Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2558-W/07
Nachsicht von Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2558-W/07vom 21.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der HW, vertreten durch RW, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 23. Juli 2007
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Berufung vom 3. Juli 2007 gegen die
Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2006 beantragte die Berufungswerberin (Bw.)
eine Nachsicht der in Rechnung gestellten Anspruchszinsen.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
23. Juli 2006 hinsichtlich der Abgabenschuldigkeiten in Höhe von
€ 641,52 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass es ihr und KW mehr als fünf Jahrzehnte lang
gelungen sei, die Zinsgelder vor allem zur Erhaltung der Substanz des 100 Jahre
alten Hauses zu verwenden und gleichzeitig allen steuerrechtlichen
Erfordernissen prompt nachzukommen.
Bis zuletzt habe man davon ausgehen können, dass
für Reparaturen nicht ausgegebene Beträge über Antrag steuerlich
problemlos und zulässig einer Reserve zugerechnet werden könnten. Zu
keiner Zeit habe die Absicht bestanden, diese Mittel als persönliches
Einkommen zu betrachten. Erst 2007 habe die Behörde erstmals über den
Antrag für 2006 negativ entschieden. Von den Miteigentümern
würden nunmehr hohe Beträge aus dem Reparaturfonds rückwirkend
bis 2003 progressionswirksam als Einkommen gefordert. Diese schweren
wirtschaftlichen Nachteile für die Mieter der Hausgemeinschaft und die zur
Verantwortung gezogenen Miteigentümer seien hervorzuheben. Alle neuen
Abgabenschuldigkeiten trügen Fälligkeitsdaten aus 2007. Auch seien
alle Forderungen fristgerecht abgezahlt worden. Die außerordentlichen
Einkommensteuerleistungen führten zu großen finanziellen
Schwierigkeiten. Mit Einsatz der Feuerwehr bei den vergangenen Sturmschäden
habe 2007 eine umfangreiche Dachsanierung in Auftrag gegeben werden
müssen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. August 2007 als unbegründet
ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die
Bw. vor, dass in der Berufungsvorentscheidung die Einschränkung aus
persönlicher Unbilligkeit zu eng gefasst sei.
Nicht allein die erhebliche Anhebung des Einkommens,
sondern auch die dadurch entstandenen Nachteile bei der Instandhaltung des
Wohnhauses wären unter sachlicher Unbilligkeit zu subsumieren. Die vor
Jahren notwendige Instandsetzung habe zur Aufnahme eines Bankkredites gezwungen.
Unter Belastung der Mieter hätten die Rückzahlungen die doppelten
Kreditkosten überschritten. Bei größeren Reparaturen drohten
wieder hohe Bankspesen. Eine entsprechende Vorsorge sei mit der Qualifizierung
als Einkommen verloren gegangen.
Schon bisher könne im Hinblick auf die Einwendungen
der Bw. zu den Nachforderungen darauf geschlossen werden, dass ein Verbot von
Rücklagen besonders im gegenständlichen Fall zu nicht gewollten
Härten führen müsse. Derzeitige Überlegungen der Politik
bestätigten diesen Standpunkt. Sicherlich seien die ergangenen Bescheide
durch die BAO legitimiert. Erklärungsbedürftig bleibe, warum die von
den Nachforderungen Betroffenen über die Unzulässigkeit der gestellten
Anträge für 2003, 2004 und 2005 nicht in Kenntnis gesetzt worden
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Im gegenständlichen Fall machten die Bw. und KW im
Rahmen der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für
die Jahre 2003 bis 2005 zu Unrecht die Bildung einer "Mietzinsreserve" für
künftige Investitionen geltend. Die dadurch bewirkte zu niedrige
Festsetzung der Einkommensteuer für diese Jahre wurde mit Bescheiden vom
13. Juni 2007 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO abgeändert und
Einkommensteuernachforderungen für 2003 bis 2005 in Höhe von
€ 3.167,17, € 2.052,64 und € 4.796,89 und
Anspruchszinsen in Höhe von € 333,86, € 145,20 und
€ 162,46 festgesetzt. Grund für diese Nichtgewährung war,
dass die Bestimmung des § 11 EStG über Mietzinsrücklage
und steuerfreier Betrag durch das StruktAnpG 1996 aufgehoben wurde. Die
Bildung einer Mietzinsrücklage bzw. eines steuerfreien Betrages für
die angeführten Jahre war somit aufgrund der Gesetzeslage für alle
Abgabepflichtigen ausgeschlossen und die von der Bw. ursprünglich
herbeigeführte zu niedrige Festsetzung der Einkommensteuer für diese
Jahre in der Folge insoferne richtig zu stellen, als die Einkommensteuer
entsprechend der Gesetzeslage vorgeschrieben wurde.
Zweck der Anspruchszinsen ist es, (mögliche)
Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen
Zeitpunkten der Abgabenfestsetzungen ergeben. Entscheidend ist die objektive
Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für
die Anwendung des § 205 BAO ist daher bedeutungslos, aus welchen
Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte. Bei
der Verzinsung, die sich aus Abänderungen von Bescheiden ergibt, ist
bedeutungslos, aus welchen Gründen die ursprüngliche
Abgabenfestsetzung unrichtig war (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 205 Tz. 4).
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies,
dass die Einhebung der Anspruchszinsen unabhängig davon, welche
steuerrechlich relevanten Sachverhalte zu den Einkommensteuernachforderungen
geführt haben, ein vom Gesetzgeber durchaus beabsichtigtes Ergebnis
darstellt, welches nicht eine sachliche Unbilligkeit nach der Lage des Falles zu
begründen vermag. Zudem war es durchaus in der Ingerenz der Bw. gelegen,
das Entstehen von Anspruchszinsen durch Entrichtung von Anzahlungen zu
verhindern, zumal jemand, der entgegen der geltenden Gesetzeslage
Begünstigungen in Anspruch nimmt, sehr wohl damit rechnen muss, dass diese
nicht anerkannt werden. Auch stehen diesen Anspruchszinsen infolge der
wesentlich späteren Festsetzung und Entrichtung der Einkommensteuer auch
Zinserträge bzw. bei Fremdfinanzierung Zinsersparnisse bei Kreditinstituten
gegenüber und wurden zudem die nachsichtsgegenständlichen
Anspruchszinsen insoferne abgeändert, als mit Bescheiden vom
21. September 2007 Gutschriftszinsen für 2003 bis 2005 in
Höhe von € 291,99, € 170,78 und € 74,44
festgesetzt wurden.
Mangels Vorliegens der Voraussetzung der Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des § 236 BAO konnte
die beantragte Nachsicht somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2558-W/07
- Stammnummer
- 32107
- Gültig
- 21.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF