Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0585-L/02
Gleichbehandlungsgebot, Richtigkeit der Abgabenvorschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0585-L/02vom 12.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg erhoben werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von
sechs Wochen ab Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war seit
13.12.1994 Geschäftsführer der K-GmbH. Über das Vermögen
dieser Gesellschaft wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 2.7.1998
das Konkursverfahren eröffnet, und mit weiterem Beschluss vom 26.11.1998
mangels kostendeckenden Vermögens gemäß
§ 166 KO
aufgehoben. Die Firma wurde am 2.6.2001 im Firmenbuch
gelöscht.
Das Finanzamt nahm den
Berufungswerber mit Haftungsbescheid vom 7.12.1999 gemäß
§§ 9, 80 BAO für folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten
der K-GmbH im Ausmaß von S 1,499.593,-, das sind
€ 108.979,67, in Anspruch:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
in €
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/96
|
16.08.96
|
101,74
|
Zwangs- und Ordnungsstrafe
|
1996
|
11.11.96
|
72,67
|
Eintreibungsgebühr
|
1996
|
12.11.96
|
21,22
|
Barauslagen
|
1996
|
12.11.96
|
0,87
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/97
|
17.02.97
|
272,52
|
Umsatzsteuer
|
1994
|
15.02.95
|
454,06
|
Umsatzsteuer
|
12/96
|
17.02.97
|
3.645,78
|
Säumniszuschlag
|
1997
|
17.02.97
|
72,89
|
Verspätungszuschlag
|
12/96
|
05.05.97
|
218,75
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/97
|
15.05.97
|
272,52
|
Zwangs- und Ordnungsstrafe
|
1997
|
11.08.97
|
145,35
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/97
|
18.08.97
|
726,73
|
Säumniszuschlag
|
1997
|
18.08.97
|
16,35
|
Eintreibungsgebühr
|
1997
|
19.08.97
|
55,52
|
Barauslagen
|
1997
|
19.08.97
|
1,02
|
Umsatzsteuer
|
1995
|
15.02.96
|
5.313,84
|
Verspätungszuschlag
|
1995
|
06.10.97
|
530,51
|
Körperschaftsteuer
|
1995
|
06.10.97
|
290,69
|
Verspätungszuschlag
|
1995
|
06.10.97
|
29,00
|
Säumniszuschlag
|
1997
|
17.11.97
|
29,29
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/97
|
17.11.97
|
65,91
|
Zuschlag zum DB
|
10/97
|
17.11.97
|
7,05
|
Eintreibungsgebühr
|
1997
|
27.11.97
|
127,54
|
Barauslagen
|
1997
|
27.11.97
|
1,02
|
Lohnsteuer
|
11/97
|
15.12.97
|
165,40
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/97
|
15.12.97
|
239,02
|
Zuschlag zum DB
|
11/97
|
15.12.97
|
25,51
|
Lohnsteuer
|
12/97
|
15.01.98
|
156,46
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/97
|
15.01.98
|
189,60
|
Zuschlag zum DB
|
12/97
|
15.01.98
|
20,20
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/98
|
16.02.98
|
706,74
|
Lohnsteuer
|
01/98
|
16.02.98
|
154,50
|
Dienstgeberbeitrag
|
01/98
|
16.02.98
|
127,40
|
Zuschlag zum DB
|
01/98
|
16.02.98
|
13,59
|
Lohnsteuer
|
02/98
|
16.03.98
|
448,46
|
Dienstgeberbeitrag
|
02/98
|
16.03.98
|
206,75
|
Zuschlag zum DB
|
02/98
|
16.03.98
|
22,02
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
16.03.98
|
87,21
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
15.04.98
|
87,21
|
Umsatzsteuer
|
06-11/96
|
15.01.97
|
21.801,85
|
Säumniszuschlag
|
1997
|
15.01.97
|
436,04
|
Umsatzsteuer
|
01-11/97
|
15.12.97
|
43.603,70
|
Säumniszuschlag
|
1997
|
15.12.97
|
872,07
|
Umsatzsteuer
|
12/97
|
15.01.98
|
4.360,37
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
15.01.98
|
87,21
|
Umsatzsteuer
|
01/98
|
16.02.98
|
4.360,37
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
16.02.98
|
87,21
|
Verspätungszuschlag
|
12/97
|
08.05.98
|
436,04
|
Verspätungszuschlag
|
01-11/97
|
08.05.98
|
4.360,37
|
Verspätungszuschlag
|
06-11/96
|
08.05.98
|
2.180,19
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
08.05.98
|
87,21
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
08.05.98
|
43,60
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/98
|
15.05.98
|
655,87
|
Lohnsteuer
|
04/98
|
15.05.98
|
350,14
|
Dienstgeberbeitrag
|
04/98
|
15.05.98
|
220,85
|
Zuschlag zum DB
|
04/98
|
15.05.98
|
23,55
|
Lohnsteuer
|
05/98
|
15.06.98
|
404,21
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/98
|
15.06.98
|
257,41
|
Zuschlag zum DB
|
05/98
|
15.06.98
|
27,47
|
Umsatzsteuer
|
02/98
|
16.03.98
|
4.360,37
|
Umsatzsteuer
|
03/98
|
15.04.98
|
4.360,37
|
Lohnsteuer
|
03/98
|
15.04.98
|
277,03
|
Dienstgeberbeitrag
|
03/98
|
15.04.98
|
183,64
|
Zuschlag zum DB
|
03/98
|
15.04.98
|
19,62
|
Summe
|
|
|
108.979,67
In der Bescheidbegründung
wurden die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dargelegt, und auf die aufgrund
der Konkursabweisung mangels Vermögens feststehende Uneinbringlichkeit der
Abgaben bei der Gesellschaft, die den Berufungswerber im Haftungsverfahren
treffende qualifizierte Darlegungs- und Nachweispflicht, sowie zu den
haftungsgegenständlichen Lohnsteuern auf die Bestimmung des § 78 Abs.
3 EStG verwiesen. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass zwar
Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen, diese aber nicht zur (anteiligen)
Entrichtung der Abgabenschulden verwendet worden wären. Da bei der Tilgung
der Schulden der Gesellschaft die Abgabenschulden offensichtlich schlechter als
die übrigen Verbindlichkeiten behandelt worden seien und damit der
Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden wäre, sei eine schuldhafte
Pflichtverletzung anzunehmen gewesen.
Gegen diesen Haftungsbescheid
wurde mit Schriftsatz vom 17.1.2000 Berufung erhoben. Weiters wurden
gemäß
§ 248 BAO sämtliche dem Haftungsbescheid
zugrundeliegenden Abgabenvorschreibungen angefochten. Ferner ersuchte der
Berufungswerber um Mitteilung der ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten
Abgabenansprüche. Schließlich wurde die Aussetzung der Einhebung der
haftungsgegenständlichen Abgaben beantragt.
Die Berufung gegen den
Haftungsbescheid wurde damit begründet, dass ab Mai 1997 für den
Abrechnungszeitraum 1996 und das erste Quartal 1997 der Steuerberater Mag. WO in
sämtlichen steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft beauftragt und
bevollmächtigt gewesen wäre. Der Berufungswerber sei nämlich der
deutschen Sprache nicht so ausreichend mächtig, dass er die vorgedruckten
Formulare oder sonstigen Angelegenheiten des Steuerrechts verstehe. Für
seine Tätigkeiten sei der Steuerberater auch bezahlt worden. Die
Bestätigungen für die Honorarzahlungen habe dieser allerdings an sich
genommen, da er diese für die Buchhaltung benötigen würde. Wie
sich dann bei Konkurseröffnung und im Strafverfahren herausgestellt
hätte, habe der Steuerberater allerdings weder die steuerrechtlichen
Angelegenheiten, noch die sonstigen Buchführungspflichten wahrgenommen.
Zum Beweis für dieses
Vorbringen verwies der Berufungswerber auf seine niederschriftlichen
Vernehmungen vor dem Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 14.6.1999 und 22.6.1999, und einen näher bezeichneten Strafakt beim
Landesgericht Linz betreffend ein Verfahren gegen den Berufungswerber wegen
§§ 156 und 159 StGB.
In der Berufung gegen den
Haftungsbescheid wurde weiter ausgeführt, dass Säumnisse oder
Verspätungen nicht zu Lasten des Berufungswerbers gehen könnten, da
dieser darauf vertraut habe, dass die steuerrechtlichen Angelegenheiten vom
Steuerberater wahrgenommen würden. Dies sei allerdings offenbar nicht
geschehen. Mangels entsprechender Aufklärung oder Hinweise des
Steuerberaters sei es dem Berufungswerber auch im Hinblick auf seine mangelnden
Deutschkenntnisse geradezu unmöglich gewesen, selber tätig zu werden.
Abgesehen davon beruhten sämtliche Vorschreibungen auf Schätzungen,
die der tatsächlichen wirtschaftlichen Grundlage entbehrten. Die
Vorschreibungen basierten auf Phantasievorstellungen des Sachbearbeiters, die
mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, die den beiden
angeführten Niederschriften zu entnehmen seien, nicht in Einklang zu
bringen wären. Eine schuldhafte Pflichtverletzung liege nicht vor, da sich
der Berufungswerber in steuerrechtlichen Angelegenheiten auf die Anweisungen des
Steuerberaters verlassen und seine Weisungen befolgt habe. Diesem habe er auch
sämtliche Unterlagen (Rechnungen, Lieferscheine etc.) zur Führung
einer Buchhaltung übergeben. Weiters habe er dem Steuerberater auch Honorar
bezahlt. Der Berufungswerber sei daher den Täuschungshandlungen seines
Steuerberaters erlegen. Es könne ihm daher diesbezüglich kein Vorwurf
im Sinne eines schuldhaften Handelns gemacht werden. Mehr als einen Fachmann in
steuerrechtlichen Angelegenheiten zu betrauen, könne vom Normunterworfenen
nicht verlangt werden. Der Beschuldigte habe sich diesbezüglich geradezu
vorbildlich verhalten, weil er der deutschen Sprache nicht so ausreichend
mächtig sei, um seine steuerlichen Angelegenheiten alleine regeln zu
können. Er habe sich daher auch nicht fahrlässig auf Halbwissende
verlassen, sondern den befugten und zuständigen Sachverständigen
beauftragt. Da sein Steuerberater auch in der Liste der gerichtlich beeideten
Buchsachverständigen eingetragen gewesen sei, hätte er sogar "von
einem erhöhten Vertrauensvorschuss ausgehen" dürfen. Warum trotzdem
bei der gegenständlichen Aktenlage davon ausgegangen werde, dass
Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen wären, die nicht zur anteiligen
Entrichtung der Abgabenschulden verwendet worden wären, sei nicht
nachvollziehbar. Bei Durchsicht der Akten werde klar, dass die Gesellschaft und
der Berufungswerber die Betrogenen wären und nicht die Abgabenhinterzieher
bzw. Betrüger. Der einzige Vorwurf, der dem Berufungswerber gemacht werden
könne, sei, dass er zu vertrauensvoll seinen "Auftraggebern" gegenüber
gewesen sei. Hiefür sei er auch wegen fahrlässiger Krida gerichtlich
verurteilt worden. Tatsache sei, dass die Gesellschaft keine Verbindlichkeiten
getilgt, und die Abgabenschulden nicht schlechter als die übrigen
Verbindlichkeiten behandelt habe. Damit sei der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht
verletzt worden. Im Übrigen beschränke sich die Begründung im
angefochtenen Bescheid auf die Wiedergabe von Formeln, ohne sich auf
entsprechendes Sachverhaltssubstrat zu stützen. Der Berufungswerber sei
zwei mal vom Finanzamt einvernommen worden. In der Begründung des
angefochtenen Bescheides wurde darauf nicht Bezug genommen. Bei Durchsicht
dieser entscheidungsrelevanten Akten werde klar, dass die Behauptungen in der
Begründung des angefochtenen Bescheides nicht haltbar seien.
Im Zuge seiner
niederschriftlichen Vernehmung vor dem Finanzamt Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz am 14.6.1999 hatte der Berufungswerber
unter anderem ausgeführt, dass für das Bauvorhaben Langenstein
insgesamt vier Teilrechnungen fakturiert worden wären, wobei insgesamt S
1,455.667,- auf die Konten zugeflossen wären. Die Gewerbeberechtigung
wäre von Herrn P, einem Baumeister, zur Verfügung gestellt worden.
Dieser habe etwa S 100.000,- erhalten. Der Steuerberater Mag. WO sei ihm von
Herrn H empfohlen worden. Die gesamte steuerliche Vertretung sei diesem im
Mai 1997 übertragen worden. Dieser habe im Spätsommer 1997 "schwarz"
zwei oder dreimal S 15.000,- bar erhalten. Die Bescheide bzw. Festsetzungen
(des Finanzamtes) wären mangels Zustellvollmacht zu Handen des
Berufungswerbers zugestellt, von diesem jedoch sofort an den Steuerberater
weitergeleitet worden. Aus diesem Umstand habe er angenommen, dass
sämtliche steuerlichen Belange ordnungsgemäß vom Steuerberater
erledigt würden.
Bei der niederschriftlichen
Vernehmung am 22.6.1999 gab der Berufungswerber unter anderem an, dass er ab der
Bevollmächtigung des Steuerberaters immer alle Belege sofort an diesen
weitergegeben habe. An den Steuerberater wären monatlich S 5.000,- mittels
Banküberweisung, und zwei oder dreimal S 15.000,- bezahlt worden. Der
Berufungswerber habe gewusst, dass er Steuern bezahlen müsse, aber der
Steuerberater habe ihm nie irgendwelche Zahlungsbelege gegeben, damit er diese
einzahlen könne. Von November 1996 bis Februar 1997 wären ca. S
350.000,- bis S 400.000,- von der Fa. B-GmbH zugeflossen. Dann hätte es bis
Juni 1997 keine Einkünfte gegeben. Ab Juli 1997 bis Jänner 1998 habe
er dann für Herrn H gearbeitet. Die Umsatzsteuer für den Zeitraum
November 1996 bis Februar 1997 dürfte ca. S 80.000,-, und für den
Zeitraum Juli 1997 bis Jänner 1998 S 352.000,- betragen. Von Jänner
1998 bis zur Konkurseröffnung am 2.7.1998 habe er für einen Auftrag
noch ca. S 70.000,- erhalten. Die gesamte Umsatzsteuer für den
gegenständlichen Zeitraum werde daher ca. S 364.000,- ausgemacht haben. Die
Schätzungen des Finanzamtes wären völlig überhöht. Die
Unterlagen wären beim Steuerberater, der diese aber nicht herausgebe.
Abschließend wies der Berufungswerber nochmals darauf hin, dass er sich
bei Finanzamtsangelegenheiten nicht auskenne und darauf vertraut habe, dass der
Steuerberater alles zur gegebenen Zeit richtig für ihn
erledige.
Im Verfahren wegen §§
156, 159 StGB beim Landesgericht Linz war ein Sachverständigengutachten
eingeholt worden. Im Gutachten vom 16.12.1998 wurde unter anderem festgestellt,
dass in der Zeit vom 30.7.1997 bis 31.12.1997 insgesamt S 1,359.158,15 auf
dem Bankkonto der Gesellschaft eingegangen wären. Diese Eingänge seien
unverzüglich wieder behoben worden bzw. wären Überweisungen
durchgeführt worden. Der Berufungswerber habe mit neuen Anzahlungen
für Bauvorhaben alte Schulden bezahlt und sei wahllos neue
Verbindlichkeiten eingegangen. Die Beiträge zur OÖ
Gebietskrankenkasse, die Zuschläge zum Lohn an die Bauerarbeiter-, Urlaubs-
und Abfertigungskasse und die Umsatzsteuer an das Finanzamt wären nicht
bezahlt worden. Der Berufungswerber habe die drückendsten Gläubiger
mit den Anzahlungen für die nächsten Bauvorhaben bezahlt.
Dem Abgabenkonto der
Gesellschaft ist zu entnehmen, dass dieses im Juli 1996 letztmalig ausgeglichen
war, und die zuvor regelmäßig geleisteten Zahlungen daraufhin
eingestellt wurden. Abgesehen von zwei geringfügigen Überweisung am
2.6.1997 in Höhe von S 1.003,- und S 3.750,- erfolgten bis zur
Konkurseröffnung am 2.7.1998 keinerlei Zahlungen mehr an den
Abgabengläubiger. Der Abgabenrückstand betrug im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung S 1,514.610,-. Über einen Zeitraum von rund zwei
Jahren wurden die abgabenrechtlichen Zahlungspflichten somit praktisch
gänzlich negiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs.
1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den
durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs.
1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Voraussetzung für die
Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als
Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung
des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Der Berufungswerber hat die
Richtigkeit der Abgabenforderungen gegen die Gesellschaft bestritten,
insbesondere wären die Schätzungen der Umsatzsteuern durch das
Finanzamt überhöht.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Haftungsverfahren die
Richtigkeit der Abgabenvorschreibung nicht zu erörtern ist. Gegenstand des
Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid ist einzig und allein die Frage,
ob der Geschäftsführer zu Recht als Haftender für Abgaben der
Gesellschaft herangezogen worden ist oder nicht, nicht jedoch, ob die der
Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen oder nicht (vgl. Ritz,
BAO², § 248 Tz 14 mit Judikaturnachweisen).
Gemäß
§ 248 erster Satz BAO ist es dem Berufungswerber außerdem
freigestanden, innerhalb der Frist für die Einbringung der Berufung gegen
den Haftungsbescheid auch gegen die an die Gesellschaft ergangenen, und dem
Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide zu berufen. Von dieser
Möglichkeit hat der Berufungswerber auch Gebrauch gemacht. Die Richtigkeit
der Abgabenvorschreibungen wird daher in diesem Berufungsverfahren zu
klären sein. Dazu war jedoch zunächst über die Berufung gegen den
Haftungsbescheid zu entscheiden, da von dieser Erledigung die
Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
abhängt (Ritz, BAO², § 248 Tz 16).
Die Stellung des
Berufungswerbers als verantwortlicher Geschäftsführer der Gesellschaft
im haftungsrelevanten Zeitraum wurde nicht bestritten. Der Berufungswerber war
vom 13.12.1994 bis zur Konkurseröffnung am 2.7.1998 als
Geschäftsführer bestellt. Sämtliche haftungsgegenständlichen
Abgaben waren in diesem Zeitraum fällig.
Die Uneinbringlichkeit der
Abgaben bei der Gesellschaft steht gleichfalls fest. Mit Beschluss vom
26.11.1998 wurde das Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens
gemäß
§ 166 KO aufgehoben. Die Firma wurde am 2.6.2001 im
Firmenbuch gelöscht.
Zur Frage des Vorliegens einer
schuldhaften Pflichtverletzung verantwortete sich der Berufungswerber damit,
dass er im Mai 1997 den Steuerberater Mag. WO mit der Wahrnehmung aller
steuerrechtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft beauftragt habe.
Nimmt der
Geschäftsführer die steuerlichen Agenden nicht selbst wahr, sondert
überträgt sie an Dritte, wird er dadurch nicht vom Haftungsrisiko
befreit. Es treffen ihn nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung
Haftungsfolgen zeitigen kann. Die Tätigkeit der herangezogenen Personen ist
zumindest in solchen zeitlichen Abständen zu überwachen, die es
ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten,
insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten, dem
Geschäftsführer verborgen bleibt. Auch der Steuerberater ist bei
seiner Tätigkeit zumindest in solchen Abständen zu überwachen,
dass dem Abgabepflichtigen Steuerrückstände nicht verborgen bleiben
(z.B. VwGH 29.6.1999, 98/14/0172).
Dieser Kontrollpflicht kam der
Berufungswerber in keiner Weise nach. Anlässlich seiner niederschriftlichen
Vernehmung am 22.6.1999 hatte er selbst angegeben, er hätte gewusst, dass
er Steuern bezahlen müsse, aber der Steuerberater habe ihm nie irgendwelche
Zahlungsbelege gegeben, damit er diese einzahlen könne. Die
regelmäßigen Zahlungen auf das Abgabenkonto wurden im Juli 1996
eingestellt. Bis zur Konkurseröffnung am 2.7.1998, somit über einen
Zeitraum von zwei Jahren, wurden - von den angeführten
geringfügigen Überweisungen am 2.6.1997 abgesehen - keinerlei
Zahlungen auf das Abgabenkonto geleistet. Überdies hat der Berufungswerber
bei seiner Einvernahme am 14.6.1999 angegeben, dass die Abgabenbescheide des
Finanzamtes mangels Zustellvollmacht des Steuerberaters zu seinen Handen
zugestellt worden wären. Der Berufungswerber hatte daher von den
Steuervorschreibungen Kenntnis.
Den Berufungswerber kann auch
nicht entschuldigen, dass er (nach seinen Angaben) der deutschen Sprache "nicht
so ausreichend mächtig" gewesen wäre. In diesem Zusammenhang sei
angemerkt, dass die niederschriftlichen Vernehmungen am 14.6.1999 und 22.6.1999
ohne Beiziehung eines Dolmetschers erfolgt waren. Dass die unternehmerische
Tätigkeit der Gesellschaft zu abgabenrechtlichen Zahlungspflichten
führt, war dem Berufungswerber bekannt. Er hatte auch von den
Steuervorschreibungen Kenntnis. Schließlich hat er nach eigenen Angaben
vom Steuerberater nie irgendwelche Zahlungsbelege erhalten hat. Damit nahm er
insgesamt gesehen die jahrelange Verletzung der abgabenrechtlichen
Zahlungspflichten bewusst in Kauf.
Dem Berufungswerber fällt
daher schon aus diesen Gründen eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne
des § 9 BAO zur Last.
Mit dem bloßen -
und im Übrigen unzutreffenden - Hinweis, dass die Gesellschaft keine
Verbindlichkeiten getilgt habe und damit die Abgabenschulden nicht schlechter
als die übrigen Verbindlichkeiten behandelt worden wären, wurde die
Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Verfügung über die
vorhandenen Mittel in keiner Weise dargetan.
Nicht die Abgabenbehörde
hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der
zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender
Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben
der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(z. B. VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Bei seiner Vernehmung am
14.6.1999 hat der Berufungswerber selbst zugestanden, dass für das
Bauvorhaben Langenstein insgesamt vier Teilrechnungen fakturiert worden
wären, wobei insgesamt S 1,455.667,- auf die Konten zugeflossen wären.
Der die Gewerbeberechtigung zur Verfügung stellende Baumeister habe etwa S
100.000,- erhalten. Auch der Steuerberater sei regelmäßig bezahlt
worden.
Im
Sachverständigengutachten vom 16.12.1998 wurde unter anderem festgestellt,
dass in der Zeit vom 30.7.1997 bis 31.12.1997 insgesamt S 1,359.158,15 auf
dem Bankkonto der Gesellschaft eingegangen wären. Diese Eingänge seien
unverzüglich wieder behoben worden bzw. wären Überweisungen
durchgeführt worden. Der Berufungswerber habe mit neuen Anzahlungen
für Bauvorhaben alte Schulden bezahlt und sei wahllos neue
Verbindlichkeiten eingegangen. Die Beiträge zur OÖ
Gebietskrankenkasse, die Zuschläge zum Lohn an die Bauerarbeiter-, Urlaubs-
und Abfertigungskasse und die Umsatzsteuer an das Finanzamt wären nicht
bezahlt worden. Der Berufungswerber habe die drückendsten Gläubiger
mit den Anzahlungen für die nächsten Bauvorhaben bezahlt.
Schließlich erfolgten -
von beiden geringfügigen Überweisung am 2.6.1997 abgesehen -
über einen Zeitraum von zwei Jahren keinerlei Zahlungen an den
Abgabengläubiger.
Insgesamt gesehen steht bei
dieser Sachlage aus all den angeführten Gründen die Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes gegenüber dem Abgabengläubiger
fest.
Zur
haftungsgegenständlichen Lohnsteuer hat überdies bereits das Finanzamt
zutreffend auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG verwiesen. Demnach hat
der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung
des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten. Die Nichtabfuhr von Lohnsteuer kann daher nicht mit dem Fehlen
ausreichender Mittel gerechtfertigt werden (z.B. VwGH 19.2.2002,
98/14/0189).
Hat der
Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war (vgl. auch dazu das bereits zitierte
Erkenntnis VwGH 9.8.2001,
98/16/0348).
Die Geltendmachung der Haftung
stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar.
Der Berufungswerber ist erst 29 Jahre alt (geb. 1.1.1974) und damit noch
Jahrzehnte erwerbsfähig. Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen
werden, dass die Haftungsschulden auch beim Haftungspflichtigen zur Gänze
uneinbringlich wären. Im Übrigen ist es keineswegs so, dass die
Haftung etwa nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des
aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden
dürfte. Vom Berufungswerber wurden keine Billigkeitsgründe
vorgetragen, die trotz Vorliegens der tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des § 9 BAO die Abstandnahme von der Geltendmachung der
Geschäftsführerhaftung rechtfertigen würden. Der Berufungswerber
hat im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Pflichten auffallend sorglos
gehandelt. Die Verletzung der abgabenrechtlichen Zahlungspflichten erstreckte
sich über einen langen Zeitraum. Aus all diesen Gründen war die
Geltendmachung der Haftung daher geboten.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
12. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0585-L/02
- Stammnummer
- 3752
- Gültig
- 12.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF