Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0084-L/04
Die Abgabenhinterziehung setzt als Erfolgsdelikt das Bewirken einer Abgabenverkürzung voraus. Der Verkürzungsbetrag ist jener Betrag, um den die Abgaben zu niedrig oder Gutschriften zu hoch bekannt gegeben wurden.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0084-L/04vom 23.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, Dr. Isolde Zellinger, in der Finanzstrafsache
gegen Dr. KH, L, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Juli
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 24. Mai 2004,
SN 046/2003/00417-001, betreffend Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend
abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
Gegen Herrn Dr. KH wird das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er
vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Linz als Abgabepflichtiger durch die
Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Einkommensteuer für 2000 und 2001 in Höhe von 16.489,82 €
(2000: 5.916,58 €, 2001: 10.573,24 €) und an Umsatzsteuer
für 1999 bis 2001 in Höhe von insgesamt 399,34 € dadurch
bewirkt hat, dass er Aufwendungen und Vorsteuern (Punkte 4, 6-9 und 13 der
Niederschrift über die Schlussbesprechung) zu Unrecht geltend gemacht und
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Mai 2004 hat das Finanzamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen DR. KH (nunmehriger
Beschwerdeführer, =Bf) ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes
eingeleitet, er habe vorsätzlich durch Abgabe von unrichtigen
Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, für die Jahre 1999 bis 2001 eine
Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von 23.251,53 € (1999:
5.117,26 €, 2000: 6.738,44 €, 2001: 11.395,83 €)
und an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 399,34 € bewirkt und
hiermit eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen.
Die Finanzstrafbehörde hat diese Einleitung auf die
Ergebnisse der Betriebsprüfung (Bp) im Jahr 2003 gegründet, wobei
festgestellt wurde, dass (bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung) Aufwendungen und Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht wurden
(Punkte 4, 6 bis 9 und 13 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
18. August 2003). Das Verschulden erschließe sich aus der Tatsache,
dass dem Beschuldigten aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als
Steuerberater seine steuerlichen Pflichten hinlänglich bekannt gewesen
seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde »des Beschuldigten vom 23. Juli 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Text ergänzen»Der vorgeworfene
Verkürzungsbetrag sei nicht richtig ermittelt worden und würde sich
aufgrund einer noch offenen Berufung gegen die Steuerbescheide 1999 bis 2001
weiter reduzieren. Darüber hinaus habe der Bf in Bezug auf
ausländische Kapitalerträge aus den Jahren 1996 bis 2001 eine hohe
Abgabengutschrift zu erwarten, welche die versehentlich verkürzten Abgaben
kompensiere. Mangels Verkürzung von Abgaben liege daher kein strafbarer
Tatbestand vor. Allfällige Fehler seien nur durch Unachtsamkeit und
Vergesslichkeit - bedingt durch Alter und Krankheit des Bf - entstanden und
mögen daher entschuldigt werden. Auch habe der Bf vor Prüfungsbeginn
Selbstanzeige erstattet. Im übrigen könne er die
strafrechtliche Relevanz der Feststellungen der Bp nicht erkennen, da lediglich
Privatanteile erhöht und Rechenfehler korrigiert wurden und es sich im
übrigen um Abgrenzungsprobleme gehandelt habe oder die Punkte noch immer
strittig seien. Der Bf stellt daher den Antrag, das Strafverfahren
einzustellen.
Gleichzeitig mit Ergehen des Einleitungsbescheides wurde
der Bf auch davon verständigt, dass die Einleitung des Strafverfahrens auch
wegen des Verdachts auf fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG erfolgt ist (Punkte 5, 10 und 12 der
Niederschrift über die Schlussbesprechung).
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Text ergänzen»Zunächst muss das
Beschwerdebegehren auf Einstellung des Strafverfahrens dahingehend umgedeutet
werden, dass die Aufhebung des Einleitungsbescheides beantragt wird, weil die
Rechtsmittelbehörde den angefochtenen Bescheid nur überprüfen,
nicht jedoch selbst behördliche Maßnahmen in einem aufrechten
Untersuchungsverfahren vornehmen kann.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist von der
Einleitung eines Strafverfahrens nur abzusehen, wenn die Tat mangels
ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden
kann, die Tat kein Finanzvergehen bildet, der Verdächtige die
ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungsgründe,
Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder
-aufhebungsgründe vorliegen, Umstände vorliegen, welche die
Verfolgung des Täters hindern, oder die Tat im Ausland begangen und
der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht
anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe
verhängen würde.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es, wenn gegen den Beschwerdeführer genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann. (vgl. u.a. VwGH vom 14.12.1995, 95/15/0176; VwGH 19.3.1997,
95/16/0160 - AnwBl. 1997/7422 = ÖStZB 1997, 748; VwGH 15.4.1997, 93/14/0080
- ecolex 1997, 697 = AnwBl. 1997/7430 = ARD 4864/68/97 = ÖStZB 1997, 739;
VwGH 21.1.1998, 97/16/0418 - ÖStZB 1998, 459)
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes hat nur bezüglich vorsätzlich begangener
Finanzstraftaten die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
bescheidmäßig zu erfolgen, sodass nur insoweit ein Rechtsmittel
zulässig ist. Für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung sind
daher lediglich jene Sachverhalte maßgeblich, welche Gegenstand des
bekämpften Einleitungsbescheides sind (Punkte 4, 6-9 und 13 der
Schlussbesprechung der Bp). Soweit das Beschwerdebegehren allenfalls auch zu dem
Verdacht auf fahrlässige Abgabenverkürzung Stellung nimmt, braucht
darauf nicht eingegangen werden.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist
eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig
festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden (lit. a) oder
Abgabengutschriften, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht
oder zu hoch festgesetzt wurden (lit. c).
Die Abgabenhinterziehung als Erfolgsdelikt setzt somit das
Bewirken einer Abgabenverkürzung voraus. Die bloße Verletzung der
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht alleine genügt nicht. Allerdings bewirkt
auch die nur vorübergehende Abgabenverkürzung den Tatbestand des
§ 33 FinStrG. Der Verkürzungsbetrag ist jener Betrag, um den die
Abgaben zu niedrig (oder Gutschriften zu hoch) bekannt gegeben
wurden.
Im Folgenden wird auf die einzelnen Tathandlungen
näher eingegangen:
Vorauszuschicken ist, dass der Bf hinsichtlich der
angeführten Liegenschaften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erzielt hat. Diesbezüglich hat er die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
dadurch verletzt, dass er in seinen Einkommensteuererklärungen für die
Veranlagungsjahre 2000 und 2001 Werbungskostenüberschüsse (2000:
-120.065,-- S, 2001: -225.829,-- S) erklärt hat, wohingegen
sich letztlich Einnahmenüberschüsse (2000: 347.321,--, 2001:
239.286,--) ergeben haben.
Punkt 4: Privataufwendungen Ö.Straße, X
Der Bf hat diverse Aufwendungen für die Inbetriebnahme
und Reparaturen (Leitungen und Heizungspumpe) betreffend das Schwimmbad der
Liegenschaft (im Tatzeitraum Wohnsitz des Bf) in seinem Rechenwerk zunächst
zur Gänze als Werbungskosten mit Vorsteuerabzug behandelt. Im Zuge der Bp
hat sich jedoch herausgestellt, dass das Schwimmbad überwiegend privat
genutzt wird, sodass ein Privatanteil von 75,55 % auszuscheiden war.
Bei der gegebenen Aktenlage ist nach der allgemeinen
Lebenserfahrung der Schluss zulässig, der Bf habe in Kenntnis der
überwiegend privaten Nutzung des Schwimmbades von den Kosten für die
Erhaltung keinen Privatanteil ausgeschieden, um einen Steuervorteil zu erlangen.
Es ist daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht der begründete Verdacht gegeben, der Bf habe unter Verletzung der
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zumindest bedingt vorsätzlich eine
Verkürzung von Umsatzsteuer und Einkommensteuer (ESt) dadurch bewirkt, dass
er zu hohe Werbungskosten und Vorsteuern in seinen Abgabenerklärungen
ausgewiesen hat, und dadurch eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht.
Der Einwand des Bf, es sei der Privatanteil lediglich
erhöht worden, deckt sich nicht mit der Aktenlage.
Punkte 6 bis 9 und 13: aktivierungspflichtiger Aufwand,
P.Gasse, Y
Der Bf hat Kosten für bauliche Maßnahmen in den
ihm gehörigen Eigentumswohnungen, welche auf mehrere Jahre zu verteilen
gewesen wären, sofort im Jahr der Ausführung der Arbeiten zur
Gänze abgeschrieben und dadurch für diesen Veranlagungszeitraum zu
hohe Werbungskosten geltend gemacht.
Punkt 6: Herstellungsaufwand, Top 46 In
der Wohnung wurde Mauerwerk durchbrochen und versetzt, um ein neues, vorher
nicht vorhandenes WC einzubauen. Die Kosten für diesen Umbau wurden vom Bf
im Jahr 1999 als sofort abzugsfähiger Instandhaltungsaufwand
behandelt.
Punkt 7: Herstellungsaufwand, Top 35 In
dieser Wohnung wurden ebenfalls Heizung, WC und Bad neu eingebaut und die
gesamten Kosten im Jahr 2000 als sofort abzugsfähiger
Instandhaltungsaufwand behandelt. Wenn der Bf einwendet, dass lediglich ein
Rechenfehler korrigiert worden sei, ist auf Tz 28 des
Betriebsprüfungsberichtes hinzuweisen, woraus ersichtlich ist, dass die aus
dem Rechenfehler resultierende (weitere) Erhöhung der Werbungskosten nicht
in den strafbestimmenden Wertbetrag aufgenommen wurde.
Punkt 8: Instandsetzungsaufwand, Top 35 Im
Zuge der umfangreichen Sanierung der (Substandard)Wohnung mussten auch
sämtliche elektrische Leitungen neu installiert werden. Die Kosten
hiefür wurden sofort im Jahr 2000 als abzugsfähiger
Instandhaltungsaufwand behandelt.
Punkt 9: Instandsetzungsaufwand, Top 13 In
dieser Wohnung mussten alte desolate Sanitärgegenstände ersetzt und
die unbrauchbare Elektroinstallation erneuert werden. Der gesamte
Sanierungsaufwand wurde im Jahr 2001 als sofort abzugsfähiger
Instandhaltungsaufwand behandelt.
Punkt 13: Zahlungen Reparaturfond
2001 Zahlungen an den Reparaturfonds wurden im Jahr 2001 zur Gänze
als sofort abzugsfähiger Instandhaltungsaufwand behandelt, obwohl sie zum
Teil für den Austausch schadhafter elektrischer Leitungen und für
diverse Installationsarbeiten (Instandsetzungsaufwand) geleistet wurden.
Es ist davon auszugehen, dass der Bf als Eigentümer
der Wohnungen sowohl im Detail in Kenntnis des zugrundeliegenden Sachverhaltes
gewesen ist, als auch als ehemaliger Steuerberater und Fachexperte die
Rechtslage und die Verwaltungspraxis gekannt hat.
Soweit der Bf Abgrenzungsprobleme als Ursache der
unrichtigen Abgabenerklärungen angibt, gilt es zu bedenken, dass die von
der Betriebsprüfung geschilderten Sanierungsmaßnahmen
(zusätzlicher Einbau von Sanitäreinheiten oder einer Heizung,
gänzliche Erneuerung von nicht mehr ordnungsgemäßen
Installationen) nicht als Zweifelsfälle anzusehen sind. Gerade solche
umfangreichen Baumaßnahmen, welche die Wesensart des Gebäudes
ändern, den Wert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine
Nutzungsdauer verlängern, sollen nach einhelliger Rechtsauffassung nicht
sofort absetzbar sein. Die Eindeutigkeit von Sachverhalt und Rechtslage wird
auch dadurch untermauert, dass über diese Feststellungen bereits im Zuge
der Bp volle Einigung erzielt wurde.
Es besteht somit zu Recht der Verdacht, der Bf habe im
Bestreben die Steuerbelastung möglichst gering zu halten wider besseres
Wissen angefallene Kosten sofort zur Gänze als Werbungskosten
berücksichtigt. Zumindest besteht aber der Verdacht, der Bf habe in Kauf
genommen, dass durch seine Vorgehensweise ESt nicht in dem nach den
Abgabenvorschriften zutreffenden Zeitpunkt festgesetzt werden
konnte.
Daher ist bei der gegebenen Aktenlage nach der allgemeinen
Lebenserfahrung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht der
begründete Verdacht gegeben, der Bf habe unter Verletzung der Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht zumindest bedingt vorsätzlich eine Verkürzung von
ESt bewirkt, indem er bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung zu hohe Werbungskosten abgezogen und dadurch falsche
ESt-Erklärungen abgegeben habe, und dadurch eine Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht.
Dem Vorbringen in der Beschwerde ist
entgegenzuhalten:
Aus dem Argument, die maßgeblichen Feststellungen der
Bp seien nach wie vor strittig, kann der Bf schon deshalb nichts gewinnen, da
die mit Berufung bekämpften Punkte der Bp (1, 2, 5, 10, 12, 15 und 18)
nicht Gegenstand des Einleitungsbescheides sind.
Im Übrigen ist zwischenzeitig am 30. März
2005 im Abgabenverfahren hinsichtlich der Bescheide der Bp eine teilweise
stattgebende Berufungsentscheidung durch den UFS ergangen.
Soweit der Bf vermeint, er habe eine Abgabenverkürzung
überhaupt nicht bewirkt, weil er aufgrund der Berufung hohe
Abgabengutschriften erwarte, ist er darauf hinzuweisen, dass eine Kompensation
der Abgabenverkürzung mit irgendwelchen anderen Abgabenmehrleistungen (z.B.
in Vorjahren) nicht möglich ist (OGH vom 1. September 1983, 13
Os 110/83).
Allerdings hat tatsächlich die Berufungsentscheidung
die Abgabenfestsetzungen durch die Bp teilweise wieder aufgehoben und zu
größeren Gutschriften geführt. Dies ändert jedoch nichts
daran, dass ursprünglich die Steuern aufgrund der Jahreserklärungen
des Bf - im Vergleich mit den letztlich zutreffenden
Abgabenschuldigkeiten - zu niedrig bzw. Gutschriften zu hoch festgesetzt
wurden.
Die folgende Gegenüberstellung soll dies
verdeutlichen:
|
Jahr
|
Abgabe
|
lt. Erklärung
|
lt. Berufungs entscheidung
|
Verkürzung
|
1999
|
Umsatzsteuer
|
2.312,67 €
|
4.622,14 €
|
2.309,-- €
|
|
ESt
|
10.935,44 €
|
-7.067,58 €
|
---
|
2000
|
Umsatzsteuer
|
-24.202,67
€
|
-13.747,16
€
|
10.455,-- €
|
|
ESt
|
-8.572,05 €
|
-2.655,47 €
|
5.916,58 €
|
2001
|
Umsatzsteuer
|
-1.254,26 €
|
10.685,89 €
|
11.940,-- €
|
|
ESt
|
-19.116,15
€
|
-6.672,67 €
|
12.443,-- €
Der Bf hat somit jedenfalls Abgabenverkürzungen im
Sinne des Finanzstrafrechtes bewirkt.
Lediglich hinsichtlich der ESt für das Jahr 1999 hat
sich anstelle der vom Bf erklärten Steuerschuld aufgrund der
Berufungsentscheidung letztlich eine ESt-Gutschrift ergeben, sodass eine
Abgabenverkürzung nicht bewirkt wurde. Die Einleitung des Strafverfahrens
hinsichtlich der ESt 1999 mit einem Verkürzungsbetrag von
5.117,26 € ist daher zu Unrecht erfolgt.
Wenn durch die unrichtigen Abgabenerklärungen des Bf
in einem Veranlagungsjahr eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde, jedoch in
den Folgejahren eine niedrigere Abgabenschuld entstanden ist, so können die
Beträge nicht schon bei der Berechnung des Verkürzungsbetrages
ausgeglichen werden, weil eine Abgabenverkürzung keine endgültige sein
muss. Dieser Umstand ist erst (in Gesamtbetrachtung der strafbaren Handlungen
des Bf) bei einer allfälligen Strafbemessung als Milderungsgrund zu
berücksichtigen.
Letztlich ist daher von folgenden Abgabenverkürzungen
auszugehen:
|
Umsatzsteuer (unverändert)
|
1999
|
2000
|
2001
|
Summe in €
|
Punkt 4
|
1.726,77 S
|
2.030,71 S
|
1.737,41 S
|
399,34 €
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aufwandskürzungen Bp
|
2000
|
2001
|
Punkt 4
|
10.153,54 S
|
8.687,03 S
|
Punkt 7
|
138.787,52 S
|
|
Punkt 8
|
41.280,30 S
|
|
Punkt 9
|
|
186.455,24 S
|
Punkt 13
|
|
151.670,21 S
|
Summe gerundet
|
190.200,-- S
|
346.800,-- S
|
Verkürzung ESt
|
82.293,-- S
|
145.491,-- S
|
Umgerechnet in €
|
5.980,46 €
|
10.573,24 €
Zu beachten ist jedoch, dass im Jahr 2000 der auf diese
Weise berechnete Verkürzungsbetrag an ESt höher ist als der gesamte
Verkürzungsbetrag lt. Gegenüberstellung Erklärung -
Berufungsentscheidung (siehe oben). In objektiver Hinsicht ist daher lediglich
im Umfang des geringeren Betrages von 5.916,58 € eine
Abgabenverkürzung tatsächlich bewirkt.
Soweit der Bf vorbringt, aufgrund von Krankheit und Alter
seien Versehen vorgekommen, ist entgegenzuhalten, dass ein Verdacht so lange zu
Recht besteht, als nicht wirklich sicher ist, dass ein Grund für eine
Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt. Zum jetzigen
Zeitpunkt kann unter Berücksichtigung sämtlicher der
Finanzstrafbehörde vorliegenden Information alleine aufgrund der
Behauptungen des Bf nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es der Bf
zumindest ernstlich für möglich gehalten hat, Abgaben zu
verkürzen, dies jedoch in Kauf genommen hat.
Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass die vom Bf
angesprochene Selbstanzeige lediglich den für die gegenständliche
Einleitung des Strafverfahrens nicht relevanten Punkt 10 des
Schlussbesprechungsprogrammes der Bp betroffen hat.
Bei der gegebenen Akten- und Beweislage hat somit die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Recht das gegenständliche
Finanzstrafverfahren eingeleitet, wobei der Verdacht auf eine
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG jedoch
hinsichtlich Zeitraum und Höhe der Abgabenverkürzungen wie im Spruch
ersichtlich einzuschränken war.
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügende
Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es allerdings
nicht darum, schon die Ergebnisse eines noch abzuführenden
Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob nach der
bisher bestehenden Aktenlage ein Verdacht vorliegt. Die Behörde hat nicht
wie im Straferkenntnis zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen
hat, sondern lediglich, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher
Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Ob der Bf das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen auch
tatsächlich begangen hat, ist dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
vorbehalten. In diesem Rahmen wird der Bf auch Gelegenheit erhalten, sich
umfassend in einer Beschuldigtenvernehmung oder mündlichen Verhandlung
insbesondere zur subjektiven Tatseite zu rechtfertigen.
Zum jetzigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung
sämtlicher der Finanzstrafbehörde vorliegenden Information besteht
jedoch der begründete Verdacht auf ein Finanzvergehen durch den Bf in dem
nunmehr festgestellten Umfang.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 23.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0084-L/04
- Stammnummer
- 16539
- Gültig
- 23.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF