Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300001/2024
Verkürzung durch Einreichung von UVAen mit Gutschriften, vorübergehende Verkürzung, Anforderungen an die subjektive Tatseite
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300001/2024vom 23.05.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In weiterer Folge haben wir im Zuge der USO Prüfung die zweifellos ursprünglich unrichtigen UVAen 11/2022 und 12/2022 um den Privatanteil korrigiert und die Höhe des anzusetzenden, unternehmerischen Anteils anhand von Plänen des Gebäudes nachgewiesen.
Diese von unserer Kanzlei vorgenommenen Korrekturen wurden in der Folge seitens der Finanzverwaltung genauso akzeptiert und von der Prüferin dementsprechend festgesetzt.
Hinsichtlich der weiteren Fragestellung betreffend die bereits veranlagten Jahre 2017 bis 2021 ist festzuhalten, dass, wie schon oben erwähnt, meine Kanzlei auch in diesen Zeiträumen nicht mit der Erstellung der laufenden UVAen beauftragt war und diese alleine durch Fr. ***10*** erfolgte.
Der Ablauf gestaltete sich so, dass uns Fr. ***10*** üblicherweise die Buchhaltungsunterlagen eines gesamten Jahres zur Erstellung des jeweiligen Jahresabschlusses (Einnahmen/Ausgaben Rechnung) und zur Ausarbeitung der Jahres-Abgabenerklärungen gesammelt zur Verfügung stellte. Diese Unterlagenwurden in meiner Kanzlei zunächst durch eine Buchhalterin aufgebucht, in weiterer Folge durch einen Bilanzierungssachbearbeiter der Jahresabschluss (Einnahmen/Ausgabenrechnung) erstellt und die Jahres-Abgabenerklärungen ausgearbeitet. Im Zuge dieser Tätigkeit wurden auch die entsprechenden Privatanteile hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft berücksichtigt. Abschließend fand eine standardmäßige Plausibilitätskontrolle durch mich persönlich statt, bevor im Rahmen eines persönlichen Termins mit Fr. ***10*** die von meiner Kanzlei erstellten Unterlagen besprochen und unterfertigt wurden.
Die sich in den angesprochenen Jahren ergebenden Umsatzsteuer-Nachzahlungen erschienen mir im Rahmen meiner Endkontrolle insofern nicht unplausibel, als es sich um verhältnismäßig kleine Beträge handelte, welche nach meiner Erfahrung gerade in Fällen, in denen die UVAen vom Klienten selbst berechnet werden, immer wieder vorkommen. Insbesondere bei Rechtsanwaltskanzleien ergeben sich beispielsweise häufig Abgrenzungsfragen bei der Einordnung von vereinnahmten Beträgen als umsatzsteuerlich irrelevante Fremdgelder oder als umsatzsteuerlich relevantes Dienstleistungshonorar oder auch Unrichtigkeiten bei der Beurteilung durchlaufender Posten, welche im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses mit umsatzsteuerlicher Auswirkung zu korrigieren sind.
Lediglich im Jahr 2021 ergab sich eine deutlich höhere Umsatzsteuer-Nachzahlung als üblich. Diese ließ ich vor der Besprechung des Jahresabschlusses durch den Bilanzierungssachbearbeiter mit Fr. ***10*** abklären, wobei ich das Ergebnis dieser Rückfrage so in Erinnerung habe, dass sich nach Rücksprache mit Fr. ***10*** diese Nachzahlung im Wesentlichen mit einem Summationsfehler bei der Berechnung der UVA eines Monats erklären ließ.
Aufgrund der Tatsache, dass die kleineren Abweichungen in den Jahresumsatzsteuererklärungen, wie oben dargestellt, für mich nicht unplausibel waren und die einmalige höhere Nachzahlung, soweit erinnerlich, aus einem einmaligen, ausnahmsweisen Rechenfehler in einer laufenden UVA resultierte, bin ich von einer grundsätzlich systematisch richtigen Erstellung der UVAen durch Fr. ***10*** ausgegangen und waren daher die laufenden UVAen kein explizites Thema im Zuge der jährlichen Besprechung des Jahresabschlusses."
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Der Schriftsatz zur Mail vom 8.5.2024 mit dem Antrag auf Zeugeneinvernahme ist am 15.5.2024 beim BFG eingelangt.
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Am 17.5.2024 hat der Verteidiger auf eine Mail der Vorsitzenden an seine Kanzlei, dass der Zeuge nicht mehr zu einer für 23.5.2024 anberaumten Verhandlung geladen werden könne, er aber schriftlich als Zeuge einvernommen bereits ausgesagt habe, die Vorsitzende telefonisch kontaktiert und angefragt, ob er den Zeugen stellig machen könne, was bejaht wurde.
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In der mündlichen Verhandlung vom 23.5.2024 wurde wie folgt vorgebracht und festgestellt:
"Die Vorsitzende begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt der Berichterstatterin das Wort, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.
V: Die Maileingabe des Verteidigers habe ich zur Wahrung des Parteiengehörs an die AB weitergeleitet.
Am 16.5. habe ich die Eingabe dann auch in Papierform bekommen und dem Verteidiger per Mail mitgeteilt, dass eine Ladung von ***32*** für den 23.5.2024 nicht mehr möglich ist, ich den Zeugen jedoch bereits vor der Eingabe zur schriftlichen Zeugenaussage aufgefordert, darauf gehe ich dann in der Befragung ein.
V zum Verteidiger: Sie haben mich am Freitag letzter Woche angerufen und gefragt, ob Sie den Steuerberater als Zeugen stellig machen können. Ist er mitgekommen?
Vertr.: Nein.
Der Verteidiger verweist auf das schriftliche Vorbringen und beantragt wie dort. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Wissentlichkeit hinsichtlich des Eintrittes einer Verkürzung nicht gegeben ist. Im Zeitpunkt der Fälligkeit waren jeweils Guthaben am Abgabenkonto. Die Beschuldigte war nicht in der Lage, richtige USt-Voranmeldungen zu erstellen, da sowohl Erhaltungsaufwand als auch Herstellungsaufwand auf private sowie berufliche Sphäre aufzuteilen waren. Sie hat auf eine Richtigstellung durch Einreichung der Jahreserklärung, die der steuerliche Vertreter erstellt, vertraut. Zudem wird auf das Vorbringen im ergänzenden Schriftsatz hinsichtlich einer Selbstanzeige per Mail an die Abgabenbehörde verwiesen. Die Mail und die Ergänzung durch den steuerlichen Vertreter haben dazu geführt, dass die Behörde vor Unterfertigung des Prüfungsauftrages in der Lage gewesen ist, eine richtige Abgabenfestsetzung vorzunehmen. Zudem wird hinsichtlich der ausgesprochenen Strafhöhe darauf verwiesen, dass die Beschuldigte unbescholten ist und kein Schaden eingetreten ist, daher wird für den Fall eines Schuldspruches betragt, dass eine Strafe in der Höhe der Mindeststrafe bemessen wird.
Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt die Beschuldigte an:
Ich habe zwischenzeitig den ESt-Bescheid 2022 bekommen. Demnach habe ich einen monatlichen Verdienst von Euro 3.400. Ansonsten verweise ich auf meine Angaben vor dem Spruchsenat. In den letzten Monaten ist wohl eine Abwertung hinsichtlich des angegebenen Wertes meines Liegenschaftsvermögens eingetreten. Die Verbindlichkeiten bestehen in etwa in der im Spruchsenatsverfahren angegebenen Höhe.
V.: Vorhalt zum Sachverhalt:
Die Beschuldigte ist Rechtsanwältin und unter ***1*** steuerlich erfasst. Das Abgabenkonto weist seit 28.7.2022 durchgehend ein Guthaben aus.
UVA-Daten 11/2022: steuerbarer Umsatz 11.759,69, 20% Normalsteuersatz, Vorsteuern (ohne EUSt) 11.958,21.
UVA-Daten 12/2022: steuerbarer Umsatz 9.188,18, 20% Normalsteuersatz, Vorsteuern (ohne EUSt) 10.400,19
Die UVA 11/2022 wurde am 15.12.2022 eingereicht.
Die UVA 12/2022 wurde am 15.02.2023 eingereicht
In den Umsatzsteuervoranmeldungen November und Dezember 2022 wurden nach Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung die Vorsteuern iZm Sanierungsarbeiten am Wohnsitz der Beschuldigten in ***2***, der zugleich auch der Sitz ihrer Rechtsanwaltskanzlei ist zu 100% angesetzt, der betriebliche Anteil am Gebäude beträgt aber nur 30,44%.
Die abziehbaren Vorsteuern für den UVA-Zeitraum 11/2022 betragen demnach € 3.826,33, die abziehbaren Vorsteuern für den UVA-Zeitraum 12/2022 € 3.361,34.
Mit Einreichung der Umsatzsteuervormeldung für 11/2022 wurden € 8.131,88 und für 12/2022 € 7.038,85 zu hoch geltend.
Bei Fälligkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung für 11/2022 bestand am Abgabenkonto ein Guthaben von € 20.731,17.
Bei Fälligkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung für 12/2022 bestand am Abgabenkonto ein Guthaben von € 20.731,17.
Zur Umsatzsteuer 11/2022 scheint am Abgabenkonto erst am 14.4.2023 die Buchung einer Gutschrift von € 1.474,39 auf. In diesem Zeitpunkt wies das Abgabenkonto ein Guthaben von € 19.647,66 aus.
Zur Umsatzsteuer 12/2022 scheint am Abgabenkonto erst am 14.4.2023 die Buchung einer Gutschrift von € 1.523,70 auf. In diesem Zeitpunkt wies das Abgabenkonto ein Guthaben von € 19.647,66 auf.
Die Buchung der richtigen Gutschriften erfolgte vor Eintritt der Erklärungsfrist zur Jahresumsatzsteuer 2022.
Besch.: Ja, der Sachverhalt ist wie vorgehalten unstrittig. Ich möchte nur nochmals darauf hinweisen, dass eine Aufteilung zwischen Instandhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand vorzunehmen war und ich dies nicht selbst machen konnte. Dies ist eine komplexere steuerrechtliche Aufgabe zu unterscheiden, welcher Aufwand sofort abgesetzt werden kann und auch in welchem Aufteilungsverhältnis zwischen dem Privatanteil und der Rechtsanwaltskanzlei. Der genannte Satz von 30,44% wurde letztlich vor Beginn der Prüfung durch meine steuerliche Vertretung bekanntgegeben.
V: Sie haben in der Beschwerde vorgebracht: "Im Rahmen der nachfolgenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das jeweilige Kalenderjahr hätte die ***31*** im Einvernehmen mit der Beschuldigten jeweils die Zuordnung der Aufwendungen auf die Rechtsanwaltskanzlei und den Privatanteil getroffen."
War das mit dem Steuerberater so besprochen, dass die Voranmeldungen unrichtig eingereicht werden?
Besch.: Nein. Ich habe diese Vorgangsweise nicht mit dem Steuerberater besprochen. Ich gebe meine monatlichen Aufzeichnungen jeweils gesammelt am Ende des Jahres der Steuerberatungskanzlei zur Erstellung der Einnahmen- / Ausgabenrechnung und der Jahreserklärung. Die Vorgangsweise hat sich nunmehr dahingehend geändert, dass ich zwar weiterhin die USt-Voranmeldungen selbst mache, jedoch nur noch die Vorsteuern hineinnehme, die unzweifelhaft zustehen. Vorgelegt werden eine Kopie einer USt-Voranmeldung 2/2024 sowie 3/2024, wobei in der Beilage unter der Bezeichnung Datum 20 eine Anmerkung angeführt ist "am Jahresende aufteilen in Kanzlei und Privatanteil". Bei der Voranmeldung 3/2024 ist zu 2 Positionen angeführt, "am Jahresende aufteilen in Kanzlei und Privatanteil". Damit sollte es hinkünftig im Zuge der Einreichung der Jahreserklärung jeweils zu einer Gutschrift kommen. ***32*** bekommt nicht nur die Kontoauszüge, sondern auch sämtliche Rechnungen.
V.: Es war nicht immer so, dass bei Nachzahlungen auf Grund der Jahreserklärungen auch Guthaben am Konto bestanden, die zur Abdeckung nach den Abgabenvorschriften geführt haben.
Die Jahreserklärungen der Vorjahre weisen folgende Nachzahlungsbeträge aus:
2017 € 2.632,87, durch bestehendes Guthaben am Konto abgedeckt.
2018 Erklärung vom 30.9.2019, Nachforderung € 3.773,38 die Buchung führte zu einem Rückstand am Abgabenkonto. € 2.093,36 wurden nicht binnen der Monatsfrist des § 29 FinStrG entrichtet.
2019 Erklärung vom 2.7.2021, Nachforderung € 2.804,42, die Buchung führte zu einem Rückstand am Abgabenkonto. € 1.596,42 wurden nicht binnen der Monatsfrist des § 29 FinStrG entrichtet.
2020 € 1.087,60, durch bestehendes Guthaben am Konto abgedeckt.
2021: € 6.820,51, durch bestehendes Guthaben am Konto abgedeckt.
2018 und 2019 ging es sich demnach nicht aus.
Besch.: Es hat zu diesen Abgabennachforderungen kein dezitiertes Gespräch mit der steuerlichen Vertretung anlässlich der Einreichung der Jahreserklärungen gegeben. Ich dachte, da es keine Gespräche zu Gründen für die Nachforderungen gegeben hat, dass meine Vorgangsweise auch in Ordnung gewesen ist.
V: Nunmehr wurde mit Mail vom 8.5.2024 vorgebracht, dass Ihre Mail an den Teamleiter ***8*** v. 21.02.2023 als strafaufhebende Selbstanzeige anzusehen sein sollte.
Vorgelesen wird die Mail, wonach am 20.2.2023 demnach telefonisch eine abgabenbehördliche Prüfung bekannt gegeben wurde.
Haben Sie dazu vor Ihrer Mail am 21.2.2023 die Steuerberatungskanzlei kontaktiert und zu den Modalitäten für die Erstellung einer SA befragt?
Besch.: Nein, das ist so zustande gekommen: Herr ***11*** hat mich am 20.2.2023 angerufen und mir gesagt, dass er die größeren Rechnungen zu den geltend gemachten Gutschriften für 11 und 12/2022 haben möchte. Ich habe den Steuerberater nicht vor meiner Mail kontaktiert.
V: Der Teamleiter hat Ihre Mail der Prüferin weitergeleitet und ihr mitgeteilt, dass sie einen Prüfungsauftrag bekommt.
Die Prüferin hat dann die Steuerberatungskanzlei kontaktiert und dabei auch gleich mitgeteilt, dass aus Ihrer Mail bekannt sei, dass unrichtige Voranmeldungen eingereicht worden seien.
Daraufhin hat die Kanzlei in einem Telefonat mit der Prüferin eine Fristverlängerung bekommen und erst am 15.3.2023 wurden die Unterlagen zur Offenlegung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen übermittelt. In der Folge wurde weder am Prüfungsauftrag Selbstanzeige angekreuzt noch eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG festgesetzt.
Besch.: Nach meiner Mail an den Teamleiter hat mich in der Folge ein Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei kontaktiert und mir gesagt, dass er alle Rechnungen für die Zeiträume 11 und 12/2022 braucht. Ich habe ihm alle Unterlagen geschickt. Über die Kontaktaufnahme Prüferin Steuerberatungskanzlei und wie dies genau erfolgt ist, war ich bisher nicht informiert. Ich war auch nicht eingebunden, dass keine Selbstanzeige am Prüfungsauftrag angekreuzt wurde.
V.: Ich habe - wie gesagt - ***32*** zu einer schriftlichen Zeugenaussage aufgefordert. Vorgelesen wird die Aufforderung und die Antwort des Zeugen.
Besch.: Die Angaben des steuerlichen Vertreters decken sich mit meinen Angaben. Ich möchte ergänzend darauf hinweisen, dass der Summationsfehler für das Jahr 2021 eine Größenordnung von ca. Euro 4.800 betroffen hat und auch in diesem Jahr eine Berücksichtigung des Privatanteils der Ausgaben für das Haus eine Größenordnung von Euro 2.000 ausgemacht hat. Trotz der auch dazu vorgenommenen Richtigstellung durch die Steuerberatungskanzlei hat es jedoch kein inhaltliches Gespräch mit mir zu diesem Thema gegeben. Das angeführte Abgrenzungsthema zu Einnahmen eines Rechtsanwaltes war bei mir kein Problem. Diese Zuordnung kann auch nur ich aus meinen Handakten vornehmen, diese Unterlagen bekommt ja die Steuerberatungskanzlei nicht.
V: Sie wissen, dass Sie unrichtige Voranmeldungen einreichen.
Besch.: Ja.
V.: Sie wissen auch, dass damit am Abgabenkonto ein nicht zustehendes Guthaben besteht und das Abgabenkonto erst mit der Verbuchung der Jahreserklärung 2022 wieder richtiggestellt werden wird?
Besch: Ja, ich weiß, dass ich ein Guthaben hatte bei Einreichung der unrichtigen Voranmeldungen. Ja, mir war bewusst, dass es in der Folge zu einer Nachforderung kommen wird, daher habe ich diese Guthaben nicht rückzahlen lassen. Es war mir klar, dass ein Anteil der bestehenden Guthaben von ca. Euro 20.000 in der Folge für die Abdeckung einer Nachforderung heranzuziehen sein wird.
Vertr.: Hat es nie mit der Steuerberatungskanzlei ein Gespräch gegeben, dass die Voranmeldungen anders zu erstellen sind?
Besch: Nein. Es hat dazu eben wie angegeben kein inhaltliches Gespräch gegeben. Nach Zustellung der Strafverfügung habe ich sofort die Steuerberatungskanzlei kontaktiert und gefragt, warum man mich nie in diese Richtung beraten habe. Dazu wurde lediglich vorgebracht, dass es sich zuvor immer um kleine Beträge gehandelt habe. Hätte ich gewusst, dass mein Vorgehen strafbar ist, hätte ich dies selbstverständlich nie gemacht. Ich bin immer bemüht, allen steuerlichen Belangen ordnungsgemäß nachzukommen. 2018 habe ich den Heizkessel ausgetauscht, dies war auch eine größere Rechnung von Euro 15.000.
Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
AB beantragt die Abweisung der Beschwerde und ergänzt, dass sowohl die Jahreserklärung 2021 als auch die Jahreserklärung 2022 zu Abgabennachforderungen geführt haben. Nach Einreichung der Jahreserklärung 2022 hat es sogar vorübergehend einen Rückstand am Abgabenkonto von Euro ca. 23.000 gegeben, dies zeige, dass sich die Guthaben eben auch aus unrichtig geltend gemachten Gutschriften ergeben haben. Eine unrichtige Geltendmachung einer Gutschrift ist bereits mit Einreichung der Voranmeldung bewirkt. Eine Verkürzung stellt nicht auf eine Verwendung eines Guthabens ab. Zudem ist eine Selbstanzeigenerstattung per Mail nicht zulässig. Die Mail-Einreichung nach dem Telefonat mit dem Teamleiter kann auch den Hinderungsgrund einer Tatentdeckung darstellen.
Zur Strafbemessung wird darauf verwiesen, dass der Prozentsatz mit 13% der Strafdrohung äußerst niedrig ist, einer Mindeststrafe steht der Umstand entgegen, dass 2 Taten vorliegen.
Vertr.: Der Verteidigter verweist auf das bisherige Vorbringen zu dem bestehenden Guthaben auf dem Abgabenkonto. Zu den Ausführungen der Amtsbeauftragten ist zu ergänzen, dass sich das Guthaben zu einem hohen Anteil aus der Einkommensteuer 2020 ergibt, die zu einer Gutschrift von rund Euro 30.000 geführt hat.
Zum Thema Selbstanzeige: Es ist anachronistisch und kann so nicht sein, dass man eine Selbstanzeige nicht auch per Mail einbringen kann, wonach dem anerkannten Kommentar von Prof. Leitner folgend Selbstanzeigen sogar konkludent erstattet werden können. Die Selbstanzeige sowie die Offenlegung sind zudem vor Vorlage des Prüfungsantrages an die Steuerberatungskanzlei erfolgt. Es ist nicht einzusehen, dass der steuerliche Vertreter meine Mandantin nicht darauf hingewiesen hat, dass die Voranmeldungen anders zu erstellen seien. Man kann aus ihrem heutigen Vorbringen erkennen, dass sie stets ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Ein Verkürzungsvorsatz wird daher in Abrede gestellt. Auch die Vorgaben des § 49 FinStrG sind meiner Ansicht nach nicht erfüllt.
Zur Strafbemessung wird vorgebracht, dass zahlreiche Milderungsgründe vorliegen. Dies ist nicht nur die Unbescholtenheit der Beschuldigten, sondern auch der Umstand, dass kein Schaden vorliegt sowie allenfalls eine nicht erfolgreiche Selbstanzeige. Dem steht lediglich ein Erschwerungsgrund gegenüber.
Besch.: Ich habe immer alles bei Fälligkeit bezahlt, daher weise ich von mir, dass es am Abgabenkonto einen Rückstand geben soll, den ich bei Fälligkeit nicht entrichtet habe.
AB: Der Rückstand ist auch schon wieder rechtzeitig beglichen worden. Ich habe nur gemeint, dass durch die Einreichung einer Jahreserklärung ein Rückstand entstanden ist, der vor Fälligkeit entrichtet wurde.
Es werden die Voranmeldungen 2 und 3/2024 sowie ein Kontoauszug der Buchungen bis 23.05.2024 zum Akt genommen.
Aus dem Kontoauszug ergibt sich die Buchung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2022 am 6.3.2024 mit einer Nachforderung von € 7.328,28, die am 16.4.2024 entrichtet wurde. Die Einreichung der Erklärung führte dazu, dass am Abgabenkonto in diesem Zeitpunkt ein Rückstand von € 23.669,45 bestand.
Erörtert wird weiters der momentane Rückstand von € 776,78, der sich allenfalls aus einem Buchungsfehler zu einer U 4/2024, die erst am 15.6.2024 fällig wird, ergibt. Dazu wird die Beschuldigte auf einer Kontaktaufnahmemöglichkeit mit der Behörde verwiesen, weil dies nicht Gegenstand des heutigen Verfahrens sei."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.
Abs. 3: Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt, d) wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Es liegt lediglich eine Beschwerde der Beschuldigten vor, daher besteht ein Verböserungsverbot.
Zum Verwaltungsgeschehen:
Bei der Beschuldigten hat gemäß § 150 BAO eine Außenprüfung stattgefunden, deren Ergebnisse im Bericht vom 15.4.2023 festgehalten sind:
"Tz. 1 Umsatzsteuer November und Dezember 2022
Auf Grund der vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung ergeben sich hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume November und Dezember 2022 folgende Feststellungen.
Frau ***10*** hat am bzw. im Haus in der ***Bf1-Adr*** umfangreiche Sanierungsarbeiten durchgeführt. Die Liegenschaft befindet sich zu 100% im Eigentum von Frau ***10*** und wird sowohl für betriebliche als auch private Zwecke genutzt.
In den Umsatzsteuervoranmeldungen November und Dezember 2022 wurden die Vorsteuern iZm den Sanierungsarbeiten zu 100% angesetzt, der betriebliche Anteil am Gebäude beträgt aber nur 30,44%.
Daher sind die bisher geltend gemachten Vorsteuerbeträge entsprechend zu kürzen.
Hinsichtlich der Berechnung wird auf die Beilage zur Niederschrift vom 31.03.2023 verwiesen!
abziehbare Vorsteuern UVA-Zeitraum 11/2022 bisher lt Erklärung € 11.958,21
abziehbare Vorsteuern lt BP € 3.826,33
abziehbare Vorsteuern UVA-Zeitraum 12/2022 bisher lt Erklärung € 10.400,19
abziehbare Vorsteuern lt BP € 3.361,34
Mit Strafverfügung vom 22.5.2023 wurde die Beschuldigte der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Monate 11/2022 iHv € 8.131,88 und 12/2022 iHv € 7.038,85 schuldig erkannt und über sie gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe von € 4.000,00 verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 2 Wochen bestimmt und die Kosten des Verfahrens mit € 400,00.
Dagegen richtet sich der Einspruch der Beschuldigten vom 28.6.2023. Mit dem Einspruch wurde die Zuständigkeit des Spruchsenates beantragt.
Dem Einspruch wurde eine Mail der Beschuldigten v. 21.2.2023 mit folgenden Ausführungen beigelegt:
"Sehr geehrter Herr ***11***!
Gemäß unserem gestrigen Telefonat übermittle ich Ihnen in der Beilage Rechnungen, die in die USt-Erklärungen 11/2022 und 12/2022 Eingang gefunden haben.
Hierzu führe ich an, dass diese zum einen im Zeitraum August bis Dezember 2022 durchgeführte Renovierungsarbeiten an der Fassade und am Dach des Objektes ***9*** betreffen; zum anderen die Neugestaltung der Küche im 1. Obergeschoß.
Im Haus ***9*** befinden sich sowohl die Büroräumlichkeiten meiner Kanzlei (EG zur Gänze; 1. Obergeschoß, 2. Obergeschoß und Untergeschoß teilweise), als auch Räume für meine private Nutzung.
Ich habe die auf die Rechnungsbeträge entfallende Umsatzsteuer in den beiden USt-Erklärungen zur Gänze berücksichtigt. Der Privatanteil wird iwF im Rahmen der Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2022 von der ***6*** herausgerechnet, woraus sich eine Nachzahlung ergeben sollte.
Mit der Bitte um Ihre geschätzte Kenntnisnahme verbleibe ich
mit vorzüglicher Hochachtung!
***Bf1***
Rechtsanwältin"
Am 13.7.2023 wurden die Anschuldigungen gegen die Beschuldigte mit Stellungnahme der Amtsbeauftragten an den Spruchsenat zur Entscheidung herangetragen.
Am 6.10.2023 erstattete die Beschuldigte eine schriftliche Stellungnahme an den Spruchsenat und legte Urkunden vor:
"Ad 1. Nationale:
Die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten sind richtig.
Die Beschuldigte hält ausdrücklich fest, dass sie finanzstrafrechtlich vollkommen unbescholten ist.
Ad 2. Sachverhalt:
Der Vorlage an den Spruchsenat vom 13.07.2023 liegen die Feststelllungen aus der durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum November 2022 bis Dezember 2022 sowie die Verantwortung im Einspruch der Beschuldigten vom 28.06.2023 zugrunde. Soweit sich die Amtsbeauftragte in ihrer Vorlage an den Spruchsenat auf diese Angaben bezieht, wurden diese richtig wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Beschuldigte daher auf diese, dem gegenständlichen Sachverhalt zugrundeliegenden Angaben.
Ergänzend führt die Beschuldigte zum Sachverhalt aus, dass Aufwendungen, die ausschließlich den Privatbereich betreffen, von ihr selbst beurteilt werden und daher die entsprechenden Aufwendungen und die hierauf entfallende Vorsteuer von ihr nicht geltend gemacht wird.
Aufwendungen, die allerdings die Rechtsanwaltskanzlei betreffen, können von der Beschuldigten - diese ist keine Steuerberaterin - nicht ausreichend selbst beurteilt werden. Hierzu führt die Beschuldigte aus, dass der Erhaltungsaufwand hinsichtlich des Objektes ***9*** zu 50 %, hingegen der Herstellungsaufwand zu 1/3 in Ansatz gebracht wird. Diese Zuordnung bedarf der steuerrechtlichen Beurteilung, welche die Beschuldigte ihrem steuerlichen Vertreter ***13*** im Rahmen der jährlichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung überlässt.
Wie von der Beschuldigten bereits in ihrem Einspruch ausgeführt, wurden im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das jeweilige Kalenderjahr von der steuerlichen Vertretung ***6*** im Einvernehmen mit der Beschuldigten jeweils die Zuordnungen der Aufwendungen auf die Rechtsanwaltskanzlei und den Privatanteil vorgenommen. Diese Aufteilung fand in der Folge Eingang in die Jahres-Umsatzsteuererklärung des jeweiligen Kalenderjahres und wurden daraus sich ergebende Nachzahlungen von der Beschuldigten stets umgehend berichtigt. Diese Vorgehensweise wurde von der Abgabenbehörde zu keiner Zeit beanstandet.
Hinsichtlich der sich aus den nachfolgenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für das jeweilige Kalenderjahr nach Zuordnung der Aufwendungen auf die Rechtsanwaltskanzlei und den Privatanteil durch die steuerliche Vertretung ergebenden Nachzahlungen werden von der Beschuldigten die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2017 bis 2021 vorgelegt. Aus diesen Bescheiden ergaben sich folgende Abgabennachforderungen:
Für 2017 € 2.632,87
Für 2018 € 3.773,38
Für 2019 € 2.804,42
Für 2020 € 1.087,60
Für 2021 € 6.820,58
Aus dem unter einem vorgelegten Auszug aus dem Steuerkonto (Zeitraum 01.01.2025 bis 07.06.2023) ergibt sich, dass diese Nachzahlungen von der Beschuldigten pünktlich entrichtet wurden.
Beweis: Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 03.06.2019 (Beilage 2); Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 04.10.2019 (Beilage 3); Umsatzsteuerbescheid 2019 vom 05.07.2021 (Beilage 4); Umsatzsteuerbescheid 2020 vom 12.07.2022 (Beilage 5); Umsatzsteuerbescheid 2021 vom 29.06.2023 (Beilage 6); Auszug aus dem Steuerkonto der Beschuldigten für den Zeitraum 01.01.2015 bis 07.06.2023 (Beilage 7).
Mit E-Mail vom 21.02.2023 - welche bereits als Beilage ./1 mit dem Einspruch von der Beschuldigten vorgelegt wurde - wurde die oben dargestellte Vorgehensweise ausdrücklich offen gelegt.
Beweis: E-Mail der Beschuldigten vom 21.12.2023 (Beilage .1).
Mit den Bescheiden je vom 14.04.2023 wurden die Umsatzsteuer für den Zeitraum 11/2022 mit -€ 1.474,39 (Gutschrift) und die Umsatzsteuer für den Zeitraum 12/2022 mit -€ 1.523,70 (Gutschrift) festgesetzt.
Am 15.12.2022 wies das Steuerkonto der Beschuldigten zu Steuernummer ***1*** ein Guthaben von € 28.297,95 und am 15.02.2023 ein Guthaben von € 20.731,17 auf.
Zum Zeitpunkt der Festsetzungsbescheide vom 14.04.2023 wies das Steuerkonto der Beschuldigten ein Guthaben von € 22.645,75 auf.
Ad 3. Darstellung und Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages:
Ausgehend von den Feststellungen in der Vorlage an den Spruchsenat ist der strafbestimmende Wertbetrag mit einer Höhe von € 15.170,73 richtig wiedergegeben.
Ad 4. Zuständigkeit:
Die Zuständigkeit des angerufenen Spruchsenates ist - ausgehend von den Angaben im Vorlageantrag - gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG gegeben.
Ad 5. Stellungnahme der Amtsbeauftragten:
Die Ausführungen der Amtsbeauftragten zur objektiven und subjektiven Tatbildmäßigkeit des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind hingegen nicht richtig und entgegnet diesen die Beschuldigte wie folgt:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den in § 21 des USt-Gesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG setzt in objektiver Hinsicht das Verursachen einer zu niedrigen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsabfuhr oder das Erwirken einer ungerechtfertigten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsgutschrift voraus.
Für die subjektive Tatbildmäßigkeit verlangt die stRsp hinsichtlich der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur Abgabe einer USt-Voranmeldung deren bedingt vorsätzliche Verletzung, wohingegen der Verkürzungserfolg vom Täter wissentlich bewirkt werden muss. Für die bewirkte Abgabenverkürzung ist somit die Wissentlichkeit gemäß § 5 Abs. 3 StGB erforderlich. Ein Täter handelt nur dann wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Der Täter muss sohin die durch die Tathandlung bewirkte Abgabenverkürzung für gewiss halten (vgl. VwGH 08.04.1991, 89/15/0144; VwGH 29.09.2004, 2000/13/0151; OGH 13.01.1999, 13 Os 173/98; Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht, Rz 1647 ua).
Eine bedingt vorsätzliche oder fahrlässige Verkürzung bzw. Nichtentrichtung der USt ist hingegen nicht strafbar.
Zu bedenken ist weiters, dass die Abgabe einer richtigen Jahresumsatzsteuererklärung im Hinblick auf eine bereits vollendete Hinterziehung von USt-Vorauszahlungen stets den Strafaufhebungsgrund des § 29 FinStrG bewirkt (vgl. OGH 02.04.1998, 15 Os 26/98 ua).
Nach stRSp des VwGH ist die subjektive Tatbildmäßigkeit des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dann als nicht erfüllt anzusehen, wenn der Beschuldigte darauf vertraut hat, dass ein verwendbares Guthaben vorhanden ist und die Abgabenbehörde in die Lage versetzt worden ist den Abgabenbeträgen ein entsprechendes Guthaben zuzuordnen (vgl. VwGH 29.09.2004, 2000/13/0151; Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht, Rz 1647). Nach der Judikatur der unabhängigen Finanzsenate ist bei Vorhandensein eines verrechenbaren Guthabens am Fälligkeitstag bereits die objektive Tatbildmäßigkeit des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht erfüllt (vgl. UFS 7.10.2003, FSRV/0069-W/03; Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht, Rz 1647).
Wenn der Abgabenpflichtige über die Wirkungsweise der abgabenverfahrensrechtlichen Entrichtungsmodalitäten irrt und somit irrtümlicherweise davon ausgeht, dass er dementsprechend seine abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt hat, unterliegt er einem den Vorsatz ausschließenden Tatbildirrtum (vgl. Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht, Rz 1647).
Aus dem zugrundeliegenden Sacherhalt geht zunächst eindeutig hervor, dass zu den Tatzeitpunkten 15.12.2022 und 15.02.2023 die oben dargestellten Guthaben auf dem Steuerkonto der Beschuldigten bestanden. Die Beschuldigte hat daher darauf vertraut, dass zu den Tatzeitpunkten 15.12.2022 und 15.02.2023 ein verwendbares Guthaben vorhanden ist, wodurch die Abgabenbehörde in die Lage versetzt wurde, den Abgabenbeträgen ein entsprechendes Guthaben zuzuordnen. Folgt man der oben dargestellten Judikatur der Unabhängigen Finanzsenate bewirkt bereits das Vorhandensein des verrechenbaren Guthabens die Nichterfüllung der objektiven Tatbildmäßigkeit des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Zumindest ist jedoch die subjektive Tatbildmäßigkeit gemäß der oben zitierten Judikatur des VwGH in diesem Fall als nicht erfüllt anzusehen.
Weiters geht aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt hervor, dass die Zuordnung des Privat- und betrieblichen Anteiles für die geltend gemachten Aufwendungen stets im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnungen für das jeweilige Kalenderjahr im Nachhinein durch die steuerliche Vertretung der Beschuldigten erfolgte. Eine sich daraus allenfalls ergebende USt-Nachzahlung wurde im Rahmen der jeweiligen USt-Jahreserklärung ordnungsgemäß ermittelt und von der Beschuldigten stets zum Fälligkeitstag entrichtet. Die Beschuldigte hat daher auch darauf vertraut, dass im Zuge der USt-Jahreserklärungen eine sich aufgrund der Zuordnung des Privat- und betrieblichen Anteiles durch ihre steuerliche Vertretung allenfalls ergebende USt-Nachforderung ordnungsgemäß ermittelt und von ihr zum Fälligkeitstag bezahlt werden kann. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Abgabe einer richtigen Jahres-Umsatzsteuererklärung im Hinblick auf eine bereits vollendete Hinterziehung von USt-Vorauszahlungen stets den Strafaufhebungsgrund des § 29 FinStrG bewirkt.
Sollte sich die Beschuldigte dabei über die Wirkungsweise der abgabenverfahrensrechtlichen Entrichtungsmodalitäten geirrt haben und somit irrtümlicherweise davon ausgegangen sein, dass sie dementsprechend ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat, ist davon auszugehen, dass sie einem den Vorsatz ausschließenden Tatbildirrtum unterlag.
Zusammenfassend ist daher zu entgegnen, dass das Tatbild des der Beschuldigten zur Last gelegten Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG weder in objektiver, zumindest jedoch keinesfalls in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Bei Abgabe der UVA für 11/2022 und 12/2022 bestanden Guthaben auf dem Steuerkonto der Beschuldigten und vertraute die Beschuldigte darauf, dass diese für die Finanzbehörde verwendbar sind. Keinesfalls war der Beschuldigten gewiss, dass sie zu den Tatzeitpunkten eine Verkürzung an USt bewirkt. Vorsichtsweise wendet die Beschuldigte auch ein, dass sie einem den Vorsatz ausschließenden Tatbildirrtum unterlag.
Ad 6. Antrag der Amtsbeauftragten:
Dem Antrag der Amtsbeauftragten, wonach die Beschuldigte die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten und gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG zu bestrafen sei, kommt sohin keine Berechtigung zu und stellt die Beschuldigte daher ihrerseits den Antrag auf Einstellung des gegen sie eingeleiteten Finanzstrafverfahrens.
Ad 7. Berechnung des Strafrahmens:
Der Strafrahmen gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG in der Höhe von € 30.341,46 (€ 15.170,73 x 2) wird in der Vorlage an den Spruchsenat richtig wiedergegeben.
Als Milderungsgründe sind jedenfalls die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass kein Schaden entstanden ist.
II. Als Beweis zur Richtigkeit ihrer Verantwortung erstattet die Beschuldigte unter anderem nachstehende Urkundenvorlage:
• Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 03.06.2019 (Beilage ./2)
• Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 04.10.2019 (Beilage ./3)
• Umsatzsteuerbescheid 2019 vom 05.07.2021 (Beilage ./4)
• Umsatzsteuerbescheid 2020 vom 12.07.2022 (Beilage ./5)
• Umsatzsteuerbescheid 2021 vom 29.06.2023 (Beilage ./6)
• Auszug aus dem Steuerkonto der Beschuldigten für den Zeitraum 01.01.2015 bis 07.06.2023 (Beilage ./7).
Die Beilage ./1 wurde bereits mit dem Einspruch vom 28.06.2023 vorgelegt."
Am 12.10.2023 hat der Spruchsenat eine mündliche Verhandlung abgehalten und in der Niederschrift Folgendes festgehalten:
"Generalien der Beschuldigten wie folgt ergänzt und richtiggestellt:
Geburtsort ist ***12***; Beruf Rechtsanwältin; Nettoeinkommen um die rund € 2.500,00 bis € 3.000,00; Vermögen: Liegenschaftsvermögen von rund € 1 Million; Schulden: rund € 35.000,00.
Dargestellt wird der Vorlageantrag, sowie die jüngst eingebrachte Stellungnahme der Beschuldigten vom 6. Oktober 2023.
Zur Sache gibt die Beschuldigte an:
Ich bekenne mich nicht schuldig: Ich erlaube mir, auf die Einspruchsbegründung aber auch die Stellungnahme meines Verteidigers ***37*** zu verweisen.
Zur Rechtfertigung gebe ich an, dass wir dies stets so gehandhabt haben, wobei ich insoweit auf die vorgelegten Urkunden zur Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 verweise. Ich würde jedoch die Sache heute anders regeln.
Für mich war auch zwischen Themen der Instandhaltung/Instandsetzung etc. zu differenzieren. Nach Vorhalt, dass diese Fragen letztendlich die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht betreffen, gebe ich an:
Ich würde es heute anders machen.
Über Befragen:
Richtig ist, dass zum Zeitpunkt der Prüfung am 13. April 2023 die Umsatzsteuerjahreserklärung noch nicht eingereicht worden ist.
Über Befragen durch meinen Verteidiger:
Zum Zeitpunkt der Einreichung der in Rede stehenden UVA's wusste ich, dass ich über ein Guthaben in Höhe von rund € 20.000,00 beim Finanzamt Österreich verfüge. Ich habe natürlich nicht daran gedacht, dass ich durch die 100 %-ige Vorsteuerberücksichtigung anstelle von 30,44 % eine Abgabenhinterziehung verwirkliche. Ich würde das jedenfalls bereits deswegen niemals tun, weil eine Abgabenhinterziehung letztendlich als Anwältin Konsequenzen nach sich ziehen kann, etwa ein Disziplinarverfahren bei der Rechtsanwaltskammer oder aber auch die Aberkennung der Befugnis zur Selbsterklärung.
Die UVA's habe ich monatlich selbst erstattet. Die Jahreserklärungen hat dann mein Steuerberater erstellt, ich habe ihm sämtliche Belege betreffend Einnahmen und Ausgaben übermittelt. Darauf basierend hat er dann in weiterer Folge die Einkommensteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung eingereicht.
Die UVA's wurden definitiv nicht mit dem Steuerberater erörtert und besprochen.
Sonst keine weiteren Fragen an die Beschuldigte. Beweisanträge werden keine gestellt. Verlesen werden die Strafakten.
Die Amtsbeauftragte beantragt Schuldspruch und Bestrafung wie im Vorlageantrag.
Der Verteidiger beantragt gestützt auf § 136 FinStrG die Verfahrenseinstellung. Dem schließt sich die Beschuldigte an."
Nach der Verkündung der Entscheidung des Spruchsenates ist in der Niederschrift noch folgender Passus enthalten:
"Der Vorsitzende begründet das Erkenntnis und erteilt die Rechtsmittelbelehrung.
Der Beschuldigte und ihr Verteidiger melden Rechtsmittel an.
Die Amtsbeauftragte gibt keine Erklärung ab."
Sachverhalt:
Die Beschuldigte ist Rechtsanwältin und unter ***1*** steuerlich erfasst. Das Abgabenkonto wies seit 28.7.2022 durchgehend ein Guthaben aus bis 23.8.2023.
UVA-Daten 11/2022: steuerbarer Umsatz 11.759,69, 20% Normalsteuersatz, Vorsteuern (ohne EUSt) 11.958,21.
UVA-Daten 12/2022: steuerbarer Umsatz 9.188,18, 20% Normalsteuersatz, Vorsteuern (ohne EUSt) 10.400,19
Die UVA 11/2022 wurde am 15.12.2022 eingereicht.
Die UVA 12/2022 wurde am 15.02.2023 eingereicht
In den Umsatzsteuervoranmeldungen November und Dezember 2022 wurden nach Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung die Vorsteuern iZm Sanierungsarbeiten am Wohnsitz der Beschuldigten in ***2***, der zugleich auch der Sitz ihrer Rechtsanwaltskanzlei ist zu 100% angesetzt, der betriebliche Anteil am Gebäude beträgt aber nur 30,44%.
Die abziehbaren Vorsteuern für den UVA-Zeitraum 11/2022 betragen demnach € 3.826,33, die abziehbaren Vorsteuern für den UVA-Zeitraum 12/2022 € 3.361,34.
Mit Einreichung der Umsatzsteuervormeldung für 11/2022 wurden € 8.131,88 und für 12/2022 € 7.038,85 zu hoch geltend.
Bei Fälligkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung für 11/2022 bestand am Abgabenkonto ein Guthaben von € 20.731,17.
Bei Fälligkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung für 12/2022 bestand am Abgabenkonto ein Guthaben von € 20.731,17.
Die eingereichten Voranmeldungen führten nicht zu Buchungen am Abgabenkonto.
Zur Umsatzsteuer 11/2022 scheint am Abgabenkonto am 14.4.2023 die Buchung einer Gutschrift von € 1.474,39 auf. In diesem Zeitpunkt wies das Abgabenkonto ein Guthaben von € 19.647,66 aus.
Zur Umsatzsteuer 12/2022 scheint am Abgabenkonto am 14.4.2023 die Buchung einer Gutschrift von € 1.523,70 auf. In diesem Zeitpunkt wies das Abgabenkonto ein Guthaben von € 19.647,66 auf.
Die Buchung der richtigen Gutschriften erfolgte vor Eintritt der Erklärungsfrist zur Jahresumsatzsteuer 2022.
Die Jahreserklärungen der Vorjahre weisen folgende Nachzahlungsbeträge aus:
2017 € 2.632,87, durch bestehendes Guthaben am Konto abgedeckt.
2018 Erklärung vom 30.9.2019, Nachforderung € 3.773,38 die Buchung führte zu einem Rückstand am Abgabenkonto. € 2.093,36 wurden nicht binnen der Monatsfrist des § 29 FinStrG entrichtet.
2019 Erklärung vom 2.7.2021, Nachforderung € 2.804,42, die Buchung führte zu einem Rückstand am Abgabenkonto. € 1.596,42 wurden nicht binnen der Monatsfrist des § 29 FinStrG entrichtet.
2020 € 1.087,60, durch bestehendes Guthaben am Konto abgedeckt.
2021: € 6.820,51, durch bestehendes Guthaben am Konto abgedeckt.
Die Jahreserklärung 2022 führte zu einer Buchung vom 6.3.2024. Die Veranlagung erbrachte eine Nachforderung von € 7.328,28.
Die Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung des Spruchsenazes ihre Beschwerde angemeldet.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage (Kontoauszüge, Prüfbericht) und ist unstrittig.
Rechtsmittelbefugnis der Beschuldigten:
Gemäß § 134 FinStrG hat im Verfahren vor dem Spruchsenat der Vorsitzende nach Schluss der mündlichen Verhandlung auf Grund der Ergebnisse der Beratung und Abstimmung das Erkenntnis öffentlich zu verkünden und hiebei die wesentlichen Entscheidungsgründe bekanntzugeben. War die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen, so ist sie auch bei der Bekanntgabe der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses auszuschließen, soweit dabei Verhältnisse oder Umstände zur Sprache kommen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO fallen. Im Verfahren vor dem Einzelbeamten ist die Verkündung des Erkenntnisses nicht öffentlich; das Erkenntnis kann auch der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden. Nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses hat der Verhandlungsleiter Belehrung über das Erfordernis der Anmeldung einer Beschwerde zu erteilen.
Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Abs. 2: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.
Abs. 3: Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) erlassen hat oder deren Säumigkeit behauptet wird. Sie gilt auch als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesfinanzgericht eingebracht worden ist. Dies gilt für eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß; eine solche Beschwerde kann auch bei der Finanzstrafbehörde eingebracht werden, in deren Bereich der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt worden ist. Die Einbringung bei einer anderen Stelle gilt, sofern nicht § 140 Abs. 4 anzuwenden ist, nur dann als rechtzeitig, wenn die Beschwerde noch vor Ablauf der Beschwerdefrist einer zuständigen Behörde oder dem Bundesfinanzgericht zukommt.
Abs. 4: Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine angemeldete Beschwerde ist innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete Beschwerde ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß § 151 Abs. 1 berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war.
Gemäß § 140 Abs. 1 FinStrG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob gegen das Erkenntnis eine Beschwerde zulässig ist oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde sie einzubringen ist. Die Rechtsmittelbelehrung hat, wenn ein Rechtsmittel zulässig ist, darauf hinzuweisen, dass dieses begründet werden muss.
Abs. 2: Enthält das Erkenntnis keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angaben über die Rechtsmittelfrist oder erklärt es zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
Abs. 3: Ist in dem Erkenntnis eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so ist das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel rechtzeitig.
Abs. 4: Enthält das Erkenntnis keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die das Erkenntnis ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.
Die Ausführungen im Erkenntnis, dass keine Beschwerde zusteht, da sie nicht ordnungsgemäß angemeldet wurde, sind unrichtig. Wird zu Unrecht ein Rechtsmittel als nicht zulässig erklärt, wird nach § 140 Abs. 2 FinStrG die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt.
Dieser Fehler des Spruchsenatsvorsitzenden konnte somit der Beschuldigten nicht zum Nachteil geraten. Es wurde gesetzeskonform Beschwerde angemeldet und diese in der Folge auch binnen Monatsfrist ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses ordnungsgemäß eingebracht.
Objektiver Tatbestand:
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.
Abs. 3: Wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Die Gutschrift eines festgesetzten Überschusses wirkt bis zur Höhe des vorangemeldeten Überschussbetrages auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. Führt eine Festsetzung zur Verminderung eines Überschusses, so gilt als Fälligkeitstag der Nachforderung der Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Überschusses wirksam war.
Mit Einreichung der Voranmeldungen die jeweils eine nicht zustehende zu hohe Gutschrift ausgewiesen haben, wurde objektiv je eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nach der Variante des § 33 Abs. 3 lit. d FinStrG bewirkt, da Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu hoch geltend gemacht wurden.
Die Verkürzungen sind jeweils mit der Einreichung der Gutschriftsvoranmeldung bewirkt worden.
Es liegen objektiv zwei Taten zu Finanzvergehen betreffend Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium vor.
Zum Vorbringen im Beschwerdeverfahren, es läge eine strafaufhebende Selbstanzeige vor:
Erst mit Mail vom 8.5.2024 wurde eingewendet, dass der Mail der Beschwerdeführerin an den Teamleiter der abgabenbehördlichen Prüfung vom 21.2.2023 als Selbstanzeige strafaufhebende Wirkung zukäme.
Rechtsgrundlage einer Selbstanzeige:
§ 29 Abs. 1 FinStrG: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.
Abs. 3: Straffreiheit tritt nicht ein,
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300001/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.2300001.2024
- Stammnummer
- 144958
- Gültig
- 23.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF