Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1472-W/03
Verrechnung der steuerfreien Beträge mit Aufwendungen für Dachbodenausbauten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1472-W/03vom 22.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der bis 31.12.1999 möglichen (allenfalls auch gebäudeübergreifenden) Verrechnung von steuerfreien Beträgen gem § 28 Abs 5 EStG 1988 mit bestimmten Aufwendungen für Dachbodenausbauten kommt es darauf an, ob dieser Gebäudeteil den Vorschriften des Mietrechtsgesetzes unterliegt (Vorfrage gem § 116 BAO). Gem § 1 Abs 4 Z 2 MRG fallen Dachbodenausbauten, deren Baubewilligung (zwischen 8.5.1945 und) vor dem 31.12.2001 erteilt wurde, unter die Vorschriften des MRG und sind sohin als Aufwendungen iSd §§ 3-5 MRG mit steuerfreien Beträgen verrechenbar. Da im vorliegenden Fall die Baubewilligung vor dem genannten Stichtag erteilt wurde und darüber hinaus im Streitjahr auch eine mit 5 Jahren befristete Vermietung an eine natürliche Person erfolgte und der Mietvertrag auf Vorschriften des MRG verwies, war von einer zulässigen Verrechnung iSd § 116 Abs 5 Z 1 und 2 EStG 1988 auszugehen. Insoweit war also der Berufung - nachdem die berufende Hausgemeinschaft alle anderen Streitpunkte zurückgenommen hat - im eingeschränkten Umfang stattzugeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
die TPA Treuhand Partner Austria, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
den 3. und 11. Bezirk, den Gerichtsbezirk Schwechat und die Stadtgemeinde
Gerasdorf in Wien betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1997 bis 1999
entschieden:
Die
Berufung hinsichtlich des oben angeführten Feststellungsbescheides für
das Jahr 1997 wird infolge Zurücknahme gem § 256 BAO für
gegenstandslos erklärt.
Der Berufung
hinsichtlich der angefochtenen, oben angeführten Feststellungsbescheide
1998 und 1999 wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Diese
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. musste sich für die Streitjahre einer
Prüfung der Aufzeichnungen unterziehen, welche hinsichtlich der
angefochtenen Bescheide zu Wiederaufnahmen der Verfahren gem § 303
Abs 4 BAO führte.
Gegen die Sachbescheide wurde Berufung erhoben, die sich
gegen folgende Feststellungen des BP-Berichtes richtete:
Tz 13,
Errichtungskosten Dachgeschosswohnung Top 17:
Dabei handelt es sich um den Ausbau eines Dachbodens, wobei
dem bereits ausgebauten Dachboden (Top 15 und 16) erstmals Wohnraum
hinzugefügt wurde und mit Top 17 eine dritte Wohneinheit geschaffen
wurde, die zu einem geringen Teil auch aus Flächen des bereits ausgebauten
Dachbodens besteht. Die diesbezüglichen Kosten wurden teils als
Instandhaltungs/Instandsetzungsaufwand abgesetzt und, soweit sie
Instandsetzungsaufwand darstellten, mit bestehenden Mietzinsrücklagen im
eigenen Haus und auch gebäudeübergreifend verrechnet. Seitens der BP
wurden mangels Förderung iSd § 28 Abs 3 Z 2
(WohnhaussanierungsG. etc.) die diesbezüglichen Aufwendungen einerseits
aktiviert und auf die Restnutzungsdauer verteilt, andererseits wurde eine
Verrechnung mit Mietzinsrücklagen - mangels Anwendbarkeit der
§§ 3-5 MRG - unterbunden.
Rechnerisch führte dies
einerseits dazu, dass von den
Gesamtkosten für die Errichtung (S 2.599.989,75)
Afa iHv S 38.235 im Jahre 1998
(Halbjahresafa) und S 76.470 im Jahre 1999
berücksichtigt wurde, während
der abgeschriebene
Instandhaltungsaufwand 1997 iHv
S 105.476,08 und 1998 iHv S 1.862,16 dem Überschuss
hinzugerechnet wurde.
Andererseits wurde
die Verrechnung des von der Bw. geltend
gemachten Instandsetzungsaufwandes mit
Mietzinsrücklagen 1997 iHv
S 813.627,32 und 1998 iHv S 1.679.024,19
nicht anerkannt (siehe Tabelle
unten).
Tz 14, Instandhaltung
Jägersberger 1997/1999:
Die damit zusammenhängenden Baumeisterkosten wurden
lt. BP - anstatt sie als Instandsetzungsaufwand zu erfassen - sofort und zu
Unrecht (Rechnungen waren nicht konkretisiert, fehlende Leistungsbeschreibung)
als Instandhaltungsaufwand abgeschrieben.
Rechnerisch führte dies
einerseits dazu, dass im Jahre
1997 S 601.742,34 und
1999
S 166.666,67 dem
Überschuss hinzugerechnet wurden
(MWR Tz 18 BP-Bericht).
Andererseits wurde
die Verrechnung mit
Mietzinsrücklagen 1997 iHv S 601.742,34 und 1999 iHv
S 166.666,67 ermöglicht
(Tz 17 BP-Bericht; siehe Tabelle unten).
In Bezug auf
Zehntelabschreibungen wurden als
Konsequenz der Feststellungen
Tz 13, 14 (unbestritten, Küche
Instandsetzung 1999 S 75.000) und
Tz 15 BP-Bericht
einerseits
die
bisherigen Zehntelabsetzungen
1998 iHv S 116.371,14 und 1999 iHv S 116.371,14 sowie S 30.555
storniert, dh dem Überschuss
hinzugerechnet.
Andererseits wurden die Zehntelabschreibungen aufgrund der
festgestellten Instandsetzungsaufwendungen wie folgt neu berechnet bzw mit
Mietzinsrücklagen verrechnet:
|
|
|
Mietzinsrücklage
|
1997
(bisher)
|
1.296.202,03
ATS
|
Stand
1.1.97
|
S
2.477.420,17
|
abzüglich
Top 17
|
-813.627,32
ATS
|
|
-
S 1.084.317,05
|
zuzügl.
Jägersberger
|
+601.742,34
ATS
|
|
|
|
1.084.317,05
ATS
|
|
|
1998
(bisher)
|
3.176.923,13
ATS
|
Stand
1.1.98
|
S
1.393.103,12
|
abzüglich
Top 17
|
-1.679.024,19
ATS
|
|
-
S 1.497.898,94
|
|
1.497.898,94
ATS
|
Überhang
|
S
104.796,00
|
1999
(bisher)
|
305.550,00
ATS
|
|
|
zuzügl.
Jägersberger
|
166.666,67
ATS
|
|
|
zuzüglich
Küche (unbestritten)
|
75.000,00
ATS
|
|
|
Instandsetzungskosten
1999
|
547.216,67
ATS
|
|
Der Überhang
aus der Verrechnung mit der
Mietzinsrücklage
(S 104.776,08) wurde bei der 50%
beteiligten A. H. (nicht
bei F. H., da dieser
gebäudeübergreifend verrechnet) für die Jahre 1998 und
1999 im Wege einer Zehntelabsetzung von
S 5.239,80 berücksichtigt (siehe MWR Tz 18 BP-Bericht).
Auch die
Instandsetzungskosten 1999
(S 547.216,67) waren vorweg unter den Miteigentümern zu teilen
(S 273.608; bei F. H.
gebäudeübergreifend verrechnet) und bei
A. H. als
Zehntelabsetzung (sohin ab 1999 iHv
S 27.360) in Abzug zu bringen (siehe MWR Tz 18
BP-Bericht).
Festgestellt wird, dass sich die lt. vorliegender Berufung
angeführten Berufungspunkte 1.) Vermietung zu geringerem Entgelt -
Bestandzinsreduktion (Josefshof), 2.) Übernahme Sanierungskosten durch
Verpächter (Josefshof), 3.) Sanierungsaufwand -
gebäudeübergreifende Verrechnung mit Mietzinsrücklagen (Immobilie
Josefsgasse) und 6.) Umsatzsteuer (in diesem Verfahren nicht angefochten) nicht
auf das gegenständliche Feststellungsverfahren beziehen.
Im Zuge einer Vorsprache des steuerlichen Vertreters der
Bw. hat dieser mit Niederschrift vom 22. April 2004 den Berufungspunkt 4.)
Instandhaltung Jägersberger zurückgenommen und das gesamte
Berufungsbegehren auf die Feststellungen zum Dachbodenausbau in der
BG 25/17 eingeschränkt, wobei auch die Feststellung der BP betreffend
den dort festgestellten Instandhaltungsaufwand in Höhe von
S 105.476,08 im Jahre 1997 und S 1.862,16 im Jahre 1998 außer
Streit gestellt wurde. Damit wurde die Berufung gegen den angefochtenen
Feststellungsbescheid 1997 zur Gänze zurückgenommen und reduziert sich
somit das Berufungsbegehren auf die Verrechnung der von der BP festgestellten
Instandsetzungsaufwendungen iHv S 813.627,32 im Jahre 1997 und
S 1.679.024,19 im Jahre 1998.
Diesbezüglich vertritt die Bw. den Standpunkt, dass es
sich dabei um Aufwendungen iS der §§ 3-5 MRG handelt und daher
eine Verrechnungsmöglichkeit mit Mietzinsrücklagen - dies auch
gebäudeübergreifend - gem § 116 Abs 5 Z 2
lit b EStG 1988 zulässig ist.
Dementgegen vermeint die BP, dass für
Dachbodenausbauten eine Verrechnungsmöglichkeit mit Mietzinsrücklagen
nicht vorgesehen ist (mangels Förderung iSd des Wohnbauförderungs- und
WohnhaussanierungsG) und die strittigen Aufwendungen nicht unter jene der
§§ 3-5 MRG fallen.
Die Bw. legte über Aufforderung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz den mit dem Mieter M. W. vereinbarten
Mietvertrag vom 29.1.1999 vor, wonach mit diesem ein fünfjähriger
Mietvertrag abgeschlossen wurde und hinsichtlich einer Vielzahl von
Vertragsbestimmungen auf die Vorschriften des MRG (etwa was die Höhe des
Mietzinses anbelangt) verwiesen wird.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat
Rücksprache gehalten mit der Schlichtungsstelle MA 16, bei der zu ein
und derselben Bestandobjekteinheit BG 25/17 ein Verfahren betreffend
Höhe des Mietzinses anhängig ist und Auskunft darüber gegeben
wurde, dass dieser Gebäudeteil unter Angabe der einschlägigen
Gesetzesbestimmungen den Vorschriften des MRG unterliegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem § 116 Abs 5 Z 1 und 2 EStG 1988 idF
des StruktanpG 1996 gilt für bis 1995 gebildete Mietzinsrücklagen und
steuerfreie Beträge folgendes:
Diese sind bis 31.12.1999 in folgender Reihenfolge zu
verrechnen:
|
Z 2
|
lit. a.)
Instandsetzungsaufwendungen, soweit sie nicht durch steuerfreie Subventionen
|
gedeckt sind.
|
|
lit. b.) Aufwendungen iSd
§§ 3-5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den
|
Bestimmungen des
Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen,
soweit diese Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch
steuerfreie Subventionen gedeckt sind.
|
|
lit c.) Verluste, die sich
ergeben...
|
|
lit d.) Aufwendungen iSd
§§ 3-5 des Mietrechtsgesetzes in anderen der Erzielung von
|
Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung dienenden Gebäuden des Steuerpflichtigen, die den
Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse
unterliegen, soweit diese Aufwendungen Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwand
darstellen...
Steuerfreie Beträge, die nicht bis zum Ende der Frist
der Z 2 zu verrechnen sind, sind zu diesem Zeitpunkt einnahmenerhöhend
aufzulösen (§ 116 Abs 5 Z 3 EStG 1988).
Um die Nachversteuerung der steuerfreien Beträge zu
unterdrücken, müssen also Instandsetzungs- oder
Herstellungsaufwendungen iSd §§ 3-5 MRG in Gebäuden des
Steuerpflichtigen, die zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung dienen, vorliegen.
Inwieweit Aufwendungen iSd §§ 3-5
Mietrechtsgesetz vorliegen, ist eine nach § 116 BAO zu entscheidende
Vorfrage, die von der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach eigener
Anschauung wie folgt beurteilt wird:
In § 3 MRG werden die dem Vermieter auferlegten
Erhaltungspflichten für das Bestandobjekt umschrieben, § 4 MRG
regelt die nützlichen Verbesserungen durch bautechnische Maßnahmen
und § 5 MRG regelt die nützliche Verbesserung durch Vereinigung
von Wohnungen (Anbotspflicht).
Gem § 1 Abs 4 Z 2 MRG gelten ab
1.1.2002 für Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens
aufgrund einer nach dem 31.12.2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden
sind, sowie unausgebaute Dachbodenräumlichkeiten, die mit der Abrede
vermietet werden, dass darin - wenn auch zum Teil oder zur Gänze
durch den Hauptmieter - eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit
errichtet werde, die Bestimmungen des MRG - von den §§ 14
(Mietrecht im Todesfall), 29 (Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages,
Zurückstellung des Mietgegenstandes, 36 (Ersatz des Ausmietungsschadens),
45 (Wertbeständigkeit des Mietzinses), 46 (Hauptmietzins bei Eintritt in
einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung) und 49
(kündigungsrechtliche Übergangsregelung) abgesehen -
nicht.
Dies bedeutet vice versa, dass bei zwischen 8.5.1945
(§ 1 Abs 4 Z 3 MRG, § 16 Abs 1 Z 2 MRG)
und 31.12.2001 erteilten Baubewilligungen für Dachbodenausbauten die
Vorschriften des MRG, darunter insb. die hier anzuwendenden
§§ 3-5 MRG sehr wohl gelten.
Da es sich bei den Aufwendungen für Top 17 in der
BG 25 iHv S 813.627,32 im Jahre 1997 und iHv S 1.679.024,19 im Jahre
1998 um Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwand iSd
§§ 3-5 MRG handelt, die vor 31.12.2001 getätigt wurden, sind
diese Aufwendungen mit den steuerfreien Beträgen zwecks Vermeidung der
Nachbesteuerung verrechenbar, dies gegebenenfalls auch
gebäudeübergreifend. Untermauert wird dieses Faktum auch durch eine
nach dem Dachbodenausbau Anfang 1999 erfolgte Vermietung der Top 17, wobei
die Vertragsdauer 5 Jahre beträgt (- bei einer nur
halbjährigen Mietvertragsdauer wäre die Geltung des MRG
ausgeschlossen; § 1 Abs 2 Z 3 MRG).
Demzufolge
ergibt sich folgende Neuberechnung der Verrechnung der Mietzinsrücklagen
bzw. der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
|
|
|
Mietzinsrücklage
|
1997
(bisher)
|
1.296.202,03
ATS
|
Stand 1.1.97
|
S
2.477.420,17
|
zuzügl.
Jägersberger
|
+601.742,34
ATS
|
|
S
1.897.944,37
|
|
1.897.944,37
ATS
|
|
|
1998
(bisher)
|
3.176.923,13
ATS
|
Stand 1.1.98
|
S
579.475,80
|
|
|
|
- S
3.176.923,13
|
|
|
Überhang
|
S
2.597.447,33
Wie schon lt. BP Bericht sind vom Überhang 50% bei
F. H. gebäudeübergreifend zu verrechnen, sohin S 1.298.723,66 und
sind die verbleibenden Instandsetzungskosten als Zehntelabsetzung im
Feststellungsverfahren bei A. H. ab 1998 zu berücksichtigen, sohin
S 129.872,36 (1/10 von S 1.298.723,66 Überhang).
|
|
1997,
öS
|
1998,
öS
|
1999,
öS
|
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung lt. BP
|
707.972,34
|
69.370,55
|
213.313,89
|
Rückgängigmachung
Zehntelabsetzung A. H. (vgl. MWR, BP-Bericht; aus Überhang
alt)
|
|
+5.239,80
|
+5.239,80
|
Zehntelabsetzung lt. UFS (aus
Überhang neu)
|
|
-129.872,36
|
-129.872,36
|
|
unverändert
|
|
|
Einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem
§ 188 BAO hinsichtlich der Hausgemeinschaft BG 25, 1030 Wien lt.
UFS
|
|
-55.262,01
|
88.681,33
|
Diese verteilen sich auf die
Miteigentümer wie folgt:
|
1998,
öS
|
1999,
öS
|
F. H. (Daten siehe
Abkürzungsverzeichnis)
|
37.305,17
|
109.276,84
|
A. H. (Daten siehe
Abkürzungsverzeichnis)
|
-92.567,18
|
-20.595,51
Bei der Veranlagung des (beteiligten) Steuerpflichtigen
sind im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen: In Frage
kommende Begünstigungen/Besteuerungswahlrechte nach §§ 24,
37, 97, 117, 117 a und hinsichtlich F. H. insbesondere die
Möglichkeit der gebäudeübergreifenden Verrechnung gem
§ 116 Abs 5 Z 2 lit. d EStG 1988.
Wien, 22. April
2004
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 116 Abs. 5 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 116 Abs. 5 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 4 Z 2 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 3 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 4 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 5 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1472-W/03
- Stammnummer
- 9464
- Gültig
- 22.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF