…steuerfreien Betrages im Jahre 1999 im Ausmaß von S 431.810,88 2. Berücksichtigung der Unterhaltslasten für ihr 1978 geborenes Kind ad 1. Mietzinsrücklage - steuerfreier Betrag - Auflösung 1999: Nach Ansicht des Finanzamtes entspricht die Auflösung des steuerfreien Betrages gem. § 28 des EStG 1988 der Gesetzeslage (…
…16. April 1998 statt. Mit Feststellungsbescheiden vom 4. März 1999 betreffend die Jahre 1995, 1996 und 1997 wurden (nach Ablauf der Neunjahresfrist) die Mietzinsrücklagen der Jahre 1986, 1987 und 1988 im jeweiligen Jahr zur Auflösung gebracht. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 11…
…abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass das Mietzinsrücklagenverzeichnis des Verwalters K falsch gewesen und im Zuge der Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1995 richtig gestellt worden sei: auf 300.468 S für 1990 und 235.921 S für 1992. Ebenso seien Rechenfehler bei den…
…Grund für diese Nichtgewährung war, dass die Bestimmung des § 11 EStG über Mietzinsrücklage und steuerfreier Betrag durch das StruktAnpG 1996 aufgehoben wurde. Die Bildung einer Mietzinsrücklage bzw. eines steuerfreien Betrages für die angeführten Jahre war somit aufgrund der Gesetzeslage für alle Abgabepflichtigen ausgeschlossen und die…
…Nr. 201/1996 jedoch zur Gänze aufgelöst und der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten entsprechend erhöht. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Berufung mit der Begründung, die Möglichkeit, Mietzinsrücklagen bzw. steuerfreie Beträge zu bilden, sei seinerzeit eingerichtet worden, um die Schaffung von Wohnraum…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der (verstorbenen) Bw., vertreten durch WT, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 9. Februar 2001 betreffend Einkommensteuer 1999 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit…
…sei. Aus obiger Darstellung ergebe sich, dass mangels Vorliegen eines mietrechtlich geschützten Objektes, die Mietzinsrücklage grundsätzlich zu Unrecht gebildet worden sei, und die jeweiligen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ohne MZR nach dem E(St)G 1988 anzusetzen seien. Die Einkünfte aus V(ermietung) und…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch ***NN***, ***NN-Adr***, SBF Steuerberatung OG, Wielandgasse 35, 8010 Graz, und Mag. Brunner, Mag. Stummvoll Rechtsanwälte OG, Volksgartenstraße 1/IV. Stock, 8020 Graz, über die Beschwerde…
…Grund für diese Nichtgewährung war, dass die Bestimmung des § 11 EStG über Mietzinsrücklage und steuerfreier Betrag durch das StruktAnpG 1996 aufgehoben wurde. Die Bildung einer Mietzinsrücklage bzw. eines steuerfreien Betrages für die angeführten Jahre war somit aufgrund der Gesetzeslage für alle Abgabepflichtigen ausgeschlossen und die…
…betriebliche Notwendigkeit sei dadurch eindeutig gegeben. 2) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Auch hier werde die Nichtanerkennung eines Bildes als Betriebsausgabe beeinsprucht. Ebenso werde die Feststellung der Betriebsprüfung beeinsprucht, dass die Verwendung der Mietzinsrücklage für die Wohnung im 3. Stock der privaten Sphäre zuzurechnen sei…
…von 834.866,67 S zum Ansatz. Ergänzend zu seinen Steuererklärungen für das Jahr 1996 trug der Bw gegen die mit dem StruktAnpG 1996 verfügte Abschaffung der Möglichkeit zur Bildung steuerfreier Beträge iSd § 28 Abs 5 EStG 1988 (Mietzinsrücklage) verfassungsrechtliche Bedenken vor. Weiters erklärte er…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Herbert Jürgens, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1992-1994 entschieden: Die Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1992 - 1994 werden als unbegründet abgewiesen…
…Vermieter hat den nach § 45 Abs. 2 eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (EVB) innerhalb von zehn Jahren für jene EV-Maßnahmen zu verwenden, die durch die Mietzinsrücklage (MZR) nicht gedeckt sind. Er hat darüber jährlich bis 30.6. eines Jahres eine gesonderte Abrechnung nach § 20 Abs…
…In diesem Punkt war der Berufung somit teilweise stattzugeben. Aufgrund der Gegenverrechnung mit den nach § 28 Abs.5 EStG 1988 gebildeten steuerfreien Beträgen ("Mietzinsrücklage"), wirkt sich die Berücksichtigung der AfA allerdings in den Jahren 1992 und 1993 nur auf die Höhe dieser steuerfreien Beträge aus…
23.3.325.3.3 Risikorücklage Rz 1390: Versicherungsunternehmen müssen eine gemäß § 143 Abs. 1 VAG 2016 in der Bilanz gesondert auszuweisende Risikorücklage bilden. Die Risikorücklage dient der Sicherung der Existenz der Versicherungsgesellschaft. Insbesondere dient sie damit der Abdeckung des allgemeinen Unternehmerrisikos, welches sich bei…
…lassen, sind die Instandsetzungsaufwendungen des Jahres 1998 in Höhe von S 740.000,00 mit der noch offenen Mietzinsrücklage in Höhe von 1,294.240,00 zu verrechnen. Die somit verbleibenden Aufwendungen des Jahres 1998 von S 1,206.599,11 sind als Herstellungskosten gemäß …
23.3.1.325.3.1.3 Steuerliche Abzugsfähigkeit Rz 1356: Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und die sonstigen Rückstellungen gemäß § 144 Abs. 3 D VII VAG 2016 sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Zu den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen zählen insbesondere die Stornorückstellung…
6.18.3 Bildung einer Zuschreibungsrücklage im Wirtschaftsjahr 2016 Rz 2587a: Wurden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder des Umlaufvermögens in der Vergangenheit unternehmensrechtlich außerplanmäßig abgeschrieben und wurde von der Zuschreibung aufgrund von § 208 Abs. 2 UGB idF vor dem RÄG 2014 bisher abgesehen, ist, wenn die…
In einer folgenden Entscheidung hatte der VfGH zu beurteilen, ob die Abschaffung der Mietzinsrücklage durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 (StruktAnpG 1996, BGBl. Nr. 201/1996) zu einer Gleichheitswidrigkeit der Einschränkung des Verlustabzuges führt. Auch dies verneinte der VfGH und unterstrich in diesem Zusammenhang die wesentliche Bedeutung…
…Begründung, die Mietzinsrücklage zum 1. Jänner 1994 unrichtig übertragen zu haben, weshalb S 28.811 nicht aufgelöst worden seien, teilte der steuerliche Vertreter dem UFS mit Schreiben vom 28. März 2006 mit: "Die Änderung der Mietzinsrücklage 1994 ist laut Angaben der Hausverwaltung in Ordnung. Wir…