Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101345/2014
Verlängerte Verjährungsfrist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101345/2014vom 29.04.2016Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter, betreffend der Beschwerden vom 8. November 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 12. September 2013, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer der Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 und Einkommensteuer der Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 sowie betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 nach der am 23. März 2016 in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2 b, durchgeführten mündlichen Verhandlung Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, erzielte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Pensionist sowie solche aus Vermietung und Verpachtung und solche aus Kapitalvermögen, resultierend aus einem sich in der Schweiz befindlichen Depot an festverzinslichen Wertpapieren und Aktien.
Der Bf. brachte die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 am 26. März 2004, jene für das Jahr 2004 am 7. April 2005, jene für das Jahr 2005 am 21. März 2006 sowie jene für das Jahr 2006 am 5. April 2007 beim Finanzamt ein. In diesen erklärte der Bf. lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Außerdem wurde in diesen die Anzahl der bezugs- bzw. pensionsauszahlenden Stellen jeweils mit "1" angegeben.
Sämtliche der vorangeführten Einkommensteuererklärungen wurden vom Bf. eigenhändig unterschrieben. Vor dem für die Unterschrift vorgesehen Feld enthalten sämtliche diese den Satz: "Ich versichere, dass ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Mir ist bekannt, dass die Angaben überprüft werden und dass unrichtige oder unvollständige Angaben strafbar sind. Sollte ich nachträglich erkennen, dass die vorstehende Erklärung unrichtig oder unvollständig ist, so werde ich meiner Anzeigepflicht gemäß § 139 Bundesabgabenordnung unverzüglich nachkommen." Anzumerken ist diesbezüglich, dass die Worte "richtig" und "vollständig" fett gedruckt sind.
Das Finanzamt erließ die Bescheide betreffend Einkommensteuer der Jahre 2003 und 2004 am 27. April 2004 bzw. am 30. Mai 2005 mit Ausnahme der vom Bf. in diesen Jahren geltend gemachten Kirchenbeiträge - 2003: Euro 201,74, 2004: Euro 151,00 - diese wurden in den Jahren 2003 und 2004 jeweils im gesetzlichen Ausmaß von Euro 75,00 anerkannt, gemäß den Erklärungen des Bf. Die Bescheide betreffend Einkommensteuer der Jahre 2005 und 2006 wurden am 21. März 2006 bzw. am 5. April 2007 jeweils gemäß den Erklärungen des Bf. erlassen.
Mit Selbstanzeige vom 3. Juli 2013 legte der steuerliche Vertreter des Bf. dem Finanzamt gegenüber folgenden Sachverhalt offen:
Der Bf. sei Besitzer eines Depots bei der A AG in der Schweiz. Dieses bestehe seit 1999 und sei aus Ersparnissen durch versteuertes Geld aus einer leitenden Tätigkeit bei den G gespeist worden. Diese seien aus Sicherheitsgründen und nach den Erfahrungen des zweiten Weltkrieges sowie des kalten Krieges und aus Angst vor Zahlungsausfällen österreichischer Banken in der neutralen und als sicher geltenden Schweiz angelegt worden. Das Depot habe sich ausschließlich durch Veranlagungen und Erträge weiterentwickelt. Das bei der genannten Bank befindliche Vermögen habe per 31. Dezember 2011 einen Wert von rund Euro 1,261.000,00 gehabt.
Die Kapitaleinkünfte, die durch die Anlage dieses Vermögens in Wertpapieren erzielt worden seien, seien bis dato nicht in den eingereichten Einkommensteuererklärungen des Bf. erklärt worden. Dieser habe bis dato selbst erstellte und mit dem Finanzamt abgestimmte Steuererklärungen eingereicht, da Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden seien.
Der Bf. sei - auch aufgrund der in der Schweiz einbehaltenen Quellensteuer - bisher davon ausgegangen, dass das Vermögen und die Erträgnisse aus Kapitaleinkünften ausschließlich im Ausland steuerpflichtig bzw. wie in Österreich endbesteuert seien. Darüber hinaus seien aufgrund zeitweiser massiver Kursverluste sowie hoher Bankspesen zu versteuernde Gewinne bzw. Erträge zum Teil nicht erkennbar gewesen. Der Bf. habe in den vergangenen Jahren Einkommensteuererklärungen, in denen die ausländischen Einkünfte nicht enthalten gewesen seien, eingereicht. Aktuelle Ereignisse und Zeitungsmeldungen hätten den Bf., der bisher steuerlich nicht vertreten gewesen sei, dazu veranlasst, die steuerliche Situation durch den nunmehrigen steuerlichen Vertreter beurteilen zu lassen.
Da der Bf. seinen unbeschränkten Wohnsitz in Österreich habe, seien auch seine ausländischen Einkünfte hier zu versteuern. Der steuerliche Vertreter habe den Bf. dahingehend beraten, eine nachträgliche Offenlegung durchzuführen und Selbstanzeige zu erstatten.
Auf Grund der geschilderten Umstände sei es zu einer Verkürzung von Einkommensteuer bzw. Kapitalertragsteuer gekommen. Anbei übermittle der steuerliche Vertreter die entsprechenden Berechnungen und Aufstellungen der Jahre 2007 bis 2012.
Außerdem habe sich im Laufe der Besprechungen und der Aufarbeitung der vergangenen Jahre herausgestellt, dass der Bf. zu hohe Vermietungseinkünfte - es seien die Mietansprüche und nicht die tatsächlich erzielten Mieten erklärt worden - erklärt habe. Deren Berichtigung sei nunmehr ebenfalls nachzuholen.
Die steuerliche Vertretung schätze, dass sich die Kapitalerträge in den Jahren vor 2003 ähnlich abhängig vom Kapitalmarkt entwickelt hätten wie im Jahre 2003 und in den nachfolgenden Jahren. Die Jahre bis einschließlich 2006 seien mangels Vorliegens von Vorsatz abgabenrechtlich verjährt.
Ergänzend sei noch hinzuzufügen, dass der Bf. am 4. April 2004 unverschuldet in einen sehr schweren Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei. Er habe danach mehrere Wochen im Krankenhaus verbracht und werde immer noch laufend ärztlich behandelt. Glassplitter im Gehirn hätten eine neurologische Störung, regelmäßige Schmerzen und schwere Schlafstörungen sowie die Notwendigkeit einer laufenden medikamentösen Behandlung verursacht. Unter diesen Umständen und aufgrund seines Schädel-Hirn-Traumas sei der Bf. auch gar nicht in der Lage, sich ordnungsgemäß um seine Finanzen und die Versteuerung der schweizer Einkünfte zu kümmern. Ab 2005 seien auch Quellensteuern in der Schweiz eingehoben worden. Dadurch sei ebenfalls eine zusätzliche Erklärungspflicht für den in Steuerangelegenheiten unerfahrenen Bf. nicht erkennbar gewesen. Der Bf. sei diesbezüglich offensichtlich einem wohl fahrlässigen Irrtum unterlegen, es sei jedoch nicht zu einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung gekommen.
Die steuerliche Unerfahrenheit spiegle sich auch in der Einkünfteermittlung betreffend der Vermietung wieder. Es sei zu vermuten, dass der Ansatz des Einheitswertes anstatt der fiktiven Anschaffungskosten zur Ermittlung der Abschreibung aus steuerlicher Sicht ungünstig für den Bf. sei. Auch daran sei zu erkennen, dass eine vorsätzliche Abgabenverkürzung keinesfalls vorliege.
Abschließend ersuchte der steuerliche Vertreter um entsprechende Neuveranlagung der Einkommensteuer der Jahre 2007 bis 2012.
Diesem Schreiben wurde u. a. eine CD mit Unterlagen betreffend der Jahre 2003 bis 2006 sowie eine Mappe zur Offenlegung beigelegt.
Im Zuge einer die Einkommensteuer der Jahre 2003 bis 2012 betreffenden Betriebsprüfung erfolgten, soweit dies die o. e. Selbstanzeige betraf, folgende Feststellungen:
"Tz 1 Selbstanzeige:
Mit Schreiben vom 3.Juli 2013 erfolgte eine Offenlegung ausländischer Kapitaleinkünfte aus dem Depot Nr. 1 bei der A AG in der Schweiz. In dieser Selbstanzeige wird der Sachverhalt wie folgt dargestellt:
Hr. Bf hat seit 1999 dieses Depot in der Schweiz, das Geld stammt aus Ersparnissen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit bzw. seiner Pension. Eine Besteuerung der Erträge in Österreich ist bisher nicht erfolgt. Hr. Bf ging aufgrund der in der Schweiz
einbehaltenen Quellensteuer bisher davon aus, dass in Österreich keine Besteuerung zu erfolgen hat. Darüber hinaus sind auch Kursverluste und hohe Spesen angefallen. Ergänzend wurde auch angeführt, dass Hr. Bf im April 2004 einen schweren unverschuldeten Verkehrsunfall hatte und sich daher nicht ordnungsgemäß um seine steuerlichen Angelegenheiten kümmern konnte. Weiters wurden ab 2005 Quellensteuern (gemeint ist offensichtlich der sogenannte Steuerrückbehalt laut EU-Vertrag mit der Schweiz) in der Schweiz einbehalten.
In der Selbstanzeige wird angeführt, dass die Jahre bis einschließlich 2006 mangels Vorsatz abgabenrechtlich verjährt sind. Die Daten für die Ermittlung der Einkünfte aus dem schweizer Depot wurden für die Jahre 2007-2012 in ausgedruckter Form, für die Jahre 2003-2005 auf der beigelegten CD übermittelt.
Weiters wurde in der Selbstanzeige um Berichtigung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 2007 bis 2010 ersucht, da Hr. Bf seine Einnahmen laut Mietvertrag und nicht laut den tatsächlich erhaltenen Mieten, die aufgrund von Zahlungsproblemen des Mieters wesentlich geringer waren, angesetzt hat.
Auf Ersuchen der Abteilung Strafsachen wurde eine Außenprüfung gem. § 147 (1) BAO i.V. mit § 99 (2) Finanzstrafgesetz durchgeführt, da laut Selbstanzeige Kapitalerträge für die Jahre 2003 bis 2012 nicht erklärt wurden.
Tz 2 Rechtliche Würdigung
1. Verjährungsfrist
Gem. § 207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre (mit Berücksichtigung der Übergangsbestimmung zur Verlängerung der Verjährungsfrist). Ob eine Abgabe gem. FinStrG hinterzogen ist, ist eine Vorfrage.
In der der Niederschrift beigelegten Stellungnahme des Steuerberaters wird nochmals ausführlich auf die Verjährung der Jahre 2003-2006 eingegangen. Es wird behauptet, dass Hr. Bf die Abgabenhinterziehung nicht vorsätzlich begangen hat. Er wollte sein Geld nur sicher in der Schweiz anlegen und seine Ersparnisse schützen. Dabei habe er
angenommen, dass die Erträge ausschließlich im Ausland steuerpflichtig bzw. endbesteuert seien. Seine steuerliche Unerfahrenheit habe sich in der falschen Berechnung der Vermietungseinkünfte erwiesen. Auch habe er durch einen
schweren Verkehrsunfall vom 4.4.2004 schwere gesundheitliche Probleme.
Die Vermietungseinkünfte wurden nach dem Anspruch und nicht nach der Zahlung für 2007-2010 angesetzt. Jedoch wurde eine Gutschrift im Jahr 2012 auch nicht angesetzt, da es sich nach der Meinung von Hr. Bf um versteuertes Geld gehandelt hat. Die Vorgangsweise ist zwar falsch, Hr. Bf hat aber grundsätzlich seine
Mieteinkünfte offengelegt und nur das Zu/Abflussprinzip nicht beachtet. Die Höhe der Mieteinkünfte ist gegenüber den Kapitalerträgen auch verschwindend gering.
Festzustellen ist, dass die Erträgnisse auf dem schweizer Depot in Österreich nicht der Besteuerung unterzogen wurden und auch in keiner Steuererklärung in irgendeiner Form und wenn auch nur als Fragezeichen angeführt wurden.
Hr. Bf hat sein Depot in der Schweiz bereits seit dem Jahr 1999. Für die Jahre 1999 bis 2002 konnten keine Unterlagen vorgelegt werden. Laut Selbstanzeige und nach Auskunft von Hr. Bf erfolgte die Veranlagung der Gelder wie in den Folgejahren.
Die Schweiz galt im Jahr 1999 als Steueroase, da nur sehr geringe Steuern auf Kapitaleinkünfte eingehoben wurden. Es kann als Allgemeinwissen angesehen werden, dass Geld in der Schweiz nicht nur sicher sondern auch "steuerschonend" (=faktisch ohne Steuerbelastung) angelegt werden konnte. Laut Selbstanzeige war Hr. Bf in
leitender Tätigkeit bei der G tätig. Einem Bürger, der in leitender Funktion tätig war und der es geschafft hat, im Laufe seines Berufslebens ein beträchtliches Vermögen zu ersparen, kann und wird man auch ein grundlegendes Wissen über Steueroasen und Kapitalertragsteuer zutrauen. Wenn Hr. Bf sein Geld im Jahr 1999 in die Schweiz
transferiert hat und wie in den Jahren ab 2003 veranlagt hat, so müsste ihm bereits im Jahr 1999 aufgefallen sein, dass er statt 25 % Kest nur mehr unbeträchtliche Quellensteuer bezahlt hat.
Aufgrund eines Abkommens der Schweiz mit der Europäischen Union wurde erstmalig ab 1.7.2005 ein sogenannter Steuerrückbehalt in der Höhe von 15 % (in steigender Höhe) eingeführt. Aus den Unterlagen 2003-2006 ist erkennbar, dass die einbehaltenen Quellensteuer excl. Steuerrückbehalt lediglich 0,4 bis max. 1,8 % der erhaltenen Zinsen und Dividenden betragen hat. Der Steuerrückbehalt 2005 betrug 0,7 % und 2006 4,1 % der erhaltenen Zinsen und Dividenden.
Die konkreten Zahlen wurden wie folgt festgestellt, die ausschüttungsgleichen Erträgnisse aus den Investmentfonds wurden darin nicht berücksichtigt, auch die Quellensteuer wurde ungekürzt angesetzt. Somit ist die für Hr. Bf direkt ersichtliche Gutschrift und Steuerbelastung dargestellt:
Zinsen und Dividenden 85.887,00 (2003) 64.706,34 (2004) 64.026,02 (2005) 49.665,20 (2006)
Quellensteuer 357,64 (2003) 710,14 (2004) 768,16 (2005) 874,14 (2006)
Steuerrückbehalt 0,00 (2003) 0,00 (2004) 456,79 (2006) 2.255,13 (2006)
Hr. Bf hat nach seinen Angaben im Jahr 1999 rund 9 Mio. ATS somit rd. Euro 650.000,00 auf dieses schweizer Konto einbezahlt. Zum 31.12.2003 betrug das Vermögen rund Euro 1.234.000,00. Somit wurde in 5 Jahren ein Wertzuwachs inklusive der gutgeschriebenen Zinsen und Dividenden abzüglich einbehaltener Bankspesen von rund 90 % (Euro 584.000,00) erzielt.
Die Nichterklärung von Kapitaleinkünften aus Depots in der Schweiz erfüllt den Tatbestand der hinterzogenen Abgaben und führt zu der verlängerten Festsetzungsverjährung nach § 207 Abs 2 BAO. Denn allein aus dem Umstand, dass erhebliche Kapitalerträge in den Steuererklärungen nicht einmal angegeben werden, ist bereits bedingter Vorsatz durch unvollständige Angaben abzuleiten. Dass ein Steuerpflichtiger gutgläubig der Auffassung sei, erhebliche Einkünfte aus schweizer Depots seien in Österreich steuerfrei und müssten nicht einmal in den Steuererklärungen angegeben werden, ist realitätsfremd. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist regelmäßig davon auszugehen, dass derjenige, der über ein größeres Vermögen verfügt, auch von der potenziellen Steuerpflicht anfallender Erträge weiß. Das Vorbringen, der Steuerpflichtige sei rechtsirrig davon ausgegangen, mit dem in der Schweiz erfolgten, verschwindend geringen Quellensteuerabzug seien sämtliche Steuerpflichten in Österreich erfüllt, ist nicht glaubwürdig. Verwiesen wird auf das Erkenntnis UFS 11.10.2012, RV/1451-W/11.
Dem Finanzamt wurden von Hr. Bf unterschriebene handschriftlich ausgefüllte Steuererklärungen vorgelegt. Auch in den Jahren 2003 - 2006 findet sich unter Pt. 5 Einkünfte aus Kapitalvermögen. Unter Pt. 5.3 Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen ohne Kapitalertragsteuerabzug - samt den Unterteilungen wie z.B. anrechenbare ausländische Quellensteuer. Hr. Bf hat diese Felder nie ausgefüllt und die Steuererklärungen nach dem Absatz - Ich versichere, dass ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Mir ist bekannt, dass die Angaben überprüft werden und dass unrichtige oder unvollständige Angaben strafbar sind. Sollte ich nachträglich erkennen, dass die vorstehende Erklärung unrichtig oder unvollständig ist, so werde ich das Finanzamt davon unverzüglich in Kenntnis setzen (§ 139 Bundesabgabenordnung) - unterschrieben.
In der Selbstanzeige wird auch angeführt, dass Hr. Bf aufgrund von Kursverlusten und hohen Bankspesen die zu versteuernden Gewinne nicht erkennen konnte. Dieser Behauptung stehen jedoch die tatsächlichen Zahlen gegenüber, die eine beträchtliche Vermögenserhöhung (1999-2003 + 90 %) zeigen. Die Bankspesen betrugen jährlich
durchschnittlich rd. Euro 4.200,-- (2003-06). Auch wenn fallweise Spekulationsverluste eingetreten sind, ist es offensichtlich doch gelungen, aufgrund von Zinsen und Dividenden aber auch von Kursgewinnen (nur steuerpflichtig innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist bis 31.3.2012) den Wert des Vermögens wie in den Depotauszügen ersichtlich beträchtlich zu vermehren. Zuzüglich der an Hr. Bf rückbezahlten Einlagen ergibt sich von 1999 - 2012 ein Anstieg um 152 % oder rund 1 Mio. Euro.
Auch der Umstand, dass Hr. Bf im April 2004 einen schweren Verkehrsunfall hatte, vermag nichts an seiner abgabenrechtlichen Verantwortung zu ändern. Das Depot bestand bereits seit 1999 und somit 5 Jahre bis zu diesem Unfall. In diesen Jahren wurden die Erträge in Österreich nie angegeben. Die Steuererklärung 2003 hat Hr. Bf
bereits vor diesem Unfall abgegeben, die Steuererklärung 2004 im April 2005. Falls es Probleme mit der steuerlichen Aufarbeitung gegeben hätte, hätte sich Hr. Bf auch der Hilfe eines Steuerberaters bedienen können oder zumindest beim Finanzamt nachfragen können. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Der für Zwecke der Einkommensteuer relevante Zeitraum geht im gegenständlichen Fall zurück bis zum Veranlagungsjahr 2003.
Ergänzend wird angemerkt, dass die Steuerbelastung durch die Nachforderung der Einkommensteuer 2003 - 2012 noch immer wesentlich geringer ist als die pauschale Abgeltungssteuer aufgrund des zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft und der Republik Österreich im Jahr 2012 abgeschlossenen Abkommens.
2. Einkünfte aus Kapitalvermögen, Spekulationseinkünfte
Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge und Substanzgewinne von ausländischen Investmentfonds unterliegen gemäß § 37 Abs 8 EStG aF der Quasi-Endbesteuerung in Höhe von 25 %. Spekulationsüberschüsse sind nach Tarif gemäß § 33 Abs 1 EStG zu versteuern. Verluste aus Spekulationsgeschäften sind nur im gleichen
Veranlagungsjahr mit Spekulationsgewinnen ausgleichsfähig.
Tz 3 Einkünfte aus Kapitalvermögen
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden in der Beilage zur Selbstanzeige dargestellt. Die Werte wurden aufgrund der Unterlagen der Schweizer Bank ermittelt. Zinserträge und Dividenden aus Aktien sind direkt ersichtlich. Die ausschüttungsgleichen Erträgnisse sowie die Substanzgewinne aus Investmentfonds wurden vom steuerlichen
Vertreter aufgrund der auf der BMF-Homepage ersichtlichen Fondsdaten und der "Weißrechnungen" der nicht gelisteten Fonds errechnet. Die anrechenbare Quellensteuer wurde laut DBA angesetzt. Der ab 1.7.2005 gültige und von der Schweiz einbehaltene Steuerrückbehalt wird gem. Artikel 9 des Abkommens zwischen der EU und der Schweiz
in voller Höhe angerechnet. Durch die Betriebsprüfung ergibt sich nur für 2003 eine geringe Änderung gegenüber den Daten laut Selbstanzeige.
Steuerliche Auswirkungen Einkommensteuer:
2003:
Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen Euro 86.734,81, Quellensteuer Euro 178,82
2004:
Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen Euro 67.031,46, Quellensteuer Euro 355,07
2005:
Substanzgewinne aus ausländischen Investmentfonds Euro 179,86, Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen Euro 65.994,02, Quellensteuer Euro 384,07, Auf private und/oder betriebliche Kapitalerträge anzurechnende EU-Quellensteuer Euro 456,79
2006:
Substanzgewinne aus ausländischen Investmentfonds Euro 325,57, Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen Euro 55.336,0, Quellensteuer Euro 437,07, Auf private und/oder betriebliche Kapitalerträge anzurechnende EU-Quellensteuer Euro 2.255,13
Tz 4 Spekulationseinkünfte
Wie in der Selbstanzeige errechnet, sind in den Jahren 2005, 2006 und 2012 Spekulationsgewinne angefallen. Die Besteuerung erfolgt mit dem normalen Einkommensteuertarif.
Verluste aus Spekulationsgeschäften sind nur im gleichen Veranlagungsjahr mit Spekulationsgewinnen ausgleichsfähig. Die Spekulationsverluste 2003, 2004, 2007 und 2011 werden somit nicht weiter berücksichtigt.
Steuerliche Auswirkungen Einkommensteuer:
Spekulationsgeschäfte § 30 EStG:
2005: Euro 7.682,57
2006: Euro 17.043,71
2012: Euro 6.160,35.
Tz 7 Wiederaufnahmsgründe:
In den Feststellungen, dass bisher nicht erfasste Kapitalerträge und Spekulationseinkünfte auf einem Konto in der Schweiz Herrn Bf zuzurechnen sind, erblickt die Betriebsprüfung ein Hervorkommen neuer Tatsachen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2011 erforderlich machen.
Das Finanzamt nahm am 12. September 2013 die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2006 gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 4 BAO mit der Begründung wieder auf, dass aufgrund der abgabenbehördlichen Prüfung Feststellungen getroffen worden seien, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse an der Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen könnten auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden.
Mit gleichem Datum erließ das Finanzamt die Sachbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2006 den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend.
Die Bescheide betreffend der Anpruchszinsen hinsichtlich der Jahre 2003 bis 2006 wurden ebenfalls am 12. September 2013 erlassen.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 stellte der Bf. einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist hinsichtlich der in den letzten drei Absätzen erwähnten Bescheide bis zum 15. November 2013. Diesem Antrag wurde seitens des Finanzamtes Folge gegeben.
In der mittels Schreibens vom 8. November 2013, eingelangt beim Finanzamt am 14. November 2013, rechtzeitig erhobenen Berufung, nunmehr Beschwerde, brachte der steuerliche Vertreter des Bf. vor wie folgt:
"Der Spruch der Bescheide wird in inhaltlicher Hinsicht angefochten.
Es wird beantragt von dem in Anlehnung an die Offenlegung vom 03.07.2013 angenommenen Vorsatz und der sich daraus begründenden längeren Verjährungsfrist für Abgaben abzugehen und das Verfahren betreffend die Jahre 2003 bis 2006 nicht wieder aufzunehmen.
Unser Mandant hat mit Überweisung vom 17.10.2013 sämtliche vorgeschriebenen Abgaben entrichtet. Er ist jedoch mit der erfolgten Festsetzung und Bescheidbegründung nicht einverstanden. Die Einzahlung stellt in keinster Weise die Anerkenntnis der angefochtenen Bescheide dar, sie soll nur etwaige Aussetzungszinsen verhindern und die Festsetzung von Berufungszinsen ermöglichen.
Begründung:
Mit der Sachverhaltsdarstellung vom 03.07.2013 gaben wir hinsichtlich unseres o.a. Mandanten bisher in seinen Steuererklärungen nicht berücksichtigte Einkünfte aus Kapitalvermögen bekannt.
In Anlehnung an diese Offenlegung erfolgte seitens der Finanzverwaltung eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO. Mit Bescheid vom 12.09.2013 wurden Abgabennachforderungen sowie Anspruchszinsen für die Jahre 2003 - 2012 festgesetzt. Betreffend die Jahre 2003 bis 2006 erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Unrecht, da unser — steuerlich bisher nicht vertretener — Mandant nicht vorsätzlich Steuern hinterzogen hat.
Die Begründung der Bescheide verweist auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung sowie der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. den Prüfungsbericht gemäß § 150 BAO vom 11.09.2013. Im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung wird der Vorsatz über die längere Verjährungsfrist unter anderem unter Verweis auf das Erkenntnis des UFS vom 11.10.2012, RV/1451-W/11 wie folgt argumentiert: „Denn allein aus dem Umstand, dass erhebliche Kapitalerträge in der Steuererklärung nicht einmal angegeben worden sind, ist bereits ein bedingter Vorsatz durch unvollständige Angaben abzuleiten".
Der Umstand, dass unser Mandant bisher davon ausging, dass das Vermögen und die Erträgnisse aus seinen ausländischen Kapitalerträgen ausschließlich im Ausland steuerpflichtig seien, sei nach Ansicht der Finanzverwaltung kein den Vorsatz ausschließender Rechtsirrtum, sondern stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Es sei an unserem Mandanten gelegen gewesen in Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht dem Finanzamt den Sachverhalt in den Steuererklärungen zur Gänze offen zu legen.
Es könne nach Ansicht der Finanzverwaltung daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine Steuerverkürzung zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen worden sei.
Die angeführten Argumente und der Verweis auf das Erkenntnis UFS 11.10.2012, RV/1451-W11 sind keinesfalls ausreichend für die Beurteilung, dass unser Mandant vorsätzlich Abgaben hinterzogen haben soll unter anderem, da der diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt erheblich von dem Gegenständlichen abweicht.
Der Berufungswerberin wird im angeführten UFS-Erkenntnis vorsätzliche Abgabenhinterziehung unterstellt, da sie in der Vergangenheit zwar sehr wohl ihre Offenlegungs- und Erklärungspflicht in Österreich hinsichtlich des vergleichsweise geringfügigen Kapitalvermögens in der Bundesrepublik Deutschland nachgekommen ist, das weitaus höhere in der Schweiz angelegte Kapitalvermögen jedoch nicht deklariert hat. Aufgrund dieser Tatsache wird der Berufungswerberin unterstellt, dass ihr grundsätzlich die Steuerpflicht ausländischer Kapitaleinkünfte in Österreich bekannt war und somit eine Verletzung ihrer erforderlichen Sorgfaltspflicht bestand. Darüber hinaus hatte sie einen steuerlichen Vertreter, bei dem sie nach Ansicht der Finanzverwaltung entsprechend Rat hätte einholen können bzw müssen. Unser Mandant war steuerlich nicht vertreten und hat stets, beginnend 2003 mit der Erzielung von Vermietungseinkünften, seine Steuererklärungen selbst erstellt und persönlich dem Finanzamt übergeben. In den 0. Jahren hatte er sich beim Finanzamt direkt und persönlich entsprechenden Rat bezüglich der Ermittlung der Überschusseinkünfte aus der Vermietung und „Ausfüllhilfe“ eingeholt. Auf die Idee sich bezüglich einer etwaigen Steuerpflicht ausländischer Kapitaleinkünfte zu erkundigen, ist er gar nicht gekommen, da er - ohne böse Absicht — gar nicht daran gedacht hat, dass er diesbezüglich Handlungsbedarf haben könnte. Schließlich gibt es auch in Österreich eine Endbesteuerung für Kapitalerträge und von der schweizer Bank war ihm auch — so zumindest sein Verständnis — vermittelt worden, dass für ihn in Österreich kein Handlungsbedarf bestünde.
Unser Mandant ist entgegen den Ausführungen im Prüfbericht sehr wohl seinen ihm zumutbaren Sorgfaltspflichten nachgekommen, da er sich bei der A Bank AG hinsichtlich der Behandlung der ausländischen Einkünfte erkundigt hatte. Aufgrund der von vor allem in den Jahren 2001 bis 2003 erzielten massiven Verluste mit argentinischen Anleihen wurde ihm seitens der schweizer Bank versichert, dass diese „alles“ erledige und ein Ausgleich mit Verlusten vorgenommen werde. Herr Bf, als steuerliche Laie, ist aufgrund dieser Informationen fälschlicherweise, aber unter keinen Umständen vorsätzlich, davon ausgegangen, dass ihn kein Handlungsbedarf trifft und für ihn aufgrund einer Gegenverrechnung mit entstandenen Verlusten in Österreich ohnehin keine Steuerpflicht bestehen kann. lm Prüfbericht wird weiters festgehalten, dass es als Allgemeinwissen angesehen werden könne, dass Geld in der Schweiz nicht nur sicher, sondern auch „steuerschonend“ angelegt werden konnte. Herrn Bf hätte aufgrund seiner damals beruflichen Tätigkeit in einer leitenden Position als Leiter auffallen müssen, dass er statt 25% Kapitalertragsteuer lediglich nur mehr unbeträchtliche Quellensteuern bezahlt hat.
Wir möchten in diesem Zusammenhang anmerken, dass zunächst grundlegend unterschieden werden muss, in welcher Art und Weise man sein Vermögen anlegt, egal ob in Österreich oder in der Schweiz. Dass Zinserträge aus Bankguthaben in Österreich mit 25% Kapitalertragsteuer endbesteuert sind und somit kein Handlungsbedarf hinsichtlich einer etwaigen Aufnahme in die Einkommensteuererklärung, mehr besteht, könnte man tatsächlich unter Allgemeinwissen subsumieren. Es kann allerdings nicht als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden, was ausschüttungsgleiche Erträge sind und wie diese zu versteuern sind, was Einkünfte aus Spekulationsgeschäften sind, dass Verluste aus Spekulationsgeschäften nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften ausgleichsfähig sind, was ein Doppelbesteuerungsabkommen ist und wann und in welcher Höhe Quellensteuern einbehalten werden dürfen/müssen. Weiters kann seitens der Finanzverwaltung nicht davon ausgegangen werden, dass eine Person, die keinerlei steuerliche Fachkenntnisse besitzt, versteht, dass es trotz nachweisbarer Vermögensverluste überhaupt zu einer Steuerbelastung kommt. Ausgehend von den Unterlagen, die unser Mandant von der A Bank AG erhalten hat, kann beispielsweise für das Jahr 2003 folgende Berechnung aufgestellt werden:
Vermögen in EUR 1.234.351,00
Veränderung Vermögen in EUR -80.089,00
Kapitalerträge lt. Erträgnisaufstellung 85.529,36
Vermögensverluste in EUR -165.618,36
Das Vermögen unseres Mandanten hat sich gegenüber dem Vorjahr (Stand 31.12.2002, EUR 1.314.440,00) somit um rund EUR 80 Tsd. verringert und das, obwohl Kapitalerträge in Höhe von rund EUR 85,5 Tsd. erzielt wurden. Aus Sicht eines Laien hat er in diesem Jahr somit Vermögensverluste in Höhe von rund EUR 165,5 Tsd. erlitten. Unter dem Gesichtspunkt, dass Herr Bf sich noch diesbezüglich bei der A Bank AG erkundigt hat und er aufgrund der erhaltenen und von ihm rückblickend betrachtet wohl falsch verstandenen Informationen fest davon ausgegangen ist, dass durch den „Verlustausgleich“ keine Steuerpflicht besteht bzw. bei Vorliegen einer Steuerpflicht ohnehin „alles“ seitens der Bank erledigt werde, kann ihm keinesfalls vorsätzliche Abgabenhinterziehung unterstellt werden.
Zu den Aussagen im Prüfbericht, wonach in den Jahren 1999 bis 2003 ein Wertzuwachs von rund 90 % erzielt werden konnte, ist folgendes anzumerken:
Herr Bf hat mehr als EUR 650 Tsd aus versteuertem Geld auf das Schweizer Depot eingezahlt; die genaue Höhe war aufgrund der lange zurückliegenden Dauer nicht in vertretbarer Zeit erurierbar; es dürften insgesamt um die EUR 800 bis 900 Tsd gewesen sein. Herr Bf dürfte in der Befragung durch den Betriebsprüfer den höchsten einbezahlten Einzelbetrag gemeint haben; eine bewusste falsche Angabe war dies keinesfalls, da sich Herr Bf in einem Zustand extremer psychischer Belastung und hochgradiger Nervosität befunden hat. Der Wertzuwachs in der angeführten Periode war demnach keinesfalls in der angenommenen Höhe.
Der Umstand, dass in den Anfangsjahren faktisch nur relativ geringe Quellen- bzw. Abzugssteuern einbehalten wurden, ist richtig; dazu ist jedoch anzumerken, dass dies keinesfalls auffallen muss, wenn beispielsweise Kontostände nur jeweils zum Quartalsende angesehen werden.
Unserem Mandanten kann lediglich vorgeworfen werden, dass er seine Ersparnisse, welche ausschließlich aus versteuerten Geldern stammten, sicher anlegen wollte und er sich fahrlässigerweise nicht weiter und ausführlicher hinsichtlich einer etwaigen Steuerpflicht in Österreich erkundigt hat.
Für den subjektiven Tatbestand einer Abgabenhinterziehung ist gem. § 33 FinStrG jedoch erforderlich, dass der Täter den Steueranspruch kennt und weiß, dass unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht werden und dadurch der Steueranspruch beeinträchtigt wird.
Entschuldbar ist ein Irrtum dann, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, also auch ohne Verletzung einer Sorgfaltspflicht, in einer Handlung weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte (VwGH 26.11.1998, 98/16/0199).
Die Zugrundelegung einer Verjährungsfrist von zehn Jahren kommt gemäß § 207 Abs. 2 BAO nur in Betracht „soweit“ eine Abgabe hinterzogen wurde. Nach herrschender Meinung und Judikatur ist die Beurteilung ob Abgaben hinterzogen wurden eine Vorfrage, die prinzipiell im Abgabenveranlagungsverfahren zu klären ist. Die Beurteilung der Vorfrage hat in der Begründung des Bescheides zu erfolgen. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist (Ritz BAO, 4. Aufl. 2011, § 207).
Dabei setzt die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind nach gängiger Judikatur (z. B. VwGH 13.09.2006, 2003/13/0012, 19.12.2006, 2004/15/0163. 19.03.2008,2005/15/0072) eine eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellung über die Abgabenhinterziehung voraus. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen.
Dies ist im konkreten Fall nicht geschehen. Vielmehr wurde mehr oder weniger pauschalvorsätzliche Abgabenverkürzung unterstellt, ohne dass die behauptete - jedoch nicht vorliegende - Hinterziehungsabsicht im vorliegenden Einzelfall konkret geprüft wurde. Das angeführte UFSErkenntnis ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar; es ist jedenfalls eine Einzelfallbetrachtung durchzuführen und nicht pauschal, verallgemeinernd und vereinfachend „pro fisco“ zu entscheiden.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige—, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Nach § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Für die Verwirklichung eines derartigen Vorsatzdelikts ist es erforderlich, dass der Abgabenpflichtige gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu reicht grundsätzlich der unserem Mandanten in dem gegenständlichen Verfahren unterstellte bedingte Vorsatz.
Nach ständiger Rechtsprechung (z. B. OGH 12.02.1975m 13 Os 6/75 (R8(2)/57), OGH 05.02.1976, 11 Os 166/75 (R8(1)/68), VwGH 17.12.2009, 2009/16/0188) liegt ein Eventualvorsatz jedoch nur dann vor, wenn der Täter die Verwirklichung des einen gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalt ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Der Täter muss das mit seinem Handeln verbundene Risiko erkannt und als so hoch eingeschätzt haben, dass er die Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes ernst nimmt, das heißt als naheliegend ansieht sich aber dennoch zur Tat entschließt, weil er auch einen solchen Ablauf der Ereignisse hinzunehmen gewillt ist (Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG Bd 1 (4. Auflage), §8).
Bewusst fahrlässig handelt hingegen, wer es für möglich hält, dass er einen einem bestimmten Tatbild entsprechenden Sachverhalt verwirklicht, ihn aber nicht herbeiführen will.
ln beiden Fällen erkennt der Täter die Möglichkeit des verpönten Erfolgseintrittes. Im Falle bewusster Fahrlässigkeit handelt er jedoch im Vertrauen darauf, dass dieser Erfolg nicht eintreten werde.
Unser Mandant ABf hat sein Erspartes nach den Erfahrungen des zweiten Weltkrieges im eigenen Land und aus Angst vor Zahlungsausfällen bei Banken in Österreich in einem neutralen und unabhängigen Land — der Schweiz - angelegt. Dies nicht, um Steuern zu hinterziehen, sondern um sein hart und über Jahrzehnte erarbeitetes Vermögen zu schützen.
Unser mittlerweile 0 jähriger Mandant ging in der Vergangenheit davon aus, dass das in der Schweiz angelegte Vermögen und die Erträgnisse ausschließlich im Ausland steuerpflichtig bzw. wie in Österreich endbesteuert sind. Unser Mandant hat als Pensionist einen nur sehr laienhaften Zugang zu steuerlichen Themen. Diesbezüglich kann ihm sicher Fahrlässigkeit vorgeworfen werden; die Gefahr einer etwaigen Verkürzung von Einkommensteuer war ihm jedoch weder bekannt noch bewusst noch von ihm gar intendiert. Sein laienhaftes steuerliches Wissen lässt sich auch damit — und dies ist mittlerweile amtsbekannt - unterlegen, dass Herr Bf seine Vermietungseinkünfte zu hoch und sogar zu Gunsten der Finanz erklärt hat. Dies wird sicherlich nicht von einer Person gemacht, die vorsätzlich Steuern hinterziehen möchte. Dieser sehr wichtige Aspekt wird in der von der Finanz vorgenommenen Beurteilung und unzutreffenderweise unterstellten Vorsätzlichkeit nicht beachtet, obwohl dies ein weiterer sehr klarer Hinweis dafür ist, dass Vorsatz nicht vorliegt.
Darüber hinaus hat Herr Bf, wie auch in unserer Sachverhaltsdarstellung vom 03.07.2013 ausführlich dargestellt, nach seinem schweren unverschuldeten Verkehrsunfall vom 04.04.2004 nachweislich schwere körperliche wie auch psychische Probleme. Er ist wegen Schlafstörungen, Schmerzen und Depressionen in regelmäßiger stationärer und medikamentöser Behandlung. Auch dieser Umstand ist bei Beurteilung der Schuldfrage im Sinne einer umfassenden und objektiven Betrachtung entsprechend zu berücksichtigen und zu würdigen. Herr Bf war zum damaligen Zeitpunkt psychisch gar nicht in der Lage sich eingehend mit den steuerlichen Besonderheiten ausländischer Kapitaleinkünfte zu beschäftigen.
In den Jahren vor dem Unfall war er zwar in psychisch besserer Verfassung, er war aber überzeugt davon, dass steuerlich kein Handlungsbedarf bestehe, da eben das Kapitalvermögen in der Schweiz lag, die Bank ihm das Gefühl gab, dass sie alles für ihn erledige und aufgrund der Verluste keine Steuerpflicht erkennbar war. Darüber hinaus hat Herr Bf beispielsweise für das Jahr 2008 Steuererklärungen mit Vermietungseinkünften eingereicht, die aufgrund von Unwissenheit um über EUR 3 Tsd zu hoch angegeben wurden. Ein ganz klares lndiz dafür, dass hier kein vorsätzlich abgabenverkürzender Steuerpflichtiger am Werk gewesen sein kann.
Unser Mandant hat bis dato fahrlässig seine fehlerhaften Abgabenerklärungen abgegeben, er hat eine Abgabenverkürzung weder ernstlich für möglich gehalten noch sich mit ihr abgefunden und ihm ist diese falsche Ansicht erst im Zuge verstärkter Medienberichterstattung bzw. schlussendlich durch unsere Beratung bewusst geworden. Zum damaligen Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärungen war ihm das Unrecht seiner Handlung und die daraus resultierenden Konsequenzen in keiner Weise bekannt und bewusst. ln den Jahren vor dem Unfall ist er ebenfalls - wie oben angeführt — davon ausgegangen, dass Endbesteuerung besteht und /bzw „alles in der Schweiz erledigt werde". Auch das bloße Nichteinholen von Erkundigungen ließe im Übrigen auf keinen bedingten Vorsatz schließen (FG Münster, Ik 1544/04, E vom 05.09.2007). Im Gegensatz zur im angeführten UFS-Erkenntnis vom 11.10.2012 betroffenen Berufungswerberin, der grundsätzlich die Steuerpflicht ausländischer Kapitaleinkünfte bekannt war (sie hatte die deutschen, nicht aber die schweizer Kapitaleinkünfte in Österreich erklärt), war dies unserem Mandanten weder bekannt, noch bewusst.
Herr ABf ist nach entsprechender Aufklärung und Beratung durch uns unverzüglich seiner Pflicht nachgekommen und es wurde mit der Offenlegung vom 03.07.2013 bei der zuständigen Abgabenbehörde Selbstanzeige erstattet.
Die Unterstellung einer Schutzbehauptung und der Vorwurf, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass unser Mandant eine Steuerverkürzung mit zumindest bedingtem Vorsatz begangen habe ist schon deshalb nicht haltbar, da definitionsgemäß keine vorsätzliche Handlung unseres Mandanten vorliegt. Eine eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellung der Abgabenhinterziehung ist damit nicht erfolgt.
Die Beurteilung ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz zwingend als Tatbestandselement erforderlich ist. Eine Abgabenhinterziehung kann somit erst als erwiesen gelten kann, wenn — in entsprechend nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht.
Andernfalls bzw. wenn keine eindeutige und jeden Zweifel ausschließende Feststellung möglich ist, gilt der allgemeine Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten zu entscheiden ist. Es darf daher nicht das Vorliegen eines Eventualvorsatzes, sondern bestenfalls bewusste Fahrlässigkeit angenommen werden. Nach herrschender Meinung ist die Unschuldsvermutung auch für die Beurteilung der „hinterzogenen Abgabe“ anzuwenden (Ritz, BAO, 3. Auflage, §207 Rz 15).
Der Abgabenverkürzung lag kein vorsätzliches Verhalten unseres Mandanten zu Grunde. Die unterlaufene Ordnungswidrigkeit wurde durch die Sachverhaltsdarstellung und Offenlegung vom 03.07.2013 berichtigt und § 207 Abs. 2 BAO iVm §§ 8 Abs. 1, 33 Abs. 1 FinStrG kann nicht zur Anwendung kommen. Somit ist in weiterer Folge von der kürzeren Verjährungsfrist für Abgaben von fünf Jahren auszugehen. Eine Nachforderung von Abgaben der Jahre 2003-2006 erfolgt demnach rechtsgrundlos und den entsprechenden Bescheiden ist seitens unseres Mandanten nicht Folge zu leisten.
Sollte dieses Rechtsmittel zur Entscheidung an den UFS vorgelegt werden, so beantragen wir bereits jetzt die Anberaumung eines Erörterungstermins sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung."
Das Finanzamt wies die Beschwerden des Bf. mit Beschwerdevorentscheidungen vom 23. Jänner 2014 als unbegründet ab.
In den Beschwerdevorentscheidungen hinsichtlich der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer der Jahre 2003 bis 2006 führte das Finanzamt aus, dass in dieser ausgeführt worden sei, dass der Abgabenverkürzung kein vorsätzliches Verhalten zu Grunde gelegen gewesen sei. Dies habe zur Folge, dass die Jahre 2003 bis 2006 verjährt seien.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt werde, dass für einen steuerlichen Laien die Steuerpflicht von ausschüttungsgleichen Erträgnissen nicht sofort erkennbar sei, so sei anzumerken, dass der diesbezügliche steuerliche Anteil gegenüber den Zinsen und Dividenden in den Jahren 2003 bis 2006 lediglich rund 4 % betragen habe. Dagegen hätten die Zinsen und Dividenden, die direkt aus der Erträgnisaufstellung ablesbar seien, z. B. im Jahre 2003 Euro 85.887 betragen. Die darauf entfallende ausgewiesene Quellensteuer sei mit Euro 357,64 belastet worden. Diese offensichtlich äußerst geringe Steuerbelastung müsse jedem Kontobesetzer auffallen. Der in der Beschwerde angeführte Vermögensverlust für 2003 sei jedoch in den Aufstellungen der Bank nicht direkt ersichtlich und sei in der Berufung nur durch Gegenüberstellung der Vermögensaufstellungen der Bank zum 31. Dezember 2002 - diesbezüglich lägen dem Finanzamt keine Unterlagen vor - und dem 31. Dezember 2003 rückgerechnet worden.
Zum Einwand in der Beschwerde, dass der gesamte Wertzuwachs zwischen 1999 bis 2003 nicht 90% betragen habe, da der Bf. den genauen Wert seiner Einlagen nicht mehr wisse und seine diesbezügliche Adresse falsch gewesen sei, sei festzustellen, dass dem Prüfer die seinerzeitig getätigte Angabe vom Bf. von rund 9 Mio ATS sehr sicher erschienen sei. Falls ein anderer Wert richtig wäre, könnte dies auch nachgewiesen werden. Im Übrigen würde aber auch eine Wertsteigerung von der nun angeführten Einlage zwischen rd. Euro 800.000 bis Euro 900.000 auf Euro 1,314.440 - lt. Beschwerde Vermögensstand zum 31. Dezember 2002 - einen Zuwachs zwischen 46 bis 64 % von 1999 bis 2002 bedeuten.
Es sei davon auszugehen, dass der Bf. gewusst habe, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen bereits über viele Jahre hinweg nicht angegeben worden seien und dass er es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe, dass dadurch Steuern hinterzogen worden seien.
Dem Finanzamt seien Jahr für Jahr vom Bf. unterschriebene handschriftlich ausgefüllte Steuererklärungen, auch nach dem Unfall, vorgelegt worden. Der Bf. habe die Felder unter Punkt 5.3 Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen ohne Kapitalertragsteuerabzug samt den Unterteilungen wie z.B. anrechendbare ausländische Quellensteuer nie ausgefüllt. Der Umstand, dass er Kapitalerträge aus seinem Kapitalvermögen in der Schweiz habe, sei ihm jedenfalls bekannt gewesen.
Auch die in der Beschwerde angeführte Anfrage bei der A Bank sei ein Indiz dafür, dass der Bf. davon ausgegangen sei oder es zumindest ernstlich für möglich gehalten habe, dass er durch die Nichterklärung der gegenständlichen Kapitaleinkünfte eine Abgabeverkürzung habe bewirken können. Eine laienhafte Vorstellung sei für den bedingten Vorsatz ausreichend.
Zudem werde die Sicherstellung der Besteuerung von Kapitaleinkünften aus der Schweiz schon seit vielen Jahren in den Medien thematisiert.
Alleine aus dem Umstand, dass diese Kapitalerträge vom Bf. nicht deklariert worden seien, sei bereits ein bedingter Vorsatz durch fehlende Angaben in den Steuererklärungen anzunehmen. In der Beschwerde werde auch angeführt, dass sich der Bf. in den 0. Jahren seiner im Jahre 2003 begonnenen Vermietungstätigkeit stets persönlichen Rat hinsichtlich der Vermietungseinküfte und der Ausfüllhilfe der Steuererklärungen beim Finanzamt geholt habe. Diese Vermietungseinkünfte seien gegenüber den Kapitaleinkünften sehr gering. Der Bf. habe sich beim Finanzamt somit hinsichtlich dieser geringen Vermietungseinkünfte beraten lassen und dabei offensichtlich nie die wesentlich höheren Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Schweiz auch nur erwähnt.
Obwohl der Bf. persönlich beim Finanzamt gewesen sei und sich hinsichtlich seiner Einkommensteuererklärungen Auskunft geholt habe, habe er es nicht für nötig befunden, sich zumindest seine in der Beschwerde angeführte Meinung oder die Meinung der A Bank, dass für ihn in Österreich kein Handlungsbedarf bestünde, bestätigen zu lassen.
Dass der Bf. gutgläubig der Auffassung gewesen wäre, diese Erträge in den Steuererklärungen nicht angeben zu müssen, könne in Ansehung der vorstehenden Ausführungen nicht angenommen werden.
In den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden der Jahre 2003 bis 2006 sei bei der Prüfung der Vorfrage, ob Abgabenhinterziehung vorgelegen habe, zu Recht von Hinterziehung ausgegeangen worden. Daher gelte die verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren, die Jahre 2003 bis 2006 seien somit noch nicht verjährt gewesen.
In den Beschwerdevorentscheidungen hinsichtlich der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer der Jahre 2003 bis 2006 verwies das Finanzamt auf die Beschwerdevorentscheidungen betreffend der Bescheide über
die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 - 2006.
In der Beschwerde vom 8. November 2013 bekämpfe der Bf. inhaltlich die Verlängerung der Verjährungsfrist sowie die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer der Jahre 2003 bis 2006. Die Beschwerde richte sich somit gegen die Verfahren, die Einkommensteuerbescheide in der Sache selbst würden nicht weiter bestritten.
In den Beschwerdevorentscheidungen hinsichtlich der Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen betreffend der Jahre 2003 bis 2006 führte das Finanzamt aus, dass Differenzbeträge an Einkommen- und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergäben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenaspruches folgenden Jahres gemäß § 205 Abs 1 BAO bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen seien.
Der Anspruchszinsenbescheid sei an die Höhe der im Bescheidspruch des Stammabgabenbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Er könne daher nicht erfolgreich mit dem Argument, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei, bekämpft werden. Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löse gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liege je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer Abänderung des Stammabgabenbescheides sei daher gegenbenenfalls durch die amtswegige Erlassung eines neuen Zinsenbescheides Rechnung zu tragen.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 beantragte der steuerliche Vertreter die Beschwerde vom 8. November 2013 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und führte in diesem nochmals bzw. ergänzend zu dieser aus, dass gemäß § 9 FinStrG dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet werde, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlaufe, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließe.
§ 9 FinStrG unterscheide nicht zwischen Tat- und Rechtsirrtum. Jeder Irrtum sei daher geeignet, die Zurechnung der Schuld auszuschließen, falls er entschuldbar sei (OGH vom 7. November 1975, 13 Os 73/73, LSK 1976/35, VwGH vom 18. Mai 2006, 2005/16/0260). Im Bereich des Finanzstrafrechts sei also ein Rechtsirrtum dem Tatirrtum gleichgestellt (VwGH vom 30. April 1981, 80/16/0071 und vom 18. Mai 2006, 2005/16/0260)
Sei der Irrtum unentschuldbar, so sei dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Somit besage der ausdrückliche Gesetzeswortlaut, dass im Falle eines Irrtums, auch bei dessen Unentschuldbarkeit, Vorsatz ausgeschlossen sei (§ 9 FinStrG).
Laut Entscheidung des obersten Gerichtshofes vom 4. September 1973 sei im Finanzstrafrecht eine der modernen Rechtsentwicklung Rechnung tragende lrrtumsregelung, welche auch darauf Bedacht nehme, dass die Gesellschaft heute weitgehend von Normen geleitet werde, die im allgemeinen Wertebewusstsein nicht vorgebildet seien und auch nicht von jedem Normadressaten - möge er auch höhere Bildung haben - zur Gänze überschaut werden könnten, was insbesondere für die Vielzahl der steuerrechtlichen Vorschriften gelte, getroffen worden (OGH v. 4. September 1973, 12 Os 26/73, EvBl 1974/22).
Diese Entscheidung weise sehr klar auf die Komplexität steuerlicher Regelungen und Norminhalte hin und mache deutlich, dass diese insbesondere bei Laien nicht vorausgesetzt werden könnten.
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 37 Abs. 8 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 10 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 11 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 13 Abs. 3 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 4 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 37 Abs. 8 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101345/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101345.2014
- Stammnummer
- 110117
- Gültig
- 29.04.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF