Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0557-W/02
Steuerfreie Beträge zu Recht gebildet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0557-W/02vom 25.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein im Jahr 1969 begonnener Um- und Zubau eines Giebelhauses aus dem 16. Jhdt. erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 4 Z. 1 MRG und ist somit kein Mietgegenstand, der ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. Demnach liegen Geschäftsräumlichkeiten im Sinne des MRG vor, für die verrechnungspflichtige Einnahmen und Ausgaben vorliegen; ein allfälliger Einnahmenüberschuss konnte daher dem § 28 Abs. 5 EStG 1998 entsprechend einem steuerfreien Betrag zugeführt werden. Aufgrund des Art. 39 Z. 32 Strukturanpassungsgesetz 1996 ist § 116 Abs. 5 EStG 1988 auf bis einschließlich 1995 gebildete steuerfreie Beträge anzuwenden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Amstetten betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die
Jahre 1997 bis 1999 entschieden:
Der
Berufung betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1997 wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid für das Jahr 1997 wird abgeändert. Die
getroffene einheitliche und gesonderte Feststellung für das Jahr 1997
entspricht somit der Berufungsvorentscheidung vom 14. Oktober 1998 [siehe
das Ende der folgenden Entscheidungsgründe, II), 1) und 2), c)] und bildet
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Berufungen betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1998 und 1999
werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide für die Jahre 1998 und 1999 werden abgeändert.
Die getroffenen einheitlichen und gesonderten Feststellungen für die Jahre
1998 und 1999 sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe [siehe Punkte
II), 2), d) und e)] zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Für die
Jahre 1998 und 1999 entfällt der Spruchbestandteil der
Vorläufigkeit.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen
Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen
(§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser
Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person
gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als
vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
A) Seitens der Bw.
wurde am 10. April 1998 die F-Erklärung für die Hausgemeinschaft
für das Jahr 1997 (OZ 4 ff./1997) nach der Bruttomethode erstellt. In
dieser Erklärung werden gemeinschaftliche Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in der Höhe von S 118.920,00 ausgewiesen. In diesen
Einkünften ist ein Privatanteil für eine Wohnung in Höhe von 15%
(= S 24.925,00) enthalten.
Der Erstbescheid (OZ 7 f./1997) für das Jahr 1997
wurde am 17. September 1998 erklärungsgemäß erstellt.
Mit Schreiben vom 22. September 1998 wurde gegen diesen
Bescheid berufen (OZ 9/1997), weil der 15%-ige Privatanteil von den
Gesamtwerbungskosten, die auch die bezahlte Umsatzsteuer in Höhe von
S 43.875,00 enthalten, berechnet worden sei. Daher werde beantragt, den
Privatanteil von den Gesamtwerbungskosten abzüglich der bezahlten
Umsatzsteuer mit S 18.344,00 anzusetzen und demgemäss die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit S 112.339,00
festzustellen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Oktober 1998 (OZ 17
f./1997) wurde die Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen und
der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung mit S 224.614,00 einheitlich festgestellt
wurden. Dieser Betrag ergibt sich aus den in der Berufung beantragten
Einkünften von S 112.339,00 und der nunmehr aufgelösten
Mietzinsreserve aus 1988 in Höhe von S 112.275,00. In der gesonderten
Begründung zu dieser Berufungsvorentscheidung vom 15. Oktober 1998 (OZ
16/1997) wird ausgeführt, dass
die
im Jahr 1988 gebildete Mietzinsreserve (wohl gemeint: steuerfreier Betrag)
gemäß
§ 116 EStG nach Ablauf von neun Jahren
aufzulösen sei;
die
Einkünfte daher anteilig um die gebildete Mietzinsreserve erhöht
worden seien. Das ergebe bei Frau Ga. H. eine Erhöhung von (gemeint: um)
S 77.491,00 und bei Ge. H. eine Erhöhung um
S 34.784,00.
Mit Schreiben vom 30. Dezember
1998 (OZ 22 ff./1997) wurde - nach entsprechendem
Fristverlängerungsansuchen vom 30. Oktober 1998 - der als "Einspruch"
bezeichnete Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. In diesem Schreiben wird
ausgeführt, dass die Voraussetzung für die steuerliche
Begünstigung gemäß
§ 28 (5) EStG 1988 das Vorliegen
verrechnungspflichtiger Einnahmen gemäß
§ 20 Mietrechtsgesetz
(MRG) sei. Somit werde die Anwendung des MRG auf das Mietobjekt vorausgesetzt.
Der Geltungsbereich des MRG werde in § 1 abgesteckt, er umfasse vorwiegend
Wohnungen, aber auch den Mietgegenstand "Geschäftslokal". Laut
§ 1 (4) (MRG) gelte § 20 (Bestimmung über die
Mietzinsreserve) nicht für Mietgegenstände, die in Gebäuden
gelegen seien, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer
nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden seien.
Kohler [siehe Beilage A)] sehe nur die Errichtung von
Mietgegenständen, die vor dem 30. 6. 1953 bewilligt wurden, (als)
vom MRG erfasst, was im SWK-Artikel Nr. 30/92 hinterfragt worden sei. Es sei
jedoch wirtschaftlich verständlich, dass nicht die nackten Feuermauern,
sondern die Räumlichkeiten Gegenstand eines Mietverhältnisses seien.
Diese Ansicht werde auch in der Loseblattausgabe Dr. Thomas Lederer zum Ausdruck
gebracht: Nicht dem MRG unterliege ein Geschäftslokal (Typ 10), das ohne
Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem
30. 6. 1953 erteilten Baugenehmigung (-bewilligung) neu errichtet
worden sei. Wobei als Neuerrichtung etwa das "Niederreißen" eines
Gebäudes bei Stehenlassen der Außen-(Feuer-)mauern (Beispiel
Ringstraßenpalais) gelte. Der gegenständliche Mietgegenstand sei zwar
nicht in einem Ringstraßenpalais gelegen, sondern in einem Giebelhaus anno
1600. Wie bei derart alten Häusern üblich, komme es zu einer
völligen Aushöhlung unter Erhalt der Fassade. Wie aus der
Niederschrift zur Erteilung der Baubewilligung [siehe Beilage D)] ersichtlich,
komme es zum Abbruch der alten Mauern, Gewölbe und Decken (die oberhalb des
Geschäftslokales gelegene Wohnung des Mitbesitzers O. H. sei ebenfalls "zum
Fall" gekommen). Die Baubewilligung sei am 1. 9. 1969 erteilt worden
[siehe Beilage E)], wonach es zur Errichtung des Mietgegenstandes ohne
öffentliche Mittel gekommen sei.
Aus obiger Darstellung ergebe sich, dass mangels Vorliegen
eines mietrechtlich geschützten Objektes, die Mietzinsrücklage
grundsätzlich zu Unrecht gebildet worden sei, und die jeweiligen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ohne MZR nach dem E(St)G 1988
anzusetzen seien. Die Einkünfte aus V(ermietung) und V(erpachtung) 1988
würden sich demnach mit S 152.227,00 errechnen, wovon 50% auf Ga. H.
und 25% auf Ge. H. entfielen. Eine Zurechnung der irrig gebildeten MZR in die
Ergebnisse 1997 (und jeweils folgende MZR-Auflösungen) seien daher mangels
rechtlicher Existenz nicht möglich. Die Verquickung von Mietrechtsgesetz
und EStG führe zu einer noch schwierigeren Materie als diese, separat
betrachtet, schon sei. Auch die einschlägige Rechtsprechung und
Kommentierung sei eher dünn. Seitens der Bw. werde daher in den
irrtümlich gebildeten MZR keine Absicht und keine (Steuer-)Hinterziehung
gesehen. Für den Fall einer anderen behördlichen Ansicht, werde
hiermit Selbstanzeige erstattet. Die Änderungen der Bemessungsgrundlagen
hätten nach Ansicht der Bw. gemäß
§ 303 (4) BAO zu erfolgen
gehabt, um der Rechtsrichtigkeit zu entsprechen.
B) Die
F-Erklärung für die Hausgemeinschaft für das Jahr 1998 (OZ 6
ff./1998) wurde am 20. März 1999 erstellt und weist Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 198.317,00 aus.
Das Finanzamt erstellte den Erstbescheid am 16. August 1999
(OZ 10 f./1998) und stellte die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von S 287.672,00 (= Summe aus den
erklärten Einkünften zuzüglich der MZR 1989 in Höhe von
S 89.355,00) fest. Dieser Bescheid erging vorläufig gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO. In der gesonderten Begründung vom 17. August
1999 zu diesem Bescheid (OZ 12/1998) führte das Finanzamt aus, dass die im
Jahr 1989 gebildete Mietzinsreserve gemäß
§ 116 EStG nach Ablauf
von neun Jahren aufzulösen sei. Daher würden die Einkünfte
anteilig um die gebildete Mietzinsreserve 1989 erhöht.
Mit Schreiben vom 14. September 1999 (OZ 14/1998) wurde
seitens der Bw. gegen diesen Bescheid berufen und ausgeführt: Wie für
das Jahr 1997 dargestellt, seien die seinerzeitigen MZR fälschlich, aber
absichtslos und ohne Hinterziehungsgedanken, gebildet worden. Das Haus mit dem
vermieteten Geschäftslokal sei völlig ausgehöhlt und die
betrieblich genutzte Fläche vervielfacht worden. Es sei also eine Parallele
zu den Ringstraßenpalais gegeben, die nicht dem Mietrechtsgesetz
unterlägen, und wofür keine MZR gebildet werden könne. Nach
Ansicht der Bw. sei die (im Vorlageantrag gegen die BVE für 1997)
aufgezeigte Wiederaufnahme des Verfahrens vorzunehmen, und die
Mieteinkünfte im entsprechenden Jahr des Anfalls anzusetzen.
C) Die
F-Erklärung für das Jahr 1999 wurde am 23. März 2000 erstellt (OZ
4 ff./1999) und weist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe
von S 189.980,00 aus.
Mit Bescheid vom 6. April
2000 (OZ 10 f./1999) stellte das Finanzamt Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von S 781.605,00 (= erklärte Einkünfte
in Höhe von S 189.980,00 zuzüglich aufgelöste restliche MZR
in Höhe von S 591.625,00)
fest. Auch dieser Bescheid erging vorläufig gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO. Die aufgelösten restlichen MZR wurden vom Finanzamt wie folgt
errechnet:
|
Jahr der Bildung
der MZR
|
Ga. H.
(in S)
|
Ge. H.
(in S)
|
O. H.
(in S)
|
Summe
(in S)
|
1988
|
77.491,00
|
34.784,00
|
---
|
112.275,00
|
1989
|
58.044,00
|
31.311,00
|
---
|
89.355,00
|
1990
|
80.765,00
|
36.420,00
|
---
|
117.185,00
|
1991
|
83.458,00
|
37.767,00
|
---
|
121.225,00
|
1992
|
62.101,00
|
27.089,00
|
---
|
89.190,00
|
1993
|
86.863,00
|
39.469,00
|
39.469,00
|
165.801,00
|
1994
|
40.059,00
|
16.067,00
|
---
|
56.126,00
|
1995
|
---
|
42.098,00
|
---
|
42.098,00
|
Summe
|
488.781,00
|
265.005,00
|
39.469,00
|
793.255,00
|
MZR 1988 + 1989
|
-
135.535,00
|
-
66.095,00
|
---
|
-
201.630,00
|
verbleibende MZR
|
353.246,00
|
198.910,00
|
39.469,00
|
591.625,00
In der gesonderten Begründung vom 10. April 2000 (OZ
8/1999) wird ausgeführt, dass die vorhandenen Mietzinsreserven
gemäß
§ 116 EStG im Jahr 1999 zur Gänze aufzulösen
gewesen seien.
Mit Schreiben vom 22. April 2000 (OZ 12/1999) wurde gegen
diesen Bescheid berufen. Darin wird ausgeführt, dass wie gegen die
vorjährigen Bescheide Berufung gegen die Zurechnung der seinerzeit irrig
gebildeten Mietzinsrücklagen erhoben würde. Da das
gegenständliche Gebäude total ausgehöhlt, völlig neu
errichtet und erweitert wurde, greife der Begriff des "Ringstraßenpalais",
für das es keine Bildung einer MZR gebe, weil es nicht dem Mietengesetz
unterliege.
Diese Entscheidung sei auf Seiten der Bw. erst später
bekannt geworden, weshalb keine Steuerhinterziehung begangen worden sei.
Andernfalls werde Selbstanzeige erstattet und der Weg zur Wiederaufnahme des
Verfahrens eröffnet. Die unrechtmäßigen MZR mögen als
Ertrag dem jährlichen Ertrag zugerechnet werden. Alternierend werde die
kumulierte "Nachversteuerung", die zu einer scharfen und unzulässigen
Steuerprogression führe, bekämpft. Ein Gebäude sei wie ein Forst
ein Langzeitertragsobjekt und könne nicht kurzfristig und vom bisherigen
Recht abweichend behandelt werden. Die Gesetzesbestimmung zur geballten
Nachversteuerung sei bereits beim VwGH bekämpft.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2000 (OZ 14/1999) wurde die
Berufung vom 22. April 2000 wie folgt ergänzt:
Dem 25% Miteigentümer O. H. seien Mieteinkünfte
von S 88.246,00 (entgegen den erklärten S 48.777,00) zugerechnet
worden, was zu einer Einkommensteuer von S 14.932,00. Nach Durchsicht der
Unterlagen seien offenbar S 39.469,00 ex 1993 zugerechnet worden. In der
Beilage zur Ermittlung der V und V-Einkünfte 1993 seien für O. H.
S 39.469,00 als mögliche MZR bezeichnet worden, die nur bei
steuerlicher Auswirkung anzusetzen sei. Dieselbe sei in den
Feststellungsbescheid (für) 1993 aufgenommen worden, für den
Mitbesitzer ohne Steuernummer. Dieser Bescheid sei unter dem Grundsatz von "Treu
und Glauben" zur Kenntnis genommen worden. Da sich aber laut ESt-Bescheid
(für) 1998 bei V und V-Einkünften von S 51.810,00 (richtig:
S 51.819,00) eine (erstmalige) ESt von S 2.456,00 ergeben habe, sei
anzunehmen, dass sich 1993 keine ESt ergeben hätte und dem "Eventualantrag"
unbegründet, und daher nicht rechtskräftig, nicht entsprochen worden
sei. Es werde ersucht, die 25%igen Einkünfte dem Jahr 1993 zuzurechnen,
also eine MZR nicht in Ansatz zu bringen und die Einkünfte (für) 1999
in erklärter Höhe anzusetzen.
O. H. habe nach einem Lungen- und Herzinfarkt 1993 erstmals
als Frührentner seine Mindestrente erhalten, weshalb die steuerliche
Größe seines Einkommens ohne steuerliche Tabelle für den
Steuerpflichtigen ungewiss gewesen sei. Die nunmehrige "kalte Progression"
stünde zur erbetenen Überprüfung 1993 in krassem
Gegensatz.
D) Laut
Aktenvermerk vom 15. Jänner 2001 sei Frau Ga. H. am 6. Jänner 2001
verstorben. Die Zustellung von Erledigungen sei auf Herrn Ge. H. zu
veranlassen.
E) Mit Schreiben
vom 23. Juni 2003 wurde das Vorhalteschreiben vom 2. Juni 2003 beantwortet und
im Wesentlichen ausgeführt: Ende 1998 sei seitens der Bw. wegen der
kumulierten Nachversteuerung der offenen Mietzinsrücklagen und der
möglicherweise unzulässigen MZR-Bildung gegen den
Feststellungsbescheid für das Jahr 1997 berufen worden. Soweit es der Bw.
bekannt sei, sei in Sachen Kumulierung (von MZR) bereits der VwGH angerufen
worden. Wenn diese Sache bereits negativ entschieden worden sei, werde dieser
Berufungspunkt zurückgezogen.
In Sachen "Ringstraßenpalais-Modell" werde auf den
beiliegenden Bauplan verwiesen, erstellt von Architekt St. der Fa. H., die den
Um- und Zubau (das Hausgärtchen sei verbaut worden) ausgeführt habe:
Der Wohnungsteil sei mit "W" gekennzeichnet, der Rest vermietet. Nach dem Tod
der Großeltern im Jahr 1956 sei die Wohnung von O. H. (Parkinsonpatient)
bewohnt worden, nach seiner Heirat im Jahr 1975 von ihm und seiner
Frau.
Der erste Mietvertrag datiere vom 18. August 1969, nach
dessen vorzeitiger Beendigung sei die Fa. Sch. Mieterin geworden. Beide
Mietverträge seien von den Mietern beim Finanzamt für Gebühren
und Verkehrssteuern in Wien vergebührt worden.
Ge. H. sei vor 10 Jahren wegen 60% Behinderung in
Frühpension gegangen und daher nicht mehr so "bewandert".
F) Laut
telefonischer Auskunft vom 18. Juli 2003 sei die Fa. Sch. nach wie vor Mieterin
bei der Bw. Das Obergeschoss des Hauses sei die Wohnung von O. H. und seiner
Gattin.
G) Mit Schreiben
vom 19. August 2003 nahm das Finanzamt Amstetten zur Vorhaltsantwort seitens der
Bw. vom 23. Juni 2003 Stellung und führte aus: Zum Streitpunkt
"Ringstraßenpalais" habe die Einsicht in den Bauplan und die
Baubeschreibung ergeben, dass im gesamten Gebäude einzelne Mauern oder
Teile davon entfernt und andere neu errichtet worden seien. Es seien bestehende
Räume umgestaltet und ein Stiegenaufgang eingebaut worden. Wesentliche
Teile der Innenmauern und die gesamten Außenmauern seien erhalten
geblieben, weshalb im gegenständlichen Fall nicht von einem vergleichbaren
Sachverhalt wie beim "Ringstraßenpalais", das bis auf die Fassade neu
errichtet werde, auszugehen sei.
Ergänzend werde noch erwähnt, dass sich die
Annahme eines Altgebäudes auch mit der Aktenlage im Bewertungsakt decke.
Frau Ga. H. habe 1973 das Baujahr des Gebäudes mit 16. Jhdt. angegeben, was
einen Altersabschlag von 70% bei der Berechnung des Einheitswertes bewirkt habe.
Der Einheitswertbescheid sei von seiten der Bw. nicht beeinsprucht
worden.
Diesem Schreiben wurden folgende Kopien
beigelegt:
Schreiben
der Baurechtsabteilung des Magistrates der Stadt W.;
Baubeschreibung
über die Umbauarbeiten im Haus der Bw.;
Bestandsplan
des Hauses der Bw., der am 3. Dezember 1969 vom Magistrat der Stadt W. genehmigt
wurde. Dieser Plan weist im Original die abgerissenen Mauer(-teile) und die
errichteten Mauer(-teile) farblich gekennzeichnet aus. In der übermittelten
Kopie sind die abgerissenen Mauer(-teile) gelb gekennzeichnet und die im Zuge
des Umbaues errichteten Mauer(-teile)
blau.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind die Berechnung
des 15% Privatanteil im Jahr 1997 und die Zurechnung der steuerfreien
Beträge der Jahre 1988 bis 1995 in den Jahren 1997 bis 1999.
I) Sachverhalt:
1) In der
Überschussrechnung für das Jahr 1997 wurde von den gesamten
Werbungskosten inklusive Umsatzsteuer in Höhe von S 166.170,00 ein 15%
Privatanteil für die Wohnung von O. H. in Höhe von
S 24.925,00 bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung berücksichtigt. Diese erklärten Einkünfte wurden auch
der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung im Bescheid vom 17. September 1998 zugrunde
gelegt.
2) Laut Niederschrift des
Magistrates der Stadt W. vom 26. August 1969 [siehe Beilage D) zum
Schreiben vom 30. Dezember 1998] sollen im Wohn- und Geschäftshaus
Oberer Stadtplatz 6 die bestehenden Verkaufsräume dahingehend
abgeändert werden, dass durch Abbrechen der alten Mauern und Gewölbe
und Wiederaufstellung von neuen Trägern und Massivdecken ein Verkaufsraum
von 148 m² geschaffen wird. Ein Teil des angrenzenden Gartens wird auf eine
Breite von 5 m und eine Tiefe von 11 m verbaut. Im Untergeschoss des Zubaues
soll ein Heizraum, ein Altpapierraum, ein Abstellraum sowie eine Stiege zu den
Geschäftsräumen im Erdgeschoss errichtet werden. Im Erdgeschoss soll
ein Lagerraum, eine Garderobe sowie ein Waschraum mit anschließender
WC-Gruppe eingebaut werden.
3) Die Baubeschreibung vom
1. September 1969 wiederholt alle Ausführungen der Niederschrift laut
vorigem Punkt 2) und führt zusätzlich aus, dass das Hintergebäude
in Massivbauweise errichtet und mit einem Flachdach mit Presskieseindeckung
abgedeckt wird. Für die Belichtung und Belüftung der ebenerdigen
Verkaufsräume stehen die vorgesehene Fensterfront stadtplatzseitig sowie
hofseitig zur Verfügung. Die Beheizung der Räume soll durch eine
Ölzentralheizungsanlage mit Radiatoren und Lufterhitzern
erfolgen.
4) Auf Basis der Bauverhandlungsschrift laut vorigem Punkt
2) erging der Baubewilligungsbescheid vom 1. September 1969 [siehe
Rückseite der Beilage D) zum Schreiben vom 30. Dezember 1998]. Mit
diesem Bescheid wurde der Umbau des Erdgeschosses des Hauses W. sowie die
Errichtung eines hofseitigen Zubaues zu diesem Haus bewilligt.
5) Im Bestandsplan vom 3. Dezember 1969 sind die
abgerissenen, die stehengebliebenen und die errichteten Mauern oder Teile davon
ersichtlich.
6) Im Jahr 1973 gab Frau Ga. H.
für Zwecke der Einheitswertfeststellung das Baujahr des Gebäudes mit
16. Jhdt. an. Der daraufhin erstellte Einheitswertbescheid erwuchs in
Rechtskraft. Im Vorlageantrag vom 30. Dezember 1998 wird das
gegenständliche Gebäude als ein Giebelhaus anno 1600
bezeichnet.
II) abgabenrechtliche
Würdigung:
1) Privatanteilsberechnung:
Die §§ 15 Abs. 1 und 16 Abs. 1 EStG 1988 sehen
bei Einnahmen und Werbungskosten vor, dass hinsichtlich von durchlaufenden
Posten § 4 Abs. 3 leg. cit. anzuwenden ist. Nach dieser Gesetzesstelle kann
der Steuerpflichtige entscheiden, ob er bei der Gewinn-/Verlustermittlung die
Brutto- oder Nettomethode anwendet. Dies bedingt letztlich die Ausscheidung der
durchlaufenden Posten, sodass auch die Ermittlung eines Privatanteiles ohne
Einbeziehung der Umsatzsteuer zu erfolgen hat.
Im Fall der Bw. bedeutet dies, dass die in der
Überschussrechnung für das Jahr
1997 erklärte Umsatzsteuer in
Höhe von S 43.875,00 von den erklärten Werbungskosten in
Höhe von S 166.170,00 abzuziehen ist, sodass der Privatanteil von 15%
von den verbleibenden Werbungskosten von S 122.295,00 zu berechnen ist (=
S 18.344,00). Wird dieser Privatanteil den Einkünften nach Abzug der
Gesamt-AfA in Höhe von S 93.995,00 zugerechnet, ergeben sich für
das Jahr 1997 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von
S 112.339,00. Ebenso ergibt sich ein entsprechend geänderter
Einkünfteanteil des Mitbesitzers O. H., der die Wohnung im ersten Stock des
Gebäudes mit seiner Gattin bewohnt. Der Einkünfteanteil des
Mitbesitzers O. H. beträgt demnach S 39.862,00 (= S 46.443,00 lt.
Erstbescheid abzüglich Differenz des Privatanteils von
S 6.581,00).
Der Berufung ist daher in
diesem Punkt - wie schon in der Berufungsvorentscheidung vom
14. Oktober 1998 - Folge zu geben.
2) steuerfreie
Beträge:
a) Bis zum Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. 201/1996,
konnten bei der Vermietung eines Grundstückes oder Gebäudes auf Antrag
steuerfreie Beträge gebildet werden (§ 28 Abs. 3 EStG 1972
und § 28 Abs. 5 EStG 1988). Dabei mussten u. a. die nach
mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen sowie die zur
Deckung von Aufwendungen nach § 10 MRG vereinnahmten Beträge
sämtliche mit diesem Grundstück oder Gebäude in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehenden Werbungskosten übersteigen.
Nach § 1 Abs. 1 MRG in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 4 MRG ergibt sich die Anwendung des § 20
MRG (verrechnungspflichtige Einnahmen und Ausgaben) auf alle Vermietungen von
Wohnungen, Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten aller Art. Davon
ausgenommen sind u.a. Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind,
die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem
30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung errichtet worden sind (§ 1
Abs. 4 Z. 1 MRG).
Aus dem oben unter Punkt 4)
ausgeführten Baubewilligungsbescheid ist ersichtlich, dass beim
Gebäude der Bw. im Jahr 1969 der Umbau des Erdgeschosses sowie die
Errichtung eines hofseitigen Zubaues vom Magistrat der Stadt W. bewilligt wurde.
Auch der Einreichplan, der der Vorhaltsantwort vom 23. Juni 2003 beigelegt
wurde, ist mit "Umbauarbeiten im Erdgeschoss des Hauses W." überschrieben.
Der beim Magistrat der Stadt W. aufliegende Bestandsplan vom 3. Dezember 1969,
der von der damaligen Grundeigentümerin Ga. H. unterschrieben ist,
weist im 148 m² großen Verkaufsraum keine abzubrechenden Mauern auf.
Im Erdgeschoss wurden Zwischenmauern nur im geringen Ausmaß abgerissen,
etwa zwischen Lager und Verkaufsraum und in der Garderobe. Neu errichtete Mauern
betreffen im Erdgeschoss überwiegend den zugebauten Teil wie den Vorraum
und die WC-Gruppe. Im Obergeschoss wurden nicht alle Zwischenmauern abgerissen,
die beiden querverlaufenden Zwischenmauern und die Mauer zwischen Diele und dem
Zimmer mit 21,60 m² blieben erhalten. Das Argument seitens der Bw.,
dass nur die Außenmauern ihres Hauses stehen geblieben seien, ist durch
diese nachgereichten Unterlagen nicht gedeckt. Der im Vorlageantrag vom 30.
Dezember 1998 und in den Berufungen vom 14. September 1999 und 22. April
2000 angestellte Vergleich mit dem "Ringstraßenpalais", bei dem nur die
Außenfassaden erhalten geblieben sind, trifft aufgrund der vorstehenden
Ausführungen nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht zu.
Diese Ansicht wird auch von den Angaben zur Einheitswertfeststellung im Jahr
1973 gestützt, wo die seinerzeitige Grundeigentümerin, Frau Ga. H.,
nach Abschluss der Renovierungsarbeiten und des Zubaues angegeben hat, dass das
gegenständliche Gebäude eine "Giebelhaus anno 1600" ist. Jedenfalls
kann gesagt werden, dass lediglich der laut Bauverhandlungsniederschrift vom 26.
August 1969 5 m x 11 m umfassende Zubau damals neu errichtet worden
ist. Deshalb geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass der
Tatbestand des § 1 Abs. 4 Z. 1 MRG, wonach es sich beim
gegenständlichen Gebäude um einen Mietgegenstand, der ohne
Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30. Juni
1953 erteilten Baubewilligung neu
errichtet worden ist, nicht
erfüllt ist.
Daraus folgt wiederum, dass bei
dem Gebäude der Bw. Geschäftsräumlichkeiten im Sinne des MRG
vermietet worden sind und daher verrechnungspflichtige Mieteinnahmen vorgelegen
sind. Daraus kann aber wiederum gefolgert werden, dass seitens der Bw. der
Überschuss der auch steuerlich verrechnungspflichtigen Einnahmen über
die Werbungskosten bis 1995 gesetzeskonform steuerfrei gestellt wurde. Im
Vorlageantrag und in den gegenständlichen Berufungen gegen die
Feststellungsbescheide für die Jahre 1998 und 1999 wurde die Meinung
geäußert, es sollten die Bemessungsgrundlagen für die Jahre
geändert werden, für die steuerfreie Beträge gebildet wurden.
Diese Meinung trifft nicht zu, weil die Bemessungsgrundlagen der Rechtslage
entsprechend gebildet wurden. Eine Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erübrigt sich daher.
Im Vorlageantrag wird auch ein
Artikel in der SWK, Nr. 30/1992 (siehe A I, S. 326 f.) erwähnt. Dieser
Artikel wurde vom Miteigentümer und ehemaligen Finanzbeamten Ge. H.
verfasst und behandelt die "Mietzinsrücklage gemäß
§ 28
Abs. 5 EStG 1988 bei Teilvermietung". Der Verfasser schreibt in diesem Artikel
u. a.:
"Für
den klein- und mittelstädtischen Bereich ist allerdings die Teilvermietung
[Geschäftslokal] kennzeichnend. Gibt nun ein Unternehmer seinen Betrieb auf
und vermietet sein Geschäftslokal ... , so fällt es einerseits unter
das MRG, andererseits steht die Bildung einer Mietzinsrücklage zu. Dies
auch dann, wenn der Mietgegenstand durch aufwendige Um-, Ein- und Zubauten (!)
neu gestaltet oder errichtet und gemäß
§ 16 MRG ein angemessener
Mietzins festgelegt wird. Die Angemessenheit bestimmt sich nach Angebot und
Nachfrage, womit sie in Deckungsnähe frei vereinbarter Mieten kommt -
die hohen Geschäftsmieten bestätigen dies".
Weiter unten führt der
Verfasser aus: "In Ermangelung einer
Verwendungsmöglichkeit von Mietzinsrücklagen im Fall der aufgezeigten
Teilvermietungen stellt sich somit § 28 Abs. 5 EStG als einzige
Bestimmung dar, die steuerfreie [und nach Auslaufen sanktionslose (!)]
Rücklagen für eine nicht unternehmerische Sphäre erlaubt. ... Die
Anwendung des § 20 MRG im Wege des § 28 Abs. 5 EStG müsste
wirtschaftlich betrachtet auf Mietgegenstände eingeschränkt sein,
deren Errichtung auf einer vor (!) dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung
basieren [ist es doch eine Erfahrungstatsache, dass Gebäude mit
Geschäftslokalen überwiegend im innerstädtischen Bereich gelegen
sind, wo es kaum zur Errichtung neuer Gebäude kommt bzw. ab 1953 kam]. ...
Auch eine Limitierung der Mietzinsrücklage im Verhältnis
bewirtschafteter [vermieteter] Gebäudeteil zu privatgenutztem könnte
andiskutiert werden."
Aus diesen Zitaten kann
gefolgert werden, dass der Verfasser und Miteigentümer der Liegenschaft der
Bw. bereits im Jahr 1992 die damals geltende Rechtslage genau kannte. Das
Berufungsargument im Schreiben vom 14. September 1999, dass die seinerzeitigen
Mietzinsrücklagen fälschlich, aber absichtslos gebildet worden seien,
ist vor dem Hintergrund dieses SWK-Artikels nicht glaubwürdig und auch
nicht der Sach- und Rechtslage entsprechend.
b) Der Feststellungsbescheid für das Jahr
1997 trägt daher der
Privatanteilsberechnung laut der Berufung vom 22. September 1998 Rechnung und
berücksichtigt den für 1988 gebildeten steuerfreien Betrag
gemäß obiger Z. 3 einnahmenerhöhend, wie es in der
Berufungsvorentscheidung vom 14. Oktober 1998 berechnet
worden.
c) Der Feststellungsbescheid
für das Jahr 1998 wird entsprechend
den vorherigen Ausführungen wie folgt abgeändert:
|
Tabelle für
1998
|
Verl n. Ga. H.
|
Ge.
H.
|
O.
H.
|
Einkünfte aus V +
V
|
Einkünfte lt.
Erst-bescheid
|
158.351,00
|
77.502,00
|
51.819,00
|
287.672,00
|
zuzüglich verbleibende
MZR lt. Abschn. C)
|
353.246,00
|
198.910,00
|
39.469,00
|
591.625,00
|
Einkünfte
lt. Senat
|
511.597,00
|
276.412,00
|
91.288,00
|
879.297,00
d) Der Feststellungsbescheid
für das Jahr 1999 wird entsprechend
den vorherigen Ausführungen wie folgt abgeändert:
|
Tabelle für
1999
|
Verl n. Ga. H.
|
Ge.
H.
|
O.
H.
|
Einkünfte aus V +
V
|
Einkünfte lt.
Erst-bescheid
|
450.023,00
|
243.336,00
|
88.246,00
|
781.605,00
|
abzüglich verbleibende
MZR lt. Abschn. C)
|
-
353.246,00
|
-
198.910,00
|
-
39.469,00
|
-
591.625,00
|
Einkünfte
lt. Senat (= erklärte Einkünfte)
|
96.777,00
|
44.426,00
|
48.777,00
|
189.980,00
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 1 Abs. 2 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 1 Abs. 4 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 20 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 28 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 116 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0557-W/02
- Stammnummer
- 5591
- Gültig
- 25.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF