Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1041-W/04
Berichtigung des AfA-Satzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1041-W/04vom 08.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein höherer als der gesetzlich zustehende AfA-Satz kann nur berücksichtigt werden, wenn ein entsprechendes Gutachten vorgelegt wird.
Behauptet der Steuerpflichtige die Vorlage eines solchen Gutachtens (im gegenständlichen Fall im Jahr 1989), ist die Vorlage jedoch nicht aktenkundig (weder in den Dauerbelegen noch in den abgelegten Aktenteilen der bezughabenden Vorakten), deutet weiters das Ergebnis einer betreffend Vorjahre durchgeführten Betriebsprüfung nicht auf das zum damaligen Zeitpunkt gegebene Vorliegen eines Gutachtens hin und wird ein Gutachten über Aufforderung auch nicht vorgelegt, ist der gesetzliche AfA-Satz anzuwenden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. Februar 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 16. Jänner 2004
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte in den von der
gegenständlichen Berufung umfassten Jahren Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen,
sonstige Einkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die
letztgenannten Einkünfte entstammen aus der Vermietung einer Liegenschaft
in .... Wien, L.gasse.., welche seit dem Jahr 1987 andauert.
Eine betreffend das Unternehmen des Bw. über den
Zeitraum 1992 bis 1994 durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung
ergab unter anderem folgende Prüfungsfeststellung (Tz. 22 des
BP-Berichtes vom 9. Dezember 1996):
"Der AfA-Satz für Mietwohngrundstücke, die vor
dem Jahr 1915 errichtet worden sind, beträgt 2%.
Der bisher geltend gemachte AfA-Betrag für die
Liegenschaft Wien ..., L.gasse, vermindert sich daher in den Jahren 1992
-1994 um je S 63.751,00.
Der neu ermittelte steuerfreie Betrag gem. § 28/5
EStG beträgt daher für die Jahre
|
1992
|
S 290.508,00
|
1993
|
S 346.646,00
|
1994
|
S 515.979,00"
Aus den Beilagen zu den
Erklärungen der Folgejahre ist ersichtlich, dass bei Ermittlung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend das nämliche
Mietobjekt eine Gebäude-AfA in Höhe von (weiterhin) 5% der
Bemessungsgrundlage (Gebäudewert S 2,124.862,00) als Werbungskosten
abgezogen wurde. Die Bescheide der Folgejahre ergingen auf Grund der
Erklärungen bzw. samt Berücksichtigung vorliegender Tangenten.
In der Folge erließ das Finanzamt für die Jahre
1999 bis 2002 gemäß
§ 293b BAO berichtigte Bescheide
betreffend Einkommensteuer vom 16. Jänner 2004. Die Begründung
zum Bescheid für das Jahr 1999 lautet:
"Im Betriebsprüfungsbericht vom 9.12.1996 wurde unter
Teilziffer 22 festgestellt, dass der AfA-Satz für die Liegenschaft
L.gasse 2% beträgt. Dieser Feststellung wurde nicht widersprochen,
allerdings wurde sie in den Folgejahren ignoriert. Bei korrekter Bildung und
Verrechnung der Freibeträge gemäß
§ 28 Abs. 5
EStG ergeben sich folgende Werte:
|
1990
|
1.187,25
|
|
1991
|
218.815,50
|
|
1992
|
290.508,08
|
|
1993
|
346.646,12
|
|
1994
|
515.978,77
|
|
1995
|
454.020,25
|
|
1996
|
-
413.951,60
|
|
1997
|
-214.698,33
|
|
1998
|
-405.245,16
|
|
1999
|
-793.260,88
|
"
In der Begründung der
Bescheide für die Jahre 2000 bis 2002 wird auf die Begründung zur
Berichtigung für das Jahr 1999 sowie darauf verwiesen, dass die AfA um
S 63.751,00 (€ 4.632,97) überhöht gewesen sei.
Gegen die gemäß
§ 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheide für die Jahre
1999 bis 2002 erhob der Bw. Berufung und begründete diese wie folgt:
"1) Einkommensteuerbescheid 1999
|
|
S
|
Die gem. § 116 (5)
EStG 1988 vorzunehmende Restauflösung der Mietzinsreserve laut
Bescheid vom 30.01.2002 in Höhe von
|
410.754,88
|
wurde um
|
382.506,00
|
auf
|
793.260,88
|
erhöht, wodurch sich der
Überschuss der Einnahmen von
|
170.132,00
|
auf
|
963.392,88
|
das sind rund
|
963.392,00
|
erhöht hat.
|
Diese Berichtigung wurde gem.
§ 293b BAO mit der Begründung vorgenommen, dass laut
BP-Bericht vom 9.12.1996 '... der AfA-Satz für die Liegenschaft L.gasse 2%
...' beträgt und '... dieser Feststellung ... nicht widersprochen wurde...'
bzw. '... sie in den Folgejahren ignoriert ...' worden ist.
Der oben erwähnte Erhöhungsbetrag in den Jahren
1990 bis 1995 ergibt sich aus der AfA-Kürzung von 5% auf 2% (d.s.
S 63.751,00), was bedeutet, dass nicht nur die laut BP 1992/94
erhöhten und bescheidmäßig festgestellten Mietzinsrücklagen
Berücksichtigung fanden, sondern nachträglich auch die
Einnahmenüberschüsse - und damit auch die
Mietzinsrücklage - der rechtskräftig veranlagten Jahre
1990, 1991 und 1995 um die in Rede stehende AfA-Differenz erhöht wurde.
Dagegen ist Folgendes einzuwenden:
a) Laut Erl. d. BMfF vom 13. Mai 1991,
Z 14 0602/10-IV/14/90 konnte ein höherer AfA-Satz als 2% nur
angewendet werden, wenn ein Gutachten hinsichtlich der Restnutzungsdauer
vorgelegt werden konnte. Ein derartiges Gutachten ist deshalb auch seinerzeit
dem do. Finanzamt übergeben worden und so erreicht, dass ab 1988 eine AfA
von 5% beansprucht werden konnte.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass gegen das
BP-Ergebnis 1992/94 deshalb kein Rechtsmittel eingebracht wurde, weil die
Berufungsfrist versäumt worden ist.
b) Gemäß
§ 293b BAO können
Bescheide von Amts wegen nur insoweit berichtigt werden, als offensichtliche
Unrichtigkeiten aus den Abgabenerklärungen übernommen wurden.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch nicht
um laut Erklärungen unrichtig ermittelte Mietzinsreserven, sondern vielmehr
um Mietzinsreserven (bzw. Jahresüberschüsse), welche in
rechtskräftig veranlagten Bescheiden festgestellt worden sind.
Eine Abänderung dieser Bescheide ist sohin weder nach
§ 293b BAO - mangels Irrtum lt. Erklärung -
noch gemäß
§ 303 BAO - mangels Hervorkommen
neuer Tatsachen - möglich.
c) Sohin ergibt sich, dass die Restauflösung der
Mietzinsreserve im Jahre 1999 lediglich um die Berichtigung der BP 1992/94 zu
erhöhen ist, so dass sich die Entwicklung der Mietzinsreserven in den
Jahren 1990 bis 1999 wie folgt darstellt:
Zuführungen
|
Jahr
|
Erststeuerbescheid
|
Änderungen
lt. BP 1992/94
|
Zinsreserve
berichtigt
|
1990
|
1.187,25
|
0,00
|
1.187,25
|
1991
|
218.815,50
|
0,00
|
218.815,50
|
1992
|
226.757,08
|
63.750,92
|
290.508,00
|
1993
|
282.895,12
|
63.750,88
|
346.646,00
|
1994
|
452.227,77
|
63.751,23
|
515.979,00
|
1995
|
390.269,25
|
0,00
|
390.269,25
|
|
1.572.151,97
|
191.253,03
|
1.763.405,00
Auflösungen
|
1996
|
477.702,60
|
|
477.702,60
|
1997
|
214.698,33
|
|
214.698,33
|
1998
|
468.996,16
|
|
468.996,16
|
1999
|
410.754,88
|
191.253,03
|
602.007,91
|
|
1,572.151,97
|
191.253,03
|
1,763.405,00
2) Einkommensteuerbescheide
2000, 2001 und 2002
Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 bis 2002 wurden
ebenfalls gem. § 293b BAO insoweit berichtigt, als die in diesen
Jahren auf die Mietzinsreserve übertragenen Überschüsse über
die Werbungskosten auf Grund der oben erwähnten AfA-Kürzung von 5% auf
2% entsprechend erhöht wurden. Dagegen erhebe ich Einspruch, da
a) die Inanspruchnahme der 5%igen AfA nicht als durch die
Abgabenerklärungen verursachter 'offensichtlicher Irrtum' gewertet werden
kann,
b) die Finanzbehörde auf Grund der gem.
§ 115 BAO vorzunehmenden pflichtgemäßen Prüfung der
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse den höheren AfA-Satz
anerkannt hat und zur Wahrung des im Abgabenrecht verankerten Grundsatzes von
Treu und Glauben nicht die zuerkannte 5%ige AfA negieren kann und
schließlich
c) eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303
(4) BAO mangels hervorgekommener neuer Tatsachen nicht möglich erscheint.
|
|
S
|
Im Sinne meiner Berufung wird
beantragt, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 1999 so
festzusetzen, dass ausgehend von dem im Erstbescheid festgestellten
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten von
|
170.132,00
|
die ebenfalls laut Erstbescheid
bestehende Restauflösung der Mietzinsreserve von
|
410.754,88
|
um die laut BP 1992/94
vorgenommene AfA-Korrektur von
|
191.253,03
|
|
772.139,91
|
erhöht wird, so dass sich
endgültig im Jahre 1999 ein Überschuss von rd.
|
771.149,00
|
ergibt.
|
Ferner wird beantragt, dass die gem. § 293b BAO
berichtigten Bescheide der Jahre 2000, 2001 und 2002 insoweit abgeändert
werden, als die AfA unverändert mit 5% p.a. anerkannt wird."
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz richtete folgendes
Vorhalteschreiben an den Bw.:
"Auf Seite 2 Ihrer Berufung führen Sie ins
Treffen, Sie hätten ein Gutachten hinsichtlich der Restnutzungsdauer
seinerzeit dem Finanzamt übergeben und so erreicht, dass ab 1988 eine AfA
von 5% beansprucht werden konnte (wurde Ihrer Meinung nach 1987 eine niedrigere
AfA geltend gemacht oder anerkannt, wenn ja in welchem Ausmaß?).
Sie werden hiermit eingeladen, die Gutachtensübergabe
nachzuweisen.
Weiters führen Sie an, gegen das BP-Ergebnis 1992/94
deshalb kein Rechtsmittel eingebracht zu haben, weil die Berufungsfrist
versäumt worden ist.
Es ist nicht aktenkundig, dass eine eingebrachte Berufung
als verspätet zurückgewiesen wurde."
Diesen Vorhalt beantwortete der Bw. wie folgt:
"1) Gutachten
Die Gutachtensübergabe kann nach so vielen Jahren
nicht mehr nachgewiesen werden, sie ergibt sich jedoch schlüssig daraus,
dass das Wohnsitzfinanzamt die in den Jahren 1987 bis 1999 geltend gemachte
höhere AfA im Ausmaß von 5% stets und widerspruchslos anerkannt hat.
2) Verkürzung der AfA von 5% auf 2% durch die BP
1992/94
Die BP 1992/94 hat meiner Auffassung nach den AfA-Satz zu
Unrecht von 5% auf 2% verkürzt, da hierfür die Voraussetzungen gem.
§ 303 BAO (Hervorkommen neuer Tatsachen) nicht gegeben waren. Auf
Grund interner Veränderungen in meiner Kanzlei (Neubesetzung der
Geschäftsführung) wurde die Berufungsfrist versäumt, sodass ein
trotzdem eingebrachtes Rechtsmittel mit Sicherheit als verspätet
zurückgewiesen worden wäre.
3) Berufung nicht aktenkundig
Da wegen ungenutzten Verstreichens der Rechtsmittelfrist
ein Einspruch gegen das BP-Ergebnis - wie oben
erwähnt - sinnlos gewesen wäre, kann auch nicht aktenkundig
sein, dass eine solche als verspätet zurückgewiesen worden ist."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 293b BAO bestimmt:
Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei
(§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als
seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten
aus Abgabenerklärungen beruht.
§ 293b BAO soll eine Handhabe gegen
Abgabepflichtige bieten, die darauf hoffen, dass offensichtliche Unrichtigkeiten
in ihren Abgabenerklärungen bei der Veranlagung übersehen werden und
später mangels verfahrensrechtlicher Handhaben nicht mehr berichtigt werden
können.
§ 293b BAO ist auch anwendbar, wenn die
offensichtliche Unrichtigkeit mehrfach übersehen wurde. Das weitgehende
ungeprüfte Übernehmen des Inhalts von Abgabenerklärungen in
Abgabenbescheide ist nämlich durchaus nichts Unübliches und kann daher
auch mehrmals wiederholt erfolgen. Inwieweit die Abgabenbehörde dabei gegen
Abgabenvorschriften verstößt ..., ist für die
Berichtigungsmöglichkeit unerheblich (vgl. Ritz, BAO -
Kommentar3, Tz. 1
und 7 zu § 293b BAO mit Hinweis auf VwGH 22.4.1998, 93/13/0277).
Nach der erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1989 anzuwendenden Bestimmung (§ 125) des § 16
Abs. 1 Z 8 EStG 1988 gilt für die Bemessung der Absetzung
für Abnutzung, wenn ein Gebäude oder sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu
einem Betriebsvermögen gehört, folgendes: e) Bei
Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich
1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis d) als Absetzung für
Abnutzung geltend gemacht werden.
Der Bw. nimmt in seiner Berufung auf die
Durchführungsrichtlinien zu den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung (§ 28 EStG) und zur Bauherreneigenschaft (Erlass des BMF
vom 13. Mai 1991, Z 14 0602/10-IV/14/90) Bezug. Punkt 3.3
Abs. 1 dieses Erlasses lautet:
AfA-Bemessung
Bei Gebäuden beträgt der AfA-Satz
grundsätzlich bis zu 1,5% (1,5% entsprechen einer Nutzungsdauer von 67
Jahren). Ein höherer AfA-Satz (kürzere Nutzungsdauer) kommt
grundsätzlich nur bei Vorliegen eines Gutachtens über den Bauzustand
in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn das Gebäude in gebrauchtem Zustand
angeschafft worden ist. Für Gebäude, die vor dem 1. Jänner
1989 angeschafft oder hergestellt worden sind, beträgt der AfA-Satz ab dem
Jahr 1989 - ungeachtet des bis dahin angewendeten
AfA-Satzes - ebenfalls grundsätzlich bis zu 1,5%. Bei einem
Gebäude, das vor dem Jahr 1915 erbaut worden ist, kann der bis zum Jahr
1988 zugrunde gelegte AfA-Satz insoweit angesetzt werden, als er nicht mehr als
2% beträgt. Ein höherer AfA-Satz kann nur angewendet werden, -
wenn ein Gutachten hinsichtlich der Restnutzungsdauer des Gebäudes
vorgelegt wird oder - wenn im Zuge eines Veranlagungs- oder
Betriebsprüfungsverfahrens bereits in der Vergangenheit ein Gutachten
vorgelegt worden oder ein der Erstellung eines Gutachtens gleichkommendes
Ermittlungsverfahren abgeführt worden ist.
Das Finanzamt stützte die Berichtigung der
Einkommensteuerbescheide darauf, dass laut BP-Bericht vom 9.12.1996 der AfA-Satz
für die Liegenschaft 2% beträgt und dieser Feststellung nicht
widersprochen wurde bzw. in den Folgejahren ignoriert wurde.
Der Bw. führt für seinen Standpunkt ins Treffen,
laut Erlass des BMF vom 13. Mai 1991, Z 14 0602/10-IV/14/90 habe
ein höherer AfA-Satz als 2% nur angewendet werden können, wenn ein
Gutachten hinsichtlich der Restnutzungsdauer vorgelegt werden konnte. Ein
derartiges Gutachten sei deshalb auch seinerzeit dem do. Finanzamt
übergeben worden und sei so ab 1988 die Beanspruchung einer AfA von 5%
erreicht worden.
Gegen das BP-Ergebnis 1992/94 sei mangels Versäumung
der Berufungsfrist kein Rechtsmittel eingebracht worden.
Die Vorlage eines Gutachtens hinsichtlich der Liegenschaft
L.gasse ist nicht aktenkundig. Ein
solches Gutachten befindet sich weder bei den Dauerbelegen noch in den
abgelegten Aktenteilen betreffend das Veranlagungsjahr 1989 (und auch nicht in
den Ablageakten des Jahres 1988). Der gesetzlichen Vorgabe der zitierten
Bestimmung entsprechend hätte das Gutachten im Zuge der Veranlagung
für das Jahr 1989 vorgelegt werden können. Die in Entsprechung des
Erlasses vom 13. Mai 1991 durchzuführende Veranlagung für das
Jahr 1989 wurde am 19. Juli 1991 vorgenommen.
Über Ersuchen der Abgabenbehörde zweiter Instanz,
die Gutachtensübergabe nachzuweisen, gab der Bw. an, diese nicht mehr
nachweisen zu können, sie ergäbe sich jedoch schlüssig daraus,
dass das Wohnsitzfinanzamt die in den Jahren 1987 bis 1999 geltend gemachte
höhere AfA im Ausmaß von 5% stets und widerspruchslos anerkannt habe.
Somit ergibt sich weder anhand der Aktenlage noch auf Basis
des Ergebnisses der Mitwirkung des Bw. die tatsächliche Vorlage eines
Gutachtens. Die oben vom Bw. angestellte Schlussfolgerung ist nicht
stichhältig, weil das Unterbleiben einer AfA-Korrektur ebenso darauf
beruhen konnte, dass die Angaben des Bw. in seinen Steuererklärungen bzw.
den zugrunde liegenden Beilagen vom Finanzamt (infolge Übersehens)
übernommen wurden.
Auch unter Bedachtnahme auf folgende Überlegung kann
für den Standpunkt des Bw. nichts gewonnen werden:
Der Bw. stützt sein Vorbringen, wonach er ein
Gutachten seinerzeit dem Finanzamt übergeben habe, damit, dass durch diese
Vorlage 'ab' 1988 die Beanspruchung einer AfA von 5% erreicht worden sei.
Tatsächlich hatte der Bw. - wie aus der aktenkundigen
"Ermittlung der AfA für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung"
für das Jahr 1989 ersichtlich ist - bereits für das Jahr
1987 eine AfA in Höhe von 5% geltend gemacht. Da es sich hiebei laut der
genannten Beilage um die Geltendmachung einer Halbjahres-AfA gehandelt hat,
wurde die 5%ige AfA bereits 1987 - dem Jahr in dem die Liegenschaft
angeschafft wurde - somit ab Beginn der Nutzung zur Erzielung von
Einkünften geltend gemacht. Es kam mit anderen Worten zu keiner
Änderung des AfA-Satzes; eine Änderung hätte auf die Vorlage
eines Gutachtens im Zuge der Veranlagung für das Jahr 1989 (die am
19. Juli 1991 vorgenommen wurde) hinzuweisen vermocht.
Da die BP (1992 bis 1994) die AfA an die gesetzliche Lage
ab 1989 angepasst hat und dies im Übrigen vom Bw. unbekämpft geblieben
ist, deutet auch die Vorgangsweise der BP, die zeitmäßig früher
als das gegenständliche Berufungsverfahren gelagert ist, nicht auf ein
Vorliegen eines Gutachtens hin.
Mit den Bescheidberichtigungen der Streitjahre durch das
Finanzamt wurde die zuvor eingeschlagene Vorgangsweise fortgesetzt.
Unter Zugrundelegung der Nichtvorlage eines Gutachtens
stellte der Abzug einer 5%igen AfA eine unvertretbare Rechtsansicht dar; die vor
Durchführung der berufungsgegenständlichen Bescheidberichtigungen von
der Abgabenbehörde übersehene Unrichtigkeit wurde mittels der
Bescheide gemäß
§ 293b BAO beseitigt.
Zu den Mietzinsreserven ist zu
sagen, dass diese nicht in den Veranlagungsbescheiden der Jahre ihrer Bildung
rechtskräftig festgestellt werden, sondern erst im Jahr ihrer Verrechnung
auf ihre richtige Höhe überprüft und berücksichtigt werden
müssen. Die Angabe der Höhe eines nach § 28 Abs. 5
EStG 1988 in der vor 1996 geltenden Fassung gebildeten steuerfreien
Betrages stellt einen Bestandteil der Begründung des Bescheides, nicht aber
dessen Spruch dar. Eine Berufung, die durch einen geänderten Ansatz von
Abschreibungsbemessungsgrundlage und Nutzungsdauer lediglich eine Änderung
der Höhe des nach § 28 Abs. 5 leg.cit. gebildeten
steuerfreien Betrages, nicht aber der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung begehrt, ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Wieser
u.a., Steuerjahrbuch 1995/1996, Band 1, S. 530).
Die Höhe des steuerfreien Betrages war im Jahr der
Bildung kein Spruchbestandteil. Erhöhten sich die Mieteinnahmen durch
Abweichungen der Abgabenbehörde von der Steuererklärung (zB Annahme
längerer Restnutzungsdauer), so kann diese Abweichung erst bei
Auflösung bzw. Verwendung des steuerfreien Betrages geltend gemacht werden;
die Rechtskraft des früheren Bescheides steht dem nicht entgegen (vgl.
Doralt, EStG,
Kommentar4,
Tz. 203 zu § 28 mwN).
Zum Hinweis des Bw. zum Grundsatz von Treu und Glauben wird
angemerkt, dass der Abgabenbehörde eine Verletzung dieses Grundsatzes mit
Recht etwa dann vorgeworfen werden kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der
Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise
aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser
Vorgangsweise herausstellt. Derartiges oder dem Vergleichbares war im
vorliegenden Fall nicht gegeben. Vielmehr war es der Bw., der sich im Rahmen der
der BP folgenden Erstellungen seiner Erklärungen nicht an die
Feststellungen der BP hielt. Eine Verletzung dieses Grundsatzes liegt demnach
nicht vor.
Wenn der Bw. eine nicht möglich erscheinende
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
ins Spiel bringt, so genügt es diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass
hinsichtlich der angefochtenen Bescheide eine solche nicht erfolgt ist. Somit
braucht auf diesen Hinweis des Bw. nicht eingegangen zu werden.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 8.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1041-W/04
- Stammnummer
- 22698
- Gültig
- 08.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF