Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3038-W/08
Keine Festsetzung von Abgaben nach Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3038-W/08vom 04.07.2011Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(Seite 8, Absatz 4:) Interessant sei, dass die Bw. bei den Ersterhebungen durch den Erhebungsdienst der Großbetriebsprüfung Wien- Körperschaften Einwendungen gegen die Maßnahmen gesetzt habe, die bis hin zum Vorwurf an den vorherigen steuerlichen Vertreter gipfelten, dass er diese Art von Maßnahmen durch die Finanzbehörde nicht vereitelt hatte bzw. verhindern konnte. Diesbezüglich habe die Bw. ihre Mitwirkungspflicht bis zum Tag der Vorbesprechung nicht wahrgenommen. Daher könne von einer "Klarstellung" nicht gesprochen werden, da es nach Ansicht des Erhebungsdienstes der Großbetriebsprüfung Wien - Körperschaften nicht die Worte der Kunden gewesen seien, sondern ein vorgefertigtes Schreiben der Steuerberatung. (Tz 8, Seite 9, Absatz 1 PB:) Von fünfzehn Fällen seien elf Sachverhaltsdarstellungen gebracht worden; einige hätten sich geweigert, überhaupt noch irgendeine Stellungnahme abzugeben, weil sie von der Sache schon genug hatten. Für die Betriebsprüfung sei nicht die Sicht der Käufer, sondern die Betrachtung auf Seiten des Verkäufers relevant. Auch die Käufer (soweit sie Firmen betrafen) seien sich bewusst gewesen, dass es dabei um Vorsteuerabzugsfähigkeit gegangen sei; diese hätten jedoch den Vorsteuerabzug auf Anraten der eigenen Steuerberater (auch Kanzlei T...) mangels Vorliegen eines Lkws nicht vorgenommen. Dass sich die Käufer für die Lkw - Variante entschieden hätten, sei Faktum und sage nichts Besonderes aus.
(Tz. 8 Seite 9, Absatz 5 PB:) Für die Betriebsprüfung sei die Umtypisierung durch eine zuständige Behörde (Amt der Landesregierung) und deren Eintragung im Typenschein seit Monaten eine Tatsache, richtig und werde bzw. sei auch nie in Abrede gestellt worden. Eine Klarstellung bringe diese Aussage nicht und beantworte nicht die Frage, warum die Fahrzeuge mangelhaft bzw. überhaupt umgebaut worden seien (betreffe alle Fahrzeuge und nicht nur ein einzelnes!), weshalb sie nicht den Vorschriften entsprechen würden.
Die Intention von Käufer- und Verkäuferseite, Lkw-Verkäufe gemäß den Steuergesetzen abzuschließen, sei durch die Prüfung nicht nachzuvollziehen. Aus den Niederschriften des Erhebungsdienstes der Großbetriebsprüfung Wien - Körperschaften könne nicht herausgelesen werden, dass beide Vertragsparteien dies wollten. Ob angenommen werden könne, dass der Käufer wissentlich Abgabengesetze nicht eingehalten habe, sei für die Beurteilung des Vorsatzes auf der Verkäuferseite irrelevant.
Für die Bw. sei es eine Möglichkeit gewesen, die Konkurrenz auszuschalten, durch wissentlich falsche bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführte Umbauarbeiten, selbst wenn diese durch einen anderen eventuell propagiert (Importeur) oder durchgeführt (A-Team) worden seien. In der Kfz-Branche würden Meldungen vorliegen, dass aufgrund von solchen Konkurrenzfirmen gleicher Betriebsgröße bei diesen mangels Durchführung solcher Umbauten Umsatzeinbußen von bis zu durchschnittlich zwanzig Fahrzeugen vorliegen würden.
Eine Richtigstellung eines Textes, der vom Erhebungsdienst der Großbetriebsprüfung Wien - Körperschaften nur allgemein gehalten und nicht zitiert worden sei, stelle in der Sachverhaltsdarstellung auch eine mangelhafte Erläuterung dar, wo doch die vier Fälle, bei denen tatsächlich eine Vereinbarung unterschrieben worden sei, den gleichen Sinngehalt darstellen, jedoch nicht im tatsächlich vorliegenden kompletten Text dargestellt werde. Somit sei auch in der Sachverhaltsdarstellung "... dass der Inhalt des Vermerkes korrekt lautete: ..." nur teilweise eine Übereinstimmung mit dem wirklich korrekten "Text" getroffen worden. In diesem Zusammenhang sei interessant, dass ein mündliches Gespräch über einen nicht schriftlich fixierten Text (keine Unterschrift des Kunden) nach Jahren von eben diesem Kfz - Käufer wortgenau dargestellt werde, als hätte der Kunde eine Vereinbarung beim Kauf des Fahrzeuges unterschrieben. Wie könne man einen Text angeben, den man nie zu Gesicht bekommen und nicht unterschrieben habe. Daher seien in diesem Fall nachträglich auch handschriftlich die Worte "nochmals und mündlich" eingesetzt worden.
Zur Absicherung der Bw. stellte der Prüfer fest: Es sei egal, wie der Wortlaut eines "Vermerkes" auch laute, weil dieser lediglich den Sinn und den Zweck habe, sich für eventuell spätere Nachforderungen der Finanzbehörde abzusichern, sonst dies auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, ohne zuordenbare Unterschrift, erfolgen könnte, und merkte im Anschluss daran an: "Denn sonst legt Hr. A. auf schriftliche Vereinbarungen nach eigener Aussage (getätigt auch im Rahmen der Vorbesprechung) keinen großen Wert!"
Es liege bereits eine klare, objektive Sachverhaltsdarstellung vor, das heiße: Es sei die Durchführung der Erhebungen durch den Erhebungsdienst der Großbetriebsprüfung Wien - Körperschaften abgewartet worden, um eine objektive und korrekte Würdigung durchführen zu können.
(Tz 8, Seite 10, Abs. 4 PB:) Die Betriebsprüfung sei der Meinung, dass eine Steuerhinterziehung vorliege, weil Hr. P. - A. langjähriger Kraftfahrzeughändler sei, dem die einschlägigen insbesonders NOVA- rechtlichen Bestimmungen bekannt seien; trotzdem habe er eine Vorgangsweise - wie dargestellt - gewählt, womit ein Hinterziehungsvorsatz evident sei. Erschwerend sei, dass nicht nur Probleme im NoVA- Bereich "umgebaute PKW" festgestellt worden seien; zu Feststellungen der Betriebsprüfung sei es auch in verschiedenen anderen Bereichen der Normverbrauchsabgabe (Ungereimtheiten, ungewöhnliche Sachverhalte, fehlende Belege, Nachweise) gekommen.
(Tz 8, Seite 10, letzter Absatz/Seite 11 PB:) Vertreter des Unternehmens (Geschäftsführerin Fr. A.) seien gleicher Ansicht wie die Betriebsprüfung gewesen. Die Problematik der Umbauten sei bekannt gewesen, sogar über die Finanzierung der Nachforderung (Ratenzahlung) sei schon nachgedacht und mit der Betriebsprüfung gesprochen worden. Ab der steuerlichen Neuvertretung sei es zu einer aggressiven Vorgangsweise im Umgang mit der Finanzverwaltung gekommen, alles bereits mit den Firmenvertretern und den alten steuerlichen Vertretern Besprochene sei neu aufgerollt worden. Gleichzeitig sei eine "Wandlung" im bisher kommunikativen Verhalten der Vertreter erfolgt.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung liege strafrechtlich Verjährung nicht vor, da die Feststellung "Umbuchung Vorführfahrzeuge Umlaufvermögen ins Anlagevermögen" u. a. die Jahre 1998, 2000 und 2001 betreffe, weshalb die steuerliche Vertretung den unmittelbaren Bedarf hatte, in Berufung (auch wegen drei Jahren) zu gehen, um die Hürde der Verjährung im Strafgesetz zu nehmen.
Ein weiteres Indiz sei, dass der neuen steuerlichen Vertretung - trotz deren eigenen Rücksprache im Bundesministerium für Finanzen, um nicht in die Verjährungsbestimmungen zu gelangen - die Ansicht der Betriebsprüfung, dass die Normverbrauchsabgabe analog zur Umsatzsteuer einer fünfjährigen Verjährungsfrist unterliege, bestätigt worden sei, weshalb auch diesbezüglich keine Willkür der Behörde gegenüber der Bw. vorliege.
Der obigen Rechtsmeinung des Finanzamts hielt der steuerliche Vertreter unter "Pkt. 4.2.1. NoVA-Freiheit von typisierten LKWs" der Berufung gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe Dezember der Jahre 1997 bis 2001, Umsatzsteuer 2000, Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001, entgegen:
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1.
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§ 2 NoVAG definiere die Kraftfahrzeuge in Ziffer 2: PKW und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kfz (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der kombinierten Nomenklatur (=KN)). Hiebei gehe es also rein nach der zolltarifarischen Einstufung (und nicht nach einer USt-VO).
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2.
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Zum Amtsblatt der Europäischen Union - Anhang I - Kombinierte Nomenklatur merkte der steuerliche Vertreter an: Man finde unter der Position 8703 folgende Warenbezeichnung zur Einstufung in den Zolltarif: Personenkraftwagen und andere Kfz, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt ... (Diese Definition werde in den "Erläuterungen zum Harmonisierten System" Stand Oktober 2004 Seite 8703/1 wiederholt und weiter ausgeführt).
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3.
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§ 2 Abs. 1 Ziffer 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 (=KFG) definiere den Pkw als einen Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt sei.
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4.
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Hinsichtlich Lkw würden die "Erläuterungen zum Harmonisierten System" der KN auf Seite 8704/1 ausführen: "Die Einreihung bestimmter Kfz in diese Position wird durch besondere Merkmale bestimmt, die darauf hinweisen, dass die Fahrzeuge ihrer Beschaffenheit nach EHER zur Güter-, denn zur Personenbeförderung bestimmt sind (Position 8703)." "In diese Gruppe fallen die so genannten Mehrzweckfahrzeuge (z.B. Van - artige Fahrzeuge, gewisse Freizeitfahrzeuge ("Sport Utility"), bestimmte Pick - ups). Folgende Merkmale können für die Einreihung in diese Position als charakteristische Beschaffenheitshinweise dienen."
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5.
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§ 2 Abs. 1 Ziffer 8 KFG definiere den Lkw als einen Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern bestimmt sei.
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6.
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Zum Durchführungserlass zum NoVAG (AÖF 1992/156) brachte der steuerliche Vertreter unter Bezugnahme auf Punkt 2.1.1. Kreis der betroffenen Fahrzeuge - Allgemeines - an Beispielen vor: b) "Ein als solcher importierter Kombi der Zolltarifnummer 8703 wird vor der Lieferung vom Fahrzeughändler zu einem Klein - Lkw der Zolltarifnummer 8704 umgebaut. Die Lieferung des Fahrzeuges unterliegt nicht der NoVA."
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7.
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Sämtliche streitgegenständliche Kraftfahrzeuge seien vor der Lieferung zu Lastkraftwagen umgebaut worden, seien vom zuständigen Amt der Landesregierung gemäß Kraftfahrgesetz auf Lkw umtypisiert worden (behördliche Beurkundung im jeweiligen Typenschein) und dann ohne NoVA verkauft worden. So wie es im erwähnten Erlass-Beispiel als richtig beschrieben sei.
Der steuerliche Vertreter folgerte daraus im Wesentlichen:
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Wenn § 2 NoVAG "Kfz" im Sinne dieses Bundesgesetzes definiere, könne denkunmöglich die VO BGBl. II 193/2002 bzw. BGBl. 273/ 1996, welche zum Umsatzsteuergesetz und zum Einkommensteuergesetz ergangen seien, einen anderen Pkw-Begriff im Sinn des Normverbrauchsabgabegesetz normieren (siehe Tz 8 Seite 1 Abs. 3 PB).
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VO BGBl. II 193/2002 und BGBl. 273/1996 würden also die Einstufung von Kfz als Pkw und Kombi im Sinn des Umsatzsteuer- und des Einkommensteuergesetzes normieren - diese Bundesgesetze seien nicht Gegenstand dieser Berufung gegen NoVA - Bescheide-. Die Anwendung dieser Verordnungen auf Tatbestände der NoVA sei rechtswidrig.
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Die Definitionen der Kombinierten Nomenklatur und des Kraftfahrgesetzes (siehe oben 2) und 3)) hinsichtlich "Pkw" seien ident.
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Die Definitionen der Kombinierten Nomenklatur und des Kraftfahrgesetzes (siehe oben 4) und 5)) bezüglich des LKW seien beinahe inhaltsgleich. Wobei die Formulierung des Kraftfahrgesetzes "ausschließlich oder vorwiegend Güterbeförderung" weit einschränkender (also strenger) ausfalle, als die der Kombinierten Nomenklatur, die lediglich "eher zur Güterbeförderung" enthalte. Die beanstandeten Kfz seien aber gemäß dem strengeren Kraftfahrgesetz typisiert.
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Jedenfalls würden sich sowohl nach der Kombinierten Nomenklatur, als auch nach dem Kraftfahrgesetz Pkw und Lkw gegenseitig ausschließen, weshalb ein behördlich typisierter Lkw. gemäß Kraftfahrgesetz denkunmöglich ein Pkw im Sinn des Kraftfahrgesetzes und - aufgrund der identen Pkw - Definition der beiden Normen - auch unmöglich ein Pkw im Sinn der Kombinierten Nomenklatur sein könne. Folglich müsse er auch ein Lkw im Sinne der Kombinierten Nomenklatur sein.
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Der NoVA - Durchführungserlass des Jahres 1992 enthalte genau jenen Beispielsfall, welcher durch die Fa. A. ausgeführt worden sei, am 00. August 2001 anlässlich einer Erhebung dem Finanzamt auch bekannt geworden, aber nicht beanstandet worden sei und der nunmehr durch die Bp im Jahr 2007 auf einmal nicht anerkannt werde.
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Wenn also Lkws im Sinne der Kombinierten Nomenklatur gegeben gewesen seien, habe die Bw. die Lieferungen zu Recht nicht der Normverbrauchsabgabe unterzogen, weshalb die bekämpften Bescheide auch aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig seien.
Unter Punkt 3. der in Rede stehenden Berufung stellte der steuerliche Vertreter den Sachverhalt aus der Sichtweise der Bw. wie folgt dar:
In den Jahren 1997 bis 1999 seien durch die Bw. Pkws vor der Lieferung zu Lkws umgebaut, durch die zuständigen Behörden einer umfassenden Überprüfung unterzogen und als Lkw typisiert worden. Weil die zuvor eingeholten Auskünfte der zuständigen Behörden (Landesregierung und Finanz) gelautet hätten "Bei der derzeitigen Gesetzeslage unterliegen derart umgebaute und umtypisierte Lkws nicht der NoVA" (Zeuge sei Dr. Walter H., welcher die gleichlautende Auskunft eingeholt und erhalten habe), seien die Kunden vorsorglich (Kundenservice, Aufklärungs- und Informationspflicht, Schutz von Eigeninteressen) davon informiert worden. In schriftlichen Vermerken, die angefertigt und durch die Kunden zur Kenntnis genommen worden seien, seien die Kunden aufmerksam gemacht worden, dass im Falle einer "Gesetzesänderung bezüglich Lkw-Umtypisierung eine Nachverrechnung der NoVA entstehen könnte." Im Zuge einer Erhebung des Finanzamts am 00. August 2001 bei der Bw. sei genau dieser (der Abgabenbehörde bekannt gegebene) Sachverhalt unbeanstandet geblieben.
Seit vielen Jahren seien Lkw-Umtypisierungen in der Autobranche offiziell bekannt, akzeptiert und allgemein üblich gewesen und seien sogar öffentlich in den Medien bis 2004 beworben worden (Angeblich sei 2003 oder 2004 eine schriftliche Auskunft des Finanzamts ... ergangen, welche besage, dass ein Volvo XC 90 mit Gitterumbau NoVA - frei sei und zum Vorsteuerabzug berechtige). Aus diesem Anlass habe das BMF 2004/2005 auch durch diverse Artikel in Fachzeitschriften reagiert (Sarnthein/SWK 15. Februar 2005, Caganek/ÖStZ 15. Februar 2005, etc.) und habe klarstellend die Sichtweise des BMF hinsichtlich NoVA und Vorsteuerabzug bei "SUV" bekannt gegeben.
Nunmehr seien bei der Bw. die bekämpften Bescheide vom 29. November 2007 und als Begründung dazu ein Betriebsprüfungsbericht vom 28. November 2007 eingelangt, ohne dass die Bw. jemals zuvor von der Durchführung einer Betriebsprüfung bei der Bw. Kenntnis erlangt gehabt habe. In Tz 4 des Berichts werde auf einen Prüfungsauftrag vom 15. Juni 2004 und dessen zweimalige Ausdehnung am 19. Oktober 2004 und am 26. April 2005 verwiesen. Dieser Prüfungsauftrag sei der Bw. nicht bekannt. Im Inhaltsverzeichnis des Berichts werde auf eine "Anlage 1 - 4" und auf eine "Niederschrift über die Schlussbesprechung (Anlage 1)" verwiesen. Im gesamten Bericht werde oftmals auf eine Niederschrift über die Schlussbesprechung, welche angeblich laut Tz 28 des Berichts am 18. August 2005 stattgefunden haben solle, verwiesen. Von dieser Schlussbesprechung sei der Bw. ebenfalls nichts bekannt. Dem Bericht würden zwölf Seiten mit Prüfungsfeststellungen (Punkte 1. bis 3.4.) beiliegen, welche folgende Übertitelung aufweise: "Kopie als Anlage" und "A.R. GmbH (ehem. B.A. GmbH)..."Offensichtlich gehöre diese Anlage zu jener Betriebsprüfung, welche bei der anderen Rechtsnachfolgerin (Anm.: nach der Spaltung im Jahr 2002) der B. A. GmbH durchgeführt worden sei. Der Bw. sei es somit nicht möglich, die Begründung zu den angefochtenen Bescheiden mit der (jedem Bescheidadressaten) gebotenen Sicherheit zu kennen, da ihr keine "Anlagen 1 bis 4", welche auf C. A. GmbH lauten, vorliegen würden.
Unter "Pkt. 4.1.2 "Verjährung"" der Berufung führte der steuerliche Vertreter nach vorheriger Zitierung der §§ 207 und 208 Abs. BAO sowie des § 7 Abs. 1 NoVAG im Wesentlichen ins Treffen, dass § 11 des Normverbrauchsabgabegesetzes Monats- oder Einzelabgabenerklärungen, aber keine Jahreserklärungen vorsehe; dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2000, 99/15/0092 zufolge stelle die Normverbrauchsabgabe eine von der Mehrwertsteuer unabhängige Steuer dar, welche mit Art. 33 der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar sei (Aussage aufgrund VORAB EuGH "Wisselink"). Das Rechtsinformationssystem des Bundes, das die Umsatzsteuer im Index unter der Position "32/04 Steuern vom Umsatz" reihe, teile sämtliche VwGH-Erkenntnisse zum NoVAG unter dem Index "32/05 Verbrauchsteuern" ein; ebenso die Bundesgesetze betreffend Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Schaumweinsteuer, Biersteuer, Elektrizitätsabgaben und die Normverbrauchsabgaben (allesamt also Verbrauchsteuern). Der Entscheidung EuGH 29. April 2004 Rs C-387/01 Wiegel und Weigel gegen FLD für Vorarlberg (VORAB des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 2001) zufolge bezeichne der Europäische Gerichtshof die österreichische Normverbrauchsabgabe als "Verbrauchssteuer" und erkenne, dass die NoVA - Grundabgabe EU- konform sei. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21. März 2002 Cura Anlagen GmbH gegen C. Service Leasing GmbH (Entscheidungsgründe 65ff iVm 39) bezeichne der Europäische Gerichtshof die Normverbrauchsabgabe als "Verbrauchsabgabe", welche dann gegen EU-Recht verstoßen könne, wenn sie nicht proportional zum "Verbrauch" im Mitgliedstaat erhoben werde.
Ritz, BAO, Tz 13 zu § 207 zufolge würde Reeger/Stoll (BAO, § 207 Tz 7) die kürzere Verjährungsfrist für Verbrauchsteuern damit rechtfertigen, dass diese Abgaben nur unmittelbar bei der Veräußerung des belasteten Wirtschaftsgutes überwälzt werden könnten. Nach Doralt/ Ruppe (Steuerrecht II, Tz 492) müsste nach dieser Überlegung die Verjährungsfrist für Umsatzsteuer, die auch Verbrauchsteuercharakter habe, ebenfalls drei Jahre betragen. Auch im Artikel SWK-Heft 17 vom 10. Juni 2005 Rechtsprechung R 41 (EuGH-Urteile bearbeitet von Univ.Prof. Dr. Michael Tumpel und Dr. Chr. Widhalm) werde die NoVA als "Verbrauchsteuer" katalogisiert. Das Institut für Recht der Wirtschaft der Universität Wien (Mitarbeiter und Lektoren u.a. Univ.Prof. Dr. Michael Tumpel, Dr. Wolfgang Berger (BMF), DDr. Marian - Raimund Wakounig (BMF)) veröffentliche auf der Internetseite "Rechtssprechung des EuGH zum Verbrauchssteuerrecht" Artikel zur österreichischen Normverbrauchsabgabe (siehe http://www.univie.ac.at/steuerrecht(eugh verbrauchsteuerrecht.htm).
Im Anschluss an den zitierten § 4 Abs. 1 BAO wies der steuerliche Vertreter auf Tz 4 des BAO - Kommentars Ritz, 3. Auflage, zu § 4 BAO hin, derzufolge diese Generalklausel u. a. auf Umsatzsteuersachverhalte anzuwenden sei, verwies hiezu auf § 19 UStG und hielt nach Wiedergabe des § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG zur Tz 15 zum § 207 BAO des Ritz BAO - Kommentars³, fest: Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen seien, setze eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus (VwGH 29. September 1997, 96/17/0453; 30. Oktober 2003, 99/15/0098; 17. Dezember 2003, 99/13/0036), wobei die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Strafbestände von der Abgabenbehörde nachzuweisen seien. Habe die Beurteilung der Vorfrage in der Begründung des Bescheides zu erfolgen, so müsse sich aus der Begründung ergeben, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse sowie aufgrund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt sei (VwGH 23. September 1988, 85/17/0132; 29. September 1997, 96/17/0453). Tz 16 des BAO Ritz-Kommentars zu § 207 BAO zufolge gelte die Unschuldsvermutung (Art. 6 MRK, § 6 Abs. 2 FinStrG) auch für die Beurteilung der "hinterzogenen Abgabe" (Stoll, BAO 2172; Arnold, AnwBl. 1995, 444; Achatz, Verjährung in Aktuelles, 95; VwGH 19. März 2003, 2002/16/0190).
Auf das Zitat des § 9 FinStrG folgte ein Verweis auf Ritz, BAO, Tz 16 zu § 207 BAO, demzufolge Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe (vgl. §§7, 9 und 10 FinStrG) die Erfüllung des Tatbestandes der Hinterziehung, und damit die Anwendung der Siebenjahresfrist ausschließen würden (Stoll, BAO 2172; Arnold, AnwBl 1995,444).
Von den obigen Ausführungen schloss der steuerliche Vertreter darauf, dass die Normverbrauchsabgabe eine Monatssteuer bzw. eine Einzelabgabe sowie eine von der Umsatzsteuer unabhängige Steuer sei (als versteckte "Luxussteuer" wäre sie EU - widrig), und folgerte aus der Normverbrauchsabgabe als eine von der Umsatzsteuer unabhängige Steuer, dass eine Verordnung, welche zur Umsatzsteuer ergangen sei, keine Rechtswirkung auf NoVA - Tatbestände haben könne (unmögliche Anwendung der VO BGBl. II 193/2002 und BGBl. 273/ 1996, welche beide zum Umsatzsteuergesetz und zum Einkommensteuergesetz ergangen seien (siehe Tz 8, Seite 1 Absatz 3 PB)); sowohl der Europäische Gerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof, das Rechtsinformationssystem des Bundes, die Fachliteratur und die Universität Wien würden bestätigen, dass die Normverbrauchsabgabe eine Verbrauchsteuer sei, weshalb § 207 Abs. 2 BAO zufolge Verjährung nach drei Jahren eintrete. (Der besseren Verständlichkeit halber sei in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der steuerliche Vertreter die Änderung seiner Rechtsmeinung bezüglich der Verjährungsdauer durch seine in der Berufungsverhandlung vom 12. Mai 2011 protokollierte Erklärung "Im gegenständlichen Fall ist eine fünfjährige Normalverjährungsfrist die Norm" dokumentierte; bereits mit der E-Mail vom 26. April 2011 stellte der Amtsvertreter sinngemäß den Monatsbescheidcharakter von NoVA- Bescheiden außer Streit.)
Die Umsatzsteuer sei grundsätzlich eine Monatssteuer, wobei der Abgabenanspruch im Sinn der BAO mit Ablauf des Kalendermonats der Lieferungsausführung entstehe. Zur Verjährung einer Jahresumsatzsteuer bei abweichendem Veranlagungszeitraum (abweichendes Wirtschaftsjahr) sei der Bundesabgabenordnung keine anders lautende Regelung zu entnehmen, als jene, dass mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei, die Verjährungsfrist beginne.
Bei der Vorfragenbeurteilung, ob und inwieweit Abgaben hinterzogen seien, liege die Beweislast bei der Abgabenbehörde, welche unter anderem die Unschuldsvermutung und Schuldausschließungsgründe zu berücksichtigen habe. Die Behörde habe diese Pflicht im gegenständlichen Fall dadurch verletzt, dass sie keine eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare Feststellung über die Abgabenhinterziehung dargelegt habe. Die bekämpften Bescheide seien nach eingetretener Verjährung erlassen worden, weshalb sie auch aus diesem Grund rechtswidrig seien.
Die Anträge auf Behebung der NoVA - Bescheide für den jeweiligen Dezember der Jahre 1997 bis 2001 wegen Verjährung begründete der steuerliche Vertreter damit, dass der Bescheid keinerlei Aussage hinsichtlich Nichtverjährung bei seiner Erlassung am 29. November 2007 enthalte. Weder eine konkrete Aussage über eine Nichtverfristung der Normal-, noch der einer Strafverjährung; weiters keinerlei konkret verwertbare Informationen zu Tat, Schuldform bzw. Verlängerungshandlungen; das sei für sich allein bereits (verfassungs)rechtswidrig.
Bei Annahme einer fünfjährigen Verjährungsfrist beginne die Verjährungsfrist für die Festsetzung einer Normverbrauchsabgabe des Jahres 1997mit Ablauf des 31. Dezember 1997 und ende am 31. Dezember 2002. Die Verjährungsfrist für die Festsetzung einer Normverbrauchsabgabe des Jahres 1998 beginne mit Ablauf des 31. Dezember 1998 und ende am 31. Dezember 2003. Die Verjährungsfrist für die Festsetzung einer Normverbrauchsabgabe des Jahres 1999 beginne mit Ablauf des 31. Dezember 1999 und ende am 31. Dezember 2004. Die Verjährungsfrist für die Festsetzung einer Normverbrauchsabgabe des Jahres 2000 beginne mit Ablauf des 31. Dezember 2000 und ende am 31. Dezember 2005. Die Verjährungsfrist für die Festsetzung einer Normverbrauchsabgabe des Jahres 2001 beginne mit Ablauf des 31. Dezember 2001 und ende am 31. Dezember 2006.
Gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 führte der steuerliche Vertreter ins Treffen, dass beide Bescheide keinerlei Aussage hinsichtlich Nichtverjährung bei ihren Erlassungen am 29. November 2007 enthalten würden, was für sich allein bereits rechtswidrig sei. Die Verjährungsfrist für die Festsetzung einer Umsatzsteuer des abweichenden Wirtschaftsjahres 1999/2000 beginne mit Ablauf des 31. Dezember 1999 bzw. 31. Dezember 2000 und ende der Meinung des steuerlichen Vertreters nach am 31. Dezember 2005 bzw. 31. Dezember 2006 (inkl. ein Verlängerungsjahr); jene für die Festsetzung einer Umsatzsteuer für das Jahr 2000 (abweichendes Wirtschaftsjahr 2000/2001) beginne mit Ablauf des 31. Dezember 2000 und ende der Meinung des steuerlichen Vertreters nach am 31. Dezember 2006 (inkl. ein Verlängerungsjahr). Folge man der Meinung von Doralt/Ruppe sei Verjährung bereits zwei Jahre früher gegeben.
Unter "Pkt. 4.2.1.1 Vorfrage - hinterzogene Abgaben" der Berufung konterte der steuerliche Vertreter der Rechtsmeinung des Finanzamts, derzufolge ein Abgabenanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Normverbrauchsabgaben 1997 bis 1999 (durch Nicht-Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes des NoVAG) entstanden sei, somit der Denkmöglichkeit einer Abgabenhinterziehung auch mangels Tatobjektes in diesem Zusammenhang (Objektiver Tatbestand des §33 FinStrG sei nicht gegeben), dass die Verjährungsfrist der Normalverjährung einer bescheidmäßigen Festsetzung im Jahr 2007 entgegen stehe, erkannte in den Tatsachen, dass die Seiten 1, 2 und 7 bis 11 der Tz 8 PB exakt den Seiten 1 bis 7 der Tz 8 des Betriebsprüfungsberichts vom 26. September 2005 an die A. R. GmbH entsprechen würden und die Seiten 3 - 6 der Tz 8 PB sich in der Stellungnahme des Prüfers in der Bp A. R. GmbH auf den Seiten 100 bis 103 wieder finden würden, ein weiteres Indiz dafür, dass mit den bekämpften Bescheiden die A. R. GmbH und nicht die Bw. angesprochen werde (siehe Pkt. 4.1.1.), vermeinte zwecks Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme aus Sicht der Bw. dazu, dass es in einem Schritt der Fantasie der Umdeutung der Aussagen des Prüfers dahingehend bedürfen würde, dass der Prüfer offensichtlich eine Betriebsprüfung in den Jahren 2004/2005 bei A. R. GmbH, nachträglich - im Jahr 2007 - als gegen die Bw. abgeführt darstellen will, was aber natürlich nicht der Realität entspreche, und bat um Berücksichtigung dessen hinsichtlich der weiteren Argumentation der Bw..
An "Fakten und Argumenten", in 13 Punkten untergliedert, brachte der steuerliche Vertreter vor:
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1)
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Die Beweislast hinsichtlich dieses Verfahrensteiles liege bei der Behörde.
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2)
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Der Eintritt der Verjährung sei im Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten (VwGH 18. Oktober 1984, 83/15/0085).
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3)
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Die Verjährung führe zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde (VwGH 23. Februar 1987, 85/15/0131).
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4)
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Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen seien, setze eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus (VwGH 29. September 1997, 96/17/0453; 30. Oktober 2003,99/15/0098; 17. Dezember 2003, 99/13/0036).
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5)
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Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände seien von der Abgabenbehörde nachzuweisen (VwGH 26. April 1994, 90/14/0142; 17. Dezember 2003, 99/13/0036).
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6)
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Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinn des § 207 Abs. 2 BAO sei nach § 33 FinStrG zu beurteilen. Wenn bis zur Erlassung des angefochtenen Abgabenbescheides eine das Vorliegen der Abgabenhinterziehung aussprechende Entscheidung der Strafbehörde nicht bereits vorliege, habe die Abgabenbehörde die Hinterziehung als Vorfrage zu beurteilen und habe diesfalls die maßgeblichen Hinterziehungskriterien des Straftatbestandes nachzuweisen (VwGH 26. Februar 2004, 99/15/0127; 19. März 2003, 2002/16/0190; 25. März 1999, 97/15/0056; 31. August 2000, 99/16/0110).
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7)
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Es bedürfe der nachvollziehbaren Feststellung, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt hätten (VwGH 00. Juni 1996, 93/15/0194). Undifferenzierten Behauptungen eines Prüfers, dass es sich nur um hinterzogene Abgaben handeln könne, sei kein Begründungswert zuzumessen (VwGH 27. Mai 1998, 95/13/0282).
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8)
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Die Unschuldsvermutung (Art. 6 MRK, § 6 Abs. 2 FinStrG) gelte auch für die Beurteilung der "hinterzogenen Abgabe" (Stoll, BAO, 2172; Arnold, AnwBl. 1995, 444; VwGH 19. März 2003, 2002/16/0190).
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9)
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Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe würden die Anwendung der siebenjährigen Verjährungsfrist ausschließen (Stoll, BAO, 2172; Arnold; Anwbl. 1995, 444) Ritz BAO -Kommentar Tz 16 zu § 208.
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10)
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Höher als der vermutete Zweck eines Gesetzes stehe der Zweck der Rechtsordnung, die dem Einzelnen die Möglichkeit geben müsse, sich dem Recht gemäß zu verhalten. Der Unrechtsgehalt eines Handelns oder Unterlassens müsse dem Einzelnen eindeutig vor Augen gestellt werden; nur dann dürfe er wegen Zuwiderhandelns bestraft werden. Dieser Auslegungsgrundsatz bewahre den Staatsbürger vor der Gefahr willkürlicher Gesetzesanwendung (VfGH 25. Juni 1957, B 234/56-Slg 3207).
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11)
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Am 00. August 2001 sei dem FA der strittige Sachverhalt bereits bekannt geworden; eine Kopie der Rechnung ohne NOVA, eine Kopie des untypisierten Typenscheines samt einer Kontrollmitteilung mit dem Vermerk "NOVA-Pflicht!?" seien im Steuerakt abgelegt worden. Fa. A. sei diesbezüglich nicht beanstandet worden.
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12)
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Tz 8 PB führe zum Thema "Subjektiver Tatbestand des
§ 33 FinStrG
an "angeblichen Nachweisen"" an:
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Es sei um Angebote an den Kunden gegangen, Fahrzeuge billiger bzw. günstiger verkaufen zu können, indem Umbauten als richtig dargestellt wurden, obwohl diese nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen einer Verordnung zum Umsatzsteuer- und Einkommensteuergesetz entsprachen. Diesbezüglich merkte der steuerliche Vertreter an: Diese Verordnung sei auf die Normverbrauchsabgabe gar nicht anwendbar.
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Bezüglich dessen, dass die Erhebungen die Angebote der Bw. belegen würden, dass man sich die Normverbrauchsabgabe ersparen könnte, bestätigte der steuerliche Vertreter, dass man sich die NoVA ohne NoVA-Pflicht tatsächlich erspare, und wies darauf hin: Wenn eine Lieferung gar nicht einer Abgabe unterliege bzw. wenn man davon reinen Gewissens überzeugt sein dürfe, sei diese Handlung in keinster Weise vorwerfbar.
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Zu Zitaten der Vermerke aus den Bestellungen (Kaufanträgen) merkte der steuerliche Vertreter an: Diese Vermerke seien (wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung angeführt) aufgrund der eingeholten Rechtsauskünfte erfolgt und hätten immer für den Fall einer "Gesetzesänderung bezüglich LKW-Umtypisierung" gegolten, was beweise, dass die handelnden Personen der Überzeugung gewesen seien, gesetzeskonform zu handeln und nur für eine zukünftige Gesetzesänderung Information geben wollten und kaufmännische Vorsorge treffen wollten. In einem Fall laute der Text auf "NoVA - Nachzahlung nötig sein". Dieser Text sei von einem angestellten Verkäufer handschriftlich erstellt worden, der zum Verkaufsabschlusszeitpunkt nur noch sinngemäß den Standardtext im Kopf gehabt habe und deshalb ungenau wiedergegeben habe. Auch in diesem Fall sei klar gewesen: Nur eine zukünftige Gesetzesänderung bzw. Umtypisierung sei gemeint gewesen. Gerade in diesem Fall werde der Umstand, dass frei von jeglichem Hinterziehungsvorsatz gehandelt worden sei, dadurch massiv glaubhaft verstärkt, dass dieser Text offen für jedermann lesbar, direkt im Kaufantrag unterhalb des Kaufpreises vermerkt worden sei. Kein Abgabenhinterzieher, der normalen Verstandes sei, schreibe den Beweis seiner Schuld im Kaufantrag nieder, lege diesen Beleg in seinen handels- und steuerrechtlichen Büchern ab und lege sie dem Finanzamt vor.
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Aus der Tatsache, dass Kunden die soeben beschriebenen Vermerke bezüglich eventuell zukünftiger Gesetzesänderung vorgelegt worden seien, leite der Prüfer das Bewusstsein her, gesetzeswidrig gehandelt zu habe. Diese Ableitung sei nicht nachvollziehbar und unbewiesen. Diese Unterstellung werde zurückgewiesen.
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Aus der Annahme, dass die Gesellschaft schon seit Jahrzehnten in der Kfz - Branche tätig seiend alle Branchenbesonderheiten und speziellen gesetzlichen Steuerbestimmungen kennen müsse, versage der Prüfer die Möglichkeit, über "diese" Dinge nicht ausreichend Bescheid wissen zu können, und leite den Eindruck der Ignoranz ab. Nicht erkennbar sei, worin in diesen subjektiv-spekulativen Annahmen des Prüfers ein Nachweis für ein vorwerfbares Verhalten im Sinn des § 33 FinStrG gegeben sei. Diese Unterstellungen seien unwahr.
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Es würden Unterstellungen wie "Hinweise, dass man probiert hätte, durch einen Umbau keine NoVA in Rechnung zu stellen" "auf Kosten des Staates durch Umgehung von Regeln" folgen. Der Prüfer bleibe jeglichen Beweis für seine Behauptungen schuldig. Tatsache sei, dass nichts auf Kosten des Staates "probiert" worden sei, sondern, dass nach eingeholter Auskunft, landesbehördlich umtypisierte Lkws in der festen Überzeugung der NoVA - Freiheit geliefert worden seien.
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In der Tz 8 PB werde in freier Beweiswürdigung den Sachverhaltsdarstellungen der Kunden keinerlei Beweiskraft zuerkannt. Eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare Feststellungen über die maßgebenden Hinterziehungskriterien seien diesem Textteil nicht zu entnehmen. Wenn darin "ein netter Nebeneffekt" zitiert werde, sei abermals darauf verwiesen, dass im Anpreisen von legitimen Preisvorteilen kein vorwerfbares Verhalten gegeben sei. Es würden neuerlich Unterstellungen wie "Wissen von den Problemen bei Überprüfung der Umbauten durch die Finanz" und "wissentlich falsche bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführte Umbauarbeiten" folgen; der Prüfer bleibe jeglichen Beweis für eine Wissentlichkeit schuldig und werfe sogar "wissentlich falsches und nicht ordnungsgemäßes" Handeln in ein und denselben Topf und oute sich somit gänzlich in seinem subjektiven Rechtsempfinden.
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Zu den "klaren und objektiven" Sachverhaltsermittlungen durch den Erhebungsdienst, welchen mehr Beweiskraft geschenkt werde, sei nicht unerwähnt: Sie seien unter Verletzung des Amtsgeheimnisses (A. R. GmbH habe dies mit Eingabe vom 9. Mai 2005 reklamiert) abgelaufen. In der Bp bei A. R. GmbH sei beanstandet worden, dass mit falschen (suggestiven) Fragestellungen gearbeitet worden sei. Aus tatsächlich "sollte sich die Gesetzeslage bezüglich LKW-Umtypisierung ändern, dann könnte eine Nachverrechnung gegenüber dem Finanzamt entstehen" habe die Finanz damals die Frage formuliert "Es ist ihnen seitens der geprüften Gesellschaft eine Vereinbarung vorgelegt worden, dass wenn das Fahrzeug von der Finanzbehörde nicht als "NoVA-freier Lkw" anerkannt, die NoVA an sie nachverrechnet wird". Im Anschluss an dieses Zitat merkte der steuerliche Vertreter an: Der Bedeutungsinhalt des Originaltextes und der der Fragestellung des Erhebungsorgans seien völlig unterschiedlich, weshalb nicht von einer objektiven Erhebung ausgegangen werden könne. Im Zuge der damaligen Erhebungen seien subjektive, vorverurteilende Aussagen wie "Die NoVA muss der A. 100%ig bezahlen!" und "Die Fa. A. wird Geld von Ihnen fordern, weil sie die Vereinbarung unterschrieben haben!" (gefallen); dies erkläre auch, warum manche Kunden nach der Erhebung durch den Erhebungsdienst genug gehabt hätten. Und warum Fa. A. damals in Sorge um die Geschäftsschädigung nicht mit der Durchführung der Erhebungen einverstanden gewesen sei.
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Im letzten Teil der Ausführungen gebe der Prüfer (zwar) seine Meinung, dass eine Steuerhinterziehung vorliege, ab ("sein" Beweis: "Langjähriger Kfz-Händler mit NoVA- Kenntnissen!"), unterstelle Fr. A., gleicher Ansicht wie die Betriebsprüfung zu sein, welcher die Problematik der Umbauten bekannt gewesen sei, würdige seine weiteren Prüfungsfeststellungen in finanzstrafrechtlicher Hinsicht und schließe mit der Wiederholung seiner Ansicht, bleibe jedoch einen Nachweis der maßgebenden Hinterziehungskriterien des § 33 Abs. 1 FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht neuerlich schuldig.
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13)
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§ 13 in Verbindung mit § 10 NoVAG sowie die Ausführungen des NoVA - Erlasses aus 1992 Punkt 13 würden vorsehen, dass die Zulassungsbehörden das Vorliegen von Bestätigungen gemäß
§ 10 NoVAG zu prüfen hätten. Zulassungen ohne diese NoVA - Abfuhr - Bescheinigung seien mindestens halbjährlich an das Finanzamt zu melden. Wenn Fahrzeughändler ständig mit Anrufen und Anfragen von Zulassungsbehörden konfrontiert gewesen seien und seien, lasse allein diese gesetzliche Sicherheitsvorkehrung ein "ernstliches für möglich halten einer Abgabenverkürzung" unrealistisch erscheinen.
Aus den obigen Fakten und Argumenten folgerte der steuerliche Vertreter:
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Selbst bei Annahme, dass die strittigen Lieferungen tatsächlich der Normverbrauchsabgabe unterlägen wären, sei der subjektive Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG mangels Vorsatzes gerichtet auf eine Abgabenverkürzung keinesfalls erfüllt, weshalb es rechtswidrig gewesen sei, von einer siebenjährigen Verjährung auszugehen. Aber hier sei bereits der objektive Tatbestand der Abgabenverkürzung strittig. Insofern seien die Bescheide von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden.
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Den Bescheiden mangle es am eindeutigen, ausdrücklichen und nachvollziehbaren Nachweis der maßgeblichen Hinterziehungskriterien des § 33 Abs. 1 FinStrG, weshalb es rechtswidrig gewesen sei, die Hinterziehungsverjährungsfrist anzuwenden. Tz 8 PB beinhalte jegliche Mutmaßungen und Unterstellungen aufgrund langjähriger Branchenkenntnis.
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Wie bereits erwähnt, sei die normverbrauchsabgabefreie Lieferung von umgebauten und umtypisierten Lkw in Österreich seit vielen Jahren offiziell beworbenes Thema. Am 00. August 2001 habe das Finanzamt diesen Sachverhalt bei Fa. A. in K. aufgedeckt, habe die normverbrauchsabgabefreie Rechnung und den umtypisierten Typenschein kopiert und die Vorgehensweise der Bw. nicht beanstandet (Kontrollmitteilung mit Vermerk "NOVA- Pflicht !?" liege im Akt auf. Offensichtlich habe das Finanzamt zwei Jahre nach den strittigen Lieferungen nicht gewusst, ob (die Lieferung) normverbrauchsabgabepflichtig oder -frei (sei)). Im Jahr 2003 oder 2004 gebe angeblich das Finanzamt ... - wie im Sachverhalt erwähnt - eine schriftliche Rechtsauskunft, dass ein mit Gitter umgebauter Volvo XC90 normverbrauchsabgabefrei sei. Noch im Jahr 2005 würden anlassbedingt klarstellende Fachartikel veröffentlicht, um einer bestehenden Rechtsunsicherheit entgegenzuwirken. Es sei wohl denkunmöglich und eines Rechtsstaates unwürdig, einem Rechtsunterworfenen in Zeiten von offensichtlicher Rechtsunsicherheit Taten 97/98/99 schuldhaft vorzuwerfen, obwohl das Finanzamt im historischen Zeitraum anders lautende Auskünfte gegeben habe, es ein "Fragezeichen" auf eine Kontrollmitteilung noch im Jahr 2001 male und ein Finanzamt die NoVA - Freiheit im Jahr 2003 oder 2004 schriftlich beauskunfte.
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Für den Fall, dass der Prüfer mit seinem Vorwurf in Tz 8 Abs. 3 PB Recht haben solle, dass die Umbauten nicht der Verordnung, welche zu § 12 UStG (und nicht zum NoVAG) ergangen sei, entsprechen und deshalb NoVA-Pflicht gegeben sei, hätten die bekämpften Bescheide den unter 10) dargestellten Auslegungsgrundsatz verletzt, da es niemandem zumutbar sei, hellseherisch Gesetze und Verordnungen (die zum Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetz ergangen seien) auf die Normverbrauchsabgabe anzuwenden.
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Die handelnden Personen seien zweifelsfrei davon überzeugt gewesen, gesetzeskonform zu handeln, und hätten eine Verkürzung von NoVA aufgrund der eingeholten Auskünfte, der behördlichen Lkw-Typisierung und der Nachprüfung durch die Zulassungsbehörde gemäß
§ 13 NoVAG als gänzlich ausgeschlossen gehalten.
Den Ausführungen auf den elf Seiten der Tz 8 PB konterte der steuerliche Vertreter, dass diese voll von unbewiesenen und haltlosen Annahmen, Mutmaßungen und Meinungsäußerungen des Prüfers seien, welcher offensichtlich von den Voraussetzungen einer Strafbarkeit (wie Willkürlichkeit, Tatbildmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld) zu wenig Fachkenntnis habe, und behauptete, dass sich dies schlüssig beispielsweise aus folgenden Textpassagen ableiten lasse:
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Bereits auf Seite 1 verwechsle der Prüfer die Anwendbarkeit einer Verordnung zum Umsatzsteuergesetz und zum Einkommensteuergesetz als auf die Normverbrauchsabgabe anwendbar, unterstelle Unrichtigkeit von Umbauten (was immer damit gemeint sei) und argumentiere letztlich in Richtung Vorsteuerabzug (der eindeutig mit der Normverbrauchsabgabe nichts zu tun habe).
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Entgegen der Ableitung des Prüfers aus den "Mehrzeilern", welche sich unstrittig auf eine zukünftig mögliche Gesetzesänderung beziehen, "Damit war man sich in allen Fällen bewusst, dass man bei diesen Fahrzeugen nicht gesetzeskonform vorging" gebe es keine Aussage, wer sich wann, über welche Gesetzesverletzung bei welcher Tathandlung bewusst gewesen sei und wie der Prüfer dies aus der Kenntnisnahme einer zukünftigen Möglichkeit ableite. Die Behauptung sei nicht nachvollziehbar und unbewiesen.
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Dem Zitat "Seit Jahren ist sämtlichen Fahrzeughändlern bewusst und bekannt, dass es Umbauten gibt, die bestimmten Vorschriften entsprechen müssen." hielt der steuerliche Vertreter die Frage "Wie kann das der Prüfer wissen?" entgegen.
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Als weiteres Beispiel dafür, dass der Prüfer Normverbrauchsabgabe lt. Normverbrauchsabgabegesetz und Vorsteuer laut Umsatzsteuergesetz und Umsatzsteuerverordnung nicht auseinander halten könne, nannte der steuerliche Vertreter das Zitat Seite 2 letzter Absatz "Den Kunden war dies auch bewusst, denn wie die Befragung der Kunden durch den Erhebungsdienst der Großbetriebsprüfung Wien - Körperschaften ergaben, (siehe Niederschrift des Erhebungsdienstes) wurden in keinem Fall (auch auf spezielles Anraten durch deren Steuerberater, u. a. auch Kanzlei T...) Vorsteuern geltend gemacht" in Verbindung mit der Frage "Was hat ein nicht durchgeführter Vorsteuerabzug (der übrigens der Pkw - Verordnung entspricht), mit der Vorfragenbeurteilung hinsichtlich Steuerhinterziehung bei der NoVA zu tun?".
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Zum Zitat Seite 3 Mitte: "Aus diesem Schreiben und den mitgereichten Anlagen geht hervor, dass alle Händler und somit auch die geprüfte Gesellschaft genauestens informiert wurden, jeglicher anderer Verkauf von Fahrzeugen (Umbauten) nur in Eigenregie und dies auch ohne Wissen des Zulieferanten (sprich Generalimporteur) an den Händler erfolgen konnte" bemerkte der steuerliche Vertreter: Weder könne der Prüfer beweisen, dass ein Informationsschreiben des Generalimporteurs bei der Bw. oder bei der A. R. GmbH überhaupt eingelangt sei und von wem welche Post gelesen werde, noch sei im Eigenregieumbau eine strafbare Handlung zu sehen, sonst wäre das Umbaubeispiel im Normverbrauchsabgabe - Erlass eine Anstiftung zur Steuerhinterziehung.
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Wider die Beweiskraft der Verkaufsmitteilung Nr. 24 vom 18. Juli 1996 und den Fragebeantwortungen durch T. F.- A. GmbH im Sinn der Rechtsmeinung des Finanzamts führte der steuerliche Vertreter ins Treffen: Der Vermerk "Streng vertraulich" sei unstrittig von T. F.- A. GmbHund nicht durch Fa. A. angebracht worden, was maximal ein Indiz gegen T. F.- A. GmbH sein könnte. Darin gehe es unstrittig lt. betreff um die Verordnung BGBl. 273/1996, welche zum Umsatzsteuergesetz und zum Einkommensteuergesetz ergangen sei, und lt. Inhalt um die Vorsteuerabzugsberechtigung, also nicht um die Normverbrauchsabgabe! Abgesehen davon, dass der Prüfer den Eingang und die Kenntnisnahme bei Fa. A. nicht beweisen könne, was sollte die Kenntnis dieses Schreibens im Jahr 1996 an einer redlichen Absicht einer gesetzeskonformen NoVA - freien Lieferung im Dezember 1997 ändern.
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Zum auf Seite 6 der Tz 8 PB zitierten Schreiben des Generalimporteurs vom 8. Jänner 2003 brachte der steuerliche Vertreter vor, dass dieses Schreiben, wie die Bp selber anmerke, zwar keine Relevanz für vermeintliche Jahre zuvor begangene Taten haben könne, es allerdings beweise, dass selbst der Generalimporteur (noch) im Jahr 2003 der Überzeugung gewesen sei, dass z.B. A.B.C. (nach entsprechendem Umbau auf einen Lkw) normverbrauchsabgabefrei geliefert werden durften.
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Unter Bezugnahme auf Seite 6, vorletzter Absatz stimmte der steuerliche Vertreter dem Prüfer zwar zu, dass die Betriebsprüfung die Umbauten ("wie sie gemacht bzw. in Auftrag gegeben wurden") als ungenügend bemängelt habe (dies allerdings erst nach Eintritt der Verjährung!), hielt dem Prüfer jedoch das Fehlen einer Begründung dafür, warum die wissentliche Beauftragung eines Lkw - Umbaus im jeweiligen Fall "sehr wohl vorsätzlich eine Steuerhinterziehung darstellt", vor.
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Den Ausführungen auf der Seite 6, letzter Absatz, entgegnete der steuerliche Vertreter, dass der Prüfer abermals den Beweis für seine irrige Verwechslung von Vorsteuerabzug und Normverbrauchsabgabepflicht liefere, indem er auf die Zolltarifnummer 8703 (also Pkw) beim Import hinweise. Die Zolltarifnummer beim Import sei lt. Pkw - VO für den Vorsteuerabzug wichtig. Dass sie keine Relevanz für die Normverbrauchsabgabe habe, gehe u. a. aus dem Umbau - Beispiel im NoVA - Erlass hervor, wo beschrieben werde, dass ein Kfz-Händler einen Pkw vor der Lieferung auf einen Lkw umbaue und somit
normverbrauchsabgabefrei liefern dürfe.
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Auf der Seite 7 der Tz 8 PB werde auf Sachverhaltsdarstellungen Bezug genommen, welche in einer Vorbesprechung durch die steuerliche Vertretung (Kanzlei T...) überreicht worden seien. In weiterer Folge werde den eigenen Erhebungen mehr Glauben als den Sachverhaltsdarstellungen der Käufer geschenkt. Es habe keine Vorbesprechung mit der Bw. gegeben. Der gesamte Sachverhalt beziehe sich offensichtlich auf die Bp bei Fa. A. R. GmbH; ein weiteres Indiz dafür, dass die Bescheide nicht an die Bw. ergangen seien. Die damaligen Erhebungen seien unter Bruch des Amtsgeheimnisses und der Meinung des steuerlichen Vertreters zufolge nicht objektiv geführt worden. In den Sachverhaltsdarstellungen würden die Käufer aus ihrer Sicht die früheren Kaufvorgänge schildern. Warum ein- und denselben Personen nur dann geglaubt werde, wenn sie durch ein Organ des Erhebungsdienstes befragt werden und nicht auch, wenn sie eine weitere klarstellende, schriftliche Aussage machen (die u. a. die Fehler des Erhebungsdienstorgans korrigieren), sei nicht nachvollziehbar. Die Aussage, dass aufgrund von "alten kriminalistischen Erkenntnissen Erstaussagen stärkere Bedeutung haben" sei kein Beweis und vermöge in Anbetracht der Gesamtleistung in Tz 8 keinesfalls zu überzeugen.
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Das Zitat der Tz 8 Seite 8 Absatz 2 PB ("Auf die wirkliche Problematik des Umbaus, ein Fahrzeug ohne NoVA in Rechnung stellen zu können, wurde aber nicht hingewiesen, die Geschäftsführung der A.R. GmbH (Fr. A.) hat aber über diese sehr wohl Bescheid gewusst (Zitat: "die Ersparnis der NoVA sei ein netter Nebeneffekt")." sei ein Indiz, dass die Bescheide nicht an die Bw. ergangen sein müssen. Wenn jemand der festen Überzeugung sei (weil er sich zuvor u. a. beim Finanzamt erkundigt habe), dass ein Kfz nach Umbau auf einen Lkw ohne NoVA verkauft werden dürfe und im Verkaufsgespräch Vor- und Nachteile erwähne (nämlich einerseits Umbaukosten, andererseits Einsparungseffekte), sei das erstens kein Finanzvergehen, zweitens kein Indiz dafür, dass derjenige über ein beabsichtigtes Finanzvergehen Bescheid gewusst habe (wie es der Prüfer darstelle).
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Das Zitat von der Seite 8, Absatz 3 der Tz 8 PB ("Die Möglichkeit des Umbaues wurde vom Verkäufer angeboten (dieser hatte aber die Branchenkenntnisse und wusste von den ev. auf ihn zukommenden Problemen bei Überprüfung der Umbauten durch die Finanzbehörde") wies der steuerliche Vertreter als haltlose Unterstellung zurück, behauptete die Unzulässigkeit des Schlusses von Branchenkenntnissen auf Kenntnis über ein Finanzvergehen, und brachte zu diesem Absatz im Übrigen vor: Eine Person, welche sich zuvor bei den Behörden über die Rechtskonformität seines Handelns erkundigt habe, dürfe sich ruhigen Gewissens darauf berufen und brauche sich nicht vorwerfen zu lassen, von Problemen einer Überprüfung gewusst zu haben.
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Betreffend die Ausführungen zur Tz 8, Seite 8, Absatz 4 PB wertete der steuerliche Vertreter den Umstand, dass es der Prüfer interessant finde, dass sich ein Unternehmer gegen das Amtsgeheimnis verletzende und geschäftsschädigende Erhebungen verwehren wolle, als unverständlich und fügte hinzu, dass sich kein Unternehmer gerne seine Kunden vertreiben lasse. Weder dieser Umstand, noch eine Mitwirkungspflicht seien Beweise für eine Steuerhinterziehung. In der Bp A. R. GmbH (eine Bp bei der Bw. habe es für diesen Zeitraum nicht gegeben) habe der Prüfer die Rechtsgrundlage entgegen die Bestimmungen der DBp und rechtsstaatlicher Grundsätze nie auf § 99 FinStrG geändert gehabt, da er aufgrund seiner eigenen Aussage in der Vor- Schlussbesprechung im März 2005 bis dato nicht im geringsten von Steuerhinterziehung ausgegangen sei. Erst nach Hinweis auf die amtswegig zu beachtende Verjährung habe er schlagartig seine Linie geändert und habe von diesem Moment an Steuerhinterziehung behauptet.
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Den Ausführungen zur Tz 8, Seite 9, Absatz 1 PB hielt der steuerliche Vertreter im Wesentlichen entgegen, dass der Umstand, ob jemand einen Vorsteuerabzug begehre oder nicht, nichts mit Hinterziehung einer Normverbrauchsabgabe zu tun habe.
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Dem Zitat aus der Tz 8 Seite 9, Absatz 5 PB - "Für das geprüfte Unternehmen war es aber eine Möglichkeit, die Konkurrenz auszuschalten, durch wissentlich falsche bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführte Umbauarbeiten, ..." - fügte der steuerliche Vertreter im Wesentlichen hinzu, dass die Meinung des Prüfers eine unbewiesene Vermutung sei, bzw. hielt dem Prüfer vor, keinen Unterschied dabei, ob jemand "wissentlich falsch" oder "nicht ordnungsgemäß" handle, zu machen.
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 2 Abs. 1 Z 5 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 11 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 99 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3038-W/08
- Stammnummer
- 54256
- Gültig
- 04.07.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF