Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1285-L/02
Auflösung von Mietzinsrücklagen, steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Kind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1285-L/02vom 29.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch Transferleistungen (Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbeträge) abgegolten. Für eine darüber hinausgehende steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bleibt daher kein Raum.
Die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl.Nr. 201/1996, eingeführte Auflösung von Mietzinsrücklagen (steuerfreien Beträgen) ist aufgrund des Legalitätsprinzipes zu vollziehen. Eventuelle Verfassungswidrigkeiten (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw. Eigentumsrecht) sind vom Unabhängigen Finanzsenat nicht zu prüfen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Michael Mandlmayr
und die weiteren Mitglieder Mag. Christoph Kordik, Adolf Blaschek und Dipl.Ing.
Christoph Bauer am 29. April 2003 nach durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung über die Berufung der Bwin., vertreten durch ihren
Ehemann, gleiche Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, Hausfrau und Vermieterin, erachtet
sich in folgenden zwei Punkten steuerrechtlich beschwert:
1.
Erhöhung der Überschusseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung
durch Auflösung des steuerfreien Betrages im Jahre 1999 im
Ausmaß von S 431.810,88
2. Berücksichtigung der Unterhaltslasten für ihr
1978 geborenes Kind
ad 1. Mietzinsrücklage - steuerfreier Betrag -
Auflösung 1999:
Nach Ansicht des Finanzamtes entspricht die Auflösung
des steuerfreien Betrages gem. § 28 des EStG 1988 der
Gesetzeslage (§ 116 Abs. 2 Z. 3 EStG 1988, BGBl.
Nr. 201/1996 bzw. BGBl. Nr. 1999/28). In der gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 fristgerecht erhobenen Berufung wird von der
Berufungswerberin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der abrupte Entzug der Steuerbegünstigung für
Mietzinsrücklagen durch das StruktAnpG 1995 in Form der vorzeitigen
Zwangsauflösung nicht verwendeter steuerfreier Beträge von
6 Jahren auf einmal komme in der Praxis einem rückwirkenden Gesetz
gleich und bedeute einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in
Folge ungerechtfertigter Enttäuschung berechtigten Vertrauens auf eine
gegebene Rechtslage. Diese Vorgehensweise des Gesetzgebers stelle eine grobe
Verletzung der Grundsätze von Treu und Glauben dar, an den auch der
Steuergesetzgeber gebunden sei (Erlass vom 26.1.1995,
AÖFV Nr. 70). In seinem Urteil vom 16.6.1995 - G 191/94,
G 192/94 bekräftige der Verfassungsgerichtshof, dass "gesetzliche
Vorschriften mit dem Gleichheitssatz in Konflikt geraten können, weil und
insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden
Normunterworfenen nachträglich belasten, und dass schwer wiegende und
plötzlich eintretende Eingriffe in erworbene Rechtspositionen, auf deren
Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen habe können,
zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffs führen können".
Diese Gleichheitswidrigkeit wäre leicht zu vermeiden gewesen, wenn der
Gesetzgeber die Bildung von Mietzinsrücklagen für die Zukunft
abgeschafft, die bestehenden Vergünstigungen aber auslaufen hätte
lassen. Unter diesen Voraussetzungen wären - noch ohne Berücksichtung
angemessener Unterhaltslasten für ein Kind lt. Pkt. 3. - nicht
S 545.973,-- sondern nur S 143.436,-- zu versteuern gewesen. Folglich
wäre auch die Einkommensteuerbelastung wesentlich niedriger gewesen. In
Höhe der nicht zuletzt auch progressionsbedingt erhöhten Differenz
liege ein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht vor.
Zum Berufungspunkt 2. Unterhaltslasten:
Die Berufungswerberin sei im Berufungszeitraum für ein
Kind unterhaltspflichtig gewesen, welches 1978 geboren sei und auch im
Berufungszeitraum noch studiert habe. In seinem Urteil vom 17.10.1997 -
G 168/86-36 - habe der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die
Unterhaltsleistungen an Kinder im EStG 1988 nicht angemessen
berücksichtigt seien, was einen Verstoß gegen Artikel 7 der
Österreichischen Verfassung verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes
darstelle. Die einkommenssteuerliche Außerachtlassung von Unterhaltslasten
für Kinder sei darüber hinaus eine Diskriminierung iSd Artikel 14
der Europäischen Menschenrechtskonvention und verstoße daher gegen
das Recht auf Eigentum gem. Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolles zur
Europäischen Menschenrechtskonvention (Irschick, SWK 1988,
Seite 723 f). Die Höhe des steuerlich zu berücksichtigenden
Unterhaltes sei abhängig von Anzahl und Alter der Kinder und liege bei
einem Kind zwischen 16 und 22 % des Einkommens (MACK, Kronen-Zeitung vom
18.7.1999, Seite 31).
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 29.April
2003 führte der Berufungswerber zusammengefasst Folgendes aus:
Es werde auf die bisherigen Ausführungen in der
Berufungsschrift verwiesen. Die Nichtanerkennung in beiden Berufungspunkten
(Mietzinsrücklage und Unterhaltslasten) verstoße gegen
verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte.
Über Befragung durch den Vorsitzenden wurde die
Aufteilung der Mietzinsreserve für die Jahre 1992 bis 1994 (Gesamtbetrag S
431.810,88) vom Vertreter der Berufungswerberin bekanntgegeben.
Weiters wurde vom Vertreter der Bwin. im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung ein Artikel der Kronenzeitung (Autor Prof.
Heinz Mayer), datiert vom 29.4.2003, vorgelegt, in dem Ausführungen
über den Vertrauensschutz in Angelegenheiten der Pensionsreform enthalten
sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad 1. Berufungspunkt
steuerfreier Mietzinszinsreserve, Auflösung 1999:
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 BGBl., 201/1996,
hat der Gesetzgeber die Bestimmungen über die Mietzinsrücklage
aufgehoben und mit einer Übergangsbestimmung in § 116 Abs. 2
Z. 2 bzw. Z. 3 EStG 1988 Folgendes normiert:
Für die bis 1995 gebildeten Mietzinsrücklagen und
steuerfreien Beträge (§ 11 in der bis 1995 geltenden Fassung)
gilt Folgendes:
...
2. Mit den im letzten vor dem 1. Jänner 1996 endenden
Wirtschaftsjahr ausgewiesenen Rücklagen bzw. steuerfreien Beträgen
sind innerhalb von 9 Jahren nach ihrer Bildung, längstens aber bis zum
31.12.1999 (BGBl. I 1999/28) in folgender Reihenfolge zu verrechnen:
a) Instandsetzungsaufwendungen...
b) ...
c) ...
d) ...
3. Rücklagen (Rücklagenteile) bzw. steuerfreie
Beträge (Teilbeträge), die nicht bis zum Ende der Frist der Z 2 zu
verrechnen sind, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend
aufzulösen.
Mit dieser Gesetzesänderung entfiel die
Möglichkeit, Überschüsse aus verrechnungspflichtigen Mietzinsen
einer steuerfreien Rücklage bzw. einem steuerfreien Betrag zuzuführen,
wodurch sich im Ergebnis eine Steuerstundung ergeben hatte (vgl. Doralt, in
ÖStZ 1995, S.171).
Durch die ab 1996 geänderte Rechtslage trat folgende
Situation ein:
Die angesammelten Rücklagen bzw. steuerfreien
Rücklagen waren mit Instandsetzungsaufwendungen und Verlusten zu
verrechnen. Andernfalls waren sie im 9. Jahr nach ihrer Bildung
einkommensteuererhöhend aufzulösen. Auf die Übergangsregelung des
§ 116 EStG 1988 wird verwiesen.
Die angeführten gesetzlichen Bestimmungen wurden von
der Abgabenbehörde erster Instanz richtig angewendet. Der Berufungssenat
kann in der nach dem Gesetz zwingend vorzunehmenden Auflösung des
steuerfreien Betrages im genannten Ausmaß keine Rechtswidrigkeit erblicken
(keine Gleichheitswidrigkeit bzw. kein Verstoß gegen das Eigentumsrecht).
Gemäß Art. 18 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz
(abgekürzt B-VG) darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der
Gesetze ausgeübt werden.
Der unabhängige Finanzsenat hat die oben
angeführte Gesetzesbestimmung solange anzuwenden, als sie dem Rechtsbestand
angehört.
Es ist nicht Aufgabe des unabhängigen Finanzsenates,
die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu überprüfen. Der
Senat ist an das im Art. 18 B-VG verankerte Legalitätsprinzip
gebunden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung,
2.überarbeitete Auflage, § 114, Seite 247, Rz 7 mit Hinweis auf VwGH
vom 25.6.1993, 92/17/0058 u.a.) ist das Legalitätsprinzip
grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener
von Treu und Glauben.
In diesem Punkt war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Ad 2. Berufungspunkt
Berücksichtigung der Unterhaltslasten für ein Kind:
Durch das Budgetbegleitgesetz 1998, BGBl.Nr. I 79/1998,
wurde die Familienbesteuerung neu geregelt . Anlass für diese Neuordnung
war das Erkenntnis des VfGH vom 17.10.1997, G 186/96,G 285/96, mit dem das
Höchstgericht Teile der alten Familienbesteuerung als verfassungswidrig
erachtete.
Durch die ab dem Jahre 1999 erfolgte Reform der
Familienbesteuerung (Änderungen des Einkommensteuergesetzes und des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - Modifikation der Transferleistungen -
Erhöhung der Kinderabsetzbeträge, Erhöhung der Familienbeihilfe
in allen Altersstaffeln) wurde vom Gesetzgeber der höchstgerichtlichen
Rechtsprechung Rechnung getragen.
Gem. § 34 Abs. 7 Z. 1 EStG 1988
sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls durch den Kinderabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4
Z. 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der
Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende
Ehepartner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat
(BGBl. I 1998/79 ab 1999).
Sämtliche Kinderlasten sind durch die im
Jahre 1999 bezogenen Transferleistungen (Familienbeihilfe bzw.
Kinderabsetzbeträge) abgegolten.
Für eine über die in den genannten Bestimmungen
hinausgehende steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltslasten für
Kinder, wie etwa den von der Berufungswerberin geforderten Anteil an ihren
Einkünften von 16 % bis 22 % , bleibt daher kein Raum und es war
die Berufung in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
Soweit sich die Berufungswerberin in ihren Rechten, welche
sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben, beschwert
erachtet , ist anzumerken, dass der Unabhängige Finanzsenat gem.
Art. 18 Abs. 2 BVG an die geltenden Gesetzeslage gebunden ist.
Angemerkt wird weiters, dass die Behandlung einer
gleichartigen Beschwerde betreffend den Veranlagungszeitraum 1998 vom VfGH
abgelehnt , anschließend an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten und von
diesem das Verfahren eingestellt worden ist (VfGH vom 11.6.01, B2076/00 und B
2324/00, sowie VwGH vom 25.9.01, 2001/14/0136,0137).
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
am 29. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 116 Abs. 5 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 116 Abs. 5 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1285-L/02
- Stammnummer
- 4508
- Gültig
- 29.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF