Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0943-W/02
Nichtabzugsfähigkeit des Aufwandes für einen Berufsjäger, Verrechnung des Instandsetzungsaufwandes mit der Rücklage gemäß § 28 Abs. 5 EStG 1988, Luxustangente für einen PKW
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0943-W/02vom 09.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ über die Berufung
des Bw, vertreten durch Dr. Glass Wirtschaftstreuhand KG, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1996 und 1997 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist Rechtsanwalt. Neben
dieser Tätigkeit als Rechtsanwalt erzielt er ua Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung mehrerer Liegenschaften.
In der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 brachte der Bw keine
sonstigen Einkünfte zum Ansatz, in der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 1997 brachte er sonstige Einkünfte von 834.866,67 S
zum Ansatz.
Ergänzend zu seinen
Steuererklärungen für das Jahr 1996 trug der Bw gegen die mit dem
StruktAnpG 1996 verfügte Abschaffung der Möglichkeit zur Bildung
steuerfreier Beträge iSd § 28 Abs 5 EStG 1988
(Mietzinsrücklage) verfassungsrechtliche Bedenken vor. Weiters
erklärte er, es sei eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, dass
Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 25 % besteuert würden,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jedoch dem gewöhnlichen Tarif
unterlägen. Schließlich führte er aus, die ihm als
Jagdausübungsberechtigten durch das NÖ JagdG 1974 auferlegte
Verpflichtung zur Tragung der Kosten eines Jagdschutzorganes ohne steuerliche
Absetzmöglichkeit stelle einen verfassungswidrigen Eingriff in sein
Eigentumsrecht dar, es werde daher für das Jahr 1996 ein
Berufsjägeraufwand von 200.000 S als Absetzposten geltend gemacht
(tatsächlich wurde vom Bw jedoch bei der Ermittlung des Gewinns ein solcher
Abzugsposten nicht angesetzt).
Das Finanzamt erließ
für die Jahre 1996 und 1997 erklärungsgemäße
Einkommensteuerbescheide, wobei es keinen Abzugsposten für
Berufsjägeraufwand zum Ansatz brachte.
Gegen diese Bescheide sowie
gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 erhob der Bw
unter Wiederholung seiner anlässlich der Einreichung der
Steuererklärungen für das Jahr 1996 vorgetragenen Bedenken Berufung.
Das Finanzamt forderte den Bw
auf, bekannt zu geben, welche (ziffernmäßigen) Änderungen mit
der Berufung beantragt würden.
In Beantwortung dieses
Schreibens zog der Bw seine Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide
zurück. Hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide führte er aus, es
werde beantragt, für ertragsteuerliche Zwecke bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung einen Abzugsposten in Höhe von 40 % des
Überschusses in Ansatz zu bringen, weil die Norm des § 20 Abs 1 Z 2
lit f MRG auf Grund verfassungsrechtlicher Erwägungen jedenfalls in den
Bereich des Ertragsteuerrechtes "durchschlage". Weiters werde beantragt,
für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einen Steuersatz von
25 % zum Ansatz zu bringen, welcher der "Endbesteuerung" von
Einkünften aus Kapitalvermögen entspreche. Schließlich werde
beantragt, bei den Einkünften einen Absetzbetrag für
Berufsjägeraufwand von 200.00 S zu berücksichtigen.
Mit Vorhalt vom 6.10.1999
forderte die Finanzlandesdirektion den Bw auf, bekannt zu geben, ob und
gegebenenfalls in welcher Höhe ihm im Jahr 1996 sonstige Einkünfte
zugeflossen seien, da die Erklärung für das Jahr 1996 im Gegensatz zu
den Vor- und den Folgejahren keine sonstigen Einkünfte enthalte. Weiters
forderte die Finanzlandesdirektion den Bw auf, den Berufsjägeraufwand von
200.000 S belegmäßig nachzuweisen sowie bekannt zu geben, bei
welchen Einkünften dieser Aufwand in Abzug gebracht werden solle.
Nach mehreren
Fristerstreckungsansuchen des Bw teilte die Finanzlandesdirektion dem Bw mit
Schreiben vom 25.1.2000 ergänzend mit, es sei beabsichtigt davon
auszugehen, dass der mit 200.000 S bezifferte Berufsjägeraufwand
tatsächlich nicht entstanden sei, sofern der Bw den geforderten
belegmäßigen Nachweis nicht in den folgenden vier Wochen erbringen
sollte. Darüber hinaus sei mittlerweile ermittelt worden, dass dem Bw im
Jahre 1996 ein Betrag von 843.866,67 S und im Jahr 1997 ein Betrag von
714.495 S an Rentenbezügen zugeflossen sei. Es werde beabsichtigt,
diese Beträge bei der Bemessung der Einkommensteuer heranzuziehen.
In Beantwortung dieser Vorhalte
gab der Bw mit Schreiben vom 24.2.2000 bekannt, im Jahr 1996 seien ihm keine
Rentenbezüge zugeflossen. Die Rente betreffend das Jahr 1995 sei erst
Anfang des Jahres 1997 angewiesen worden. Aus einer als Beilage angeschlossenen
Übersicht ist dabei ersichtlich, dass dem Bw die Rente für das Jahr
1995 am 21.1.1997 in Höhe von 834.866,67 S und die Rente für das
Jahr 1996 am 15.11.1997 in Höhe von 714.495,00 S angewiesen wurden.
Betreffend den geltend gemachten Berufsjägeraufwand erklärte der Bw,
die Absetzbarkeit dieses Aufwandes werde bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt beantragt.
Jagdrechtsangelegenheiten zählten zu seinen besonderen Spezialgebieten, er
sei gerichtlich beeideter Sachverständiger für Jagd- und
Fischereiwesen und berate eine nicht unerhebliche Anzahl von Klienten in
Jagdangelegenheiten. Durch sein Spezialwissen und seine Spezialtätigkeit
erziele er Einkünfte aus der Rechtsanwaltschaft. Sämtliche
Erträge aus der Sachverständigentätigkeit würden als
Einkünfte der Rechtsanwaltskanzlei vereinnahmt. Der Betrieb seines
Jagdgebietes diene einerseits seiner persönlichen Aus- und Weiterbildung,
aber auch der Einladung von Klienten und ihrer Akquisition. Das von ihm seit dem
Jahr 1972 gepachtete Eigenjagdgebiet des Stiftes L. sei bis 31.12.1990 von dem
im Dienstverhältnis mit dem Stift L. stehenden Angestellten und
Berufsjäger Josef B. bewirtschaftet worden. Dieser Bewirtschaftungsaufwand
habe die halbe Arbeitszeit des stiftlichen Dienstnehmers Josef B. erfordert,
welcher zur anderen Hälfte seiner Arbeitszeit im forstlichen Einsatz
für das Stift L. als unmittelbarem Dienstgeber gestanden sei. Nach
Pensionierung des Josef B. habe der Bw Hans Peter K. als Berufsjäger und
Fischereigehilfen in dem landwirtschaftlichen Betrieb Fischereipachtung Dr. X.
beschäftigt. Der für die jagdliche Bewirtschaftung erforderliche
Hälfteanteil sei aus Privatmitteln finanziert worden. In der Anlage
würden die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum Jänner
1996 bis Dezember 1997 zur Vorlage gebracht. Dem veranlagten
landwirtschaftlichen Betrieb Fischereipachtung Dr. X. seien 50 % der
Lohnkosten des Hans Peter K. für dessen Tätigkeit im Jagdbereich im
Kalenderjahr 1996 mit 136.501,93 S und 1997 mit 139.065,17 S
refundiert worden. Hiezu werde je eine Ausfertigung des Jahresabschlusses der
Fischereipachtung Dr. X zum 31.12.1996 und 31.12.1997 zur Vorlage gebracht.
Überdies sei das dem Berufsjäger zur Verfügung gestellte Haus in
L. als Diensthaus aus Privatmitteln angekauft worden. Auch dieser aus dem
Privatvermögen getragene Aufwand sei anteilig zu berücksichtigen.
Darüber hinaus stellte die
Finanzlandesdirektion dem Bw weitere Fragen (insbesondere betreffend seine
Vermietungen); diese Fragen sowie die diesbezüglichen Ausführungen des
Bw werden im Einzelnen unten themenbezogen bei den einzelnen Punkten
dargestellt.
Der
Senat hat erwogen:
1.
Sonstige Einkünfte:
Der Bw hat in seiner
Vorhaltsbeantwortung bestätigt, dass er im Jahr 1997 Rentenzahlungen von
1.549.361,67 S (834.866,67 + 714.497,00) bezogen hat. Die Steuerpflicht
dieser Rentenbezüge steht außer Streit. In seiner
Einkommensteuererklärung und in dem dieser Erklärung (insoweit)
entsprechenden Einkommensteuerbescheid ist lediglich der Betrag von
834.866,67 S berücksichtigt. Der zusätzliche Betrag von
714.497,00 S ist daher bei der Bemessung der Einkommensteuer für das
Jahr 1997 zusätzlich zu berücksichtigen.
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Abzugsposten von 40 % und
Steuersatz von
25 %):
Der Bw begründet die
Anträge auf Berücksichtigung eines Abzugspostens von 40 % bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und auf Besteuerung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit einem Steuersatz von 25 %
lediglich mit verfassungsrechtlichen Argumenten. Er behauptet jedoch nicht, das
EStG 1988 enthalte derartige Vorschriften bzw das Finanzamt habe die
Bestimmungen des EStG 1988 unrichtig angewendet.
Gemäß Art 18 Abs 1
B-VG iVm Art 5 F-VG ist die Abgabenbehörde gehalten, die Abgaben den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu erheben (Legalitätsprinzip).
Dabei steht ihr die Prüfung, ob diese Bestimmungen verfassungskonform sind,
nicht zu. Zu einer derartigen Prüfung ist gemäß Art 140 B-VG
lediglich der Verfassungsgerichtshof berufen. Die Abgabenbehörde ist
vielmehr verpflichtet, auch gesetzliche Bestimmungen, die sie als
verfassungswidrig erachtet, ungeachtet dieser Beurteilung dennoch anzuwenden.
Den vom Bw vorgetragenen Bedenken kann daher seitens des unabhängigen
Finanzsenatesnicht näher getreten
werden.
3.
Berufsjägeraufwand:
Der Bw begehrt die
Berücksichtigung des Aufwandes für einen Berufjäger bei den
Einkünften aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt im wesentlichen
mit der Begründung, Jagdrechtsangelegenheiten zählten zu seinen
besonderen Spezialgebieten, er sei gerichtlich beeideter Sachverständiger
für Jagd- und Fischereiwesen und berate eine nicht unerhebliche Anzahl von
Klienten in Jagdangelegenheiten. Durch sein Spezialwissen und seine
Spezialtätigkeit erziele er Einkünfte aus der Rechtsanwaltschaft.
Sämtliche Erträge aus der Sachverständigentätigkeit
würden als Einkünfte der Rechtsanwaltskanzlei vereinnahmt. Der Betrieb
seines Jagdgebietes diene einerseits seiner persönlichen Aus- und
Weiterbildung, aber auch der Einladung von Klienten und ihrer
Akquisition.
Gemäß
§ 20 Abs
1 Z 2 lit b EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften betrieblich
oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die
Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren insoweit nicht abgezogen
werden, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies
gilt für Aufwendungen im Zusammenhang ua mit Jagden.
Die Aufwendungen für eine
Jagd sind nur dann dem Grunde nach angemessen, wenn ein unmittelbarer
Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit vorliegt. Dies wird etwa beim
Betrieb eines Jagdhotels oder dann der Fall sein, wenn eine Jagd auf Grund
forstgesetzlicher Vorschriften in Verbindung mit einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet wird. Andernfalls sind die
Aufwendungen für eine Jagd nicht abzugsfähig, und zwar auch dann
nicht, wenn der Steuerpflichtige den Abschuss des Wildes Gästen oder seinen
Arbeitnehmern überlässt und selbst kein Wild abschießt. Der
Umstand, dass Jagdeinladungen zur Anbahnung und Unterhaltung von
Geschäftsbeziehungen nützlich sein können, ist unbeachtlich.
Der Bw hat angegeben, der
Betrieb seines Jagdgebietes diene einerseits seiner persönlichen Aus- und
Weiterbildung, aber auch der Einladung von Klienten und ihrer Akquisition. Wie
sich aus oben gesagtem ergibt, vermag die Einladung von Klienten und ihre
Akquisition die Abzugsfähigkeit einer Jagd nicht zu begründen. Auch
die Tätigkeit des Bw als Sachverständiger vermag das geforderte
Ausmaß der beruflichen Veranlassung nicht zu begründen.
4.
Wien, S-gasse - Instandsetzungsaufwand:
Die Finanzlandesdirektion hielt
dem Bw mit Schreiben vom 25.1.2000 vor, in den Streitjahren seien bei der
Ermittlung des Überschusses aus der Vermietung des Gebäudes Wien,
S-gasse 1/10-Absetzungen für Instandsetzungen trotz vorhandener
Rücklagen gemäß
§ 28 Abs 5 EStG geltend gemacht
worden. Da Instandsetzungsaufwand jedoch sofort gegen vorhandene Rücklagen
zu verrechnen sei, seien die Einnahmenüberschüsse um die
diesbezüglich geltend gemachten Werbungskosten zu erhöhen. Im
Einzelnen handle es sich dabei um folgende Beträge:
|
|
1996
|
1997
|
Instandsetzung 1991
|
72.674,61
|
72.674,61
|
Instandsetzung 1993
|
23.687,10
|
23.687,10
In Beantwortung dieses
Vorhaltes erklärte der Bw mit Schreiben vom 30.3.2000, die Rechtsauffassung
der Berufungsbehörde sei richtig. Es sei allerdings die Höhe der
Rücklage gemäß
§ 28 Abs 5 EStG bereits zum 1.1.1996
entsprechend zu kürzen. In der Anlage werde die berichtigte Ermittlung der
genannten Rücklage für 1995 (entspreche 1.1.1996), 1996 und 1997
vorgelegt.
Die Werbungskosten betreffend
das Gebäude S-gasse sind daher um die genannten Beträge zu
kürzen.
5.
Wien, S-gasse - Eigennutzung
Die Finanzlandesdirektion hielt
dem Bw mit Schreiben vom 25.1.2000 weiters vor, im Rahmen der die Jahre 1979 bis
1983 umfassenden Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass für die
Eigennutzung des Hauses (Dachgeschossausbau) Wien, S-gasse ein Anteil von
3,66 % der Werbungskosten auszuscheiden sei.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes erklärte der Bw, es sei darauf hingewiesen, dass der
Eigennutzanteil wie der eines Fremdmieters behandelt und insbesondere eine
kalkulatorische Miete von 2.181,60 S p.a. in Ansatz gebracht und unter den
Einnahmen erfasst worden sei. Gegen ein Ausscheiden von 3,66 % der
Aufwendungen iSd Vorhaltes bestünden daher nur dann keine Einwendungen,
wenn die Behandlung der Eigennutzung als "fiktive Vermietung" auch auf der
Einnahmenseite aufgegeben werde und die Mieteinnahmen jeweils um den genannten
Betrag gekürzt würden.
Der anzusetzende Wert für
die Eigennutzung des Hauses errechnet sich wie folgt:
|
Instandsetzung
lt Erklärung
|
141.598,70
|
398.282,29
|
Strom
|
4.581,38
|
1.020,06
|
AfA
|
250.000,00
|
250.000,00
|
|
396.180,08
|
649.302,35
|
davon
3,66 %
|
14.500,19
|
23.764,47
Es waren daher bei der
Ermittlung des Überschusses aus der Vermietung des Gebäudes Wien,
S-gasse die kalkulatorischen Mieten aus den Einnahmen auszuscheiden und im
Gegenzug die Werbungskosten um die genannten Werte für die Eigennutzung zu
kürzen.
6.
Wien, E-straße - Instandsetzungsaufwand und
Mietzinsrücklage:
Die Finanzlandesdirektion hielt
dem Bw mit Schreiben vom 25.1.2000 weiters vor, auch bei dem Objekt Wien,
E-straße seien 1/10-Absetzungen für Instandsetzung trotz vorhandener
Rücklage gemäß
§ 28 Abs 5 EStG geltend gemacht worden. Es
sei beabsichtigt, dies in gleicher Weise wie oben zu ändern.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes erklärte der Bw, es werde auf die Ausführungen zum Objekt
Wien, S-gasse verwiesen, insbesondere würden auch bei diesem Objekt die
Stände der Rücklage nach § 28 Abs 5 EStG zu berichtigen sein.
Bei den betreffend dieses
Objekt geltend gemachten 1/10-Absetzungen für Instandsetzung handelt es
sich um folgende Beträge:
|
|
1996
|
1997
|
Vorauszahlungen 1992
|
40.000,00
|
40.000,00
|
Instandsetzung 1992
|
75.686,14
|
75.686,14
|
Instandsetzung 1993
|
14.552,83
|
14.552,83
Mit Schreiben vom 25.5.2000
erklärte der Bw, da die Berufungsbehörde offenbar beabsichtige, die
Rücklagen gemäß
§ 28 Abs 5 EStG für die Jahre 1996 und
1997 infolge Verrechnung der 1/10-Absetzungen für Instandsetzung zu
berichtigen, seien auch die in beiden Jahren vorgenommenen steuerpflichtigen
Auflösungen der Rücklagen rückgängig zu machen und zwar:
In den Einkünften für das Jahr 1996 aus Vermietung des
Objektes Wien, E-straße sei ein Betrag von 660.764 S aus der
Auflösung der Rücklage aus 1987 enthalten. Infolge Verrechnung mit
Instandsetzungsaufwendungen sei diese Auflösung zur Gänze zu
stornieren. In den Einkünften für das Jahr 1997 aus Vermietung
des Objektes Wien, E-straße sei ein Betrag von 941.294 S aus der
Auflösung der Rücklage aus 1988 enthalten. Aus dieser Auflösung
sei ein Betrag von 83.134 S zu stornieren.
Die Werbungskosten betreffend
das Objekt Wien, E-straße waren um die genannten Aufwendungen zu
kürzen. Die vom Bw in seinem Schreiben angeführte Stornierung der
Auflösung der Rücklage erfolgt in dem vom Bw in seinem Schreiben
genannten Ausmaß.
7.
Wien, E-straße - AfA:
Das Objekt Wien, E-straße
besteht aus vier Wirtschaftsgütern: Vordertrakt, Tanklager, Zentrifuge und
Lagerhallen.
Mit Schreiben vom 26.4.2000
hielt die Finanzlandesdirektion dem Bw diesbezüglich ua vor, die
Wirtschaftsgüter Tanklager und Zentrifuge seien bereits in den Jahren 1979
bzw 1981 bis 1991 mit einem AfA-Satz von 10 % zur Gänze abgeschrieben
worden. Die diesbezüglich in den Streitjahren dennoch geltend gemachte AfA
von Tanklager 39.815 S und Zentrifuge 12.430 S sei daher zu Unrecht
zum Ansatz gebracht worden.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes erklärte der Bw mit Schreiben vom 21.8.2000, betreffend Tanklager
und Zentrifuge sei tatsächlich bereits eine Vollabschreibung erfolgt,
weshalb die genannte Kürzung von Tanklager 39.815 S und Zentrifuge
12.430 S vorzunehmen sei.
Da das Tanklager und die
Zentrifuge bereits vollständig abgeschrieben waren, stand entgegen dem
Ansatz in den Abgabenerklärungen für diese Wirtschaftsgüter keine
AfA zu.
8.
PKW - Luxustangente:
Die Finanzlandesdirektion hielt
dem Bw mit Schreiben vom 25.1.2000 weiters vor, im Rahmen einer die Jahre 1993
bis 1995 betreffenden Betriebsprüfung sei für seinen PKW Audi eine
Luxustangente von 25,5 % ausgeschieden worden. Diese Ausscheidung habe auch
für die Folgejahre zu gelten. Darüber hinaus sei gemäß
§ 8 Abs 6 EStG 1988 in der für 1996 geltenden Fassung eine
Nutzungsdauer von mindestens 8 Jahren zu Grunde zu legen. Die AfA und der Gewinn
seien daher dementsprechend zu adaptieren.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes verwies der Bw darauf, dass er das Ausscheiden einer "Luxustangente"
anlässlich der die Jahre 1993 bis 1995 betreffenden Betriebsprüfung
beim Verwaltungsgerichtshof angefochten habe. Hinsichtlich des Ansatzes
einer Nutzungsdauer von 8 Jahren vertrat der Bw die Auffassung, die Bestimmung
des § 8 Abs 6 EStG sei verfassungswidrig, weil sie dem Gleichheitsgebot
insofern widerspreche, als für bestimmte Wirtschaftsgüter,
nämlich Kfz, vom Gesetzgeber völlig willkürlich eine fixe
"betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" angesetzt werde, was bei allen anderen
Wirtschaftsgütern nicht der Fall sei. Es sei nicht einzusehen, welche
sachliche Differenzierung dieser Ungleichbehandlung von Kfz einerseits und allen
anderen Wirtschaftsgütern andererseits zu Grunde liegen sollte.
Soweit der Bw die
Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs 6 EStG rügt, wird auf die obigen
Ausführungen unter Punkt 2. verwiesen.
Soweit sich der Bw gegen das
Ausscheiden einer "Luxustangente" wendet und dabei auf seine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof verweist, so ist diese Beschwerde mit Erkenntnis vom
22.3.2000, 97/13/0207, als unbegründet abgewiesen worden. Dabei hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Schätzung der unangemessen
hohen Aufwendungen im Umfang des 467.000 S übersteigenden Teiles der
Anschaffungskosten nicht zu beanstanden sei.
Es erfolgt daher auch im Jahr
1996 gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG eine Kürzung im oben
dargestellten Ausmaß, wobei zur Begründung zusätzlich auf das
genannte, die Vorjahre betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
verwiesen wird.
Es waren daher insgesamt
gemäß
§ 289 Abs 1 BAO die angefochtenen Bescheide
abzuändern.
Beilage:
3 Berechnungsblätter (1 Excel-Tabelle, 2 Berechnungsblätter)
Wien,
9. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Berufsjägeraufwandbehauptete VerfassungswidrigkeitenInstandsetzungsaufwandMietzinsrücklagePKW-Luxustangente
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0943-W/02
- Stammnummer
- 7108
- Gültig
- 09.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF