Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0034-L/06
Belegmanipulierender, Falschurkunden, erzeugender Autohändler als wiederholter, langjähriger gewerbsmäßiger Abgabenhinterzieher; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0034-L/06vom 20.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerda Pramhas
sowie die Laienbeisitzer Dr. Ernst Grafenhofer und Dr. Karl Penninger als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen D, vertreten durch
die Meyndt Ransmayr Schweiger und Partner Rechtsanwälte OEG,
Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, 4020 Linz, wegen
gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 24. April 2006 gegen das Erkenntnis
des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes
Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. September
2005, StrNr. 054/2000/00063-001, nach der am 20. September 2007 in Anwesenheit
des Beschuldigten, dieser auch anwesend als Vertreter der nebenbeteiligten E
GmbH, des Amtsbeauftragten HR Dr. Kurt Brühwasser sowie der
Schriftführerin Sarah Hinterreiter durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der eingeschränkten Berufung des Beschuldigten wegen Strafe wird
teilweise Folge gegeben und das
Erkenntnis des Spruchsenates in seinem Ausspruch über Strafe dahingehend
abgeändert, dass die gemäß
§§ 33 Abs.5 iVm
§§ 21 Abs.1 und 2, 38 Abs.1 lit.a FinStrG über ihn zu
verhängende Geldstrafe auf
€
18.000,00
(in
Worten: Euro achtzehntausend)
und die gemäß
§ 20 FinStrG für den
Fall der Uneinbringlichkeit derselben vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe auf
drei
Wochen
verringert werden.
II.
Im Übrigen wird die eingeschränkte Berufung des Beschuldigten
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Urteil des Kreisgerichtes
Wels vom 18. Dezember 1990, GZ. 14 Vr 1046/88 bzw. 14 Hv 10/90, wurde D der
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a und b FinStrG und der
Urkundenfälschungen nach § 223 Abs.2 Strafgesetzbuch (StGB) für
schuldig erkannt, weil er in L und M vorsätzlich
als Einzelunternehmer bzw. Abgabenpflichtiger durch die
Abgabe unrichtiger Steuererklärungen betreffend die Veranlagungsjahre 1982
bis 1985 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS
1,348.909,00, an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt ATS 1,208.403,00 und
an Gewerbesteuer in Höhe von insgesamt ATS 267.761,00
und 2) als Geschäftsführer oder leitender
Angestellter der A GmbH (nunmehr: E GmbH) einerseits durch die Abgabe
unrichtiger Steuererklärungen betreffend die Veranlagungsjahre 1985 und
1986 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS
573.646,00, betreffend die Jahre 1985 und 1986 an Kapitalertragsteuern in
Höhe von insgesamt ATS 280.097,00, sowie betreffend das Veranlagungsjahr
1985 an Gewerbesteuer in Höhe von ATS 49.823,00 bewirkt
und andererseits unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1972 entsprechenden
Voranmeldungen in (gemeint: betreffend) die Monate Jänner bis Juni 1988
eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von
insgesamt ATS 661.087,00 und unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung
von dem § 76 Einkommensteuergesetz (EStG) 1972 entsprechenden Lohnkonten in
den Jahren 1985 und 1986 eine Verkürzung von Lohnabgaben in Höhe von
insgesamt ATS 96.177,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten hat, sowie
falsche Urkunden im
Rechtsverkehr gebrauchte, indem er in zehn Fällen fingierte, mit der
gefälschten Unterschrift der angeblichen Verkäufer versehene
Kaufverträge erstellte und seiner Buchhaltung zuführte.
Für die
Urkundenfälschungen wurde D mit einer Freiheitsstrafe von vier Monaten
belegt, welche für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen
wurde.
Für die Finanzvergehen
wurde über D entsprechend der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes
Linz vom 26. März 1991, GZ. 7 Bs 46/91, gemäß
§ 33 Abs.5
FinStrG eine Geldstrafe von ATS 2,000.000,00 (umgerechnet € 145.345,67) und
für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei
Monaten verhängt, welche zur Hälfte unter Bestimmung einer Probezeit
von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden (Finanzstrafakt des Finanzamtes Wels
betreffend den Beschuldigten zu StrLNr. 85/88).
Laut Strafregisterauskunft
betreffend den Beschuldigten wurde der unbedingte Teil der Geldstrafe in
Höhe von ATS 1,000.000,00 (umgerechnet € 72.672,84) letztendlich am
27. Juni 2006 vollzogen.
Mit Straferkenntnis des
Einzelbeamten des Finanzamtes Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 10. Juni 1998 wurde D weiters wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach §
49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen, weil er als steuerlich
Verantwortlicher der A GmbH betreffend die Monate April bis Juli, November 1995,
Jänner, Februar und August 1996 Lohnsteuern in Höhe von ATS 53.279,00
und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu diesen in Höhe von ATS 18.312,00 vorsätzlich nicht
spätestens am fünften tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt hatte, und über ihn gemäß
§ 49 Abs.2 FinStrG
eine Geldstrafe von ATS 3.000,00 sowie gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt (Finanzstrafakt des
Finanzamtes Wels betreffend den Beschuldigten, StrLNr. 50/98).
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates III als Organ des Finanzamtes Grieskirchen Wels als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. September 2005, StrNr.
54/2000/00063-001, wurde D nunmehr neuerlich wegen gewerbsmäßiger
Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig
gesprochen, weil er im Amtsbereich des genannten Finanzamtes als
Geschäftsführer, sohin als abgabenrechtlich Verantwortlicher der E
GmbH vorsätzlich (ergänze: und fortgesetzt) unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich zur Abgabe
wahrheitsgemäßer Steuererklärungen, betreffend die
Veranlagungsjahre 1996 bis 2001 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 365.690,00 (1996: ATS 22.807,00 + 1997: ATS 40.000,00 + 1998:
ATS 15.000,00 + 1999: ATS 41.000,00 + 2000: ATS 152.632,00 + 2001: ATS
94.250,00) und betreffend die Zeiträume 1996 bis 2001 eine Verkürzung
an Kapitalertragsteuern in Höhe von ATS 422.127,00 (1996: ATS 32.804,00 +
1997: ATS 60.000,00 + 1998: ATS 22.500,00 + 1999: ATS 61.500,00 + 2000: ATS
103.948,00 + 2001: ATS 141.375,00), insgesamt sohin ATS 787.816,00, umgerechnet
€ 57.252,82, bewirkt hat, wobei es ihm darauf angekommen ist, sich durch
wiederkehrende Begehung der Verkürzungen eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen, weshalb über ihn gemäß
§§ 33 Abs.5, 38
Abs.1 lit.a iVm § 21 Abs.1 (ergänze: und 2) FinStrG eine Geldstrafe
von € 25.000,00 und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall
der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen
verhängt wurde.
Auch wurden D gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG pauschale Verfahrenskosten in Höhe von
€ 363,00 auferlegt.
Die nebenbeteiligte E GmbH
wurde gemäß
§ 28 Abs.1 FinStrG zur Haftung für die
Geldstrafe herangezogen.
Mit Eingabe vom 14. September
2005 hat sich D durch seinen Verteidiger im Sinne des späteren
Schuldspruches für schuldig bekannt (Finanzstrafakt des Finanzamtes Wels
betreffend den Beschuldigten, StrNr. 054/2000/00063-001, Bl. 142 f).
Diesem Schuldspruch des
Erstsenates liegt vorerst das Ergebnis einer Betriebsprüfung im Dezember
1999 bis März 2000 betreffend die Jahre 1996 bis 1998 zugrunde, wonach der
Prüfer im Zuge einer Vermögensdeckungsrechnung dem Beschuldigten
Fehlbeträge an Erlösen in Höhe von brutto ATS 90.000,00 (1996),
ATS 240.000,00 (1997) und ATS 90.000,00 (1998) nachwies, welche D für seine
eigenen Zwecke dem Unternehmen der E GmbH entnommen hatte, ohne diese verdeckten
Gewinnausschüttungen dem Fiskus offen zu legen bzw. die diesbezügliche
Kapitalertragsteuer zu entrichten (BP-Bericht vom 30. März 2000 zu ABNr.
101187/99, Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 7. März 2000,
Pkt.2, Finanzstrafakt des Finanzamtes Wels betreffend den Beschuldigten, StrNr.
054/2000/00063-001, Bl. 3 bis 15).
Weiters hatte D zu Beginn der
Prüfung - mangels rechtzeitiger Entrichtung nicht strafaufhebend -
Selbstanzeige erstattet, wonach im steuerlichen Rechenwerk der E GmbH für
1996 Aufwendungen für eine tatsächlich im privaten Wohnhaus eingebaute
Terrassentür in Höhe von netto ATS 39.031,67 enthalten waren (genannte
Niederschrift, Pkt.1, zuletzt genannter Finanzstrafakt, Bl. 13).
Unter Auswertung der Ergebnisse
einer durch eine Betrugsanzeige eines Kunden der E GmbH bei der Gendarmerie
veranlassten strafrechtlichen Erhebungen stellten die Prüfungsorgane des
Finanzamtes Wels [in der Folge: Grieskirchen Wels] in einer von März bis
September 2003 durchgeführten Betriebsprüfung betreffend die Jahre
1999 bis 2001, ABNr. 103007/03 fest, dass D in 33 Fällen zur Verringerung
des steuerlichen Gewinnes unter Verwendung von ihm ge- bzw. verfälschter
Verträge über den Ankauf von Fahrzeugen im steuerlichen Rechenwerk der
E GmbH überhöhte Aufwendungen in Höhe von ATS 66.000,00 (1999),
ATS 295.790,00 (2000) und ATS 405.500,00 (2001) geltend gemacht hatte
(BP-Bericht vom 1. Oktober 2003, Niederschrift über die Schlussbesprechung
vom 18. September 2003, Pkt.1, obgenannter Finanzstrafakt Bl. 56), in 3
Fällen unter Verwendung von ihm ge- bzw. verfälschter Verträge
über den Verkauf von Fahrzeugen im steuerlichen Rechenwerk der E GmbH zu
niedrige Erlöse im Ausmaß von ATS 10.000,00 (2000) und ATS 40.000,00
(2001) geltend gemacht hatte (obgenannte Niederschrift vom 18. September 2003,
Pkt.2, Finanzstrafakt Bl. 56), sowie durch die Fabrikation fingierter
Verkaufsverträge über 4 nicht existierende Fahrzeuge nicht
erklärte und dem Betrieb entnommene Einnahmen im Ausmaß von ATS
480.000,00 (1999) und ATS 490.000,00 (2000) verschleiert hatte (Selbstanzeige
des D vom 30. November 1999, Finanzstrafakt Bl. 23 bis 25; obgenannte
Niederschrift vom 18. September 2003, Pkt.3, Finanzstrafakt Bl. 55 bis
57).
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als mildernd eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des D,
die vom Beschuldigten erstatteten Selbstanzeigen, sowie eine großteilige
Schadensgutmachung, als erschwerend den langen Tatzeitraum.
Gegen das
Straferkenntnis des Spruchsenates hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist
Berufung erhoben, wobei er vorerst auch Einwendungen gegen die Höhe der
strafbestimmenden Wertbeträge erhob: Bei der (letzten) Betriebsprüfung
sei nicht berücksichtigt worden, dass beim Ankauf von Gebrauchtwagen auch
Investitionen vorzunehmen wären. um die Fahrzeuge aufzubereiten und
für den Verkauf vorzubereiten. Der Einfachheit halber habe D diese
notwendigen Investitionen in die Ankaufspreise einfließen lassen und so
dem Finanzamt gefälschte Ankaufsunterlagen vorgelegt.
Diese Argumentation wurde
letztendlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat nicht
weiter aufrechterhalten und die Berufung auf eine solche gegen das
Strafausmaß eingeschränkt.
Im Übrigen wird
ausgeführt, dass der Spruchsenat nicht ausreichend berücksichtigt
habe, dass ein Geständnis noch vor Beginn der Betriebsprüfung abgelegt
worden sei. Auch musste ein Hausdurchsuchungsbefehl nicht vollzogen werden, weil
D einer freiwilligen Nachschau zugestimmt und die relevanten Unterlagen der
Behörde ausgefolgt hatte. Auch sei er ohnehin am 11. März 2003 wegen
des Verbrechens des schweren Betruges verurteilt worden.
Auch sei seine (derzeitige)
finanzielle Situation und seine Sorgepflichten für die Gattin und zwei
Kinder zu bedenken, weshalb die Geldstrafe auf € 10.000,00 herabgesetzt
werden müsste.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten bzw. der nebenbeteiligten E GmbH liegen nicht vor.
Im Zuge der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat am 20. September 2007 wurde
der strafrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige bzw.
Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen (wie nach § 80 BAO im
gegenständlichen Fall D als Geschäftsführer der E GmbH) die
für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände
nach Maßgabe der Abgabevorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung
dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise
Abgabenerklärungen und Anzeigen.
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 wird der Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur
Umsatzsteuer veranlagt, wobei er bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen
Interessen eine entsprechende Steuererklärung abzugeben hat. Diese
Umsatzsteuererklärung war - bis zur Einführung der elektronischen
Abgabenerklärung mit BGBl I 2003/124 ab Veranlagung 2003 - bis
einschließlich betreffend dem Veranlagungsjahr 2002 gemäß
§ 134 Abs.2 BAO in der damals geltenden Fassung bis zum Ende des Monates
März des Folgejahres einzureichen gewesen.
Im nach den allgemeinen bzw.
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
(§ 4 Abs.2 bzw. § 5 Einkommensteuergesetz [EStG] 1988) für diese
Zwecke zu führenden steuerlichen Rechenwerk einer dem österreichischen
Steuerrecht unterliegenden GmbH sind ebenfalls
sämtliche Erlöse,
beispielsweise wie im gegenständlichen Fall aus dem Verkauf von Fahrzeugen
in tatsächlicher Höhe zu
erfassen, welche unter Abzug des
tatsächlichen Wareneinsatzes als
Betriebsausgabe im Übrigen auch gewinnerhöhend wirken.
Werden derartige Erlöse
aber wie im gegenständlichen Fall durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in der Buchhaltung
verschleiert und in der Folge für nichtbetriebliche Zwecke, beispielsweise
zur Abdeckung der eigenen privaten Aufwendungen, dem Betriebsvermögen
entnommen, stellen diese Vorgänge verdeckte Gewinnausschüttungen an
den Gesellschafter dar, welche gemäß
§ 93 Abs.2 Z.1 lit.a EStG
1988 dem Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) unterliegen.
Diese ursprünglich bis zum
1. Juli 1996 22%ige und in der Folge 25%ige Kapitalertragsteuer war
gemäß
§ 96 Abs.1 Z.1 EStG 1988 vom Wahrnehmenden der
steuerlichen Interessen der GmbH, dem Geschäftsführer, binnen einer
Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge an die zuständige
Abgabenbehörde abzuführen, wobei innerhalb der gleichen Frist
gemäß
§ 96 Abs.3 EStG 1988 eine entsprechende, den Vorgang
anzeigende bzw. offen legende Anmeldung einzureichen war.
Einer Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt)
vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen wie der Beschuldigte die
Verkürzung von Umsatzsteuern bewirkt, indem er unter Verwendung ge- bzw.
verfälschter Unterlagen entsprechende steuerpflichtige Umsätze nicht
in das steuerliche Rechenwerk aufnimmt und solcherart diese auch in den
Jahresumsatzsteuererklärungen verheimlicht, sodass die
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben zu niedrig festgesetzt
werden.
Ebenfalls liegt eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG vor, wenn jemand wie der
Beschuldigte vorsätzlich unter Verletzung der obgenannten Bestimmungen nach
§ 96 Abs.1 Z.1 und Abs.3 EStG 1988 die Anmeldung dieser als Gewinn
ausgeschütteten Schwarzumsätze sowie die Abfuhr der
Kapitalertragssteuer unterlässt, wobei diesbezüglich gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG die Verkürzung der Kapitalertragsteuern im
Zeitpunkt deren Nichtabfuhr bewirkt ist.
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Kam es dem
Finanzstraftäter - wie im gegenständlichen Fall D - bei seinen
Abgabenhinterziehungen auch darauf an, sich durch deren wiederkehrende Begehung
eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, handelte er gewerbsmäßig
(§ 38 Abs.1 lit.a FinStrG in der ab dem 13. Jänner 1999 geltenden
Fassung).
Gemäß
§ 31 Abs.1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch
Verjährung.
Die Verjährung (fünf
Jahre bei Abgabenhinterziehungen nach § 33 FinStrG) beginnt, sobald die mit
Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte
Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die
Verjährung erst mit dessen Eintritt zu laufen.
Sie beginnt aber nie
früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der
Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet (§ 31 Abs.1 leg.cit., letzter
Satz).
Da gemäß
§ 208
Abs.1 lit.a Bundesabgabenordnung (BAO) die abgabenrechtliche Verjährung von
Kapitalertragsteuern - wie hier relevant - mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem
der Abgabenanspruch entstanden ist, hat für derartige
Selbstbemessungsabgaben des Jahres die Verjährungsfrist erst mit 1.
Jänner des Folgejahres zu laufen begonnen.
Dabei endet eine derartige
Verjährungsfrist im Falle, dass während dieser der Täter
neuerlich ein Finanzvergehen begeht, nicht, bevor nicht auch für die neue
Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (Abs.3).
Gemäß
§ 31
Abs.5 FinStrG endet bei finanzstrafbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen
die Strafbarkeit jedenfalls zehn Jahre ab Beginn der Verjährungsfrist und -
mit Wirksamkeit ab dem 5. Juni 2004 laut Steuerreformgesetz 2005, BGBl I 2004/57
- gegebenenfalls die Zeit der Anhängigkeit bei Verfassungs- und/oder
Verwaltungsgerichtshof nach § 31 Abs.4 lit.c FinStrG verstrichen
sind.
Somit hätte betreffend die
hinterzogenen Umsatzsteuern für die Veranlagungsjahre 1996 und 1997
(Bescheide laut Aktenlage gebucht am 31. Juli 1998 und am 30. Oktober 1998)
sowie betreffend die Kapitalertragsteuern für die Zeiträume ab dem 1.
Jänner 1996 bis etwa Ende Dezember 1998 ansich keine
Gewerbsmäßigkeit vorliegen können und wäre auch betreffend
die Kapitalertragsteuern für 1996 nunmehr eine absolute Verjährung
eingetreten.
Straferkenntnisse erwachsen
aber in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine Teilrechtskraft
hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe z.B. VwGH
26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619 [hier zum
VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH 21.11.1985,
84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993,
360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226.
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil vom Beschuldigten
lediglich ein Rechtsmittel gegen die Strafhöhe aufrecht erhalten wurde),
steht für die Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im
erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten wie festgestellt (hier als
gewerbsmäßig) begangen wurden. Der Berufungssenat hat bei der
Strafbemessung auch von den in diesen Tatumschreibungen genannten
Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH 29.6.1999, 98/14/0177 -
ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003, FSRV/0055-L/03).
Da also
gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen erst - siehe oben - laut der
Rechtslage ab dem 13. Jänner 1999 vorliegen können, ist in diesem
Zusammenhang zu prüfen, ob nicht etwa das deliktische Verhalten des D als
"fortgesetztes Delikt" zu bewerten ist. Ein solches wäre nach Rechtslage
der letzten Teilhandlung zu beurteilen, sodass im gegenständlichen Fall
sowohl Gewerbsmäßigkeit vorliegen würde als auch die
Verjährung der Strafbarkeit auch für diese Teilhandlungen nicht
anzunehmen wäre.
Nach der sogenannten
subjektiv-objektiven Theorie besteht bei einem solchen "fortgesetzten Delikt"
zwischen den einzelnen Teilfakten einer Abgabenhinterziehung dann der geforderte
Fortsetzungszusammenhang, wenn die Tathandlungen auf einen einheitlichen, auf
einen Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen Umrissen gerichteten Vorsatz
zurückzuführen sind und vermöge des nahen Zusammenhanges der
einzelnen Tathandlungen - begründet durch Zeit, Ort, Gegenstand und Art des
Angriffs - eine Einheit bilden, so dass alle Teilakte dogmatisch als eine
einzige Handlung zu beurteilen sind.
Ein derartiges "fortgesetztes
Delikt" liegt also vor, wenn eine Mehrheit von Handlungen, von denen jede den
Tatbestand desselben Deliktes begründet, in einem Fortsetzungszusammenhang
steht. Für die Beurteilung, ob ein Fortsetzungszusammenhang vorliege, ist
nicht allein die Gleichartigkeit der Verübung und der gleiche Zweck der
Handlungen maßgebend, es kommt auch darauf an, dass sich die einzelnen
Akte nur als Teilhandlungen eines Gesamtkonzepts darstellen. Entscheidend ist,
dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen, auf die
Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch gerichteten
Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen werden (siehe für viele: VwGH
4.9.1992, 91/13/0021; VwGH 21.7.1995, 93/17/0130; VwGH 15.9.1995, 93/17/0299;
VwGH 25.6.1998, 96/15/0167;
Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz I³, Rechtsprechung zu § 31 Abs.1, u.a.).
Der Erstsenat führt in
diesem Zusammenhang aus, dass sich aus der Vorlage von falschen Beweismitteln in
Zusammenhang mit den PKW-Verkäufen eine massive kriminelle Potenz erkennen
lässt, die einzig und allein das Bestreben ausweist, keine oder nur eine
geringe Steuerlast erdulden zu müssen. Regelmäßig sind
gefälschte Kaufverträge verfasst worden und fanden sich in der
Buchhaltung Unterlagen über nicht existente PKW-Ankäufe.
Der Berufungssenat hat diese
Feststellungen in Anbetracht der solcherart umfangreichen und langwierigen
Vorbereitungs- und Deckungshandlungen bis zum Eintritt der konkreten
Verkürzungen dahingehend zu ergänzen, dass der Beschuldigte von Anfang
an mit dem Tatplan bzw. Konzept gehandelt hat, auf diese Weise fortgesetzt
Abgaben im Höchstausmaß zu verkürzen, er somit auch eine
fortgesetzte Begehungsweise zu verantworten hat.
Auch eine Verjährung
einzelner Teilfakten liegt daher nicht vor.
Zur
Strafberufung des Beschuldigten selbst ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die
Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des D in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie
die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in ihrer Gesamtheit als
durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender
Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in
der Lage (hier:) des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher
Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass D aufgrund
seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe
offensichtlich nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten
kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche
entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH
6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044).
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet. Mit einer
Geldstrafe bis zum Dreifachen der Summe der strafbestimmenden Wertbeträge
ist hingegen zu bestrafen, wer wie D gemäß
§ 38 Abs.1 lit.a
FinStrG derartige Abgabenhinterziehungen gewerbsmäßig begangen hat.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.1 FinStrG in
Höhe von ATS 22.807,00 + ATS 40.000,00 + ATS 15.000,00 + ATS 41.000,00 +
ATS 152.632,00 + ATS 94.250,00 + ATS 32.804,00 + ATS 60.000,00 + ATS 22.500,00 +
ATS 61.500,00 + ATS 103.948,00 + ATS 141.375,00, insgesamt also ATS 787.816,00,
umgerechnet € 57.252,82, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall
angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 57.252,82 X 3 = €
171.758,46.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Beschuldigten auszugehen
gewesen, wäre also eine Geldstrafe von rund € 86.000,-- zu
verhängen gewesen.
Der über durchschnittliche
gewerbliche Hinterziehungsfälle - angesichts der umfangreichen
Belegmanipulationen und dem Aufbau gleichsam einer eigenen buchhalterischen
Scheinwelt - weit hinausgehenden besonderen deliktischen Energie, wie von D bei
seinen langjährigen Straftaten an den Tag gelegt, und den Vorstrafen des
Beschuldigten als erschwerend stehen - wie vom Beschuldigten insoweit zutreffend
dargelegt - als mildernd doch seine Mitwirkung an der Aufklärung der
strafrelevanten Sachverhalte, das abgelegte Geständnis, die finanzielle
Zwangslage, wie von D geschildert, die ihn offenkundig zu seinen Verfehlungen
verleitet hat, sowie die laut Abfrage des Abgabenkontos betreffend die E GmbH
vorliegende vollständige Schadensgutmachung gegenüber, sodass trotz
der - zumal unter Beachtung des generalpräventiven Aspektes, siehe oben -
ansich gebotenen strengen Bestrafung dieser Ausgangswert doch auf €
72.000,00 abzumildern war.
Der schlechte
Gesundheitszustand des D, wie von ihm in der Berufungsverhandlung dargelegt,
gebietet aber, einen Abschlag von einem Sechstel des verbleibenden Betrages
vorzunehmen.
Die dem Beschuldigten
auferlegten Sorgepflichten schlagen mit einem weiteren Sechstel zu Buche, sodass
vorerst € 48.000,00 verbleiben.
Darüber hinaus ist aber
auch noch die äußerst schlechte Finanzlage des Beschuldigten in Form
eines weiteren Abschlages um die Hälfte zu berücksichtigen.
Überdies ist zu bedenken,
dass beispielsweise seit dem ersten Einschreiten der Finanzstrafbehörde
erster Instanz am 6. Mai 2002 in Form der bei D bzw. der E GmbH vorstellig
gewordenen Steuerfahndung und der mit Bericht vom 1. Oktober 2003
abgeschlossenen zweiten Betriebsprüfung erst mit Bescheid vom 2. Februar
2005 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet worden
ist, dass nach im April 2006 erhobenen Berufung eine Berufungsverhandlung erst
im September 2007 stattgefunden hat, also phasenweise Verfahrensstillstände
eingetreten sind. Solches ist ebenfalls mit einem Abschlag um ein Viertel der
Geldstrafe zu berücksichtigen, weshalb sich nunmehr in der Gesamtschau eine
Geldstrafe von lediglich € 18.000,00 (das sind nunmehr lediglich 10,48 %
des Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen erweist.
Eine weitere Verringerung der
Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden
Generalprävention und des besonderen Unwertgehaltes der Taten des D - siehe
oben - jedenfalls verwehrt.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist,
dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten
ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich
also eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehreren Monaten gerechtfertigt gewesen.
Die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe würde aber - auch im theoretischen Falle einer
Verhängung der höchstzulässigen Geldstrafe - durch das
Höchstausmaß von drei Monaten im Sinne des § 20 Abs.2 FinStrG
begrenzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt hätte zur Wahrung einer
ausgewogenen Relation ausnahmsweise mit einer Verdoppelung der vom Erstsenat
ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe auf lediglich acht Wochen das Auslangen
gefunden werden können.
Infolge des - mangels einer
Berufung des Amtsbeauftragten - zu befolgenden Verböserungsverbotes nach
§ 161 Abs.3 FinStrG ist aber auch die bereits ohnedies milde
Ersatzfreiheitsstrafe des Erstsenates verhältnismäßig noch
weiter zu verringern.
Die
Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich
auf die genannte Gesetzesstelle, wonach dem Bestraften pauschale
Verfahrenskosten im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal aber ein
Betrag von € 363,00, aufzuerlegen ist, und erweist sich als
rechtens.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten und der nebenbeteiligten E GmbH aber
das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig geworden und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf
das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Grieskirchen Wels zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
20. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0034-L/06
- Stammnummer
- 38743
- Gültig
- 20.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF