Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0016-G/02
1. Fremdvergleich bei Mietverhältnissen im Familienverband unter Berücksichtigung mietrechtlicher Beschränkungen 2. AfA bei Gebäuden, die bereits vor dem 1.1.1963 der außerbetrieblichen Vermietung gedient haben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0016-G/02vom 08.06.2004Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In der an den Sohn G. vermieteten EG-Wohnung in der
M.-Gasse hat der Bw. während des aufrechten Mietverhältnisses die
Etagenheizung eingebaut und Fenster ausgetauscht, ohne für eine
Kostenübernahme bzw. zumindest angemessene Kostenbeteiligung durch den Sohn
zu sorgen. Dies obwohl durch den Einbau der Etagenheizung eine
Kategorieverbesserung erreicht wurde, die, i.V.m. den weiteren
Instandhaltungs-/-setzungsmaßnahmen, bei der Neuvermietung im
Jahr 1998 eine Anhebung des Mietzinses um mehr als das Vierfache
erlaubte.
Der im Verfahren vorgebrachte Einnahmenanstieg ist nach der
übermittelten Mietenaufstellung tatsächlich lediglich auf die Anhebung
des (unzulässigen) EVB im Laufe des Jahres 1993 auf jene Höhe
zurückzuführen, durch welche rechnerisch Hauptmietzins und EVB an den
im MRG ursprünglich vorgesehenen Kategorie B-Mietzins von
16,50 S/m² herangeführt wurden. Im Jahr 1993 war dieser
allerdings aufgrund der zwischenzeitigen Valorisierung bereits auf
22,20 S/m² angestiegen. Es bedarf keiner weiteren Erörterung,
dass die durch die Anhebung des EVB erzielten Mehrerlöse von
rd. 6.500,- S jährlich einer angemessenen Vereinbarung nach
§ 4 Abs.3 Z.2 MRG nicht entsprechen.
Damit hat der Bw. beim MV mit
seinem Sohn G. neben der Vereinbarung eines absolut nicht angemessenen,
freien Mietzinses auch im Bereich der Kostenbeteiligung der Mieter die
zulässigen Möglichkeiten bei Weitem nicht ausgeschöpft bzw.
Maßstäbe angelegt, aufgrund derer eine Vergleichbarkeit mit
Fremdmietverhältnissen nicht gegeben ist.
Ein weiterer Unterschied zur
Fremdvermietung ergibt sich im Zusammenhang mit der Wertsicherungsvereinbarung.
Während der Bw. für die Wohnung im 2.OG die vereinbarte Indexanpassung
auch tatsächlich (mehrmals) fällig gestellt hat, wurde hinsichtlich
des MV mit dem Sohn die Geltendmachung der vereinbarten Mietzinserhöhung
über einen Zeitraum von fast zehn Jahren verabsäumt. Dies obwohl
in dessen Mietvertrag der Basismonat für die Wertanpassung mit
Februar 1984 angegeben wird, somit rd. 4 1/2 Jahre vor dem Beginn
des MV liegt, und damit eine Wertanpassung noch wesentlich früher nahe
liegend gewesen wäre. Die Tatsache, dass Wertsicherungsklauseln vereinbart
wurden, deutet, entgegen der Ansicht des Bw., für sich noch nicht auf eine
Fremdüblichkeit des Vertrages hin. Vielmehr wird sie zu einem Indiz gegen
eine solche Beurteilung, wenn die Zinsanpassungen, bei Vorliegen der
Voraussetzungen - im Gegensatz zu Fremdmietverhältnissen -,
tatsächlich nicht geltend gemacht werden.
Schlussendlich stellt auch die
beim Mietvertrag mit dem Sohn G. vereinbarte Übernahme der Kosten der
Mietvertragsvergebührung durch den Vermieter eine unübliche Abweichung
gegenüber Fremdmietverträgen dar.
Insgesamt ergibt sich damit
ein Gesamtbild des MV mit dem Sohn G., wie es in dieser Form unter
wirtschaftlich agierenden Fremden nicht denkbar erscheint. Ein Vermieter, der,
obwohl ein angemessener Mietzins frei vereinbar gewesen wäre,
tatsächlich nicht einmal den durch § 16 Abs. 2 MRG
beschränkten Mietzins vereinbart hat, der zudem die Möglichkeiten der
Übertragung von Erhaltungskosten auf den Mieter nicht ausschöpft,
anderseits aber dennoch nützliche Verbesserungen innerhalb des
Mietgegenstandes, die zu einer Standardanhebung führen, erst nach Beginn
des MV durchführt, ohne für eine angemessene Mitfinanzierung durch den
Mieter zu sorgen, der nicht einmal die vereinbarten Wertsicherungen des
Mietzinses einfordert und der auch noch die Mietvertragsgebühr für den
Mieter übernimmt, lässt ein Streben nach Einkünfteerzielung
eindeutig vermissen. Die vom FA gezogene Schlussfolgerung, das MV mangels
Fremdüblichkeit aus den Einkunftsquellen des Bw. auszuscheiden, erweist
sich somit aus Sicht des unabhängigen Finanzsenates als
gerechtfertigt.
ad b) zum MV mit dem Sohn E. in der C.-Straße:
Zwar legt der Vergleich mit dem im Jahr 1962 für
die Wohnung im 2.OG nach § 16 Abs.2 MG mit
6,50 S/m² vereinbarten, freien Mietzins nahe, dass der im
Jahr 1980 für die an den Sohn vermietete Wohnung festgelegten
Zinshöhe von 8,50 S/m² ebenfalls eine freie Mietzinsvereinbarung
zugrunde lag. Allerdings wurde dies durch das Ermittlungsverfahren letztlich
nicht untermauert, sodass, dem Vorbringen des Bw. entsprechend, davon
ausgegangen wird, dass dieses MV den Mietzinsbeschränkungen des MG
unterworfen gewesen war.
Nach dem Inhalt des Mietvertrages war die Wohnung zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder mit Bad noch mit WC ausgestattet.
Anderseits waren die übrigen Wohnungen des Hauses bereits bei ihrer
Vermietung in den 50iger/60iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts jeweils zwar
nicht mit einem Bad, wohl aber mit einem WC ausgestattet gewesen. Es ist daher
davon auszugehen, dass dieser Standard auch für die an den Sohn vermietete
Wohnung im 1.OG gegeben war und die Wohnung somit zumindest dem Standard einer
Kategorie C-Wohnung entsprochen hatte.
Nach der im Verfahren vorgelegten Mietzinsaufgliederung des
Bw. wurde der im Mietvertrag mit 8,50 S/m² vereinbarte
mtl. Hauptmietzins ab 1984 auf 9,80 S/m² valorisiert. Im Jahr
1988 wurde nach dieser Aufstellung der mtl. Hauptmietzins auf 1,-S/m²
"umgestellt" und durch einen EVB gem. § 45 MRG von
12,50 S/m² (ab 1992 erhöht auf 14,-S/m²) ergänzt. Die
Wohnungskategorie wird in dieser Übersicht mit "B" ausgewiesen.
Gem. § 16 Abs. 2 MRG betrug der
höchstzulässige Mietzins für Wohnungen der Kategorie B ab
1.1.1982 16,50 S/m², jener für die Kategorie C
11,- S/m². Frühestens ab 1.3.1984 war die Valorisierung auf
18,30 S/m² (Kat. B)
bzw.12,20 S/m² (Kat. C), ab 1.12.1988 eine weitere Anpassung
auf 20,20 S/m² (Kat. B) bzw.
13,40 S/m² (Kat. C) und ab 1.1.1992 auf
22,20 S/m² (Kat. B) bzw.
14,80 S/m² (Kat. C) wirksam.
Der Vergleich zeigt, dass
für die Wohnung im 1.OG, für welche, da bei Vertragsabschluss noch die
Bestimmungen des MG gegolten hatten, die Vereinbarung eines EVB nach
§ 45 MRG grundsätzlich zulässig war, offenbar ab der
Mietzinsvalorisierung im Jahr 1988 ein aus Hauptmietzins + EVB bestehender
Mietzins in Anlehnung an die Grenzen des MRG für Wohnungen der
Kategorie B eingehoben wurde. Dies spricht dafür, dass diese Wohnung
neben einem WC auch über ein Bad verfügte.
Beim Mietvertrag mit dem Sohn E. aus dem
Jahr 1990 über die Wohnung im EG ging der Bw. nach dem Vorbringen im
Verfahren davon aus, dass es sich ebenfalls um eine Wohnung der
Ausstattungskategorie B handelte, für welche hinsichtlich des
Hauptmietzinses die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch
§ 16 Abs. 2 MRG iVm. der Kundmachung,
BGBl 563/1988 vorgegebene Obergrenze von 20,20 S/m²
maßgeblich war.
Allerdings wurde, wie dargestellt, tatsächlich im
Mietvertrag vom 18. Juni 1990 ein Hauptmietzins von nur
12,54 S/m² vereinbart, somit nicht einmal die für Wohnungen der
Kategorie C zulässige Höhe erreicht und die für Wohnungen
der Kategorie B gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze sogar um
rd. 38% unterschritten.
Der Inhalt des Mietvertrages
vom 18. Juni 1990 bestätigt die Angaben des Bw. im Verfahren,
wonach die Wohnung bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer
Etagenheizung ausgestattet war (die Abgabenerklärung für 1990 weisen
korrespondierend Instandsetzungskosten für die
Erweiterung der Etagenheizung aus). Im
Gegensatz zum Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung waren lt.
Mietvertrag in der Wohnung sowohl eine Küche als auch Bad und WC vorhanden.
In Verbindung mit den übrigen Ausstattungsmerkmalen lag damit bereits bei
Vertragsabschluss eindeutig eine Wohnung der Ausstattungskategorie A vor,
für welche der valorisierte, höchstzulässige Hauptmietzins durch
das BGBl 563/1988 ab 1.11.1988 mit 26,90 S/m² festgelegt worden
war. Dieser Wert wurde mit dem Mietvertrag vom 18. Juni 1990 somit
sogar um mehr als 53% unterschritten.
So wie beim MV mit dem
Sohn G. im November 1988 stellte sich auch bei diesem Mietvertrag die
Frage eines EVB nach § 45 MRG aufgrund des Neuabschlusses nach
dem 1.1.1982 nicht. Dennoch hat der Bw. im Verfahren die Einhebung eines EVB ab
Vertragsabschluss bekannt gegeben, durch welchen sich ein Mietzins
(Hauptmietzins + EVB) von 13,50 S/m² (ab 1992
von 15,- S/m² ) errechnet. Dies entspricht exakt jener
Miethöhe, wie sie für die Wohnung im 1.OG angegeben wurde. In
Berücksichtigung der Unzulässigkeit einer EVB-Einhebung für
dieses Mietverhältnis wurde damit allerdings lediglich die für
Wohnungen der Kategorie C gesetzlich zulässige Zinshöhe erreicht
bzw. leicht überschritten. Abgesehen von der Tatsache, dass sich bei
Summierung beider Werte mit 13,50 S/m² von Beginn an ein Wert ergibt,
der vom Inhalt des Mietvertrages abweicht, wird der gesetzlich beschränkte
Höchstmietzins der Kategorien A und B somit in jedem Fall bei Weitem
nicht erreicht.
Nach der mietrechtlichen Judikatur führt die Zumietung
einer weiteren selbständigen Wohnung zum Zwecke des Zusammenschlusses mit
einer bereits angemieteten Wohnung zu einer Novation des bisherigen MV, das
rechtlich mit der dazu gemieteten Wohnung eine Einheit bildet , somit nunmehr
beide Wohnungen umfasst. Maßgeblich für die Kategoriezuordnung ist in
diesem Fall die Gesamtausstattung beider Wohnungen im Zeitpunkt der Novation.
War mit der Zusammenlegung eine Kategorieanhebung verbunden, bestimmt sich der
zulässige Mietzins nach § 16 Abs.1 Z 4 MRG,
ist also in angemessener Höhe frei vereinbar, wenn das im Rahmen des neuen
Mietverhältnisses geschaffene Bestandobjekt zumindest über die
Ausstattungsmerkmale der Kategorie B verfügt und eine
Gesamtnutzfläche von mehr als 130 m² aufweist, sofern die
Vermietung innerhalb von sechs Monaten nach Räumung durch den Vormieter
erfolgt (vgl. MietSlg 36.595 und 39.339).
Für die Wohnung im 1.OG
trat durch die Zusammenlegung mit der EG-Wohnung im Jahr 1990 zweifellos
eine Kategorieanhebung, nicht nur auf B sondern vielmehr auf A ein (vgl.
Werbungskosten 1990/ Erweiterung der Etagenheizung). Da beide Wohnungen
nach der Aktenlage über eine Nutzfläche von je 67,8 m²
verfügten, war zudem auch das Größenmerkmal erfüllt.
Nach dem mit der Aktenlage übereinstimmenden
Vorbringen des Bw. war die im Jahr 1990 an den Sohn E. vermietete
EG-Wohnung bis zur Betriebsaufgabe am 31.12.1989 als Magazin für seinen
Gewerbebetrieb angemietet worden. Zuletzt hatte der Bw. in der Gewinnermittlung
seines Gewerbebetriebes für 1989 Kosten für Büro- und
Magazinmiete im Haus in der C.-Straße geltend gemacht. Am
16. Jänner 1990 hatte der Bw. das FA ersucht, ihm "zufolge der
Auflösung seiner Betriebe" künftig die Post an seine Adresse in der
C.-Straße zuzustellen. Am 5. Februar 1990 hatte er in einer
weiteren Eingabe an das FA darauf verwiesen, dass die im Zusammenhang mit seinen
Betrieben angefallenen Büroarbeiten nunmehr abgeschlossen seien und daher
seine Zustelladresse künftig an seiner Wohnadresse in der M.-Gasse liege.
Im Haus in der C.-Straße würden weiterhin schriftliche
Betriebsunterlagen gelagert.
Die ab 1. Juni 1990 wirksame Vermietung an den
Sohn erfolgte unter diesen Umständen eindeutig innerhalb der durch
§ 16 Abs. 1 Z. 4 MRG vorgegebenen Frist. Auch
im Mietvertrag vom Juni 1990 wäre daher eine freie
Mietzinsvereinbarung in angemessener Höhe zulässig gewesen.
Somit war bezüglich dieses
Mietverhältnisses ebenfalls die Angemessenheit des vereinbarten Mietzinses
im Fremdvergleich zu klären, wobei als Maßstab der Zustand der
Wohnung nach der Zusammenlegung heranzuziehen ist. Das Vorbringen in der
mündlichen Berufungsverhandlung, der Zustand der Wohnung nach der Benutzung
als Magazin für den Gewerbebetrieb des Bw. hätte eine Vermietung
für Wohnzwecke am freien Markt ausgeschlossen, ist daher nicht Ziel
führend. Zudem steht es im Widerspruch zum Inhalt des Mietvertrages vom
Juni 1990, nach welchem nicht nur Küche, Bad und WC vorhanden gewesen
waren, sondern der die Ausstattung der Wohnung insgesamt als gut und ihre
Brauchbarkeit sogar als sehr gut bezeichnet .
Die Überlegungen des Bw.
bezüglich einer Vermietung an zwei verschiedene Fremdmieter zu
unterschiedlichen Zeitpunkten gehen ebenfalls ins Leere, weil auch bei einem
Fremdvergleich davon auszugehen ist, dass ein und der selbe Fremdmieter
Interesse am Zumieten der zweiten Wohnung hat, um durch eine
Wohnungszusammenlegung eine entsprechend größere Nutzfläche
für sich zu erlangen. Ein Fremdvergleich hat von der Überlegung
auszugehen, zu welchen Bedingungen ein fremder Mieter die zusammengelegte
Kategorie A-Wohnung gemietet bzw. der Vermieter diese an einen Fremden
vermietet hätte.
Doch selbst ohne die Zusammenlegung mit der Wohnung im 1.OG
war die im Jahr 1990 an den Sohn E. vermietete Wohnung im EG nach dem
Inhalt des Mietvertrages der Kategorie A zuzuordnen und wäre zu einem
angemessenen freien Zins vermietbar gewesen.
Auch zu dieser Wohnung
erscheint in Hinblick auf die fehlenden Werbungskosten für die Mietersuche
in der Abgabenerklärung des Bw. für 1990 - im Gegensatz zu jenen
bei Fremdvermietung in den Jahren 1991 und 1994 (bzw. 1998 und 2000
zum Mietobjekt in der M.-Gasse) - im Übrigen nicht glaubhaft, dass der
Bw. tatsächlich ernsthaft bemüht war, die Wohnung vor der Vermietung
an seinen Sohn als selbständige Einheit fremd zu vermieten, zumal im
1. Halbjahr 1990 bereits die Arbeiten für die
Wohnungszusammenlegung im Gange waren, wie einer Eingabe des Sohnes E. an
das EVU vom August 1990 zu entnehmen ist. Demnach war die Zusammenlegung
der beiden Wohnungen spätestens am 16. Juni 1990 abgeschlossen
gewesen.
Wie ausgeführt, bildet nach der Literatur bei
Ermittlung der angemessenen Höhe des frei zu vereinbarenden Hauptmietzinses
der gesetzliche Kategoriemietzins für derartige Wohnungen (26,90 S/m²)
- bzw. ab Geltung des 3.WRÄndG auch der Richtwertzins - grundsätzlich
eine Untergrenze. Darüber hinaus sind auch für die vereinigte
Kategorie A-Wohnung in der C.-Straße Vergleiche mit den übrigen, vom
Bw. mit Fremdmietern frei vereinbarten Mietzinsen anzustellen. Zu
berücksichtigen ist dabei allerdings, dass sich aufgrund der anders
gelagerten, zeitlichen Situation entsprechend andere Indexanpassungen
ergeben.
Aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe bietet
sich als Vergleichspreis für die an den Sohn E. vermietete
Gesamtwohnung ab Juni 1990 zunächst die ab 1991 als Geschäftsraum
fremd vermietete, zweite EG-Wohnung im Haus des Bw. in der C.-Straße an.
Dabei ist neben der unterschiedlichen Nutzungsart auf den beträchtlichen
Größenunterschied (135 m² : 67,8 m²),
die uneinheitliche Geschosslage und den Unterschied in der Ausstattungskategorie
(die zweite EG-Wohnung war aufgrund der fehlenden Etagenheizung als
Kategorie B-Wohnung einzustufen) Bedacht zu nehmen.
Im März 1991 war, wie bereits ausgeführt,
für die zweite EG-Wohnung als Geschäftsraum ein Hauptmietzins von
54,67 S/m² frei vereinbart worden. Im März 1994 war sie für
Wohnzwecke um einen als angemessen erachteten freien Mietzins von 75,74
S/m² vermietet worden. Der gesetzliche Richtwertzins hätte im
Vergleich dazu zu diesem Zeitpunkt 69,50 S/m² betragen. Die
Indexveränderung von 3,4 zwischen Juni 1990 und März 1991
ist vernachlässigbar, aus jener zwischen Juni 1990 und
März 1994 ergibt sich - bezogen auf den Juni 1990 - ein
indexbereinigter Mietzins von 63,47 S/m² für die kleinere
Kategorie B-Wohnung im EG des Hauses in der C.-Straße.
Damit hat der vom Sohn ab Juni 1990 vereinnahmte
Nettomietzins (ohne BK aber inklusive der übrigen mietrechtlichen
Zinsbestandteile) von 16,20 S/m² nur einen Bruchteil des für die
nach Größe und Ausstattung minderwertigere, zweite Erdgeschosswohnung
erzielten Mietentgeltes erreicht.
Es erübrigt sich unter
diesen Umständen auf das Vorbringen des Bw. betreffend die exponierte
Lärmsituation der Wohnung einzugehen, zumal diese für die zweite
EG-Wohnung in gleicher Weise zutrifft. Im Übrigen wird hinsichtlich der
Lärmbeeinträchtigung auf die Ausführungen zur Wohnung in der
M.-Gasse verwiesen.
Ein Vergleich mit den beiden fremd vermieteten
Kategorie A-Wohnungen des Bw. in der M.-Gasse, die auch in der
Wohnungsgröße jener in der C.-Straße nach der Zusammenlegung
durchaus ähnlich sind, ergibt nach Indexbereinigung - bezogen auf den
Juni 1990 - 74,39 S/m² für die Wohnung im 2.OG des
Hauses in der M.-Gasse und 67,20 S/m² für die im EG gelegene
Wohnung (MV 1998).
Dass sich damit die aus dem MV
mit dem Sohn E. vereinnahmte Nettomiete von 16,20 S/m² in keiner Weise
als angemessen erweist, liegt auf der Hand. Eine andere Beurteilung aufgrund
allfälliger Detailunterschiede im Ausstattungs- oder Erhaltungszustand ist
auszuschließen, zumal, wie ausgeführt, als Vergleichsbasis vom
Zustand der Wohnung bei Vermietung, somit nach erfolgter Zusammenlegung und den
damit gleichzeitig durchgeführten Instandsetzungsarbeiten, heranzuziehen
ist. Auch bei diesem Mietverhältnis liegt somit allein aufgrund der
Höhe des Mietentgeltes die abgabenrechtlich erforderliche
Fremdvergleichbarkeit nicht vor.
Bei der an den Sohn E. vermieteten Wohnung belegen
ebenfalls neben der Mietzinshöhe weitere Vertragsinhalte die fehlende
Fremdvergleichbarkeit des MV. Insbesondere gelten nach dem im Juni 1990
abgeschlossenen Mietvertrag hinsichtlich der vereinbarten Erhaltungs- und
Haftungspflichten die selben Regelungen wie beim MV mit dem Sohn G.
betreffend die Wohnung in der M.-Gasse. Der Mietvertrag aus dem Jahr 1981
sieht zur Erhaltungspflicht vergleichbare, an der Rechtslage des MG orientierte
Regelungen vor.
Die Wohnungszusammenlegung führte in Bezug auf die ab
1981 gemieteten Räumlichkeiten zu einer Standardanhebung. Die angefallenen
Aufwendungen gehören daher insoweit zum Verbesserungsaufwand i.S.d.
§ 4 MRG. Auch in diesem Fall ist eine Kostenbeteiligung des
Mieters unterblieben.
Im Gegensatz zu den Fremdmietverhältnissen war im
ersten MV mit dem Sohn E. im Jahr 1981 - ebenso wie in jenem mit
der Gattin 1980 - ausdrücklich keine Wertsicherung des Entgeltes
vereinbart worden. Der 1990 abgeschlossene Mietvertrag war zwar formell
wertgesichert worden - und zwar, so wie beim Vertrag mit dem zweiten Sohn, unter
Zugrundelegung eines veralteten Basismonates (Juli 1988), doch hatte
der Bw. tatsächlich eine Wertanpassung nach seinen Angaben im Verfahren,
ebenfalls während der gesamten Laufzeit des MV nicht eingefordert.
Auch das MV mit dem Sohn E.
hält demnach einem Fremdvergleich in keiner Weise stand und war somit
ebenfalls aus dem Bereich der Einkünfteerzielung des Bw. auszuscheiden bzw.
dessen Privatsphäre zuzuschreiben.
Als Konsequenz dieser
Beurteilung waren auch sämtliche Aufwendungen, die der Bw. im Zusammenhang
mit den beiden an die Söhne vermieteten Wohnungen getätigt hat, dem
Privatbereich zuzuordnen und somit als freiwillige Zuwendung gem.
§ 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 bzw.
§ 12 Abs. 2 Z.2 lit. a UStG 1972
weder bei der Einkommensbesteuerung noch beim Vorsteuerabzug zu
berücksichtigen. Für die beiden MV ergeben sich damit die gleichen
abgabenrechtlichen Konsequenzen wie sie der Bw. bei seiner eigenen Ehewohnung in
der M.-Gasse bereits seit Jahren in seinen Abgabenerklärungen selbst zieht.
Allerdings werden die mehrjährig nutzbaren Investitionen in der EG-Wohnung
des Objektes in der M.-Gasse, wie etwa der Einbau der Etagenheizung, bei der
späteren Fremdvermietung für die Dauer ihrer abgabenrechtlichen
Restnutzung anteilig im Wege der AfA wiederum abzugsfähig sein.
ad c) Gebäude-AfA:
Die für das anhängige Verfahren maßgebliche
Abschreibungsregelung ergibt sich aus
§ 9 Abs. 1 Z 6 EStG 1953 idF. des
BGBl 202/1965 (EStG-Novelle 1965). Demnach bildete bei vor dem
1.1.1963 angeschafften, hergestellten oder unentgeltlich erworbenen
Gebäuden, die zur Erzielung von außerbetrieblichen Einkünften
verwendet werden, der für den 1.1.1963 festgestellte Einheitswert oder auf
Antrag jener Betrag, der zur Anschaffung oder Herstellung am 1.1.1963
aufgewendet werden hätte müssen (= fiktive Anschaffungs-/
Herstellungskosten), die Bemessungsgrundlage für die AfA. Für alle zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung bereits zu Vermietungszwecken
genutzten Gebäude war das eingeräumte Wahlrecht bei der
Veranlagung 1964 auszuüben, sofern der zum 1.1.1963 geltende
Einheitswert zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, andernfalls bei der ersten
Einkommensteuerveranlagung nach der Bekanntgabe dieses Einheitswertes. Ein
späterer Wechsel der AfA-Bemessungsgrundlage sollte damit auch für die
außerbetrieblichen Einkunftsarten grundsätzlich ausgeschlossen
sein.
Im EStG 1988 wurden die Regelungen über die
Abschreibung im außerbetrieblichen Bereich in
§ 16 Abs. 1 Z. 8 mit zum Teil grundlegenden
Änderungen normiert. Ebenso wie anlässlich der Neuregelung in den
Vorgängergesetzen war damit jedoch nach der VwGH-Judikatur nicht die
Möglichkeit eines späteren Wechsels der AfA-Bemessungsgrundlage
verbunden (VwGH 17.9.1969, 706/69, Slg. 3952 F bzw. 18.7.2001, 98/13/0003).
Die fiktiven Anschaffungskosten
sind in der Regel durch ein Sachverständigengutachten glaubhaft zu machen.
Sie entsprechen üblicherweise dem gemeinen Wert zum maßgeblichen
Zeitpunkt.
Durch das EStG 1988 wurde erstmals eine gesetzliche
Vermutung für die Nutzungsdauer von Gebäuden, die der Vermietung und
Verpachtung dienen, geschaffen. Demnach ist ab der Veranlagung 1989
für derartige Gebäude von einem jährlichen AfA-Satz von 1,5% der
Bemessungsgrundlage auszugehen, sofern nicht der Nachweis einer kürzeren
Nutzungsdauer erbracht wird
(§ 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988).
Der neue AfA-Satz gilt auch für Gebäude, die zum 1.1.1989 bereits zur
Erzielung von außerbetrieblichen Einkünften verwendet wurden und
selbst dann, wenn bis dahin ein höherer AfA-Satz in Abzug gebracht worden
war, sofern nicht eine kürzere Nutzungsdauer durch ein
Sachverständigengutachten über den Bauzustand des Gebäudes
nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wird. Eine Änderung der
AfA-Bemessungsgrundlage war mit dieser Gesetzesänderung ebenso wenig
verbunden wie ein neues Wahlrecht für die AfA-Berechnung
(§ 114 Abs.4 EStG 1988). Grundsätzlich ist daher
auch für Gebäude, die vor 1989 bereits zu Vermietungszwecken genutzt
wurden, der neue AfA-Satz von 1,5% auf die bisherige Bemessungsgrundlage
anzuwenden.
Die Schätzung der Nutzungsdauer obliegt im Allgemeinen
dem Abgabepflichtigen (bzw. einem von ihm beauftragten SV). Die Behörde
darf davon abweichen, wenn sich die Schätzung als unzutreffend erweist. Von
einer einmal gewählten Nutzungsdauer kann nur wegen Änderung der
Nutzung abgegangen werden, oder wenn die Schätzung auf einem Irrtum beruht
(VwGH 24.6.2003, 99/14/0015)
Eine AfA ist generell nur
solange möglich, als die maßgebliche Bemessungsgrundlage, linear
verteilt über die Nutzungsdauer, rechnerisch noch nicht zur Gänze
abgeschrieben wurde. Weder können vergessene Abschreibungen in einem
späteren Jahr nachgeholt, noch darf insgesamt mehr als 100% der
Bemessungsgrundlage abgeschrieben werden. Dies gilt bei der Abschreibung vom
Einheitswert ebenso wie bei der Abschreibung von den fiktiven
Anschaffungskosten.
Der Bw. hat seine beiden Mietobjekte im Jahr 1931
erworben, und zwar jenes in der M.-Gasse im Erbweg bzw. jenes in der
C.-Straße durch Kauf. Er nutzt beide Objekte seit ihrem Erwerb für
Vermietungszwecke. Für die AfA-Berechnung kommen daher die oa. Bestimmungen
zur Anwendung.
Für das Gebäude in der C.-Straße war der
Erstbescheid über die Feststellung des Einheitswertes zum 1.1.1963 im
Jahr 1965 ergangen. Die Rechtskraft war durch eine Berufungsentscheidung
der Finanzlandesdirektion (FLD) für Steiermark vom 18. Mai 1968
eingetreten. Das Datum des korrespondierenden Einheitswert-Bescheides zum Objekt
in der M.-Gasse ist nicht aktenkundig. Unmittelbar nach der
Berufungsentscheidung der FLD Steiermark, hatte der Bw. am 31.5.1968 in einer
Eingabe an das FA auf seinen am 31.5.1966 gestellten Antrag auf Berechnung der
AfA von den fiktiven Anschaffungskosten "gemäß
§ 9 (1) 6 a EStG 1967" bei der
Veranlagung 1965 und den dazu ergangenen Bescheid vom 3.4.1967 verwiesen.
Die beiden dem damaligen Antrag beigeschlossenen Sachverständigengutachten
betreffend die Miethäuser des Bw. in der M.-Gasse und der C.-Straße
stammen vom 28.4.1966. Darin heißt es ausdrücklich: "Die
Schätzung des Anschaffungswertes zum 1.1.1963 wird zum Zwecke der
jährlichen Abschreibung vorgenommen". Das FA hat bei der
Veranlagung 1965 zweifelsfrei als AfA-Bemessungsgrundlage nicht den
Einheitswert der Gebäude zum 1.1.1963 herangezogen.
Wenn auch der fristgerechte
Antrag auf Berechnung der AfA von den fiktiven Anschaffungskosten selbst nicht
aktenkundig ist, so erscheint es unter den gegebenen Umständen
unbedenklich, davon auszugehen, dass ein derartiger Antrag szt. tatsächlich
rechtzeitig im Sinne der EStG-Novelle 1965 gestellt worden war. Der klar
formulierte Zweck der beiden Gutachten i.V.m. dem dargestellten zeitlichen
Ablauf und dem Inhalt des Veranlagungsbescheides 1965 lassen diesen Schluss
mit hinreichender Sicherheit zu.
Der Sachverständige hatte in den vorgelegten Gutachten
für das Gebäude in der M.-Gasse fiktive Anschaffungskosten von
S 1.376.858,- errechnet (guter Erhaltungszustand, generalsaniert, laufende
Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt, gute, moderne Ausstattung),
für jenes in der C.-Straße solche von S 1.322.000,- (guter
Erhaltungszustand, notwendige Instandsetzungen laufend durchgeführt,
mittelgute Ausstattung). Zudem hatte er für beide Gebäude eine weitere
50jährige volle Nutzbarkeit bestätigt.
Das FA war den Ansätzen des SV allerdings
- entgegen dem Vorbringen des Bw. im lfd. Verfahren - offensichtlich
nicht gefolgt. Die Begründung zum Einkommensteuerbescheid 1965 vom
5. April 1967 lautet: "Der Verkehrswert des Gebäudes in der
M.-Gasse wurde mit S 456.000,- geschätzt und hievon die jährliche
AfA von S 5.630,- errechnet (Restnutzungsdauer 81 Jahre), der
Verkehrswert des Mietwohngrundstückes C.-Straße wurde mit
S 379.860,- angenommen, die jährliche AfA beträgt S 5.190,-
(Restnutzungsdauer 73 Jahre)".
Im verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag begehrt
der Bw. die Beibehaltung der vom FA im Veranlagungsbescheid für 1965 vom
5.4.1967 gewählten Ansätze mit dem Hinweis, dass dieser Bescheid nach
wie vor im Rechtsbestand ist.
Zwar sind die Gründe für das seinerzeitige
Abweichen des FA von den Werten des SV-Gutachtens im laufenden Verfahren nicht
hervorgekommen, doch wird durch die jahrzehntelange Übernahme dieser Werte
in die Abgabenerklärungen des Bw. und nicht zuletzt durch das nunmehrige
Berufungsbegehren zum Ausdruck gebracht, dass der vom Gutachten abweichende
Ansatz der Abgabenbehörde bei der Veranlagung 1965 auch die
Anerkennung des Bw. gefunden hat. Die Erstbehörde hat ebenfalls keine
Umstände vorgebracht, die diese Ansätze widerlegen. Im anhängigen
Verfahren konnten daher die im Veranlagungsbescheid 1965 angeführten
Werte unbedenklich übernommen werden. Demnach ist die lineare Abschreibung
für das Gebäude in der M.-Gasse mit jährlich 5.630,- S, das
entspricht einem AfA-Satz von 1,24%, bzw. für jenes in der C.-Straße
mit jährlich 5.190,- S, das sind 1,37% der Bemessungsgrundlage,
vorzunehmen.
Anlässlich der BP für 1981--1983 hatte das FA die
jährlichen AfA-Beträge aus dem Veranlagungsbescheid 1965
übernommen, war allerdings bei der Bemessungsgrundlage wiederum auf die
Einheitswerte zum 1.1.1963 zurückgegangen. Damit hätte das FA
rechnerisch AfA-Sätze von 3,61% bzw. 4,16% zugelassen, deren Annahme durch
die Aktenlage in keiner Weise begründet erscheint.
Nach einer Aufstellung im Handakt des damaligen
Prüfers hatte der Bw. in seinen Abgabenerklärungen 1981-1983 bis
zur BP für beide Gebäude höhere AfA-Beträge in Abzug
gebracht. Die näheren Umstände konnten durch das ggstl. Verfahren
allerdings nicht mehr geklärt werden. Insbesondere war nicht feststellbar,
von welcher Bemessungsgrundlage diese Beträge errechnet worden waren, ob
sich diese AfA ausschließlich auf die bei der Veranlagung 1965
festgestellte Basis bezieht oder, ob darin allenfalls auch danach angefallene
Kosten enthalten sind, und wie lange diese Beträge in Abzug gebracht worden
waren.
Bei den BP für 1985-1987 bzw. für 1989-1991 war
die Gebäude-AfA kein Thema gewesen. Nach den Unterlagen hatte der Bw.
für die Prüfungsjahre jeweils die im Veranlagungsbescheid 1965
ausgewiesenen AfA-Beträge in Abzug gebracht. In gleicher Weise tat er dies
nach der Aktenlage in den Abgabenerklärungen ab 1988. Unter diesen
Umständen erscheint es unbedenklich, davon auszugehen, dass zumindest seit
1981 jährlich jeweils die bei der Veranlagung für 1965 festgelegten
AfA-Beträge als Werbungskosten der beiden Mietobjekte zum Abzug gekommen
sind. Selbst wenn bis dahin die bei der BP für 1981-1983 korrigierten
höheren Werte abgezogen worden sein sollten (im Zuge der BP für
1992-1994 waren diese Beträge mit insgesamt 143.820,- S für das
Gebäude in der M.-Gasse bzw. 122.757,- S für jenes in der
C.-Straße angenommen worden), war die maßgebliche
Bemessungsgrundlage, nämlich jene fiktiven Anschaffungskosten, die im
Veranlagungsbescheid für 1965 als "Verkehrswert" der Gebäude
bezeichnet worden waren, bis zum verfahrensrelevanten Zeitraum 1992-1994
keinesfalls bereits zur Gänze abgeschrieben.
Die oben dargestellte
Änderung der Rechtslage ab 1989 (grundsätzlich jährliche
Gebäude-AfA von 1,5% bei Vermietung) bleibt im anhängigen Verfahren
ohne Auswirkung. Das FA hatte im Veranlagungsbescheid 1965 die vom SV
errechnete Restnutzungsdauer von jeweils 50 Jahren auf 81 bzw.
73 Jahre verlängert. Da dieser Bescheid nach wie vor im Rechtsbestand
ist, ist davon auszugehen, dass der Bw. bei der Veranlagung 1965 auch die
Verlängerung der Nutzungsdauer durch das FA ohne Rechtsmittel akzeptiert
hatte. In der Folge hatte er, wie ausgeführt, die im damaligen Verfahren
von der Abgabenbehörde angenommenen Werte jährlich bei der Ermittlung
seiner Vermietungseinkünfte zum Ansatz gebracht (zumindest seit der BP
für 1981-1983). Weder hat sich seither die Nutzungsart der beiden
Gebäude geändert, noch gibt es Anhaltspunkte für einen Irrtum der
Behörde bei der seinerzeitigen Ermittlung der Nutzungsdauer. Die Tatsache,
dass damit jährlich geringere AfA-Beträge in Abzug gebracht werden als
nach der Rechtslage seit 1989 zulässig, ist nicht zu beanstanden, da nach
der VwGH-Judikatur in einem derartigen Fall dem Gesichtspunkt der
Bewertungsstetigkeit der Vorrang einzuräumen ist (VwGH 99/14/0015,
24.6.2003).
Nach der dargestellten Sach- und Rechtslage war demnach,
entgegen der Ansicht des FA, die Vornahme der Abschreibung für beide
Mietobjekte des Bw. mit den in den Abgabenerklärungen ausgewiesenen
Beträgen im Verfahrenszeitraum zulässig, allerdings beschränkt
auf jenes Flächenausmaß, das der Fremdvermietung diente. Für das
Gebäude in der M.-Gasse ergibt sich dadurch eine jährliche AfA von
1.798,- S, für jenes in der C.-Straße eine solche von
3.552,- S. In diesem Punkt war der Berufung somit teilweise
stattzugeben.
Aufgrund der Gegenverrechnung
mit den nach § 28 Abs.5 EStG 1988 gebildeten
steuerfreien Beträgen ("Mietzinsrücklage"), wirkt sich die
Berücksichtigung der AfA allerdings in den Jahren 1992 und 1993 nur auf die
Höhe dieser steuerfreien Beträge aus (Verminderung im Ausmaß der
als Werbungskosten zusätzlich berücksichtigten AfA), während die
Höhe der steuerpflichtigen Vermietungseinkünfte in diesen Jahren
unverändert bleibt.
Im Jahr 1994 hatte der Bw. keine neuen, steuerfreien
Beträge nach § 28 Abs.5 EStG 1988 geltend gemacht.
In seiner Einkommensteuererklärung hatte er zunächst für beide
Mietshäuser die steuerfreien Beträge der Vorjahre im
höchstmöglichen Ausmaß mit Instandsetzungskosten des
Jahres 1994 verrechnet und sodann die bis zum 31.12.1994 nicht
verrechenbaren Restbeträge freiwillig vorzeitig aufgelöst.
Im angefochtenen Bescheid war
diese Vorgangsweise dem Grunde nach anerkannt worden, allerdings hatten sich
aufgrund der Nichtanerkennung der beiden MV mit den Söhnen
betragsmäßige Änderungen gegenüber den
Abgabenerklärungen ergeben. Für das Gebäude in der M.-Gasse war
es zur Nachversteuerung eines freiwillig vorzeitig aufgelösten Betrages in
Höhe von 251.337,21 S gekommen. Beim Haus in der C.-Straße waren
die gesamten steuerfreien Beträge der Vorjahre mit den
Instandsetzungskosten des Jahres 1994 verrechenbar gewesen, sodass keine
vorzeitige Auflösung erforderlich gewesen war.
Nach § 28 Abs.5
Z 4 EStG 1988 idF vor dem StruktAnpG 1996, BGBl 201/1996
waren steuerfreie Beträge im neunten Jahr nach ihrer Bildung
einkünfteerhöhend aufzulösen, wenn sie bis dahin nicht
widmungsgemäß im Sinne des § 28 Abs.5 Z 3
verwendet worden waren. Eine freiwillige Auflösung vor dieser Zeit sah das
Gesetz nicht vor (vgl. VfGH 14.6.1997, B 184/96, B 324/96; VwGH
27.8.2002, 99/14/0028 mit Verweis auf Literaturmeinungen, ua
Quantschnigg-Schuch, ESt-Handbuch, TZ 72.2 zu § 28; weiters
Doralt EStG Kommentar zu § 28, TZ 197 ua mit Verweis auf die EB
zu § 116 Abs.5 EStG 1988).
Die in Abschnitt 7. der
Durchführungsrichtlinien (RL) des BMF zur Einkunftsart Vermietung und
Verpachtung (AÖFV 269/1989) enthaltene Interpretation, nach welcher
bei Nichtvorlage des in § 28 Abs.5 Z 2 EStG 1988
vorgesehenen Verzeichnisses, bereits gebildete, steuerfreie Beträge
aufzulösen und damit ggfs. noch vor Ablauf der Neunjahresfrist
nachzuversteuern sind, kommt im anhängigen Fall nicht zur Anwendung, da der
Bw. durch die teilweise Verrechnung der in den Vorjahren gebildeten und bis zum
31.12.1993 noch nicht verrechneten, steuerfreien Beträge mit
Instandsetzungsaufwendungen des Jahres 1994 klar zum Ausdruck gebracht hat,
dass er die steuerfreien Beträge der Vorjahre grundsätzlich im
höchstmöglichen Ausmaß verrechnen und nur den nicht verwertbaren
Restbetrag vorzeitig auflösen möchte.
Unter diesen Umständen
kann es dahingestellt bleiben, ob diese Nachversteuerungsregelung der RL, der
grundsätzlich nicht die Funktion einer Begünstigungsbestimmung
zukommt, aufgrund ihrer Wirkung im konkreten Anlassfall, unter dem Blickwinkel
des § 117 BAO idF. des BGBl. I 2002/97, eine vorzeitige
Auflösung der steuerfreien Beträge im Jahr 1994 zulässig
gemacht hätte.
Eine Möglichkeit zur
Verrechnung steuerfreier Beträge mit Instandsetzungsaufwendungen anderer
Mietobjekte desselben Abgabepflichtigen wurde erst mit dem StruktAnpG 1996
mit Wirkung ab der Veranlagung 1996 geschaffen
(§ 116 Abs.5 Z.2 lit. d EStG 1988). Sie
bestand daher im Verfahrenszeitraum noch nicht.
Die im Erstbescheid zugelassene vorzeitige Auflösung
der nach § 28 Abs.5 EStG 1988 gebildeten steuerfreien
Beträge erfolgte somit nicht gesetzeskonform und war deshalb mit der ggstl.
Berufungsentscheidung rückgängig zu machen.
Für das Gebäude in
der M.-Gasse verbleibt daher, unter Berücksichtigung der durch den
o.a. AfA-Abzug bedingten, geänderten, steuerfreien Beträge (1992
65.009,03 S bzw. 1993 103.005,14 S) zum 31.12.1994 ein
steuerfreier Restbetrag nach § 28 Abs.5 EStG 1988 von
247.381,21 S zur Gegenverrechnung bzw. steuerpflichtigen Auflösung in
den Folgejahren. Im Jahr 1994 betragen die zu versteuernden
Mieteinkünfte aus diesem Objekt somit 125.144,- S
(lfd. Ergebnis 1994 lt. BP-Berechnungen abzüglich anteiliger
AfA).
Bei der Ermittlung der
Einkünfte aus dem Gebäude in der C.-Straße ergeben sich für
die Jahre 1992 und 1993 aufgrund des oa. AfA-Abzuges steuerfreie
Beträge gem. § 28 Abs.5 EStG 1988 von
2.200,17 S bzw. 60.881,16 S, die 1994 zur Gänze mit
Instandsetzungsaufwendungen zu verrechnen sind. Aus dem vom Bw. in der
Abgabenerklärung 1994 mit 302.078,64 S angegebenen
Instandsetzungsaufwand waren allerdings aufgrund der Nichtanerkennung des MV mit
dem Sohn E. die darin enthaltenen Kosten für einen Fensteraustausch im
1.OG der Wohnung des Sohnes (Rechnung vom 21.4.1994) in Höhe von
11.500,- S auszuscheiden. Nach Abzug der steuerfreien Beträge aus 1992
und 1993 in Höhe von insgesamt 63.081,16 S verblieb somit ein
Instandsetzungsaufwand von 227.497,- S, der mit 1/10 in den Werbungskosten
für 1994 Berücksichtigung findet. Nach Abzug der AfA mit
3.552,- S ergibt sich damit für das Gebäude in der
C.-Straße ein Werbungskostenüberschuss von 29.551,83 S für
1994.
d) Außergewöhnliche Belastung:
Dem Berufungsbegehren auf
Berücksichtigung von Kosten einer notwendigen Diätverpflegung neben
jenen wegen dauernder Minderung der Erwerbsfähigkeit des Bw. infolge
Behinderung (beide bestätigt durch das zuständige Gesundheitsamt),
jeweils im Ausmaß der
gesetzlich (§ 35 Abs.3 EStG 1988) bzw. durch
Verordnung (BGBl. 675/1988) vorgesehenen Pauschalbeträge, wurde
bereits im Zuge der BVE entsprochen. Der unabhängige Finanzsenat
bestätigt diese Entscheidung des FA.
Hinsichtlich der Jahre 1992 und 1993 ergeben sich damit
gegenüber der BVE keine Änderungen in der Höhe des zu
versteuernden Einkommens. Die aus den stattgebenden Entscheidungen
resultierenden Auswirkungen für 1994 sind der Beilage zu entnehmen.
Graz,
8. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FremdvergleichAngehörigeMietverhältnisMietzinsbeschränkungenangemessenerfreier MietzinsKategorieanhebungnützliche VerbesserungenEtagenheizungWohnungszusammenlegungfiktive AnschaffungskostenWahlrechtEinheitswertbescheid zum 1.1.1963Vorrang der BewertungsstetigkeitMietzinsrücklagesteuerfreier Betrag nach § 28 Abs. 5 EStG 1988freiwillige Auflösung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0016-G/02
- Stammnummer
- 10525
- Gültig
- 08.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF