Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0170-G/05
Verpflichtung zur Auflösung der steuerfreien Beträge gemäß § 28 Abs. 5 EStG 1988 im Jahr 1999
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0170-G/05vom 22.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der NKH, vom 22. November 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 22. Oktober 2001 betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das
Jahr 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende Hausgemeinschaft (Bw.), an der NK.
und NG zu je 50% beteiligt sind, erzielt Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung. Für das Jahr 1999 wurde ein Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten in Höhe von 110.370,56 S erklärt.
Außerdem wurde ein Verzeichnis über die Bildung von steuerfreien
Beträgen gemäß
§ 28 Abs. 5 EStG 1988 idF vor
dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, vorgelegt,
aus dem hervorgeht, dass in den Jahren 1991 bis 1995 steuerfreie Beträge in
Höhe von insgesamt 849.024,66 S gebildet wurden.
Die Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Streitjahr erfolgte zunächst
erklärungsgemäß. Mit Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293 BAO wurden die steuerfreien Beträge unter Hinweis auf
§ 116 Abs. 5 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 201/1996 jedoch
zur Gänze aufgelöst und der Überschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten entsprechend erhöht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche
Berufung mit der Begründung, die Möglichkeit, Mietzinsrücklagen
bzw. steuerfreie Beträge zu bilden, sei seinerzeit eingerichtet worden, um
die Schaffung von Wohnraum und die damit verbundene Rückzahlung von
Darlehen zu erleichtern. Durch die Auflösung der gesamten steuerfreien
Beträge im Jahr 1999 komme es zu einer Progressionssteigerung, die dem
ursprünglichen Zweck des Gesetzes zuwiderlaufe, für den einzelnen
Steuerpflichtigen unzumutbar sei und dem Vertrauensgrundsatz widerspreche. Auch
wenn der Gesetzgeber die Bildung neuer Mietzinsrücklagen bzw. steuerfreier
Beträge ab dem Jahr 1996 ausgeschlossen habe, müsse die
Möglichkeit, die bis dahin gebildeten Rücklagen bzw. steuerfreien
Beträge nach den ursprünglich geltenden Bestimmungen aufzulösen,
erhalten bleiben. Der im Jahr 1991 gebildete steuerfreie Betrag werde daher
erst im Jahr 2000 aufgelöst.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 28 Abs. 5 EStG 1988
idF vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, konnten
bei der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) auf Antrag
Überschüsse an verrechnungspflichtigen Mietzinsen einem steuerfreien
Betrag zugeführt werden. Die steuerfreien Beträge waren in den
folgenden Jahren mit Instandsetzungsaufwendungen und Verlusten zu verrechnen.
Steuerfreie Beträge, die nicht bis zum Ende von neun Jahren ab ihrer
Bildung zu verrechnen waren, waren einkünfteerhöhend
aufzulösen.
Daraus ergab sich eine Steuerstundung, die vor allem
Steuerpflichtigen zugute kam, die aus dem Mietobjekt hohe Mieterträge
erzielten und deshalb hohe Mietzinsrücklagen bzw. steuerfreie Beträge
bilden konnten. Mit der steuerfreien Mietzinsrücklage bzw. dem steuerfreien
Betrag konnte der Vermieter die Versteuerung seiner Mieteinnahmen auf zehn Jahre
hinausschieben. Begünstigt waren ertragreiche Mietobjekte aber auch
dadurch, dass die an sich auf zehn Jahre zu verteilenden
Instandsetzungsaufwendungen mit bestehenden Mietzinsrücklagen bzw.
steuerfreien Beträgen zu verrechnen und damit sofort absetzbar waren.
Vergleichsweise benachteiligt waren hingegen reparaturanfällige
Miethäuser mit niedrigen Einnahmen, die keine entsprechenden
Mietzinsrücklagen (steuerfreien Beträge) bilden konnten und die die
Instandsetzungsaufwendungen daher nur auf zehn Jahre verteilt absetzen konnten
(vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage in ÖStZ 7/1996,
S 179 f; sowie Doralt, Die Mietzinsrücklage - Neuauflage
gerechtfertigt? RdW 1998, 513).
Um zu vermeiden, dass weiterhin ertragreiche Mietobjekte
gegenüber ertragsarmen Mietobjekten begünstigt werden, wurde ab der
Veranlagung 1996 die Bildung einer Mietzinsrücklage bzw. eines
steuerfreien Betrages ausgeschlossen.
Um die durch diese gesetzliche Änderung plötzlich
eintretenden nachteiligen steuerlichen Folgen abzumildern, wurden für die
ab dem Jahr 1987 gebildeten steuerfreien Beträge im § 116
Abs. 2 und Abs. 5 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 201/1996
zahlreiche Übergangsregelungen getroffen. Danach konnten die in den Jahren
1987, 1988 und 1989 gebildeten steuerfreien Beträge noch bis zum Ende der
Jahre 1996, 1997 bzw. 1998 verrechnet bzw. aufgelöst werden. Für die
in den Jahren 1990 bis 1995 gebildeten steuerfreien Beträge wurde der
zunächst ebenfalls mit 31. Dezember 1998 vorgesehene Zeitpunkt
für deren Verrechnung auf 31. Dezember 1999 geändert
(Abgabenänderungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 28/1999). Für
alle steuerfreien Beträge galt, dass zunächst vorrangig eine auf das
jeweilige Mietobjekt bezogene Verrechnung vorgesehen, diese jedoch nicht mehr
nur mit den Instandsetzungsaufwendungen, sondern auch mit bestimmten
Herstellungsaufwendungen möglich war. Nachrangig war aber auch eine
über das jeweilige Mietobjekt hinausgehende Verrechnung der steuerfreien
Beträge mit Herstellungsaufwendungen eines anderen den Bestimmungen des
Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegenden
Mietobjektes des Steuerpflichtigen möglich. Das galt auch, wenn im Fall
einer Miteigentümergemeinschaft ein Miteigentümer die ihm
zuzurechnenden Anteile der steuerfreien Beträge mit den auf ihn
entfallenden Herstellungsaufwendungen eines anderen der Vermietung und
Verpachtung dienenden Mietobjektes verrechnete. Soweit die in den Kalenderjahren
1990 bis 1995 gebildeten steuerfreien Beträge nicht bis zum
31. Dezember 1999 verrechnet wurden, waren sie zu diesem Zeitpunkt
einkünfteerhöhend aufzulösen. Eine freiwillige frühere
einkünfteerhöhende Auflösung der steuerfreien Beträge
ermöglichte die Übergangsregelung nicht, weil dies dem Sinn und Zweck
der Übergangsregelung, nämlich dem Anreiz zu baulichen Maßnahmen
unter dem Gesichtspunkt der Beschaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu
dienen, widersprochen hätte (vgl. nochmals Erläuterungen zur
Regierungsvorlage in ÖStZ 7/1996, S 179 f).
Die vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid vorgenommene
einkünfteerhöhende Auflösung der in den Jahren 1991 bis 1995
gebildeten steuerfreien Beträge war daher zwingend.
Hinsichtlich des von der berufungswerbenden
Hausgemeinschaft im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 28
Abs. 5 EStG 1988 idF vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl.
Nr. 201/1996, angesprochenen Vertrauensschutzes wird auf die
Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 11.12.2003,
G28/00, VfSlg. 17091/2003, hingewiesen. Danach könne niemand darauf
vertrauen, dass eine nur ausnahmsweise eingeräumte Steuerbefreiung, wie sie
früher in § 11 und § 28 Abs. 5 EStG 1988
für die Mietzinsrücklage vorgesehen gewesen sei, aufrecht bleibe. Mit
der Beseitigung solcher Steuerbefreiungsbestimmungen - etwa aufgrund
budgetärer Erfordernisse - müsse daher durchaus gerechnet
werden. Wenn überdies entsprechende Übergangs- und
Einschleifregelungen vorgesehen werden - wie dies gerade im vorliegenden
Zusammenhang sowohl steuerrechtlich als auch mietrechtlich geschehen sei -,
könne sich niemand in seinem Vertrauen auf die bestehende Gesetzeslage
verletzt erachten. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung von
Beschwerden, in denen behauptet worden war, die Aufhebung der
§§ 11 und 28 Abs. 5 EStG 1988 sei verfassungswidrig,
daher auch in zahlreichen Fällen ab (vgl. den Hinweis auf die
entsprechenden Beschlüsse in dem bereits genannten Erkenntnis VfGH
11.12.2003, G28/00; sowie in UFS 27.5.2005, RV/3832-W/02).
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 22.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 116 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 116 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0170-G/05
- Stammnummer
- 17805
- Gültig
- 22.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF