Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0016-G/02
1. Fremdvergleich bei Mietverhältnissen im Familienverband unter Berücksichtigung mietrechtlicher Beschränkungen 2. AfA bei Gebäuden, die bereits vor dem 1.1.1963 der außerbetrieblichen Vermietung gedient haben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0016-G/02vom 08.06.2004Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mietverhältnisse im Familienverband halten einem Fremdvergleich nicht stand, wenn das Entgelt auf Basis der Mietzinsbeschränkungen des Mietengesetztes (MG) bzw. des Mietrechtsgesetzes (MRG) vereinbart wurde, obwohl tatsächlich ein angemessener, freier Mietzins vereinbart werden hätte können. Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die nachträgliche Anmietung einer Wohnung zum Zwecke des Zusammenschlusses mit einer bereits angemieteten Wohnung führt zu einer Novation des bereits bestehenden Mietverhältnisses. Für die Kategoriezuordnung ist diesfalls die Gesamtausstattung beider Wohnungen im Zeitpunkt der Novation ausschlaggebend (MietSlg. 36.595 und 39.339). Eine Möglichkeit der Feststellung des angemessenen, freien Mietzinses ist die Ableitung aus Fremdmietverhältnissen für weitere, in den betreffenden Mietshäusern des Vermieters gelegene Wohnungen unter Berücksichtigung der Kriterien des § 16 Abs.1 MRG idF 3.WRÄndG, BGBl 800/1993. Für den Fremdvergleich ist das Mietverhältnis in seiner Gesamtheit zu beurteilen.
Vgl. VfGH 14.6.1997, B 184/96, B324/96; VwGH 27.8.2002, 99/14/0028. Eine aus Abschnitt 7. der Durchführungsrichtlinien des BMF zur Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (AÖFV 269/1989) abgeleitete, für den Abgabenpflichtigen günstigere Auslegung ist auch unter dem Regime des § 117 BAO idF. BGBl. 2002/97 nicht anwendbar, wenn der steuerfreie Betrag im betreffenden Jahr teilweise mit lfd. Instandsetzungskosten gegenverrechnet wird und nur ein Teilbetrag vorzeitig aufgelöst werden soll.
Die AfA für ein bereits vor dem 1.1.1963 zu außerbetrieblichen Vermietungszwecken genutztes Gebäude kann aufgrund der Rechtslage des § 9 Abs.1 Z 6 EStG 1953 idF der EStG-Novelle 1965, BGBl 202/1965 bei Antragstellung im Zuge der ersten, nach Ergehen des Einheitswertbescheides zum 1.1.1963 durchzuführenden Veranlagung von den fiktiven Anschaffungskosten zum 1.1.1963 berechnet werden. Eine Ausübung des Wahlrechtes in einem späteren Veranlagungsjahr ist unzulässig. Durch die Änderungen in § 16 Abs.1 Z 8 EStG 1988 wurde weder ein neues Wahlrecht hinsichtlich der AfA-Berechnung geschaffen noch trat dadurch eine Änderung in der Bemessungsgrundlage ein (§ 114 Abs.4 EStG 1988) - VwGH 17.9.1969, 706/69, Slg. 3952 F; 18.7.2001, 98/13/0003). Die Tatsache, dass die AfA vor 1989 mit einem unter 1,5% liegenden AfA-Satz berechnet wurde, rechtfertigt nicht automatisch eine Anhebung auf den ab 1989 ohne Nachweis höchstzulässigen Wert, da in derartigen Fällen grundsätzlich dem Gesichtspunkt der Bewertungsstetigkeit der Vorrang einzuräumen ist (VwGH 24.6.2003, 99/14/0015).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Herbert Jürgens, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1992-1994
entschieden: Die
Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide für die
Jahre 1992 - 1994 werden als unbegründet abgewiesen.
Den
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1992 - 1994 wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für die
Jahre 1992 - 1994 bleiben unverändert.
Die
angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1992 - 1994 werden abgeändert. Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches bilden.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war
im Verfahrenszeitraum Alleineigentümer von zwei Mehrparteienhäusern in
Graz, die er zu Vermietungszwecken nutzte. Das eine Gebäude in der
C.-Straße (Bj. 1886) umfasst auf drei Etagen je zwei Wohneinheiten,
im zweiten in der M.-Gasse (Bj. 1894) befinden sich auf drei Etagen je eine
Wohnung. Die mittlere Etage dieses Hauses ist seit 1980 an die Gattin des Bw.
vermietet und wird als gemeinsamer Ehegattenwohnsitz genutzt. Diese Wohnung wird
vom Bw. bei der Ermittlung seiner Mieteinkünfte ausgeschieden. Die Wohnung
im Erdgeschoss (EG) des Hauses in der M.-Gasse bewohnt aufgrund eines
Mietvertrages vom 2. November 1988 der Sohn G. Der zweite Sohn E. hat
seit 1981 im Haus in der C.-Straße eine Wohnung gemietet.
Nach einer Betriebsprüfung (BP) für die
Jahre 1992 - 1994 war das Finanzamt Graz - Stadt (FA)
zum Schluss gekommen, die Mietverhältnisse (MV) mit den beiden
Söhnen hielten einem Fremdvergleich nicht stand und hatte unter Hinweis auf
§ 20 EStG 1988 die aus den entsprechenden Wohneinheiten
resultierenden Ergebnisse aus den erklärten Mieteinkünften des Bw.
ausgeschieden bzw. die zugehörigen Umsatzsteuern/Vorsteuern
korrigiert.
Die Prüferin hatte beträchtliche Unterschiede
zwischen den in den beiden Mietverträgen mit den Söhnen auf Basis der
mietrechtlichen Mietzinsbeschränkungen festgelegten Mietentgelten und
jenen, die als angemessene, freie Mietzinse in Verträgen mit Fremdmietern
für weitere Wohnungen in den beiden Mietshäusern des Bw. vereinbart
worden waren, festgestellt. Die Ursache dafür hatte sie im
Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter begründet
gesehen.
Konkret sei für die an den
Sohn G. vermietete, 123 m² große Wohnung in der M.-Gasse im
Mietvertrag vom 2. November 1988 ein monatlicher Gesamtmietzins von
2.500,- S vereinbart. Für eine im 2.Obergeschoss (OG) des Hauses
gelegene, 140 m² große Wohnung sei dagegen in einem Mietvertrag
aus dem Jahr 1985 ein monatlicher Mietzins von
9.000,-S (+ 35,14% Betriebskosten) festgelegt worden, der sich
zudem zufolge Indexanpassung bis zum Prüfungsjahr 1994 bereits auf
mtl. 11.443,93 S erhöht habe.
In der C.-Straße
würden zwei Wohnungen von je ca. 68 m² an den Sohn E.
vermietet. Für die im 1.OG gelegene Wohnung sei in einem Mietvertrag vom
30.11.1981 ein monatlicher Hauptmietzins von 567,-S festgelegt worden, für
jene im EG im Mietvertrag vom 18.6.1990 ein solcher von 850,- S. Nachdem
beide Wohnungen tatsächlich aber durch eine Stiege im Innenbereich
verbunden seien, handle es sich um eine 135 m² große Wohnung,
für welche dieser Mietzins jedenfalls zu niedrig sei. Dies zeige der
Vergleich mit einer ebenfalls im EG des Hauses gelegenen, 67,4 m²
großen, fremdvermieteten Wohnung, die zunächst ab 1.3.1991 als
Geschäftsraum um eine Gesamtmiete von mtl. 6.800- S vermietet
gewesen sei und seit Juli 1994 um mtl. 6.600,- S für
Wohnzwecke vermietet werde.
Weiters hatte die Prüferin den Standpunkt vertreten,
die abgezogene Gebäude-AfA sei für beide Mietobjekte aus den
Werbungskosten auszuscheiden, weil nach ihren Berechnungen die
maßgeblichen Bemessungsgrundlagen, nämlich jeweils die für den
1.1.1963 festgestellten Einheitswerte der beiden Grundstücke, im
Prüfungszeitraum bereits zur Gänze abgeschrieben gewesen seien.
Die Prüfungsfeststellungen
hatten zu entsprechenden Anpassungen der vom Bw.
gem. § 28 Abs. 5 EStG 1988 gebildeten
steuerfreien Beträge geführt.
In seinen fristgerecht gegen die vom FA im Sinne der
BP-Feststellungen erlassenen Veranlagungsbescheide für
1992 - 1994 eingebrachten Berufungen hatte der Bw. auf die
Mietzinsbeschränkungen des Mietengesetzes (MG) bzw. des
Mietrechtsgesetzes (MRG) verwiesen, denen er bei den
Vertragsabschlüssen mit seinen Söhnen unterworfen gewesen sei. Eine
Eintrittsberechtigung gegenüber den Vormietern i.S. der mietrechlichen
Bestimmungen sei nicht vorgelegen. Nach vergeblicher Suche nach Fremdmietern
habe er die Mietverträge mit den Söhnen jeweils erst nach Ablauf von
6 Monaten nach der Räumung durch die Vormieter abgeschlossen. Freie
Mietzinsvereinbarungen seien unter diesen Umständen nicht zulässig
gewesen. Allerdings seien exakt die nach den mietrechtlichen Bestimmungen
für die jeweiligen Wohnungskategorien zulässigen Mietzinshöhen
vereinbart worden. So seien im Mietvertrag aus dem Jahr 1981 "auf das Jahr
gerechnet ...1,- S je Friedenskrone" gemäß
§ 2 Abs. 1 ff Mietengesetz + "ein Zuschlag von
13 g je Jahresmietzinskrone" gemäß
§ 9 des Wohnhauswiederaufbaugesetzes (WWG) bzw.
für das 1988 abgeschlossene MV S 18,30 / m² für
Wohnungen der Kategorie B gemäß
§ 16 Abs. 2 lit. b MRG festgelegt worden. Im
Falle des 1990 abgeschlossenen Mietvertrages sei sogar ein geringfügig
höherer Hauptmietzins zu bezahlen (S 20,30/m² anstatt der nach
§ 16 Abs. 2 lit. b MRG im Zeitpunkt der
Vermietung zulässigen S 20,20/m²). Zusätzlich seien auch
noch die gesetzlich vorgesehenen Wertsicherungen vereinbart worden. Die
Vermietungen seien daher eindeutig als fremdüblich zu qualifizieren. Die
Abgabenbehörde sei auch jeglichen Beweis schuldig geblieben, dass
tatsächlich und ggfs. in welchem Ausmaß höhere Mieten bei einer
Fremdvermietung erzielbar gewesen wären.
Gegen die von der
Abgabenbehörde vorgenommenen Kürzungen der Werbungskosten um diverse
Reparaturaufwendungen hatte sich der Bw. mit dem Hinweis auf die den Vermieter
gemäß
§ 1096 ABGB treffende Pflicht, die Bestandsache
in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten, verwehrt.
Die Nichtanerkennung der AfA
hatte der Bw. mit dem Vorbringen bekämpft, die Abschreibung sei vom
Verkehrswert vorzunehmen. Bereits im Zuge der Veranlagung für das
Jahr 1965 habe er für beide Mietobjekte Sachverständigengutachten
mit Verkehrswertschätzungen vorgelegt, die von der Abgabenbehörde als
Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung anerkannt worden
seien. Das FA habe in den damaligen Veranlagungsbescheiden sowohl den
Verkehrswert als auch die jährliche AfA und ebenso die Restnutzung der
beiden Gebäude ausdrücklich angeführt. Dies sei für die
späteren Veranlagungsverfahren bindend.
Schließlich hatte der Bw.
in seiner Berufung noch die Berücksichtigung einer im zweitinstanzlichen
Verfahren nicht mehr strittigen Diätverpflegung als
außergewöhnliche Belastung beantragt.
In seiner Berufungsvorentscheidung (BVE) war das FA dem
Berufungsbegehren lediglich hinsichtlich der außergewöhnlichen
Belastung gefolgt. In Bezug auf die Mieteinkünfte hatte es die Berufung zur
Gänze abgewiesen.
Begründet hatte das FA seine Entscheidung hinsichtlich
der an den Sohn G. vermieteten Wohnung in der M.-Gasse damit, dass nach der
zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses geltenden Fassung des
§ 16 Abs. 1 Z. 3a MRG eine freie
Mietzinsvereinbarung möglich gewesen wäre, weil das Haus in der
M.-Gasse nur über drei selbständige Wohnungen verfüge. Für
die Feststellung eines angemessenen, fremdüblichen Mietzinses sei
überdies zu berücksichtigen gewesen, dass ein wirtschaftlich
agierender Vermieter die Wohnung vor der Vermietung saniert und insbesondere mit
einer zentralen Beheizungsmöglichkeit ausgestattet hätte, wie dies
auch bei der seit 1985 fremdvermieteten Wohnung im 2. Stock des Hauses
geschehen sei. Im Übrigen hatte das FA neuerlich auf das
Missverhältnis zwischen den Mietentgelten für die EG-Wohnung bzw. jene
im 2.OG verwiesen.
Zu der an den Sohn E. vermieteten Wohnung in der
C.-Straße hatte das FA neuerlich festgehalten, dass die beiden Wohnungen
im EG bzw. 1.OG durch den Einbau einer Innenstiege zu einer einheitlichen
Wohnung mit einer Fläche von 135 m² zusammengelegt worden seien,
weiters dass sie lt. Mietvertrag aus dem Jahr 1990 über eine gute
Ausstattung verfügt habe, in sehr gut brauchbarem Zustand vermietet worden
und überdies bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer
Etagenheizung ausgestattet gewesen sei. Zwar hatte das FA eingeräumt, dass
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die übrigen Wohnungen im Haus an
Altmieter zu niedrigen Friedensmietzinsen vermietet gewesen waren, doch zeige
ein Vergleich mit Vermietungen später frei gewordener Wohnungen zu
angemessenen, frei vereinbarten Mietzinsen, dass bei der Vermietung an den Sohn
für die Mietzinsbildung private Gründe ausschlaggebend gewesen seien.
§ 16 Abs 1 Z. 4 MRG hätte für
Wohnungen der Kategorie A bei Vermietung innerhalb von 6 Monaten eine
freie Mietzinsbildung erlaubt. Gegen die vom Bw. vorgebrachten
Vermietungsprobleme (wegen Parterrelage bzw. hoher verkehrsbedingter
Geräuschbelastung der Wohnung in der C.-Straße) spreche die zentrale
Innenstadtlage bzw. die Universitätsnähe der an die Söhne
vermieteten Wohnungen. Im EG des Hauses in der C.-Straße hätte
überdies die zunächst im Jahr 1991 als
Geschäftsräumlichkeit und ab Juli 1994 als Wohnung vermietete,
zweite EG-Wohnung die Unrichtigkeit dieses Vorbringens erwiesen. Generell habe
die BP in beiden Häusern bei frei werdenden Wohnungen keine längeren
Zeiten des Leerstehens festgestellt. Maßnahmen eines wirtschaftlich
denkenden Vermieters, wie sie der Bw. bei anderen frei werdenden Wohnungen
gesetzt hatte (Anhebung der Ausstattungskategorie vor Vermietung oder Vermietung
als Geschäftsraum), seien bezüglich der an die Söhne vermieteten
Wohnungen nicht festgestellt worden.
Zu der vom Bw. monierten Nichtanerkennung diverser
Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen hatte das FA darauf
verwiesen, dass es sich dabei ausschließlich um Aufwendungen gehandelt
hatte, die in den von den beiden Söhnen benutzten Wohnungen angefallen
seien. Da die MV mit den Söhnen aus den dargestellten Gründen als
privat veranlasst aus dem Vermietungsverrechnungskreis auszuscheiden gewesen
wären, hätte diese Rechtsfolge konsequenterweise auch die in diesen
Wohnungen vorgenommenen Reparaturaufwendungen betroffen.
Bezüglich der AfA hatte
das FA in der BVE festgestellt, dass in einer vorangegangenen BP betreffend die
Jahre 1981 - 1983 als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung
der zum 1.1.1963 geltende Einheitswert der beiden Gebäude festgelegt worden
sei. Rechnerisch habe eine jährliche Abschreibung mit den bei der damaligen
Prüfung errechneten AfA-Beträgen seit dem 1.1.1963 eine Abschreibung
der vollen Bemessungsgrundlage bereits vor dem Prüfungszeitraum ergeben.
Zwar würde der vorgelegte Steuerbescheid für 1965 eine
Verkehrswertschätzung beinhalten, doch hätte eine Abschreibung von den
fiktiven Anschaffungskosten einen entsprechenden Antrag im ersten Jahr einer
Vermietungstätigkeit vorausgesetzt. Ein solcher sei aber der Aktenlage
nicht zu entnehmen gewesen. Im Prüfungszeitraum habe daher für beide
Mietobjekte keine AfA mehr berücksichtigt werden können.
In seinem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag verwies
der Bw. zunächst darauf, dass der Gesetzgeber im
3. Wohnrechtsänderungsgesetz (3. WRÄndG) von der
Zulässigkeit einer freien Mietzinsvereinbarung in Gebäuden mit nicht
mehr als 4 Wohnungen
(§ 16 Abs. 2 Z. 3a MRG idF. vor dem
3. WRÄndG) wieder abgegangen sei. Außerdem habe
§ 16 Abs. 5 MRG bereits in der Fassung vor dem
3. WRÄndG unangemessen hohe Zinsanteile von frei vereinbarten
Mietzinsen für unwirksam erklärt.
Weiters brachte der Bw. bezüglich der Wohnung in der
M.-Gasse vor, diese sei - wie alle EG-Wohnungen - wegen ihrer Nähe zum
Straßenverkehr generell schlechter vermietbar gewesen. Konkret habe sich
zum damaligen Zeitpunkt an der Rückseite des Hauses die kinderchirurgische
Abteilung eines Krankenhauses befunden, was durch die Anlieferung von Patienten
zu regem Verkehrsaufkommen auch zur Nachtzeit geführt habe. Mit der Wohnung
im 2.OG sei die EG-Wohnung deshalb nicht vergleichbar, weil diese aufgrund
geringerer Mauerstärken eine um 14 m² größere
Nutzfläche aufweise und überdies einer weitaus geringeren
Lärmbelastung ausgesetzt sei. Da einerseits an der Vorderseite dem
Gebäude nur niedrige Objekte gegenüberlägen und anderseits an der
Rückseite zur damaligen Kinderklinik die Kronen, Äste und das Laubdach
der dort befindlichen Bäume einen Schallschutz für die Wohnung im 2.OG
bildeten, habe sich für diese Wohnung im Vergleich zur EG-Wohnung eine
"absolut ruhige Wohnsituation" ergeben, die einen höheren Mietzins
gerechtfertigt habe.
Eine Kurzzeitvermietung der
Wohnung an Studenten sei für den Bw. aufgrund seines Alters nicht zumutbar
gewesen. Die Überlegungen der Abgabenbehörde bezüglich einer
Sanierung der Wohnung vor Vermietung zum Zwecke einer Mietzinssteigerung
"entbehrt(en) jeglicher Sachgrundlage". Der im Mietvertrag betreffend die
Wohnung im 2.OG angeführte Betriebskostenanteil sei als Anteil der
Wohnungsnutzfläche im Verhältnis zur Nutzfläche des gesamten
Hauses gesetzlich vorgegeben. Die Schlussfolgerung der Behörde, er habe mit
seinem Sohn keinen fremdüblichen Mietzins vereinbart, sei insgesamt nicht
gerechtfertigt.
Zur Wohnung in der C.-Straße verwies der Bw.
zunächst auf den Grundsatz "pacta sunt servanda" sowie auf die im MRG
geregelte Maßgeblichkeit der Verhältnisse zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses. Auch bei einer getrennten Vermietung der beiden Wohnungen
zu verschiedenen Zeitpunkten an familienfremde Mieter wäre die
Mietzinsbildung durch die selben Bemessungskriterien des MRG beschränkt
gewesen. Auch bei dieser Wohnung sei auf die Erdgeschosslage zu verweisen. In
einer zum Einheitswertbescheid 1.1.1963 ergangenen Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion (FLD) für Steiermark sei bereits auf die extrem
hohe, doppelte Lärmbelastung des Hauses in der C.-Straße hingewiesen
worden. Die doppelte Lärmbelastung ergebe sich einerseits durch den
Verkehrslärm von der C.-Straße an der Vorderseite des Gebäudes
und anderseits an der Gebäuderückseite durch eine
gegenüberliegende Schule, der das Haus "bedingt durch dort bestehende
Gärten ungeschützt ausgesetzt" sei. Ein Auszug aus dem
Verkehrslärmkataster der Stadt Graz, erhoben für das Jahr 1994,
zeige überdies eine annähernd gleich hohe Lärmbelastung zur
Nachtzeit wie am Tag. Diese spezielle Situation bewirke eine erheblich geringere
Nachfrage am Wohnungsmarkt. Zudem sei das Problem der aussterbenden
Innenstädte allgemein bekannt. Vermietungen in der Innenstadt seien
praktisch nicht mehr möglich. Dies beweise nicht zuletzt auch die
unüblich kurze Mietdauer von knapp mehr als 3 Jahren bei der in der
BVE des FA angeführten zweiten EG-Wohnung in der C.-Straße. Er sei
wie ein wirtschaftlich denkender Vermieter vorgegangen, indem er die Wohnung zu
einem geringfügig über dem gesetzlich zulässigen Kategoriezins
liegenden Mietentgelt an seinen Sohn vermietet habe, anstatt sie leer stehen zu
lassen und gar keine Einnahmen zu lukrieren. Ein Mieter, der eine höhere
Miete zu bezahlen bereit gewesen wäre, sei nicht zu finden gewesen. Dies
beweise eben die Tatsache, dass er die Wohnung in den 6 Monaten nach der
Räumung durch den Vormieter trotz Bemühens nicht vermieten habe
können. Mit einem höheren Mietzins hätte er sich zudem der Gefahr
einer Zinskorrektur durch das Schlichtungsamt des Magistrates Graz bzw. einer
gerichtlichen Zinsanpassung ausgesetzt. Das FA habe den hypothetischen Fall
einer Vermietung zu einem höheren Zins in den Raum gestellt, ohne darzutun,
dass dies im konkreten Fall auch tatsächlich möglich gewesen
wäre.
Bezüglich der Nichtanerkennung von Instandhaltungs-
bzw. Instandsetzungsaufwendungen verwies der Bw. im Vorlageantrag darauf, dass
seine beiden Söhne selbsterhaltungsfähig seien und er, da sie
über hinreichende eigene Einkünfte verfügten, ihnen
gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig sei. Eine Anwendung des
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 (Nichtabzugsfähigkeit
von freiwilligen Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen) komme
daher nicht in Betracht.
Überdies erinnerte der Bw.
neuerlich an seine aus § 1096 ABGB resultierende Pflicht, den
Bestandgegenstand zum bedungenen Gebrauch zu erhalten. So würde etwa ein
nicht benutzbares Badezimmer einen Zinsminderungsanspruch des Mieters
begründen. Reparaturaufwendungen wie sie ihm bezüglich der Wohnungen
seiner Söhne erwachsen seien, würden ihn auch bei Fremdmietern
treffen. Ein Fremdvergleich sei hier "selbstverständlich...jederzeit
möglich".
Zum Streitpunkt AfA
wiederholte der Bw. im Vorlageantrag seinen Hinweis auf den nach wie vor im
Rechtsbestand befindlichen Veranlagungsbescheid für 1965. Die
Abgabenbehörde habe damals die von ihm in Auftrag gegebenen
Sachverständigengutachten anerkannt und sowohl die darin ermittelten
Verkehrswerte der beiden Mietobjekte als Bemessungsgrundlage für die AfA
herangezogen als auch die Restnutzungsdauer der Gebäude aus den Gutachten
übernommen. Diesen Bescheiden sei ein entsprechender Antrag seinerseits
(gemeint offenbar ein Antrag auf Berechnung der AfA von den fiktiven
Anschaffungskosten) zugrunde gelegen. Entgegen der Darstellung des FA sei die
AfA auch nach der BP für 1981 - 1983 "wiederum auf der Grundlage
des Bescheides des Finanzamtes vom 03.04.1967 festgesetzt" worden. "Die
Grundsätze der Rechtssicherheit" würden ein Abweichen von dieser
Anerkennung durch die Abgabenbehörde verbieten.
Ergänzende Erhebungen im
zweitinstanzlichen Verfahren haben, insbesondere aus den beigeschafften
Mietverträgen zu den diversen MV in den beiden Mietshäusern des Bw.
bzw. aus seinen, für die bezughabenden Jahre eingereichten
Abgabenerklärungen, folgende Sachverhalte hervorgebracht:
a) zum Mietobjekt M.-Gasse:
Die Wohnung im
2.OG des Hauses wird seit 1. November 1985 fremd vermietet. Der
lt. Mietvertrag vom 14.10.1985 140 m² große Mietgegenstand
beinhaltet ein Vorzimmer, eine Großküche, Bad, WC, Abstellraum sowie
4 Zimmer und ein Kellerabteil. Im Vertrag wird "ausdrücklich
festgehalten, dass das Mietobjekt den Kündigungsbestimmungen des
Mietrechtsgesetzes unterliegt". Der vereinbarte monatliche Mietzins setzt sich
aus einem Hauptmietzins von 9.000,- S, weiters 35,14% der
Gesamtbetriebskosten und öffentlichen Abgaben der Liegenschaft und der
jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer zusammen. Der Hauptmietzins wird durch
Bindung an den Verbraucherpreisindex (VPI) 1976 auf Basis der für
September 1985 veröffentlichten Indexzahl wertgesichert.
In § 1 des Vertrages wird ebenfalls
"ausdrücklich... festgehalten", dass der Vermieter die gesamte Wohnung auf
seine Kosten "auf den heutigen Stand der Technik gebracht", an der Ostseite mit
zwei Fenstern und einer Balkontür mit dreifacher Verglasung ausgestattet
sowie an der Westseite sämtliche Kastenstockfenster instandgesetzt und mit
neuen Kunststoffrollläden versehen hat, die Tür zum Abstellraum sowie
die Böden in Küche, Kabinett und im Abstellraum samt Unterböden
erneuert, im Bad eine Fußbodenwarmwasserheizung verlegt, Boden und
Wände verfliest, eine Einbauwanne und Waschbecken installiert sowie
Anschlüsse für E-Boiler und Waschmaschine samt Zu- und Ableitungen
hergestellt hat, die gesamte E-Installation erneuert, die Wohnung mit einer
Warmwassergasetagenheizung ausgestattet sowie Küche und Bad mit Warmwasser
versorgt hat und schließlich, dass sämtliche Räume und
Türen neu ausgemalt bzw. gestrichen wurden. Weiters verfügt die
Wohnung nach dem Inhalt des Mietvertrages über sämtliche
Anschlüsse für die gebräuchlichen Haushaltsgeräte (E-Herd,
Geschirrspüler, Kühl-/und Tiefkühlschrank und
Wäschetrockner) sowie für Telefon und über eine Gegensprechanlage
mit elektrischem Türöffner.
Die Mieterin bestätigt, den Mietgegenstand in
ordnungsgemäßen und brauchbaren Zustand übernommen zu haben, und
den "ausgehandelte(n) Hauptmietzins (Zins lt. freier Vereinbarung)" als
angemessen und ihrer besonderen Vorliebe für das Mietobjekt entsprechend
anzusehen. Ausdrücklich ausgeschlossen werden die nach
§ 1096 ABGB bestehenden Verpflichtungen des Vermieters. Dagegen
wird die Mieterin verpflichtet, "den Mietgegenstand stets auf ihre Kosten ohne
Anspruch auf Ersatz in gutem und brauchbaren Zustand, wie übernommen, zu
erhalten, allfällige Schäden, die durch sie selbst, ihre
Familienangehörigen, Besucher oder sonstige dritte Personen (Handwerker
usw.) am Mietobjekt oder in diesem Zusammenhang am Haus ohne Rücksicht auf
ein Verschulden verursacht werden, unverzüglich zu beheben, was auch
für die diversen Kraftleitungen gilt, und den Mietgegenstand in einen
ebenso guten Zustand wie bei Übernahme bei Beendigung des
Mietverhältnisses zurückzustellen." Die Kosten der Vertragserrichtung
und Vergebührung hat zur Gänze die Mieterin zu tragen.
Das MV ist bis heute
aufrecht.
Der Bw. hat im Verfahren während der Dauer dieses
Mietverhältnisses getätigte Instandsetzungs- bzw.
Instandhaltungsaufwendungen bezüglich dieser Wohnung verneint. In den bei
der Abgabenbehörde aufliegenden Abgabenerklärungen für 1988-2002
scheinen für die Wohnung im 2.OG als Instandhaltungs-/-setzungsaufwand
lediglich geringfügige Ausgaben auf (1988 Tischlerarbeiten in Höhe von
3.794,85 S, 1993 Aufwendungen betreffend eine Therme i.H.v. insgesamt
3.135,- S).
Aktenkundig ist weiters, dass
der Bw. die vertraglich vereinbarte Wertsicherung des Mietzinses mit Schreiben
vom 24. Nov 1994 gegenüber der Mieterin rückwirkend ab
1.3.1994 geltend gemacht hat. Der in diesem Schreiben angegebenen
Berechnungsbasis für die Anpassung ist zu entnehmen, dass bereits vor
diesem Schreiben zumindest einmal eine Indexanpassung erfolgt war. Eine weitere
Indexanpassung hat im Jahr 1997 stattgefunden. Insgesamt haben sich die
Einnahmen des Bw. aus dieser Wohnung (Nettomiete ohne BK) zwischen 1988 und 2002
um rd. 22% erhöht.
Dieebenfalls
140 m² große Wohnung im
1.OG des Hauses in der M.-Gasse dient dem Bw. und seiner Gattin als
ehelicher Wohnsitz. Es existiert ein Mietvertrag aus dem Jahr 1980, nach
welchem der Bw. diese Wohnung seit 1. September 1980 an seine Gattin
vermietet. Lt. Mietvertrag besteht die Wohnung aus 4 Zimmern und
1 Kabinett sowie Küche und Vorzimmer. Als Mietzins wurde ein
mtl. Hauptmietzins (beinhaltend Grundzins und Instandhaltungszins) von
5.280,-S, ein Anteil von 38% an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben
des Hauses und die Umsatzsteuer vereinbart, sowie "gemäß
§ 9 des WWG ein Zuschlag von 13 Groschen je
Friedenskrone 1914 (1.500 Kronen)" festgelegt. Eine Wertsicherung
wurde ausdrücklich nicht vereinbart (Streichung des entsprechenden Absatzes
im Mietvertragsformular). Die Erhaltungspflicht der Mieterin ist im Sinne der
mietrechtlichen Bestimmungen geregelt. Die Haftung ist auf schuldhaft durch sie
oder ihre Mitbewohner verursachte Schäden beschränkt.
Der nach den mietrechtlichen
Bestimmungen verrechnungspflichtige Mietzins für diese Wohnung sowie 35,14%
des Gesamtaufwandes des Mietobjektes werden jährlich vom Bw. bei der
Ermittlung seiner Vermietungseinkünfte ausgeschieden.
Die
Wohnung im EG des Hauses war ab 1949 an
Hr. H. vermietet. Das MV war den Bestimmungen des Mietengesetzes (MG),
BGBL 872/1922 idF. BGBL 325/1923 unterlegen.
Lt. Mietvertrag vom 4. Juli bzw. 7. September 1949 hatte der
Mietzins für die Wohnung -bestehend aus 3 Zimmern
(> 8 m²),
1 Kammer (< 8 m²),1 Hausgehilfenzimmer, 1 Küche, 1 Speisekammer,
1 Badezimmer (mit Badewanne), 1 Klosett, Balkon, Dachbodenanteil +
Holzlage, Beheizung mit Hilfe der in jedem der drei Wohnzimmer befindlichen
Kachelöfen - mtl. 110.- S
betragen. Das MV hatte mit dem Tod der eintrittberechtigten Ehegattin des
Mieters am 25. Februar 1988 geendet.
Mit Mietvertrag vom 2. 11. 1988 hatte der Bw.
diese Wohnung ab November 1988 an seinen Sohn G. auf unbestimmte Zeit
vermietet. Gemäß
§ 3 des Mietvertrages war ein durch das
Gesetz festgesetzter, höchstzulässiger mtl. Mietzins von
18,30 S/m² Nutzfläche, "sohin monatlich S 2.500,-"
vereinbart worden, der gemäß
§ 3 Z. 1. des
Vertrages den Hauptmietzins, einen Anteil von 29,72 Prozent der
Betriebskosten, einen Anteil für besondere Aufwendungen, das Entgelt
für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen
sowie die Umsatzsteuer umfasste (= Gesamtmietzins). Ein angemessener,
freier Hauptmietzins war ausdrücklich nicht vereinbart worden (Streichung
des entsprechenden Passus im Mietvertragsformular). Der festgelegte Mietzins war
mit dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten
VPI 1976 auf Basis der für den Monat Februar 1984 (!)
errechneten Indexzahl wertgesichert worden.
In § 4 des Vertrages bestätigt der Mieter,
die Wohnung in gutem, brauchbaren Zustand übernommen zu haben. Er
verpflichtet sich, diese pfleglich zu behandeln, für schuldhaft durch ihn
oder seine Mitbewohner verursachte Schäden am Mietgegenstand zu haften, das
Mietobjekt und seine Einrichtungen (insbesondere Versorgungsleitungen sowie
Heizungs- und sanitäre Anlagen) so instand zu halten, dass dem Vermieter
und den anderen Mietern kein Nachteil erwächst und eine notwendig gewordene
Behebung ernsthafter Schäden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. In
§ 5 des Vertrages wird zur Benützung der Versorgungseinrichtungen
des Hauses festgelegt, dass der Mieter "Wasserleitungshähne stets dicht zu
halten, zerbrochene Glasscheiben sofort zu ersetzen und alle anderen
Beschädigungen auf eigene Kosten sogleich zu beheben" hat.
Nach § 8 des Mietvertrages trägt der
Vermieter die Kosten einer allfälligen Vergebührung. Entsprechend
scheint im Jahr 1989 die Mietvertragsgebühr unter den Werbungskosten
im Rahmen der Vermietungseinkünfte des Bw. auf.
In § 9 des
Mietvertrages vom 2. November 1988 erteilt der Mieter vorweg
"gem. § 4 Abs. 4 MRG seine Zustimmung zur Vornahme
nützlicher Verbesserungen im Inneren des Mietobjektes, insbesondere zu
Maßnahmen, die eine Verbesserung des Standards herbeiführen.
Gemäß einer vom Bw.
im Verfahren vorgelegten Aufgliederung der aus dieser Wohnung erzielten
Mieterlöse, entfällt vom vereinbarten monatlichen Gesamtentgelt ein
Betrag von S 93,66 auf den Hauptmietzins bzw. von S 1.382,58 auf den
gem. § 45 MRG eingehobenen Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrag (1988-1992). Das restliche Entgelt betrifft Betriebs-
und Verwaltungskosten, Grund- und Vermögensteuer sowie die Umsatzsteuer.
Das Nettoentgelt ohne Betriebskosten beläuft sich auf
mtl. 1.788,34 S.
Den Abgabenerklärungen ist zu entnehmen, dass die
EG-Wohnung im Jahr 1988 zunächst instand gesetzt worden war
(Werbungskosten von 206.416,69 S netto für Elektroinstallation,
Badraumsanierung/-installation, Schlösser, Rollläden, Fenstergitter,
Tischler- und Malerarbeiten). Während der Laufzeit des MV wurden weiters im
Jahr 1993 Fenster erneuert (Kosten: 43.750,- S netto) und der Balkon
verfliest, 1994 eine Gasetagenheizung eingebaut (117.104,67 S netto)
sowie 1996 ein weiteres Fenster und eine Balkontür erneuert
(38.635,10 S netto). Insgesamt
wurden damit vom Bw. während der Dauer des MV. mit dem Sohn
rd. 200.000,- S für diese Maßnahmen aufgewendet.
Die Erlöse aus der
Vermietung dieser Wohnung waren nach dem Inhalt der Abgabenerklärungen bis
1993 im Wesentlichen konstant bzw. sogar leicht sinkend. Ab 1994 ist eine
Steigerung von rd. 30% ausgewiesen. Nach der o. a. Mietzinsaufgliederung
des Bw. war diese dadurch begründet, dass ab 1994 bei gleich bleibendem
Hauptmietzins ein EVB von mtl. 1.923,50 S eingehoben wurde. Im
weiteren Verfahren hat der Bw. den Anstieg der Einnahmen mit der
Kostenbeteiligung des Sohnes am Einbau der Etagenheizung erklärt.
Der Sohn G. benutzte die EG-Wohnung bis
31.10.1997.
Nach der Beendigung dieses MV
wurde die Wohnung instand gesetzt (Kosten von insgesamt
rd. 110.000,- S für Heizkörper, Fenster sowie für eine
Kücheneinrichtung, bestehend aus Schränken, Waschmaschine,
Geschirrspüler, E-Herd, Kühlschrank und Dunstabzugshaube).
5 1/2 Monate nach dem Auszug des Sohnes G.
wurde die EG-Wohnung ab 15. April 1998 neu an einen Fremdmieter
vermietet. Für die lt. Mietvertrag nunmehr rd. 128 m²
große Wohnung wurde eine monatliche Gesamtmiete von 13.500,- S
vereinbart, beinhaltend einen "Zins gemäß freier Vereinbarung" von
11.500,- S, einen Betrag von 780,- S, der sich aus dem mit 29,72%
unverändert gebliebenen Anteil der Gesamtbetriebskosten und
öffentlichen Abgaben, sowie der auf diese beiden Positionen entfallenden
10%igen Mehrwertsteuer zusammensetzt. Dieser Gesamtzins ist auf Basis des
für den Monat April 1998 veröffentlichten Wertes des
VPI 1996 wertgesichert.
In § 1 des Vertrages wird, wie beim Mietvertrag
zur Wohnung im 2.OG aus dem Jahr 1985, ausdrücklich festgehalten, dass
der Vermieter die gesamte Wohnung auf seine Kosten "auf den heutigen Stand der
Technik gebracht", an der Ostseite mit zwei Fenstern und einer Balkontür
mit dreifacher Verglasung ausgestattet und an der Westseite sämtliche
Kastenstockfenster instand gesetzt und mit neuen Kunststoffrollläden
versehen sowie die Bodenbeläge in Küche, Kabinett und im Abstellraum
erneuert hat.
Der übrige Vertragsinhalt ist weitgehend wortident mit
jenem des Mietvertrages aus dem Jahr 1985 zur Wohnung im 2.OG.
Das im April 1998 begründete MV betreffend die
EG-Wohnung war bis Jänner 2000 aufrecht.
Während der Laufzeit dieses MV wurden nach den Angaben
des Bw. im Verfahren in dieser Wohnung von ihm keine
Instandhaltungs-/Instandsetzungsarbeiten durchgeführt.
Die in den
Abgabenerklärungen ausgewiesenen Einnahmen des Bw. aus dieser
Fremdvermietung (Nettomiete+BK) haben sich gegenüber den Zeiträumen,
als der Sohn die Wohnung bewohnt hatte, praktisch verfünffacht.
Nach einer Leerstehungsphase von rd. 4 Monaten
ist die EG-Wohnung im Haus in der M-Gasse seit Mai 2000 um eine Gesamtmiete
von mtl. 11.000,-S, darin enthalten ein frei vereinbarter Mietzins von
9.220,-S , wertgesichert auf Basis VPI 1986 ab 2/00, neuerlich fremd
vermietet. Die Ausstattung der Wohnung und die vom Vermieter seit 1988
vorgenommenen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sind im Vertrag
detailliert angeführt. Im Übrigen entspricht der Mietvertrag dem mit
dem Vormieter der Wohnung im Jahr 1998 abgeschlossenen. Den
Abgabenerklärungen des Bw. ist zu entnehmen, dass im Zuge dieses
Mieterwechsels Instandsetzungsarbeiten im üblichen Rahmen angefallen sind
(Ausmalen der Wohnung, Reparatur der Gastherme, Parkettbodeninstandsetzung,
Rouleau-Reparatur im Betrag von insgesamt rd. 50.000,- S). Weitere
Instandhaltungs-/ Instandsetzungsarbeiten fielen nach den Angaben des Bw. seit
Beginn dieses MV nicht an.
Die erklärten Mieterlöse sanken gegenüber
der unmittelbar vorangegangenen Vermietung um knapp 20%, betrugen allerdings
immer noch das Dreifache der während der Vermietung an den Sohn für
die EG-Wohnung vereinnahmten jährlichen Mieterlöse.
Ein Vergleich der Mieteinnahmen
der EG-Wohnung bei Fremdvermietung mit jenen aus der Wohnung im 2.OG zeigt, dass
die Mieterlöse aus dem Mietvertrag des Jahres 1998 nahezu ident waren
mit dem Entgelt für die Wohnung im 2.OG. Die zweite Fremdvermietung im
Jahr 2000 erbrachte im Vergleich zur Wohnung im 2.OG um rd. 25%
niedrigere Einnahmen. Der Mieter hat den günstigen Mietzins im Verfahren
mit seinen begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten bzw. der Vorliebe des
Bw. für seinen Beruf (Theaterbereich) begründet.
Sowohl in den Abgabenerklärungen des Bw. für 1998
als auch für 2000 scheinen als Werbungskosten in Bezug auf das Mietobjekt
in der M.-Gasse Aufwendungen für Vermietungsannoncen auf. Kosten der
Vergebührung der Mietverträge mit den neuen Mietern sind dagegen nicht
ausgewiesen.
Anzumerken ist, dass der Bw.
das Haus in der M.-Gasse im Dezember 2000 seinem Sohn G. im
Schenkungsweg - unter Vorbehalt des Fruchtgenusses - übertragen hat.
b) zum Mietobjekt in der C.-Straße:
Das 1886 errichtete Gebäude beinhaltete
ursprünglich sechs getrennte Wohneinheiten, davon vier Wohnungen mit ca. 68
m² und zwei Wohnungen mit je rd. 79 m² Nutzfläche. Drei Wohnungen
in den beiden OG werden seit vielen Jahren von Dauermietern bewohnt. Die MV
unterliegen nach dem Inhalt der Mietverträge dem MG. In den Wohnungen waren
bereits zu Beginn der MV WC vorhanden, die Beheizung erfolgte mittels
Einzelöfen.
Für eine Wohnung im 1.OG war im Oktober 1957 auf Basis
des MG ein mtl. Mietentgelt bestehend aus dem Hauptmietzins (65,58 S = 0,83
S/m²), der Grundsteuer, einem Neuvermietungszuschlag nach § 17, einem
BK-Anteil (15,5%) sowie einem mit 31.8.1958 befristeten Reparaturkostenbeitrag
in Höhe von 50% des Hauptmietzinses (wegen Hoffassadenrenovierung)
vereinbart worden.
Für eine im 2.OG im Jahr 1958 vermietete Wohnung war
unter Hinweis auf ein
OGH-Erkenntnis (7 Ob 345/57)
ausdrücklich in "freie(r) Vereinbarung im Sinne des
§ 16 MietG." ein 100%-Zuschlag zum "bisher auf diese Wohnung
entfallenden Hauptmietzins von S 63,66 (= 0,94 S/m²) sowie der Grundsteuer
und den Betriebskosten" und zusätzlich für die Zeit von 1.3.1958 bis
31.8.1958 ein monatlicher Reparaturkostenbeitrag vereinbart worden.
Eine weitere im 2.OG gelegene
Wohnung war ab 1. Februar 1962 um 650,-S mtl. vermietet worden.
Dieser Betrag zerfällt nach dem Inhalt des Mietvertrages ausdrücklich
mit 520,- S (= 6,55 S/m²) "in den Mietzins lt. Vereinbarung
gem. § 16 (2) des Mietengesetzes" sowie den BK (16,5%) und
lfd. Abgaben gem. "§ 2 b, c des Mietengesetzes". Der
Mietzins wurde auf Basis des Verbraucherpreisindex wertgesichert. Für die
Instandsetzung der Wohnung hat der Mieter selbst, nach vorheriger
Rücksprache mit dem Vermieter, aufzukommen.
Lt. Mietvertrag vom 30.11.1981 war die im 1.OG "rechts"
gelegene Wohnung ab 1.12.1981 an E. B., den zweiten Sohn des Bw. vermietet
worden (von der Straße aus betrachtet, liegt diese Wohnung
tatsächlich im 1.OG links). Nach dem Inhalt des Mietvertrages bestand
die Wohnung bei Vertragsabschluss aus 2 Zimmern, 1 Kabinett sowie Küche und
Vorzimmer. Bad und WC sind im Mietvertrag nicht angeführt. Das mit dem Sohn
vereinbarte Mietentgelt besteht aus Hauptmietzins, BK-Anteil (16%) und USt.
Der mtl. Hauptmietzins für die lt. Aktenlage 67,8 m²
große Wohnung wurde mit 576,-S, d. s. 8,50,-S/m², festgelegt. Weiters
ist ein "Zuschlag von 13 Groschen je Jahresmietzinskrone 1914
(109 Kronen)" gem. § 9 WWG zu bezahlen. Sonstige Entgelte
fallen nicht an. Insbesondere wurde eine Wertsicherung des Hauptmietzinses
ausdrücklich nicht vereinbart (Streichung des entsprechenden Passus im
Vertragsformular). Im Übrigen entspricht der Inhalt des Mietvertrages im
Wesentlichen jenem wie er später im Jahr 1988 mit dem Sohn G.
betreffend die EG-Wohnung in der M-Gasse vereinbart wurde. Dies betrifft
insbesondere die Regelungen zur Schadenshaftung sowie zu den
Erhaltungsmaßnahmen. Anders als der Vertrag aus dem Jahr 1988 enthält
der Mietvertrag mit dem Sohn E. aus dem Jahr 1981 allerdings keine Aussage
über allfällige nützliche Verbesserungsmaßnahmen. Zudem hat
die Kosten der Vergebührung dieses Vertrages der Mieter zu bezahlen.
Über das vorangegangene MV
zur Wohnung im 1. OG ist nichts bekannt.
Die im EG des Hauses links
gelegene Wohnung wurde bis zur Beendigung seiner gewerblichen Tätigkeit als
Magazin/Lagerraum für den Gewerbebetrieb des Bw. genutzt (Betriebsaufgabe
am 31.12.1989). Ab 1. Juni 1990 vermietete der Bw. diese Wohnung an
seinen Sohn E. (Strombezug durch den Sohn ab 16. Juni 1990,
Gebührenanmeldung des Mietvertrages am 21. Juni 1990).
Lt. Mietvertrag vom 18. Juni 1990 bestand die 67,8 m²
große Wohnung aus 3 Zimmern, Küche, Vorzimmer, Bad, WC, Keller-
und Dachbodenabteil. Die Ausstattung der
Wohnung wird im Mietvertrag als gut bezeichnet, die Brauchbarkeit sogar als sehr
gut. Die Beheizung erfolgt mittels Etagenheizung. Das vereinbarte Mietentgelt
setzt sich aus den in § 15 MRG geregelten Komponenten zusammen
(BK-Anteil 14,56%). Der mit 850,- S festgelegte Hauptmietzins
(= lt. MV 20,30 S/m², tatsächlich jedoch
12,54 S/m²) wurde mit dem VPI 1986, Basis Juli 1988(!)
wertgesichert. Ein freier Hauptmietzins wurde ausdrücklich nicht vereinbart
(Streichung des entsprechenden Passus im Vertragsformular). Die übrigen
Vertragsbestimmungen entsprechen wiederum dem mit dem Sohn G. im
Jahr 1988 abgeschlossenen Vertrag. Lediglich die Kostentragung für die
Vertragserrichtung/ -vergebührung wird in diesem Vertrag nicht geregelt
(beide Varianten sind nach dem Vertragsinhalt möglich.)
In der Einkommensteuererklärung des Bw. für 1990
scheinen unter den Werbungskosten für das Mietobjekt in der C.-Straße
Vertragserrichtungs- oder Vergebührungskosten nicht auf. Ebenso wenig sind
darin Kosten für die Suche nach neuen Mietinteressenten ausgewiesen.
Allerdings sind Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten ersichtlich
(Instandhaltung: 42.930,52 S netto, darin enthalten
u.a. 29.433,34 S für Maler- und Anstreicherarbeiten, bzw.
Instandsetzung: 350.465,47 S netto, darin für "Erweiterung
der Etagenheizung", Anschlussgebühr E-Werk u. E-Speicher insgesamt
47.616,18 S, für Fußbodenverlegung 23.583,33 S, für
"E-Installation" 70.350,64 S, für "Umgestaltung der
Wohnräume1. St. li." 144.450,83 S, für "E-Installation
Part. re" 50.646,49 S und für die Haustorsprechanlage
13.818,- S). Im Zuge dieser Instandsetzungsmaßnahmen wurden die
beiden vom Sohn E. gemieteten Wohnungen im Parterre bzw. 1.OG mittels einer
Innentreppe verbunden.
In den folgenden Jahren wurden,
nach den Angaben in den Abgabenerklärungen bzw. den Feststellungen bei der
BP, vom Bw. in der vereinigten Wohnung des Sohnes weitere
Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt. 1991: Erneuerung einer
Balkontür im 1.OG / 16.975,- S n.; 1992: Einbau einer durch
die Treppenerrichtung notwendig gewordenen Schiebetür im
1.OG / 12.950,- S; 1994; Fensteraustausch im
1.OG / 11.500,- S n., insgesamt somit Investitionen mit
einem Aufwand von rd. 40.000,- S.
Auch nach der
Wohnungszusammenlegung erfolgte die Nutzung durch den Sohn unverändert auf
Basis der beiden Mietverträge aus den Jahren 1981 bzw. 1990. Der Bw.
geht davon aus, dass nach wie vor zwei getrennte MV vorliegen, wobei jenes zu
der im 1.OG gelegenen Wohnung den Mietzinsbeschränkungen des MG unterliegt,
während jenes für die EG-Wohnung unter die Zinsregelungen des
§ 16 Abs.2 MRG für Wohnungen der
Ausstattungskategorie B fällt.
Im Jahr 1991 wurde die zweite
EG-Wohnung (rechts) neu vermietet. Bis zur Betriebsaufgabe Ende 1989 war
diese Wohnung als Büro für den Gewerbebetrieb des Bw. genutzt worden.
Über das anschließende MV wurde im Ermittlungsverfahren nur bekannt,
dass der bisherige Mieter das Bestandsobjekt am 20.2.1991 geräumt hat
(§ 1 des Mietvertrages mit dem nachfolgenden Fremdmieter). Die
"rd. 70 m²" große Wohnung (lt. Mietvertrag 4 Zimmer,
1 WC,) wurde ab 1. März 1991 als Büroeinheit um einen
frei vereinbarten, mtl. Hauptmietzins von 3.706,-S
(= 54,67 S/m²) + 10%USt bzw. 1.000,-S + 20%USt für
das mitvermietete Inventar (u.a. eine eingebaute Sitzbadewanne, ein Waschbecken
und ein elektr. Durchlauferhitzer) sowie einem BK-Anteil von "derzeit" 512,-S,
insgesamt somit um ein monatliches Gesamtentgelt von 6.800,-S vermietet. Der
Hauptmietzins wurde auf Basis des VPI 1986 für den Monat
März 1991 wertgesichert. Die Beheizung erfolgt lt. Mietvertrag
mittels Nachtstromspeicheröfen in jedem der 4 Zimmer. Der Mieter
bestätigt im Vertrag ausdrücklich die Angemessenheit und
Ortsüblichkeit des vereinbarten Mietentgeltes sowie weiters den
gebrauchsfähigen Zustand des "zur Gänze neu ausgemalt und neu
adaptiert" übernommenen Bestandsobjektes. Die Instandhaltungspflicht des
Mietgegenstandes sowie dessen Versorgungsanlagen obliegt dem Mieter. Bei
Verletzung dieser Verpflichtung ist er ersatzpflichtig. Ernste Schäden des
Hauses hat der Vermieter zu beheben. Verbesserungsarbeiten darf der Mieter nur
unter den in § 9 MRG genannten Voraussetzungen, nach Verständigung des
und ohne Ersatzanspruch gegen den Vermieter durchführen.
Nach dem Inhalt der Abgabenerklärungen sind 1990 beim
Bw. vor der Neuvermietung Instandsetzungsarbeiten an der E-Installation sowie im
Jahr 1991 diverse Instandhaltungsarbeiten (Reparatur von Türen
und Fenstern, Ausmalen der Wohnung und weitere Arbeiten betreff. E-Installation,
mit einem Betrag von insgesamt 88.066,04 S netto) angefallen.
Wegen Insolvenz des Mieters
wurde dieses MV Ende Jänner 1994 vorzeitig beendet .
Ab 1. Juli 1994 wurde die Wohnung im EG, rechts
neuerlich fremd vermietet, diesmal zu Wohnzwecken. Lt. Mietvertrag bestand
der Mietgegenstand nunmehr aus 3 Zimmern, 1 Küche, Vorzimmer,
Bad, WC, Wirtschaftsbalkon und Kellerabteil. Das Bestandobjekt wurde neuerlich
"zur Gänze neu ausgemalt und neu adaptiert" mit den o. a.
Inventargegenständen (+ Nachtstromwarmwasserspeicher, fabrikneu)
übergeben. Im Vertrag wird festgehalten, dass der bisherige Mieter das
Bestandobjekt am 28.2.1994 geräumt hat. Wie bei der Vermietung der Wohnung
im 2.OG in der M.-Gasse wird ausdrücklich festgestellt, dass "das
Mietobjekt den Kündigungsbestimmungen des Mietrechtsgesetzes
unterliegt".
"Gem. freier Vereinbarung" wird
ein mtl. Mietzins von 5.135,- S (= 75,74 S/m²) + 15% BV-Anteil
+ öffentliche Abgaben und 10% USt, insgesamt somit ein Entgelt von
mtl. 6.600,- S festgelegt. Der Hauptmietzins ist auf Basis des
VPI 1986 für März 1994 wertgesichert. Die übrigen
Bestimmungen des Mietvertrages, insbesondere der Gewährleistungsausschluss
des Vermieters und die Regelung über die Erhaltungspflicht (Ausschluss des
§ 1096 ABGB), entsprechen wiederum dem im Jahr 1985 zur
Wohnung im 2.OG des Hauses in der M.-Gasse abgeschlossenen Vertrag. Die Kosten
der Vertragserrichtung und Vergebührung hat der Mieter zu bezahlen.
Den Abgabenerklärungen des Bw. ist zu entnehmen, dass
die Wohnung vor der Vermietung wiederum neu adaptiert worden war
(Instandhaltungsaufwand für Fenster- und Türenreparatur,
Maler/Anstreicher, Fußbodenabschleifen, Installationsreparatur von
insgesamt rd.100.000,-S).
Dieses Mietverhältnis war bis
Ende November 1999 aufrecht.
Bereits ab
Mitte Dezember 1999 wurde die Wohnung neuerlich vermietet.
Im Jahr 2000 hat der Bw.
schließlich das Haus in der C.-Straße seinem Sohn E. im
Schenkungsweg übertragen.
Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hebt der Bw.
von einigen Mietern neben dem Hauptmietzins auch einen Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrag nach § 45 MRG (EVB) ein. Für die
an seinen Sohn E. vermietete Wohnung im 1.OG des Hauses in der
C.-Straße war dies ab 1988 der Fall, ab 1990 auch für dessen
EG-Wohnung. Ebenso ist für das MV mit dem Sohn G. in der M.-Gasse ab
Vertragsabschluss die Einhebung eines EVB ausgewiesen.
Der Aufforderung, die Bildung
und Verrechnung der nach § 45 MRG eingehobenen EVB durch Vorlage
der nach den mietrechlichen Bestimmungen gesondert zu führenden
Jahresabrechnungen sowie die nach § 20 MRG erstellten
Hauptmietzinsabrechnungen vorzulegen, ist der Bw. für beide Objekte nicht
nachgekommen.
Der Bw. hat im Rechtsmittel u. a. darauf verwiesen, dass er
die beiden Wohnungen seinen Söhnen erst nach erfolglos versuchter
Fremdvermietung zur Nutzung überlassen habe. Trotz Aufforderung konnte er
allerdings Unterlagen über die Suche nach Mietinteressenten nicht mehr
vorlegen. Nach seinem Vorbringen im zweitinstanzlichen Verfahren hat er neue
Mieter primär über persönliche Kontakte zu finden gesucht und es
stets vermieden, Immobilienbüros einzubinden, um seinen Einfluss auf die
Person des neuen Mieters sicherzustellen.
Weder in den
Abgabenerklärungen für 1988 (Vermietung an den Sohn G.) noch in
jenen für 1990 (Vermietung an den Sohn E.) scheinen Werbungskosten
für die Mietersuche auf. Anderseits finden sich zum Objekt in der
C-Straße, zeitgleich mit der Neuvermietung der Wohnung im EG rechts,
in den Abgabenerklärungen 1991 und 1994 sehr wohl derartige
Werbungskosten (für Mietinserate, Fotokosten, Fahrtspesen) und in gleicher
Weise zum Objekt in der M.-Gasse zeitgleich mit den Fremdvermietungen der
EG-Wohnung (1997 bzw. 2000).
Zur Lärmsituation der beiden Gebäude ist
festzuhalten, dass das Gebäude in der M.-Gasse in unmittelbarer Nähe
der Universität liegt, jenes in der C.-Straße befindet sich zentral
im inneren Stadtbereich von Graz. Bei der M.-Gasse handelt es sich
grundsätzlich um eine ruhige Wohnstraße. Die kinderchirurgische
Abteilung des Krankenhauses war bis 1993 in einem parkähnlichen Areal im
Bereich der Rückseite des Mietobjektes untergebracht. Abgesehen vom
krankenhausbedingten Lärm ist die Umgebung des Hauses für
Stadtverhältnisse als ausgesprochen ruhig zu bezeichnen.
Hinsichtlich des Gebäudes
in der C.-Straße ist anzumerken, dass unmittelbar an dessen Vorderfront
eine Straßenbahntrasse und im Anschluss die doppelspurig geführte,
stark frequentierte C.-Straße vorbeiführt. An der Rückseite wird
das Gebäude zunächst durch einen für die Öffentlichkeit
nicht zugänglichen, relativ dicht mit Laubbäumen bzw. Sträuchern
bewachsenen Garten begrenzt, dessen begrünte Umzäunung an einem
verkehrsberuhigten Platz abschließt. Dieser wird seinerseits von einigen
PKW-Parkplätzen sowie einer Berufsbildenden Höheren Schule begrenzt.
Von dieser Seite des Gebäudes geht keine besondere Belastung durch
Straßenlärm aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 21 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist
"für die Beurteilung abgabenrechtlicher
Fragen ...in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt
und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes
maßgebend."
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen besteht
wegen des Fehlens von Interessensgegensätzen unter den Vertragsparteien
grundsätzlich eine erhöhte Gefahr der Verschleierung des wahren
wirtschaftlichen Gehaltes. Dies gilt in besonderer Weise für die
Möglichkeit, durch Scheingeschäfte privat bedingte Sachverhalte in
einen steuerlich relevanten Bereich zu verlagern. Als Ausdruck des in § 21
BAO normierten Grundsatzes der wirtschaftlichen Betrachtungsweise erfordert die
steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
deshalb die Erfüllung bestimmter, von den zivilrechtlichen
Gültigkeitserfordernissen unabhängiger Kriterien. Nach Lehre und
langjähriger Rechtsprechung müssen für die steuerliche
Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen folgende
Voraussetzungen erfüllt sein:
- der Vertrag muss nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben, und
- zwischen Familienfremden üblicherweise unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen werden.
Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ vorliegen (VwGH 17.12.2001, 98/14/0137; 22.9.1999,
97/15/0005, 18.11.1991, 91/15/0043 u.v.a.).
Der Einkommensbesteuerung unterliegen die von
§ 2 EStG 1988 umfassten Tatbestände der Einkommenserzielung.
Ob ein Wertzugang unter einen solchen Tatbestand zu subsumieren ist, richtet
sich grundsätzlich danach, ob das ihn auslösende Ereignis der
Sphäre der Einkommenserzielung zuzuordnen ist oder außerhalb einer
solchen liegt.
Ausgabenseitig erfolgt die
Trennung zwischen der Sphäre der Einkommenserzielung und jener der
steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung durch
§ 20 EStG 1988, dem die Aufgabe zukommt, Vorgänge, die
in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften gekleidet wurden,
deren Ursachen tatsächlich aber im privaten Bereich liegen,
aufwandsmäßig zu eliminieren.
So dürfen nach § 20
Abs. 1 Z.4 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften
"freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an
gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer
verpflichtenden Vereinbarung beruhen" nicht abgezogen werden.
Die im Verfahrenszeitraum
geltende, korrespondierende Bestimmung des § 12 Abs. 2
Z.2 lit. a UStG 1972, aufgrund derer ein Vorsteuerabzug aus
Rechnungen über derartige Zuwendungen ausgeschlossen ist,
lautete: "Nicht als für das Unternehmen
ausgeführt gelten Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte
überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes 1988...sind".
Die Befriedigung des Wohnbedürfnisses von Kindern
gehört zunächst grundsätzlich zu den Privatinteressen von Eltern,
und zwar unabhängig davon, ob die Kinder selbsterhaltungsfähig sind
oder nicht (Letzterenfalls tritt zum privaten Anliegen die gesetzliche
Unterhaltspflicht hinzu). Dem Bereich der Einkünfteerzielung ist die
Versorgung von Kindern mit Wohnraum nur in Ausnahmefällen zuzuordnen. Im
Rahmen einer Vermietung ist dies nur dann der Fall, wenn die Mietvereinbarung
den dargestellten abgabenrechtlichen Grundsätzen für Verträge
zwischen nahen Angehörigen entspricht. Dies bedeutet, dass selbst bei
Vorliegen zivilrechtlich gültiger, schriftlicher Mietverträge mit
klarem und eindeutigem Inhalt, die vor Beginn des MV abgeschlossen und
ordnungsgemäß nach außen zum Ausdruck gebracht wurden (etwa in
Form einer fristgerechten Anmeldung des Mietvertrages zur Vergebührung),
derartige Mietverhältnisse abgabenrechtliche Wirkungen nur entfalten
können, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten, wenn sie somit nach den
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FremdvergleichAngehörigeMietverhältnisMietzinsbeschränkungenangemessenerfreier MietzinsKategorieanhebungnützliche VerbesserungenEtagenheizungWohnungszusammenlegungfiktive AnschaffungskostenWahlrechtEinheitswertbescheid zum 1.1.1963Vorrang der BewertungsstetigkeitMietzinsrücklagesteuerfreier Betrag nach § 28 Abs. 5 EStG 1988freiwillige Auflösung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0016-G/02
- Stammnummer
- 10525
- Gültig
- 08.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF