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EAS 2768Deutsche Gutschriftszinsen nach deutscher ESt-Rückzahlung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0542-IV/4/200623.10.2006

Hat ein deutscher Staatsbürger seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt und nach jahrelangem Rechtsstreit mit den deutschen Finanzbehörden schlussendlich obsiegt, sind die ihm - nach Wohnsitzverlegung nach Österreich - zufließenden deutschen Einkommensteuerrückzahlungen keine in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte; denn sie können nicht als Einkünfte aus Leistungen (erfolgreiche Führung des…

UFSW RV/2089-W/12Gutschriftszinsen unter 50 Euro werden nicht festgesetzt
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.01.2013

…BAO Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen seien. Dies gelte sowohl für Nachforderungszinsen als auch für Gutschriftszinsen, für erstmalige Festsetzung/Veranlagung und eine Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides. Im gegenständlichen Fall würde die Differenz weniger als 50 Euro betragen, sodass…

UFSW RV/0120-W/11Gutschriftszinsen werden nur so weit festgesetzt, als die zugrunde liegenden Abgaben davor auch entrichtet wurden
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.09.2011

…2 BAO genannte Freigrenze von € 50,00 gelte für den jeweiligen Zinsenbescheid und sei nicht auf einen eventuell sich zwischen dem ursprünglichen Nachforderungszinsenbescheid und dem aufgrund einer Neuberechnung der Abgabenfestsetzung zu erlassenden Gutschriftszinsenbescheid verbleibenden Differenzbetrag zu beziehen. In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 10…

UFSW RV/0771-W/09Gutschriftszinsen des Gruppenmitgliedes bei rückwirkender Gruppenbesteuerung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.05.2009

…Folge gegeben, als die Berechnung der Gutschriftszinsen für das Jahr 2005 den Betrag von € 32.978,40 und für das Jahr 2006 den Betrag von € 1.685,38 ergibt. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Eingabe vom 25. November…

BFG RV/5100576/2013Keine Gutschriftszinsen, wenn diese auf Grund eines geänderten Bescheides weniger als 50 Euro betragen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis20.03.2015

…Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Mangels Überschreitens des in § 205 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) festgelegten Betrages von 50,00 € sind Anspruchszinsen (Gutschriftszinsen) auf Grund des Einkommensteuerbescheides (Berufungsvorentscheidung) 2009 vom 20. März 2013 nicht festzusetzen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs…

UFSK RV/0149-K/11Anspruchszinsen - Gutschriftszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.06.2011

…3.2011 die Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz und Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Das Finanzamt begründet den Abweisungsbescheid damit, dass die Auszahlung von Anspruchszinsen (gemeint: Gutschriftszinsen) für Umsatzsteuern in der Bestimmung des § 205 BAO keine Deckung finde, weil diese Norm lediglich auf Einkommen- und…

UFSW RV/0653-W/09Keine Gutschriftszinsen bei Bagatellgrenze, keine Nachholung bei abgeändertem Grundlagenbescheid
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.08.2009

…€ 50,00 gemäß § 205 Abs. 2 zweiter Satz BAO ergeben hätte, wären keine Gutschriftszinsen festzusetzen gewesen. Fristgerecht beantragte der Bw. mit Schreiben vom 9. September 2008 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte vor, dass eine Berufung und…

UFSW RV/1868-W/08Festsetzung von Gutschriftszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.07.2008

…bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 25. März 2008 setzte das Finanzamt Gutschriftszinsen für das Jahr 2002 in Höhe von € 74,35 fest. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass der sich auf Grund des Bescheides über die Festsetzung…

UFSW RV/0781-W/05Bemessungsgrundlage für Gutschriftszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.11.2005

…die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind. Gemäß § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die…

BFG RV/7102431/2013Anspruchszinsen; keine Festsetzung von Gutschriftszinsen unter Bagatellgrenze
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis26.11.2015

…diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsantrages neu zu berechnen (anzupassen) wären. Vielmehr wäre ein neuer Anspruchszinsenbescheid (Gutschriftszinsenbescheid) für das Jahr 2011 nur dann ergangen, wenn sich eine Änderung der Anspruchszinsen um mehr als 50,-- € ergeben hätte. Mit Schreiben vom 30.7.2013 erhob…

UFSW RV/3459-W/10Anspruchszinsen: Berechnungsgrundlage bekämpft, da Gutschriftszinsen aus einer Erstveranlagung, die unter 50,00 Euro berechnet (und daher nicht festgesetzt) wurden, nicht berücksichtigt wurden
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.07.2011

…2004 (§ 205 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 2. Juli 2010 wurden die Anspruchszinsen 2004 (Gutschriftszinsen) für den Einkommensteuerdifferenzbetrag des Jahres 2004 aus der Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2010 für A.B. (in weiterer…

UFSW RV/0563-W/09Anspruchszinsen bzw. Gutschriftszinsen bei behaupteter Unrichtigkeit der Stammabgabenbescheide
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.02.2010

…Mai 2007 Gutschriftszinsen in Höhe von € 194,01 festgesetzt. In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen wendet sich der Berufungswerber im Wesentlichen gegen die gleichzeitig bekämpften Stammabgabenbescheide betreffend Einkommensteuer und beantragt die ersatzlose Aufhebung der Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2001 und 2004…

UFSW RV/0460-W/08Berufung gegen Anspruchszinsenbescheid; keine Gutschriftszinsen bei laufendem Guthaben am Abgabenkonto
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.11.2008

…Bescheides zu erledigen gewesen wäre. Wird der Berufung gegen einen Einkommensteuerbescheid stattgegeben und erweist sich somit nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so egalisiert jeweils ein neu zu erlassender Gutschriftszinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen. Der Gesetzgeber stellt hier nur auf formale Voraussetzungen ab…

UFSW RV/0977-W/08Rückzahlung und Abrechnung im Falle des Zusammentreffens von Anspruchs- und Gutschriftszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.04.2008

…wären. Es werde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass mit Bescheiden vom 19. November 2007 Gutschriftszinsen gemäß § 205 Abs. 5 BAO für das Jahr 2001 in Höhe von € 477,24 und für das Jahr 2002 in Höhe von € 122,41 zur Gutschrift gekommen wären…

UFSW RV/1009-W/05Anspruchszinsen, Gutschriftszinsenbescheid nach stattgebender Berufungsvorentscheidung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)31.03.2008

…2005 wurde den Berufungen betreffend die zu Grunde liegenden Sachbescheide stattgegeben, woraufhin mit gleichem Datum Gutschriftszinsenbescheide 2000 und 2001 in der Höhe der ursprünglichen Festsetzungen ergingen. Über die Berufung wurde erwogen: Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs…

UFSW RV/0765-W/06Säumniszuschlag für vor Konkurseröffnung fällig gewesene Anspruchszinsen unter Berücksichtigung von Gutschriftszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.06.2007

…gilt sinngemäß für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt einerseits unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle…

UFSW RV/0023-W/08Unzulässiger Antrag auf Festsetzung von Anspruchszinsen, keine Gutschriftszinsen bei Bagatellgrenze
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.01.2010

…sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Gemäß § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Sofern sich die Bw. in der Berufung…

UFSW RV/1582-W/09Anspruchszinsen; keine Abänderung des Anspruchszinsenbescheides, da automatisch ein Gutschriftszinsenbescheid zu ergehen hat
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.01.2010

…Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide allenfalls stattgegeben werden sollte und sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungs- bzw. Gutschriftszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung erweist, jeweils neu zu erlassende Gutschriftszinsenbescheide (unter der Voraussetzung, dass der Unterschiedsbetrag an Zinsen mehr als € 50,00 beträgt) die Belastung mit Nachforderungszinsen egalisieren…

UFSW RV/0077-W/10Anspruchszinsenbescheide sind an Stammabgabenbescheide gebunden. Wird ein Stammabgabenbescheid geändert, ergeht ein weiterer Anspruchs- oder Gutschriftszinsenbescheid.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)01.07.2010

…den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Diesfalls erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides, sondern es ergeht ein weiterer Anspruchs- oder Gutschriftszinsenbescheid. Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf die Feststellungen der Betriebsprüfung. Diese Einwendungen waren nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage…

UFSW RV/0050-W/10Anspruchszinsen bei behaupteter Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.04.2010

…insoweit, als sie entrichtet sind. Gemäß § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass…