Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0878-L/02
Auflösung von unzulässiger Weise gebildeter Mietzinsrücklagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0878-L/02vom 24.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erfolgte die Bildung von steuerfreien Beträgen gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1972 bzw. ab dem Veranlagungsjahr 1989 gemäß § 28 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 auf Grund fehlender Voraussetzungen jahrelang zu Unrecht, konnten sich hierbei die Berufungswerber nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht stützen und hat das Finanzamt in sämtlichen Jahren die unrichtige Beurteilung ungeprüft übernommen, sind die Mietzinsrücklagen im jeweiligen Jahr ihrer ursprünglichen Bildung rückgängig zu machen. Die in bereits verjährten Veranlagungszeiträumen liegende ungerechtfertigte Bildung von Mietzinsrücklagen und die damit insoweit verbundene unterlassene Besteuerung darf nicht in späteren Veranlagungsperioden korrigiert bzw. nachgeholt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch J.L., vom
13. Dezember 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 16. November
2000 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1998 und 1999 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Feststellung der erzielten
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1998:
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
|
276.760,00
S 20.112,93 €
Feststellung
der erzielten Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr
1999:
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
|
211.938,00
S 15.402,14 €
Die Anteile
der Beteiligten sind der Begründung der Berufungsentscheidung zu entnehmen.
Sie bildet insoweit einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. sind Eigentümer eines Wohnhauses und erzielen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Wohnhaus wurde im Jahr 1983
errichtet. Erstmals ab dem Jahr 1985 wurden Überschüsse der Einnahmen
über die Werbungskosten aus der Vermietung von Wohnungen dieses Wohnhauses
erzielt. Ab diesem Jahr wurde auch laufend die Bildung steuerfreier Beträge
(Mietzinsrücklagen) gem. § 28 Abs. 3 EStG 1972 idgF bzw. ab
dem Veranlagungsjahr 1989 gem.
§ 28 Abs. 5 Z. 1 EStG 1988 idgF. geltend
gemacht. Die Veranlagungen erfolgten
erklärungsgemäß. In den einzelnen Jahren wurden folgende
steuerfreie Beträge als "Mietzinsrücklagen" (MRL) gebildet:
[Grafik]
Anlässlich der Veranlagung des Jahres 1994 löste
das Finanzamt mit Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO vom
10. Jänner 1996 die im Jahre 1985 gebildete Mietzinsrücklage in
Höhe von 178.518,17 S auf und stellte die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung mit 202.210,00 S fest. Der Bescheid wurde
rechtskräftig. Mit Schreiben vom 19. Februar 1997 gab der Bw.
bekannt, dass die Steuererklärungen der Jahre 1985 bis 1994 zu berichtigen
seien. Erst anlässlich der Erstellung der Steuererklärungen 1995 habe
sich herausgestellt, dass in den Jahren 1985 bis 1994 die Begünstigung des
§ 28 Abs. 5 EStG 1988 bzw. § 28 Abs. 3 EStG 1972
zu Unrecht in Anspruch genommen worden sei. Bei Erstellung dieser
Steuererklärungen sei übersehen worden, dass der Mietgegenstand nicht
den mietrechtlichen Vorschriften betreffend verrechnungspflichtiger Einnahmen
gem. § 20 Mietrechtsgesetz (Mietzinsreserve) unterliege.
Aus einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom 17. Juni
1997 ist ersichtlich, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 BAO durchgeführt werden sollte. Dies betreffe die Jahre bis
einschließlich 1991; die übrigen, weiter zurückliegenden Jahre
seien verjährt.
Mit Bescheiden vom 25. Juni 1997 nahm das Finanzamt
das Verfahren betreffend Feststellung der Einkünfte gem. § 188
BAO für die Jahre 1991 bis 1994 gem. § 303 Abs. 4 BAO wieder
auf und machte die für diese Jahre vorgenommene Bildung der
Mietzinsrücklagen wieder rückgängig.
Mit Schreiben vom 28. Juli 1997 erhoben die Bw. gegen
den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188
BAO für das Jahr 1994 Berufung mit
folgender Begründung: Das Veranlagungsverfahren sei gem.
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen worden, da die
Mietzinsrücklage für 1994 zu Unrecht gebildet worden sei. Bei der
ursprünglichen Veranlagung sei jedoch die im Jahr 1985 gebildete
Mietzinsrücklage aufgelöst worden. Da die Bildung der
Mietzinsrücklage 1985 bereits zu Unrecht erfolgt sei, sei eine
Auflösung im Jahr 1994 nicht möglich. Die Einkünfte 1994 aus
Vermietung und Verpachtung seien daher um 178.518,00 S zu vermindern und
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 217.496,00 S
festzustellen.
Diesem Berufungsbegehren gab das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. April 1998 statt.
Mit Feststellungsbescheiden vom 4. März 1999
betreffend die Jahre 1995, 1996 und 1997 wurden (nach Ablauf der
Neunjahresfrist) die Mietzinsrücklagen der Jahre 1986, 1987 und 1988 im
jeweiligen Jahr zur Auflösung gebracht. Diese Bescheide erwuchsen in
Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 1999 brachten die Bw.
eine Anregung auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO der
Feststellungsbescheide für die Jahre 1995, 1996 und 1997 ein. Die in den
Jahren 1986 bis 1988 zu Unrecht gebildeten steuerfreien Beträge gem.
§ 28 EStG seien bei der Veranlagung der Jahre 1995 bis 1997
aufgelöst worden. Da die Bildung der Mietzinsrücklage 1986 bis 1988 zu
Unrecht erfolgt sei, sei eine Auflösung in den Jahren 1995 bis 1997 nicht
möglich. In der Bescheidbegründung werde auf den Vorjahresbescheid
bzw. die Berufungsvorentscheidung verwiesen. In der Berufungsvorentscheidung vom
16. April 1998 betreffend den Feststellungsbescheid 1994 sei die
Rechtsansicht der Bw. jedoch voll bestätigt worden. Da die
Feststellungsbescheide 1995 bis 1997 keine unmittelbare Steuer ausgelöst
hätten, sei übersehen worden, dagegen zu berufen.
Mit Schreiben vom 20. März 2000 an die damalige
Finanzlandesdirektion beantragte das Finanzamt daraufhin die Bescheide
betreffend Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1995, 1996 und
1997 gem. § 299 BAO aufzuheben. Hierbei wies das Finanzamt auf die
Anregung auf Bescheidaufhebung durch den Steuerberater hin.
Mit Schreiben vom 28. März 2000 gab die
Finanzlandesdirektion dem Finanzamt bekannt, dass die gegenständlichen
Feststellungsbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 nicht aufgehoben werden.
Nach Darstellung des Sachverhaltes und ausführlicher Begründung kam
die Finanzlandesdirektion in diesem Schreiben zu folgendem Schluss: Nach Ansicht
der Abgabenbehörde zweiter Instanz kommt es im gegenständlichen Fall
nicht darauf an, ob die steuerfreien Beträge für die Jahre 1985 bis
1994 zu Recht oder zu Unrecht gebildet worden sind. Wenn zu Recht gebildete
steuerfreie Beträge einkünfteerhöhend aufzulösen sind, dann
sind umsomehr zu Unrecht gebildete steuerfreie Beträge der Besteuerung
zuzuführen, zumal bereits wesentlich früher eine Versteuerung
hätte erfolgen müssen und den Abgabepflichtigen ohnedies bereits
ein"Steuerkredit" eingeräumt wurde. Es sei daher nicht nur aus
Billigkeitserwägungen, sondern auch aus
Zweckmäßigkeitsgründen eine Bescheidaufhebung gem.
§ 299 BAO nicht vorzunehmen.
In der Folge löste das Finanzamt mit
Feststellungsbescheiden vom 16.11.2000 betreffend die Jahre 1998 und 1999 die
Mietzinsrücklagen aus den Jahren 1989 und 1990 bis 1993
einkünfteerhöhend auf.
Gegen diese Festellungsbescheide für die Jahre 1998
und 1999 erhoben die Bw. mit folgender Begründung Berufung: Da die
Bildung der Mietzinsrücklage 1989 bereits zu Unrecht erfolgt sei, sei eine
Auflösung im Jahr 1998 nicht möglich. Die Einkünfte 1998 aus
Vermietung und Verpachtung seien daher um 164.547,00 S zu vermindern.
Gleiches gelte auch für die Auflösung der im Jahr 1990 zu Unrecht
gebildeten Mietzinsrücklage im Jahr 1999. Eine Auflösung von
Mietzinsrücklagen für die Jahre 1991, 1992 und 1993 entbehre
überhaupt jeglicher Rechtsgrundlage, da das Verfahren hinsichtlich der
Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1991 bis 1993 am
25. Juni 1997 wieder aufgenommen und die Einkünfte ohne
Berücksichtigung einer Mietzinsrücklage festgestellt worden
seien.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens
richtete der UFS an die Bw. folgende
Fragen: "Nach § 1 Abs. 1 MRG in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 4 MRG ergibt sich die Anwendung des § 20
MRG (verrechnungspflichtige Einnahmen und Ausgaben) auf alle Vermietungen von
Wohnungen, Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten aller Art. Davon
ausgenommen sind u.a. Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind,
die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem
30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung errichtet worden sind (§ 1
Abs. 4 Z. 1 MRG; "frei finanzierter Neubau").
1. Um Vorlage
folgender Unterlagen wird ersucht:
a)
Baubewilligungsbescheid sowie Einreichplan des gegenständlichen
Mietobjekts
b) Unterlagen
betreffend die Finanzierung des Mietobjekts (Darlehensverträge
etc.)
c) Unterlagen,
aus denen die Rückzahlungsmodalitäten der Darlehensbeträge
hervorgehen.
Weiters wird um
Erläuterung der Finanzierung und Rückzahlungsmodalitäten (samt
Bestätigungen der finanzierenden Banken) und zahlenmäßige
Zusammenfassung ersucht.
2. Frage: Wurden
Wohnbauförderungsmittel irgend welcher Art in Anspruch genommen; wenn ja,
welche?
3. Seit Beginn
der Vermietung werden Sie steuerlich vertreten und wurden erstmals für das
Jahr 1985 steuerfreie Beträge gemäß
§ 28 Abs. 3 EStG 1972
gebildet und auch jeweils eine dem Gesetz entsprechende Berechnung der
steuerfreien Beträge samt Verzeichnis
beigeschlossen.
Im Schreiben vom
19.2.1997 hat Ihr steuerlicher Vertreter bekannt gegeben, es habe sich
herausgestellt, dass die steuerfreien Beträge zu Unrecht in Anspruch
genommen worden seien.
Frage:
Warum hat sich dieser Irrtum erst im Jahr 1997 "herausgestellt"? Um
Erläuterung der näheren Umstände wird ersucht."
Mit Vorhaltsbeantwortung vom
1. März 2005 nahm der steuerliche Vertreter der Bw. zu den Fragen wie
folgt Stellung:
|
Zu 1. a)
|
Eine Kopie des Einreichplanes, sowie des
Baubewilligungsbescheides legen wir bei.
|
b)
|
Das Mietobjekt wurde aus vorhandenen Barmitteln
errichtet.
|
c)
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Somit keine Darlehensverträge vorhanden.
|
Zu 2.
|
Es wurden keine Wohnbauförderungsmittel
beansprucht.
|
Zu 3.
|
Der Sachbearbeiter hat bei der erstmaligen Bildung des
steuerfreien Betrages gem. § 28 Abs. 3 EStG 1972 ebenso wie der
Steuerreferent nicht bedacht, dass das Mietobjekt nicht den Bestimmungen des
§ 20 Mietrechtsgesetz unterliegt. In den Folgejahren wurde
offensichtlich im gleichen System weitergearbeitet. Die anlässlich des
Sparpaktetes 1996 eingeführte Verwendungsfrist für bis 1995 gebildete
Mietzinsrücklagen und die damit durch Fachliteratur, Vorträge und
Diskussionen erfolgte Sensibilisierung führte auch zur
Überprüfung der Mietzinsrücklagen des gegenständlichen
Betriebes, wobei sich eben der Fehler herausstellte, dass die steuerfreien
Beträge eigentlich zu Unrecht gebildet wurden.
Mit Schreiben vom
9. März 2005 wurden dem Finanzamt sowohl der Vorhalt als auch die
Vorhaltsbeantwortung zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt und
insbesondere auf Folgendes hingewiesen:
"Im
gegenständlichen Fall war der Sachverhalt insoweit
ergänzungsbedürftig, als die Behauptung der Berufungswerber, die
Bildung der Mietzinsrücklagen (MRL) sei zu Unrecht erfolgt, bisher nicht
überprüft wurde.
Nunmehr wurde in
einem Vorhalteverfahren geklärt, dass die Voraussetzungen für die
Bildung der Mietzinsrücklagen tatsächlich nicht vorgelegen waren
(siehe Beilagen).
Mit Erledigung
der FLD. vom 28. März 2000,
GZ. AO 720/4-7/2000, wurde ausgesprochen, dass dem Antrag des
FA vom 20. März 2000 auf
Aufhebung der Feststellungsbescheide 1995, 1996 und 1997 gem. § 299 BAO
nicht gefolgt werde. In dieser Erledigung hat die FLD darauf hingewiesen, dass
das FA der am 29. Juli 1997 eingebrachten Berufung gegen den F-Bescheid
1994 wegen Auflösung der Mietzinsreserve 1985 ohne Begründung mit BVE
vom 16. April 1998 stattgegeben habe und die Überlegungen hierzu nicht
nachvollziehbar seien.
Mittlerweile hat
der VwGH in einer "Grundsatzentscheidung" (VwGH vom 25.11.1999, 99/15/0194) den
Standpunkt vertreten, dass das Gesetz der Richtigkeit der Periodenbesteuerung
den Vorrang gegenüber dem Grundsatz der "Gesamtgewinnbesteuerung"
einräumt (Ausführungen dazu siehe RdW 1/2000, 51 lt.
Beilage).
Die der BVE des
FA vom 16. April 1998 zu Grunde liegende Rechtsauffassung steht nach
Ansicht des Referenten mit der angeführten Judikatur des VwGH in Einklang.
Eine Korrektur der Bemessungsgrundlagen wäre demnach - nach Maßgabe
der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten - im jeweiligen Veranlagungsjahr
vorzunehmen.
Zu beachten ist
auch, dass die Rückgängigmachung der Bildung der
Mietzinsrücklagen für die Jahre 1991, 1992 und 1993 bereits mit
Wiederaufnahmebescheiden vom 25. Juni 1997 in diesen Veranlagungsjahren
erfolgte und somit der Einwand der Berufung, die (nochmalige) Auflösung der
MRL für diese Jahre entbehre jeglicher Rechtsgrundlage, zu Recht
vorgebracht wird.
Mit E-Mail vom 22. April 2005 nahm das Finanzamt wie
folgt Stellung: Der Einwand der Bw. betreffend
Rückgängigmachung der Bildung der Mietzinsrücklagen für die
Jahre 1991, 1992 und 1993 sei richtig, weshalb diese Rücklagen im Jahr 1999
nicht mehr aufgelöst werden können. Die angeführte
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1999, 99/15/0194
werde wohl zur Kenntnis zu nehmen sein; obwohl natürlich aus Sicht der
"steuerspezifischen Gerechtigkeitsidee" usw. die Auflösung der zu Unrecht
gebildeten steuerfreien Beträge (1989 und 1990) Sinn ergäbe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 28 Abs. 3 EStG 1972 bzw. ab dem Veranlagungsjahr
1989 gemäß
§ 28 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 konnten bis
zum Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. 201/1996 bei der Vermietung eines
Grundstücks (Gebäudes) auf Antrag steuerfreie Beträge gebildet
werden, wenn die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen
Einnahmen sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach
§ 10 Mietrechtsgesetz (MRG) vereinnahmten Beträge
sämtliche mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehenden Werbungskosten übersteigen.
Nach
§ 28 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 waren
steuerfreie Beträge (Teile von steuerfreien Beträgen), die nicht bis
zum Ende der Neun-Jahres-Frist der Z 3 des § 28 Abs. 5 EStG
zu verrechnen waren, zu diesem Zeitpunkt einkünfteerhöhend
aufzulösen.
Aus § 1 Abs. 1 MRG in Verbindung
mit § 1 Abs. 4 MRG ergibt sich die Anwendung des
§ 20 MRG (verrechnungspflichtige Einnahmen und Ausgaben) auf alle
Vermietungen von Wohnungen, Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten
aller Art. Davon ausgenommen sind u.a. Mietgegenstände, die in
Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf
Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung errichtet
worden sind (§ 1 Abs. 4 Z. 1 MRG).
Der im Rahmen des Vorhalteverfahrens eingereichten Kopie
des Bauplanes der vermieteten Liegenschaft ist zu entnehmen, dass die
Baubewilligung mit Bescheid vom 21. Dezember 1984 erteilt wurde.
Weiters wurde mitgeteilt, dass das Mietobjekt aus vorhandenen Barmitteln
errichtet wurde und weder Darlehen aufgenommen noch Wohnbauförderungsmittel
in Anspruch genommen wurden.
Das gegenständliche Vermietungsobjekt befindet sich
also in einem Gebäude, das ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf
Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung errichtet
wurde. Das Fehlen der Voraussetzungen für die Bildung der
Mietzinsrücklagen (MRL) ist somit evident und wurde nach Übermittlung
der Unterlagen des Vorhalteverfahrens zur Stellungnahme auch von der Amtspartei
nicht in Abrede gestellt.
Somit ist die Frage zu beantworten, ob die mangels
vorliegender Voraussetzungen u.a. in den Jahren 1989, 1990 1991, 1992 und 1993
zu Unrecht gebildeten MRL in den Berufungsjahren 1998 und 1999
einkünfteerhöhend aufzulösen sind.
Mit Erkenntnis vom 30.10.1996, 94/13/0126 hat der
Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass sich die Frage der "Notwendigkeit des
Überganges von einem abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein Kalenderjahr"
nicht stellen kann, wenn seit Jahren zu Unrecht Gewinne nach einem abweichenden
Wirtschaftsjahr ermittelt wurden und dies von vornherein unzulässig
war.
In einem weiteren Fall einer KG, welche Einkünfte aus
selbständiger Arbeit aus steuerberatender Tätigkeit erzielte und seit
Beginn der Tätigkeit im Jahr 1987 den Gewinn nach einem vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahr bei Einkünften aus selbständiger Arbeit
ermittelte und somit die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach
einem abweichenden Wirtschaftsjahr nicht erfüllte, erblickte der VwGH im
Erkenntnis vom 25.11.1999, 99/15/0194 keine Handhabe im Gesetz, für ein
Veranlagungsjahr steuerlich auch solche Gewinne zu erfassen, die im Vorjahr
erzielt worden sind (und für das Vorjahr zu erfassen gewesen wären).
Der Gerichtshof führte hierfür im Wesentlichen zwei Argumente
an:
1. Unrichtigkeiten in der Bilanz sind bis zur Wurzel zu
berichtigen, auch wenn die Berichtigung für die abgelaufenen Jahre etwa
wegen der Rechtskraft der Veranlagungsbescheide oder wegen eingetretener
Bemessungsverjährung keine Änderung der Abgabenvorschreibung zur Folge
hat.
2. Aus der von der Höhe des Jahreseinkommens
abhängigen Progression des Tarifes ergibt sich, dass das Gesetz der
Richtigkeit der Periodenbesteuerung den Vorrang gegenüber dem Grundsatz der
"Gesamtgewinnbesteuerung" einräumt.
Schließlich hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom
29.10.2003, 2000/13/0090 im Fall einer GmbH, welche seit Bestehen des
Unternehmens (1978) einmalige Anschlussgebühren für
Kabel-TV-Anschlüsse passiv abgegrenzt und auf 10 Jahre verteilt
gewinnerhöhend aufgelöst hat nochmals auf das Erkenntnis vom
25.11.1999, 99/15/0194 und die dort verwendeten Argumente hingewiesen. Das FA
hatte bei den Veranlagungen 1996 bis 1998 ua. die erklärten Gewinne um die
Erträge aus der Auflösung der früher vereinnahmten und einer
Passivpost zugeführten (somit noch nicht versteuerten)
"Baukostenzuschüsse" erhöht. Der GH stellte klar, dass die
anlässlich der Herstellung der Kabelanschlüsse gebotene
Gewinnrealisierung aus der Vereinbarung (und Vereinnahmung) von
Anschlussgebühren nicht durch den Ansatz eines Passivpostens
"Baukostenzuschüsse" in spätere Gewinnermittlungszeiträume
verlagert werden kann.
Im gegenständlichen Fall wurden Mietzinsrücklagen
in den Jahren 1985 bis 1994 gebildet, ohne dass die erforderlichen
Voraussetzungen hierfür vorgelegen wären. Erstmals
anlässlich der Veranlagung 1994 löste das FA die im Jahr 1985
gebildete MRL einkünfteerhöhend auf. Im Rahmen des
anschließenden Berufungsverfahrens stellte sich das FA - in
Übereinstimmung mit den oben dargestellten, von der Judikatur des VwGH
geprägten Grundsätzen - auf den Standpunkt, dass die MRL
in den einzelnen Jahren ihrer
ursprünglichen Geltendmachung rückgängig zu machen sind
und rechnete den für die Jahre 1991, 1992, 1993 und 1994 erklärten
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mittels Wiederaufnahme des
Verfahrens die für diese Jahre gebildeten MRL wieder hinzu. Für die
übrigen, zurückliegenden Jahre (1990 bis 1985) war
Bemessungsverjährung eingetreten und somit eine Wiederaufnahme des
Verfahrens nicht möglich. Der Berufung gegen den Bescheid über die
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 1994, mit welchem die im Jahr 1985 gebildete MRL
einkünfteerhöhend aufgelöst worden war, gab das FA, der oben
beschriebenen Rechtsansicht entsprechend, mit Berufungsvorentscheidung
statt.
Entgegen seiner zuvor der BVE zu Grunde gelegten
Rechtsauffassung löste das FA im Rahmen der Veranlagung der folgenden Jahre
(1995, 1996 und 1997) die in den Jahren 1986, 1987 und 1988 gebildeten MRL auf.
Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Einem in der Folge vom FA (offenbar wiederum unter
Zugrundelegung des ursprünglich in der BVE vertretenen Rechtsstandpunktes)
an die FLD gestellten Antrag auf Aufhebung dieser Bescheide wurde nicht statt
gegeben.
Hinsichtlich der im Zuge der Veranlagung des Jahres 1999
erfolgten Auflösung der MRL für die Jahre 1991, 1992 und 1993 stimmte
das FA in der Stellungnahme vom 22. April 2005 dem Einwand der
Berufung zu Recht zu, dass eine Auflösung dieser MRL nicht mehr
möglich sei, da deren Bildung bereits im Rahmen einer Wiederaufnahme des
Verfahrens für diese Jahre rückgängig gemacht wurde.
Da die Bildung der MRL zu Unrecht erfolgte, sich die Bw.
nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht stützen konnten und das FA in
sämtlichen Jahren die unrichtige Beurteilung offenbar ungeprüft
übernommen hat, ist auch hinsichtlich der für die beiden übrigen
Jahre 1989 und 1990 gebildeten MRL zumindest der zweite, oben erläuterte,
von der Judikatur zu diesem Themenbereich geprägte Grundsatz auch auf
Überschusseinkünfte anzuwenden:
Das Gesetz räumt unter Hinweis auf die von der
Höhe des Jahreseinkommens abhängige Progression des Tarifes der
Richtigkeit der Periodenbesteuerung den Vorrang gegenüber dem Grundsatz der
"Gesamtgewinnbesteuerung" ein. Die mit der in den Jahren 1989 und 1990 erfolgten
ungerechtfertigten Bildung der MRL iHv. 164.547,00 S und 164.380,00 S
und die damit insoweit verbundene unterlassene Besteuerung darf demnach nicht in
späteren Veranlagungsperioden korrigiert bzw. nachgeholt werden.
Dem Veranlagungsakt ist zu entnehmen, dass selbst das FA
diese Rechtsansicht der Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 1991,
1992, 1993 und 1994, der Berufungsvorentscheidung vom 16. April 1998
betreffend Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1994 sowie dem
Antrag auf Bescheidaufhebung vom 20. März 2000 zu Grunde gelegt
hat.
Die von der Vermietungsgemeinschaft in den Jahren 1998 und
1999 erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden wie folgt
aufgeteilt:
1998:
|
AB (50%)
|
138.380,00 S
10.056,47 €
|
AM (50%)
|
138.380,00 S
10.056,47 €
1999:
|
AB (50%)
|
105.969,00 S
7.701,07 €
|
AM (50%)
|
105.969,00 S
7.701,07 €
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 24.
Mai 2005
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Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 3 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 28 Abs. 5 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 1 Abs. 4 Z 1 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
Steuerfreie BeträgeMietzinsrücklageungerechtfertigte Bildung der steuerfreien Beträgeverrechnungspflichtige Mietzinse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0878-L/02
- Stammnummer
- 16075
- Gültig
- 24.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF