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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6300014/2018

Versuchte Hinterziehung an Einkommensteuer durch einen Steuerberater mittels absichtlicher Fehlberechnung seiner Einkünfte aus der Veräußerung seines Gesellschaftsanteiles an seiner Kanzlei; kein Rücktritt vom Versuch bei Bekräftigung des behaupteten falschen Betrages in der Beantwortung eines Ersuchens auf Offenlegung der diesbezüglichen Berechnung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300014/2018vom 19.12.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Finanzamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.   Salzburg, am 19. Dezember 2019  

Normen und Schlagworte

Veräußerung einer Beteiligung (Rechtslage bis 31.3.2012)Steuerberater als Abgabenhinterzieherunvollendeter VersuchStrafbemessungRücktritt vom Versuch

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6300014/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6300014.2018
Stammnummer
129646
Gültig
19.12.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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