Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0002-I/07
Vorsätzlich nicht entrichtete Selbstbemessungsabgaben durch den Inhaber eines Reinigungsunternehmens; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0002-I/07vom 12.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Peter Maurer
sowie die Laienbeisitzer Dir. Hans-Dieter Salcher und Mag. Sybille Regensberger
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen K, vertreten
durch Dr. Carlo Foradori, 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, wegen
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt
Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 23. November 2006, StrNr. 081/2006/00072-001, nach der am
12. Juni 2007 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten
OR Dr. Werner Kraus, sowie der Schriftführerin Angelika Ganser
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise Folge gegeben und das Erkenntnis des Erstsenates wie folgt
abgeändert:
I.1.
K
ist schuldig, er hat als Abgabepflichtiger
im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck in den Jahren 2005 und 2006 fortgesetzt
und vorsätzlich
I.1.a.
betreffend die Voranmeldungszeiträume
Juni, Juli, September, Oktober, Dezember 2005, Jänner 2006 Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 18.360,92 (06/05 €
3.815,83 + 07/05 € 3.461,10 + 09/05 € 2.578,55 + 10/05 € 1.679,32
+ 12/05 € 3.208,65 + 01/06 € 3.617,47) und
I.1.b.
betreffend die Lohnzahlungszeiträume
April, Mai, Juni, Juli, August und September 2005 Lohnsteuern in Höhe von
insgesamt € 3.087,-- (jeweils € 514,50) und Dienstgeberbeiträge
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe in Höhe von insgesamt €
2.090,46 (jeweils € 348,41)
nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1
lit.a FinStrG begangen.
Über
ihn wird daher gemäß
§ 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2
FinStrG eine
Geldstrafe
in Höhe von
€
1.300,--
(in
Worten: Euro eintausenddreihundert)
und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe
in Höhe von
zwei
Tagen und zwölf Stunden
verhängt.
K hat auch gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG die mit € 130,-- bestimmten Kosten des
Verfahrens zu tragen.
I.2.
Das gegen K unter der StrNr.
2006/00072-001 beim Finanzamt Innsbruck überdies anhängige
Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er habe auch betreffend die
Lohnzahlungszeiträume Dezember 2004, November und Dezember 2005
vorsätzlich Lohnabgaben nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet bzw. abgeführt und sohin weitere Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen, wird im Zweifel zugunsten für den
Beschuldigten gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
vom 23. November 2006, StrNr 2006/00072-001, hat das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz K wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil
er im Wirkungsbereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt und vorsätzlich
a.) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Juni, Juli, September, Oktober,
Dezember 2005 und Jänner 2006 in Höhe von insgesamt
€ 18.360,92, sowie b.) für die Monate Dezember 2004, April, Mai,
Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2005 Lohnsteuer und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe in
Höhe von insgesamt € 2.988,92 nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet [bzw. abgeführt] und auch
nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Zahllasten dem Finanzamt
Innsbruck mitgeteilt habe.
Aus diesem Grund wurde
über ihn gemäß
§§ 49 Abs. 2 iVm.
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe
von € 1.500,-- verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit € 150,-- bestimmt.
Den Feststellungen des
Erstsenates ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber für die steuerlichen
Belange seines Unternehmens verantwortlich war. Er hat im Wirkungsbereich des
Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt und vorsätzlich Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die obgenannten Voranmeldungszeiträume in Höhe
von € 18.360,92 und für die obgenannten
Lohnzahlungszeiträume Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe in einer Höhe von
€ 2.988,92 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und auch nicht bis zu diesem
Zeitpunkt die Höhe der Zahllasten dem Finanzamt Innsbruck mitgeteilt. Als
langjährig tätiger Unternehmer hatte er zweifellos Kenntnis von seinen
steuerlichen Verpflichtungen. Bei der Strafzumessung waren keine Umstände
erschwerend zu werten, mildernd war hingegen die Unbescholtenheit in Ansatz zu
bringen.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 10.
Jänner 2007, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Zur Verhandlung vom
23. November 2006 sei der Berufungswerber nicht erschienen, allerdings sei
er seitens seiner Gattin durch einen telefonischen Anruf entschuldigt worden. Es
hätte daher nicht in seiner Abwesenheit verhandelt werden dürfen, was
einen Verfahrensmangel darstelle, der die Bescheidbehebung nach sich ziehen
müsse.
Es sei richtig, dass er
bereits seit längerer Zeit, respektive bereits seit mehreren Jahren,
unternehmerisch tätig gewesen sei. Dass er aus diesem Grund über seine
steuerlichen Verpflichtungen im Bilde gewesen sei, sei jedoch nicht richtig. Da
es sich beim Berufungswerber um einen einfachen Handwerker handle, habe er eben
keinerlei Kenntnisse von steuerrechtlichen Verpflichtungen und Vorgängen
gehabt. Um sich seiner Arbeit widmen zu können, habe er daher einen
Steuerberater in Innsbruck mit der Wahrnehmung sämtlicher steuerrechtlichen
Agenden beauftragt. Offensichtlich seien dem Steuerberater bezüglich einer
Reihe von Abgaben ein Fehler unterlaufen und es sei zu Abgabenverkürzungen
gekommen. Aufgrund der Beauftragung des Steuerberaters durch den fachlich
gänzlich unkundigen Berufungswerber habe sich dieser korrekt verhalten und
könne ihm keinesfalls ein Vorwurf im Sinne des § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG gemacht werden.
Des weiteren werde die
Strafzumessung bekämpft. Der Berufungswerber sei einfacher Arbeiter mit
einem bescheidenen Einkommen und die Strafhöhe entspreche keinesfalls
seinem aktuellen Einkommen, respektive seiner Einkommenssituation.
Eine Berufung der
Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Rahmen einer
Berufungsverhandlung wurde der strafrelevante Sachverhalt ausführlich
erörtert. Auch wurde der angesprochene Steuerberater M dazu als Zeuge
befragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Zum Berufungsvorbringen, wonach
von der Vorinstanz nicht in Abwesenheit des Berufungswerbers hätte
verhandelt werden dürfen, ist vorweg zu bemerken, dass eine unterbliebene
Teilnahme eines Beschuldigten an einer mündlichen erstinstanzlichen
Senatsverhandlung ohne Verschulden der Partei nicht zu einer Nichtigkeit des
Verfahrens, sondern lediglich zu einem Verfahrensmangel führt, welcher bei
Relevanz zu einem anders lautenden Verfahrensergebnis führen kann.
In der Berufungsschrift wird
vorgebracht, die Gattin des K habe diesen durch einen telefonischen Anruf
"entschuldigt".
Im gegenständlichen
Finanzstrafakt findet sich jedoch kein Hinweis auf ein derartiges Telefonat.
Auch im Berufungsvorbringen wurde weder der Zeitpunkt dieses Anrufes noch die
Begründung für die angebliche Verhinderung des Berufungswerbers
dargelegt.
Aus dem Verhandlungsprotokoll
ist vielmehr ersichtlich, dass der Erstsenat versucht hat, die Ursache des
Nichterscheinens des K zur Verhandlung zu ergründen, um schließlich -
nach Durchsicht der vorgelegten Akten - zu dem Ergebnis zu kommen, dass die
Ladung des Beschuldigten durch Hinterlegung [des Rückscheinbriefes]
ausgewiesen sei. Von einem Anruf der Ehegattin des K oder allenfalls des
Beschuldigten selbst wurde nicht berichtet (Finanzstrafakt Bl. 39).
Hätte eine Information
über eine Verhinderung des K vorgelegen, wäre dies zweifellos in der
Verhandlung vorgetragen und bei korrekter Protokollierung auch in der
Verhandlungsniederschrift festgehalten worden. Anhaltspunkte für
Protokollierungsfehler sind der Aktenlage aber nicht zu entnehmen.
Wie auch immer, das nunmehr
vorerst fehlende - durch K selbst verschuldete oder auch nicht verschuldete -
Parteiengehör durch seine Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung
vor dem Spruchsenat wurde nunmehr durch die ausführliche
Sachverhaltserörterung mit dem Beschuldigten vor dem Berufungssenat
jedenfalls saniert (vgl. u.a. VwGH 15.5.1986, 84/16/0234 = ÖStZ 1986, 206 =
SWK 1986 R 161).
In der Sache
selbst ist Folgendes auszuführen:
Der Berufung des K kommt
teilweise Berechtigung zu.
Der Beschuldigte hat in den
hier gegenständlichen Zeiträumen ein Reinigungsunternehmen betrieben
und war für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich.
Gemäß
§ 21
Abs. 1 UStG 1994 hatte ein Unternehmer wie K spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine
sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder
ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel
ursprünglich laut § 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen, BGBl II 1998/206, (für Voranmeldungszeiträume ab dem 1. Juli
1998) die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Letzteres gilt ab dem
1. Jänner 2003 nur mehr in den Fällen, in denen die Umsätze des
Unternehmers im vorangegangen Kalenderjahr 100.000,-- € nicht
überstiegen haben. Die Übermittlung der Voranmeldungen hat
elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische
Übermittlung der Voranmeldung mangels technischer Voraussetzungen
unzumutbar, hat die Übermittlung der Voranmeldungen auf dem amtlichen
Vordruck zu erfolgen.
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des
Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er eine entsprechende
Steuererklärungen abzugeben hat. Diese Steuererklärungen waren - bis
zur Einführung der elektronischen Abgabenerklärung mit BGBl I 2003/124
ab Veranlagung 2003 - bis einschließlich betreffend dem Veranlagungsjahr
2002 gemäß
§ 134 Abs.2 BAO in der damals geltenden Fassung bis
zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen gewesen.
Gemäß
§ 134 Abs.1 Bundesabgabenordnung ist die
Umsatzsteuerjahreserklärung nunmehr bis zum Ende des Monates April des
Folgejahres einzureichen; erfolgt die Übermittlung elektronisch, erstreckt
sich diese Frist bis zum Ende des Monats Juni des Folgejahres.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.
Dabei war gemäß
§ 33 Abs.3 FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu
berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren (lit.b) bzw. die nicht
bescheidmäßig festzusetzenden Gutschriften zu Unrecht oder zu hoch
geltend gemacht worden waren (lit.d).
Hingegen macht sich derjenige -
anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten
Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er
beispielsweise den Beginn bzw. die Tatsache seiner unternehmerischen
Tätigkeit gegenüber dem Fiskus verheimlicht und auch keine
Umsatzsteuererklärungen bei der Abgabenbehörde einreicht, sodass
infolge Unkenntnis dieser von der Entstehung des Abgabenanspruches die
bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer nicht innerhalb eines
Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist bzw. (Rechtslage laut
BGBl I 1999/28 ab dem 13. Jänner 1999) nicht mit dem Ablauf der
gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnte.
Ist aber dem Finanzamt die
Tatsache des entstandenen Abgabenanspruches grundsätzlich bekannt, macht
sich derjenige Unternehmer - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG schuldig, der (zumindest bedingt) vorsätzlich unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im
Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer
bewirkt, indem er beispielsweise zur Verheimlichung seiner
umsatzsteuerpflichtigen Erlöse Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet
bzw. nur zu niedrige Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, keine oder nur
unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht und auch jegliche weitere
Information über diese Erlöse in den Steuererklärungen
verheimlicht oder derartige Jahressteuererklärungen nicht einreicht (in der
Hoffnung, dass eine zu niedrige Schätzung erfolgen würde), sodass die
bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig
festgesetzt wird.
Von einer versuchten derartigen
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen wäre
zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer vorsätzlich solcherart
unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken
versucht, wobei gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht
ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem
er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt
unterlässt in der Hoffnung, die Abgaben würden im Schätzungswege
nicht bzw. zu niedrig festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §
33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären.
Eine Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat hingegen zu verantworten, wer zumindest
bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum fünften
Tag nach Fälligkeit entrichtet. Dieser Tatbestand kommt beispielsweise dann
zum Tragen, wenn weder eine vorsätzliche Verkürzung von
Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs.1 leg.cit. noch eine Hinterziehung
nach § 33 Abs.2 lit.a leg.cit. in Frage kommt (letzteres beispielsweise,
weil zwar eine bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung spätestens am
Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag nach Fälligkeit, nicht aber
eine wissentliche Nichtentrichtung und / oder eine vorsätzliche Verletzung
der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen
erweislich ist).
Gemäß
§ 79
Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem
Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte
abzuführen. In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß
§
43 Abs. 1 FLAG 1967 zu entrichten.
Gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich derartige selbst zu berechnende
Lohnabgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet bzw. abführt.
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Eine Analyse
der vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes Innsbruck, des Finanzstrafaktes,
StrNr. 2006/0072-001, sowie des Einkommensteueraktes betreffend K zu StNr.
217/0579, in Verbindung insbesondere mit einer Abfrage des diesbezüglichen
Abgabenkontos vom 3. Mai 2007 ergibt - vom Berufungswerber unbestritten -
folgendes Bild:
Für den
Voranmeldungszeitraum Juni 2005 wurde
bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, dem 15. August 2005 (bzw. auch
nicht bis zum fünftfolgenden Tag), weder die
Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe
von € 3.815,83 entrichtet noch
eine entsprechende Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht. Erst mit Eingabe vom
30. September 2005 wurde die korrekte Zahllast bekannt gegeben. Ein
Teilbetrag von € 1.824,71 wurde letztendlich weit verspätet
nachträglich entrichtet.
Für den
Voranmeldungszeitraum Juli 2005 wurde
bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, dem 15. September 2005 (bzw. auch
nicht bis zum fünftfolgenden Tag), weder die
Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe
von € 3.461,10 entrichtet noch
eine entsprechende Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht. Erst mit Eingabe vom
30. September 2005 wurde die korrekte Zahllast bekannt gegeben. Eine
Entrichtung ist nicht erfolgt.
Für den
Voranmeldungszeitraum September 2005
wurde bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, dem 15. November 2005 (bzw.
auch nicht bis zum fünftfolgenden Tag), weder die
Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe
von € 2.578,55 entrichtet noch
eine entsprechende Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht. Erst mit Eingabe vom
21. November 2005 wurde die korrekte Zahllast bekannt gegeben. Eine
Entrichtung ist nicht erfolgt.
Für den
Voranmeldungszeitraum Oktober 2005 wurde
bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, dem 15. Dezember 2005 (bzw. auch
nicht bis zum fünftfolgenden Tag), weder die
Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe
von € 1.679,32 entrichtet noch
eine entsprechende Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht. Erst mit Eingabe vom
21. Dezember 2005 wurde die korrekte Zahllast bekannt gegeben. Eine
Entrichtung ist nicht erfolgt.
Für den
Voranmeldungszeitraum Dezember 2005
wurde bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, dem 15. Februar 2006 (bzw.
auch nicht bis zum fünftfolgenden Tag), weder die
Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe
von € 3.208,65 entrichtet noch
eine entsprechende Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht. Erst mit Eingabe vom
27. Februar 2006 wurde die korrekte Zahllast bekannt gegeben. Eine
Entrichtung ist nicht erfolgt.
Für den
Voranmeldungszeitraum Jänner 2006
wurde bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, dem 15. März 2006
(bzw. auch nicht bis zum fünftfolgenden Tag), weder die
Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe
von € 3.617,47 entrichtet noch
eine entsprechende Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht. Erst mit Eingabe vom
29. März 2006 wurde die korrekte Zahllast bekannt gegeben. Eine
Entrichtung ist nicht erfolgt.
Die im Zuge der
Lohnsteuerprüfung vom 4. April 2006 festgestellten Abfuhrdifferenzen
an Lohnsteuern in Höhe von € 4.115,96 und an
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe in
Höhe von € 2.787,27 für die Zeiträume April bis
September 2005 sowie November und Dezember 2005 sind in freier
Beweiswürdigung mangels weiterer Anhaltspunkte auf die genannten
Zeiträume gleichmäßig verteilen. Somit ergibt sich für
diese Zeiträume 04/2005 bis 09/2005 Folgendes:
Die Lohnabgaben für
April 2005
(Lohnsteuer: Abfuhrdifferenz
€ 524,50,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe:
€ 348,41) wurden nicht bis zum
Ende des Fälligkeitstages, dem 16. Mai 2005, und auch nicht bis zum
5. Tag danach gegenüber dem Finanzamt Innsbruck entrichtet bzw.
abgeführt; sie haften am Abgabenkonto unberichtigt aus.
Die Lohnabgaben für
Mai 2005
(Lohnsteuer: Abfuhrdifferenz
€ 524,50,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe:
€ 348,41) wurden nicht bis zum
Ende des Fälligkeitstages, dem 15. Juni 2005, und auch nicht bis zum
5. Tag danach gegenüber dem Finanzamt Innsbruck entrichtet bzw.
abgeführt; sie haften am Abgabenkonto unberichtigt aus.
Die Lohnabgaben für
Juni 2005
(Lohnsteuer: Abfuhrdifferenz
€ 524,50,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe:
€ 348,41) wurden nicht bis zum
Ende des Fälligkeitstages, dem 15. Juli 2005, und auch nicht bis zum
5. Tag danach gegenüber dem Finanzamt Innsbruck entrichtet bzw.
abgeführt; sie haften am Abgabenkonto unberichtigt aus.
Die Lohnabgaben für
Juli 2005
(Lohnsteuer: Abfuhrdifferenz
€ 524,50,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe:
€ 348,41) wurden nicht bis zum
Ende des Fälligkeitstages, dem 16. August 2005, und auch nicht bis zum
5. Tag danach gegenüber dem Finanzamt Innsbruck entrichtet bzw.
abgeführt; sie haften am Abgabenkonto unberichtigt aus.
Die Lohnabgaben für
August 2005
(Lohnsteuer: Abfuhrdifferenz
€ 524,50,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe:
€ 348,41) wurden nicht bis zum
Ende des Fälligkeitstages, dem 15. September 2005, und auch nicht bis
zum 5. Tag danach gegenüber dem Finanzamt Innsbruck entrichtet bzw.
abgeführt; sie haften am Abgabenkonto unberichtigt aus.
Die Lohnabgaben für
September 2005
(Lohnsteuer: Abfuhrdifferenz
€ 524,50,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe:
€ 348,41) wurden nicht bis zum
Ende des Fälligkeitstages, dem 17. Oktober 2005, und auch nicht bis
zum 5. Tag danach gegenüber dem Finanzamt Innsbruck entrichtet bzw.
abgeführt; sie haften am Abgabenkonto unberichtigt aus.
Im Mai 2006 hat der
Beschuldigte seine unternehmerische Tätigkeit mangels wirtschaftlichem
Erfolg eingestellt; ein Konkurs wurde mangels kostendeckendem Vermögen
nicht eröffnet (Anmerkungen Buchungsabfrage).
Zur
subjektiven Tatseite wurde von der Vorinstanz ausgeführt, der
Berufungswerber habe als langjährig tätiger Unternehmer zweifellos
Kenntnis von seinen steuerlichen Verpflichtungen gehabt.
In der Berufungsschrift wurde
vorgebracht, dem Steuerberater des Berufungswerbers seien Fehler unterlaufen,
der fachlich gänzlich unkundige Berufungswerber habe sich korrekt verhalten
und ihm könne kein subjektiver Vorwurf im Sinne des § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG gemacht werden.
Dem ist allerdings zu
entgegnen, dass der Berufungswerber in der Berufungsverhandlung nicht angeben
konnte, welche Fehler der Steuerberater denn hinsichtlich der hier
verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben tatsächlich
begangen hätte.
K ist ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit im Jahr 2000 seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen nachgekommen. Erst ab den hier inkriminierten Zeiträumen
sind die dargestellten Unregelmäßigkeiten aufgetreten. Schon aufgrund
dieses Geschehensablaufes kann dem Berufungsvorbringen nicht gefolgt werden.
Zudem ist auf die in der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 12. Juni 2007 durchgeführte
Einvernahme des ehemaligen steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers, M, als
Zeugen zu verweisen. Dessen Vorbringen erwies sich in Bezug auf die Aktenlage
als schlüssig, ihm wurde von K in der Berufungsverhandlung auch nicht
widersprochen.
Demnach hat der damalige
steuerliche Vertreter des Berufungswerbers M auf Grundlage der ihm von K
übergebenen Belege die jeweilige Umsatzsteuerzahllasten bzw. Gutschriften
berechnet und Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der
Berufungswerber Angestellte hatte, führte diese Kanzlei auch die
Lohnverrechnung für den Berufungswerber durch.
Wie der Zeuge glaubhaft angab,
wurden dem Steuerberater die Belege verspätet übermittelt, sodass die
Voranmeldungen ebenfalls nur verspätet eingereicht werden konnten.
Über seine Verpflichtung
zur fristgerechten Entrichtung bzw. Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben war der
Beschuldigte sogar monatlich belehrt worden.
In der mündlichen
Verhandlung vom 12. Juni 2007 hat der Berufungswerber schließlich
eingestanden, dass die Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben auf seine
schlechte Finanzsituation zurückzuführen war.
Offensichtlich hat sich K
angesichts seiner finanziellen Engpässe vor den jeweiligen
Fälligkeitstagen entschieden, seine Mittel nicht zur Begleichung der ihm
bekannt gewesenen obgenannten Selbstbemessungsabgaben zu verwenden.
Der Spruchsenat hat daher
hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Zeiträume Juni,
Juli, September, Oktober, Dezember 2005 und Jänner 2006 sowie hinsichtlich
der Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe betreffend die Zeiträume April, Mai, Juni, Juli, August
und September 2005 dem Beschuldigten zu Recht eine zumindest bedingt
vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr bis zum jeweils fünften
Tag nach Fälligkeit vorgeworfen, sodass der Schuldspruch wegen
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
im bisher dargestellten Umfang zu Recht ergangen ist.
Infolge des
anzuwendenden Verböserungsverbotes gemäß
§ 161 Abs.3
FinStrG steht eine Qualifizierung des Verhaltens des Beschuldigten in Bezug auf
die strafrelevanten Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen und die
verspätet übermittelten Voranmeldungen als Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG (siehe oben) nicht zur Debatte.
Angesichts der jeweils
eingereichten Voranmeldungen weit vor Ende des Kalenderjahres bzw. des Ablaufes
der Frist zur Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung war der Tatplan
des K jedenfalls nicht darauf gerichtet, dem Fiskus auf Dauer die
strafrelevanten Umsatzsteuern zu verheimlichen; eine allenfalls versuchte
Hinterziehung an Umsatzsteuer gemäß
§§ 13, 33 Abs.1 FinStrG
kommt daher nicht in Betracht.
Dem
Berufungswerber wurde im angefochtenen Erkenntnis weiters vorgeworfen, dass
hinsichtlich der Lohnsteuer sowie der Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für Zeiträume Dezember 2004
sowie November und Dezember 2005 Abfuhrdifferenzen aufgetreten sind, welche er
zu verantworten habe.
Bei der am 4. April 2006
durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurden für diese Zeiträume
höhere Selbstbemessungsabgaben festgestellt, als vom Beschuldigten bisher
bekannt gegeben wurden. Der damalige steuerliche Vertreter des K konnte in der
bereits angeführten Zeugeneinvernahme die Gründe für diese
Abfuhrdifferenzen nicht angeben. Er führte aber die Möglichkeit an,
dass dem Beschuldigten von seiner Kanzlei zunächst die niedrigeren
Beträge bekannt gegeben wurden, welche dieser an das Finanzamt
weiterleitete, und erst in der Folge Berichtigungen vorgenommen hätten
werden müssen, wobei nicht festgestellt werden kann, dass diese
vorzunehmenden Berichtigungen dem Beschuldigten bekannt gewesen sind.
Ebenso ist nicht mit der
für einen finanzstrafrechtlichen Schuldspruch erforderlichen Bestimmtheit
feststellbar, dass K die ihm von seinem steuerlichen Vertreter bekannt gegebenen
Beträge allenfalls eigenmächtig verändert (vermindert)
hätte.
Hinsichtlich dieser Fakten ist
somit ein vorsätzliches Handeln des Berufungswerbers nicht erweislich,
sodass insoweit mit einer teilweisen Einstellung des Finanzstrafverfahrens
vorzugehen war.
Zur
Strafbemessung ist auszuführen:
Finanzordnungswidrigkeiten im
Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß
§ 49 Abs. 2 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der
vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit
entrichteten bzw. abgeführten Selbstbemessungsabgaben geahndet.
Ausgehend von den
strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben von nunmehr € 23.538,38
beträgt die vom Gesetzgeber vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall
angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 11.769,19.
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die
Schuld des Täters.
Gemäß Abs. 2
und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind
auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs. 4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in
Geltung ab 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie
hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem
Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden
Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Der verheiratete und für
drei Kinder im Alter von 18, 12 und 10 Jahren sorgepflichtige Beschuldigte ist
nach eigenen Angaben derzeit bei einer Gebäudereinigung
nichtselbständig tätig, verdient monatlich € 480,-- netto
und hat Schulden von etwa € 100.000,--.
Die als Strafzweck geforderte
Spezialprävention tritt hinsichtlich des Beschuldigten in den Hintergrund
in Anbetracht des Umstandes, dass er gegenwärtig lediglich
nichtselbständig tätig ist.
Dem gegenüber ist aber
auch der grundsätzlich gegebene generalpräventive Aspekt nicht aus den
Augen zu verlieren: So erweist sich offenbar gerade in Phasen finanzieller
Engpässe eines Unternehmens die Verlockung, den Abgabengläubiger von
weiteren zeitgerechten Informationen abzuschneiden und damit einen Spielraum
für anderweitige Dispositionen hinsichtlich der Selbstbemessungsabgaben zu
gewinnen, oft als übermächtig, sodass gerade auch bei derartigen
Fällen mit entsprechenden Sanktionen vorzugehen ist, um andere Täter
in der Situation des Beschuldigten von derartigen Finanzvergehen
abzuhalten.
Bei durchschnittlichen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und gleichwertigen
mildernden und erschwerenden Umständen ergäbe sich solcherart ein
erster Ausgangswert von € 6.000,--.
Vom Erstsenat wurden als
mildernd lediglich die Unbescholtenheit des Berufungswerbers
berücksichtigt, Erschwernisgründe wurden vom Erstsenat nicht
festgestellt.
Neben dem Milderungsgrund der
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten sind auch seine
wirtschaftliche Zwangslage im Begehungszeitraum, welche ihn offenkundig zu
seinem Fehlverhalten verleitet hat, sowie die Mitwirkung an der Aufklärung
der strafrelevanten Sachverhalte in Form der nachträglich eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen als mildernd zu werten.
Dem steht als erschwerend
lediglich die Mehrzahl der deliktischen Angriffe gegenüber, sodass die
Abwägung der Milderungs- und Erschwernisgründe einen Abschlag um die
Hälfte auf € 3.000,-- rechtfertigt.
Die nunmehrige schlechte
Finanzlage des Beschuldigten rechtfertigt eine nochmalige Verringerung um die
Hälfte auf letztendlich € 1.500,--.
Damit aber bliebe die
Geldstrafe bei reduzierter Bemessungsgrundlage gegenüber dem Strafausspruch
des Erstsenates unverändert, was laut höchstgerichtlicher Judikatur in
Hinblick auf das zu beachtende Verböserungsverbot im Sinne des
§ 161 Abs. 3 FinStrG unzulässig ist.
Eine Anwendung einer
Verhältnisrechnung hingegen ergibt eine nunmehrige Geldstrafe von
€ 1.300,--.
Gleiches gilt
grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei
aber der Umstand der schlechten Finanzlage des Beschuldigten außer Ansatz
zu lassen ist; die Ersatzfreiheitsstrafe wird ja gerade für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorgeschrieben.
Nach ständiger
Spruchpraxis wird üblicherweise pro € 7.000,00 bis
€ 8.000,00 an Geldstrafe ein Monat an Ersatzfreiheitsstrafe
festgesetzt. Somit wäre im gegenständlichen Fall eine
Ersatzfreiheitsstrafe von etwa zwei Wochen zu verhängen gewesen.
Der Erstsenat hat hingegen
lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festgesetzt.
Wiederum unter Anwendung einer
Verhältnisrechnung ergibt sich sohin eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei
Tagen und zwölf Stunden.
Die Verfahrenskosten
gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach
ein pauschaler Kostenersatz in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe
vorzuschreiben ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Innsbruck zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Innsbruck,
12. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ReinigerUmsatzsteuervorauszahlungLohnsteuerDienstgeberbeitragFinanzordnungswidrigkeitEntrichtungAbfuhrAbfuhrdifferenzenStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-I/07
- Stammnummer
- 33208
- Gültig
- 12.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF