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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300001/2024

Verkürzung durch Einreichung von UVAen mit Gutschriften, vorübergehende Verkürzung, Anforderungen an die subjektive Tatseite

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300001/2024vom 23.05.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren, b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird, oder d) bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist. Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird. Abs. 6: Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO. Dazu festgestellter Sachverhalt: Der Mail der Beschwerdeführerin folgend hat sie am 20.2.2023 mit ***8***, dem Teamleiter der Prüferin ***24*** telefoniert. In diesem Gespräch wurde sie aufgefordert Rechnungen zu den Umsatzsteuervoranmeldungen 11 und 12/2022 vorzulegen. Nach der Mail der Beschuldigten hat der Teamleiter die Prüferin per Mail informiert, dass sie einen Prüfungsauftrag erhalten werde. Die Prüferin hat am 28.2.2023 eine Mail mit folgendem Text an den Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei ***32*** verschickt: "Sehr geehrter Herr ***33***! Wie gerade telefonisch besprochen, werde ich für die UVA-Zeiträume November und Dezember 2022 eine USO-Prüfung durchführen. Frau ***10*** hat in den Voranmeldungszeiträumen umfangreiche Sanierungsarbeiten in der ***9*** durchgeführt. Die Liegenschaft wird sowohl für betriebliche (Kanzlei) als auch für private Zwecke genutzt. Die Vorsteuern werden zu 100% geltend gemacht. Die Korrektur (Ausscheidung des anteiligen Privatanteiles) soll erst bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2022 erfolgen." In der Folge wurde von der Prüferin mit dem Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei ein Zeitaufschub zur Mailbeantwortung vereinbart. Der Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei hat die Beschuldigte kontaktiert und von ihr die Unterlagen für die Berechnung der richtigen UVA Daten für die Monate 11 und 12/2022 bekommen. Mit Mail des Mitarbeiters der Steuerberatungskanzlei vom 15.3.2023 wurden die Unterlagen zur Offenlegung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen an die Prüferin übermittelt. In der Folge wurde weder am Prüfungsauftrag Selbstanzeige angekreuzt noch eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG festgesetzt. Dass die Beschuldigte Finanzvergehen zu verantworten habe, die sie selbst angezeigt habe, wurde durchgehend bestritten. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben der Beschuldigten und dem vorliegenden Mailschriftverkehr und ist unbestritten. Bewertung: Eine Selbstanzeige ist ein Anbringen zur Geltendmachung eines Strafaufhebungsgrundes. § 56 Abs. 2 FinStrG: Für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie § 114 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß. Eine automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde ist nur insoweit zulässig, als dies in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen unter Bestimmung der Übermittlungsmodalität ausdrücklich zugelassen wird. § 86 BAO: Anbringen, die nicht unter § 85 Abs. 1 fallen, können mündlich vorgebracht werden, soweit nicht die Wichtigkeit oder der Umfang des Anbringens Schriftlichkeit erfordert, in welchem Fall § 85 Abs. 3 mit Ausnahme von lit. a und b sinngemäß anzuwenden ist. § 85 Abs. 1: Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Abs. 3: Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen, a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind. Mail ist keine zulässige Einbringungsform für Anbringen nach der Bundesabgabenordnung und nach § 56 Abs. 2 FinStrG auch nicht für Anbringen nach dem FinStrG, damit ist vorweg festzustellen, dass auch eine Selbstanzeige nicht rechtswirksam per Mail eingebracht werden kann. Für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige bedarf es nach § 29 Abs. 1 FinStrG der Darlegung der Verfehlung, zudem hat die Offenlegung aller Daten zu erfolgen, die die Behörde in die Lage versetzt, eine richtige Abgabenfestsetzung vorzunehmen. Sollte man den Stimmen in der Literatur folgen, die vermeinen, dass eine Selbstanzeige ein Anbringen sui generis ist und demnach doch im Mailweg rechtswirksam eingebracht werden könnte, so hat die Mail der Beschuldigten vom 21.2.2023 jedenfalls die Vorgaben einer Offenlegung aller für eine richtige Abgabenfestsetzung erforderlichen Daten nicht erfüllt. Auf Grund der Angaben der Beschuldigten wäre es der Behörde nicht möglich gewesen eine richtige Abgabenfestsetzung vorzunehmen. Die Mail der Prüferin vom 28.2.2023 an Herrn ***33*** zeigt an, dass bereits eine Tatentdeckung vorliegt, aber die Prüferin eben nicht in der Lage war umgehend eine richtige Abgabenfestsetzung vorzunehmen. Die Offenlegung in Beantwortung der Mail der Prüferin mit Mail vom 15.3.2023 erfüllt nicht mehr die von der Judikatur geforderten Vorgaben nach § 29 Abs. 1 FinStrG und es wurde in der Folge am Prüfungsauftrag auch nicht angekreuzt, dass eine Selbstanzeige erstattet worden sei. Eine Selbstanzeige wäre in diesem Zusammenhang zudem nach Bekanntgabe einer Prüfungsmaßnahme erstattet worden, daher wäre eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG festzusetzen und zu entrichten gewesen, was ebenfalls unterblieben ist. Finanzvergehen wurden nie zugestanden. Strafaufhebende Selbstanzeigen liegen somit gleich aus mehreren Gründen zu den beiden verfahrensgegenständlichen Taten nicht vor. Subjektiver Tatbestand: Nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist zur Erfüllung dieses Finanzvergehens hinsichtlich der subjektiven Tatseite Wissentlichkeit betreffend das Bewirken einer Verkürzung und bedingter Vorsatz betreffend die Einreichung einer unrichtigen Voranmeldung oder die Unterlassung der Einreichung einer entsprechenden Voranmeldung gefordert. VwGH v. 29.9.2004, 2000/13/0151, Rs 3 zu einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG: Strafbarkeit der Geschäftsführerin der GmbH nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG war nur dann zu bejahen, wenn ihr vorsätzliches Handeln insoweit angelastet werden konnte, als auf Grund nachprüfbarer Feststellungen feststand, dass sie es zu den jeweils relevanten Tatzeitpunkten (zumindest) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hatte (§ 8 Abs. 1 FinStrG), dass entweder auf dem Abgabenkonto der GmbH kein verwendbares Guthaben entstehen oder die Abgabenbehörde mangels Mitteilung der von der Abfuhr- und Entrichtungspflicht betroffenen Abgabenbeträge durch die Buchhalterin der GmbH nicht in die Lage versetzt werden würde, ein bestehendes Guthaben diesem gegenüber stehenden Abfuhr- und Entrichtungspflichten an lohnabhängigen Abgaben zuzuordnen. Nahm die Geschäftsführerin billigend in Kauf, dass die Buchhalterin dem Finanzamt eine die Verwendung eines Guthabens zu Tilgungszwecken ermöglichende Meldung der lohnabhängigen Abgaben der GmbH trotz Weisung nicht fristgerecht im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erstatten würde, dann hatte sie Vorsatz verwirklicht. Ebenso hatte die Geschäftsführerin Vorsatz verwirklicht, wenn sie es billigend in Kauf genommen hatte, dass ein zu Tilgungszwecken verwendbares Guthaben auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft gar nicht entstehen würde, weil die Buchhalterin auch die Umsatzsteuervoranmeldungen mit guthabenstauglichen Gutschriften nicht erstatten würde, oder weil auf dem Abgabenkonto der Gesellschaft nach dessen Stand selbst durch zu erwartende Umsatzsteuergutschriften kein Guthaben mehr entstehen könnte, und die Geschäftsführerin es etwa auch unter diesem Gesichtspunkt ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hatte, dass es zu der ihr von der Buchhalterin zugesagten Tilgungswirkung hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben nicht kommen würde. Weder auf die rechtliche Richtigkeit noch auf die Entschuldbarkeit der subjektiven Vorstellungen der Geschäftsführerin vom Eintritt einer Entrichtungs- und Abfuhrwirkung der von der Buchhalterin gegebenenfalls versprochenen Maßnahmen kommt es rechtlich an, sondern nur auf den tatsächlichen Inhalt der subjektiven Vorstellungen der Geschäftsführerin. OGH 1.10.2008, 13Os76/08p, u.a. zu Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG Ein allenfalls vorliegendes Guthaben (vgl § 215 Abs 1 BAO) betrifft lediglich die Frage der Einbringlichkeit des aus einer Abgabenverkürzung resultierenden Anspruchs und hat auf die Erfüllung der objektiven wie subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG keinen Einfluss (vgl RIS-Justiz RS0086553). Eine Abgabenhinterziehung setzt nicht voraus, dass ein Steuerbetrag dem Steuergläubiger endgültig verlorengeht. Demgemäß vermag ein "präsenter Deckungsfonds" (der auch im Vorhandensein ausreichender Barmittel zur Bezahlung der Vorauszahlungsschuld bestehen könnte) an der (mit Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages eingetretenen) Deliktsverwirklichung nichts zu ändern. OGH 22.6.1993, 14Os59/93: Nach Lage des Falles ist es unerheblich, ob eine Verrechnung der jeweils fälligen Umsatzsteuer mit tatsächlich bestehenden Guthaben (Retorsionsguthaben) "hätte stattfinden können" (S 311, 346) oder ob (theoretisch) die Möglichkeit einer (antragsbedürftigen) Überrechnung (§ 215 BAO) mit Guthaben der Firma R* bestanden hat, zumal der Angeklagte (auch nach seiner Verantwortung) keine dieser ihm angeblich offen gestandenen Möglichkeiten einer fristgerechten (§ 21 Abs. 1 UStG 1972) Entrichtung fälliger Umsatzsteuervorauszahlungen (durch Offenlegung der Vorauszahlungsschuld und saldowirksame Verrechnung durch das Finanzamt oder Antragstellung auf Überrechnung des Guthabens der Firma R*) nützte, sondern vielmehr unter Verstoß gegen die ihm obliegende Offenlegungspflicht durch unrichtige Voranmeldungen (wissentlich) die Abgabenverkürzung bewirkte (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG). Damit war das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - unbeschadet des Vorliegens eines sogenannten "präsenten Deckungsfonds" in Ansehung der verkürzten Abgaben - vollendet. Denn eine Abgabenhinterziehung setzt - dem ersichtlichen Gedankengang des Beschwerdeführers zuwider - nicht voraus, dass ein Steuerbetrag dem Steuergläubiger endgültig verlorengeht. Demgemäß vermag ein "präsenter Deckungsfonds" (der auch im Vorhandensein ausreichender Barmittel zur Bezahlung der Vorauszahlungsschuld bestehen könnte) an der (mit Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages eingetretenen) Deliktsverwirklichung nichts zu ändern. Die Beschuldigte hat unbestritten unrichtige Voranmeldungen eingereicht, damit hat sie sogar Wissentlichkeit hinsichtlich der Verletzung der Meldungslegungsverpflichtung zu verantworten. Strittig war jedoch, ob sie eine Verkürzung durch die Einreichung der unrichtigen Erklärungen für gewiss gehalten hat, bzw. bei alternativer Annahmemöglichkeit einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eine Verkürzung zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Nach der Judikatur des VwGH hat man sich bei Prüfung der subjektiven Tatseite eines Täters/einer Täterin mit dem tatsächlichen Inhalt der subjektiven Vorstellungen dieser Person auseinander zu setzen. Die Beschuldigte hatte sowohl bei Geltendmachung der Gutschriften als auch bei deren späterer Verbuchung im durch die abgabenbehördliche Prüfung reduzierten Ausmaß Guthaben am Abgabenkonto. Eine Verkürzung liegt im Allgemeinen darin, dass eine geschuldete Abgabe nicht bei Fälligkeit entrichtet wird. Es können aber auch zu Unrecht Gutschriften geltend gemacht und nicht zustehende Guthaben am Abgabenkonto bewirkt werden. Macht der Abgabepflichtige überhöhte Vorsteuerbeträge geltend und kommt es dadurch zu einer Abgabengutschrift, ist damit ebenfalls eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine solche Verkürzung liegt auch dann vor, wenn sie nur vorübergehend besteht. Die Beschuldigte gesteht zu, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, richtige Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen, hat diese jedoch dennoch selbst erstellt und eingereicht. Sie hat es demnach bei jeweiliger Tatbegehung auch für gewiss gehalten, dass sie vorübergehend ein zu hohes Guthaben am Abgabenkonto bewirkt und eine Richtigstellung erst durch eine Jahreserklärung erfolgen wird. Die Gutschriften wurden zu den Tattagen 15.12.2022 und 15.02.2023 geltend gemacht und die Jahreserklärung 2022 wurde erst am 1.3.2024 eingereicht. Wäre es nicht zur Richtigstellung im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung gekommen, wäre es demnach zu einer vorrübergehenden Verkürzung durch zu hohe Guthaben am Abgabenkonto bis zu diesem Termin der Einreichung der richtigen Jahreserklärung gekommen. Da die Erklärungsfrist hinsichtlich der Einreichung der Jahreserklärung 2022 bei Aufdeckung der unrichtigen Voranmeldungen noch nicht abgelaufen war, war diesbezüglich keine Prüfung einer allfälligen prävalierenden Verkürzung der Jahresumsatzsteuer im Versuchsstadium vorzunehmen. Zudem wurde der Beschuldigten Glauben geschenkt, dass sie stets davon ausgegangen ist, dass eine Richtigstellung des Kontos durch Einreichung der von der steuerlichen Vertretung zu erstellenden Jahreserklärung erfolgen würde. Der Gedanke, dass ihr Vorgehen ein anderes gewesen wäre, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass ihr Verhalten finanzstrafrechtlich relevant und damit strafbar ist, vermag sie nicht zu exculpieren. Die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 2 lit. a i.V. 33 Abs. 3 lit. d FinStrG sind somit in objektiver und subjektiver Hinsicht gegeben. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […] § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Bei dem sich ergebenden Strafrahmen von bis zu € 30.341,46 sah der Spruchsenat als mildernd die Unbescholtenheit und den Umstand, dass im Ergebnis kein Schaden eingetreten ist. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von 2 Finanzvergehen gewertet. Die finanzielle Lage der Beschuldigten hat sich seit der Erlassung des Erkenntnisses des Spruchsenates nicht wesentlich verändert. Nunmehr wurde seitens der Verteidigung auch auf die Selbstanzeigenmail verwiesen. Die durch den Spruchsenat extrem niedrig bemessene Strafe berücksichtigt nach Ansicht des Senates des BFG, dass zwar der gesetzlich normierte Tatbestand erfüllt wurde, jedoch die vorübergehend am Abgabenkonto zu hoch bestehende Gutschrift nicht zu einer widerrechtlichen Verwendung geführt hat und die Beschuldigte an der raschen Mitwirkung zur Feststellung der richtigen Daten mitgewirkt hat. Dem Vorbringen der Amtsbeauftragten folgend, dass zwei Taten vorliegen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschuldigte als Rechtsanwältin tätig ist und sie demnach umso mehr ihr Vorgehen auf dessen Rechtmäßigkeit hin hätte bedenken müssen, hat den Senat bewogen die nur knapp über der Mindeststrafe angesetzte Geldstrafe unverändert zu lassen. Es ist bei der Einkommenslage der Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass ein Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe schlagend werden könnte. Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe erschien mit Bezug auf das im Vergleich zum Gros der Finanzstraftäter höhere Einkommen der Beschuldigte als zu hoch bestimmt, die Ersatzfreiheitsstrafe war daher durch das BFG spruchgemäß herabzusetzen. Die ausgemessenen Strafen entsprechen dem Unrechtsgehalt der Taten und vorrangig generalpräventiven Vorgaben (Abhalten potentieller Nachahmungstäter), spezialpräventive Überlegungen treten dabei in den Hintergrund, da die Beschuldigte glaubhaft versichert hat, nicht mehr unrichtige Voranmeldungen einzureichen und die neu gewählte Vorgangsweise, dass in Zweifelsfragen allenfalls Vorsteuern erst nach Prüfung durch den steuerlichen Vertreter mittels Jahreserklärung geltend gemacht werden, ihre in steuerlichen Belangen zuvor gelebte Zuverlässigkeit untermauert. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in der Höhe von € 400,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde (Bankverbindung: BAWAG P.S.K., IBAN: AT09 0100 0000 0550 4374, BIC BUNDATWW, Strafkontonummer: 37-***25*** zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung (z.B. Ratenzahlung oder Stundung) wäre bei der Finanzstrafbehörde (per Fax an die Nr. 050 233 595 2104 oder postalisch an das Amt für Betrugsbekämpfung, Postfach 252, 1000 Wien, Team Einhebung und Einbringung Finanzstrafen Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage mag allenfalls in der Frage einer rechtswirksamen Einbringungsmöglichkeit einer Selbstanzeige per Mail gesehen werden. Da eine Lösung dieser Rechtsfrage jedoch wegen Nichterfüllung weiterer Vorgaben für eine strafaufhebende Wirkung nicht entscheidungsausschlaggebend ist, war keine o. Rev. zuzulassen. Graz, am 23. Mai 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300001/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2300001.2024
Stammnummer
144958
Gültig
23.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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