Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0043-I/05
fahrlässige Abgabenverkürzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0043-I/05vom 13.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bw., wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 14. Dezember 2005 gegen das
Erkenntnis des Finanzamtes Innsbruck vom 1. Dezember 2005,
SN X,
zu
Recht erkannt:
I. Aus Anlass der Berufung wird
der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses insoweit abgeändert,
als 1. das Wort "fortgesetzt" aufgehoben und 2. die
Wortfolge "Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung" durch die
Wortfolge "Finanzvergehen der fahrlässigen
Abgabenverkürzung" ersetzt wird sowie weiters 3. die
Geldstrafe gemäß
§ 34 Abs. 4 iVm § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG auf € 1.400,00, die im Falle deren
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage und die Kosten des Verfahrens
gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG auf
€ 140,00 herabgesetzt werden.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2005, SN X, hat
das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Berufungswerber nach § 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig
erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes Innsbruck
fortgesetzt a) fahrlässig als verantwortlicher
Geschäftsführer der X-KEG unter Verletzung einer abgabenrechtlich
gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 in
Höhe von € 8.255,64 bewirkt habe, indem Erlöse nicht
erklärt worden seien sowie b) fahrlässig als
Einzelunternehmer unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an
Einkommensteuer hinsichtlich der Jahre 1998-2000 in Höhe von
€ 8.155,19 bewirkt habe, indem Privataufwendungen als Betriebsausgaben
geltend gemacht worden seien. Er habe hiemit das Finanzvergehen der
"Abgabenhinterziehung" (richtig: fahrlässigen
Abgabenverkürzung) gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG
begangen.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 34 Abs. 4 (iVm. § 21 Abs. 1 und 2) FinStrG
eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,00 verhängt und
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 150,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 14. Dezember 2005, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Der Berufungswerber habe als verantwortlicher
Geschäftsführer der X-KEG nicht absichtlich eine
Abgabenverkürzung vorgenommen. Die Erledigung dieser Buchhaltungsaufgabe
sei an den Steuerberater in vorheriger Absprache übertragen worden. Dass
der Mitarbeiter des Steuerberaters das übersehen oder nicht wie besprochen
verbucht und durchgeführt habe, habe zu diesem Tatbestand geführt. Der
Berufungswerber fühle sich zutiefst ungerecht behandelt, dass er als
unbescholtener Kaufmann dafür ein Finanzvergehen zuerkannt bekomme. Er habe
sofort nach Aufklärung durch die zuständige Prüferin den
Sachverhalt bestätigt und geklärt. Er habe entsprechend der erfolgten
Richtigstellung die Nachzahlung gemacht. Ebenso verhalte es sich mit der zweiten
Anschuldigung "Privataufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht". Auch
hier habe wie in den Jahren zuvor der Steuerberater den Auftrag gehabt, die
korrekte Verbuchung bzw. Zuteilung vorzunehmen. Die Buchhaltungskraft des
Berufungswerbers habe ohne Absicht oder Anweisung von ihm hier lediglich die
eingegangenen Rechnungen aufgebucht. Es sei erwiesen und von Anfang an
unbestritten, dass die Buchungsvorgänge so erfolgt seien, der
Berufungswerber akzeptiere aber nicht eine Verurteilung dadurch und Abstempelung
als Steuerhinterzieher. Seit seinem 23. Lebensjahr sei er selbständig
tätig und habe stets seine Buchhaltung nachweislich durch mehrere
Finanzprüfungen ordentlich geführt und die Steuern stets zeitgerecht
abgeliefert. Er sei selbstverständlich bereit, die durch diese
Vorgänge entstandenen Zinsen für die verspätete Veranlagung bzw.
Zahlung zu bezahlen, aber er fühle sich hinsichtlich einer Verurteilung als
Abgabenhinterzieher ungerecht behandelt und fordere daher deren
Aufhebung.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 34 Abs. 1, 1. Halbsatz FinStrG macht sich
der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33
Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht.
Im Spruch des
angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, der Berufungswerber habe das
"Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 34
Abs. 1 FinStrG" begangen. Tatsächlich ergibt sich jedoch aus den
weiteren Ausführungen im Spruch und der Begründung des angefochtenen
Erkenntnisses zweifelsfrei, dass der Schuldspruch der Vorinstanz nicht auf
Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs. 1 FinStrG), sondern auf
fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 Ab. 1 FinStrG)
gerichtet war. Daher war der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses insofern
abzuändern, als die Wortfolge "Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung"
durch die Wortfolge "Finanzvergehen der fahrlässigen
Abgabenverkürzung" zu ersetzen war.
Im Übrigen
ist jedoch der Schuldspruch wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung zu
Recht ergangen:
Was die
objektive Tatseite betrifft, so ergibt sich aus den vorliegenden Akten
zweifelsfrei, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Verkürzungen
bewirkt hat, und zwar als Geschäftsführer der X-KEG an Umsatzsteuer
hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 in Höhe von € 8.255,64 sowie
als Einzelunternehmer an Einkommensteuer hinsichtlich der Jahre 1998-2000 in
Höhe von € 8.155,19, indem Erlöse nicht erklärt bzw.
Privataufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Im Übrigen
ist dazu insbesondere auch auf die Ausführungen in der
Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 20. Mai
2005, GZ, FSRV/0010-I/03, sowie auf jene im angefochtenen Erkenntnis zu
verweisen. Auch hat der Berufungswerber im Finanzstrafverfahren bzw. im
gegenständlichen Rechtsmittelverfahren diesbezüglich keine
Einwendungen erhoben.
Zur subjektiven Tatseite wird zunächst nochmals darauf
verwiesen, dass dem Berufungswerber keine ("absichtliche")
Abgabenhinterziehung, sondern eine fahrlässige Abgabenverkürzung zu
Last gelegt wird. Gemäß
§ 8 Abs. 2 FinStrG handelt
fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach
den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für
möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber
nicht herbeiführen will.
Der Berufungswerber ist jedenfalls bereits seit 1978
unternehmerisch tätig; seit 1999 ist er auch Gesellschafter und
Geschäftsführer der X-KEG. Er verfügt damit über
langjährige unternehmerische Erfahrungen.
Was die nicht erfassten Erlöse bei der X-KEG betrifft,
so resultieren diese aus drei Rechnungen, und zwar vom 9. Februar 2000
(S 213.000,00 netto zzgl. S 42.600,00 USt), vom 29. August 2000
(S 155.000,00 netto zzgl. S 31.000,00 USt) und vom 28. Dezember
2000 (S 200.000,00 netto zzgl. S 40.000,00 USt). Daraus resultierten
Nachforderungen an Umsatzsteuer für 2000 von S 42.600,00 sowie
für 2001 von S 71.000,00 (diese Aufteilung auf die jeweiligen
Wirtschaftsjahre erfolgte aufgrund des abweichenden Wirtschaftsjahres mit
damaligem Bilanzstichtag 30. April). Insgesamt wurden damit während
des Jahres 2000 drei Honorarrechnungen mit einem Gesamtvolumen von
S 568.000,00 netto zuzüglich 20% Umsatzsteuer in Höhe von
S 113.600,00 (entspricht € 8.255,64) nicht als Erlös
verbucht. Bei Anwendung der gehörigen und ihm zumutbaren Sorgfalt; zu der
er nach seinen intellektuellen Fähigkeiten zweifelsfrei befähigt
gewesen wäre, hätte der Berufungswerber zweifellos erkennen
müssen, dass diese nicht unerheblichen Beträge im steuerlichen
Rechenwerk nicht erfasst wurden, zumal er in der am 29. November 2005 von
der Finanzstrafbehörde I. Instanz durchgeführten mündlichen
Verhandlung selbst angegeben hat, es hätten "offensichtlich
Kommunikationsprobleme" mit seiner Buchhalterin bestanden und es sei
insgesamt sein Fehler gewesen, dass er seine "Buchhaltung offensichtlich
nicht beziehungsweise zu wenig kontrolliert" habe.
Zu den Verkürzungen an Einkommensteuer als
Einzelunternehmer ist zu bemerken, dass der Berufungswerber private
Versicherungen (Unfall, Eigenheimschutz, Privatschutz sowie
Haftpflichtversicherungen für Privatfahrzeuge) bzw. Kosten für das
Service des Campingbusses und des Cabrios sowie das Service der Harley Davidson
steuerlich geltend gemacht hat. Dies war offenkundig nur dadurch möglich,
weil der Berufungswerber die dementsprechenden Unterlagen seiner Buchhaltung
bzw. dem von ihm beauftragten Steuerberater überlassen und damit zu
erkennen gegeben hat, dass diese Kosten als Betriebsausgaben geltend gemacht
werden sollten. Wenn in der Berufungsschrift dazu vorgebracht wird, der
Steuerberater habe den Auftrag gehabt, die korrekte Verbuchung bzw. Zuteilung
vorzunehmen und seine Buchhaltungskraft habe ohne Absicht oder Anweisung von ihm
hier lediglich die eingegangenen Rechnungen aufgebucht, so ist darauf zu
verweisen, dass der Berufungswerber verpflichtet gewesen wäre, diese
Buchungen entsprechend zu überwachen, er aber - wie bereits oben
dargestellt - selbst angegeben hat, diese Kontrolle überhaupt nicht
bzw. nicht ausreichend wahrgenommen zu haben. Weiters ist darauf hinzuweisen,
dass sich die zu Unrecht geltend gemachten und hier inkriminierten Aufwendungen
1998 bis 2000 auf immerhin S 174.429,20 belaufen haben. Der Berufungswerber
hat aufgrund seiner langjährigen einschlägigen Erfahrungen
zweifelsfrei gewusst, dass die geltend gemachten privaten Aufwendungen nicht als
Betriebsausgaben angesetzt werden können; aufgrund der Höhe der
geltend gemachten Beträge hätten ihm bei Anwendung gehöriger
Sorgfalt die Unrichtigkeiten zweifelsfrei auffallen müssen.
Es bestehen
daher keine Zweifel, dass der Berufungswerber fahrlässig (§ 8
Abs.2 FinStrG) gehandelt hat. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG
erging daher zu Recht. Anzumerken ist, dass dem Berufungswerber im angefochtenen
Erkenntnis vorgeworfen wurde, er habe "fortgesetzt fahrlässig"
gehandelt. Entscheidend für das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhanges
ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss
getragen werden. Die Annahme eines solchen einheitlichen, auf die
Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch gerichteten
Willensentschlusses ist bei einem Fahrlässigkeitsdelikt begrifflich
ausgeschlossen; im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses war daher das Wort
"fortgesetzt" aufzuheben.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Schuld des Täters die Grundlage
für die Bemessung der Strafe. Gemäß
§ 23 Abs. 2
FinStrG sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß. Gemäß
§ 23 Abs. 3
FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG wird die fahrlässige Abgabenverkürzung
mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet.
Der strafbestimmende Wertbetrag und somit der Strafrahmen beträgt
vorliegenden Fall € 16.410,93.
Die Vorinstanz
hat das faktische Schuldgeständnis und die Unbescholtenheit des
Berufungswerbers als mildernd, den langen Deliktszeitraum hingegen als
erschwerend gewertet und die Geldstrafe mit € 1.500,00 und die im
Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit drei Tagen ausgemessen.
Die
Strafzumessungsgründe sind im mildernden Bereich insofern zu ergänzen,
als bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Schuldspruches sowohl
hinsichtlich des Berufungswerbers als Einzelunternehmer (StNr. X1) als auch
hinsichtlich der X-KEG (StNr. X2) volle Schadensgutmachung eingetreten ist.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Tathandlungen schon längere
Zeit zurückliegen.
Unter
Berücksichtigung dieser Umstände sowie unter Bedachtnahme auf die
persönlichen und wirtschaftlichen Umstände des Berufungswerbers
erscheint eine Geldstrafe von € 1.400,00 (das sind rund 8,5% des
Strafrahmens), im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
zwei Tagen als gerade noch schuld- und tatangemessen. Eine weitere Reduktion der
Geldstrafe kommt schon aus spezial- wie auch aus generalpräventiven
Gründen nicht in Betracht.
Die
Kostenbestimmung gründet auf § 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 13. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0043-I/05
- Stammnummer
- 24969
- Gültig
- 13.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF