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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS FSRV/0016-S/10

Taxiunternehmer als Abgabenhinterzieher, die unzulänglichen Erlösaufzeichnungen seines Vaters im Betrieb fortführend; Strafbemessung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0016-S/10vom 15.02.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für März 2005 wäre am 17. Mai 2005 fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am 22. Juli 2005 wurde eine Voranmeldung eingereicht und verbucht, in welcher ein Teilbetrag von € 477,96 ausgewiesen war; der Betrag wurde mit einem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet bzw. am 11. August 2005 entrichtet. Ein weiterer Teilbetrag wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2005 am 17. Februar 2006 entrichtet (Buchungsabfrage). Alle diese Säumnisse wurden von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum 17. Mai 2005 auch der verfahrensgegenständliche Teil der Zahllast in Höhe von € 76,13 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten wissentlich unterlassen wurde; er hat daher diesbezüglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Der hinterzogene Betrag wurde am 24. August 2006 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für April 2005 wäre am 15. Juni 2005 fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am 13. Juli 2005 wurde ein Teilbetrag von € 466,84 entrichtet, ein weiterer Teilbetrag wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2005 am 17. Februar 2006 entrichtet (Buchungsabfrage). Alle diese Säumnisse wurden von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum 15. Juni 2005 auch der verfahrensgegenständliche Teil der Zahllast in Höhe von € 76,13 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten wissentlich unterlassen wurde; er hat daher diesbezüglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Der hinterzogene Betrag wurde am 24. August 2006 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). Betreffend Mai 2005 wurde am 24. Jänner 2006 mittels Voranmeldung ein Umsatzsteuerguthaben in unrichtiger Höhe von -€ 114,62 geltend gemacht. Ein Teil der überhöhten Gutschrift wurde als Teil der entrichteten Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2005 am 17. Februar 2006 wieder rückgängig gemacht (Buchungsabfrage). Die Verfehlung wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Zusätzlich wurde mittels der unrichtigen Voranmeldung vom Beschuldigten auch wissentlich ein nicht zustehendes Guthaben geltend gemacht bzw. eine Zahllast (unzutreffendes Guthaben und Zahllast erreichen einen Gesamtbetrag von € 76,13) bis zum Ablauf des 15. Juli 2005 nicht entrichtet; er hat daher diesbezüglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Der hinterzogene Betrag wurde am 24. August 2006 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). Betreffend Juni 2005 wurde am 25. Jänner 2006 mittels Voranmeldung ein Umsatzsteuerguthaben in unrichtiger Höhe von -€ 95,40 geltend gemacht. Ein Teil der überhöhten Gutschrift wurde als Teil der entrichteten Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2005 am 17. Februar 2006 wieder rückgängig gemacht (Buchungsabfrage). Die Verfehlung wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Zusätzlich wurde mittels der unrichtigen Voranmeldung vom Beschuldigten auch wissentlich ein nicht zustehendes Guthaben geltend gemacht bzw. eine Zahllast (unzutreffendes Guthaben und Zahllast erreichen einen Gesamtbetrag von € 76,13) bis zum Ablauf des 16. August 2005 nicht entrichtet; er hat daher diesbezüglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Der hinterzogene Betrag wurde am 24. August 2006 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Juli 2005 wäre am 15. September 2005 fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am 1. Februar 2006 wurde ein Teilbetrag von € 341,08 entrichtet, ein weiterer Teilbetrag wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2005 am 17. Februar 2006 entrichtet (Buchungsabfrage). Alle diese Säumnisse wurden von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum 15. September 2005 auch der verfahrensgegenständliche Teil der Zahllast in Höhe von € 76,13 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten wissentlich unterlassen wurde; er hat daher diesbezüglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Der hinterzogene Betrag wurde am 24. August 2006 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). Betreffend August 2005 wurde am 31. Jänner 2006 mittels Voranmeldung ein Umsatzsteuerguthaben in unrichtiger Höhe von -€ 32,51 geltend gemacht. Die nicht zustehende Gutschrift wurde als Teil der entrichteten Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2005 am 17. Februar 2006 wieder rückgängig gemacht (Buchungsabfrage). Die Verfehlung wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Zusätzlich wurde auch wissentlich eine Zahllast in Höhe von € 76,13 bis zum Ablauf des 17. Oktober 2005 nicht entrichtet; er hat daher diesbezüglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Der hinterzogene Betrag wurde am 24. August 2006 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für September 2005 wäre am 15. November 2005 fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am 8. Februar 2006 wurde ein Teilbetrag von € 412,31 entrichtet, ein weiterer Teilbetrag wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2005 am 17. Februar 2006 entrichtet (Buchungsabfrage). Alle diese Säumnisse wurden von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum 15. November 2005 auch der verfahrensgegenständliche Teil der Zahllast in Höhe von € 76,13 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten wissentlich unterlassen wurde; er hat daher diesbezüglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Der hinterzogene Betrag wurde am 24. August 2006 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Oktober 2005 wäre am 15. Dezember 2005 fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am 8. Februar 2006 wurde ein Teilbetrag von € 367,69 entrichtet, ein weiterer Teilbetrag wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2005 am 17. Februar 2006 entrichtet (Buchungsabfrage). Alle diese Säumnisse wurden von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum 15. Dezember 2005 auch der verfahrensgegenständliche Teil der Zahllast in Höhe von € 76,13 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten wissentlich unterlassen wurde; er hat daher diesbezüglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Der hinterzogene Betrag wurde am 24. August 2006 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für November 2005 wäre am 16. Jänner 2006 fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am 9. Februar 2006 wurde ein Teilbetrag von € 478,90 entrichtet, ein weiterer Teilbetrag wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2005 am 17. Februar 2006 entrichtet (Buchungsabfrage). Alle diese Säumnisse wurden von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen. Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum 16. Jänner 2006 auch der verfahrensgegenständliche Teil der Zahllast in Höhe von € 76,13 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten wissentlich unterlassen wurde; er hat daher diesbezüglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Der hinterzogene Betrag wurde am 24. August 2006 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Dezember 2005 ist am 15. Februar 2006 fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine zutreffende Voranmeldung zu übersenden gewesen; letzteres ist nicht geschehen. Ein Teilbetrag wurde als Teil der (angeblichen) Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2005 am 17. Februar 2006 entrichtet (Buchungsabfrage). Zusätzlich wäre neben der Einreichung einer korrekten Voranmeldung bis zum 15. Februar 2006 auch der verfahrensgegenständliche Teil der Zahllast in Höhe von € 76,13 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten wissentlich unterlassen wurde; er hat daher diesbezüglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Der hinterzogene Betrag wurde am 24. August 2006 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). Hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2005 waren beim Steuerberater des A die - grundsätzlich am 30. Juni 2006 fällig gewesenen - Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen am 10. April 2007 vom Finanzamt abgerufen worden, wobei eine Nachfrist bis zum 30. April 2007 gewährt wurde. Ein Antrag des Steuerberaters auf Gewährung einer weiteren Nachfrist wurde am 8. Mai 2007 abgewiesen, wobei letztmals eine Fristerstreckung bis zum 29. Mai 2007 gewährt wurde (Datenabfrage, Finanzstrafakt Bl. 30). Dennoch wurden vorerst keine Steuererklärungen abgegeben, sodass die Abgaben am 11. Juli 2007 im Schätzungswege gemäß § 184 BAO festgesetzt werden mussten (Buchungsabfrage). Erst im Rechtsmittelwege wurden die Abgabenerklärungen nachgereicht (Veranlagungsakt, Veranlagung 2005). In Anbetracht der besonderen Aktualität, welche die Steuerangelegenheiten für den aufgrund seines Studiums insoweit auch fachkundigen A im Jahre 2007 gehabt haben musste in Anbetracht der wohl subjektiv als große Unannehmlichkeit empfundenen Betriebsprüfung im Jahre 2006, aufgrund welcher auch hinsichtlich der Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2005 eine empfindliche Nachzahlung zu erwarten war (diese hat auch tatsächlich auf Basis der späteren eigenen Steuererklärung immerhin € 11.281,28 betragen, siehe Buchungsabfrage), geht der Berufungssenat davon aus, dass der Beschuldigte sich in Kenntnis vom Andrängen der Abgabenbehörde befunden hat, aber mit dem nachvollziehbaren Motiv, die Abgabenvorschreibung soweit als möglich hinauszuzögern, die diesbezüglichen Fristüberschreitungen in Kauf genommen hat. Verfahrensgegenstand ist übrigens lediglich die Säumnis bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2005, weil die gleichartige Säumnis hinsichtlich der Umsatzsteuerjahreserklärung von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden ist. A hat daher hinsichtlich der unterlassenen Einreichung der Einkommensteuererklärung betreffend das Veranlagungsjahr 2005 für den Zeitraum 30. Mai 2007 bis 11. Juli 2007 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Betreffend das Veranlagungsjahr 2006 ist auszuführen: Eine - allenfalls versuchte - Hinterziehung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten liegt nicht vor, weil die Betriebsprüfungen betreffend ihn und seinen Vater, bei welchen die Buchführungsmängel und zu niedrigen eigenen Nachschätzungen von Seite des Fiskus thematisiert worden waren, bereits im ersten Halbjahr 2006 stattgefunden hatten. Wenngleich die unkorrekte Berechnungsmethode noch zumindest bis Dezember 2006 weiter praktiziert worden ist (siehe unten), ist zu Gunsten des A in Anbetracht seiner intellektuellen Fähigkeiten wohl nicht anzunehmen, dass er etwa mit der Möglichkeit spekuliert hätte, die Organwalter des Finanzamtes Salzburg-Stadt würden eventuell ihre eigenen Ermittlungsergebnisse gleichsam vergessen und für den Fall einer Schätzung der Jahresumsatzsteuer lediglich die Summe der nunmehr bekanntermaßen zu niedrigen Zahllasten und Gutschriften der Voranmeldungszeiträume des Jahres 2006 zum Ansatz bringen. Im Zuge der Veranlagung der Jahresumsatzsteuer für 2006 hat sich - siehe unten - aufgrund der Fehlberechnungen während des Jahres zusätzlich zu der versteckten Korrektur mittels Voranmeldungen für Dezember 2006 eine weitere Summe an Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 634,04 ergeben, welche wiederum in freier Beweiswürdigung auf die einzelnen Monate aufzuteilen ist. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Jänner 2006 in Höhe von € 460,32 wäre am 15. März 2006 fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am 15. Februar 2007 wurde eine unrichtige Voranmeldung nachgereicht, in welcher ein Teil der Zahllast im Ausmaß von € 326,73 ausgewiesen war. Zugunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass dieser Teilbetrag mit einer Abgabengutschrift vom selben Tage ausgeglichen wurde (Buchungsabfrage); insoweit liegt - unter Zugrundelegung der Verwaltungspraxis - eine strafbefreiende Selbstanzeige vor. Ein weiterer Teilbetrag von € 80,75 wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2006 am 19. März 2007 in einer nachträglichen Umsatzsteuervoranmeldung bekanntgegeben (1 Zwölftel des dort nachgemeldeten Betrages; siehe oben bzw. letztes Blatt Schriftverkehrsakt) und am 28. März bzw. 14. Mai 2007 entrichtet (Buchungsabfrage). Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum 15. März 2006 auch der Teil der bei der Veranlagung der Jahresumsatzsteuer vorgeschriebenen zusätzlichen Zahllast in Höhe von € 52,84 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten ebenfalls wissentlich unterlassen worden war; auch dieser hinterzogene Betrag wurde mittels einer Gutschrift letztendlich am 17. Juli 2008 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). A hat daher für Jänner 2006 lediglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 133,59 zu verantworten. Die mittels Voranmeldung vom 15. Februar 2007 um den Betrag von € 133,59 zu hoch geltend gemachte Umsatzsteuergutschrift für Februar 2006 ist nicht Verfahrensgegenstand. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für März 2006 in Höhe von € 872,33 wäre am 15. Mai 2006 fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am 15. Februar 2007 wurde eine unrichtige Voranmeldung nachgereicht, in welcher ein Teil der Zahllast im Ausmaß von € 738,74 ausgewiesen war. Zugunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass dieser Teilbetrag mit einer Abgabengutschrift vom selben Tage bzw. mit einer Zahlung vom 19. Februar 2007 ausgeglichen wurde (Buchungsabfrage); insoweit liegt - unter Zugrundelegung der Verwaltungspraxis - gerade noch eine strafbefreiende Selbstanzeige vor. Ein weiterer Teilbetrag von € 80,75 wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2006 am 19. März 2007 in einer nachträglichen Umsatzsteuervoranmeldung bekanntgegeben (1 Zwölftel des dort nachgemeldeten Betrages; siehe oben bzw. letztes Blatt Schriftverkehrsakt) und am 28. März bzw. 14. Mai 2007 entrichtet (Buchungsabfrage). Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum 15. Mai 2006 auch der Teil der bei der Veranlagung der Jahresumsatzsteuer vorgeschriebenen zusätzlichen Zahllast in Höhe von € 52,84 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten ebenfalls wissentlich unterlassen worden war; auch dieser hinterzogene Betrag wurde mittels einer Gutschrift letztendlich am 17. Juli 2008 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). A hat daher für März 2006 lediglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 133,59 zu verantworten. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für April 2006 in Höhe von € 605,29 wäre am 16. Juni 2006 fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am 15. Februar 2007 wurde eine unrichtige Voranmeldung nachgereicht, in welcher ein Teil der Zahllast im Ausmaß von € 471,70 ausgewiesen war. Zugunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass dieser Teilbetrag mit einer Zahlung vom 19. Februar 2007 ausgeglichen wurde (Buchungsabfrage); insoweit liegt - unter Zugrundelegung der Verwaltungspraxis - gerade noch eine strafbefreiende Selbstanzeige vor. Ein weiterer Teilbetrag von € 80,75 wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2006 am 19. März 2007 in einer nachträglichen Umsatzsteuervoranmeldung bekanntgegeben (1 Zwölftel des dort nachgemeldeten Betrages; siehe oben bzw. letztes Blatt Schriftverkehrsakt) und am 28. März bzw. 14. Mai 2007 entrichtet (Buchungsabfrage). Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum 16. Juni 2006 auch der Teil der bei der Veranlagung der Jahresumsatzsteuer vorgeschriebenen zusätzlichen Zahllast in Höhe von € 52,84 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten ebenfalls wissentlich unterlassen worden war; auch dieser hinterzogene Betrag wurde mittels einer Gutschrift letztendlich am 17. Juli 2008 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). A hat daher für April 2006 lediglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 133,59 zu verantworten. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Mai 2006 in Höhe von € 456,74 wäre am 17. Juli 2006 fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am 15. Februar 2007 wurde eine unrichtige Voranmeldung nachgereicht, in welcher ein Teil der Zahllast im Ausmaß von € 323,15 ausgewiesen war. Zugunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass dieser Teilbetrag mit einer Zahlung vom 19. Februar 2007 ausgeglichen wurde (Buchungsabfrage); insoweit liegt - unter Zugrundelegung der Verwaltungspraxis - gerade noch eine strafbefreiende Selbstanzeige vor. Ein weiterer Teilbetrag von € 80,75 wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2006 am 19. März 2007 in einer nachträglichen Umsatzsteuervoranmeldung bekanntgegeben (1 Zwölftel des dort nachgemeldeten Betrages; siehe oben bzw. letztes Blatt Schriftverkehrsakt) und am 28. März bzw. 14. Mai 2007 entrichtet (Buchungsabfrage). Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum 17. Juli 2006 auch der Teil der bei der Veranlagung der Jahresumsatzsteuer vorgeschriebenen zusätzlichen Zahllast in Höhe von € 52,84 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten ebenfalls wissentlich unterlassen worden war; auch dieser hinterzogene Betrag wurde mittels einer Gutschrift letztendlich am 17. Juli 2008 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). A hat daher für Mai 2006 lediglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 133,59 zu verantworten. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Juni 2006 in Höhe von € 498,37 wäre am 16. August 2006 fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am 15. Februar 2007 wurde eine unrichtige Voranmeldung nachgereicht, in welcher ein Teil der Zahllast im Ausmaß von € 364,78 ausgewiesen war. Zugunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass dieser Teilbetrag mit einer Zahlung vom 19. Februar 2007 ausgeglichen wurde (Buchungsabfrage); insoweit liegt - unter Zugrundelegung der Verwaltungspraxis - gerade noch eine strafbefreiende Selbstanzeige vor. Ein weiterer Teilbetrag von € 80,75 wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2006 am 19. März 2007 in einer nachträglichen Umsatzsteuervoranmeldung bekanntgegeben (1 Zwölftel des dort nachgemeldeten Betrages; siehe oben bzw. letztes Blatt Schriftverkehrsakt) und am 28. März bzw. 14. Mai 2007 entrichtet (Buchungsabfrage). Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum 16. August 2006 auch der Teil der bei der Veranlagung der Jahresumsatzsteuer vorgeschriebenen zusätzlichen Zahllast in Höhe von € 52,84 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten ebenfalls wissentlich unterlassen worden war; auch dieser hinterzogene Betrag wurde mittels einer Gutschrift letztendlich am 17. Juli 2008 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). A hat daher für Juni 2006 lediglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 133,59 zu verantworten. Die mittels Voranmeldung vom 15. Februar 2007 um den Betrag von € 133,59 zu hoch geltend gemachte Umsatzsteuergutschrift für Juli 2006 ist nicht Verfahrensgegenstand. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für August 2006 in Höhe von € 878,56 wäre am 16. Oktober 2006 fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am 15. Februar 2007 wurde eine unrichtige Voranmeldung nachgereicht, in welcher ein Teil der Zahllast im Ausmaß von € 744,97 ausgewiesen war. Zugunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass dieser Teilbetrag mit einer Zahlung vom 19. Februar 2007 ausgeglichen wurde (Buchungsabfrage); insoweit liegt - unter Zugrundelegung der Verwaltungspraxis - gerade noch eine strafbefreiende Selbstanzeige vor. Ein weiterer Teilbetrag von € 80,75 wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2006 am 19. März 2007 in einer nachträglichen Umsatzsteuervoranmeldung bekanntgegeben (1 Zwölftel des dort nachgemeldeten Betrages; siehe oben bzw. letztes Blatt Schriftverkehrsakt) und am 28. März bzw. 14. Mai 2007 entrichtet (Buchungsabfrage). Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum 16. Oktober 2006 auch der Teil der bei der Veranlagung der Jahresumsatzsteuer vorgeschriebenen zusätzlichen Zahllast in Höhe von € 52,84 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten ebenfalls wissentlich unterlassen worden war; auch dieser hinterzogene Betrag wurde mittels einer Gutschrift letztendlich am 17. Juli 2008 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). A hat daher für August 2006 lediglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 133,59 zu verantworten. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für September 2006 in Höhe von € 401,96 wäre am 15. November 2006 fällig gewesen, ebenso wäre bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am 15. Februar 2007 wurde eine unrichtige Voranmeldung nachgereicht, in welcher ein Teil der Zahllast im Ausmaß von € 268,37 ausgewiesen war. Zugunsten des Beschuldigten ist anzunehmen, dass dieser Teilbetrag mit einer Zahlung vom 19. Februar 2007 ausgeglichen wurde (Buchungsabfrage); insoweit liegt - unter Zugrundelegung der Verwaltungspraxis - gerade noch eine strafbefreiende Selbstanzeige vor. Ein weiterer Teilbetrag von € 80,75 wurde als Teil der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2006 am 19. März 2007 in einer nachträglichen Umsatzsteuervoranmeldung bekanntgegeben (1 Zwölftel des dort nachgemeldeten Betrages; siehe oben bzw. letztes Blatt Schriftverkehrsakt) und am 28. März bzw. 14. Mai 2007 entrichtet (Buchungsabfrage). Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum 15. November 2006 auch der Teil der bei der Veranlagung der Jahresumsatzsteuer vorgeschriebenen zusätzlichen Zahllast in Höhe von € 52,84 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten ebenfalls wissentlich unterlassen worden war; auch dieser hinterzogene Betrag wurde mittels einer Gutschrift letztendlich am 17. Juli 2008 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). A hat daher für September 2006 lediglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 133,59 zu verantworten. Die mittels Voranmeldung vom 15. Februar 2007 um den Betrag von € 133,59 zu hoch geltend gemachte Umsatzsteuergutschrift für Oktober 2006 ist nicht Verfahrensgegenstand. Ebenso ist die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung bzw. die erst am 15. Februar 2007 erfolgte Einreichung der Voranmeldung für November 2006 nicht Verfahrensgegenstand. Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Dezember 2006 in Höhe von € 478,66 wäre am 15. November 2006 fällig gewesen, ebenso ist bis zum Ablauf dieses Tages dem Finanzamt per FinanzOnline eine Voranmeldung zu übersenden gewesen. Zeitgerecht am 15. Februar 2007 wurde eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher ein Teil der Zahllast im Ausmaß von € 345,07 ausgewiesen war. Hinsichtlich dieses Betrages liegt sohin kein finanzstrafrechtlicher Tatbestand vor. Ein weiterer Teilbetrag von € 80,75 wurde als Teil einer zusätzlichen Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2006 am 19. März 2007 in einer nachträglichen Umsatzsteuervoranmeldung bekanntgegeben (1 Zwölftel des dort nachgemeldeten Betrages; siehe oben bzw. letztes Blatt Schriftverkehrsakt) und - für eine strafaufhebende Wirkung verspätet - am 28. März bzw. 14. Mai 2007 entrichtet (Buchungsabfrage). Zusätzlich wäre neben der Einreichung der Voranmeldung bis zum 15. November 2006 auch der Teil der bei der Veranlagung der Jahresumsatzsteuer vorgeschriebenen zusätzlichen Zahllast in Höhe von € 52,84 zu entrichten gewesen, was vom Beschuldigten ebenfalls wissentlich unterlassen worden war; auch dieser hinterzogene Betrag wurde mittels einer Gutschrift letztendlich am 17. Juli 2008 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). A hat daher für Dezember 2006 lediglich eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 133,59 zu verantworten. Hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2006 waren beim Steuerberater des A die - grundsätzlich am 30. Juni 2007 fällig gewesenen - Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen am 10. April 2008 vom Finanzamt abgerufen worden, wobei eine Nachfrist bis zum 30. April 2008 gewährt wurde (Datenabfrage, Finanzstrafakt Bl. 35). Dennoch wurden vorerst keine Steuererklärungen abgegeben, sodass die Abgaben am 1. Juli 2008 im Schätzungswege gemäß § 184 BAO festgesetzt werden mussten (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006). Dabei wurde die Summe der Zahllasten und Gutschriften in Anbetracht der vorhergehenden Geschehnisse im Vergleich zur während des Jahres offengelegten Summe von € 3.900,99 bereits weit höher, nämlich mit € 7.000,00 festgesetzt. Wiederum erst im Rechtsmittelwege wurden die Abgabenerklärungen nachgereicht, wobei die Summe der Vorauszahlungen und Umsatzsteuergutschriften mit € 4.535,03 angegeben wurde. Im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten wird dieser Betrag auch für das Finanzstrafverfahren übernommen, sodass sich eine verbleibende Differenz von € 634,04 ergeben hat, welche - wie oben bereits ausgeführt - gleichmäßig auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume zu verteilen war. Zumal in Anbetracht der umfangreichen Nachholungen der oben geschilderten Säumnisse des Abgabepflichtigen durch ihn selbst und der solcherart erfolgten intensiven Befassung des A mit seinen abgabenrechtlichen Pflichten ist auch hier von einem aktuellen konkreten Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten auszugehen, welcher gleich wie im Vorjahr die Abgabenbelastung soweit als möglich hinauszuschieben trachtete. A hat daher hinsichtlich der unterlassenen Einreichung der Einkommensteuererklärung betreffend das Veranlagungsjahr 2006 für den Zeitraum 2. Mai 2008 bis 1. Juli 2008 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Auch betreffend 2006 ist die gleichartige Säumnis des Beschuldigten hinsichtlich der Umsatzsteuerjahreserklärung nicht Verfahrensgegenstand. Auch die am 15. Juni 2007, am 16. Juli 2007, am 16. August 2007, am 17. September 2007 und am 15. Oktober 2007 fälligen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Mai, Juni, Juli und August 2007 in Höhe von € 566,72, € 181,17, € 282,06, € 297,21 und € 716,86 wurden weder zeitgerecht gemeldet noch entrichtet (Buchungsabfrage). Erst am 14. Februar 2008 wurden der Abgabenbehörde vom Beschuldigten entsprechende Voranmeldungen übermittelt (Abfrage der Umsatzsteuer-Daten vom 21. Juli 2008, Finanzstrafakt Bl. 47), wobei die dort ausgewiesenen Zahllasten mittels Saldozahlung vom 19. Februar 2008 entrichtet wurden (Buchungsabfrage). Unter Zugrundelegung der Verwaltungspraxis kann daher - gerade noch - der nachträgliche Vorgang als strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG gewertet werden. Es ist daher hinsichtlich der vom Spruchsenat vorgeworfenen Finanzvergehen mit einer teilweisen Einstellung des Verfahrens vorzugehen. Zur Strafzumessung ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG in der anzuwendenden Fassung sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrages nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG idFd BGBl I 2001/144 mit Wirkung ab 2002 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.625,00 geahndet. Mit Wirkung ab dem 29. Dezember 2007 wurde die Strafdrohung durch das AbgSiG 2007, BGBl I 2007/99, auf € 5.000,00 angehoben. Gemäß § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG ist eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen, die jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen ist, welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt somit das Zweifache der Summe von (Spruchpunkt I.A.1.) € 990,55 + € 2.947,85 zuzüglich (Spruchpunkt I.A.2.) € 1.982,17, ergibt sohin insgesamt € 11.841,14. Läge ein durchschnittliches Verschulden des A vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen, wäre also eine Geldstrafe von etwa € 6.000,00 zu verhängen gewesen. Zusätzlich ist bei den vom Beschuldigten begangenen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG der Umstand zu berücksichtigen, dass teilweise, nämlich soweit der Täter seine (vormaligen) Fehlberechnungen aus Eigenem im Zusammenhang mit der Zahllast für Dezember 2006 indirekt wieder bereinigt hat, im Ergebnis nur von einer angestrebten vorübergehenden Abgabenvermeidung auszugehen ist, was mit einem Abschlag von etwa € 500,00 zu bedenken wäre. Auffällig ist die relative Beharrlichkeit des Beschuldigten, welcher auch nach den Betriebsprüfungen bei seinem Vater bzw. in seinem Betrieb sich zumindest noch eine Zeitspanne hinsichtlich der ihm auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten weiterhin säumig verhalten hat. Offenkundig hatte er insoweit den Ernst der Lage verkannt. Den Erschwerungsgründen der Vielzahl von deliktischen Angriffen über einen mehrjährigen Zeitraum und der Deliktsmehrheit in Form der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG und dem Aspekt der Prävention stehen als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, der Umstand der offenkundigen Einflussnahme durch den Betriebsvorgänger, nämlich durch seinem Vater, das Teilgeständnis und die Mitwirkung an der Aufklärung des deliktischen Sachverhaltes im Abgabenverfahren, die erfolgte Schadensgutmachung, sowie nunmehr das längere Zurückliegen der verfahrensgegenständlichen Finanzstraftaten und einer damit gegebenen Zeitspanne von über vier Jahren, in welcher der Beschuldigte sich laut Aktenlage wohlverhalten hat. In gesamthafter Abwägung wäre der Ausgangswert auf € 4.000,00 abzumildern, wobei die ungünstige Einkommenslage des Beschuldigten, wie von ihm im Schriftsatz vom 12. April 2012 dargelegt, mit einem Abschlag um ein Viertel auf verbleibend € 3.000,00 zu berücksichtigen wäre. Die obigen Ausführungen zur Geldstrafe gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei verbleibt aber der Umstand einer schlechten wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten ohne Relevanz, weil ja eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszusprechen ist. So gesehen hätte der Berufungssenat eine Ersatzfreiheitstrafe von zwei Wochen zu verhängen und wäre der erstinstanzliche Wert beizubehalten gewesen. Zu beachten ist aber auch, dass sich im Vergleich zur erstinstanzlichen Entscheidungsfindung der verbleibende Strafrahmen auf 32,61 % der ursprünglichen Strafdrohung verringert hat. In Beachtung des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG war daher die Geldstrafe in gesamthafter Erwägung noch weiter auf die spruchgemäße Höhe von € 2.500,00 abzumildern. Ebenso war die Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig anzupassen. Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe festzusetzen ist. Sie waren daher mit € 250,00 zu bemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am 15. Februar 2013

Normen und Schlagworte

TaxiunternehmerKalkulationBuchführungsmängelErlösverheimlichungAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitStrafbemessung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0016-S/10
Stammnummer
64089
Gültig
15.02.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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