Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0016-G/02
1. Fremdvergleich bei Mietverhältnissen im Familienverband unter Berücksichtigung mietrechtlicher Beschränkungen 2. AfA bei Gebäuden, die bereits vor dem 1.1.1963 der außerbetrieblichen Vermietung gedient haben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0016-G/02vom 08.06.2004Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
allgemeinen Erfahrungen des Wirtschaftslebens unter ökonomisch denkenden
Fremden zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Ist dies
nicht der Fall, ist davon auszugehen, dass bei der Vereinbarung private
Erwägungen im Vordergrund gestanden sind und die Wohnraumüberlassung
daher keiner erwerbswirtschaftlichen Betätigung zuzuordnen ist.
Entsprechend gehören die aus einem solchen Vertragsverhältnis
resultierenden Einnahmen nicht zum Bereich der Einkünfteerzielung des
Vermieters und sind daher steuerlich nicht relevant. In aller Regel handelt es
sich bei diesen Einnahmen lediglich um eine (teilweise) Abgeltung von
Aufwendungen, denen aufgrund des § 20 Abs. 1 Z.4 EStG der Abzug verwehrt
ist.
Konkret sind Aufwendungen im
Zusammenhang mit nicht fremdüblichen Vermietungen an
selbsterhaltungsfähige Kinder als freiwillige Zuwendungen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z.4 leg. cit. zu qualifizieren (VwGH 18.11.1991,
91/15/0043). Derartige Mietverhältnisse fallen, wie es die
Abgabenbehörde im angefochtenen Bescheid ausgedrückt hat - "aus dem
Verrechnungskreis Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" heraus
(TZ 12 des BP-Berichtes vom 19.2.1996). Die Verwehrung des Vorsteuerabzuges
aus Aufwendungen, die im Zusammenhang mit derartigen "Vermietungen" anfallen,
ergibt sich entsprechend aus
§ 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1972.
Zentraler Punkt im
anhängigen Rechtsmittelverfahren war somit die Prüfung, ob die MV des
Bw. mit seinen beiden Söhnen den dargestellten Voraussetzungen für die
abgabenrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
erfüllen.
Festzustellen ist
zunächst, dass grundsätzlich beide im ausgehenden 19. Jahrhundert
errichteten Gebäude des Bw. in den Anwendungsbereich des seit 1.1.1982
geltenden MRG (BGBl 520/1981 in der jeweiligen Fassung) fallen. Die
Bestimmungen des MRG gelten auch für Mietverträge, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, soweit das Gesetz selbst
nichts anderes bestimmt (§ 43 MRG).
Das dem MRG zeitlich
vorangegangene MG legte in § 2 Abs. 1 lit. a MG
den gesetzlichen Hauptmietzins für Wohnungen mit "auf das Jahr gerechnet"
1 S für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914 fest. Diese
Zinshöhe bildet für Altverträge per 1.1.1982 bis zum Eintritt von
Umständen, die eine Mietzinsanpassung ermöglichen, aufgrund des
§ 43 MRG die maßgebliche Obergrenze (vgl.
Würth-Zingherr, Miet- und Wohnrecht , Kommentar zu
§ 43 MRG).
§ 16 Abs. 1 Z. 2 MG
erlaubte freie Mietzinsvereinbarungen, wenn der Vermieter eine nach dem
1. Jänner 1968 frei werdende Wohnung innerhalb von 6 Monaten
nach der Räumung durch den früheren Mieter an einen nach dem MG nicht
eintrittsberechtigten Nachfolger vermietet. Wurde ein höherer als der nach
§ 2 Abs.1 lit. a zulässige Mietzins vereinbart, so
hatte der Vermieter von dem diesen Betrag übersteigenden Teil zumindest die
Hälfte zweckgebunden i. S. des § 6 Abs.1 MG zu verwenden
(§ 16 Abs.2 MG). Die Einhebung eines nach § 9 WWG,
BGBl. 130/1948 in der am 31.12.1972 geltenden Fassung zulässigen
Neuvermietungszuschlages von 13 Groschen je Friedenskrone bleibt aufgrund
des § 43 MRG ebenfalls weiterhin zulässig.
Nach § 15 MRG,
BGBl 520/1981 besteht der Mietzins für Hauptmietverhältnisse aus
dem Hauptmietzins, den anteiligen Betriebskosten und laufenden öffentlichen
Liegenschaftsabgaben, einem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für
allfällige besondere Aufwendungen, einem angemessenen Entgelt für
mitvermietete Einrichtungsgegenstände sowie der gesetzlichen
Umsatzsteuer.
§ 16 MRG, BGBl 520/1981 idF des
BGBl. 559/1985 (in Geltung vom 1.1.1986-28.2.1994) lautete in seinen
für das anhängige Verfahren maßgeblichen
Bestimmungen:
(1) "Vereinbarungen
zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des
Hauptmietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand sind ohne
die Beschränkungen des Abs. 2 bis zu dem für den Mietgegenstand
nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und
Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig, wenn
.......
3a. der Mietgegenstand
eine Wohnung der Ausstattungskategorie A,B oder C ist und in einem Gebäude
mit nicht mehr als vier selbständigen Wohnungen gelegen ist;
4. der Mietgegenstand
eine Wohnung der Ausstattungskategorie A ist, oder eine Wohnung der
Ausstattungskategorie B, deren Nutzfläche 130 m2 übersteigt, ist,
sofern der Vermieter eine solche Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach der
Räumung durch den früheren Mieter oder Inhaber an einen nicht zum
Eintritt in die Mietrechte des früheren Mieters Berechtigten
vermietet;
...........
7.
das Mietverhältnis länger als ein halbes Jahr bestanden
hat.
(2) Liegen die
Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so darf der zwischen dem Vermieter und dem
Mieter für eine in Hauptmiete gemietete Wohnung vereinbarte Hauptmietzins
je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat nicht übersteigen:
1. 22 S für eine
Wohnung der Ausstattungskategorie A, das ist eine Wohnung in brauchbarem
Zustand, deren Nutzfläche mindestens 30 m2 beträgt, die zumindest aus
Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem
zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder
Badenische) besteht, die über eine zentrale Wärmeversorgungsanlage
oder eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung- und
über eine Warmwasseraufbereitung verfügt;
2. 16,50 S für eine
Wohnung der Ausstattungskategorie B, das ist eine Wohnung in brauchbarem
Zustand, die zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und
einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit
(Baderaum oder Badenische) besteht;
3. 11 S für eine Wohnung der
Ausstattungskategorie C, das ist eine Wohnung in brauchbarem Zustand, die
zumindest über eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren
verfügt;
....
(3) Die Ausstattungskategorie nach Abs. 2 richtet sich
nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des
Mietvertrages. Eine Wohnung ist in eine Ausstattungskategorie auch bei Fehlen
eines Ausstattungsmerkmals einzuordnen, wenn das fehlende Ausstattungsmerkmal,
nicht jedoch eine Badegelegenheit, durch ein oder mehrere Ausstattungsmerkmale
einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen wird.
(4) Die im Abs. 2
genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das
sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle
tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ergibt,
wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 v.
H des bisher maßgebenden Betrages, ... nicht
übersteigen......
(5) Übersteigt der
nach Abs. 1 vereinbarte Hauptmietzins den für den Mietgegenstand nach
Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand
angemessenen Betrag, so ist die Mietzinsvereinbarung so weit unwirksam, als sie
dieses Höchstmaß
überschreitet. Ist der Hauptmietzins nach den
Bestimmungen des Abs. 2 und 3 zu bemessen, so ist die Mietzinsvereinbarung
insoweit unwirksam, als sie das darnach zulässige Höchstmaß
überschreitet.
(6)
Ergibt sich durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung ein
höherer Hauptmietzins als nach Abs. 1 bis 5 zulässig ist, so ist der
übersteigende Teil unwirksam. Berechtigt eine solche
Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des
Hauptmietzinses, so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten
Hauptmietzins von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung (Abs. 4
dritter Satz) folgenden Zinstermin an zu entrichten, wenn der Vermieter dem
Hauptmieter in einem nach Wirksamwerden der Indexveränderung ergehenden
Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf
gerichtetes Erhöhungsbegehren bekannt gibt.
Die gesetzlichen
Kategoriemietzinse des § 16 Abs.2 MRG wurden zufolge des
§ 16 Abs.4 in den Jahren 1984, 1988 und 1992 valorisiert. Konkret
wurde etwa mit BGBl. 563/1988 die Anhebung des zulässigen
Kategoriezinses für Neuverträge ab 1. November 1988 bei
Wohnungen der Ausstattungskategorie A auf 26,90 S/m², für
jene der Kategorie B auf 20,20 S/m² bzw. für die
Kategorie C auf 13,40 S/m² verlautbart. Für bereits
bestehende MV trat die Wirkung dieser Valorisierung erst zum
1. Dezember 1988 ein.
§ 45 MRG idF des BGBl. 559/1985
lautete:
(1) Der Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrag ist der Unterschiedsbetrag, der wie folgt zu errechnen ist:
1. Für eine Wohnung:
Von zwei Drittel des Betrages, der sich für die Wohnung bei Zugrundelegung
der Berechnungsvorschriften des § 16 Abs. 2 bis 4 als zulässigerweise
zu vereinbarender Hauptmietzins errechnet, ist der Betrag in Abzug zu bringen,
der für die Wohnung als Hauptmietzins oder erhöhter Hauptmietzins
entrichtet wird......
(2) Ist der
Hauptmietzins, den der Hauptmieter für einen vor dem 1. Jänner 1982
gemieteten Mietgegenstand auf Grund der bisherigen Vorschriften oder einer
vorher geschlossenen Vereinbarung zu entrichten hat, so niedrig, daß sich
bei Anwendung des Abs. 1 ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag errechnet, so
darf der Vermieter im Interesse einer rechtzeitigen und vorausschauenden
Sicherstellung der Finanzierung der Kosten der jeweils erkennbaren und in
absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen
Verbesserungsarbeiten vom Hauptmieter die Entrichtung des nach Abs. 1
errechneten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages neben dem bisherigen
Hauptmietzins oder erhöhten Hauptmietzins verlangen, sofern der
Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, für das die
Baubehörde den Abbruch weder bewilligt noch aufgetragen
hat...."
Der Vermieter hat den nach
§ 45 Abs. 2 eingehobenen Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrag (EVB) innerhalb von zehn Jahren für jene
EV-Maßnahmen zu verwenden, die durch die Mietzinsrücklage (MZR)
nicht gedeckt sind. Er hat darüber jährlich bis 30.6. eines Jahres
eine gesonderte Abrechnung nach § 20 Abs. 3 MRG zu
legen, die neben denEVB für die
Mietgegenstände, von deren Hauptmietern er die Entrichtung der EVB
gefordert hat, auch jene Mietgegenstände auszuweisen hat, von deren
Hauptmietern er die Entrichtung eines EVB nicht gefordert hat oder die er selbst
benützt. Dabei ist auf § 4 MRG Bedacht zu nehmen. Falls EVB
binnen zehn Jahren nicht verwendet wurden, sind sie (angemessen verzinst)
zurückzuzahlen. Im Übrigen gelten für EVB die sonstigen
Bestimmungen des MRG über
Mietzinse.
Mit
BGBl 800/1993 erhielt § 45 Abs 1 der Bestimmung folgenden ab
1.3.1994 geltenden Wortlaut:
Ist
der Hauptmietzins, den der Hauptmieter für einen vor dem 1. März 1994
gemieteten Mietgegenstand auf Grund der bisherigen Vorschriften oder einer
vorher geschlossenen Vereinbarung zu entrichten hat, bei einer Wohnung der
Ausstattungskategorie A sowie bei einer Geschäftsräumlichkeit
niedriger als 19,70 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, bei einer
Wohnung der Ausstattungskategorie B niedriger als 14,80 S je Quadratmeter der
Nutzfläche und Monat, .... so darf der Vermieter den Unterschiedsbetrag
zwischen diesen Beträgen und dem bisherigen Hauptmietzins als Erhaltungs-
und Verbesserungsbeitrag verlangen; diese Beträge valorisieren sich
entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6. ...
Im Übrigen finden sich Normierungen betreffend
Erhaltungs- bzw. Verbesserungsmaßnahmen insbesondere in den §§ 3
bzw. 4 des MRG.
§ 3 MRG idF BGBl 520/1981 (in Geltung vom
1.1.1982-31.12.1999) lautete:
(1) Der Vermieter hat
nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen
Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß das Haus,
die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des
Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden.
Im übrigen bleibt § 1096 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
unberührt.
(2) Die Erhaltung im Sinn
des Abs. 1 umfaßt:
1. die Arbeiten, die zur
Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses einschließlich der
Hausbesorgerdienstwohnung erforderlich sind;
2. die Arbeiten, die zur
Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses erforderlich sind; diese Arbeiten
jedoch nur dann, wenn es sich um die Behebung von ernsten Schäden des
Hauses handelt oder wenn sie erforderlich sind, um einen zu vermietenden
Mietgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben;
....
(3)
Die Kosten von Erhaltungsarbeiten sind aus den in den vorausgegangenen zehn
Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven einschließlich der
Zuschüsse, die aus Anlaß der Durchführung einer Erhaltungsarbeit
gewährt werden, zu decken....
§ 1096 Abs. 1 ABGB lautet:
Vermieter
und Verpächter sind verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten
in brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten und die Bestandinhaber
in dem bedungenen Gebrauche oder Genusse nicht zu stören. Ist das
Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft oder wird es
während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers derart mangelhaft,
daß es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, so ist der Bestandnehmer
für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung
des Zinses befreit. Auf diese Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen
im voraus nicht verzichtet werden.
§ 4 MRG idF BGBl 559/1985 (Geltungsdauer
1.1.1986-28.2.1994) lautete:
(1) Der Vermieter hat
nützliche Verbesserungen des Hauses oder einzelner Mietgegenstände
nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen
Gegebenheiten und Möglichkeiten durchzuführen, soweit dies im Hinblick
auf den allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses zweckmäßig ist;
hiebei ist nützlichen Verbesserungen des Hauses gegenüber
nützlichen Verbesserungen einzelner Mietgegenstände der Vorrang
einzuräumen.
(2) Unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 sind nützliche Verbesserungen:
1. die den Erfordernissen
der Haushaltsführung der Bewohner dienende Neuerrichtung oder Umgestaltung
von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs-
(einschließlich von zentralen Wärmeversorgungsanlagen),
Kanalisations- und sanitären Anlagen in normaler Ausstattung,
.....
3. Maßnahmen, die
eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Erhöhung der
Schalldämmung bewirken, wie die Verbesserung der Schalldämmung von
Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern,
Kellerdecken und obersten Geschoßdecken,
.....
5. die bautechnische
Umgestaltung eines Mietgegenstandes, im besonderen einer Mietwohnung der
Ausstattungskategorie D oder C in eine Mietwohnung der Ausstattungskategorie C,
B oder A.
(3) Nützliche
Verbesserungen sind vom Vermieter durchzuführen
1. wenn und soweit die
Kosten aus den in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren erzielten
Mietzinsreserven einschließlich der Zuschüsse, die zur Finanzierung
der nützlichen Verbesserung gewährt werden, gedeckt werden können
und Erhaltungsarbeiten nicht erforderlich sind oder sichergestellt ist,
daß hiemit auch die erforderlichen Erhaltungsarbeiten in einem Zug
durchgeführt werden, oder
2. wenn und soweit sich
der Vermieter und die Mehrheit der Mieter - berechnet nach der Anzahl der im
Zeitpunkt der Vereinbarung vermieteten Mietgegenstände - des Hauses
über ihre Durchführung und die Finanzierung des durch die in den
vorausgegangenen zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven nicht gedeckten
Teiles der Kosten schriftlich einigen sowie überdies sichergestellt ist,
daß die übrigen Mieter des Hauses durch die Verbesserungsarbeiten
finanziell nicht belastet und auch sonst nicht übermäßig
beeinträchtigt werden.
(4)
Nützliche Verbesserungen im Inneren eines Mietgegenstandes bedürfen
der Zustimmung des Hauptmieters; ...
§ 8 MRG
regelt den an den Mieter übertragbaren Erhaltungsaufwand. Demnach hat
dieser
den
Mietgegenstand und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen, wie
im besonderen die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs-
(einschließlich von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) und
sanitären Anlagen so zu warten und, soweit es sich nicht um die Behebung
von ernsten Schäden des Hauses handelt, so instand zu halten, daß dem
Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst. Wird
die Behebung von ernsten Schäden des Hauses nötig, so ist der
Hauptmieter bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Vermieter ohne Verzug
Anzeige zu machen.
§ 18 MRG
schließlich legt die Voraussetzungen für eine Erhöhung des
Hauptmietzinses zur Deckung der Kosten von unmittelbar heran stehenden,
größeren Erhaltungsarbeiten
fest.
Durch das 3.
Wohnrechtsänderungsgesetz, BGBl. 800/1993 (3. WRÄndG) wurden die
zitierten Bestimmungen mit Wirksamkeit ab 1.3.1994 zum Teil maßgeblich
geändert. § 16 in der neuen Fassung legt in Abs.1 die
Voraussetzungen für die zulässige Vereinbarung eines angemessenen
Hauptmietzinses fest. § 16 Abs. 2 normiert den neuen sogen. Richtwertzins,
der das bisherige Kategoriezinssystem ablöst (Richtwertzins für
Wohnungen der bisherigen Kategorie A in der Steiermark ab 1.3.1994 69,50
S/m², keine Empfehlungen des Richtwertbeirates für Abschläge bei
Kat. B oder C). In § 16 Abs.10 wird eine neue Möglichkeit
der befristeten Erhöhung des Hauptmietzinses zur Deckung von Kosten der
Erhaltung bzw. von nützlichen Verbesserungen im Sinn der
§§ 3 und 4 sowie von geförderten Sanierungsmaßnahmen
für bereits zumindest 6 Monate bestehende Mietverhältnisse
geschaffen.
Abschnitt II des 3. WRÄndG
(Übergangsbestimmungen) lautet:
1. Insoweit im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, gilt der I. Abschnitt auch für Miet- und
Nutzungsverträge, die vor dem Inkrafttreten geschlossen
wurden.
......
5.
Eine vor dem Inkrafttreten des I. Abschnittes
geschlossene und nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung
über die Höhe des Mietzinses.... und deren (...) Wertsicherung
behält ihre (...) Rechtswirksamkeit. Eine nach den damaligen Bestimmungen
rechtsunwirksame Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses bleibt
rechtsunwirksam.
Auf der Grundlage der
dargestellten Rechtslage waren die MV des Bw. mit seinen beiden Söhnen aus
Sicht des unabhängigen Finanzsenates wie folgt zu beurteilen:
ad a.) MV mit dem Sohn G. im Mietobjekt M.-Gasse:
Der Mietvertrag mit dem Sohn G. über die Wohnung
im EG des Hauses in der M.-Gasse wurde, wie angeführt, am
2. Nov. 1988 abgeschlossen, somit während der Geltungsdauer des
oben zitierten § 16 MRG idF. des BGBl 559/1985 und damit
insbesondere auch dessen Abs. 1 lit. 3a.
Im Gebäude des Bw. in der M.-Gasse existier(t)en drei
selbständige Wohnungen.
Nach dem Inhalt des Mietvertrages vom
2. Nov. 1988 lag eine Wohnung der Ausstattungskategorie B ohne
jeden Zweifel vor. Für dieses Mietverhältnis wäre somit
jedenfalls ein angemessener, ortsüblicher Hauptmietzins nach
Abs. 1 leg. cit. frei vereinbar gewesen. Dass der Gesetzgeber
diese Bestimmung mit dem 3. WRÄndG wieder eliminiert hat, ändert
für das ggstl. MV aufgrund der zitierten Übergangsbestimmung in
Abschnitt II nichts.
Somit war im Verfahren zunächst zu prüfen, ob das
mit dem Sohn vereinbarte Entgelt einem angemessenen, freien Mietzins
entspricht.
Die Angemessenheit eines frei vereinbarten Mietzinses hat
sich an den ortsüblichen Mietentgelten für nach Art, Größe
und Lage vergleichbare Mietgegenstände zu orientieren, wobei der
Beschaffenheit, dem Ausstattungs- und dem Erhaltungszustand des Objektes durch
entsprechende Zu- bzw. Abschläge Rechnung zu tragen ist, soweit
diese Umstände nicht schon im ortsüblichen Mietzins Niederschlag
gefunden haben (MietSlg. 37.300/34 und 45.271/17).
In der Literatur wird die
Ansicht vertreten, der angemessene Mietzins habe nach der Absicht des
Gesetzgebers jedenfalls sowohl über dem Kategoriezins nach § 16
Abs. 2-4 idF. vor dem 3. WRÄndG zu liegen, als auch über dem
Richtwertmietzins des § 16 Abs. 2-4 idF. des 3. WRÄndG (vgl.
Würth-Zingher, Miet und Wohnrecht, Kommentar zu
§ 16 MRG).
Im anhängigen Fall bieten
einerseits das Entgelt für die seit 1985 fremdvermietete Wohnung im 2.OG
des Hauses bzw. anderseits die für die EG-Wohnung nach dem Wegzug des
Sohnes in den Jahren 1998 bzw. 2000 mit Fremdmietern vereinbarten
Zinshöhen Anhaltspunkte für das angemessene, ortsübliche
Mietentgelt bei der Vermietung der EG-Wohnung in der M.-Gasse. Aber auch die im
zweiten Mietshaus des Bw. in der C.-Straße seit 1991 zu einem freien
Mietzins vermietete EG-Wohnung ist in die vergleichende Betrachtung
einzubeziehen, wobei auf Unterschiede, die sich auf die Mietzinsbildung
auswirken, entsprechend Bedacht zu nehmen ist. Neben den auseinander liegenden
Abschlusszeitpunkten sind dies nach dem Vorbringen des Bw. v. a. die
unterschiedlichen Wohnungsgrößen und Geschosslagen bzw.
Lärmsituationen. Darüber hinaus sind aber auch Unterschiede im
Ausstattungs- bzw. Erhaltungszustand der Mietobjekte auf ihre allfällige
Relevanz für die Mietzinsbildung zu prüfen.
Wie angeführt, war mit dem Sohn im November 1988
ein Gesamtmietzins von mtl. 2.500,-S für die (lt. Mietvertrag)
123 m² große Wohnung vereinbart worden, darin enthalten ein
Hauptmietzins von 93,66 S sowie ein EVB gem. § 45 MRG in
Höhe von 1.382,58 S. Bereinigt um die Betriebskosten betrug die
mtl. Nettomiete (inkl. aller öffentlichen Abgaben und der
Verwaltungskosten) 1.775,57 S, d. s. 14,44 S/m².
Diese Werte ergeben sich aus
einer vom Bw. im laufenden Verfahren vorgelegten Aufgliederung der Jahresmieten
für 1988-1994. Da sie sich mit den Berechnungen des Betriebsprüfers
anlässlich der BP für 1989-1991 und mit den im
Veranlagungsverfahren 1993 vom Bw. eingereichten Unterlagen decken,
erscheint ihre Richtigkeit hinreichend erwiesen.
Das Vorbringen in der
mündlichen Berufungsverhandlung, der vereinbarte Betrag von 2.500,-S stelle
keinen Gesamtmietzins sondern lediglich den Hauptmietzins ohne Betriebskosten
und Umsatzsteuer dar, findet nicht nur im klaren Wortlaut des Mietvertrages, in
welchem die Bezeichnung Gesamtmietzins ausdrücklich gestrichen wurde, keine
Deckung, sondern steht auch mit den drei genannten Unterlagen im Widerspruch. Es
überzeugt daher nicht.
Aus den o.a. Beträgen
errechnet sich ein im November 1988 mit dem Sohn G. vereinbarter
mtl. Hauptmietzins von 0,77 S/m². Hauptmietzins
plusEVB belaufen sich auf
12,- S/m² und Monat. Damit wurde im Mietvertrag mit dem Sohn selbst
der im November 1988 nach § 16 Abs. 2 MRG ohne
Valorisierung zulässige, gesetzliche Hauptmietzins für Wohnungen der
Ausstattungskategorie B von 16,50 S/m² bei Weitem nicht erreicht,
geschweige denn der ab 1.11.1988 auf 20,20 S/m² valorisierte Wert
lt. Kundmachung BGBl 563/1988.
Der o. a. Aufgliederung der Jahresmieten ist zu entnehmen,
dass der Bw. bereits seit dem Vertragsabschluss im Jahr 1988 neben dem
Hauptmietzins einen EVB von 11,23 S/m² eingehoben hat.
Auf Basis der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des
§ 45 MRG wäre rechnerisch ein EVB von maximal
12,70 S/m² zulässig gewesen. Dies allerdings nur für
Verträge, die bei In-Kraft-Treten des MRG am 1.1.1982 bereits existiert
hatten.
Die Möglichkeit der Einhebung von EVB war mit der
Einführung des MRG neu geschaffen worden und stellte einen politischen
Kompromiss dar, um einerseits eine allgemeine Anhebung der Altmietzinse bei
Verträgen aus der Zeit vor dem MRG zu vermeiden und anderseits den
Vermietern eine gewisse Vorsorge für die Erhaltung des Althausbestandes zu
ermöglichen. Für nach dem In-Kraft-Treten des MRG neu abgeschlossene
Mietverträge bestand dbzgl. aus Sicht des Gesetzgebers
naturgemäß kein Bedarf, da in diesen Verträgen ohnehin die im
Vergleich zur Rechtslage vor dem 1.1.1982 wesentlich höheren
Kategorie-Mietzinse vereinbart werden konnten.
Wenn der Bw. im November 1988 einen Hauptmietzins von
0,77,- S/m² vereinbart hat, so war dies sein freier Entschluss
gewesen. Gesetzlich war zu diesem Zeitpunkt, selbst bei Anwendbarkeit der
Kategorie-Zinsregelung für die EG-Wohnung, ein (valorisierter)
Hauptmietzins von 20,20 S/m² erlaubt.
Unter dem Aspekt einer Einkünfteerzielungsabsicht
gänzlich unverständlich erscheint, weshalb - anstatt wenigstens die
Möglichkeiten des MRG auszuschöpfen - von Beginn an auf die Bestimmung
des § 45 MRG zurückgegriffen wurde, zumal diese
ex definitionem jedenfalls eine Beschränkung auf zwei Drittel des
Kategorie-Mietzinses, verbunden mit einer zweckgebundenen Verwendungsauflage und
einer umfassenden Verrechnungs- und Offenlegungspflicht gegenüber den
übrigen Mietern, mit sich brachte.
Der Bw. hat im Laufe des Rechtsmittelverfahrens,
anlässlich der Aufforderung zur Vorlage der nach § 45 MRG zu
führenden EVB-Abrechnungen bzw. der Hauptmietzinsabrechnungen nach
§ 20 MRG für seine beiden Miethäuser, mitgeteilt, es
seien tatsächlich EVB nach § 45 MRG überhaupt nie
eingehoben worden, vielmehr seien die dbzgl. Angaben im
Veranlagungsverfahren 1993 irrtümlich erfolgt. Anderseits hatte er
zuvor eine - den Erfordernissen des § 45 MRG allerdings nicht
entsprechende - Aufstellung für das Gebäude in der C.-Straße
übermittelt, in welcher er diverse Erhaltungsaufwendungen der Jahre
1989-1994 aufgelistet und diesen "vereinnahmte Erhaltungsbeiträge"
gegenübergestellt hatte (diese Berechnung hatte eine Deckungslücke von
rd. 173.000,- S ergeben).
Von einem Irrtum bei der Veranlagung 1993 ist aufgrund
der Übereinstimmungen mit den Feststellungen bei der BP für 1989-1991
und nicht zuletzt auch mit den im laufenden Rechtsmittelverfahren vorgelegten
Unterlagen nicht auszugehen. Vielmehr enthielt demnach das vereinbarte Entgelt
eindeutig einen Hauptmietzins von 0,77 S/m² und einen EVB von
11,23 S/m². Der Schluss liegt nahe, dass diese Variante gewählt
wurde, um zu verschleiern, dass der tatsächlich vereinbarte Mietzins nicht
einmal den bei Vertragsabschluss für Objekte, die den
Zinsbeschränkungen des MRG unterliegen, zulässigen Hauptmietzins
für Wohnungen der Kategorie B erreichte.
Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass die betreffende
Wohnung den Zinsbeschränkungen des § 16 Abs. 2 MRG
überhaupt nicht unterworfen war.
Als wirtschaftlich agierender
Vermieter hätte der Bw. unter diesen Umständen für die EG-Wohnung
im Jahr 1988 zweifellos einen angemessenen, freien Mietzins vereinbart, so
wie er dies bereits drei Jahre davor hinsichtlich der Wohnung im 2. OG des
Hauses in der M-Gasse gemacht hatte und zehn Jahre später auch
für die EG-Wohnung tat. Ein freier Mietzins wurde im Vertrag mit dem Sohn
aber ausdrücklich ausgeschlossen. Allein in diesem Aspekt dokumentiert sich
ein klares Indiz für eine nicht fremdübliche Vermietung an seinen
Sohn.
Die mit den Fremdmietern vereinbarten freien Mietzinse
sind, wie bereits erwähnt, geeignete Ansatzpunkte bei der
Angemessenheitsprüfung eines frei zu vereinbarenden Mietzinses für die
EG-Wohnung. Die Mieterin der 140m²-Wohnung im 2.OG hatte bereits im
Jahr 1985 einen Gesamtmietzins von rd. 11.000,- S mtl. zu
bezahlen. Rd. zehn Jahre später, im April 1998, wurde mit einem
Fremdmieter für die EG-Wohnung der mtl. Gesamtmietzins mit
13.500,- S festgelegt, im nachfolgenden Fremdmietverhältnis im
Jahr 2000 wiederum mit 11.000,- S/Monat. Die reinen Nettomietzinse
(ohne Betriebskosten) beliefen sich bei diesen Fremdmietverträgen im
Jahr 1985 auf 9.000,- S , d. s. 64,29 S/m², im
Jahr 1998 auf 11.500,- S , d. s. 89,85 S/m² bzw.
im Jahr 2000 auf 9.220,- S, d. s. 72,04 S/m².
Im Mietshaus in der C.-Straße war zunächst im
März 1991 die "rd. 70 m² "große, rechts gelegene
EG-Wohnung der Kategorie B (Beheizung mit Einzelnachtspeicheröfen) als
Geschäftslokal zu einem frei vereinbarten Mietzins von 54,67 S/m²
bzw. ein weiteres Mal im März 1994 für Wohnzwecke um
75,74 S/m² vermietet worden.
Bereinigt um die
Indexsteigerungen betrug die Miete - jeweils bezogen auf den Zeitpunkt
November 1988 - aus dem Mietvertrag 1985 69,44 S/m² ,
aus dem Mietvertrag 1998 62,71 S/m² und aus dem
Mietvertrag 2000 48,48 S/m², jeweils für Wohnungen der
Kategorie A. Für die Kategorie B-Wohnung in der C.-Straße
belief sich der ebenfalls auf den Zeitpunkt 11/88 indexbereinigte m²-Preis
aus dem Jahr 1991 auf 50,82 S/m² bzw. aus dem Jahr 1994 auf
50,84 S/m². Im Vergleich dazu war im Jahr 1988 bei der Vermietung
an den Sohn G. für die EG-Wohnung ein monatlicher Nettomietzins von
14,44 S/m² vereinbart worden.
Im Zuge des BP-Verfahrens hatte der Bw. den niedrigen
Mietzins mit der bei Beginn der Vermietung noch vorhandenen Ofenheizung
begründet. In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde vorgebracht,
dass die EG-Wohnung aufgrund ihres mangelhaften Ausstattungs- und
Erhaltungszustandes selbst nach erfolgter Teilsanierung im Jahr 1988 zu
keinem höheren als zu dem mit dem Sohn vereinbarten Entgelt fremdvermietbar
gewesen wäre. Dies sei durch die vergebliche Mietersuche erwiesen.
Angesichts der in den Abgabenerklärungen 1988 mit
206.000,- S ausgewiesenen Kosten, u. a. für die Sanierung der
Elektroinstallation und des Bades (die im Verfahren vorgebrachte Erneuerung des
Küchenbodens samt vermorschter Unterkonstruktion geht daraus nicht hervor),
sowie des im Mietvertrag ausdrücklich als "gut" und "brauchbar"
bezeichneten Zustandes der Wohnung, überzeugt dies allerdings nicht. Zudem
erscheint nach dem Verfahrensergebnis ein ernsthaftes Bemühen um
Fremdvermietung nicht glaubhaft (keine entsprechenden Werbungskosten in der
Abgabenerklärung 1988 im Gegensatz zu jenen Jahren, in denen neue
Fremdmietverhältnisse begründet wurden).
Allerdings hatte die EG-Wohnung bei der Vermietung an den
Sohn, im Gegensatz zur Wohnung im 2.OG, tatsächlich noch über keine
Etagenheizung verfügt. Der Einbau der Heizung in der EG-Wohnung war erst
1994 erfolgt. Dies und die weiteren, während der Laufzeit des MV
getätigten Investitionen (Instandsetzung bzw. zum Teil Erneuerung der
Fenster und einer Balkontür in den Jahren 1993 bzw. 1996) lassen durchaus
darauf schließen, dass bei der Heizung und den Fenstern bereits im
Zeitpunkt der Vermietung an den Sohn ein gewisser Instandsetzungsbedarf
vorgelegen sein mag, zumal derartige Maßnahmen für gewöhnlich
nicht kurzfristig erforderlich werden und sie zudem auch in den Wohnungen in dem
OG gesetzt worden waren bzw. wurden. Wenn allerdings der Zustand der Wohnung im
Mietvertrag als "gut" und "brauchbar" bezeichnet wird, ist davon auszugehen,
dass sich die dadurch bedingten Beeinträchtigungen in Grenzen hielten.
Immerhin war das Mietverhältnis zu Beginn der kalten Jahreszeit
begründet worden, wobei zu bedenken ist, dass der Sohn G. bereits
davor im Haus gewohnt hatte und sich daher über den Zustand der Wohnung,
einschließlich der Heizung und der Fenster, zumindest seit ihrem
Leerstehen im Februar 1988 hinreichend informieren konnte.
Vor der ersten Fremdvermietung
im Jahr 1998 waren weitere Instandhaltungsmaßnahmen in dieser Wohnung
im Wert von insgesamt rd. 110.000,- S, davon 70.000,- S auf die
Neuausstattung der Küche entfallend, durchgeführt worden. Deren
Austausch im Jahr 1998, nach neunjähriger Nutzung durch den Sohn,
bestätigt ebenfalls einen zumindest brauchbaren Zustand bei
Vertragsabschluss.
Wesentlicher Unterschied zwischen Wohnungen der
Ausstattungskategorie A und B ist die Existenz einer zentralen
Wärmeversorgungsanlage bzw. ggfs. einer Etagenheizung. Der Vergleich der im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich festgelegten Kategoriezinse ergibt
einen um 25% niedrigeren Hauptmietzins für Wohnungen der
Ausstattungskategorie B gegenüber jenen der Kategorie A. Die gem.
§ 8 Richtwertgesetz, BGBl 800/1993 erlassenen
Beiratsempfehlungen gehen ebenfalls grundsätzlich von diesem
Wertunterschied aus, wenn sie auch für das Bundesland Steiermark einen
derartigen Abschlag nicht vorsehen.
Bei der Ermittlung des Mietzinses für die EG-Wohnung
im Jahr 1988 erscheint daher zur Berücksichtigung des
Kategorieunterschiedes ein rechnerischer Abschlag vom vereinbarten Mietzins der
Kategorie A-Wohnung im 2.OG in diesem Umfang angebracht. Unter
Berücksichtigung der Indexveränderung ergibt dies einen aus der
Nettomiete für die OG-Wohnung abgeleiteten, angemessenen freien Mietzins
für die EG-Wohnung (Kategorie B) im November 1988 von
52,08 S/m² bzw. aus jener für die EG-Wohnung 1998 von
47,03 S/m² anstelle der tatsächlich vereinbarten
14,44 S/m². Diese aus den Fremdmieten in der M.-Gasse abgeleiteten
Mietzinshöhen liegen gleichzeitig auch in etwa in jenem Bereich, der
(ebenfalls indexbereinigt) für die in den Jahren 1991 bzw. 1994 fremd
vermietete EG-Wohnung in der C.-Straße (Kategorie B) erzielt
wurde.
Da die Höhe des bei der
Fremdvermietung im Jahr 2000 für die EG-Wohnung vereinbarten Entgeltes
nach dem Vorbringen des Mieters, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein
Anlass besteht, durch besondere persönliche Vorlieben beeinflusst war,
fehlt dbzgl. das Moment der Ortsüblichkeit und erscheint diese
Zinshöhe als Vergleichswert zur Ermittlung des angemessenen, freien
Mietzinses nicht geeignet.
Während sowohl in der
Wohnung im 2.OG als auch in der EG-Wohnung vor der Vermietung die
Elektroinstallation und das Bad (samt Unterboden) saniert worden waren, und
somit insoweit keine divergierenden Auswirkungen auf die Mietpreisbildung
anzunehmen sind, bleibt als wesentlicher Unterschied im Ausstattungs- bzw.
Erhaltungszustand der OG-Wohnung gegenüber der EG-Wohnung zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses - abgesehen von der Etagenheizung - der Zustand
der Fenster bzw. der Balkontür. Darüber hinaus ist eine Neueinrichtung
der Küche, wie sie in der EG-Wohnung vor der Fremdvermietung im
Jahr 1998 durchgeführt wurde, dem Mietvertrag aus dem Jahr 1985
nicht zu entnehmen. Schließlich bleibt die Auswirkung der
Größendifferenz von 17 m² (bzw. ab 1998 12 m²)
und der unterschiedlichen Geschosslage auf die Mietzinshöhe zu prüfen.
In der Wohnung im 2.OG waren
nach dem Inhalt des Mietvertrages vor der Vermietung in Küche und
Abstellraum (so wie in den Nassräumen) auch die Unterböden erneuert
worden. Dagegen ist die vorgebrachte Erneuerung des Küchenbodens samt
vermorschter Unterkonstruktion in der EG-Wohnung weder den
Abgabenerklärungen des Bw. ab 1988 noch dem bei der Fremdvermietung dieser
Wohnung im Jahr 2000 abgeschlossenen Mietvertrag, in welchem die seit 1988
durchgeführten Investitionen detailliert aufgelistet sind, zu entnehmen. Im
Mietvertrag des Jahres 1998 findet sich lediglich der Hinweis, dass
Küche und Kabinett mit einem PVC-Belag, bzw. der Abstellraum mit
Teppichfliesen neu ausgestattet worden waren. Es ist daher nicht davon
auszugehen, dass bezüglich des Küchenbodens tatsächlich mehr als
die anlässlich von Neuvermietungen üblichen Maßnahmen
durchgeführt wurden. Anderseits gibt es auch keinen Anhaltspunkt, dass der
Zustand des Bodens eine darüber hinaus gehende Sanierung der
Unterkonstruktion erfordert hätte. Eine Auswirkung auf die Höhe eines
frei zu vereinbarenden Mietzinses ist deshalb nicht anzunehmen.
Anzumerken ist, dass von den
angeführten Aspekten im Bereich der Richtwertmietzinse jenem betreffend die
Kücheneinrichtung sowie die Wohnungsgröße keine relevante
Bedeutung zukommt. Dagegen sind für die Unterschiede bei der
Wärmeversorgungseinrichtung, in den Geschosslagen, bei Fehlen eines
Personenaufzuges ab dem 2.OG und beim Erhaltungszustand des Hauses (und somit
auch der zur "Gebäudehaut" gehörenden Außenfenster) Zu- bzw.
Abschläge zum/vom Richtwertzins vorgesehen. Diese Maßstäbe sind
auf die freie Mietzinsbildung (zudem auf solche vor dem 3.WRÄndG) zwar
nicht unmittelbar übertragbar, eine gewisse Indizwirkung ist ihnen
allerdings dennoch einzuräumen.
Dem Zustand der Fenster ist
speziell in Hinblick auf die vorgebrachte Lärmsituation bis zum Abwandern
der kinderchirurgischen Abteilung im Jahr 1993 ein gewisser Mietpreis
bildender Einfluss zuzugestehen. Ein bei der Mietzinsfestlegung kaum relevanter
Einfluss ist dagegen der Existenz des angeblich Lärm schützenden
Baumbestandes an der Rückseite des Hauses in der M.-Gasse zuzuordnen, zumal
die Lärmschutzfunktion des Laubes im Winter ohnehin fehlt. Der Bw. selbst
hat in seinem Vorbringen zum Haus in der C.-Straße darauf verwiesen, dass
dieses dem Lärm der gegenüberliegenden Schule "bedingt durch dort
bestehende Gärten ungeschützt ausgesetzt" ist. Noch viel weniger
können einzelne Bäume einen spürbaren Schutz gegen Lärm
bieten.
Den Angaben in den Abgabenerklärungen des Bw. für
1998 ff. ist zu entnehmen, dass für die EG-Wohnung bei freier
Vermietung zunächst jährlich in etwa gleich hohe Erlöse erzielt
wurden wie für die Wohnung im 2.OG. Zu berücksichtigen ist dabei, dass
das Mietentgelt für die Wohnung im 2.OG aufgrund der
Wertsicherungsvereinbarung laufend an die aktuellen Wertverhältnisse
angepasst wurde. Durch die bereits genannten, zwischenzeitigen Investitionen in
die EG-Wohnung wurden die im Jahr 1988 noch bestehenden Unterschiede im
Ausstattungs-/Erhaltungszustand beseitigt. Allerdings wurde mit der Erneuerung
der Küchenausstattung vor der Fremdvermietung im Jahr 1998 ein
Qualitätsstandard geschaffen, den die Wohnung im 2.OG im Zeitpunkt ihrer
Vermietung nicht hatte. Anderseits ist im Fehlen eines Personenaufzuges ein Zins
senkender Umstand für die Wohnung im 2.OG zu erblicken. Insofern wäre
ein im Vergleich zur OG-Wohnung höherer Mietzins für die EG-Wohnung
grundsätzlich denkbar. Wenn dennoch aus der Fremdvermietung der EG-Wohnung
im Jahr 1998 gleich hohe Mieterlöse erzielt wurden wie aus der Wohnung
im 2.OG, weist dies auf die Preis mindernden Aspekte der unterschiedlichen
Wohnungsgrößen und Geschosslagen hin.
Die Erneuerung der Küchenausstattung ist mit
70.100,- S für die Einbauschränke und sämtliche
Küchengeräte einschließlich einer Waschmaschine in den
Abgabenerklärungen 1997 ausgewiesen. Diese
verhältnismäßig moderaten Anschaffungskosten lassen den Schluss
auf eine eher einfache Ausführung der angeschafften Wirtschaftsgüter
zu. Eine zwar neu aber in einem herkömmlichen Standard ausgestattete
Küche wird bei einer Neuvermietung, wenn überhaupt, lediglich eine
mäßige Auswirkung auf das Mietentgelt entfalten. Ein fehlender
Personenaufzug schlägt sich im Bereich der Richtwertzinse mit einem
Abschlag von 4% pro Stockwerk auf den Mietzins nieder, die Erdgeschosslage wird
in diesem System in einer Bandbreite von 5%-15% Zins senkend
berücksichtigt.
Die anlässlich eines Mieterwechsels üblichen
Instandsetzungsarbeiten haben keinen Einfluss auf den Mietwert der Wohnung am
freien Markt, der einen gesonderten Zu-/oder Abschlag rechtfertigt, da davon
auszugehen ist, dass derartige Arbeiten allgemein vor Neuvermietungen
durchgeführt werden. Solche Maßnahmen finden daher generell im
ortsüblichen Mietzins ihren Niederschlag.
Wenn im Haus in der M.-Gasse im
Jahr 1998 für die beiden fremd vermieteten Kategorie A-Wohnungen in
etwa gleich hohe Mieten erzielt wurden, so glichen sich offenbar bei der
Mietpreisbildung die Zu-/bzw. Abschläge für die genannten Unterschiede
rechnerisch aus.
Als Vergleichswerte sind, wie ausgeführt, auch die
Mieten für die fremd vermietete EG-Wohnung in der C.-Straße geeignet.
Indexbereinigt und nach Berücksichtigung des Kategorieunterschiedes im
Ausmaß von 25% sind diese Mieten, wie gezeigt wurde, durchaus mit dem 1985
frei vereinbarten Mietzins für die OG-Wohnung in der M.-Gasse vergleichbar.
Im Jahr 1991 waren in dieser Wohnung vor der Vermietung ebenfalls die
Elektroinstallation instand gesetzt und diverse Instandhaltungsarbeiten, u. a.
an Fenstern und Türen, um rd. 90.000,- S durchgeführt worden.
1994 war die Wohnung nach einer neuerlichen Instandsetzung mit einem Aufwand von
rd. 100.000,- S "zur Gänze neu ausgemalt und neu adaptiert"
übergeben worden.
Bei dieser Wohnung ist im Vergleich zu den Wohnungen in der
M.-Gasse allerdings ein doch beträchtlicher Größenunterschied zu
beachten (70 m² : 123/128 bzw. 140 m²). Gerade der
Umstand, dass auch diese Wohnung im EG liegt, stellt aber einen
zusätzlichen Vergleichsaspekt zur EG-Wohnung in der M-Gasse dar.
Die besonders verkehrsreiche Lage an der C.-Straße
bringt eine auch für Laien erkennbare, wesentlich stärkere
Lärmsituation mit sich, als sie in der an sich für städtische
Verhältnisse ruhigen M.-Gasse vorliegt. Die Beiratsempfehlungen gem. §
8 Richtwertgesetz sehen für besondere Lärm- oder Geruchsexponiertheit
einen Abschlag von bis zu 20% bzw. für besondere Ruhe- oder Grünlage
einen Zuschlag im gleichen Ausmaß vor.
Konkret ist diese EG-Wohnung in
der C.-Straße, solange sie der Bw. zu Vermietungszwecken nutzte, trotz der
nachvollziehbaren Lärmbelastung, nie für längere Zeit leer
gestanden und ist, entgegen der Ansicht des Bw., auch kein auffällig
häufiger Mieterwechsel feststellbar. Die Beendigung des 1991
begründeten MV aufgrund des Mieterkonkurses im Jahr 1994 stand in
keinem Zusammenhang mit der Lärmsituation der Wohnung. Das 1994
abgeschlossene Folgemietverhältnis war bis 1999 aufrecht. Das im Verfahren
vorgebrachte Argument der wegen der EG-Lage bzw. Lärmsituation schlechten
Vermietbarkeit der beiden von den Söhnen genutzten EG-Wohnungen sowie der
Hinweis auf die Vermietungsprobleme wegen des generell feststellbaren
Aussterbens der Innenstädte wird gerade durch die im Zusammenhang mit
dieser Wohnung getroffenen Feststellungen widerlegt. Dies umso mehr als die
Zeiten der Leerstehung teilweise durch die vorgenommenen Renovierungsarbeiten
mitbedingt waren.
Zwar stellen die dargestellten
Umstände durchaus Aspekte dar, die bei der Ermittlung eines angemessenen,
freien Mietzinses für die EG-Wohnung in der M.-Gasse im Jahr 1988,
insgesamt - neben dem angeführten 25%igen Kategorieabschlag -
einen zusätzlichen Abschlag rechtfertigen können. Dass dieser
allerdings eine Reduktion der Nettomiete um weitere rd. 70% auf
14,40,-S/m² zu rechtfertigen vermag, erscheint undenkbar. Vielmehr kann
unter diesen Umständen von einer frei vereinbarten, sich am
ortsüblichen Fremdmietzins angemessen orientierenden Mietzinshöhe
für die 1988 an den Sohn vermietete EG-Wohnung in der M.-Gasse eindeutig
nicht die Rede sein. Die vom Bw. angesprochene Gefahr einer Herabsetzung des
Mietzinses durch die Schlichtungsstelle bzw. das Gericht im Sinne des
§ 16 Abs.5 MRG erscheint bei dieser Sachlage als rein
theoretische Überlegung. Bereits an der Höhe des vereinbarten
Mietentgeltes scheitert somit die für eine abgabenrechtliche Anerkennung
des MV mit dem Sohn G. erforderliche Fremdvergleichbarkeit.
Der Fremdvergleich des MV mit dem Sohn beschränkt sich
aber nicht nur auf die Prüfung der Mietzinshöhe sondern umfasst das MV
als Ganzes.
In den Fremdmietverträgen des Bw. wird die
Erhaltungspflicht des Mietgegenstandes weitgehend den Mietern
überantwortet. Diese haben den Mietgegenstand auf eigene Kosten und ohne
Anspruch auf Ersatz in gutem und brauchbarem Zustand wie übernommen zu
erhalten und haften selbst für nicht verschuldete Schäden am
Mietobjekt und zwar sogar dann, wenn solche Schäden durch Besucher oder
sonstige dritte Personen (z.B. Handwerker) verursacht wurden. Diese
verschuldensunabhängige Haftung trifft die Mieter zudem nicht nur bei
Schäden am Mietobjekt sondern darüber hinaus auch bei damit im
Zusammenhang stehenden Schäden am Haus. Ausdrücklich wird in diesen
Verträgen die Anwendung des § 1096 ABGB ausgeschlossen.
Regelungen über nützliche Verbesserungen durch den
Vermieter (§ 4 MRG) enthalten die Mietverträge mit
fremden Mietern nicht.
Beim MV mit dem Sohn G. ist dagegen - wie im
Übrigen auch im Mietvertrag mit dem Sohn E. aus dem
Jahr 1990 - die Erhaltungspflicht des Mieters im Wesentlichen im Sinne
des § 8 Abs.1 MRG geregelt und beschränkt sich damit
auf den Mietgegenstand und die diesem zugeordneten Versorgungseinrichtungen. Der
Mieter haftet ausdrücklich nur für schuldhaft durch ihn oder seine
Mitbewohner entstandene Schäden. Er stimmt nützlichen Verbesserungen
im Inneren des Mietobjektes, insbesondere zur Standardanhebung, vorweg im Sinne
des § 4 Abs. 4 MRG zu. Eine Vorsorge für eine
Kostenbeteiligung des Mieters an solchen Maßnahmen unterbleibt. Derartige
Regelungen finden sich ausschließlich in den Mietverträgen mit den
Söhnen, nicht aber in den mit Fremdmietern abgeschlossenen
Verträgen.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung wurde darauf verwiesen, dass sich die Regelungen über
die Erhaltungs- bzw. Haftungspflichten in den Mietverträgen lediglich in
ihrer formalen Ausgestaltung unterscheiden, dass sie tatsächlich aber
inhaltlich deckungsgleich seien. Dieses Vorbringen wird allerdings durch die
dargestellten Unterschiede, insbesondere betreffend das Verschuldensmoment, die
Haftung für über das Mietobjekt hinausgehende Schäden, den Kreis
der möglichen Schadensverursacher sowie den Ausschluss des
§ 1096 ABGB eindeutig widerlegt. Tatsache ist, dass in den
Verträgen mit den Fremdmietern jene Bereiche, die das MRG nicht zwingend
der Erhaltungspflicht des Vermieters vorbehält, den Mietern übertragen
werden, während sich in den Verträgen mit den Söhnen die
Einbeziehung der Mieter in die Erhaltungspflicht auf die gesetzlichen
Mindesterfordernisse beschränkt.
Der Bw. hat im Verfahren weiters darauf verwiesen, dass die
Kosten der in der EG-Wohnung durchgeführten Erhaltungsarbeiten (Austausch
von Fenstern/Balkontür, Erneuerung des Küchenbodens samt vermorschter
Unterkonstruktion sowie Herstellung zeitgemäßer Stromanschlüsse
in der Küche) aufgrund der damaligen und heutigen Rechtslage jedenfalls vom
Vermieter zu tragen waren und nicht auf den Mieter überwälzt werden
konnten.
Abgesehen von dem Umstand, dass die Erneuerung des
Küchenbodens, wie ausgeführt, durch das Verfahrensergebnis nicht
gestützt wird, ist es nicht Sache des anhängigen Verfahrens, zu
beurteilen, ob bzw. wie weit diese Arbeiten zu den unabdingbaren
Erhaltungspflichten des Vermieters gehörten. Tatsache ist aber, dass
derartige Arbeiten in Bezug auf die Wohnung im 2.OG vom Bw. vor deren
Fremdvermietung im Jahr 1985 durchgeführt worden waren - ebenso wie
der Einbau der Etagenheizung. Anderseits handelte es sich dabei um
Maßnahmen, deren Bedarf sich i.d.R. nicht kurzfristig bzw. für den
Vermieter überraschend ergibt.
Der Bw. hat begrenzte finanzielle Möglichkeiten als
Ursache dafür angeführt, dass die EG-Wohnung vor der Vermietung an den
Sohn nur teilsaniert worden war. Das Anfallen gewisser, offen gebliebener
Arbeiten nach Beginn des MV war daher absehbar. Die Vertragsklausel hinsichtlich
der Zustimmung zur Vornahme nützlicher Verbesserungen in der Wohnung weist
zudem darauf hin, dass auch derartige Maßnahmen, wie insbesondere der
Einbau der Etagenheizung, bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Raum
gestanden waren. In einer solchen Situation hätte ein wirtschaftlich
agierender Vermieter, die gesetzlichen Möglichkeiten der Beteiligung des
Mieters an der Finanzierung des Erhaltungsaufwandes bzw. an absehbaren
Investitionen in das Mietobjekt zweifellos ausgeschöpft.
Das Gesetz sieht für nützliche Verbesserungen in
§ 4 Abs.3 Z.2 MRG ausdrücklich die Möglichkeit einer
Einbeziehung des Mieters vor. Die Finanzierung absehbarer Erhaltungsarbeiten
soll u. a. durch die Regelungen der §§ 18 bzw. 45 MRG
sichergestellt werden. Ab dem 3.WRÄndG besteht überdies die
Möglichkeit einer zeitlich beschränkten Erhöhung des
Hauptmietzinses zur Deckung von Kosten der Erhaltung oder Verbesserung nach
§ 16 Abs. 10 MRG. Darüber hinaus bietet
§ 16 Abs.1 Z 7 MRG idF vor dem 3.WRÄndG einen Ansatz
gerade für MV, in denen mit dem im Mietvertrag vereinbarten Mietzins der
zulässige Höchstzins nicht erreicht wurde.
Tatsächlich hat der Bw.,
wie der Vergleich mit den Fremdmietverträgen am Beispiel der Regelungen zum
Erhaltungsaufwand zeigt, die gesetzlichen Möglichkeiten gerade in den
Verträgen mit den Söhnen nicht ausgeschöpft. Auch für eine
Mitfinanzierung des Einbaues der Etagenheizung und der Fenstererneuerungen, die
jedenfalls zu den Verbesserungsarbeiten i. S. d. § 4
Abs.2 Z.1 MRG gehörten (vgl. Würth-Zingher, a. a. O,
§ 3, TZ 14), hat der Bw. nicht Vorsorge getroffen.
Im Gegensatz dazu zeigen schon die Altmietverträge des
Hauses in der C.-Straße aus den 50iger bzw. 60iger Jahren des vorigen
Jahrhunderts durch die befristet vereinbarten Reparaturkostenbeiträge, dass
der Bw. bei Fremdmietverhältnissen, die unter bestimmten Voraussetzungen
bereits zu Zeiten des MG bestehenden Möglichkeiten der Kostenbeteiligung
der Mieter, durchaus genutzt hat.
Wenn in den neueren Fremdmietverträgen die nach
§ 1096 ABGB für den Vermieter bestehenden Pflichten
ausdrücklich ausgeschlossen und den Mietern eine umfassende
Erhaltungspflicht für den Mietgegenstand sowie darüber hinaus eine
verschuldensunabhängige Eratzpflicht für Schäden nicht nur an der
jeweiligen Wohnung sondern auch für damit im Zusammenhang stehende
Schäden am gesamten Haus auferlegt wird, so dokumentiert dies, dass der Bw.
in diesen Fällen ganz offensichtlich - entgegen seinem Vorbringen im
Verfahren - dafür Vorsorge getroffen hat, dass während der Laufzeit
der MV anfallende Investitionskosten - im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten -, weitestgehend von den Mietern getragen werden.
Tatsächlich hat der Bw. im
lfd. Verfahren für die Fremdmietverhältnisse in seinen beiden
Miethäusern ausgeschlossen, während der Laufzeit der Verträge
Instandsetzungsarbeiten getätigt zu haben. Die Aktenlage liefert auch keine
Hinweise, dass in solchen Wohnungen bei aufrechten MV Verbesserungsarbeiten
getätigt wurden.
Wie der Bw. selbst einräumt, bietet gerade die
Neubegründung eines Mietverhältnisses mit freiem Mietzins, die
Möglichkeit, angefallene Investitionskosten bei der Zinshöhe
angemessen zu berücksichtigen. Deshalb wird ein wirtschaftlich agierender
Vermieter bestrebt sein, derartige Maßnahmen vor einer Neuvermietung zu
setzen, wie dies der Bw. vor dem Abschluss von neuen Mietverträgen mit
Fremdmietern auch jeweils getan hat. Auch bei den Mietverträgen mit den
Söhnen wurden durchaus vor der Vermietung maßgebliche Investitionen
getätigt, wie die bereits erwähnte Teilsanierung der EG-Wohnung in der
M.-Gasse oder die Wohnungszusammenlegung in der C.-Straße.
Allerdings hat der Bw. die daraus resultierenden Möglichkeiten bei der
Mietzinsfestlegung - im Unterschied zu den Fremdmietverhältnissen - nicht
genutzt.
Wenn Investitionen aus finanziellen Gründen erst nach
Beginn des Mietverhältnisses durchgeführt werden können, sorgt
ein wirtschaftlich agierender Vermieter bei Vertragsabschluss für die
Finanzierung von absehbaren bzw. geplanten Maßnahmen vor, soweit dies
gesetzlich zulässig ist, insbesondere bei nützlichen Verbesserungen.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FremdvergleichAngehörigeMietverhältnisMietzinsbeschränkungenangemessenerfreier MietzinsKategorieanhebungnützliche VerbesserungenEtagenheizungWohnungszusammenlegungfiktive AnschaffungskostenWahlrechtEinheitswertbescheid zum 1.1.1963Vorrang der BewertungsstetigkeitMietzinsrücklagesteuerfreier Betrag nach § 28 Abs. 5 EStG 1988freiwillige Auflösung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0016-G/02
- Stammnummer
- 10525
- Gültig
- 08.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF