Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3832-W/02
Verpflichtung zur Auflösung der steuerfreien Beträge gemäß § 28 Abs. 5 EStG 1988 im Jahr 1999
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3832-W/02vom 27.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der (verstorbenen) Bw., vertreten durch
WT, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
9. Februar 2001 betreffend Einkommensteuer 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1999 wurden
die für das Mietwohnhaus 1080 Wien, L-Gasse1, gemäß
§ 28 Abs. 5 EStG 1988 für die Jahre bis
einschließlich 1995 gebildeten steuerfreien Beträge, insoweit sie
nicht bis 31. Dezember 1999 bestimmungsgemäß verrechnet worden
waren, gemäß
§ 116 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einnahmenerhöhend
aufgelöst.
Der Stand der für das Haus 1080 Wien, L-Gasse1,
gebildeten und nicht bestimmungsgemäß verrechneten steuerfreien
Beträge betrug zum 31. Dezember 1999 insgesamt 1,073.998,18 S
(davon aus den Jahren 1993: 2.802,03 S, 1994: 528.577,07 S und 1995:
542.619,08 S).
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 eingebrachten
Berufung wird der Antrag gestellt, die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung um den Betrag von 1,073.998,18 S zu kürzen. In der
Berufung wird weiters darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Verpflichtung
zur Auflösung von steuerfreien Beträgen eine
Verfassungsgerichtshofbeschwerde anhängig sei und angeregt, aus
verwaltungsökonomischen Gründen eine Aussetzung der Entscheidung bis
zur Erledigung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof zu
verfügen.
Auf telefonische Anfrage der (vormaligen)
Finanzlandesdirektion teilte die Berufungswerberin ergänzend mit, dass mit
der Berufungserledigung deswegen zugewartet werden solle, weil der
Verfassungsgerichtshof bei Aufhebung von Gesetzesbestimmungen in manchen
Fällen dahingehend entscheide, dass die betreffende Bestimmung für
alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei der Vermietung eines Grundstücks (Gebäudes)
konnten nach § 28 Abs. 5 EStG 1988 idF vor dem
StruktAnpG 1996 bis einschließlich 1995 unter bestimmten Bedingungen
steuerfreie Beträge gebildet werden.
Auf Grund des StruktAnpG 1996 (BGBl. 1996/201)
ist die Neubildung steuerfreier Beträge ab der Veranlagung für 1996
nicht mehr zulässig.
Für die zum 31. Dezember 1995 bestehenden
steuerfreien Beträge ist die Übergangsregelung des § 116
Abs. 5 EStG 1988 anzuwenden.
Gemäß
§ 116 Abs. 5 Z 2
EStG 1988 (idF BGBl. I 1999/28) gilt für die bis 1995 nach
§ 28 Abs. 5 in der bis 1995 geltenden Fassung gebildeten
steuerfreien Beträge Folgendes:
Mit den am 31. Dezember 1995 ausgewiesenen
steuerfreien Beträgen sind innerhalb von neun Jahren nach ihrer Bildung,
längstens aber bis zum 31. Dezember 1999 in folgender Weise zu
verrechnen:
a) Instandsetzungsaufwendungen, soweit sie nicht durch
steuerfreie Subventionen gedeckt sind.
b) Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des
Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes
über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit diese
Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie
Subventionen gedeckt sind.
c) Verluste, die sich ergeben, falls die mit dem
Grundstück (Gebäude) im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden
Werbungskosten die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen
Einnahmen sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach § 10 des
Mietrechtsgesetzes vereinnahmten Beträge übersteigen. Dabei sind die
Betriebskosten und die laufenden öffentlichen Abgaben für das
Grundstück (Gebäude) sowohl bei den Einnahmen als auch bei den
Werbungskosten außer Ansatz zu lassen.
d) Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des
Mietrechtsgesetzes in anderen der Erzielung von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung dienenden Gebäuden des Steuerpflichtigen, die den
Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse
unterliegen, soweit diese Aufwendungen Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwand
darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind. Soweit nach
Verrechnung mit steuerfreien Beträgen Aufwendungen im Sinne der lit. b
und d verbleiben, sind die verbleibenden Aufwendungen als Herstellungskosten
anzusetzen.
Gemäß
§ 116 Abs. 5 Z 3
EStG 1988 sind steuerfreie Beträge (Teilbeträge), die nicht bis
zum Ende der Frist der Z 2 zu verrechnen sind, zu diesem Zeitpunkt
einnahmenerhöhend aufzulösen.
Eine Weiterführung der zum 31. Dezember 1999
bestehenden steuerfreien Beträge ist auf Grund des oben angeführten
Gesetzeswortlautes nicht zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom
24. November 2003, B 837/03, die Behandlung einer die gleiche Rechtsfrage
betreffenden Beschwerde abgelehnt.
Der Verfassungsgerichtshof führt dazu in der
Begründung aus, nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes
falle es grundsätzlich in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers, eine einmal geschaffene Rechtslage auch zu Lasten der Betroffenen
zu verändern (VfSlg. 11.309/1987, 11.665/1988, 14.846/1997 ua.). Eine
verfassungsrechtlich bedenkliche Verletzung des Vertrauensschutzes könne
überhaupt nur vorliegen, wenn es zu einem schwerwiegenden und
plötzlich eintretenden Eingriff in erworbene Rechtspositionen komme (vgl.
etwa VfSlg. 15.936/2000 mwN). Davon könne aber keine Rede sein, wenn der
Gesetzgeber pro futuro die Bildung steuerfreier Rücklagen nicht mehr
zulasse und die einkünfteerhöhende Auflösung bisher gebildeter
Rücklagen nach Ablauf eines Verrechnungszeitraumes fordere (vgl. auch
VfSlg. 13.657/1993).
Auf Grund der oben dargestellten Rechtslage war die
Berufung abzuweisen.
Wien, am 27.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 116 Abs. 5 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 116 Abs. 5 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3832-W/02
- Stammnummer
- 16113
- Gültig
- 27.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF