Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101345/2014
Verlängerte Verjährungsfrist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101345/2014vom 29.04.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Letztlich gehe es nur bei der Frage der Entschuldbarkeit des Irrtums und daher letztlich bei der Frage der Fahrlässigkeit darum, ob der Steuerpflichtige Erkundigungen hinsichtlich der Aufnahme der ausländischen Kapitaleinkünfte in die österreichische Einkommensteuererklärung einzuholen gehabt hätte. Hier liege einem jüngeren deutschen Judikat (FG Münster v. 5.9.2007, 1K 1544/04 E) die Ansicht zugrunde, dass aus dem bloßen Unterlassen der Einholung von Erkundigungen kein bedingter Vorsatz abgeleitet werden könne.
Da der Bf. davon überzeugt gewesen sei, dass eine etwaige Steuerpflicht seiner ausländischen Kapitaleinkünfte gar nicht vorliegen könne, habe er — ohne jeglichen Vorsatz — diesbezüglich auch keine weiteren Erkundigungen eingeholt. Er hätte ausschließlich Zweifel hinsichtlich der richtigen Ermittlung der Überschusseinkünfte aus Vermietung gehabt, weswegen er auch diesbezüglich entsprechenden Rat beim Finanzamt eingeholt hätte.
Im Zusammenhang mit den ausländischen Kapitaleinkünften sei weiters darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des UFS nicht einmal Wirtschaftstreuhändern der Vorwurf des Vorsatzes — nicht einmal der groben Fahrlässigkeit — gemacht werde, wenn sie mit den Untiefen des Internationalen Steuerrechts (Anknüpfung der unbeschränkten Steuerpflicht an Wohnsitz in Österreich, Glaube an Existenz eines DBA zwischen Österreich und Cayman lslands) nicht vertraut seien (UFS Linz 17.3.2009, RV/0087-L/03). Die jüngere Rechtsprechung des VwGH belege, dass auch bei Personen des Wirtschaftslebens der einschlägige Wissensstand nicht überschätzt werden dürfe (gelte insbesondere bei der abgabenrechtlichen Beurteilung komplexer Sachverhalte) und der Vorwurf des „Wissen müssen“ maximal ein fahrlässiges Verhalten begründen könne, nicht jedoch Vorsatz (VwGH 9.7.2008, 2008/13/0050).
Ähnlich sei auch zum Irrtum über die Steuerpflicht ausländischer Kapitaleinkünfte im Bereich der DBA-Anwendung entschieden worden (BayOLG 30.1.1990. RReg 4 St 132/89, wistra 1990, 202, 203).
Das für die subjektive Tatseite des Deliktes der Abgabenhinterziehung erforderliche „Verwirklichenwollen“ des Sachverhaltes könne in dem Verhalten des Bf. keinesfalls erblickt werden. Vielmehr sei dieser aufgrund der (von ihm wahrgenommenen) Auskünfte der A davon überzeugt gewesen, dass für ihn in Österreich kein steuerlicher Handlungsbedarf bestehe. Hinsichtlich der schweizer Kapitaleinkünfte habe er daher keinerlei Zweifel betreffend die Nichtnotwendigkeit der Angabe in den Steuererklärungen gehabt. In diesem Zusammenhang sei auf den beigefügten Aktenvermerk des Bf. vom 20.01.2014 hinzuweisen, welcher nochmals den Sachverhalt aus dessen persönlicher Sicht verdeutlichen solle.
Aus dem Verhalten des Bf. sei erkennbar, dass er sich nicht mit den verpönten Folgen einer Abgabenhinterziehung abgefunden habe und er eine Abgabgenhinterziehung auch keinesfalls angestrebt habe. Es wäre für einen vorsätzlich handelnden Abgabenhinterzieher ja völlig widersinnig, einerseits schweizer Kapitaleinkünfte bewusst zu hinterziehen und andererseits nicht eingenommene Vermietungseinkünfte anzugeben (was der Bf., wie ja amtsbekannt sei, irrtümlich, und selbstverständlich ebenfalls ohne Vorsatz, gemacht habe).
Beides deute wohl auf Fahrlässigkeit hin, ein entsprechender Vorsatz könne nach menschlichem Ermessen jedoch eindeutig ausgeschlossen werden.
Bezüglich der Anmerkung in der Beschwerdevorentscheidung‚ die - in den Anfangsjahren - geringe Quellensteuerbelastung, müsste jedem Kontobesitzer auffallen, sei u.a. entgegenzuhalten, dass dies — wenn überhaupt - nur bei genauer Prüfung der Bankbelege auffallen hätte können. Ohne entsprechendes Fachwissen sei dies nicht ohne weiteres möglich.
Darüber hinaus hätten auch nicht realisierte Kursverluste (Stichwort: Argentinien-Anleihen), die die Gesamtvermögenswerte zum Teil zwischenzeitig massiv gedrückt hätten, weitere klare Indizien dafür gegeben, dass kein weiterer steuerlicher Handlungsbedarf bestehe. Kursschwankungen, in beide Richtungen, müssten ja per se auch keine Steuerpflicht hervorrufen.
Detailunterlagen zu den Einzahlungen und der sich daraus errechneten Performance (vgl dazu die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung) seien aufgrund der lange zurückliegenden Jahre nicht mehr vorhanden; ein weiterer Nachweis sei daher leider nicht möglich.
Es sei nochmals festzuhalten, dass die in der Beschwerdevorentscheidung dazu getroffene Aussage, dass es der Bf. zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hätte, Steuern zu hinterziehen, nicht den Tatsachen entspreche. Die Aussage fuße auf reinen Mutmaßungen ohne dass ein Beweis dazu erbracht werden könne bzw. habe erbracht werden können.
Der steuerliche Vertreter ersuche daher die in der Berufung vom 08.11.2013, sowie die in diesem Schreiben angeführten Argumente entsprechend zu würdigen und eine antragsgemäße Entscheidung im Sinne dieser Ausführungen zu treffen.
Auch möglicherweise sogar grob fahrlässiges Verhalten stelle keinen Vorsatz dar, die lange Verjährungsfrist komme daher nicht zu tragen. Auch im Zweifelsfall wäre jedenfalls „pro-reo“ zu entscheiden.
Im Akt befindet sich ein vom Bf. am 20. Jänner 2014 erstelltes und an dessen steuerlichen Vertreter gerichtetes Schreiben in dem dieser ersucht wird, u. a. nachfolgende Fakten in die Beschwerde einzubringen.
Der Bf. habe die Abgabe der Steuererklärungen - u. a. - für die Jahre 2003, 2004 und 2005 persönlich beim Finanzamt vorgenommen, da er in Steuerfragen sowie im Umgang mit den Drucksorten völlig verunsichert und unerfahren gewesen sei. Dabei habe ein Finanzbeamter die Eintragungen betreffend der vorgelegten Rechnungen und der AfA vorgenommen. Der Bf. habe die Steuererklärungen im Vertrauen auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit eigenhändig unterschrieben, ohne jedoch die gesamten Bestimmungen zu erfassen, zu realisieren und zu erkennen.
Die frühere berufliche Tätigkeit des Bf. habe nichts mit Steuerfragen zu tun gehabt.
Die A Bank habe den Bf. niemals darüber informiert, dass die in Rede stehenden Anlagen in Österreich steuerpflichtig seien, es sei nur schweizer Recht und Abgaben relevant. Diese sei in Wirklichkeit nur an weiterer Veranlagung interessiert gewesen, der Bf. sei auf Grund des unfallbedingten Schädeltraumas total überfordert gewesen.
Im Zuge einer im Juli 2013 beim Finanzamt erfolgten persönlichen Vorsprache habe er eine Erklärung unterschrieben ohne zu realisieren, welche Beträge auf Grund der Wohnung auf ihn zukämen. Eine Räumungsklage sei aussichtslos gewesen. Auch in diesem Fall solle erwogen werden, dass keine vorsätzliche Steuerhinterziehung seitens des Bf. vorliege.
Im Akt befindet sich weiters eine vom Bf. erstellte Aufstellung betreffend der Spitals- und Rehaaufenthalte, die der in Rede stehende Verkehrsunfall nach sich zog. Aus dieser geht hervor, dass der Bf. einen Monat und drei Wochen in diversen Spitälern hinsichtlich mehrerer schwerer Verletzungen behandelt wurde.
Außerdem befindet sich im Akt ein am 17. November 2008 von einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie erstelltes psychiatrisch-neurologisches Sachverständigengutachten, in dem u. a. die Fragen, ob der Bf. durch den o. a. Verkehrsunfall seelische Schmerzen erlitten habe und welche Dauer und Intensität diese für den Bf. aufgewiesen hätten, wie folgt beantwortet wurden:
"Mittelgradige seelische Schmerzen, in schwankendem Ausmaß von 2 - 3 Stunden täglich seit dem Unfall, dies ergibt gerafft und komprimiert 88 Tage mittelgradiger seelischer Schmerzen, leichte seelische Schmerzen, episodisch, in schwankendem Ausmaß von ca. 2 Stunden täglich, ca. 3 Mal wöchentlich seit dem Unfall, dies ergibt gerafft und komprimiert 52 Tage leichter seelischer Schmerzen."
In der am 23. März 2016 abgehaltenen Beschwerdeverhandlung wurde folgende Niederschrift erstellt:
"Der Bf. auf Befragen des Richters, wie das Vermögen in die Schweiz gekommen ist: ich habe von den Eltern Geld bekommen und dann habe ich gespart. Ich habe sehr, sehr asketisch gelebt. Ich bin spartanisch erzogen worden, das war damals so, das hat mir auch nichts ausgemacht.
Der Bf. auf Befragen des Richters, wie er das Geld in die Schweiz gebracht habe: da war ich im Haus (in Wien) bei der A-Bank. Damals bin ich mit dem Geld nicht in die Schweiz gefahren. Das war erst später.
Der Bf. auf Befragen des Richters, ob er damals Berater gehabt habe: eigentlich nicht. Damals habe man ganz allgemein gesagt, dass das Geld in der Schweiz sehr sicher sei.
Der steuerliche Vertreter: die Schweiz sei damals für viele ein „sicherer Hafen“ gewesen.
Der Bf.: Er sei damals sehr verunsichert gewesen. In der Schweiz habe es damals geheißen, dass das Geld dort sicher sei. Er habe über die Schweiz so viel gewusst, dass die dort sehr gut wirtschaften und das Geld dort sehr sicher sei.
Ein Herr von der schweizer Bank (A) habe ihm gesagt, dass er sich um nichts zu kümmern brauche, die Bank würde sich um alles kümmern. Die Bank mache alles. Am Telefon habe ihn der Berater angerufen, - dann habe er auch ein Fax bekommen (2004) – dass der Kurs so stark gefallen sei. Der habe ihm dann gesagt, dass das schon wieder werden werde.
Der steuerliche Vertreter: dem Bf. sei kommuniziert worden, dass sich die Bank um alles kümmern werde. Es habe massive Kursverluste gegeben. Im Jahr 2002 sei das Vermögen innerhalb eines Jahres um Euro 80.000,000 gesunken.
Der Bf. auf Befragen des Richters, wie der Name des Beraters geheißen habe: ein gewisser B. Der sei aber nur kurz dort gewesen, der habe 2004 dieses Fax geschrieben. Der habe ihn angerufen, der habe ihm das aber auch persönlich in der Bank gesagt. Ich habe dann einmal (telefonisch) rückgefragt, weil ich einen Verlust von Euro 40.000,00 hatte, die haben dann gesagt, dass sie ich darum kümmern würden. Der Verlust von Euro 40.000 beziehe sich auf die Steuern.
Der Bf. auf nochmalige Frage des Richters: die Bank habe ihm kommuniziert, dass sie sich um alles, auch um die Besteuerung, kümmern werde. Das hat mir die A Schweiz gesagt, die Bankstelle im Haus
in der
Straße. Ob der Berater ständig oder nur fallweise in der Straße gewesen ist, kann ich nicht sagen.
Der Bf. auf Befragung des Richters (unter Bezugnahme auf Punkt 3. des Schriftsatzes des Bf. vom 20. Jänner 2014):
Es wurde mir auch Kantonalsteuer abgezogen, da die Schweizer gesagt haben, dass schweizer Recht gelte.
Der Bf. auf Befragen des Richters: ich habe kein Girokonto in Österreich. Ich habe ein Pensionskonto.
Über diesbezügliches Befragen gibt der Bf. an, dass nur einmal im Jahre 1999 die gegenständliche Veranlagung von 8 oder 9 Millionen Schilling erfolgt ist. Der Großteil der Ersparnisse, die nach 1999 erzielt wurden, wurden in Österreich ausgegeben bzw. auf österreichischen Sparbüchern veranlagt.
Der Bf. auf Befragen des Richters, ob er die Erträge, die er in der Schweiz erzielt hat in der Schweiz belassen hat: glaublich 2011 habe ich davon - einmal oder zweimal – Geld abgezogen, da ich dieses gebraucht habe. Das andere Geld liegt immer noch in der Schweiz. Da ich mich nicht auskannte, wie die Einkünfte, die ich aus Vermietung und Verpachtung erzielte, in der Einkommensteuererklärung zu erfassen sind, holte ich mir diesbezüglichen Rat beim Finanzamt, beim zuständigen Referenten.
Über Vorhalt des Richters dass in den Einkommensteuererklärungsformularen unter Punkt 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen angeführt sind und unter Punkt 5.3. Einkünfte aus ausländischen Kapitalanlagen ohne Kapitalsteuerabzug, gibt der Bf an, dass er sich mit diesen Formularen in keiner Weise ausgekannt habe.
Auf die Idee, die schweizer Kapitaleinkünfte anzugeben sei der Bf. gar nicht gekommen, da ihm seitens der Angestellten von der A-Bank erklärt worden sei, dass alles erledigt sei. Drucksorten habe ich nicht angesehen.
Der Bf. auf Befragung des Richters, wie er auf die Idee gekommen sei, eine Selbstanzeige zu erstatten: das sei in allen Zeitungen gestanden, das hätten auch alle Leute gesagt.
Der steuerliche Vertreter: 2013 sei das Steuerabkommen mit der Schweiz abgeschlossen worden. Die Banken hätten dann ihre Kunden darauf hingewiesen, dass sie da was tun müssten.
Der Bf.: durch diese Informationsquellen wurde ich verunsichert und zwar in dieser Weise, dass das Bankgeheimnis sich ändert bzw. dass sich die Steuerfragen ändern.
Der steuerliche Vertreter: die Bankberater der A sind an ihre Kunden herangetreten, mit der Empfehlung sich an Steuerberater zu wenden, um die steuerliche Situation beurteilen zu lassen. Der Grund dieser Empfehlung lag im Steuerabkommen mit der Schweiz (Steuerabkommen Schweiz-Österreich).
Der steuerliche Vertreter gibt an, dass der Bf. im Jahre 2013 aus diesem Grund erstmals mit ihm in Kontakt getreten sei.
Der Bf. auf die Frage des Richters, warum der Bf. vor 2013 keine Dienste eines Steuerberaters in Anspruch genommen habe, beantwortet der Bf. damit, dass das alles das Finanzamt erledigt habe und er somit keinen Steuerberater benötigt habe.
Der steuerliche Vertreter: Erst durch den Hinweis der A-Berater habe sich der Bf. veranlasst gesehen, sich steuerlich vertreten zu lassen.
Der Bf. auf die Frage des Richters, ob er (nach dem Unfall) besachwaltet worden sei: nein, das sei er nicht.
Über Befragen des Vertreters des Finanzamtes, wo sich das Geld, das in die Schweiz gebracht wurde, vor dem in die Schweizverbringen befunden habe, gibt der Bf. an, dass das Geld auf Sparbüchern bzw. auf dem Girokonto gewesen sei. Der Vertreter des Finanzamtes gibt weiters an, dass seit den frühen 90-iger Jahren Kontozinsen in Österreich versteuert werden.
Der Vertreter des Finanzamtes bringt vor, dass bei einem Vermögen von beispielsweise Euro 600.000,00 im Jahre 1998 Zinsen in Höhe von 3-4% des Guthabens entstanden seien und dass diese zu verkesten gewesen seien. Dadurch hätte auffallen müssen, dass in Österreich Zinserträge zu versteuern seien. Die in der Schweiz in den Jahren 1999-2005 zu bezahlenden Quellensteuern hätten lediglich die Hälfte der in Österreich im Jahre 1998 zu entrichtenden KEST (Euro 6.000,00 bei angenommenen Zinsen in Höhe von Euro
24.000,00) betragen. Da seit dem Jahre 1993 Kapitalertragsteuer auf Sparbücher erhoben wurde, hätte dem Bf. bewusst sein müssen, dass Zinserträge in Österreich mit 25% zu versteuern seien.
Der Vertreter des Bf. bringt vor, dass das sich in Österreich auf dem Sparbuch befindliche Guthaben trotz der Entrichtung der jährlichen KEST vermehrt habe. Bei dem auf dem Depot in der Schweiz befindlichen Vermögen seien Verluste erfolgt, sprich, das Vermögen hätte sich im Jahr 2003 vermindert, somit sei für den Bf. nicht erkennbar gewesen, dass er trotz dieser Verluste einer diesbezüglichen Steuerpflicht unterlegen gewesen sei, zumal der schweizer Bankberater gesagt habe, er brauche sich um nichts kümmern.
Der Richter gibt diesbezüglich an, dass sich das Vermögen in der Schweiz im Zeitraum 1999-2012 mehr als verdoppelt hat.
Der Prüfer gibt an, dass sich das in der Schweiz befindliche Vermögen speziell in den Jahren 1999-2002 in enormem Ausmaß vermehrt habe. Die Steigerung sei von ca. Euro 650.000,00 auf Euro 1.234.000,00 erfolgt, das entspricht einem Zuwachs von Euro 574.000,00.
Der Prüfer gibt an, dass seitens der schweizer Banken im Jahre 2013 ganz allgemein die Beratungen dahingehend erfolgt seien, dass auf Grund der Gesetzesänderungen, die ihre Wurzel im Abkommen, das Österreich mit der Schweiz abgeschlossen hatte, hätten, welche Variante (Selbstanzeige oder Steuerabgeltung von mindestens 15% in der Schweiz) günstiger sei. Im Falle des Bf. hätten sich diesbezüglich im Falle der langen Verjährungsfrist 8,7% Steuer ergeben und im Falle der kurzen Verjährungsfrist 3,5%. Weiters gibt der Prüfer an, dass das Thema Veranlagungen in der Schweiz auf Grund des Umstandes, dass im Jahre 2008 Steuer-CD‘s von der Schweiz ins Ausland gelangten, ab diesem Jahr ein sehr großes gewesen sei.
Der steuerliche Vertreter gibt an, dass sich der Bf. erstmalig 2013 steuerlich hat beraten lassen auf Anraten der Bank.
Der Bf. gibt an, dass er keine Ahnung vom Steuerrecht hätte, wie 99% der anderen Bürger auch. Außerdem habe er durch seinen im Jahre 2004 erlittenen unverschuldeten Verkehrsunfall gesundheitliche Probleme, die ihn davon abhielten, sich mit steuerlichen Fragen auseinanderzusetzen. Der Richter gibt dem Bf. auf dessen Ausführungen, wonach er sich als Steuerbetrüger behandelt fühle, bekannt, dass gegen ihn kein Finanzstrafverfahren anhängig sei bzw. anhängig gewesen sei und er somit nicht als Steuerbetrüger zu beurteilen sei.
Der Betriebsprüfer gibt an, dass die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2003 vor dem Unfall erfolgt sei. Der Richter führt diesbezüglich an, dass die Steuererklärung für das Jahr 2003 am 26. März 2004 beim Finanzamt einlangte und dass der Unfall am 8. April 2004 erfolgt sei. Der Prüfer verweist auf seine Ausführungen im BP-Bericht, der Niederschrift über die BP sowie die BVE sowie auf die dort angeführt Entscheidung des UFS aus dem Jahre 2012.
Der steuerliche Vertreter gibt hinsichtlich der im vorigen Absatz erwähnten Entscheidung des UFS an, dass aus den in der Beschwerde diesbezüglich angeführten Gründen dieser Fall nicht vergleichbar sei mit dem Fall seines Mandanten. Warum dieser Fall nicht vergleichbar ist, wird in der Berufung bzw. im Vorlageantrag angeführt.
Der Vertreter des Finanzamtes führt hinsichtlich dieses Erkenntnisses aus, dass er diesem aus folgenden Gründen sehr wohl Essentielles abgewinnen könne: es hätte dem Bf. auf Grund des Umstandes, dass er in den Jahren vor 1999 ca. Euro 4.000,0 bis Euro 6.000,00 für sein Sparbuch bzw. für seine in Österreich befindliche Anlage und die daraus erfließenden Zinserträge zu entrichten gehabt habe, auffallen hätte müssen, dass die von ihm zumindest im Zeitraum 1999-2003 entrichtete schweizer Quellensteuer vergleichsweise verschwindend gering im Vergleich zur österreichischen Kapitalertragsteuerbelastung gewesen sei. Diese hätte ca. 1/20-tel der in Österreich zu entrichtenden Kapitalertragsteuer betragen. Zumindest bis zum Unfall hätten die im vorigen Satz geschilderten Umstände dem Bf. auffallen müssen, wobei anzumerken ist, dass damit die Jahre 2000-2003 (siehe die Ausführungen oben, Abgabe der Steuererklärung 2003 am 26. März 2004) gemeint sind.
Der steuerliche Vertreter bringt vor, dass sich der Bf. nicht näher mit der schweizer Quellensteuer auseinandergesetzt hat, da er laut seiner Auskunft (Bf.) keine Unterlagen erhalten habe. Diese hätten zwar existiert, seien aber banklagernd gewesen.
Der Bf. gibt diesbezüglich an, dass er später, wörtlich „vor ein paar Jahren“, einen Pack Unterlagen erhalten habe.
Der Betriebsprüfer stellt die Frage, woher der Bf. gewusst habe, dass die Argentinienanlagen Verluste verursacht hätten, wenn der Bf. tatsächlich keine Unterlagen erhalten habe.
Diesbezüglich merkt der Richter an, dass in dem vom 20. Jänner 2014 vom Bf. an seinen steuerlichen Vertreter gerichteten Schreiben, in dem der Bf. seinem steuerlichen Vertreter diverse Fakten mitteilte, unter Punkt 3. Bezug genommen wird auf eine A-Nachricht vom 8. Dezember 2004. Eine Kopie dieser A-Nachricht wurde dem Finanzamt sowie dem BFG vom Bf. übergeben und diese wird vom BFG zum Akt genommen. In diesem Fax, das von der A-Bank an den Bf. gerichtet ist, ist die Rede davon, dass die Argentinienanlage problematisch ist. Dieses stammt vom 8. Dezember 2004. Mit Ausnahme dieses Fax sowie des oben angesprochenen Nachrichtenkonvolutes, das der Bf. vor einigen Jahren erhalten habe, habe der Bf. lediglich telefonische Nachrichten über sein schweizer Depot erhalten.
Der steuerliche Vertreter gibt diesbezüglich an, dass der Bf. auf Grund des Umstandes, dass er keine Unterlagen über sein schweizer Depot erhielt, die oben angesprochene Quellensteuerproblematik nicht erkennen konnte.
Der Betriebsprüfer merkt diesbezüglich an, dass in der Beschwerde argumentiert worden sei, dass der Bf. auf Grund des Umstandes, dass er keine Vermögenszuwachse gehabt habe, nicht erkennen habe können, dass er nicht steuerpflichtig sei. Es stellt sich somit die Frage, warum der Bf. wusste, dass er keine Zuwächse gehabt habe, wenn er keine Unterlagen gehabt habe. Der Prüfer wendet weiters ein, dass das Depot durch erfolgte Anlageverkäufe sowie Anlagekäufe einem ständigen Wandel unterlegen sei. Daher müssten Unterlagen über Kauf- und Verkaufaufträge vorhanden sein. Der Prüfer bringt weiters vor, dass über die Auskunft der A-Bank, wonach für den Bf. alles steuerliche erledigt sei, keine Unterlagen existierten. Dies müsste in irgendeiner Form dokumentiert sein.
Der Bf.: Die An- und Verkäufe der verschiedenen Anlagen wurden in der Weise vorgenommen, dass ich vom A-Bankberater Anrufe erhielt, in denen er mir vorschlug, gewisse Anlagen zu verkaufen und im Gegenzug andere Anlagen zu kaufen. Die Auskunft, wonach steuerlich alles erledigt sei, ist lediglich in mündlicher Form erfolgt.
Der steuerliche Vertreter führt aus, dass beim Bf. kein Vorsatz vorgelegen habe. Das sich verlassen auf die Auskunft des A-Bankberaters, wonach steuerlich alles erledigt sei, sei als leicht oder grob fahrlässig zu beurteilen, keinesfalls stelle dies eine vorsätzliche Handlung dar. Dass der Bf. keine Steuern bewusst hinterziehen wollte sei auch auf Grund des Umstandes, dass dieser fiktive Mieteinnahmen erklärt habe, ersichtlich. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde wird verwiesen.
Der steuerliche Vertreter verweist weiters auf Ritz, BAO, 4. Auflage, § 207 Rz 15, wonach im Zweifelsfall davon auszugehen sei, kein Vorsatz vorliege.
Der Bf. führt aus, dass er, wenn er bereits steuerlich vertreten gewesen wäre, diverse Aufwendungen bei seinen Einkünften aus V+V geltend gemacht hätte und zusätzlich nicht die fiktiven sondern die tatsächlich erzielten Einnahmen angegeben hätte. Die A-Bank sei sehr daran interessiert gewesen, dass sein Geld dort verbleibe und habe ihn immer wieder beruhigt, in dem sie ihm gesagt habe, dass alles in Ordnung sei."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer der Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006:
Gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 1, lit b BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 ist die Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorkommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte ("Neuerungstatbestand").
Entscheidend ist, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie bereits in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können.
Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. Ritz, BAO, 5. Aufl., § 303, Tz 30, und die dort zitierte verwaltungsgerichtliche Judikatur).
Der Bw. erstattete mit Schreiben vom 3. Juni 2013 Selbstanzeige hinsichtlich der von ihm in der Schweiz erzielten - Näheres siehe oben - und bis zu diesem Zeitpunkt - in Österreich - nicht erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Nichtversteuerung dieser Einkünfte wurde dem Finanzamt erst durch diese Selbstanzeige bekannt. Damit kamen Tatsachen iSd § 303 Abs 1, lit b BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 neu hervor.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend der Einkommensteuer der Jahre 2003 bis 2006 seitens des Finanzamtes zu Recht erfolgte oder nicht.
§ 304 BAO lautet:
"Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht wird."
§ 207 Abs. 1 und 2 BAO lauten:
"(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (idF BetrugsbekämpfungsG 2010, BGBl. I 2010/105, nach § 323 Abs. 27 BAO ab 1.1.2003). Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe."
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO lautet:
"1) Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird".
§ 209 Abs. 1 BAO lautet:
"(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist."
§ 4 Abs. 2 BAO lautet auszugsweise:
"(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere
a) bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer
1. …….
2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z. 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;
3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte".
Sinn des § 304 BAO (idF FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013) ist, eine Wiederaufnahme zu verhindern, wenn die Sachentscheidung (insbesondere die Abgabenfestsetzung) wegen Eintrittes der Verjährung nicht mehr erfolgen darf (vgl. dazu Ritz, BAO
5
, § 304 Tz 3, und die dort angeführte VfGH-Rechtsprechung).
Die hier in Rede stehende Bemessung-(Festsetzungs-)Verjährung befristet das Recht, eine Abgabe festzusetzen. Sie führt zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde. Sinn der Verjährungsbestimmungen ist, dass infolge Zeitablaufes Rechtsfriede eintritt und dass Beweisschwierigkeiten und Fehler in der Sachverhaltsermittlung, die durch ein der Behörde zuzurechnendes Verstreichenlassen längerer Zeiträume entstehen, vermieden werden sollen. Der Eintritt der Verjährung ist im Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. Ritz, BAO
5
, § 207 Tzen 1 ff, und die dort zitierten VwGH-Judikate).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Verjährungsfrist gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, begonnen hat. Der Abgabenanspruch - beispielhaft - für die veranlagte Einkommensteuer für 2003 entstand gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO mit Ablauf des Jahres 2003. Demnach begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2003.
Die (reguläre, fünfjährige) Verjährungsfrist hätte durch die Verlängerung auf Grund nach außen erkennbarer Amtshandlungen, nach der Aktenlage erließ das Finanzamt den Einkommensteuererstbescheid am 27. April 2004 mit dem 31. Dezember 2009 geendet. Die Verjährungsfrist für nicht hinterzogene Abgaben beträgt daher als Folge des § 209 Abs. 1 erster Satz BAO (bei veranlagten Abgaben) jedenfalls sechs Jahre. Da im Jahr 2009, also in jenem Jahr, in dem die um ein Jahr verlängerte Verjährungsfrist endete, vom Finanzamt keine nach außen erkennbaren Amtshandlungen gesetzt wurden und sich die Verjährungsfrist nicht um ein weiteres Jahr verlängerte, wäre damit - ausgehend von der regulären, fünfjährigen Verjährungsfrist - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2003 vom 12. September 2013 bereits Verjährung eingetreten. Gleiches gilt im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beschwerdejahre 2004 bis 2006.
Der Abgabenanspruch für eine bestimmte Abgabenart und einen bestimmten Zeitraum ist ein einheitlicher Anspruch. Daher verjährt eine Abgabe als hinterzogene Abgabe in zehn Jahren, wenn auch die Abgabe nur zum Teil durch einen Hinterziehungssachverhalt belastet ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2169).
Der Tatbestand der hinterzogenen Abgabe iSd § 207 Abs. 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen.
§ 33 Abs. 1 sowie Abs. 3 lit. a FinStrG lauten:
"(1) Einer Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
(3) a) Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt werden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten."
Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine im Abgabenveranlagungsverfahren zu klärende Vorfrage. Nicht erforderlich ist daher für die Annahme der zehn Jahre betragenden Verjährungsfrist ein rechtskräftiger Schuldspruch im Finanzstrafverfahren oder die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens.
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus (VwGH 29.9.1997, 96/17/0453; VwGH 30.10.2003, 99/15/0098; VwGH 17.12.2003, 99/13/0036). Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen (VwGH 26.4.1994, 90/14/0142; VwGH 17.12.2003, 99/13/0036). Die Beurteilung der Vorfrage hat in der Begründung des Bescheides zu erfolgen. Aus der Begründung muss sich somit ergeben, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sowie aufgrund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist (VwGH 23.9.1988, 85/17/0132; VwGH 29.9.1997, 96/17/0453).
Wenn in der Beschwerde vermeint wird, dass die Bescheidbegründung des Finanzamtes diesen Vorgaben nicht entspräche, genügt es festzuhalten, dass Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide im Berufungsverfahren - nunmehr Beschwerdeverfahren - saniert werden können (VwGH 4.9.1986, 86/16/0083; VwGH 17.2.1994, 93/16/0117); daher kann z.B. die Begründung einer Entscheidung des BFG einen erstinstanzlichen Begründungsmangel sanieren.
Zum objektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG gehört neben der Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht - nach § 119 BAO sind die für den Bestand und den Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und wahrheitsgemäß, insbesondere im Rahmen der (einzureichenden) Abgabenerklärungen, offenzulegen - auch ein Erfolg, nämlich das Bewirken (Verursachen) einer Abgabenverkürzung. Die (vorsätzliche) Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wird unter dem Aspekt des § 33 Abs. 1 FinStrG erst (bzw. nur) dann relevant, wenn sie als Tathandlung einer Hinterziehung zu werten ist (vgl. dazu Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 33 Rzen 131, 181).
Im Beschwerdefall erfüllte der Bf. die objektive Tatseite des § 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. a FinStrG dadurch, dass er unter Verletzung der ihm obliegenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nach § 119 BAO (ausländische) Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Jahre 2003 bis 2006 nicht erklärte, sodass eine Verkürzung von Abgaben für diese Jahre bewirkt wurde.
Dem Finanzamt wurde die Entstehung des konkreten (auf eine bestimmte Abgabenart und ein bestimmtes Veranlagungsjahr bezogenen) Abgabenanspruches erst im Zuge der obgenannten freiwilligen Meldung und dem daran anschließenden Ermittlungsverfahren im Jahre 2013 bekannt.
Subjektive Tatseite:
Die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfordert Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genügt.
Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz).
Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (VwGH 23.6.1992, 92/14/0036; VwGH 30.10.2003, 99/15/0098; VwGH 22.2.2012, 2009/16/0032).
Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, somit als nahe liegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist bzw. sich damit abfindet (vgl. VwGH 8.2.1990, 89/16/0201). Davon spricht man, wenn der Täter intellektuell erkannt hat, dass sein Verhalten zu einer Steuerverkürzung führen kann und er diesen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 33 Rz 216, und die dort zitierte OGH- bzw. VwGH-Rechtsprechung).
A
uch bedingter Vorsatz setzt grundsätzlich eine (die Abgabenverkürzung in Kauf nehmende) zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters voraus, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter (freier) Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann (vgl. VwGH 14.2.1988, 83/14/0105; VwGH 6.12.1990, 90/16/0064).
Von der Judikatur werden an die Wissenskomponente keine allzu strengen Maßstäbe angelegt. Demnach genügt es für den Hinterziehungsvorsatz des § 33 FinStrG, wenn der Bürger eine grundsätzliche Steuerpflicht seiner Zusatzeinkünfte ernstlich für möglich hält. Der Vorsatz entfällt nicht deshalb, weil er nicht weiß, welche Rechtsnorm anzuwenden bzw. welche Einkunftsart davon betroffen ist.
Die Kenntnis über das grundsätzliche Bestehen der (inländischen) Einkommensteuerpflicht eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen hinsichtlich aller in- und ausländischen Einkünfte und damit auch jene von ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen muss auch einem steuerrechtlichen Laien bewusst sein bzw. kann - wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. März 1999, 97/15/0056, ausgeführt hat - bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person jedenfalls vorausgesetzt werden; dies umso mehr als seit vielen Jahren auch in den Medien bzw. in der Öffentlichkeit über die Sicherstellung der Besteuerung von Kapitaleinkünften aus in der Schweiz angelegtem Kapitalvermögen (politische) Diskussionen geführt wurden und Schweizer Bankkonten aufgrund des dortigen Bankgeheimnisses bis zum Abschluss des Steuerabkommens Österreich - Schweiz, BGBl III Nr. 192/2012, das am 1. Jänner 2013 in Kraft trat, gemeinhin als "sicher" und damit als vor den österreichischen Steuerbehörden geschützt galten.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist auch regelmäßig anzunehmen, dass derjenige, der über ein größeres Vermögen verfügt, von der potentiellen Steuerpflicht anfallender Erträge weiß.
Wie die Abgabenbehörde zu Recht ausführte, war auch zu berücksichtigen, dass den vom Bf. vorgelegten Einkommensteuererklärungen zweifelsfrei auch die Steuerpflicht der in Rede stehenden ausländischen Kapitaleinkünfte zu entnehmen war bzw. der Bf. mit seiner Unterschrift auf den Abgabenerklärungen auch ausdrücklich versicherte, “dass ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Mir ist bekannt, dass die Angaben überprüft werden und dass unvollständige oder unrichtige Angaben strafbar sind. Sollte ich nachträglich erkennen, dass die vorstehende Erklärung unrichtig oder unvollständig ist, so werde ich meiner Anzeigepflicht gemäß § 139 BAO unverzüglich nachkommen“. Der Bf. musste damit jedenfalls davon ausgehen, dass die in den Einkommensteuererklärungen geforderten Angaben keinen Selbstzweck darstellen oder sonst irrelevant wären, sondern dass sie für die Festsetzung der Einkommensteuer von Bedeutung sind.
Der Vertreter des Finanzamtes wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass seit dem Jahre 1993 Kapitalertragsteuer auf Sparbücher erhoben worden sei und dass bei einem auf einem Sparbuch befindlichen Vermögen von beispielsweise Euro 600.000,00 in den Jahren vor 1999 jährlich ca. Euro 4.000,00 bis Euro 6.000,00 an Kapitalertragsteuer abzuführen gewesen sei. Dadurch hätte dem Bf. lt. dem Vertreter des FA zumindest bis zum Unfall auffallen müssen, dass die von ihm im Zeitraum 1999 bis 2003 entrichtete Schweizer Quellensteuer vergleichsweise verschwindend gering im Vergleich zur in Österreich zu entrichtenden Kapitalertragsteuer gewesen sei und dass diese (Schweizer Quellensteuer) ca. 1/20tel der Österreichischen KESt betragen hätte.
Hinsichtlich der im vorigen Absatz geschilderten Ausführungen des Finanzamtsvertreters wird betreffend der vom Bf. im Beschwerdezeitraum entrichteten Schweizer Quellensteuer auf die obige Darstellung der Tz 2 und 3 des Betriebsprüfungsberichtes verwiesen. Da der Dreimonatszinssatz laut Statistik Austria im Jahre 1996 5,1 Prozent, im Jahre 1997 4,4 Prozent und Jahre 1998 4,0 Prozent betrug, ist unter Beachtung des Umstandes, dass die Ersparnisse des Bf. vor dem Jahre 1999 in Österreich - auf Sparbüchern bzw. auf dem Girokonto - angelegt waren sowie des weiteren Umstandes, dass der Bf. in diesen Jahren lediglich Pensionseinkünfte erzielte und im Jahre 1999 mindestens Euro 650.000,00 auf das Schweizer Depot einzahlte, davon auszugehen, dass das vom Finanzamtsvertreter angeführte Beispiel hinsichtlich der vom Bf. in den genannten Jahren entrichteten Kapitalertragsteuer als zutreffend anzusehen ist.
Vor dem Hintergrund des oben Gesagten sowie insbesondere im Hinblick darauf, dass der Bf. sowohl in den Jahren vor 1999 als auch nach diesem in Österreich über Sparbücher und ein Pensionskonto verfügte - siehe die bezughabenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - und dieser somit auf Grund des bei den österreichischen Bankkonten vorgenommenen KESt-Abzuges wusste, dass die österreichische Kapitalertragsteuer 25 % beträgt, sowie weiters unter Beachtung des Umstandes, dass nach dem in Rede stehenden Unfall keine Besachwaltung des Bf. erfolgte, gelangte das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass dem Bf. im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum die grundsätzliche (inländische) Steuerpflicht der in Rede stehenden Schweizerischen Kapitaleinkünfte samt der betreffenden Steuererklärungspflicht vor bzw. bei der (wiederholten) Ausführung der Tat bekannt war bzw. er diese jedenfalls ernstlich für möglich gehalten hat und er sich damit mit einer möglichen zu geringen Steuerfestsetzung durch die Nichtangabe der strittigen Einkommensbestandteile letztlich abgefunden hat. Das Vorliegen eines diesbezüglichen Irrtums des Bf. ist somit auszuschließen. Für die Anwendung des "in dubio pro reo"-Grundsatzes verbleibt daher kein Raum.
Der Einwand des Bf., er sei auf Grund der Auskünfte der A Bank - in der Bankstelle im 0. Bezirk in der Straße habe man ihm kommuniziert, dass sich diese um alles, auch um die Besteuerung kümmern würde bzw. sei ihm dort erklärt worden, dass alles erledigt sei - davon überzeugt gewesen, dass für ihn in Österreich kein steuerlicher Handlungsbedarf bestehe, ist als realitätsfremd anzusehen. Dies bereits deshalb, da unzweifelhaft davon auszugehen ist, dass eine in Österreich tätige Schweizer Bank - in deren Wiener Repräsentanz erfolgten die gegenständlichen Veranlagungen - hinsichtlich der in Österreich zu erfolgenden Besteuerung der aus dem dort eingerichteten Depot erfließenden Einnahmen keine falschen Auskünfte erteilt.
Da der Bf. beispielsweise im Jahre 2003 Quellensteuer iHv Euro 178,82 bei Kapitalerträgen iHv Euro 86.734,81 und im 2004 Quellensteuer iHv Euro 355,07 bei Kapitalerträgen iHv Euro 86.67.031,46 entrichtete können die Ausführungen des Bf., wonach für ihn kein weiterer steuerlicher Handlungsbedarf in Österreich bestanden habe, insbesondere im Hinblick auf das im vorletzten Absatz Gesagte, nicht als ernsthaftes Vorbringen gewertet werden.
Außerdem werden die im vorletzten Absatz geschilderten Ausführungen des Bf. durch die Entscheidung, die in Rede stehende Selbstanzeige beim Finanzamt einzubringen, widerlegt. Hätte der Bf. tatsächlich zur Gänze darauf vertraut, dass alles erledigt gewesen sei und dass von dessen Seite kein steuerlicher Handlungsbedarf bestanden hätte, hätte er diesen Schritt keinesfalls gesetzt.
Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach der Bf. mit Ausnahme des Telefax vom 8. Dezember 2004 keine Unterlagen betreffend seines Schweizer Depots erhalten habe - diese seien banklagernd gewesen, vor ein paar Jahren habe er einen Pack Unterlagen erhalten - sind in Anbetracht der auf dem gegenständlichen Depot veranlagten Beträge sowie der daraus lukrierten Zinsen und Dividenden - auf die obige diesbezügliche Darstellung wird verwiesen - unglaubwürdig, da diese (Ausführungen) als keinesfalls mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang stehend zu betrachten sind. Dazu kommt, dass dieses Vorbringen mit den Beschwerdeausführungen, wonach seitens der Finanzverwaltung nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Person, die keinerlei steuerliche Fachkenntnisse besitze, verstehe, dass es trotz nachweisbarer Vermögensverluste überhaupt zu einer Steuerbelastung komme, im Widerspruch steht. Dies deshalb da in der Beschwerde im Anschluss an dieses Vorbringen von Unterlagen, die der Bf. von der A Bank AG erhalten habe, die Rede ist.
Die Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach das sich in Österreich auf dem Sparbuch befindliche Guthaben trotz der Entrichtung der jährlichen Kapitalertragsteuer vermehrt habe und wonach bei dem auf dem Depot in der Schweiz befindlichen Vermögen Verluste erfolgt seien und sich das Vermögen im Jahre 2003 vermindert habe, womit für den Bf. nicht erkennbar gewesen gewesen sei, dass er trotz dieser Verluste einer diesbezüglichen Steuerpflicht unterlegen gewesen sei, zumal der schweizer Bankberater gesagt habe, er brauche sich um nichts kümmern, gehen in Ansehung der Ausführungen der letzten drei Absätze ins Leere.
Da sich der vom FG Münster 5. 9. 2007, 1 K 1544/04 E zu entscheidende Fall vom Beschwerdefall dadurch unterscheidet, dass die Kläger von der Bank hinsichtlich der Steuerpflicht nachweislich falsch informiert wurden und dieser somit nicht als einschlägig zu beurteilen ist, gilt für das diesbezügliche Vorbringen das Gleiche.
Im Beschwerdefall das Vorliegen eines Irrtums hinsichtlich der grundsätzlichen (inländischen) Steuerpflicht der in Rede stehenden Schweizerischen Kapitaleinkünfte samt der betreffenden Steuererklärungspflicht ausgeschlossen. Somit vermag das gesamte diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Das BFG bezweifelt nicht, dass der in Rede stehende Verkehrsunfall dem Bf. schwere körperliche und psychische Probleme bereitete und noch bereitet. Angesichts der Tatsache, dass dieser nicht besachwaltet wurde sowie im Hinblick darauf, dass im oben dargestellten psychiatrisch-neurologisches Sachverständigengutachten vom 17. November 2008 festgestellt wurde, dass beim Bf. seit dem Unfall mittelgradige seelische Schmerzen in schwankendem Ausmaß von 2 - 3 Stunden täglich bzw. gerafft und komprimiert an 88 Tagen vorliegen, geht auch das diesbezügliche Vorbringen ins Leere.
In Ansehung der obigen Ausführungen gilt hinsichtlich des die Vermietung betreffenden Vorbringens sowie hinsichtlich des gesamten übrigen im Zuge des Beschwerdeverfahrens erstellten Vorbringens das Gleiche.
Unter Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente gelangte das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass der Bf. die Abgabenverkürzung wenn auch nicht absichtlich und wissentlich, so doch zumindest billigend in Kauf genommen hat, womit der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO erfüllt war, sodass die Erlassung der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist erfolgte und daher die Beschwerde gegen diese abzuweisen war.
2. Bescheide betreffend Einkommensteuer der Jahre 2003 bis 2006:
Im Beschwerdefall steht unwidersprochen fest, dass der Bf. in den Streitjahren 2003 bis 2006 Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Schweiz bezog und diese in Österreich nicht erklärte. Außerdem erzielte der Bf. in den Jahren 2005 und 2006 Spekulationsgewinne in der Schweiz, diese wurden ebenfalls nicht in Österreich erklärt.
Dagegen wurde seitens des Bf. lediglich Verjährung eingewendet.
Für die Zuordnung des Besteuerungsrechtes an den vom Bf. in der Schweiz erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen ist das in Geltung stehende Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen anzuwenden, BGBl. Nr. 1975/64 idF BABl1995/161, 2001/204 (kurz: DBA-Schweiz).
Nach Art 10 Abs 1 DBA-Schweiz dürfen Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, im anderen Staat besteuert werden.
Nach Art 11 Abs 1 DBA-Schweiz dürfen Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im andern Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden.
Gemäß Art 13 Abs 3 DBA-Schweiz dürfen Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Nach Art 4 Z 1 DBA-Schweiz bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Dass der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Österreich ansässig war ist unbestritten.
Gemäß § 1 Abs 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle inländischen und ausländischen Einkünfte.
Nach § 37 Abs 8 Z 3 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung sind nicht im Inland bezogene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3, nämlich Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, bei der Berechnung der Einkommensteuer weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen und mit einem besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern. Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Wie bei der Endbesteuerung erfolgt also kein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Doralt, EStG10 § 37 Tz 137/3). Das Gleiche gilt gemäß § 37 Abs 8 Z 2 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung für ausländische Kapitalerträge iSd § 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988, nämlich Dividenden, Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien. Die Besteuerung der o. g. Spekulationseinkünfte hat nach der Bestimmung des § 33 EStG 1988 zu erfolgen.
3. Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen der Jahre 2003 bis 2006:
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen). Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden (vgl. Ritz, BAO5, § 205 Tz 33).
Zulässigkeit der Revision:
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden sowie solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29. April 2016
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 37 Abs. 8 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 10 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 11 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 13 Abs. 3 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 4 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 37 Abs. 8 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101345/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101345.2014
- Stammnummer
- 110117
- Gültig
- 29.04.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF