Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300001/2024
Verkürzung durch Einreichung von UVAen mit Gutschriften, vorübergehende Verkürzung, Anforderungen an die subjektive Tatseite
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300001/2024vom 23.05.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch ***14***, die Richterin ***15*** und die fachkundigen Laienrichter ***16*** und ***17*** in der Finanzstrafsache gegen ***28***, ***9***, ***29***, vertreten durch ***26***, ***27***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 27.12.2023 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 12. Oktober 2023, Strafnummer FV ***18***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.5.2024 in Anwesenheit der Beschuldigten, ihres Verteidigers, der Amtsbeauftragten ***19*** sowie der Schriftführerin ***20*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates im Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben und mit Strafneubemessung mit 5 Tagen vorgegangen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Ausspruch des Erkenntnisses des Spruchsenates wird zudem dahingehend berichtigt, dass die Beschuldigte hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a i.V. § 33 Abs. 3 lit. d FinStrG begangen hat.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 400,00.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 12. Oktober 2023, Geschäftszahl ***34***, wurde die Beschuldigte schuldig erkannt, sie habe im Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Finanzamtes Graz-Stadt, nunmehr Amt für Betrugsbekämpfung, Dienststelle Graz-Stadt, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuern in den jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer für 11/2022 iHv € 8.131,88 am 15.12.2022 und für 12/2022 iHv € 7.038,85 am 15.02.2023 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Sie habe hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Hierfür wurde die Beschuldigte nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 4.000,00, (in Worten: viertausend EURO) im Uneinbringlichkeitsfall 10 (zehn) Tage Ersatzfreiheitsstrafe bestraft.
Gemäß § 185 FinStrG wurden die Kosten des Verfahrens mit € 400,00 bestimmt.
Zu den Entscheidungsgründen wird im Erkenntnis ausgeführt:
Die Beschuldigte ist als Rechtsanwältin tätig und unter der Steuernummer ***1*** beim Finanzamt steuerlich erfasst.
Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum November 2022 bis Dezember 2022 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte an ihrem Haus in ***2*** umfangreiche Sanierungsarbeiten durchgeführt hat.
Die betroffene Liegenschaft befindet sich zu 100 % im Eigentum der Beschuldigten und wird für betriebliche als auch für private Zwecke genutzt. Der betriebliche Anteil am Gebäude beträgt jedoch nur 30,44 %.
Im Zusammenhang mit den oben erwähnten Sanierungsarbeiten machte die Beschuldigte die Vorsteuern zu 100 % geltend und zwar für 11/2022 in Höhe von € 11.985,21 und für 12/2022 in Höhe von € 10.400,19.
Im Hinblick darauf, dass die Vorsteuern aus den Sanierungsarbeiten jedoch bloß zu 30,44 % hätten geltend gemacht werden dürfen, betrug die tatsächlich abziehbare Vorsteuer laut Betriebsprüfungsbericht betreffend die Umsatzsteuersonderprüfung für 11/2022 € 3.826,33 und für 12/2022 € 3.361,34.
Dadurch trat eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für 11/2022 in Höhe von € 8.131,88 und für 12/2022 in Höhe von € 7.038,85 ein.
Die Beschuldigte hielt es dabei für gewiss, dass durch die Geltendmachung der Sanierungsarbeiten zu 100 %, anstelle richtig 30,44 %, die oben angeführten festgestellten Umsatzsteuerverkürzungen - wenn auch nur temporär bis zur Abgabe der Jahreserklärung - eintreten werden.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum objektivierten Sachverhalt sind letztendlich unstrittig und wurden von der Beschuldigten in der Verhandlung vor dem Spruchsenat, aber auch in ihren schriftlichen Ausführungen im Einspruch gegen die Strafverfügung als auch in der Stellungnahme zur Vorbereitung der Spruchsenatsverhandlung zugestanden.
Strittig blieb letztendlich die subjektive Tatseite, wobei sich die Beschuldigte dahingehend leugnend verantwortete und vermeinte, sie hätte durch die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung eine Richtigstellung der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern veranlasst.
Betreffend die festgestellte subjektive Tatseite ist darauf zu verweisen, dass die Beschuldigte Rechtsanwältin und seit Jahren unternehmerisch tätig ist. Ihr sind daher die Verpflichtungen, die sich aus § 21 UStG ergeben, hinlänglich bekannt. Ihr ist auf Grund ihrer beruflichen Erfahrung und ihrer Ausbildung freilich auch bekannt, dass die ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern - wie im hier vorliegenden Fall unstrittig - zu einer ungerechtfertigten Verkürzung der zu entrichtenden Vorauszahlung führt, wodurch eine Abgabenhinterziehung bewirkt wird. Dass die Beschuldigte betreffend die Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen vorsätzlich handelte und sie den Eintritt der Abgabenverkürzung für gewiss hielt, ergibt sich auf Grund des objektivierten Sachverhaltes in
Verbindung mit allgemeiner Lebenserfahrung und in Verbindung mit der unternehmerischen Tätigkeit der Beschuldigten und ihrer beruflichen Ausbildung.
Rechtliche Beurteilung:
Auf Grund der getroffenen Feststellungen verantwortete die Beschuldigte die Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
Das in der Stellungnahme relevierte Argument, die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung käme einer Selbstanzeige gleich, die strafbefreiende Wirkung entfalten würde, geht bereits deshalb fehl, weil eine solche bis zum Zeitpunkt der Umsatzsteuersonderprüfung - und auch bis zum heutigen Tag - noch nicht eingebracht wurde.
Die weitere Argumentation, die Beschuldigte habe zum Tatzeitpunkt über ein steuerliches Guthaben von € 20.000,00, vermag an der Verwirklichung des Tatbestandes des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nichts zu ändern. Ein vorliegendes Guthaben tangiert lediglich die Frage der Einbringlichkeit der aus einer Abgabenverkürzung resultierenden Ansprüche und hat auf die Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale keinen Einfluss. Des Weiteren setzt die Abgabenhinterziehung auch nicht voraus, dass ein Steuerbetrag dem Steuergläubiger endgültig verloren geht. Aus diesem Grunde vermag auch ein präsenter Deckungsfonds an der bereits im Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages eingetretenen Deliktsverwirklichung nichts zu ändern.
Auch ein relevierter Tatbildirrtum ist nicht im Ansatz ersichtlich.
Ausgehend davon hat die Beschuldigte durch ihr Handeln die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht.
Bei dem sich ergebenden Strafrahmen von bis zu € 30.341,46 erweist sich als mildernd die Unbescholtenheit und der Umstand, dass im Ergebnis kein Schaden eingetreten ist. Als erschwerend ist das Zusammentreffen von 2 Finanzvergehen zu werten.
Angesichts dieser besonderen Strafzumessungsgründe erachtet der Spruchsenat eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,00 als angemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit war eine adäquate Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Tagen festzusetzen.
Die Kostenentscheidung ist Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 185 FinStrG."
Im Erkenntnis wird ausgeführt, dass dagegen eine Beschwerde mangels Anmeldung nicht zulässig sei. Dies widerspricht der Aktenlage, siehe dazu den Inhalt der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat unter dem Punkt Verwaltungsgeschehen.
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In der dagegen eingebrachten Beschwerde v. 27.12.2023 wird wie folgt ausgeführt:
"Das vorbezeichnete Erkenntnis wird seinem Spruchteil, wonach die Beschuldigte schuldig erkannt wurde, im Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Finanzamtes Graz-Stadt, nunmehr Amt für Betrugsbekämpfung, Dienststelle Graz-Stadt, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von der § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldung durch Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuern in den jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen Verkürzungen an USt für 11/2022 in Höhe von € 8.131,88 am 15.12.2022 und für 12/2022 in der Höhe von € 7.038,85 am 15.02.2023 bewirkt zu haben und dies nicht nur für möglich, sondern gewiss gehalten zu haben und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben, wofür sie nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe von € 4.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft wird, sowohl im Schuld- als auch Im Strafausspruch vollinhaltlich angefochten.
Zur Begründung führt die Beschuldigte Nachstehendes aus:
1. Sachverhalt:
1.1. Mit Strafverfügung vom 22.05.2023 wurde die Beschuldigte von der Finanzstrafbehörde I. Instanz schuldig erkannt, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der in § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuern in den jeweiligen USt-Voranmeldungen Verkürzungen an USt für 11/2022 in der Höhe von € 8.131,88 am 15.12.2022 und für 12/2022 in der Höhe von € 7.038,85 am 15.02.2023 bewirkt zu haben und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben.
Dadurch hätte die Beschuldigte die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und würde daher über sie gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,00, gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen, verhängt.
Zum abgabenrechtlichen Sachverhalt verwies die Finanzstrafbehörde I. Instanz auf den Prüfbericht vom 15.04.2023 und hielt dazu fest, dass in den USt-Voranmeldungen für 11/2022 und 12/2022 die Vorsteuern im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten am bzw. im Haus ***Bf1-Adr*** zu 100 % angesetzt worden wären, der betriebliche Anteil am Gebäude jedoch nur 30,44 % betragen würde. Daraus würde sich eine entsprechende Kürzung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge ergeben, nämlich für den UVA-Zeitraum 11/2022 um den Betrag von € 8.131,88 und für den UVA-Zeitraum 12/2022 um den Betrag von € 7.038,85.
Aufgrund der Feststellungen im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung ging die Finanzstrafbehörde I. Instanz davon aus, dass die Beschuldigte "bewusst zu hohe Vorsteuergutschriften beim Finanzamt geltend machte, ohne die Vorsteuern für die Sanierungsarbeiten den privaten Anteil der Liegenschaft betreffend nur ansatzweise auszuscheiden und musste sie daher wissen, dass es zu einer Verkürzung an USt kommen werde".
Zur verhängten Geldstrafe verwies die Finanzstrafbehörde I. Instanz in ihrer Strafverfügung, dass diese mit ca. 13 % der möglichen Höchststrafe von € 30.341,46 (zweifacher Verkürzungsbetrag) festgesetzt worden wäre. Bei der Bemessung der Geldstrafe wurden von der Finanzstrafbehörde I. Instanz als Milderungsgründe die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie das Nichtentstehen eines Schadens berücksichtigt und als Erschwerungsgrund das Bestehen von zwei Finanzvergehen.
Weitere Feststellungen zum objektiven und subjektiven Sachverhalt wurden von der Finanzstrafbehörde nicht getroffen.
1.2. Mit Einspruch vom 28.06.2023 brachte die Beschuldigte vor, dass sie im Jahr 2014 die Liegenschaft ***3***, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***35*** Gärten und ***36*** Baufläche (Gärten) im Gesamtausmaß von 732 m3 erworben hätte. Auf dieser Liegenschaft würde sich ein im Jahr 1911 errichtetes Wohnhaus (Villenhälfte) mit der Anschrift ***4***, befinden.
Weiters führte die Beschuldigte in ihrem Einspruch aus, dass sie mit 01.01.2017 den Standort ihrer zuvor in ***5***, betriebenen Rechtsanwaltskanzlei auf die Liegenschaft ***Bf1-Adr*** verlegt hätte und das Erdgeschoß des Hauses seither ausschließlich für Kanzleizwecke benützt werden würde. Darüber hinaus würden sich im Kellergeschoß das Archiv der Rechtsanwaltskanzlei, welches sich im Wesentlichen auf zwei Räume verteilt, befinden. Im 1. OG des Hauses würden sich ein Arbeits- und Konferenzraum samt Bibliothek befinden. Hinzu kämen noch das WC, das Bad und die Küche, welche Räume ebenfalls von der Beschuldigten im Rahmen ihrer Kanzleitätigkeit benützt werden würden. Im 2. OG des Hauses würde sich überdies noch ein Raum mit juristischer Literatur befinden.
Die Beschuldigte führte weiters aus, dass sie seit dem Erwerb der Liegenschaft in Vorbereitung der Etablierung der Rechtsanwaltskanzlei am und im Haus zahlreiche Aufwendungen getätigt hätte. Insbesondere wären Schallschutzfenster im Arbeits- und Besprechungszimmer der Rechtsanwaltskanzlei im Erdgeschoß eingebaut worden und zu einem späteren Zeitpunkt auch das Sekretariat um Schallschutzfenster ergänzt worden. Weiters wäre eine Bauleitheizung im Kellergeschoß zur Trockenlegung eingebaut worden. Im Jahr 2017 wäre insbesondere das Sekretariat im EG eingerichtet und auch das Arbeitszimmer der Beschuldigten adaptiert worden.
Im Kalenderjahr 2022 hätte die Beschuldigte die Restaurierung der Fassade des Gebäudes, der Garage und der Toranlage sowie die Renovierung schadhafter Teile des Daches, die Erneuerung der Blitzschutzanlage und die Renovierung der Rollos sämtlicher Fenster des Gebäudes beauftragt. Darüber hinaus wäre auch der Einbau einer neuen Küche im 1. OG des Hauses von der Beschuldigten beauftragt worden.
In ihrem Einspruch vom 28.06.2023 brachte die Beschuldigte weiters vor, dass sie durch die ***6***, ***7***, steuerlich vertreten werden würde und von dieser die Einnahmen- und Ausgabenrechnungen sowie die ESt- und USt-Jahreserklärungen erstellt und bei der Abgabenbehörde eingereicht werden würden. Die monatlichen USt-Voranmeldungen würden hingegen von der Beschuldigten selbst vorgenommen. Dabei hätte die Beschuldigte bei den Ausgaben jeweils die gesamte, auf die jeweiligen Aufwendungen entfallende USt, welche von ihr zur Gänze bei den Einnahmen als Vorsteuern in Abzug gebracht worden wären, verzeichnet. Dies unabhängig davon, ob die Ausgaben ausschließlich Kanzleiaufwand betreffen oder sowohl die Rechtsanwaltskanzlei als auch den Privatbereich betreffen würden. Nicht in Abzug gebracht wären jedoch die Vorsteuern, die ausschließlich den Privatbereich der Beschuldigten betreffen, worden.
Im Rahmen der nachfolgenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das jeweilige Kalenderjahr hätte die ***31*** im Einvernehmen mit der Beschuldigten jeweils die Zuordnung der Aufwendungen auf die Rechtsanwaltskanzlei und den Privatanteil getroffen. Diese Aufteilung hätte in der Folge Eingang in die Jahres-Umsatzsteuererklärung des jeweiligen Kalenderjahres gefunden und wären daraus sich ergebende Nachzahlungen von der Beschuldigten stets umgehend berichtigt worden. Diese Vorgehensweise wäre von der Abgabenbehörde zu keiner Zeit beanstandet worden.
Die so beschriebene Vorgehensweise der Beschuldigten wäre auch bei der Erstellung der verfahrensgegenständlichen UVA 11/2022 und 12/2022 vorgenommen worden. Dies bedeutet, dass die Beschuldigte die gesamte auf die jeweiligen Rechnungen entfallende Vorsteuer verzeichnet hätte und diese zur Gänze bei den Einnahmen in den Monaten 11/2022 und 12/2022 in Abzug gebracht worden wären.
Über Vorhalt der Abgabenbehörde wären von der Beschuldigten mit E-Mail vom 21.2.2023 sämtliche Bezug habenden Rechnungen, welche in die USt- Voranmeldungen für 11/2022 und 12/2022 Eingang gefunden hätten, an die Abgabenbehörde (***8***) übermittelt und auf die oben dargestellte Handhabung ausdrücklich hingewiesen worden.
Zum Beweis hierfür wurde von der Beschuldigten mit ihrem Einspruch vom 28.06.2023 die E-Mail vom 21.02.2023 (Beilage ./1) vorgelegt.
Mit den Festsetzungsbescheiden je vom 14.04.2023 wurden sodann die USt für den Zeitraum 11/2022 mit -€ 1.474,39 und die USt für den Zeitraum 12/2022 mit -€ 1.523,70 festgesetzt.
In ihrem Einspruch vom 28.06.2023 verwies die Beschuldigte ausdrücklich darauf, dass ihr Steuerkonto zu Steuernummer ***1*** am 15.12.2022 eine Gutschrift von € 28.297,95 und am 15.02.2023 ein Guthaben von € 20.731,17 aufgewiesen hätte. Zum Zeitpunkt der Festsetzungsbescheide je vom 14.04.2023 hätte das Steuerkonto der Beschuldigten überdies ein Guthaben von € 22.645,75 aufgewiesen.
In rechtlicher Hinsicht verwies die Beschuldigte in ihrem Einspruch vom 28.06.2023 ausdrücklich darauf, dass für die subjektive Tatbildmäßigkeit hinsichtlich der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur Abgabe einer USt-Voranmeldung deren bedingt vorsätzliche Verletzung genügt, hingegen der Verkürzungserfolg vom Täter wissentlich bewirkt werden muss. Der Täter müsse sohin die durch die Tathandlung bewirkte Abgabenverkürzung für gewiss halten (vgl. VwGH 08.04.1991, 89/15/0144; VwGH 29.09.2004, 2000/13/0151; OGH 13.01.1999, 13 Os 173/98; Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht, Rz 1647 ua).
Ausdrücklich brachte die Beschuldigte in rechtlicher Hinsicht weiters vor, dass nach der stRsp des VwGH die subjektive Tatbildmäßigkeit des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dann als nicht erfüllt anzusehen wäre, wenn der Beschuldigte darauf vertraut hätte, dass ein verwendbares Guthaben vorhanden ist und die Abgabenbehörde in die Lage versetzt worden wäre, den Abgabenbeträgen ein entsprechendes Guthaben zuzuordnen (vgl. VwGH 29.09.2004, 2000/13/0151; Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht, Rz 1647). Die Beschuldigte verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass nach der Judikatur der unabhängigen Finanzsenate bei Vorhandensein eines verrechenbaren Guthabens am Fälligkeitstag sogar die objektive Tatbildmäßigkeit des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht erfüllt wäre.
Schließlich brachte die Beschuldigte vor, dass stets dann, wenn der Abgabenpflichtige über die Wirkungsweise der abgabenverfahrensrechtlichen Entrichtungsmodalitäten irrt und somit irrtümlicherweise davon ausgeht, dass er dementsprechend seine abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt hat, er einem den Vorsatz ausschließenden Tatbildirrtum unterliegen würde (vgl Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht, Rz 1647).
Ausgehend von dieser hM in Lehre und Rechtsprechung brachte die Beschuldigte vor, dass aufgrund der zu den Tatzeitpunkten 15.12.2022 und 15.02.2023 bestehenden Guthaben das Tatbild des der Beschuldigten zur Last gelegten Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zumindest in subjektiver Hinsicht nicht verwirklicht worden wäre. In eventu wäre zumindest davon auszugehen, dass die Beschuldigte einem den Vorsatz ausschließenden Tatbildirrtum dahingehend unterlag, dass sie von einem zu den Tatzeitpunkten verrechenbaren und der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Guthaben sowie davon ausging, dass eine sich im Rahmen der Einnahmen- Ausgaben-Rechnungen für das jeweilige Kalenderjahr ergebende USt-Nachzahlung im Rahmen der jeweiligen USt-Jahreserklärungen von ihr stets ordnungsgemäß ermittelt und zum Fälligkeitstag entrichtet worden wäre.
Die Beschuldigte beantragte daher die Aufhebung der Strafverfügung vom 22.05.2023 sowie die Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses durch den Spruchsenat und die Einstellung des gegen sie eingeleiteten Finanzstrafverfahrens.
1.3. Der Vorlage an den Spruchsenat vom 13.07.2023 liegen die Feststellungen aus der durchgeführten USt-Sonderprüfung für den Zeitraum November 2022 bis Dezember 2022 sowie die Verantwortung im Einspruch der Beschuldigten vom 28.06.2023 zu Grunde, welche von der Beschuldigten in ihrer Stellungnahme vom 06.10.2023 als richtig zuerkannt wurden.
In ihrer Stellungnahme in der Vorlage an den Spruchsenat vom 13.07.2023 sah die Amtsbeauftragte das Tatbild des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt. Zur subjektiven Tatbildmäßigkeit verwies die Amtsbeauftragte auf die Entscheidung OGH 13 Os 76/08 p, wonach es auf die Einbringlichkeit der Abgabenschuld grundsätzlich nicht ankommen würde und eine Abgabenhinterziehung nicht voraussetzen würde, dass ein Steuerbetrag dem Steuergläubiger endgültig verloren gehen würde. Demnach würde auch ein präsenter Deckungsfonds an der subjektiven Tatbildmäßigkeit nichts ändern. Auf die im Einspruch von der Beschuldigten vorgebrachte Judikatur des VwGH ging die Amtsbeauftragte mit keinem einzigen Wort ein.
Weiters führte die Amtsbeauftragte in der Vorlage an den Spruchsenat aus, dass im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen wäre, dass die Beschuldigte einem Tatbildirrtum unterliegen würde. Eine nähere Begründung hierfür wurde nicht ausgeführt.
Von der Amtsbeauftragten wurde daher - im Sinne der Strafverfügung vom 22.05.2023 - ein Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie eine Strafe nach § 33 Abs. 5 FinStrG beantragt.
1.4. In der Stellungnahme vom 06.10.2023 führte die Beschuldigte ergänzend zum Sachverhalt aus, dass die Aufwendungen, die ausschließlich den Privatbereich betreffen würden, von ihr selbst beurteilt und die entsprechenden privaten Aufwendungen und die hierauf entfallende Vorsteuer von ihr nicht geltend gemacht werden würden. Aufwendungen, die allerdings die Rechtsanwaltskanzlei betreffen würden, könnten von der Beschuldigten - sie sei keine Steuerberaterin - nicht ausreichend selbst beurteilt werden. Die Beschuldigte führte hierzu weiters aus, dass der Erhaltungsaufwand hinsichtlich des Objektes ***9*** zu 50 %, hingegen der Herstellungsaufwand zu 1/3 in Ansatz gebracht werden würde und diese Zuordnung der fachkundigen steuerlichen Beurteilung durch ihren steuerlichen Vertreter ***13*** im Rahmen der jährlichen Einnahmen-Ausgaben- Rechnung bedürfe.
Weiters brachte die Beschuldigte zum Sachverhalt vor, dass für das jeweilige Kalenderjahr von der steuerlichen Vertretung ***6*** im Einvernehmen mit der Beschuldigten jeweils die Zuordnungen der Aufwendungen auf die Rechtsanwaltskanzlei und den Privatanteil vorgenommen worden wären, und diese Aufteilungen in der Folge Eingang in die Jahres-USt- Erklärung des jeweiligen Kalenderjahres gefunden hätten und sich daraus ergebende Nachzahlungen von der Beschuldigten stets umgehend berichtigt worden wären.
Diese Vorgehensweise wäre von der Abgabenbehörde zu keiner Zeit beanstandet worden.
Die Beschuldigte verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass sich aus der nachträglich gemeinsam mit der steuerlichen Vertretung durchgeführten Zuordnung des betrieblichen und privaten Anteiles für die Jahre 2017 bis 2021 USt-Nachzahlungen ergeben hätten, und diese USt-Nachzahlungen von der Beschuldigten jeweils umgehend termingerecht bezahlt worden wären.
Zum Beweis hierfür wurden von der Beschuldigten nachstehende Urkunden vorgelegt:
• Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 03.06.2019 (Beilage 2)
• Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 04.10.2019 (Beilage 3)
• Umsatzsteuerbescheid 2019 vom 05.07.2021 (Beilage 4)
• Umsatzsteuerbescheid 2020 vom 12.07.2022 (Beilage 5)
• Umsatzsteuerbescheid 2021 vom 29.06.2023 (Beilage 6)
• Auszug aus dem Steuerkonto der Beschuldigten für den Zeitraum 01.01.2015 bis 07.06.2023 (Beilage 7).
Weiters wies die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme vom 06.10.2023 nochmals ausdrücklich darauf hin, dass zu den Tatzeitpunkten 15.12.2022 und 15.02.2023 Guthaben in der Höhe von € 28.297,95 bzw. € 20.731,17 auf ihrem Steuerkonto bestanden hätten und auch zum Zeitpunkt der Festsetzungsbescheide vom 14.04.2023 auf dem Steuerkonto der Beschuldigten ein Guthaben von € 22.645,75 vorhanden gewesen wäre.
Zur subjektiven Tatbildmäßigkeit des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwies die Beschuldigte nochmals ausdrücklich darauf, dass nach der stRsp des VwGH diese nicht als erfüllt anzusehen wäre, wenn der Beschuldigte darauf vertraut hätte, dass ein verwendbares Guthaben vorhanden ist und die Abgabenbehörde in die Lage versetzt worden sei, den Abgabenbeträgen ein entsprechendes Guthaben zuzuordnen (vgl. VwGH 29.09.2004, 2000/13/0151; Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht, Rz 1637).
Überdies verwies die Beschuldigte nochmals darauf, dass nach der Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates das Vorhandensein eines verrechenbaren Guthabens am Fälligkeitstag bereits die objektive Tatbildmäßigkeit des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ausschließen würde.
Auch würde ein den Vorsatz ausschließender Tatbildirrtum dann vorliegen, wenn der Abgabepflichtige über die Wirkungsweise der abgabenverfahrensrechtlichen Entrichtungsmodalitäten irrt und somit irrtümlicherweise davon ausgeht, dass er dementsprechend seine abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt hat.
Die Beschuldigte hätte daher darauf vertraut, dass zu den Tatzeitpunkten 15.12.2022 und 15.02.2023 auf ihrem Steuerkonto ein verwendbares Guthaben vorhanden gewesen wäre, wodurch die Abgabenbehörde in die Lage versetzt worden wäre, den Abgabenbeträgen ein entsprechendes Guthaben zuzuordnen. Es wäre daher nach Auffassung der Beschuldigten zumindest die subjektive Tatbildmäßigkeit gemäß der von ihr zitierten stRsp des VwGH nicht als erfüllt anzusehen.
Im Übrigen berief sich die Beschuldigte auf der Grundlage ihres bisherigen Vorbringens in eventu auf einen den Vorsatz ausschließenden Tatbildirrtum.
Die Beschuldigte beantragte daher, das gegen sie eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen.
1.5. In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 12.10.2023 hielten sowohl die Amtsbeauftragte als auch die Beschuldigte ihre bisherigen Anträge aufrecht und verwies die Beschuldigte insbesondere darauf, dass in ihrem Fall die subjektive Tatbildmäßigkeit des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht erfüllt wäre. Zum einen deshalb, weil zu den Tatzeitpunkten 15.12.2022 und 15.02.2023 - unstrittig - Guthaben auf ihrem Steuerkonto bestanden hätten und sie davon ausgehend durfte, dass für die Abgabenbehörde ein ausreichend verwendbares Guthaben vorhanden gewesen wäre, welches den USt-Abgabenbeträgen für 11/2023 und 12/2023 zuordenbar gewesen wäre. Im Übrigen berief sich die Beschuldigte auch ausdrücklich auf den den Vorsatz ausschließenden Tatbildirrtum für den Fall, dass sie sich über die Wirkungsweise der abgabenverfahrensrechtlichen Entrichtungsmodalitäten geirrt hätte.
1.6. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis vom 12.10.2023 sah der Spruchsenat die objektive und subjektive Tatbildmäßigkeit des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als erfüllt an und führte dazu aus, dass die Beschuldigte betreffend die Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen vorsätzlich gehandelt hätte und den Eintritt der Abgabenverkürzung auch für gewiss gehalten hätte, was sich "aufgrund des objektivierten Sachverhaltes in Verbindung mit allgemeiner Lebenserfahrung und in Verbindung mit der unternehmerischen Tätigkeit der Beschuldigten in ihrer beruflichen Ausbildung" ergeben würde (vgl. angefochtenes Erkenntnis, Seite 3).
Das Vorbringen der Beschuldigten, sie hätte zum Tatzeitpunkt über ein steuerliches Guthaben von € 20.000,00 verfügt, vermag nach Auffassung des Spruchsenates an der Verwirklichung des Tatbestandes des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nichts zu ändern, zumal ein vorliegendes Guthaben lediglich die Frage der Einbringlichkeit der aus einer Abgabenverkürzung resultierenden Ansprüche tangieren würde und auf die Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale keinen Einfluss hätte.
Auch wäre ein relevierter Tatbildirrtum nicht im Ansatz ersichtlich.
Im Rahmen der Strafzumessung bewertete der Spruchsenat als mildernd die Unbescholtenheit der Beschuldigten sowie den Umstand, dass im Ergebnis kein Schaden eintrat. Als erschwerend wertete der Spruchsenat das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen.
Davon ausgehend erachtete der Spruchsenat die über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,00 als schuld- und tatangemessen.
2. Beschwerdegründe:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Darüber hinaus wird auch ausdrücklich die Strafbemessung der Finanzstrafbehörde I. Instanz angefochten.
3. Beschwerdeausführungen:
3.1. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den in § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht für möglich, sondern für gewiss hält.
Der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG setzt in objektiver Hinsicht das Verursachen einer zu niedrigen USt-Vorauszahlungs-Abfuhr oder das Erwirken einer ungerechtfertigten USt-Vorauszahlungs-Gutschrift voraus.
Für die subjektive Tatbildmäßigkeit verlangt die stRsp hinsichtlich der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur Abgabe einer USt-Voranmeldung deren bedingt vorsätzliche Verletzung, wohingegen der Verkürzungserfolg vom Täter wissentlich bewirkt werden muss. Für die bewirkte Abgabenverkürzung ist somit die Wissentlichkeit gemäß § 5 Abs. 3 StGB erforderlich. Ein Täter handelt nur dann wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Der Täter muss sohin die durch die Tathandlung bewirkte Abgabenverkürzung für gewiss halten (vgl. VwGH 08.04.1991, 89/15/0144; VwGH 29.09.2004, 2000/13/0151; OGH 13.01.1999, 13 Os 173/98; Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht, Rz 1647 ua)
Zu bedenken ist weiters, dass die Abgabe einer richtigen Jahres-Umsatzsteuer- Erklärung im Hinblick auf eine bereits vollendete Hinterziehung von USt- Vorauszahlungen stets den Strafaufhebungsgrund des § 29 FinStrG bewirkt (vgl OGH 02.04.1998, 15 Os 26/98 ua).
Nach stRsp des VwGH ist die subjektive Tatbildmäßigkeit des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dann als nicht erfüllt anzusehen, wenn der Beschuldigte darauf vertraut hat, dass ein verwendbares Guthaben vorhanden ist und die Abgabenbehörde in die Lage versetzt worden ist, den Abgabenbeträgen ein entsprechendes Guthaben zuzuordnen (vgl. VwGH 29.09.2004, 2000/13/0151; Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht, Rz 1647). Auch nach der Judikatur des BFG ist die subjektive Tatbildmäßigkeit des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht gegeben, wenn der Beschuldigte bei Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung ein diese übersteigendes Guthaben am Abgabenkonto hatte (vgl BFG 07.10.2021, RV/2300009/2021). Nach der Judikatur des vormaligen unabhängigen Finanzsenates ist bei Vorhandensein eines verrechenbaren Guthabens am Fälligkeitstag sogar die objektive Tatbildmäßigkeit des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als nicht erfüllt anzusehen (vgl. UFS 07.10.2003, FSRV/0069-W/03; Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht, Rz 1647).
Lediglich nach der Judikatur des OGH betrifft ein allenfalls vorliegendes Guthaben am Abgabenkonto lediglich die Frage der Einbringlichkeit des aus einer Abgabenverkürzung resultierenden Anspruches und hat auf die Erfüllung der objektiven sowie subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG keinen Einfluss. Mit dieser Judikatur steht jedoch die zitierte stRsp des VwGH im Widerspruch (vgl Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht, Rz 1647).
Wenn der Abgabenpflichtige über die Wirkungsweise der abgabenverfahrensrechtlichen Entrichtungsmodalitäten irrt und somit irrtümlicherweise davon ausgeht, dass er dementsprechend seine abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt hat, unterliegt er einem den Vorsatz ausschließenden Tatbildirrtum (vgl Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht, Rz 1647).
3.2. Der Beschuldigten wird zur Last gelegt, sie hätte am 15.12.2022 an USt für 11/2022 eine Verkürzung von € 8.131,88 und am 15.02.2023 an USt für 12/2022 eine Verkürzung in der Höhe von € 7.038,85 bewirkt. Aus dem abgeführten Verfahren ergibt sich unstrittig, dass das Steuerkonto der Beschuldigten zu Steuer-Nr. ***1*** am 15.12.2022 ein Guthaben von € 28.297,95 und am 15.02.2023 ein Guthaben von € 20.731,17 aufwies. Daraus geht hervor, dass zu den Tatzeitpunkten jeweils Guthaben am Steuerkonto der Beschuldigten bestanden, welche die nunmehr der Beschuldigten zur Last gelegten Verkürzungsbeträge der Höhe nach bei Weitem überstiegen, welches von der Beschuldigten auch nicht abgerufen wurde.
Die Beschuldigte konnte daher zu Recht darauf vertrauen, dass zu den Tatzeitpunkten 15.12.2022 und 15.02.2023 ein verwendbares Guthaben in ausreichender Höhe vorhanden war, wodurch die Abgabenbehörde in die Lage versetzt wurde, den Abgabenbeträgen an USt für 11/2022 und 12/2022 ein entsprechendes Guthaben zuzuordnen. Die Entscheidung des VwGH vom 29.09.2004, 2000/13/0151, ist auf den gegenständlichen Fall jedenfalls analog anwendbar, sodass - entsprechend dieser Entscheidung - aufgrund des Vertrauens der Beschuldigten auf ein verwendbares Guthaben zu den Tatzeitpunkten 15.12.2022 und 15.02.2023 die subjektive Tatbildmäßigkeit des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als jedenfalls nicht erfüllt anzusehen ist. Dies steht auch im Einklang mit der Rsp des BFG (vgl BFG 07.10.2021, RV/2300009/2021).
Die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Rechtsauffassung, wonach ein vorhandenes Guthaben lediglich die Frage der Einbringlichkeit der aus einer Abgabenverkürzung resultierenden Ansprüche tangieren würde und auf die Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale keinen Einfluss hätte, ist nach Auffassung der Beschuldigten auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Die Erstbehörde übersieht, dass diese Rechtsauffassung lediglich für das gerichtliche Finanzstrafverfahren, nicht hingegen für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren anwendbar ist. Im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist ausschließlich die höchstgerichtliche Judikatur des VwGH sowie jene des BFG maßgeblich, infolge welcher - wie oben dargestellt - aufgrund des auf dem Steuerkonto der Beschuldigten vorhandenen, die vermeintlichen Hinterziehungsbeträge übersteigenden und für die Abgabenbehörde verwendbaren Guthabens die subjektive Tatbildmäßigkeit als nicht erfüllt anzusehen ist. Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang auch, dass nach der Judikatur des vormaligen unabhängigen Finanzsenates in diesem Fall sogar die objektive Tatbildmäßigkeit als nicht erfüllt anzusehen ist.
Völlig außer Acht gelassen wurde vom Spruchsenat auch der in eventu erhobene Einwand der Beschuldigten, dass sie sich hinsichtlich der Wirkungsweise der abgabenverfahrensrechtlichen Entrichtungsmodalitäten geirrt hätte. Die Beschuldigte hat im gesamten Verfahren vorgebracht, dass sie aufgrund des zu den Tatzeitpunkten bestehenden Guthabens auf ihrem Steuerkonto davon ausgegangen wäre, dass ihre Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Erstellung der UVA 11/2022 und 12/2022 ordnungsgemäß erfolgen würde. Dies auch deshalb, weil sie in den Jahren 2017 bis 2021 stets im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine Zuordnung des Privat- und betrieblichen Anteiles gemeinsam mit ihrem steuerlichen Vertreter durchgeführt hätte und sich daraus ergebende USt-Nachzahlungen umgehend nach Festsetzung entrichtet worden wären und diese Vorgehensweise von der Abgabenbehörde zu keiner Zeit beanstandet worden wäre.
Der Umstand, dass die Beschuldigte den Beruf des Rechtsanwaltes ausübt, vermag das Vorliegen eines Rechtsirrtums in eigenen Abgabensachen keinesfalls ausschließen.
Ausgehend von der oben dargestellten stRsp des VwGH sowie des BFG ist daher die subjektive Tatbildmäßigkeit des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG keinesfalls erfüllt und hat die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Abgabenverkürzung in keinster Weise für gewiss gehalten. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Spruchsenates ist daher unrichtig.
3.3. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG beträgt der Strafrahmen das Doppelte des maßgeblichen Verkürzungsbetrages, sohin im gegenständlichen Fall € 30.341,46. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens 1/10 des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen, sohin im gegenständlichen Fall mit zumindest € 3.034,14.
Im gegenständlichen Fall sind für die Strafzumessung die Unbescholtenheit sowie der ordentliche Lebenswandel der Beschuldigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Abgabenbehörde kein Schaden entstand. Dem gegenüber steht als erschwerend das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen.
Bei richtiger Abwägung der heranzuziehenden Milderungs- und Erschwerungsgründe hätte der Spruchsenat gemäß den Grundsätzen des § 23 Abs. 2 FinStrG bei der Strafbemessung mit der Mindeststrafe in der Höhe von € 3.034,14 das Auslangen finden müssen.
II. Die Beschuldigte stellt daher nachstehende Anträge:
Das Bundesfinanzgericht wolle
1. das angefochtene Erkenntnis ersatzlos beheben und das gegen die Beschuldigte eingeleitete Finanzstrafverfahren einstellen
in eventu
2. die über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe von € 4.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) schuld- und tatangemessen auf den Betrag von € 3.034,14 herabsetzen."
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Auf Anfrage der Vorsitzenden ob der steuerliche Vertreter von seiner Verschwiegenheit entbunden werde, erfolgte dessen Entbindung mit Schreiben des Verteidigers vom 12.3.2024. Mit Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage vom 13.3.2024 wurde die ***13*** Steuerberatungs GmbH nach Bekanntgabe des angenommenen Sachverhaltes zur Beantwortung folgender Frage aufgefordert:
"Die Beschuldigte hat im behördlichen Finanzstrafverfahren angegeben, dass sie die Umsatzsteuervoranmeldungen selbst erstellt, die Vorsteuern jeweils unrichtig ohne Aufteilung zwischen Privatnutzung des Hauses und ihrer Anwaltskanzlei geltend gemacht und die Voranmeldungen eingereicht habe.
Im Rahmen der nachfolgenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das jeweilige Kalenderjahr hätte ihren Angaben folgend Ihre Steuerberatungskanzlei im Einvernehmen mit der Beschuldigten jeweils die Zuordnung der Aufwendungen auf die Rechtsanwaltskanzlei und den Privatanteil getroffen. Diese Aufteilung hätte in der Folge Eingang in die Jahres-Umsatzsteuererklärung des jeweiligen Kalenderjahres gefunden und wären daraus sich ergebende Nachzahlungen von der Beschuldigten stets umgehend entrichtet worden.
Hat es dazu Gespräche zwischen Ihnen und der Beschuldigten gegeben, dass sie in den UVAen 11/2022 und 12/2022 Vorsteuern für Herstellungs- und Erhaltungsaufwand für das ihr gehörige Haus in voller Höhe geltend macht und erst mittels Jahreserklärung 2022 eine Richtigstellung erfolgen soll?
Wurde diese Vorgangsweise, Einreichung unrichtiger UVAen durch die Beschuldigte und Richtigstellung durch die Steuerberatungskanzlei in der jeweiligen Jahreserklärung schon seit 2017 so betrieben? Die Jahreserklärungen 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 weisen Nachforderungen auf und das Vorbringen des Verteidigers geht in diese Richtung."
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Mit Mail an die Vorsitzende vom 8.5.2024 wurde durch die Vertretung der Beschuldigten folgendes ergänzendes Vorbringen erstattet:
"I. In umseits näher bezeichneter Finanzstrafsache hat die Beschuldigte gegen das Erkenntnis des Spruchsenates G-1 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 12.10.2023 die Beschwerde vom 27.12.2023 an das Bundesfinanzgericht erhoben. Die Beschuldigte verweist auf den Inhalt ihrer Beschwerde vom 27.12.2023, welcher
zur Gänze aufrechterhalten wird und erstattet zum geltend gemachten Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie zur Vorbereitung der für 23.05.2024 anberaumten mündlichen Verhandlung nachstehendes
ergänzendes Vorbringen
und führt dieses aus wie folgt:
1. Mit der bereits im erstinstanzlichen Verfahren als Beilage /1 vorgelegten E-Mail vom 21.02.2023 wurden von der Beschuldigten dem Teamleiter ***8*** sämtliche Rechnungen, die in die gegenständlichen UVAen 11/2022 und 12/2022 Eingang gefunden hatten, vorgelegt. Im Rahmen dieser Urkundenvorlage wurde von der Beschuldigten überdies - ohne hierzu aufgefordert worden zu sein -nachstehender Sachverhalt offengelegt:
"Sehr geehrter Herr ***11***!
Gemäß unserem gestrigen Telefonat übermittle ich Ihnen in der Beilage Rechnungen, die in die USt-Erklärungen 11/2022 und 12/2022 Eingang gefunden haben.
Hierzu führe ich an, dass diese zum Einen im Zeitpunkt August bis Dezember 2022 durchgeführte Renovierungsarbeiten an der Fassade und am Dach des Objektes ***9*** betreffen; zum Anderen die Neugestaltung der Küche im 1. Obergeschoß.
Im Haus ***9*** befinden sich sowohl Büroräumlichkeiten meiner Kanzlei (Erdgeschoß zur Gänze; 1. Obergeschoß, 2. Obergeschoß und Untergeschoß teilweise) als auch Räume für meine private Nutzung.
Ich habe die auf die Rechnungsbeträge entfallende Umsatzsteuer in den beiden USt-Erklärungen zur Gänze berücksichtigt. Der Privatanteil wird iwF im Rahmen der Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2022 von der ***6*** herausgerechnet, woraus sich eine Nachzahlung ergeben sollte.
Mit der Bitte um Ihre geschätzte Kenntnisnahme verbleibe ich mit vorzüglicher Hochachtung!
***Bf1***"
Mit E-Mail ihrer steuerlichen Vertretung ***13*** Steuerberatungs GmbH vom 15.03.2023 wurde in Ergänzung zu der mit E-Mail der Beschuldigten vom 21.02.2023 vorgenommenen Offenlegung des Sachverhaltes - und sohin ohne weiteren Verzug - die Aufteilung der Gebäudeaufwendungen auf "privat" und "betrieblich" unter Vorlage der Lagepläne des Gebäudes dargelegt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war es für die Abgabenbehörde daher möglich, die USt-Schuld für 11/2022 und 12/2022 vorzuschreiben.
Aus der ebenfalls bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beweisurkunde Beilage /7 "Daten des Steuerkontos der Beschuldigten" ergibt sich, dass sowohl zum Zeitpunkt der Übermittlung der oben näher bezeichneten E-Mail vom 21.02.2023 an den Teamleiter ***8*** als auch zum Zeitpunkt der ergänzenden Offenlegung mit E-Mail vom 15.03.2023 auf dem Steuerkonto der Beschuldigten ein Guthaben von € 20.731,17 bestand.
Der wider die Beschuldigte erlassene Bescheid über einen Prüfungsauftrag zur Überprüfung der UVA 11/2022 und 12/2022 vom 22.02.2023 wurde der Beschuldigten, vertreten durch ihren Steuerberater ***13***, am 31.03.2023 zur Kenntnis gebracht.
Beweis: E-Mail ***13*** Steuerberatungs GmbH vom 15.03.2023 samt Lageplänen des Gebäudes und tabellarischer Aufteilung der Vorsteuern
(Beilage /8); Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 22.02.2023 (Beilage /9).
2.Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt. Die Darlegung hat gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen.
Die Selbstanzeige gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG als gesetzlich normierter Strafaufhebungsgrund erfordert neben der Darlegung der Verfehlung auch die Offenlegung der für die Feststellung der Verkürzung oder des Einnahmenausfalls bedeutsamen Umstände und die Rechtzeitigkeit. Es darf sohin noch keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG gegen den Selbstanzeiger vorliegen und auch noch keine - dem Täter bekannte - Tatentdeckung vorliegen.
Schließlich erfordert die strafaufhebende Wirkung der Selbstanzeige die rechtzeitige Entrichtung der verkürzten Abgabe. Für diese tatsächliche Entrichtung kommt auch eine Aufrechnung mit bestehenden Guthaben in Betracht. Bestand somit bei Einreichung der Selbstanzeige auf dem Abgabenkonto ein ausreichendes Guthaben des Abgabenpflichtigen, ist der Schaden rechtzeitig im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG beglichen (vgl Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht, 4. Auflage, Rz 794).
3. Aus dem unter Punkt 1. dargestellten und durch die Beweisurkunden Beilage /1, Beilage /7, Beilage 8 und Beilage 9 nachgewiesenen Sachverhalt ergibt sich nach Auffassung der Beschuldigten, dass sämtliche unter Punkt 2. genannten Voraussetzungen für die strafaufhebende Wirkung einer Selbstanzeige vorliegen.
Mit der E-Mail vom 21.02.2023 (Beilage /1) iVm der ergänzenden E-Mail der ***13*** Steuerberatungs GmbH vom 15.03.2023 hat die Beschuldigte den Sachverhalt hinsichtlich der gegenständlichen UVA 11/2022 und 12/2022 jedenfalls ausreichend offengelegt und damit die für die Feststellung der Verkürzung oder des Einnahmenausfalles bedeutsamen Umstände dargelegt. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass für die Selbstanzeige keine besonderen Formerfordernisse vorgeschrieben sind, sondern ist das Vorliegen einer Selbstanzeige ausschließlich nach materiellen Gesichtspunkten zu überprüfen (vgl. Schrottmeyer, Selbstanzeige, Rz 314; VwGH 20.01.2003, 2022/17/0062; Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht, 4. Auflage, Rz 647). Überdies muss die Verfehlung der Behörde nicht ausdrücklich mitgeteilt werden, sondern genügt nach hM die konkludente Darlegung der Verfehlung, wenn es sich um eine geeignete Mitteilung handelt, welche der Behörde den Verstoß gegen die abgabenrechtlichen Vorschriften zur Kenntnis bringt (vgl Leitner/Brandl/Kert, Handbuch Finanzstrafrecht, 4. Auflage, Rz 660).
Die somit von der Beschuldigten mit E-Mail vom 21.02.2023 (Beilage /1) und mit ergänzender E-Mail vom 15.03.2023 (Beilage /8) erstattete Selbstanzeige erfolgte jedenfalls auch rechtzeitig. Die ergänzende E-Mail vom 15.03.2023 steht nach Auffassung der Beschuldigten der strafbefreienden Wirkung nicht entgegen, zumal die ergänzende Offenlegung noch als ohne Verzug zu beurteilen sein wird, da mit dieser die Selbstanzeige der Beschuldigten vom 21.02.2023 lediglich präzisiert wurde, ohne dass neue zusätzliche Aspekte angezeigt wurden. Überdies lagen zu diesem Zeitpunkt noch keine Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG vor. Der Prüfungsauftrag wurde der Beschuldigten gemäß Beilage /9 am 31.03.2023 zur Kenntnis gebracht.
Schließlich ergibt sich aus der Beweisurkunde Beilage /7, dass zum Zeitpunkt der Selbstanzeige am 21.02.2023 sowie der hierzu ergangenen Ergänzung vom 15.03.2023 auf dem Steuerkonto der Beschuldigten ein Guthaben in der Höhe von € 20.731,17 gegeben war. Infolge dieses Guthabens liegt auch eine rechtzeitige Entrichtung der USt-Schuld iSd § 29 Abs. 2 FinStrG vor.
4. In Ergänzung zu ihren bisherigen Ausführungen in der Beschwerde vom 27.12.2023 bringt die Beschuldigte somit vor, dass die Finanzstrafbehörde I. Instanz bei rechtsrichtiger Würdigung des zugrundeliegenden Sachverhaltes erkennen hätte müssen, dass der Beschuldigten der Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG zugutekommt und daher verpflichtet gewesen wäre, das gegen die Beschuldigte eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen.
II. Zum Beweis der Richtigkeit ihres bisherigen Beschwerdevorbringens sowie des gegenständlichen ergänzenden Vorbringens zur Selbstanzeige erstattet die Beschuldigte nachstehende Zeugenbekanntgabe:
***13***, Steuerberater, ***21***, ***22***
Die Beschuldigte beantragt, den Zeugen zur mündlichen Verhandlung vom 23.05.2024 zu laden und einzuvernehmen."
Dem ergänzenden Vorbringen wurde eine Mail von ***23*** (Team ***32*** Steuerberatungskanzlei) an Frau ***24*** mit dem Betreff USO Prüfung vom 15.3.2023 angehängt (laut Stempel am 18.3.2024 in der Kanzlei des Verteidigers eingelangt).
"Sehr geehrte Frau ***30***!
Laut Rücksprache mit Frau ***10*** sind die Gebäudeaufwendungen wie folgt aufzuteilen.
Von der Gebäudesubstanz entfallen 30,44% auf betriebliche (unternehmerische) und 69,56% auf private Nutzung.
Aus der beiliegenden Aufstellung ist die auf betriebliche (unternehmerische) Nutzung entfallende (und somit abzugsfähige Vorsteuer) ersichtlich.
Ergänzend sei noch erwähnt, dass die laufenden Betriebskosten des Gebäudes im Verhältnis 50/50 auf betriebliche (unternehmerische) und private Nutzung aufgeteilt werden. Es wird davon ausgegangen, dass der Betrieb der Kanzlei mehr energieintensiv ist, als die Privatwohnung (durch den Betrieb der Gerätschaften etc.).
Anbei unsere Aufstellung der Aufteilung des Privatanteils und der Lageplan des Gebäudes. Hier zu beachten wäre, dass Kanzleiräumlichkeiten GELB hinterlegt wurden und privat H."
Weiters wurde eine Kopie des Prüfungsauftrages beigelegt. Daraus ergibt sich, dass der Prüfungsauftrag vom 22.2.2023 ***24*** als Prüferin ausweist und am 21.3.2023 angekreuzt wurde, dass keine Selbstanzeige erstattet wird.
****
Mit Stellungnahme vom 13.5.2024 wurde der Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage durch ***13*** nachgekommen:
"In Beantwortung der Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage vom 13.03.2024, zugestellt am 03.05.2024, führe ich folgendes aus:
Frau ***10*** wird von meiner Steuerberatungskanzlei seit dem Jahr 2012 steuerlich vertreten. Von Anfang an bis dato ist meine Kanzlei mit der Durchführung der laufenden Lohnverrechnung sowie mit der Erstellung des Jahresabschlusses (Einnahmen/Ausgaben Rechnung) inklusive Ausarbeitung der Jahres-Abgabenerklärungen beauftragt.
Für die Erstellung und Einreichung der laufenden UVAen existierte zu keinem Zeitpunkt ein Auftrag. Diese wurden stets von Frau ***10*** selbst erstellt
Hinsichtlich der in den verfahrensgegenständlichen UVAen 11/2022 und 12/2022 geltend gemachten Vorsteuern aus Renovierungsaufwendungen wurde meine Kanzlei definitiv nicht kontaktiert und kam es daher folglich auch zu keiner Auskunftserteilung an Fr. ***10***. Die Erstellung und Einreichung der gegenständlichen UVAen erfolgte komplett eigenständig durch Fr. ***10*** ohne Einbindung meiner Kanzlei.
Erst im Rahmen der USO Prüfung für den gegenständlichen Zeitraum erlangten wir von der Tatsache Kenntnis, dass offenkundig höhere Vorsteuerbeträge aus Renovierungstätigkeiten ohne Ausscheiden eines entsprechenden Privatanteiles geltend gemacht wurden.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300001/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.2300001.2024
- Stammnummer
- 144958
- Gültig
- 23.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF