Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0043-S/07
Ein Abgaben hinterziehender Tankstellenbetreiber, trotz Belehrung durch seinen Steuerberater auf den Ansatz von privaten Aufwändungen als betrieblich veranlasst im steuerlichen Rechenwerk beharrend; Strafbemessung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0043-S/07vom 05.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Salzburg 6
als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux, sowie die Laienbeisitzer Dr.
Walter Zisler und Mag. Bernadette Gromaczkiewicz als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen a, wegen Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufungen des Beschuldigten vom 9. Oktober 2007 sowie des
Amtsbeauftragten vom 12. September 2007 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes
Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 27. Juni 2007,
StrNr. 2003/00000-001, nach der am 5. November 2008 in Anwesenheit
des Amtsbeauftragten Mag. Josef Nußbaumer, sowie der Schriftführerin
Ulrike Kranzinger, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und der
Schuldspruch der hinsichtlich der Kostenbestimmung unverändert bleibenden
erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt abgeändert:
I.1.
b ist schuldig, er hat als abgabepflichtiger selbständiger
Tankstellenbetreiber im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land
vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht im Jahre 2002 betreffend das Veranlagungsjahr 2001 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 9.176,00 und an
Einkommensteuer in Höhe von ATS 86.965,00 bewirkt, indem er entgegen der
ihm erteilten Rechtsbelehrung anordnete, dass sein Steuerberater nicht
betriebliche Ausgaben wie eine Golfausrüstung, Repräsentationsspesen,
Zuwendungen an Vereine und Spenden in der Gesamthöhe von ATS 173.930,32 in
das steuerliche Rechenwerk aufzunehmen hatte, wodurch die obgenannten
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben in genannter Höhe
tatsächlich zu niedrig festgesetzt worden sind, und hiedurch
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen.
I.2.
Hinsichtlich des im gegenständlichen Finanzstrafverfahren gegen den
Beschuldigten überdies erhobenen Vorwurf, er habe betreffend die
Veranlagungsjahre 2000 und 2001 Hinterziehungen an Umsatz- und Einkommensteuern
gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG begangen, indem er vorsätzlich
entsprechende Erlöse aus dem Verkauf von Getränken, Zeitschriften,
Zigaretten, Speiseeis und Schmierstoffen in seinem steuerlichen Rechenwerk
verheimlicht habe, ist das Verfahren gemäß
§§ 136, 157
FinStrG im Zweifel zu seinen Gunsten einzustellen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
III.
Der Berufung des Amtsbeauftragten wird stattgegeben und der
Strafausspruch der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend abgeändert,
dass gemäß
§ 33 Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG
über b eine Geldstrafe in Höhe von
€
4.500,00
(in
Worten Euro viertausendfünfhundert)
und gemäß
§ 20
FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe in
Höhe von
vier
Wochen
verhängt wird.
Entscheidungsgründe
Auf Grund der
abgabenrechtlichen Feststellungen der Betriebsprüfung des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 17. Oktober 2003, ABNr. 104057/03, wurde am 6. April 2005
gegen b das Finanzstrafverfahren eingeleitet und wurde er schließlich mit
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des
Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
27. Juni 2007, StrNr. 2003/00000-001, für schuldig erkannt, weil
er als selbständiger Tankstellenbesitzer vorsätzlich unter Verletzung
der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe
unrichtiger Steuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001,
nämlich durch Nichterfassen von Einnahmen aus alkoholischen Getränken,
Zeitschriften, Zigaretten, Speiseeis und Schmierstoffen und den Ansatz von
nichtbetrieblichen Ausgaben wie Repräsentationsspesen, Vereinsbeiträge
und Spenden, bescheidmäßig festzusetzende Abgaben und zwar
Umsatzsteuer iHv € 11.862,50 (2000: € 5.241,58, 2001:
€ 6.620,92) sowie Einkommensteuer iHv € 26.452,78 (2000:
€ 3.705,73, 2001: € 24.747,05), insgesamt somit
€ 40.315,28 verkürzt und hiemit das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Aus diesem Grund wurde
über ihn gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 7.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit € 363,00 bestimmt.
Begründet wurde die
Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte als Selbständiger
eine Tankstelle betrieben habe, wo auch diverse Waren zum Verkauf gelangt seien.
Er habe für die Jahre 2000 und 2001 vorsätzlich unrichtige
Steuererklärungen abgegeben, indem er Einnahmen aus alkoholischen und
alkoholfreien Getränken, Zeitschriften, Zigaretten, Speiseeis und
Schmierstoffen nicht vollständig in die Buchhaltung aufgenommen habe, um so
seiner Ansicht nach weniger an Steuer bezahlen zu müssen. Der Beschuldigte
habe über die ihn treffenden Verpflichtungen Bescheid gewusst, im
Besonderen, dass die Einnahmen aus den beschriebenen Verkäufen
vollständig in die Buchhaltung aufzunehmen seien. Der Beschuldigte habe
auch dadurch vorsätzlich eine Einkommensminderung erzielt, dass er Ausgaben
angesetzt habe, die nicht den betrieblichen Bereich betroffen hätten, und
zwar Repräsentationsspesen, Vereinsbeiträge und Spenden. Er habe unter
der Aufwandposition diverse Zuwendungen an verschiedene Vereine sowie Kosten
für eine Golfausrüstung, Casinobesuche, Golf etc. geltend gemacht.
Ebenso habe er freiwillige Zuwendungen, Spenden, in Höhe von
€ 5.752,05 als Kosten für Werbung geltend gemacht, sowie
Repräsentationsaufwändungen in übermäßigem
Ausmaß.
Bei der rechtlichen Beurteilung
des festgestellten Sachverhaltes habe der Beschuldigte Abgabenhinterziehungen
nach § 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die zwischenzeitlich
erfolgte Schadensgutmachung sowie die lang zurückliegenden
Tatzeiträume, als erschwerend nichts.
Gegen dieses
Erkenntnis haben sowohl der Beschuldigte als auch der Amtsbeauftragte Berufung
erhoben.
In seiner
Berufung führt der Beschuldigte aus, die Steuererklärungen für
2000, 2001 und 2002 seien durch seinen früheren Steuerberater erstellt
worden, welchem er alle Unterlagen und Belege zur Verfügung gestellt habe.
Es sei dem Steuerberater oblegen, die Steuererklärungen in Auftrag des
Beschuldigten anhand der vorgelegten Belege zu erstellen. Es sei Aufgabe des
Steuerberaters, jene Belege, welche als betriebliche Ausgaben ausscheiden, von
vornherein auszuscheiden und nicht in die Steuererklärung aufzunehmen.
Diesbezüglich fehle dem Beschuldigten jeder Hinterziehungsvorsatz, er habe
sich auf die Fachkunde seines Steuerberaters verlassen können.
Der Beschuldigte habe zu keiner
Zeit einen Abgabenhinterziehungsvorsatz gehabt, weil er nicht gewusst habe, dass
bestimmte von ihm vorgelegte Belege nicht als betriebliche Ausgaben zu
qualifizieren seien.
Infolge des Fehlens eines
Abgabenhinterziehungsvorsatzes sei er sich auch keiner Schuld bewusst, sodass
er, soweit das Erkenntnis nicht ohnedies aufzuheben sein werde, um Festsetzung
einer geringeren Strafe ersuche.
Dessen ungeachtet verweise er
darauf, dass er seit November 2004 einkommens- und vermögenslos sei,
weshalb er die Geldstrafe von € 7.000,00 nicht auf einmal bezahlen
könne und daher beantrage, die Geldstrafe auf höchstens
€ 3.000,00 herabzusetzen und ihm monatliche Ratenzahlungen von
€ 150,00 zu gewähren.
Der
Amtsbeauftragte begründet seine Berufung damit, dass die vom Spruchsenat
verhängte Geldstrafe lediglich bei 8,68 % des Strafrahmens liege und
führt hiezu aus, dass selbst unter Würdigung der bei der
Strafbemessung als mildernd gewerteten Umstände die ausgesprochene Strafe
beim Beschuldigten keinen spezialpräventiven Zweck verfolge, da
insbesondere unter Bedachtnahme auf den durch die Abgabenverkürzung
erlangten Zinsvorteil die Strafhöhe nicht mehr dem Wesen einer Bestrafung
entspreche. In der Urteilszumessung sei der hohe Gesinnungsunwert der Tat ebenso
wenig berücksichtigt worden wie die Begehung der Tat über einen langen
Zeitraum von 24 Monaten. Auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 3
Wochen erscheine dem Amtsbeauftragten als zu niedrig bemessen.
Er werde daher der Antrag auf
Fällung eines Schuldspruches im Sinne des Erkenntnisses des Spruchsenates
und eine angemessene Bestrafung nach § 33 Abs.5 FinStrG gestellt.
Der
Beschuldigte ist zur mündlichen Berufungsverhandlung vor der
Finanzstrafbehörde II. Instanz am 5. November 2008 trotz
ordnungsgemäßer Ladung durch Zustellung des Ladungsbescheides an den
Beschuldigten mittels Übernahme durch den Postbevollmächtigen am 9.
Oktober 2008, nachgewiesen durch internationalem Rückschein, nicht
erschienen.
Der
Beschuldigte hat hiezu mit aktenbehängiger E-Mail (Absenderadresse: c, d
vom 3. November 2008, abgeschickt um 14.15 Uhr, dem Senatsvorsitzenden, HR Dr.
Richard Tannert, folgendes mitgeteilt:
"In
o.g. Angelegenheit kann ich nicht nach Salzburg fahren, ich bin gestern aus dem
Krankenhaus entlassen worden, hatte akute Herzprobleme. Ich denke Sie wissen,
ich habe in Gutgläubigkeit meinem besten Freund und Mitarbeiter auf meiner
e-Tankstelle in
f alle Freiheiten gewährt. Ich
wurde von ihm vor 4 Jahren ausgebootet, kann mir auch nichts mehr leisten, meine
Ersparnisse sind auch jetzt aufgebraucht. der Prozess dauert nun schon seit
2004. Ich hoffe, dass Gerechtigkeit siegt, werde natürlich dann alles
nachzahlen. Ich bitte Sie um Nachsicht, wenn es mir wieder besser geht, bin ich
sofort bereit zu erscheinen, werde aber einen Fahrer brauchen, laut Arzt darf
ich solche Strecken nicht mehr alleine fahren."
Noch am selben Tag wurde dem
Beschuldigten um 19.46 Uhr vom Senatsvorsitzenden auf die Absender - E-Mail
Adresse folgende Antwort übermittelt:
"Ich
bestätigte den Eingang Ihrer Nachricht, wonach Sie angeblich erst am 2.
November 2008 nach akuten Herzproblemen aus dem Krankenhaus entlassen worden
sind. Bitte haben Sie Verständnis, dass der Berufungssenat von Ihnen einen
Nachweis für Ihr kurzfristiges Vorbringen benötigt, andernfalls Ihr
Schreiben als bloßer Versuch gewertet werden müsste, das
anhängige Finanzstrafverfahren zu verschleppen. Zur Glaubhaftmachung der
Richtigkeit Ihres Vorbringens, werden Sie aufgefordert, bis morgen, den 4.
November 2008, 16.00 Uhr, entsprechende aktuelle ärztliche Befunde und eine
Entlassungsbestätigung des Krankenhauses per Fax oder per E-Mail
(eingescannt im Anhang) anher zu übermitteln. Die aktuelle Faxnummer
lautet: 0043/502503599. Andernfalls muss angenommen werden, dass Ihr Vorbringen
eine bloße Schutzbehauptung darstellt, weshalb dann auch in Ihrer
Abwesenheit verhandelt werden würde."
Der Beschuldigte hat auf diesen
Vorhalt in keiner Weise reagiert bzw. diesem nicht entsprochen, obwohl es bei
tatsächlichem Vorliegen der vom Beschuldigten vorgebrachten Umstände
nach Ansicht des Berufungssenates kein Problem darstellen konnte, die
geforderten Unterlagen dem Berufungssenat termingerecht im kurzem Wege zu
übermitteln.
Da der Berufungssenat aus den
o.a. Gründen eine Prozessverschleppungsabsicht des Beschuldigten als
erwiesen ansieht, welche freilich den Gang des Verfahrens nicht hinaus zu
verzögern vermag, wurde vom Senat beschlossen, die mündliche
Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchzuführen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119
Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind vom Abgabenpflichtigen die für den
Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Gemäß Abs.2
leg.cit. dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen und
sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für
abgabenrechtliche Feststellungen und für die Festsetzung der Abgaben
bilden.
Die Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht wird somit durch Unterlassung der Bekanntgabe
maßgeblicher Umstände wie durch unrichtige oder unvollständige
Bekanntgabe verletzt.
Gemäß
§
33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
(Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8
Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Zur objektiven
Tatseite:
In objektiver Hinsicht sind der
verfahrensgegenständliche Sachverhalt und die daraus resultierenden
Abgabenverkürzungen unbestritten. Es wurden dagegen weder vom
Amtsbeauftragten noch vom Beschuldigten Einwendungen erhoben und wird hiezu auf
die Feststellungen des Betriebsprüfungsberichtes des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 17. Oktober 2003, ABNr. 104057/03, verwiesen.
Zur subjektiven
Tatseite:
In der mündlichen
Verhandlung vom 5. November 2008 hat der Zeuge g, Wirtschaftstreuhänder in
Wien und im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Steuerberater des
Beschuldigten, wahrheitserinnert und belehrt über den Inhalt der
Berufungsschrift des Beschuldigten und das Zeugnisverweigerungsrecht nach §
104 FinStrG, über Befragung unter Vorbehalt, dass er soweit es die ihn
betreffenden Umstände in der Berufung betreffe, er also entsprechender
Verfehlungen beschuldigt werde, aussagen möchte, folgende wesentliche
Aussagen getätigt:
"Ich
bin überzeugt, dass der Beschuldigte die Kasse bei der Tankstelle selbst
nicht bedienen konnte, das machten nur seine Angestellten. Nur diese haben
verkauft, nicht Herr h selbst. Er hat
meiner Meinung nach bei den Umsätzen tatsächlich keine Chance gehabt
zur Manipulation, weil sämtliche Daten von der Verpächterin
täglich gespiegelt werden. Die Ursache der Hinzuschätzungen bei der
Betriebsprüfung im Rahmen einer Nachkalkulation ist darin gelegen, dass
Herr h
äußerst schlampig
gewesen ist und die Eingangsrechnungen nicht ordnungsgemäß behandelt
bzw. aufbewahrt hat. Man hat Unterlagen und Geld nachträglich in Schubladen
gefunden. Wir konnten nachträglich anlässlich der Betriebsprüfung
nicht mehr nachweisen, wie die Wareneinkäufe auf die einzelnen Warengruppen
zu verteilen gewesen wären. Dazu hätten wir die Buchhaltung gleichsam
neu aufsetzen müssen, was aus wirtschaftlichen Gründen ein Ding der
Unmöglichkeit gewesen ist. Die Mängel wurden bereits jeweils bei der
Bilanzerstellung dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht. Zusammenfassend: Herr
h ist seiner Pflicht zur Belegerfassung
und Aufbewahrung nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Eine
Verheimlichung von Umsätzen hat meines Erachtens aber eher nicht
stattgefunden.
Mich
trifft auch hinsichtlich der Geltendmachung der nicht betrieblich veranlassten
Aufwändungen für den Anteil Homepage für das
i Hotel, der
Repräsentationsspesen, der nicht absetzbaren Zuwendung an Vereine, der
nicht betrieblichen Anschaffung einer Golfausrüstung und den nicht
absetzbaren Spesen bzw. deren Ansatz im steuerlichen Rechenwerk keine
Verantwortung.
Gerade
was die Golfausrüstung betrifft, ist mir genauestens erinnerlich, dass
meine Kanzlei den Beschuldigten darüber belehrt hat, dass dieses nicht
steuerlich absetzbar sei, der Beschuldigte aber geantwortet hat: Er bestehe auf
den Ansatz als Betriebsausgabe, weil das Golf spielen für ihn einen
Werbecharakter habe. Dass ein Teil der Aufwändungen der Homepage das
i Hotel betroffen hat, war aus dem
Beleg nicht ersichtlich. Zu den Spenden und
Repräsentationsaufwändungen: Das waren beispielsweise Spenden für
einen Maturaball, er war der große "Machacek" in seinem Heimatort. Damit
hat für ihn alles absetzbaren Werbecharakter gehabt. Herr
h war aber nicht politisch tätig.
Er war aber Präsident des örtlichen
kvereines. ´
Herr
h wurde auch in Anwesenheit von Zeugen
ausdrücklich belehrt, dass diese Aufwändungen steuerlich nicht
absetzbar sind. Er hat darauf bestanden."
Auf Vorhalt, dass die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate August bis September 2001
große Schwankungen im Umsatz aufgewiesen haben (0,4 - 2,1 Millionen ATS)
und dies doch eigentlich bei einer Tankstelle bei gleichbleibendem
Geschäftsgang unüblich sein musste:
"Hier
unterliegen der Besteuerung nur die Provisionen des Beschuldigten, die im Detail
durchaus geschwankt haben, nicht die Treibstoff- und Lebensmittelumsätze an
sich, die von der e Austria
getätigt werden."
Weiters hat der Zeuge über
Befragung angegeben:
"Die
in Rede stehenden Repräsentationsaufwändungen, Golfausrüstung
etc. wurden in den Beilagen zu den Steuererklärungen nicht versteckt,
sondern offen als Werbeaufwand und Spenden ausgewiesen."
Auf Nachfrage durch den
Vorsitzenden unter Vorhalt des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2001
betreffend den Beschuldigten:
"Die
Golfausrüstung findet sich in Position 7630 "Werbeaufwand Inserate" mit
einem Wert von ATS 638.749,45."
Der Vorsitzende bemerkt hiezu,
dass man dann aber doch wohl nicht von einer Offenlegung ausgehen
könne.
Der Zeuge auf die Frage, ob
nach seinem Eindruck der Beschuldigte nach dem Gespräch zwischen ihm und
der Steuerberatungskanzlei davon ausgehen konnte, dass diese Aufwändungen
und konkret auch die Golfausrüstung ordnungsgemäß in den
Abgabenerklärungen bzw. den Beilagen dazu offen gelegt werde und er somit
keine abgabenrechtlichen Verpflichtungen
verletze:
"Es
ist unmöglich, ein Konto derart auf einzelne Positionen aufzugliedern, dass
auch jede einzelne angebliche Repräsentation im Detail aufgeschienen
wäre. Wesentlich ist aber meines Erachtens: Ihm war deutlich gemacht
worden, dass man diese Dinge steuerlich nicht absetzen darf, er hat aber darauf
bestanden. Wie die Offenlegung gegenüber dem Finanzamt erfolgen sollte bzw.
wie die Behandlung dieser Aufwändungen im steuerlichen Rechenwerk im Detail
erfolgen sollte, wurde nicht besprochen. Vor Einreichung der
Steuererklärungen wurde jedenfalls auch dem Beschuldigten ein Exemplar samt
Beilagen übermittelt. Herr h hat
keine Beanstandungen gehabt."
Über weiter Befragung gibt
der Zeuge an:
"Die
e Austria weiß auf Grund eines
speziellen Computerprogrammes zu jeder Zeit, welche Umsätze in den
Tankstellen gerade getätigt werden, vorausgesetzt diese Umsätze werden
auch eingescannt.
Auch
wir haben bei den Jahresabschlüssen nachkalkuliert, die Summe der
Rohaufschläge hat gestimmt, Aufwand und Ertrag passten zusammen, aber uns
fehlte der Nachweis im Detail hinsichtlich einzelner Warengruppen. Darauf hat
sich der Prüfer gestützt und wir konnten dem nichts entgegenstellen,
wobei er ursprünglich noch von weit höheren Beträgen ausgegangen
ist. Die nunmehrigen Nachforderungen waren ein
Verhandlungsergebnis.
Beim
Treibstoff erzielte der Beschuldigte Provisionserlöse und im Shop
Umsätze aus dem Warenverkauf. Insoweit präzisiere ich meine obigen
Angaben."
Über Vorhalt der
Umsatzschwankungen betreffend die 10%igen Umsätze in den Monaten Oktober
2001 und folgende:
"Ich
kann es nicht mehr genau sagen, möglicherweise wurde auch das Buffet
ausgegliedert. Ich gebe zu Bedenken, dass Herr
h nie bei der Kasse gewesen ist und die
Waren im Shop von den Angestellten verkauft wurden. ich habe noch nie erlebt,
dass die Angestellten in einem Tankstellenshop Einkäufe nicht boniert
hätten."
Der
Berufungssenat führt zu den Aussagen des Zeugen j unter
Berücksichtigung des gesamten Akteninhaltes aus:
Betreff den dem Beschuldigten
zum Vorwurf gemachten Kalkulationsdifferenzen hinsichtlich den Verkauf von
Getränken, Zeitschriften, Zigaretten, Speiseeis und Schmierstoffen ist mit
der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht
auszuschließen, dass diese der Beschuldigte nicht zu verantworten hat.
Hier geht der Senat im Zweifel von den Schilderungen des Zeugen j aus,
nämlich, dass diese Waren nur von den Angestellten im Tankstellenshop
verkauft wurden und die Kasse bei der Tankstelle nur von diesen Angestellten
bedient werden konnte. Es liegen hier zudem keine konkreten Anhaltspunkte
hinsichtlich allfälliger Schwarzverkäufe dieser Waren durch den
Beschuldigten selbst oder etwa Verdächtigungen in die Richtung vor, dass er
seine Angestellten zu solchen Verkäufen bestimmte.
Insoweit war dem
Berufungsbegehren des Beschuldigten zu entsprechen.
Andererseits bekräftigt
die Aussage des Zeugen j sogar noch den gegen den Beschuldigten in Zusammenhang
mit den nicht absetzbaren Repräsentationsaufwändungen erhobenen
Vorwurf und die diesbezügliche Beweiswürdigung des Erstsenates.
Der Zeuge j hat hiezu
angegeben, dass ihn hinsichtlich der Geltendmachung der nicht betrieblich
veranlassten Aufwändungen für den Anteil Homepage für das i
Hotel, der Repräsentationsspesen, der nicht absetzbaren Zuwendungen an
Vereine, der nicht betrieblichen Anschaffung einer Golfausrüstung und den
nicht absetzbaren Spesen bzw. deren Ansatz im steuerlichen Rechenwerk keine
Verantwortung treffe. Dies ist für den Berufungssenat insofern glaubhaft,
als auch kein Vorteil in der zu Unrecht erfolgten Geltendmachung dieser
Aufwändungen im steuerlichen Rechenwerk des Beschuldigten durch Herrn j als
Steuerberater erkennbar ist, würde sich Herr j doch dadurch selbst der
Gefahr einer allfälligen finanzstrafrechtlichen Verfolgung bei
Tatentdeckung aussetzen. Vielmehr erscheinen dem Berufungssenat die Angaben des
Zeugen überzeugend und auch der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend,
dass der Beschuldigte von Herrn j als seinem fachkundigen Steuerberater
ausdrücklich darüber belehrt wurde, dass solche auch für einen
steuerlichen Laien erkennbar privat und nicht betrieblich veranlasste
Aufwändungen betreff des Tankstellenbetriebes steuerlich nicht absetzbar
sind. Der Beschuldigte hat jedoch trotz der zusätzlichen Aufklärungen
durch seinen Steuerberater wider besseren Wissens darauf bestanden, diese zum
Zwecke der Steuerminderung in seinen Steuererklärungen für 2001
geltend zu machen.
Es kann deshalb an einer
absichtlichen Begehungsweise durch den Beschuldigten kein Zweifel bestehen,
wobei unstrittig b offenbar mit dem Tatplan gehandelt hat, sich durch eine
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Das Beharren auf eine
tatsächlich unzulässige steuerliche Absetzung trotz der ihm erteilten
eindringlichen Belehrungen erhellt eine nicht unbeträchtliche deliktische
Energie des Beschuldigten.
Mangels einer
Schuldberufung des Amtsbeauftragten kommt eine Würdigung der Verfehlung des
Beschuldigten als gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung jedoch nicht in
Betracht.
Der
Beschuldigte hat somit das Tatbild der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang sowohl in
objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Insoweit war
die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abzuweisen.
Zur
Strafbemessung:
Gemäß
§ 23
Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld
des Täters. Nach Abs.2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der
Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander
abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen im Sinne des § 33 Abs.1 FinStrG
mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der
Verkürzungsbeträge geahndet.
Die vom Gesetzgeber angedrohte
höchstmögliche Geldstrafe beträgt deshalb ausgehend vom
festgestellten Verkürzungsbetrag in Höhe von insgesamt
ATS 96.141,00 umgerechnet € 6.986,84 X 2 = € 13.973,68,
innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und bestünden durchschnittliche
persönliche und wirtschaftliche Umstände, wäre somit von einer
Geldstrafe in Höhe von etwa € 7.000,00 auszugehen.
Der zumal auch aus
generalpräventiven Gründen gebotenen strengen Bestrafung stehen als
mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die erfolgte
Schadensgutmachung, sowie die Abschwächung der Spezialprävention
infolge des - jedenfalls laut Aktenlage - zwischenzeitigen Wohlverhaltens des
Beschuldigten, sodass der Ausgangswert auf € 6.000,00 abzumildern
ist.
In Anbetracht der offenkundig
doch für den Beschuldigten gegebenen derzeitigen schwierigen
wirtschaftlichen Situation ist eine weitere Verringerung der Geldstrafe auf die
spruchgemäße Höhe von € 4.500,00 tat- und
schuldangemessen.
Nicht beachtet
werden kann jedoch die schwierige wirtschaftliche Situation des Beschuldigten
bei der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welches Sanktionsübel
losgelöst von solchen - diesbezüglich nicht relevanten - Aspekten
festzusetzen ist.
Es war demzufolge eine
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen zu verhängen, wobei zu
Vergleichszwecken angemerkt wird, dass nach der üblichen Spruchpraxis
für € 7.000,00 / € 8.000,00 an Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zum Ansatz gebracht wird.
Die
Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der
verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 363,00
festzusetzen ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
5. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 104 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0043-S/07
- Stammnummer
- 38172
- Gültig
- 05.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF