möglichkeit nicht auszuschließen, dass der Beschuldigte
tatsächlich der diesbezüglichen Offenlegung in den relevanten
Steuererklärungen eine zu geringe Beachtung geschenkt hat, weshalb diese
- vom ihm unreflektiert - irrtümlich unterblieben ist. Warum
hätte beispielsweise der erfahrene Wirtschaftstreuhänder, hätte
er mit dem Tatplan von Abgabenhinterziehungen gehandelt, die
strafgegenständlichen Aspekte, mit deren Entdeckung er anlässlich
einer Betriebsprüfung aufgrund ihrer relativen Auffälligkeit an sich
hätte rechnen müssen, nicht bei Prüfungsbeginn zum Gegenstand
einer Selbstanzeige machen sollen? Im Zweifel zugunsten für den
Beschuldigten geht daher der Berufungssenat - auf Basis des
Schuldeingeständnisses des Beschuldigten im Berufungsverfahren -
davon aus, dass Dr. R lediglich sorglos gehandelt hat und deshalb nicht
erkannte, dass er durch die vom ihm für die Gesellschaften erstellten,
objektiv falschen Steuererklärungen, in welchen die abweichenden
Bewertungsvorgänge der Abgabenbehörde nicht offengelegt waren,
verringerte Abgabenzahlungsansprüche herbeiführen würde, ohne der
Behörde Gelegenheit bzw. Anlass für ein vorheriges Eingreifen zu
geben.
Das objektiv feststellbare
spruchgegenständliche Verhalten des Beschuldigten steht im diametralen
Gegensatz zu seiner übrigen Lebensführung und zu seiner
Vertrauensstellung als Wirtschaftsprüfer. Er hat offensichtlich in diesem
Aspekt seiner Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten als
Geschäftsführer gerade den Rat nicht befolgt, den er selbst seinen
Klienten in derselben Lebenssituation erteilt hätte, nämlich
allenfalls eine von ihnen erwünschte geänderte rechtliche Beurteilung
in entsprechenden Abgabenverfahren durchzufechten, wozu es notwendigerweise
gehört hätte, diese Abweichung von Rechtsprechung und Lehre in den
Steuererklärungen entsprechend ausreichend darzustellen.
Stattdessen aber hat er in
auffallender und ungewöhnlicher Vernachlässigung seiner ihm gebotenen,
und in Anbetracht seiner Persönlichkeit und seiner Fähigkeiten ohne
Beschwer möglichen und zumutbaren Sorgfalt übersehen, die
diesbezügliche Offenlegung seiner abweichenden
Bewertungsmaßstäbe gegenüber dem Fiskus offenzulegen, wodurch
entsprechende Abgabenverkürzungen geradezu zwingend herbeigeführt
wurden.
Gemäß
§ 34 Abs. 1
FinStrG macht sich derjenige einer fahrlässigen Abgabenverkürzung
schuldig, der in diesem Sinne fahrlässig unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Abgabenverkürzungen
wie im gegenständlichen Fall bewirkt.
Dr. R hat daher im Zweifel zu
seinen Gunsten lediglich eine fahrlässige Verkürzung der im Spruch
dieses Bescheides genannten Abgaben zu verantworten, wobei es hinsichtlich der
Höhe des Verkürzungsbetrages infolge eines zu korrigierenden
Rechenfehlers im erstinstanzlichen Verfahren (vgl das Additionsergebnis
betreffend KöSt in Höhe von S 169.388,--, Finanzstrafakt Bl. 119, mit
Pkt. 1.) des Spruches des Straferkenntnisses, vorletzte Zeile, Finanzstrafakt,
Bl. 209) zu einer Reduzierung des strafbestimmenden Wertbetrages um
S 27.000,-- gekommen ist.
Der Strafrahmen, innerhalb dessen
daher die neue Geldstrafe auszumessen ist, beträgt gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG das Einfache des Verkürzungsbetrages,
sohin S 259.504,--, nunmehr umgerechnet € 18.900,--.
Dabei sind nunmehr die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, das offenkundig
Atypische seines strafrelevanten Handelns gegenüber seinem sonstigen
Verhalten in fiskalischer Hinsicht, sein Geständnis, die Schadensgutmachung
als mildernd, die Mehrzahl der deliktischen Angriffe als erschwerend zu werten.
Zu Ungunsten des Beschuldigten
gereicht ihm aber insbesondere auch das Ausmaß der Pflichtverletzung in
Relation zu dem Umstand, dass es sich bei Dr. R um einen
höchstqualifizierten Wirtschaftstreuhänder handelt, dessen Verhalten
in der Regel Beispielswirkung zukommen wird, weshalb aus generalpräventiven
Gründen an sich eine äußerst strenge Bestrafung zu fordern
wäre: Gerade derjenige Pflichtenträger, welcher in seinem weiteren
Berufe als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Einhaltung unter anderem
der abgabenrechtlichen Pflichten bei seinen Klienten zu fordern hat, vermag
diesen Standard im Rahmen seiner eigenen Geschäftsführertätigkeit
nicht umzusetzen.
Dem steht jedoch wiederum der
offenkundige Wegfall des spezialpräventiven Aspektes gegenüber, da der
Berufungssenat im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Anbetracht der
Täterpersönlichkeit den Eindruck gewonnen hat, dass insbesondere das
Aufgreifen der strafrelevanten Aspekte und das finanzstrafbehördliche
Vorgehen gegen seine Person für Dr. R einen empfindlichen Eindruck
hinterlassen hat, welcher ihn von gleichartigen zukünftigen Unterlassungen
abhalten wird.
Auch sind die wirtschaftlichen
und persönlichen Umstände des Beschuldigten (insbesondere seine
Sorgepflichten), wie von ihm in der Berufungsverhandlung vorgetragen, zu
berücksichtigen.
In Anbetracht dieser Argumente
und unter Bedachtnahme auf die vom Beschuldigten geschilderten wirtschaftlichen
und persönlichen Lebensumstände erscheint daher eine Geldstrafe
zwischen 20 und 25% als tat- und schuldangemessen, weshalb in weiterer
Konkretisierung von der bisherigen Geldstrafe ein Abschlag von € 2.000,--
vorzunehmen ist.
Mit den gleichen Argumenten ist
auch die Ersatzfreiheitsstrafe von bisher sieben auf nunmehr sechs Tage zu
reduzieren.
Eine Verringerung der Geldstrafe
auf € 4.200,-- bedeutet jedoch auch eine anteilige Verringerung der Haftung
für die A-GmbH auf nunmehr € 4.122,-- und für die W-GmbH auf
nunmehr € 78,--.
Die Kostenbestimmung gründet
sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Der Amtsbeauftragte hingegen,
welcher im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem
Berufungssenat zu guter Letzt sein Einverständnis mit der Neuqualifizierung
des gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwurfes eingeräumt hat,
wird mit seinem Berufungsbegehren auf die obigen Ausführungen
verwiesen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Bregenz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müssten.
Feldkirch,
30. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
fahrlässige AbgabenverkürzungVerzinsung eines Verrechnungskontos des Gesellschaftersverdeckte GewinnausschüttungRückstellung für nicht konsumierte UrlaubeSorgfaltverletzung eines Geschäftsführers zweier Wirtschaftsprüferkanzleien
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-F/02
- Stammnummer
- 6082
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF