Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1768-W/02
Renovierung eines vorher vermieteten Hauses vor Eigennutzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1768-W/02vom 22.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Kosten für die Renovierung eines bisher vermieteten und künftig selbst bewohnten Objektes sind nicht abzugsfähig, auch wenn das Objekt stark abgenutzt wurde und der Mieter es vereinbarungswidrig nicht in den ursprünglichen Zustand versetzte. Grund hierfür ist die Kombination der sowohl privaten als auch einkünftebezogenen Veranlassung derartiger Maßnahmen. Jede Maßnahme dient auch der künftigen Annehmlichkeit bei der Nutzung als private Wohnung. Wegen des Aufteilungsverbotes und Abzugsverbotes für Lebenshaltungskosten gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 sind die Kosten zur Gänze nicht einkünftemindernd absetzbar und darauf aufbauend ist gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 auch der Vorsteuerabzug zu verweigern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Rechtsnachfolgerin
gegen die Bescheide des Finanzamtes Zwettl betreffend Umsatzsteuer für das
Jahr 1996 und Einkommensteuer für die Jahre 1996, 1997 und 1998
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen
Die
angefochtenen Bescheide werden (zwecks Umrechnung in Euro)
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. vermietete von 1984 bis
Juli 1996 ein Einfamilienhaus (EFH) in A an einen Arzt.
Bei der Ermittlung der vom Bw.
in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 bekanntgegebenen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus mehreren Objekten entfiel auf
das EFH folgende strittige Position:
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Instandsetzungsaufwand
Gebäuderenovierung
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(Fa. E)
Sanierung Fenster und Türen
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117.630,00
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Ausmalen
sämtlicher Räume (ehem. Ordination)
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144.000,00
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(Fa. F)
Rückbau
Ordinationsräume
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64.630,68
|
|
(Fa. D)
Austausch Unterboden
|
116.868,00
|
-
443.128,68
|
Verrechnung
Instandsetzungsaufwand gegen gebildete steuerfreie Beträge
(Mietzinsreserve) gem. § 116 Abs. 5 lit.a
|
|
+
443.128.68
Beim Bw. fand
von Juli bis September 2000 eine abgabenbehördliche Prüfung über
die Jahre 1996 bis 1998 statt, worüber ein mit 28. September 2000 datierter
Bericht erstattet wurde. Darin wurde unter Textziffer (Tz.) 17 zum Streitpunkt
ausgeführt, dass die genannten Kosten für Arbeiten angefallen seien,
die erst nach Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt seien. Da nach
Beendigung des Mietverhältnisses keine weitere Vermietung erfolgt sei und
auch keine Vermietungsabsicht bestanden habe, seien die genannten Arbeiten
ausschließlich aufgrund der anschließenden privaten Nutzung erfolgt.
Daher seien die Kosten nicht als Werbungskosten absetzbar. Die
diesbezügliche Auflösung der Mietzinsrücklage (MZR, steuerfreier
Betrag) sei zu stornieren. Die Nichtauflösung des gegenständlichen
Teiles des steuerfreien Betrages (MZR), stammend aus einem anderen
Vermietungsobjekt, führte in der Folge durch Verrechnung gegen andere
Kosten im Ergebnis zu folgenden Erhöhungen der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung: 73.715,05 öS für 1996, 271.600,52 öS
für 1997 und 97.792,43 öS für 1998 (Tz. 18).
Die aus der Nichtanerkennung
der Instandsetzungskosten laut Tz. 17 resultierende Verminderung der Vorsteuer
für das Jahr 1996 wurde in Tz. 14 mit 73.854,78 öS angegeben.
Das Finanzamt
berücksichtigte in den angefochtenen, mit 31. Oktober 2000 datierten
Bescheiden (Umsatzsteuerbescheid 1996, Einkommensteuerbescheide 1996, 1997,
1998) die o.a. Feststellungen laut Prüfungsbericht.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom
29. November 2000 Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1996 und die
Einkommensteuerbescheide 1996, 1997 und 1998 mit dem Begehren nach Anerkennung
als nachträgliche Werbungskosten für die EFH-Vermietung
- von 116.868 öS für
Fußböden (Fa. D),
- von 261.630 öS für
Malerarbeiten (=117.630+144.000; Fa. E),
- von 64.630,68 öS
für Maurerarbeiten (Fa. F);
sowie mit dem Begehren nach
Anerkennung der zugehörigen Vorsteuer in Höhe von 73.854,78
öS.
Der Mieter des EFH habe dieses
im Jahr 1984 in neuwertigem Zustand ohne Gebrauch durch einen Vormieter und ohne
vorherige Eigennutzung übernommen. Zum Betrieb einer Ordination im EFH habe
der Mieter - insbesondere im Erdgeschoss des Hauses - räumliche
Adaptierungen durch Versetzungen bzw. Einsetzen von Zwischenwänden
vorgenommen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses seien infolge der
überdurchschnittlich starken Beanspruchung die Fußböden - vor
allem im ehemaligen Ordinations- und Wartebereich - regelrecht kaputt gewesen.
Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes habe der ehemalige
Mieter trotz vertraglicher Verpflichtung unterlassen. Weiters sei bis zum
Zeitpunkt der Neuausmalung der Ordinationsräumlichkeiten im Haus ein
unverkennbarer Geruch nach Medikamenten gewesen. Deshalb habe der Bw. nach
Beendigung des Mietverhältnisses wegen der außerordentlichen
Schäden das Mietobjekt entsprechend renoviert bzw. instandgesetzt, wobei
die gegenständlichen 443.128,66 öS an Kosten entstanden seien. Der Bw.
verwies auf SWK 9/1998, K6 und BB 1998, 136ff (Besprechung BFH-Urteil vom
29.7.1997 - IX R 70/95).
Im Arbeitsbogen des Betriebsprüfers befinden sich
Ablichtungen der gegenständlichen Rechnungen:
- Rechnung vom
6. Dezember 1996 von Fa. D (58 + 45 Quadratmeter Klebeparkett + Dreikantleisten
+ Aluschiene) in Höhe von 97.390 öS + 19.478 öS USt = 116.868
öS;
- Rechnungen
von Fa. E
-- vom 17.
Oktober 1996 über 120.000 öS + 24.000 öS USt = 144.000 öS
für Maler-, Tapezier- und Anstricharbeiten ("Pauschalpreis für bisher
geleistete Arbeit und geliefertes Material"),
-- vom 28.
November 1996 über 98.025 öS + 19.605 öS USt = 117.630 öS
für 12 Türen beidseitig und 7 Fenster innen/außen lackieren
inkl. Überschleifen, Grundieren, Auskitten sowie 415 Quadratmeter
Innenanstrich inkl. Grundieren und kleine Putzschäden ausbessern;
-
Rechnung von Fa. F vom 17. Oktober 1996 über 53.858,90 + 10.771,78 =
64.630,68 (Arbeitszeit von Maurern, Zimmerern, Hilfsarbeitern, Lehrlingen,
Fertigputz, Ziegel, GK-Platten, Bretter ... Sondermüllentsorgung).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine auf den
gegenständlichen Fall zumindest teilweise passende österreichische
Literaturstelle ist Doralt,
EStG4,
§ 28 Tz 96, wonach Erhaltungsaufwand (z.B. Renovierung eines
abgewohnten Mietobjektes vor Eigennutzung) nach Beendigung der Vermietung auch
dann nicht abzugsfähig sei, wenn er durch die Vermietung verursacht sei .
Dies entspricht auch der deutschen Rechtsprechung, die in dem der Berufung
beigelegten Zeitschriftenartikel (BB 1998, 136ff) unter Pkt. 1 b
("Erhaltungsaufwand beim anschließenden Selbstbezug") betreffend die bei
einem Wohnungswechsel typischen Arbeiten (Schönheitsreparaturen, kleinere
Reparaturen) dargestellt wird.
Auch bei Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung ist gemäß
§ 32 Z 2 iVm
§ 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 das Entstehen von
nachträglichen Einkünften und somit auch das Anfallen von
nachträglichen Werbungskosten vorgesehen (vgl.
Doralt,
EStG4,
§ 32 Tz 87, 89).
Der gegenständliche
Sachverhalt ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass der Bw. nach der Vornahme
der strittigen Renovierungsmaßnahmen am EFH dieses frühere
Vermietungsobjekt privat nutzte, sodass auch das Abzugsverbot für
Aufwendungen der privaten Lebensführung gemäß
§ 20
Abs. 1 EStG 1988 zu beachten ist.
Die strittigen Maßnahmen dienten
- sowohl der
Behebung von ungünstigen Veränderungen, die der frühere Mieter am
EFH verursacht hatte (Schäden an den Fußböden,
Medikamentengeruch, Versetzen und Einsetzen von Zwischenwänden)
-
als auch einer Verschönerung für die anschließende Privatnutzung
(neue Parkettböden, Neuanstrich der Fenster, Ausmalen der Räume) und
einer für die Privatnutzung geeigneteren Raumaufteilung.
Es handelt sich somit um
Mischaufwand, der sowohl privat als auch durch die Einkunftserzielung veranlasst
ist. Die private Veranlassung dieser Maßnahmen kann nicht als derart
untergeordnet angesehen werden, dass die Veranlassung der strittigen
Maßnahmen (fast) ausschließlich durch die vorherige
Einkunftserzielung veranlasst worden wäre.
Die strittigen Beträge
können daher wegen des Aufteilungsverbotes (vgl.
Quantschnigg/Schuch, EStHB, 769f)
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a
EStG 1988 als Lebenshaltungskosten zur Gänze nicht
einkünftemindernd abgesetzt und somit auch nicht mit steuerfreien
Beträgen (MZR) verrechnet werden.
Gemäß
§ 12
Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 ist der Vorsteuerabzug nicht
möglich für Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine
abzugsfähigen Ausgaben im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1
bis 5 EStG 1988 sind, was aus den im vorherigen Absatz gezogenen
Schlussfolgerungen im gegenständlichen Fall zutrifft.
Die Berufung ist daher
abzuweisen; die angefochtenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide sind jedoch
zur Umrechnung in Euro abzuändern.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien,
22. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1768-W/02
- Stammnummer
- 5162
- Gültig
- 22.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF