Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1868-W/08
Festsetzung von Gutschriftszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1868-W/08vom 17.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JU, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 25. März 2008 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. März 2008 setzte das
Finanzamt Gutschriftszinsen für das Jahr 2002 in Höhe von
€ 74,35 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass der sich auf Grund des
Bescheides über die Festsetzung von Anspruchzinsen 2002 ergebende Betrag
von € 256,24 am 18. Mai 2007 bezahlt worden sei.
Der Bescheid vom 25. März 2008 ergebe nun
eine Gutschrift von € 74,35. Es habe daher für die Zeit von
18. Mai 2007 bis 25. März 2008 ein Guthaben beim
Finanzamt in Höhe von € 74,35 bestanden. Eine
Gutschriftsverzinsung für diesen Zeitraum sei nicht erfolgt. Der Bw.
beantrage die Festsetzung der sich für diesen Zeitraum ergebenden
Guthabenszinsen und eine mündliche Berufungsverhandlung.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. Mai 2008 als unbegründet
ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der
Bw. vor, dass der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 17. April 2007 eine
Nachforderung von € 1.976,00 ergeben habe.
Die Bezahlung sei am 18. Mai 2007 erfolgt. Diese
Zahlung stelle eine Anzahlung gemäß
§ 205 BAO dar. Mit
Bescheid vom 25. März 2008 sei die Einkommensteuer 2002
berichtigt worden. Dadurch habe sich eine Abgabengutschrift von
€ 573,28 ergeben. Vom 18. Mai 2007 bis
25. März 2008 habe daher ein Guthaben in dieser Höhe
bestanden. Laut Berufungsvorentscheidung löse jede Gutschrift einen
Anspruchszinsenbescheid aus. Dies sei jedoch für den angeführten
Zeitraum nicht erfolgt. Sein Schreiben vom 10. April 2008 beinhalte
daher einen gesonderten Antrag auf Festsetzung von Guthabenszinsen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die
aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur RV
311 BlgNR 21. GP, 196, sollen durch die Anspruchszinsen mögliche
Zinsvorteile, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung
ergeben, unabhängig davon ausgeglichen werden, ob ein Verschulden der
Abgabenbehörde oder des Abgabepflichtigen am Zeitpunkt der
Abgabenfestsetzung vorliegt.
Entsprechend dem Vorbringen des Bw. wurden laut Aktenlage
mit Bescheiden vom 17. April 2007 eine Nachforderung an
Einkommensteuer 2002 in Höhe von € 1.976,00 samt Anspruchszinsen
2002 in Höhe von € 256,24 festgesetzt. Mit Bescheiden vom
25. März 2008 wurden die Einkommensteuer 2002 um den Betrag von
€ 573,28 vermindert und Gutschriftszinsen in Höhe von
€ 74,35 festgesetzt.
Der Einwand, dass für den Zeitraum von
18. Mai 2007 bis 25. März 2008 ein Guthaben beim
Finanzamt in Höhe von € 74,35 bestanden habe und eine
Gutschriftsverzinsung nicht erfolgt sei, übersieht, dass nach der
Bestimmung des § 205 BAO idF vor BGBl. I Nr. 180/2004
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (und nicht
Guthaben) für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens
des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses
Bescheides, jedoch höchstens für einen Zeitraum von 42 Monaten, zu
verzinsen sind. Somit sind Anspruchszinsen für das Jahr 2002 für
Differenzbeträge an Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer für
den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 31. März 2007 (42
Monate) zu berechnen.
Zum Antrag des Bw. auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass der Bw. durch das Unterbleiben
einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2001, 97/13/0138) in seinem aus
§ 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht
verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie
(vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates infolge der vorstehenden
Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass er bei Vermeidung dieses
Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen
Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung abgesehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1868-W/08
- Stammnummer
- 35782
- Gültig
- 17.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF