Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3038-W/08
Keine Festsetzung von Abgaben nach Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3038-W/08vom 04.07.2011Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der C. A. GmbH als Rechtsnachfolgerin der B. A. GmbH, 1000 K., A-Straße 1, vertreten durch Traunsteiner & M. Wirtschafts- und SteuerberatungsGmbH, 3300 A..., Linzer Straße 12, vom 2. Jänner 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes, vom 29. November 2007 betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Monat Dezember der Jahre 1997 bis 2001, Umsatzsteuer für das Jahr 2000, Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:
1) Der Berufung gegen die Bescheide, mit denen die Normverbrauchsabgabe für den Monat Dezember jeweils der Jahre 1997 bis 2001 festgesetzt wurden, wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
2) Der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide werden aufgehoben.
Mit der Aufhebung dieser angefochtenen Bescheide treten die Sachbescheide aus dem Rechtsbestand.
3) Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Kapitalgesellschaft in der Kraftfahrzeugbranche.
Mit notariellem Generalversammlungsprotokoll vom 27. Juni 2002 wurde der Teilbetrieb "KFZ-Handel" von der B. A. GmbH abgespalten und auf die Bw. übertragen. Die Gesellschafter der Bw. sind die Geschäftsführerin S.S. A. und D. A. - P.. Am Stammkapital der Bw. von € 150.000 sind beide Gesellschafter mit einem Nominal von je € 75.000 beteiligt. Der nach der Abspaltung der Bw. von der B. A. GmbH verbliebene Unternehmensgegenstand des Erwerbs, der Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften und Immobilien samt Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen wurde von der A. R. GmbH fortgeführt.
Im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung betreffend abgabenrechtlicher Handlungen der B. A. GmbH in den Jahren 1997 bis 2002 stellte Herr A. unter "Pkt.2.1 Kraftfahrzeuge mit LKW- Zulassung nach dem KFG" jener abgabenbehördlichen Niederschrift (=NS), die er einem für die Bw. bestimmten Bericht vom 28. November 2007 (=PB) beigelegt hatte, fest: In den Wirtschaftsjahren 1997/1998 bis 1999/2000 seien Fahrzeuge der Type A.B.C. verkauft worden. Die Fahrzeuge seien so umgebaut worden, dass sie als Lkw. im Sinn des Kraftfahrgesetzes (= KFG) angemeldet werden konnten. Die Ausgangsrechnungen dafür seien ohne NoVA mit 20 % USt ausgestellt worden. Die Fahrzeuge seien, soweit bekannt gegeben, mit einem Gitter als Trennwand zum Laderaum und einer Vergitterung der seitlichen Fenster ausgestattet worden; sonst sei kein weiterer Umbau bekannt. Der Laderaum dieser Fahrzeuge sei seitlich nicht verblecht. Das Fahrzeug dürfte keine seitlichen Fenster aufweisen, was aber nicht der Fall sei. Die Halterungen für hintere Sitze und Sitzgurte würden entfernt werden müssen, entsprechende Ausnehmungen müssten unbenutzbar gemacht worden sein. Der Laderaumboden müsse aus einer durchgehenden, ebenen Stahlverblechung bestehen. Seitliche Laderaumtüren dürfe das Fahrzeug nur dann aufweisen, wenn es eine untere Laderaumlänge von grundsätzlich mindestens 1.500 mm aufweise.
Für die Abgrenzung zwischen normverbrauchsabgabepflichtigem Pkw und (nicht normverbrauchsabgabepflichtigem) Lkw sei ausschließlich die zolltarifarische Einordnung im Zeitpunkt der Lieferung entscheidend. Allgemein könne davon ausgegangen werden: Zwar sei die kraftfahrzeugrechtliche Zulassung als Lkw Voraussetzung der Einordnung als Lkw nach dem Zolltarif, umgekehrt könne jedoch keineswegs aus der kraftfahrzeugrechtlichen Zulassung als Lkw darauf, dass ein Fahrzeug auch nach der kombinierten Nomenklatur als Lkw. einzustufen sei, geschlossen werden. Bei einigen Fahrzeugen sei im Zuge des Verkaufsgespräches, spätestens jedoch bei Lieferung des Fahrzeuges vom Käufer eine Vereinbarung geschlossen worden, dass, wenn sich herausstelle, die Fahrzeuge würden von der Finanzbehörde nicht als "NoVA-freie LKW" anerkannt, dem Kunden die entsprechende Normverbrauchsabgabe nachverrechnet werde. Bei allen anderen Kunden sei nach Aussage der Vertreter der Bw. bzw. lt. Aussage diverser Käufer wohl versucht worden, auch eine Unterschrift in diesem Zusammenhang zu bekommen, die Kunden hätten sich jedoch geweigert bzw. hätten keinen Bedarf darin gesehen, eine Vereinbarung zu unterschreiben.
Bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe sowie des darauf entfallenden Zuschlages und der entsprechenden Umsatzsteuer - Nachbelastung werde durch die Bp in 100 und von 100 gerechnet. Eine Umsatzsteuerbelastung auf den NoVA - Zuschlag erfolge nicht. Die Details seien aus der Anlage "novagesnachKJ" zur Niederschrift ersichtlich und den Vertretern der Gesellschaft vorweg übergeben worden. In dieser Anlage seien nicht nur die bisher besprochenen dreizehn Fahrzeuge, sondern auch zwei weitere enthalten. Aufgrund von Kontrollmaterial seitens A-Team A-T-GmbH, A...., sei festgestellt worden, dass weitere vier Fahrzeuge in gleicher Weise wie oben angeführt umgebaut worden seien. Zwei davon seien an Leasinggesellschaften in Rechnung gestellt worden, die anderen zwei Fahrzeuge würden durch die Bp in die Liste der bisher sogenannten NoVA - freien Fahrzeuge aufgenommen und NoVA vorgeschrieben. Es betreffe die Fahrzeuge mit den von der Bp in einer offenen Fragenliste bezeichneten Buchstaben "c" (XXX YYY, 16. April 1998) und "h" (ZZZ OHG, 29. April 1999).
Die Bemessungsgrundlagen für die NoVA würden S 323.275,86 (mit 16 %) für das Jahr 1997, S 2.798.183,97 für das Jahr 1998 und S 1.976.466,38 für das Jahr 1999 betragen.
"Pkt.2.2 NoVA Korrektur" NS: Die in Pkt.2.1 NS ausgewiesene Vorschreibung einer NoVA sei wegen Nichterfüllung aller Kriterien beim Umbau des Fahrzeuges von einem PKW in einen LKW betreff K1 Herbert Fzg. Nr. 1 (Verkauf 30. Juni 1998) aus der Bemessung vorerst herausgenommen worden, da aufgrund von telefonisch durchgeführten Auskünften angenommen werden konnte, dass das Fahrzeug in Österreich nie angemeldet und angeblich sofort exportiert worden sei. Da weitere Erhebungen beim Kunden jedoch ergeben hätten, dass diese Angaben nicht stimmen würden - vielmehr sei das Fahrzeug sehr wohl angemeldet worden (Juni 1998), jedoch aufgrund eines Totalschadens (Rückkauf des Wracks von der GmbH) im Februar 1999 wieder abgemeldet worden - , sei wie in Pkt. 2.1 NS vorzugehen.
"Pkt. 2.3 NoVA für Vorführfahrzeuge" NS: Ein Vorführfahrzeug sei Teil des Umlaufvermögens und werde daher im Normalfall nur eine kurze Zeitspanne im Betriebsvermögen sein; eine Verwendungsdauer von höchstens sechs Monaten sei deshalb angemessen. Nur in Ausnahmefällen sei eine Verwendungsdauer von einem Jahr als Vorführfahrzeug denkbar. Nach Ablauf eines Jahres sei das Fahrzeug nicht mehr zum Umlaufvermögen, sondern zum Anlagevermögen zu rechnen und unterliege damit der Normverbrauchsabgabe. Bei der Bw. gebe es unter den Vorführfahrzeugen auch Fahrzeuge, die länger als sechs Monate, auf jeden Fall aber über 365 Tage angemeldet waren und sich im Umlaufvermögen befanden. Diese würden durch die Bp ein Jahr nach der Erstanmeldung der Normverbrauchsabgabe unterzogen werden. Bei bereits verkauften Fahrzeugen erfolge eine Differenzberechnung der bisherigen
Normverbrauchsabgabe laut Ausgangsrechnung und dem nach einem Jahr mit einem Jahr Nutzungsdauer und entsprechender AfA sich errechnendem verminderten Anschaffungswert: S 34.732,74 (€ 2.524,13) mit 16 % (Fzg. 5) für das Jahr 1998, S 145.394,38 (€ 10.566,00) mit 13 % (Fzg. 14) für das Jahr 2000, S 76.620,67 (€ 5.568,24) mit 16 % (Fzg. 6) für das Jahr 2001. Die daraus sich ergebende NoVA sei Bemessungsgrundlage für die zwanzigprozentige Abgabenerhöhung: S 5.557,24 mit 20 % für das Jahr 1998, S 18.901,27 mit 20 % für das Jahr 2000, S 12.259,31 mit 20 % für das Jahr 2001.
"Pkt.2.4 NoVA für Neufahrzeuge (E.)" NS in Verbindung mit den Erläuterungen in "Pkt 1.1 Nachzuversteuernde Umsätze" NS: Die Bemessungsgrundlage betrage S 74.224,93 mit 15 % für das Jahr 2000. Pkt.1.1 NS zufolge sei ein A.B.C. 3.0 D-4D ...., um S 609.396 an Ing. O. E. in 1220 Wien (inkl. 15 % NoVA und 20 %USt) im November 2000 verkauft worden. Die entsprechende Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer seien ermittelt, erklärt und abgeführt worden. Der Kunde habe ein Fahrzeug gleicher Art aber XX (=altes Modell) statt XY (neues Modell ab November 2000) bestellt. Dem Kunden sei dies auch mitgeteilt worden, die Rechnung habe auch auf das neue Modell XY gelautet. Dadurch habe der ursprünglich ausgemachte Preis für das Fahrzeug in Höhe von S 400.000 (inkl. 16 % NoVA und 20 % USt) nicht mehr gehalten werden können. Da der Kunde nicht mehr gezahlt habe, habe die Bw. die bisher abgeführte Normverbrauchsabgabe im März 2001 wieder storniert und eine korrigierte Normverbrauchsabgabe, rückgerechnet auf das neue Fahrzeug, jedoch mit vermindertem Verkaufspreis berechnet und abgeführt. Die Umsatzsteuer sei dementsprechend auch auf den niedrigeren Wert vermindert worden. Da das Fahrzeug um S 364.080 netto vor Umsatzsteuer eingekauft (ER 2000 - 14038 vom 14. November 2000) und um S 289.855,07 netto vor Umsatzsteuer verkauft worden sei, errechne sich dieser Betrag aus dem Vollpreis in Höhe von S 400.000 (inkl. 20 % USt und 15 % NoVA), womit der Verkauf um S 74.224,94 billiger als der Einkauf erfolgt sei. Die daraus entstehende NoVA - Differenz betrage mit 15 % S 11.133,74; die daraus entstehende Umsatzsteuerdifferenz betrage mit 20 % S 17.071,73. Mit dieser Berechnung gäbe es einen Verkauf des Fahrzeuges um den Einkaufspreis ohne Gewinnaufschlag mit 15 % NoVA und 20 % USt, was einen Gesamtverkaufspreis von S 502.430,1 im Vergleich mit den tatsächlich vom Kunden erhaltenen S 400.000 ergeben würde.
Aufgrund der Ungewöhnlichkeit des Sachverhaltes, fehlender Unterlagen und Belege betreffend Bestellung, Rechnungen, Schriftverkehr, im Postverkehr des Öfteren verloren gegangener Unterlagen und allgemeinen Ungereimtheiten bei diesem Geschäftsvorfall ergebe sich aufgrund dieser Darstellung eine Nachversteuerung lt. Bp bei der NoVA (siehe Pkt.2.4 NS) und der Umsatzsteuer von S 85.358.67 mit 20 % USt für das Jahr 2001.
"Pkt.2.5 NoVA bei Erstanmeldung (Zulassung) in Österreich" NS: Im Jahr 2000 sei der Einkauf eines Gebrauchtwagens von einer deutschen Privatperson F. W. F. erfolgt. Beim Inlandsverkauf des Fahrzeuges an G. Z. (nach einer erfolgten Einzelgenehmigung durch die Landesregierung Niederösterreich am 6. Juli 2000) sei die NoVA bei erstmaliger Anmeldung (Zulassung von Fahrzeugen) in Österreich (zum Verkehr im Inland) zu berechnen und abzuführen. Dies sei nicht geschehen, weshalb die entsprechende Vorschreibung durch die Bp erfolge; dabei werde vom Verkaufspreis die bei der Differenzbesteuerung herausgerechnete Umsatzsteuer in Abzug gebracht. Aus dem sich ergebenden Nettobetrag werde die NoVA mit 7 % in 100 herausgerechnet. Die Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe betrage S 112.928,31 (€ 8.206,82) mit 7 % für das Jahr 2000.
"Pkt.2.6 NoVA Neufahrzeug R.1" NS: Durch einen Systemfehler (Eingabe eines Fahrzeuges als Lkw statt Pkw) bedingt sei eine NoVA für einen R.1 ..... (Käufer A. H...) mit der FGNr. 00000 bisher nicht in Rechnung gestellt und daher auch nicht abgeführt worden. Die Rechnung vom 20. Februar 2001 über einen Nettobetrag von S 197.316 (20 % USt) werde durch die Bp als Berechnungsbasis der siebenprozentigen Normverbrauchsabgabe (in 100) herangezogen. Die Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe betrage S 184.407,48 (€ 13.401,47) mit 7 % für das Jahr 2001.
"Pkt.2.7 NoVA Fahrzeug "Firma H.... Johannes"" NS: Neben dem Fahrzeug (interne Nr. 12 lt. Pkt.2.1 NS) seien gleichzeitig (25. zu 28. Oktober 1999 also unmittelbar zur Neuwagenrechnung) mit dem Neuwagenverkauf zwei weitere Ausgangsrechnungen über "Ersatzteil" (Hinweis: "zu Neufahrzeug Auslieferung, diverses Zubehör laut Absprache") in Höhe von S 14.360 (inkl. USt) und "Ersatzteil" ("Original Klimaanlage") in Höhe von S 19.280 (inkl. USt) ausgestellt worden. Von diesen beiden Rechnungen in der Gesamthöhe von S 33.640 würden durch die Bp aufgrund der vorliegenden einheitlichen Lieferung und Sachgesamtheit jeweils die Normverbrauchsabgabe (16 %), als auch die Umsatzsteuer nachverrechnet (siehe auch Pkt. 1.3 NS). Die Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe betrage S 24.166,67 mit 16 % für das Jahr 1999. Das Nebengeschäft teile das Schicksal des Hauptgeschäftes. Da H.... einen "Vermerk" unterschrieben habe, gebe es eine einheitliche Vorgangsweise, daher von 100-Berechnung.
"Pkt.2.8 "Festsetzung"" NS: Die Normverbrauchsabgabe sei eine Selbstberechnungsabgabe im Sinn des § 201 BAO und daher nur festzusetzen, wenn die Anmeldung nicht eingereicht worden sei oder wenn sie sich als unvollständig oder unrichtig erweise. Da die Festsetzung auch zusammengefasst für mehrere Monate in einem Bescheid zulässig sei, erfolge eine Zusammenfassung der Bemessungsgrundlagen und Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe im Dezember des jeweiligen Jahres durch die Betriebsprüfung.
Mit der nachfolgenden Tabelle werden die Normverbrauchsabgaben für Dezember jeweils der Jahre 2000 und 2001 dargestellt:
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12/2000
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12/2001
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NoVA- Bemessungsgrundlage bisher *)
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1.136.587,14 S
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1.272.919,52 S
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lt. Punkt 2.3 der NS
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145.394,38 S
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76.620,67 S
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lt. Punkt 2.4 der NS
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74.224,93 S
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lt. Punkt 2.5 der NS
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112.928,31 S
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lt. Punkt 2.6 der NS
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184.407,48 S
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lt. Bp
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1.469.134,76 S
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1.533.947,67 S
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106.766,19 €
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111.476,32 €
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NoVA bisher*)
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100.391,00 S
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105.080,28 S
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lt. Punkt 2.3 der NS
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18.901,27 S
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lt. Punkt 2.4 der NS
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11.133,74 S
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lt. Punkt 2.5 der NS
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7.904,98 S
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lt. Punkt 2.6 der NS
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12.908,52 S
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lt. Bp
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138.330,99 S
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130.248,11 S
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10.052,91 €
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9.465,50 €
*) Die bisherigen Werte betreffen den Dezember des jeweiligen Jahres.
Mit dem mit 28. November 2007 datierten Bericht gemäß
§ 150 BAO
über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung bei der "C.A. GmbH als Rechtsnachfolger der B.A. GmbH (nunmehrige A.R. GmbH)", deren Gegenstand u. a. die Normverbrauchsabgabe und die Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 1997 bis 2002 bzw. "die zusammenfassende Meldung" für die Jahre 2000 bis 2002 war, bestritt Prüfer, dass die Kfz - Umbauten den steuerlichen Vorschriften (VO BGBl. II Nr. 193/ 2002 sowie ehemalige Verordnung BGBl. 273/ 1996) entsprechen würden, um als Lkws anerkannt werden zu können, und behauptete auf der Grundlage des Sachverhalts laut der der dem Bericht (PB) beigelegten Niederschrift (NS) das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG (siehe Tz 8 PB) mit Ausführungen zum Auskunftsersuchen gemäß
§ 143 BAO beim Generalimporteur T. F.- Austria GmbH). Aufgrund des letztgenannten Berichts samt Niederschrift erließ das Finanzamt mit 29. November 2007 datierte Bescheide, mit denen Normverbrauchsabgaben für "Dezember der Jahre 1997 bis 2001" analog der Tz 20 PB festgesetzt, die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuern für die Jahre 2000 und 2001 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen (siehe Tz 26 mit Hinweis auf Tz 14, 17, 21 und 00 PB) und die Umsatzsteuer u. a. für das Jahr 2000 in Höhe von S 2.198.124 neu festgesetzt wurden (siehe Tz 16, 17 PB).
Mit der Berufung gegen die letztgenannten Bescheide warf der steuerliche Vertreter G. M. dem Finanzamt zu den bei der Bw. eingelangten Bescheiden vom 29. November 2007 vor, dass ein Betriebsprüfungsbericht (ABNr. GBp 000000/07) vom 28. November 2007 als Begründung zu diesen Bescheiden übermittelt worden sei, ohne dass die Bw. jemals zuvor von der Durchführung einer Betriebsprüfung bei der Bw. Kenntnis erlangt habe. In Tz 4 PB werde auf einen Prüfungsauftrag vom 15. Juni 2004 (und dessen zweimalige Ausdehnung am 19. Oktober 2004 und 26. April 2005) verwiesen, der der Bw. nicht bekannt sei. Es werde auf eine Anlage "1-4" und auf eine "Niederschrift über die Schlussbesprechung (Anlage 1)" im Inhaltsverzeichnis des Berichts bzw. (oftmals) auf eine Niederschrift über die Schlussbesprechung im gesamten Bericht verwiesen, welche angeblich laut Tz 28 PB am 18. August 2005 stattgefunden haben soll; von dieser Schlussbesprechung sei der Bw. ebenfalls nichts bekannt.
Dem Bp - Bericht würden zwölf Seiten mit Prüfungsfeststellungen (Punkte 1. bis 3.4.) beiliegen, welche folgende Übertitelung aufweise: "Kopie als Anlage" und "A.R. GmbH
(ehem. B.A. GmbH) St.Nr. 15 000/0000-00 (bisher St.Nr. 00-000/0000)". Gehöre diese Anlage offensichtlich zu jener Betriebsprüfung, welche bei der anderen Rechtsnachfolgerin (Anm.: nach der Spaltung im Jahr 2002) der B. A. GmbH durchgeführt worden sei, so sei es der Bw. nicht möglich, die Begründung zu den angefochtenen Bescheiden mit der (jedem Bescheidadressaten) gebotenen Sicherheit zu kennen, da ihr keine "Anlagen 1 bis 4", welche auf die Bw. lauten, vorliegen würden.
Mit der Berufung behauptete der steuerliche Vertreter die Rechtswidrigkeit sämtlicher bekämpfter Bescheide aus formalrechtlicher Sicht mit der Begründung, dass diese entweder als Nichtbescheid zu qualifizieren bzw. verjährt seien. Die Wiederaufnahme sei nach Eintritt der Verjährung erfolgt. Die bekämpften NoVA - Bescheide seien inhaltlich rechtswidrig, weil sie bei Annahme einer fünfjährigen Verjährungsfrist verspätet ergangen seien. Die streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge seien Lkw. im Sinn der Kombinierten Nomenklatur und somit nicht NoVA - pflichtig. Da die Bescheide infolge unrichtiger Vorfragenbeurteilung rechtswidrigerweise von einer Hinterziehungsverjährungsfrist ausgehen würden, ohne dass entsprechende Nachweise für hinterzogene Abgaben erbracht werden konnten, seien sie deshalb und insofern von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden. Die Bescheide würden die NoVA 1998 für Vorführwagen festsetzen, ohne dass insofern hinterzogene Abgaben gegeben seien. Der bekämpfte Umsatzsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil dem Umsatzsteuergesetz hinsichtlich Buchnachweis ein überschießender und verfassungswidriger Inhalt unterstellt werde und die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung bloß deshalb versagt werde, weil kein ordnungsgemäßer Buchnachweis erbracht worden sei. Die bekämpften Wiederaufnahmebescheide seien rechtswidrig, weil sie unter Verletzung des § 304 BAO ergangen seien und die Wiederaufnahme unbegründet sei.
Auf die Berufung, gegliedert in die Berufungsbegründungspunkte 4.1. Verfahrensrecht (mit den Subpunkten 4.1.1. Spruch -Bescheidadressat; 4.1.2. Verjährung; 4.1.3. Wiederaufnahme des Verfahrens) und 4.2. Materielles Recht (mit den Subpunkten 4.2.1. NovA-Freiheit von typisierten Lkws (und den Unterpunkten 4.2.1.1. Vorfrage - hinterzogene Abgaben; 4.2.1.2. Weitere Stellungnahme zu Tz 8 PB), 4.2.2. Umsatzsteuer, 4.2.3. Säumniszuschläge) gegliederten Berufungsbegründung folgten die zur Berufung abgegebene Stellungnahme des Prüfers (=ST) samt der diesbezüglichen Gegenäußerung des Prüfers sowie die E-Mail des Fachvorstands des in Rede stehenden Finanzamts vom 26. April 2011, ehe die von der Partei beantragte Berufungsverhandlung am 12. Mai 2011 abgehalten wurde. Mit Zustimmung des steuerlichen Vertreters wurde das Verfahren mit der Befragung des geschäftsführenden Gesellschafters D. P. - A. durch den UFS - Referenten am 26. Mai 2011 und der Verzichtserklärung des Amtsvertreters betreffend Abgabe einer Stellungnahme zu der anlässlich der Befragung am 26. Mai 2011 aufgenommenen Niederschrift abgeschlossen.
Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit werden in der vorliegenden Berufungsentscheidung die den der Berufung zufolge den angefochtenen Bescheiden durch Verletzung von verfahrensrechtlichen Verfahrensbestimmungen bedingt anhaftenden Rechtswidrigkeiten, die strittigen Prüfungsfeststellungen und die Stellungnahme der Betriebsprüfung, das Vorbringen der Bw., der entscheidungsrelevante Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung jeweils zu den einzelnen noch offenen Berufungspunkten zusammengefasst dargestellt. Bei den dem Text im Klammer vorangestellten Seitenangaben handelt es sich um vom steuerlichen Vertreter im Berufungsverfahren konkret angesprochene Textpassagen, die der leichteren Auffindbarkeit beim Studium der Rechtsmittel halber hervorgehoben werden.
4.1.1. Spruch - Bescheidadressat
Aufgrund des Betriebsprüfungsberichts vom 28. November 2007 erließ das Finanzamt Bescheide an den Spruch/Bescheidadressaten "Fa. C.A. GmbH als Rechtsnachfolgerin der B.A. GmbH (nunmehrige A.R. GmbH)". Gegen den Spruch / Bescheidadressat der Bescheide brachte der steuerliche Vertreter in der Berufung vor, dass jeder Bescheid einer Abgabenbehörde den Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts sowie § 93 BAO zufolge im Spruch den Bescheidadressaten namentlich zu nennen habe, sodass kein Zweifel am Normadressaten des jeweiligen individuellen Hoheitsaktes "Bescheid" gegeben sei. Im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften seien mit ihrer Firma zu bezeichnen (VwGH 23. April 1998, 96/15/0199). Wenn der Bescheidadressat nicht im normativen Text selbst, sondern nur am Kopf des Bescheides (im Adressfeld) genannt sei, schade dies nicht (VwGH 21. Mai 1992, 90/17/0036).
Das Vorliegen von "Nichtbescheiden mangels Benennung des Normadressaten" begründete der steuerliche Vertreter mit dem Bestand jener B. A. GmbH an der Adresse 1000 K., A-Straße 1, die seit der Spaltung 2002 hinsichtlich des Immobilienvermögens durch die A. R. GmbH, hinsichtlich des Autohauses durch die Bw. als Teilrechtsnachfolger ersetzt worden sei ("partielle Gesamtrechtsnachfolge"). Seit der Spaltung bis dato würden die A. R. GmbH und die Bw. unabhängig nebeneinander an der letztgenannten Adresse existieren. Wenn im Bescheid alle drei GmbHs genannt würden und im Spruch der Bescheide keine Klarstellung erfolge, wer von den Dreien gemeint sei, stelle sich die Frage, an wen der Bescheid wohl ergangen bzw. der Spruch des Bescheides gerichtet sei. Der im Adressat genannte Klammerausdruck "(nunmehrige A.R. GmbH)" könne nur bedeuten, dass die C. A. GmbH "nunmehr die A.R. GmbH" sei. Denkunmöglich sei, dass sie die Rechtsnachfolgerin der A. R. GmbH sei, was ebenfalls nicht der Realität entspreche, oder, dass sie als Rechtsnachfolgerin des Immobilienvermögens der B. A. GmbH "(nunmehrige A.R. GmbH)" angesprochen werde, was sie ebenfalls nicht sei.
Für den Fall, dass der Klammerausdruck die Bedeutung habe, dass die Bescheide an die A. R. GmbH ergangen seien (was ebenfalls falsch wäre, weil diese nicht der Bw. nachgefolgt sein könne), erklärte der Verfasser der Berufung, diese Berufungsschrift sinngemäß gleichlautend als auch im Namen und im Auftrag der weiteren Klientin - der A. R. GmbH - eingebracht zu haben; bzw., dass die A. R. GmbH dieser Berufung mit dem inhaltlich gleichlautenden Berufungsbegehren hiermit beitrete.
Zum in Rede stehenden Bp - Bericht bemerkte der steuerliche Vertreter, dass dieser die Begründung zu den Bescheiden sei, die dazu da sei, den Spruch des Bescheides zu erläutern, vermeinte, dass es zwar unüblich sei, dass der Bericht den Bescheidadressaten zu erläutern habe, es aber auch nicht ausgeschlossen sei und als Bescheidbestandteil auch ein taugliches Mittel hiefür sei, und führte an Berichtsmängeln ins Treffen, dass der Bericht a) als Name und Anschrift des Abgabepflichtigen die völlig gleiche Formel wie die Adressierung der "unter 1. genannten" Bescheide aufweise; b) auf einen Prüfungsauftrag vom 15. Juni 2004 verweise, den es nur gegenüber der A. R. GmbH gegeben habe (auch die beiden Ausdehnungen hätten just an den Tagen nur gegenüber der A. R. GmbH stattgefunden); c) auf eine Schlussbesprechung am 18. August 2005 verweise, die es hinsichtlich der geprüften Abgabenarten und Zeiträume nur mit A. R. GmbH gegeben habe (sie habe im Vorstandszimmer des zuständigen Finanzamts stattgefunden - Zeugen seien amtsbekannt), d) auf eine Anlage verweise, welche zweifelsfrei an die "A.R. GmbH (ehemals B.A. GmbH)" gerichtet sei, e) auf Seite 8 Absatz 2 der Tz 8 zum Thema Vorfrage anführe, dass "die Geschäftsführung der A.R. GmbH (Frau A.)" Bescheid gewusst habe, f) in dieser Tz 8 mehrmals auf Erhebungen bei Kfz - Käufern durch den Erhebungsdienst verweise, welche es nach Wissen des steuerlichen Vertreters nur in der Bp bei A. R. GmbH gegeben habe (siehe Niederschriften des Erhebungsdienstes der Großbetriebsprüfung).
Die dargestellten Fakten seien ein eindeutiges Indiz dafür, dass die Bescheide an die A. R. GmbH ergangen sein könnten, zweifelsfrei aber nicht an die Bw. ergangen seien (überhaupt dann, wenn man willkürliches Behördenhandeln wie z.B. wissentliches Vorenthalten eines Prüfungsauftrages, wissentliche Nichtgewährung des Parteiengehörs, wissentliches Nichtabhalten einer Schlussbesprechung etc. ausschließe).
Mit der zur Berufung abgegebenen Stellungnahme stellte der Prüfer den Sachverhalt unter Betonung dessen, den Sachverhalt als Zweifelsfrage dem Salzburger Steuerdialog im Mai 2007 als Folge der Unklarheit über die Technik der Bescheidausstellung bei Abspaltungen betreffend der Steuernummer (C. A. GmbH) vorgelegt zu haben, dar und konterte den vorangegangenen Ausführungen des steuerlichen Vertreters auf der Seite 12 unter dem Titel "Bescheidzustellung" im Wesentlichen: Diese (Zustellung) sei an die Bw. als Rechtsnachfolger der B. A. GmbH (nunmehrige A. R. GmbH) auf die unverändert gleiche Adresse wie bisher im Dezember 2007 erfolgt. Der jetzige steuerliche Vertreter, der erneut eine andere Steuerberatungskanzlei sei (der Sachbearbeiter sei durch Wechsel der Kanzlei wieder Gottfried M.), habe keine Zustellvollmacht.
Im Rahmen der Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO vom 29. November 2007 sei die Berichtigung der betreffenden Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und NoVA - Bescheide durch Abänderung der Bescheidadressaten im Spruch, der Mangel des falschen Adressaten behoben worden. Die neuen Bescheide seien der Bw. als Rechtsnachfolger der B. A. GmbH (nunmehrige A. R. GmbH) vorgenommen worden. Die Bescheidadressierung sei nach sorgfältiger Würdigung und Rücksprache mit den Vertretern des Fachbereiches der BAO bzw. Umgründung der Großbetriebsprüfung Wien - Körperschaften durch die Bp festgelegt worden.
Die in der Klammer stehende, nunmehrige Firmenbezeichnung "A.R. GmbH" beziehe sich nach hieramtlicher Ansicht eindeutig auf den davor zitierten Rechtsnachfolger der B. A. GmbH. Ansonsten wäre - schlüssigerweise - der in Klammer zitierte aktuelle Firmenwortlaut "A.R. GmbH" in Klammer bei der "Bw." angeführt worden; dieser würde dann nach Ansicht der Bp folgendermaßen lauten: Bw. (nunmehrige A. R. GmbH) als Rechtsnachfolger der B. A. GmbH.
Hinsichtlich der Gesellschafter, als auch der Geschäftsführer beider Gesellschaften (Bw., A. R. GmbH) liege Personenidentität vor; beiden geschäftsführenden Gesellschaftern sei während der gesamten Prüfung bekannt gewesen, dass die Aktivitäten des Kfz-Betriebes im gegebenen Prüfungszeitraum überprüft werde; die Unterlagen an die Bp seien freiwillig ausgefolgt worden. Es seien keinerlei Einwendungen hinsichtlich Prüfungsaufträge und nach Erstellung der Erstbescheide durch die Bp auch keine Einwendungen hinsichtlich Bescheidadressaten erfolgt.
Mit der beim Finanzamt am 1. September 2008 eingelangten Gegenäußerung hielt der steuerliche Vertreter dem Prüfer entgegen, eine weitere Variante des Bescheidadressaten vorzubringen, wertete diese Variante als Beweis dafür, dass die Bescheide an eine Nichtperson adressiert gewesen seien, und behauptete: Aus dieser Formulierung gehe eindeutig hervor, dass die Behörde nicht an die Bw. zugestellt habe, denn wenn die "Bw. nunmehr die A.R. GmbH ist", dann könne die Bw. nicht gemeint sein.
In der Berufungsverhandlung vom 12. Mai 2011 ergänzte der steuerliche Vertreter sein Vorbringen zum Streitpunkt "Nichtbescheide" mit der Behauptung, dass der Bescheidadressat nicht den Bezug auf den Rechtsnachfolger aufzuweisen habe, weil die Bw. nur Teilrechtsnachfolgerin sei, erinnerte daran, dass dies ein Thema einer Zweifelsfragenbeantwortung im Rahmen des Salzburger Steuerdialogs gewesen sei, um sodann auf die diesbezüglichen Seiten 9 bis 11 ST sowie auf die dort zitierte Formulierung des Bescheidadressaten (Seite 11 Abs. 2 ST) zu verweisen. Der Fachvorstand hingegen bezeichnete den Bescheidadressaten als ausreichend bestimmt.
Rechtliche Würdigung
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Ritz, BAO³, Tz 6ff zu § 93 und der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. VwGH 23. März 1998, 94/17/0413). Ist der Bescheidadressat nicht im normativen Text selbst, sondern nur am Kopf des Bescheides (im Adressfeld) genannt, so schadet dies nicht (VwGH 21. Mai 1992, 90/17/0036; 28. Jänner 2002, 2001/17/0212). Im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften sind mit ihrer Firma zu bezeichnen (VwGH 23. April 1998, 96/15/0199). Eine unrichtige Bezeichnung des Bescheidadressaten ist dann unbeachtlich, wenn diese offenbar auf einem Versehen beruht und der Adressat zweifelsfrei feststeht (VwGH 20. Jänner 1992, 91/10/0095, ZfVB 1993/2/608; 25. Juni 1996, 94/17/0419) bzw. wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen (siehe VwGH vom 26. April 1995, 93/03/0191). Sind alle angefochtenen Bescheide an die C. A. GmbH adressiert, so sind sie klar und eindeutig an ein bestimmtes, im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen adressiert. Dass der mit der Berufung thematisierte Zusatz beim Bescheidadressaten den alleinigen Zweck hatte, den wirtschaftlichen Zusammenhang der Bw. zur B.A. GmbH zu betonen, war aus den im Firmenbuchblatt der Bw. eingetragenen Daten zu deuten, zumal diese der Allgemeinheit die Tatsache, dass das KFZ-Handel mit notariellem Generalversammlungsbeschluss vom 27. Juni 2002 tatsächlich abgespalten und auf die neu gegründete C. A. GmbH übertragen (Abspaltung zur Neugründung gemäß Spaltungsgesetz und Art. VI des Umgründungssteuergesetzes) wurde, offenbarten.
Mit dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters im Zuge der Berufungsverhandlung zum Thema (Teil-) Rechtsnachfolger war für die Bw. nichts zu gewinnen, weil als Rechtsnachfolge der Übergang von bestehenden Rechten und Pflichten einer Person auf eine andere ("Rechtsnachfolger") bezeichnet wird. Bedeutet die Einzelrechtsnachfolge die Rechtsnachfolge hinsichtlich eines bestimmten einzelnen Gegenstandes oder Rechtes, aufgrund dessen bei der Übertragung von Vermögenswerten für jede Sache, jedes Recht und jede Verpflichtung jeweils eigene Voraussetzungen erfüllt sein müssen, so tritt bei der Gesamtrechtsnachfolge der Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten seines Vorgängers ein. Hatte die Abspaltung einer Geschäftseinheit aus dem Unternehmen B. A. GmbH die Firmenneugründung mit diesem Teil zur eigenständigen C. A. GmbH bewirkt, so bestätigte der Zusatz im Bescheidadressaten den im Vergleich zum Betriebsgegenstand der Fa. B. A. GmbH auf den C. - Handel samt Werkstättenbetrieb beschränkten Unternehmensgegenstand der Bw..
Trotz des Bemühens des steuerlichen Vertreters im Berufungsverfahren, sämtliche Handlungen des Betriebsprüfers in Zusammenhang mit der geprüften Kapitalgesellschaft darzustellen, ließen die Bescheiddaten trotz der Identität der Gesellschafter, der Geschäftsanschriften sowie der Telefon- samt Faxnummern bei den Gesellschafter der aktuellen Kapitalgesellschaften den Rückschluss darauf, dass die der Bw. als wirtschaftlicher Nachfolger der B. A. GmbH (nunmehrige A. R. GmbH) gegenüber gesetzten Rechtsakte gegenüber keinem anderen Unternehmen als der Bw. gesetzt worden waren, zu. Damit erwies sich die Annahme einer durch die Bezeichnung des Adressaten "Fa. C.A. GmbH als Rechtsnachfolgerin der B.A. GmbH (nunmehrige A.R. GmbH)" bedingten Mangelhaftigkeit der Bescheide, infolge dieser die angefochtenen Bescheide aufzuheben gewesen wären, als unbegründet.
Zum von den Parteien thematisierten "Salzburger Dialog" sei bemerkt: Selbst für den Fall, dass Finanzbeamte welchen Dienstrangs auch immer Gespräche zu Themen innerhalb eines exklusiven Beamtenzirkels ergebnisorientiert führen und dies eine Änderung welcher Richtlinie des Bundesministeriums für Finanzen auch immer bewirkt, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die in die entsprechende Richtlinie eingearbeiteten Ergebnisse des "Salzburger Dialogs" mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt niemals eine für den Unabhängigen Finanzsenat bzw. Verwaltungsgerichtshof beachtliche Rechtsquelle darstellen können und daher für den Ausgang des gegenständlichen Berufungsverfahrens ohne Belang waren.
Vorfrage § 33 Finanzstrafgesetz - 4.1.2 Verjährung
Im Gefolge des abgabenbehördlichen Prüfungsverfahrens bei der A. R. GmbH erließ das Finanzamt auf der Grundlage des Berichts vom 28. November 2007 Bescheide, mit denen für die Bw. u. a. Normverbrauchsabgaben in Höhe von € 5.501,34 für Dezember 1997, € 36.939,03 für Dezember 1998, € 31.296,94 für Dezember 1999, € 10.327, 63 für Dezember 2000 und € 9.643,68 für Dezember 2001 festgesetzt wurden (siehe Tz 20 PB).
Mit dem in Rede stehenden Bericht bestritt der Prüfer, dass die durch die Bp. festgestellten Umbauten der Kraftfahrzeuge wie in der dem Bericht beigelegten Niederschrift Pkt.2.1 dargestellt den steuerlichen Vorschriften (Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 sowie ehemalige Verordnung BGBl. Nr. 273/1996) entsprechen würden, um tatsächlich von Lkws sprechen zu können, und begründete das Vorliegen einer Steuerhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG wie folgt:
Die Vorgangsweise des Unternehmens, unter welchen Voraussetzungen diese Fahrzeuge verkauft worden seien, zeige eindeutig, dass es generell um Kundenangebote gegangen sei, die Fahrzeuge billiger bzw. günstiger verkaufen zu können, indem Umbauten an den Kraftfahrzeugen als richtig dargestellt worden seien, obwohl diese nicht den vorgeschriebenen Erfordernissen lt. obangeführter Verordnung entsprochen hätten. Die entsprechenden Hinweise in den Niederschriften des Erhebungsdienstes der Großbetriebsprüfung Wien - Körperschaften würden die Angebote an den Kunden, dass man sich bei einem Umbau die Normverbrauchsabgabe "ersparen könnte" und außerdem der Vorteil eines Vorsteuerabzuges "vorläge", belegen.
Nicht nur in den einzelnen Niederschriften, welche vom Erhebungsdienst der Großbetriebsprüfung Wien- Körperschaften unabhängig von der Betriebsprüfung aufgenommen worden seien, werde offen gelegt, dass den Kunden ein Mehrzeiler zur Unterschrift vorgelegt worden sei: "falls sich etwas ändert, so wird dem Kunden NoVA nachverrechnet". Aus den Bestellungen (Kaufanträgen) sei zitiert: "Sollte nachträglich eine NoVA - Nachzahlung nötig sein, übernimmt der Käufer die Gesamtkosten der Nachzahlung" (lfde. Nr. 6). "Sollte sich die Gesetzeslage bezüglich LKW - Umtypisierung ändern, so wird obiges C. NoVA pflichtig. Dadurch könnte eine Nachverrechnung der NoVA gegenüber dem FA entstehen", (lfde. Nr. 7). "Sollte sich die Gesetzeslage bezüglich LKW Umtypisierung ändern, so wird der A.B.C. 3.0 T...9 NoVA pflichtig. Dadurch könnte eine Nachverrechnung von 16 % der NoVA gegenüber dem FA entstehen." (lfde. Nr. 12). "Sollte sich die gesetzliche Lage bzgl. T.A.B.C....LKW
ändern und das Finanzamt eine NoVA Nachzahlung fordern, sind wir gezwungen, die Nachbelastung der NoVA an Sie weiterzuleiten und die geforderte NoVA zu verrechnen. Wir ersuchen um Kenntnisnahme" (lfde. Nr. 13).
Bereits der Betriebsprüfung sei diese Vorgangsweise bekannt gewesen.
Da seitens der Geschäftsführerin auf die Anfrage der Betriebsprüfung, wieso einige diese Vereinbarung unterschrieben hätten oder nicht, geantwortet worden sei, es wäre jedem vorgelegt und versucht worden, auch von jedem Kunden eine Unterschrift zu bekommen, was aber nicht immer gelungen sei, sei man sich in allen Fällen bewusst gewesen: Bei diesen Fahrzeugen sei nicht gesetzeskonform vorgegangen worden.
Dass eine "behördliche LKW - Umtypisierung gemäß KFG der zolltarifischen Einstufung entspricht und daher NoVA - Freiheit zur Folge hat", lasse den Eindruck entstehen: Die Bw. ignoriere diese Kfz-branchenbedingten Besonderheiten mit ihren speziellen gesetzlichen Steuerbestimmungen, obwohl sie seit Jahrzehnten in dieser Branche tätig sei und nicht behaupten könne, über diese Dinge nicht ausreichend Bescheid zu wissen (siehe dazu u. a. Teilabschnitt: "Auskunftsersuchen beim GeneralimporteurT.F.- A. GmbH").
Seit Jahren sei sämtlichen Fahrzeughändlern bewusst und bekannt: Es gebe Umbauten, die bestimmten Vorschriften entsprechen müssen. Bei Gesprächen mit den Verantwortlichen der Gesellschaft über diese Fahrzeuge (Ausstattung, Umbau, Kunden, Verkaufsgespräche) seien Hinweise gegeben worden, dass man probiert hätte (wie soviele andere Konkurrenzfirmen auch), durch einen Umbau des Fahrzeuges keine Normverbrauchsabgabe in Rechnung zu stellen.
Zwar sei die Absicht, Kunden günstige Angebote anzubieten, legitim, nicht jedoch unter der Voraussetzung, dies auf Kosten des Staates durch Umgehung von Regeln und Vorschriften sowie Nichtvorschreibung von Steuern zu erwirken. (Tz 8 PB, Seite 2 letzter Absatz:) Den Kunden sei dies auch bewusst gewesen; wie Kundenbefragungen durch den Erhebungsdienst der Großbetriebsprüfung Wien - Körperschaften ergeben hätten, seien Vorsteuern in keinem Fall (auch auf spezielles Anraten durch deren Steuerberater, u. a. auch Kanzlei T...) geltend gemacht worden (siehe Niederschriften des Erhebungsdienstes).
Aufgrund der von den Vertretern der Bw. immer wieder beteuerten Denkunmöglichkeit einer Steuerhinterziehung mit dem Hinweis "objektiver Tatbestand des
§ 33 FinStrG
sei nicht gegeben" sowie aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen hielt der Prüfer zum Auskunftsersuchen gemäß
§ 143 BAO beim Generalimporteur T. F.- A. GmbH fest:
"Eine schon im Jahr 2005, jedoch nur mündlich bzw. nach Abschluss der Bp per E-Mail erhaltene Stellungnahme eines Sachbearbeiters des Generalimporteurs zu umgebauten Fahrzeugen wurde im Zuge der Stellungnahme zur Berufung nochmals über ein Auskunftsersuchen schriftlich bestätigt. Das Schreiben, datiert mit 20. April 2006 (eingelangt am 29. Mai 2006, es fehlte bis dahin die firmenmäßige Zeichnung von Dr. F. F.-) bestätigt die bisher gemachten Aussagen mit zusätzlichen Anlagen zur Verstärkung der Ordnungsmäßigkeit und Information des Generalimporteurs an seine Vertragshändler. (
Tz 8, Seite 3 Mitte PB:
)
Aus diesem Schreiben und den mitgereichten Anlagen geht eindeutig hervor, dass alle Händler (somit auch die Bw.) genauestens informiert wurden, jeglicher anderer Verkauf von Fahrzeugen (Umbau) nur in Eigenregie und dies auch ohne Wissen des Zulieferanten (sprich Generalimporteur) an den Händler erfolgen konnte.
Das Schreiben sowie die Anlagen enthalten folgende Eck- bzw. Schwerpunkte:
Frage 1: "Wurden seitens des Generalimporteurs Rundschreiben an die Vertragspartner gesandt, in welchen darauf hingewiesen wurde, dass der Umbau von Pkw auf Lkw nicht mehr möglich sei?"
Antwort: "Wir haben unsere Partner im Juli 1996 informiert, dass wir auf Grund der geänderten gesetzlichen Bestimmungen die Lkw-Modelle von R.1, S.1 und A.B.C. nicht mehr anbieten. Im Jahr 2003 habe wir dann den S.1 und A.B.C. wieder als LKW - Version in unser Angebot aufgenommen. Siehe Anlage."
Frage 2: "Wenn, wie in diesem Prüfungsfall der Umbau durch den Vertragspartner durchgeführt wurde, erfolgte dies ausschließlich in Eigenregie?"
Antwort: "Ja, ausschließlich".
Frage 3: "Hatte der Generalimporteur Kenntnis von diesen Umbauten?"
Antwort: "Nein, wir hatten keine Kenntnis davon."
Die Verkaufsmitteilung von T.F.- A. GmbH mit der Nr. 24 (nun als Anlage dem Schreiben vom 20. April 2006 beigelegt) wurde mit Datum 18. Juli 1996/Ing. Dw/Ing. Pf. an die Vertragshändler gesandt. Ein Rundstempel neben der laufenden Nummer (24, wie erwähnt) ziert das Schreiben mit dem Inhalt: "STRENG VERTRAULICH". Der Text lautet wie folgt:
"Betrifft: Steuerlich anerkannte Kastenwagen, Pritschenwagen und Klein-Autobusse im Sinn der Verordnung
BGBl. Nr. 273/1996
Sehr geehrter T. -Vertragspartner!
In dem soeben veröffentlichten Erlass des Bundesministeriums für Finanzen GZ1202/39-IV/9/ 96 werden nun alle jene Fahrzeugtypen angeführt, die weiterhin vorsteuerabzugsberechtigt sind. Aus unserem T. - Modellprogramm sind folgende Typen angeführt: T.S.2 Kastenwagen und Bus, T.S.3 Kastenwagen und Bus, T.S.4, T.S.5.
Die Modellreihe T.S.6 ist deshalb nicht angeführt, da Pritschenwagen, die sich von einem Klein - Autobus herleiten, nicht in die Liste mitaufgenommen wurden.
Die LKW-Versionen der Modelle R.1, S.1 und A.B.C. werden leider nicht mehr anerkannt, da sie nicht werkseitig als LKW-Modelle angeboten werden. Jene Fahrzeuge dieser Modelle, die sich zum Stichtag 14. Februar 1996 auf Lager befunden haben beziehungsweise fix bestellt waren, sind ebenso wie jene Fahrzeuge, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits zugelassen worden sind, noch im Jahr 1996 vorsteuerabzugsberechtigt. Eine Kopie jener Lagerfahrzeuge, die dem Bundesministerium für Finanzen gemeldet wurden, liegt ebenfalls bei .....""
Im Anschluss an das oben zitierte Schreiben des Generalimporteurs der Marke T. für Ö., unterzeichnet durch die Betriebsleitung E.K. und Ing. W.D. (Typisierung), merkte der Prüfer an: Das erste durch die Betriebsprüfung im Wirtschaftsjahr 1997/ 1998 festgestellte umgebaute Fahrzeug sei im Dezember 1997 (Rechnung vom 12. Dezember 1997, Dr. S., lfd. Nr. 5) verkauft worden, weshalb das oben erwähnte Rundschreiben vom 18. Juli 1996 sicher schon längst nicht nur zugestellt, sondern auch bekannt gewesen sei. Auch im Zuge der Prüfungshandlungen seien durch die Bp gestellte Fragen, ob es denn keine Informationen vom Importeur zu umgebauten Fahrzeugen gäbe, unzureichend beantwortet worden, d.h. die Vertreter wüssten nichts mehr darüber bzw. hätten so getan, außerdem sei das doch schon so lange her. Wenn es Informationen gegeben habe, würden sie diese sicher nicht mehr finden oder haben. Diese Aussagen u. a. auch von Fr. A. würden der vorliegenden Verkaufsmitteilung vehement widersprechen, wo sie selbst der Betriebsprüfung gegenüber zugegeben habe, sie wisse um die Problematik dieser Fahrzeuge; hätten sie es nicht gemacht (der Kunde habe doch darauf gedrängt), dann wäre das Geschäft von Konkurrenzfirmen gemacht worden.
Auf die seinerzeitigen Fragen der Betriebsprüfung, wieso nur vier Kunden die sog. "Vereinbarung" unterschrieben hätten, die anderen jedoch nicht, sei von der Bw. bei jedem Kunden versucht worden, eine Unterschrift in der Bestellung (Kaufvertrag) zu bekommen, um sich abzusichern. Es hätten jedoch eben nur diese vier Kunden unterschrieben, die anderen hätten sich geweigert, dies zu tun.
Unter dem Titel "Hinweis auf eine weitere Verkaufsmitteilung von T.F.-" A. GmbH (Tz 8, Seite 6 PB) hielt der Prüfer zum Schreiben vom 20. April 2006 fest, dass diesem als Anlage auch eine weitere Verkaufsmitteilung (diesmal die Nr. 1 vom 8. Jänner 2003 mit den Zeichen F/Ing.Dw/Bi. aber ohne dem o. e. Stempel der "strengen Vertraulichkeit") beigelegt worden sei; dieses Schreiben betreffe T. N.N.-Lkw, wo den T. Partner das künftige T. N.N.-Lkw - Programm näher bekannt gegeben worden sei. Da es sich um die Zeit ab 2003 handle (somit mit der Berufung nicht im engen Zusammenhang stehe), sei erwähnt: Vom Importeur würden immer Informationen mit allen Details über Änderungen und Neuerungen an die Vertragspartner (Kfz- Händler) weitergegeben.
Diesmal habe es S.1, A.B.C. 300 und S.7 betroffen. Dabei würden alle wichtigen Details angeführt (keine NoVA, vorsteuerabzugsberechtigt, Umbau im Zollfreilager, Unterscheidungen Pkw - Lkw - Ausführungen mit Angaben, was aus- und eingebaut sowie ersetzt werden müsse (es werde sogar auf Bilder im Anhang hingewiesen, diese seien dem Auskunftsersuchen jedoch nicht beigelegt worden, da z. Z. auch nicht notwendig)).
Der Hinweis auf sogenannte "Musterumbauten" zeige die Achtung des Importeurs darauf, dass LKW - Modelle, wenn sie angeboten würden, auch den Vorschriften entsprechen müssten. Wie in der seinerzeitigen Verkaufsmitteilung (Nr. 24 vom 18. Juli 1996) sei darauf, dass diese LKW - Versionen nicht mehr anerkannt würden, hingewiesen worden. (Tz 8, Seite 6, vorletzter Absatz PB:) Genau dies, dass die Umbauten dieser LKW der Marke A.B.C., so wie sie gemacht bzw. in Auftrag gegebene Umbauten erledigt worden seien, nicht den Vorschriften entsprochen hätten und daher in Eigenregie, in Selbstverantwortung und mit vollem Wissen darüber durchgeführt worden seien, weshalb sie vorsätzlich eine Steuerhinterziehung darstellen würden, habe die Betriebsprüfung beanstandet.
Unter dem Titel "Import der Fahrzeuge durch den Generalimporteur" stellte der Prüfer u. a. fest: Im Zuge der Betriebsprüfung sei eine Erhebung bei T. F.- A. GmbH zwecks Klarstellung der Zolltarifnummern, mit denen die in Rede stehenden Fahrzeuge eingeführt worden seien, durchgeführt worden. Der Bestätigung für sämtliche Fahrgestellnummern dieser Fahrzeuge zufolge seien diese mit der Zolltarifnummer 8703 importiert worden, es habe keine einzige Ausnahme gegeben.
(Tz 8, Seite 7 PB:) Der Würdigung des Prüfers hinsichtlich den der Betriebsprüfung durch die steuerliche Vertretung im Rahmen der Vorbesprechung überreichten Sachverhaltsdarstellungen zufolge habe der Erhebungsdienst den Sachverhalt unbeeinflusst ermittelt und darüber Niederschriften bzw. zusätzlich Aktenvermerke angefertigt. Diese vom Erhebungsdienst der Großbetriebsprüfung Wien - Körperschaften durchgeführten Kundenbefragungen würden als Erstaussagen stärkere Bedeutung als daraufhin durchgeführte "Befragungen" durch die neue steuerliche Vertretung (Kanzlei T..., vertreten durch Hrn. M.) haben. Aufgrund der Einhaltung des Parteiengehörs sei es aber notwendig gewesen, auch diese sogenannten vorgefertigten "Niederschriften", wo der Verdacht bestehe, durch vorgefertigte Antworten (nicht nur Fragen wie der Erhebungsdienst der Großbetriebsprüfung Wien- Körperschaften) den befragten Kunden zu beeinflussen, nicht nur entgegenzunehmen, sondern auch zu würdigen.
Die vorerst in den Niederschriften des Erhebungsdienstes der Großbetriebsprüfung Wien - Körperschaften gemachten Aussagen des Kunden, wie z.B. "man kann sich gar nicht mehr erinnern, ob eine Vereinbarung ("Vermerk") vorgelegt und ob diese auch unterschrieben wurde", seien durch diesen Kunden laut Sachverhaltsdarstellung korrekt wiedergegeben worden, obwohl der Text gar nicht bekannt gewesen sei! Eine klare und deutliche Aussage auf eine Fragestellung zum Zeitpunkt der Niederschrift durch den Erhebungsdienst der Großbetriebsprüfung Wien - Körperschaften werde nun aufgrund der Vorlage eines vorgefertigten Textes ganz anders wiedergegeben.
Man behaupte felsenfest, dass das Kraftfahrzeug in einen Lastkraftwagen umtypisiert worden sei, obwohl es als Kombinationskraftwagen durch die Zulassungsbehörde angemeldet worden sei.
Immer wieder werde auf das Bewusstsein des korrekten Umbaus hingewiesen. Dem Kunden sei zwar keine Vereinbarung zur Unterschrift vorgelegt worden, jedoch sei dieser mündlich auf eine eventuelle NoVA - Nachverrechnung hingewiesen worden, obwohl gerade dieser Kunde gemeint habe, er hätte nie ein Fahrzeug übernommen, wenn er gewusst hätte, dass es bei diesem Umbau später bei einer Überprüfung durch die Finanzbehörde Probleme geben könnte.
Einem anderen Zitat eines weiteren Kunden "mit Sicherheit hätte ich das Fahrzeug nicht gekauft, wäre mir eine Vereinbarung zur Unterschrift vorgelegt worden" fügte der Prüfer hinzu, dass der Kunde sich (zwar) im Rahmen der Befragung durch den Erhebungsdienst der Großbetriebsprüfung Wien-Körperschaften an nichts mehr erinnert habe, damals aber die Vereinbarung über eine NoVA - Nachverrechnung eigenhändig unterschrieben habe.
Zu den oftmaligen Hinweisen der Vertreter der Bw. auf ein sog. "anderes Angebot", nämlich das, "ohne NoVA", wenn man gewisse Umbauten vornehme, womit der Preis des Fahrzeuges wesentlich billiger ausfallen würde, hielt der Prüfer fest (Tz 8, Seite 8, Abs. 2 PB): Auf die wirkliche Problematik des Umbaues, ein Fahrzeug ohne Normverbrauchsabgabe in Rechnung stellen zu können, sei nicht hingewiesen worden; die Geschäftsführung der A. R. GmbH (Fr. A.) habe aber über diese Bescheid gewusst (Zitat. "die Ersparnis der NoVA sei ein netter Nebeneffekt.").
Nach Ansicht des Erhebungsdienstes der Großbetriebsprüfung Wien - Körperschaften und der Betriebsprüfung würden in den vorgelegten Sachverhaltsdarstellungen sogenannte Schimmelbriefe vorliegen, in denen die Absicht der Kunden dargestellt werde, dass diese auf keinen Fall irgendeine Steuer, welche auch immer, hinterziehen wollten. Diese Aussagen würden nur den Kunden (Käufer des Fahrzeuges) einzig und allein betreffen. Wie in den durch den Erhebungsdienst der Großbetriebsprüfung Wien - Körperschaften aufgenommenen Niederschriften auch dargestellt, sei der Preis und das günstige Angebot ausschlaggebend gewesen; sie hätten sich aber dabei voll auf die Aussagen der Vertreter der Bw. "verlassen". (Tz 8, Seite 8 Abs. 3 PB:) Der Verkäufer, der die Möglichkeit des Umbaus angeboten hätte, hätte aber die Branchenkenntnisse gehabt und habe das Wissen von den eventuell auf ihn zukommenden Problemen bei Überprüfung der Umbauten durch die Finanzbehörde gehabt.
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 150 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 2 Abs. 1 Z 5 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 11 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 99 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3038-W/08
- Stammnummer
- 54256
- Gültig
- 04.07.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF